25.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 208/2018
vom 26. Oktober 2018
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/491]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/718 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Aussetzung des Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/744 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.2 wird unter Nummer 152 (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
In Teil 4.2 wird nach Nummer 105 (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/193 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/718 und (EU) 2018/744 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 120 vom 16.5.2018, S. 12.
(2) ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 119.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.