5.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 234/2019

vom 27. September 2019

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2023/39]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2379 der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41b (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/749 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„41c.

32017 D 2379: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2379 der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 86)

Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2379 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. September 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 86.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.