1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/31


BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

vom 25. Januar 2021

über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben [2021/109]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14.30 und 22.2 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

(2)

Am 8. Juni 2019 wurde Kapitel III der in Anhang 14-A Teil 1 und Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens erwähnten Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben. In dem Abkommen sollten daher die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechend durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2019/787 ersetzt werden.

(3)

Am 28. November 2019 erörterten die Europäische Union und Japan (im Folgenden die „Vertragsparteien“) bei der ersten Sitzung des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ die Modalitäten für eine Änderung von Anhang 14-B des Abkommens gemäß Artikel 14.30 und vereinbarten, die Gespräche in den nachfolgenden Monaten fortzusetzen, um zu einer Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben bei der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zu gelangen. Als Ergebnis dieser Gespräche bestätigten die Vertragsparteien, dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind (3). Ab dem Jahr 2023 werden die Vertragsparteien daran arbeiten, unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten laufend weitere geografische Angaben in Anhang 14-B aufzunehmen und sich dabei eng abzustimmen.

(4)

Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen.

(5)

Am 2. März 2020 unterrichtete Japan die Europäische Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 3 des Abkommens, dass die japanische geografische Angabe „西尾の抹茶/Nishio Matcha“ in Japan nicht mehr geschützt ist.

(6)

Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 28. Dezember 2020, die Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern.

(7)

Die Vertragsparteien haben ihre für die Annahme des Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss im Rahmen des Abkommens erforderlichen internen Verfahren bereits abgeschlossen und sollten sich zügig darum bemühen, die diplomatischen Noten zur Bestätigung der Änderungen des Abkommens auszutauschen, damit diese spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme des Beschlusses in Kraft treten können.

(8)

Deswegen sollten die Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben f und g des Abkommens geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang 14-A Teil 1 und in Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A Fußnote 1 zur Überschrift „Europäische Union“ werden die Bezugnahmen auf die EU-Verordnung wie in Anhang 1 dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

1.   In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 2 zu diesem Beschluss aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt.

2.   In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens wird — wie in Anhang 3 Teil 1 dieses Beschlusses angegeben — die geografische Angabe „西尾の抹茶/Nishio Matcha“ aus der Liste der geografischen Angaben Japans gestrichen und werden die in Anhang 3 Teil 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt

3.   In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt.

4.   In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 5 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.

Artikel 3

1.   Im dritten und vierten Jahr der Anwendung des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme von bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, d. h. einschließlich der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Namen von insgesamt bis zu 83 Namen aus jeder Vertragspartei, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind.

2.   Ab dem fünften Jahr der Anwendung des Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daran, laufend weitere geografische Angaben unter Berücksichtigung der Interessen jeder Vertragspartei aufzunehmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Die Artikel 1 und 2 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.

Für den Gemischten Ausschuss

Toshimitsu MOTEGI

Kovorsitz [für Japan]

Valdis DOMBROVSKIS

Kovorsitz [für die EU]


(1)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(3)  Zur Klarstellung: Der Gemischte Ausschuss zieht unabhängig von der Zahl der Namen aus Japan jedes Jahr 27 oder 28 Namen aus der Europäischen Union in Betracht.


ANHANG 1

In Anhang 14-A Teil 1 und in Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A Fußnote 1 zur Überschrift „Europäische Union“ werden die Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89“ durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ ersetzt.


ANHANG 2

ÖSTERREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Vorarlberger Bergkäse

ファアアールベルガー・ベルクケーゼ

Käse“

BULGARIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Българско pозово масло

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Bulgarsko rozovo maslo)

バルガルスコ・ロゾヴォ・マスロ

Ätherische Öle

Странджански манов мед/Maнов мед от Странджа (Transliteration ins lateinische Alphabet: Strandzhanski manov med/Manov med ot Strandzha)

ストランジャンスキ・マノフ・メッド/

マノフ・メッド・オット・ストランジャ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) — [Honig]“

KROATIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Baranjski kulen

バラニュスキ・クレン

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken]

Dalmatinski pršut

ダルマティンスキ・

プロシュート

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken]

Drniški pršut

ドゥルニシュキ・プロシュート

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken]

Međimursko meso `z tiblice

メジムルスコ・メソ・ ズ・ティブリツェ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken]

Slavonski med

スラヴォンスキ・メド

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) — [Honig]“

FRANKREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Beurre Charentes-Poitou/Beurre des Charentes/Beurre des Deux-Sèvres

ブール・シャラント・ポワトゥー/ブール・デ・シャラント/ブール・デ・ドゥー・セーヴル

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Butter]

Laguiole

ライオル

Käse“

DEUTSCHLAND

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Aachener Printen

アーヘナー・プリンテン

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck — [Kleingebäck]“

GRIECHENLAND

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Καλαμάτα

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Kalamata)

カラマタ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl]

Κασέρι

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Kasseri)

カセリ

Käse

Κεφαλογραβιέρα

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Kefalograviera)

ケファログラヴィエラ

Käse“

ITALIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Culatello di Zibello

クラテッロ・ディ・ジベッロ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken]

Toscano

トスカーノ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl]“

RUMÄNIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Magiun de prune Topoloveni

マジュン・デ・プルネ・トポロヴェニ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — [Pflaumenkonfitüre]

Salam de Sibiu

サラム・デ・シビウ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweinesalami]

Telemea de Ibănești

テレメア・デ・イバネシュティ

Käse“

SLOWENIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Kranjska klobasa

クランスカ・クロバサ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Wurst aus Schweinefleisch]“

SPANIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Estepa

エステパ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl]“


ANHANG 3

TEIL 1

In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens wird die geografische Angabe „西尾の抹茶/Nishio Matcha“ aus der Liste der geografischen Angaben Japans gestrichen.

TEIL 2

Zu schützender Name

Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„水戸の柔甘ねぎ

Mito no Yawaraka Negi

Agrarerzeugnis [grüne Zwiebel]

松館しぼり大根

Matsudate Shibori Daikon

Agrarerzeugnis [Japanischer weißer Rettich (Daikon)]

対州そば

Taisyu Soba

Agrarerzeugnis [Buchweizen]

Verarbeitetes Agrarerzeugnis [Buchweizenmehl]

山形セルリー/

Yamagata Celery

Yamagata Celery

Agrarerzeugnis [Sellerie]

南郷トマト

Nango Tomato

Agrarerzeugnis [Tomate]

ヤマダイかんしょ/

Image 1

かんしょ

Yamadai Kansho

Agrarerzeugnis [Süßkartoffel]

岩出山凍り豆腐/

岩出山名産凍り豆腐

Iwadeyama Koridofu/

Iwadeyama Meisan Koridofu

Verarbeitetes Agrarerzeugnis [gefriergetrockneter Tofu]

くまもとあか牛

Kumamoto Akaushi

Frischfleisch [Rindfleisch]

二子さといも/二子いものこ

Futago Satoimo/

Futago Imonoko

Agrarerzeugnis [Taro]

越前がに/越前かに

Echizen Gani/Echizen Kani

Meeresfrüchte [Arktische Seespinne]

Verarbeitete Meeresfrüchte [gekochte Arktische Seespinne]

大山ブロッコリー/

Daisen Broccoli

Daisen Broccoli

Agrarerzeugnis [Brokkoli]

奥久慈しゃも/

Okukuji Shamo Chicken

Okukuji Shamo

Frischfleisch [Hühnerfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse]

こおげ花御所柿/

Koge Hanagoshogaki

Koge Hanagoshogaki

Agrarerzeugnis [Japanische Kaki]

菊池水田ごぼう/

Kikuchi Suiden Gobo

Kikuchi Suiden Gobo

Agrarerzeugnis [Klette]

つるたスチューベン/

Tsuruta Steuben  (1)

Tsuruta Steuben

Agrarerzeugnis [Trauben]

小笹うるい/Ozasa Urui

Ozasa Urui

Agrarerzeugnis [Hosta]

東京しゃも/

Tokyo Shamo

Tokyo Shamo

Frischfleisch [Hühnerfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse]

佐用もち大豆/

Sayo Mochidaizu

Sayo Mochidaizu

Agrarerzeugnis

[Sojabohnen]

いぶりがっこ/Iburigakko

Iburigakko

Verarbeitetes Agrarerzeugnis [Pickles]

大栄西瓜/Daiei Suika

Daiei Suika

Agrarerzeugnis [Wassermelone]

津南の雪下にんじん/

Tsunan no Yukishita Ninjin

Tsunan no Yukishita Ninjin

Agrarerzeugnis [Möhre]

善通寺産四角スイカ/Zentsujisan Shikakusuika

Zentsujisan Shikakusuika

Agrarerzeugnis [Wassermelone]

比婆牛/Hiba Gyu

Hiba Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

伊吹そば/Ibuki Soba/伊吹在来そば/Ibuki Zairaisoba

Ibuki Soba/Ibuki Zairaisoba

Agrarerzeugnis [Buchweizen]

東出雲の

Image 2

ほし柿/Higashiizumo no Maruhata Hoshigaki/Higashiizumo no Maruhata Hoshikaki

Higashiizumo no Maruhata Hoshigaki

Verarbeitetes Agrarerzeugnis [getrocknete Japanische Kaki]


(1)  Zur Klarstellung: Sortennamen, die das Wort „Steuben“ enthalten oder daraus bestehen, dürfen weiterhin für vergleichbare Waren verwendet werden, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.“


ANHANG 4

ESTLAND

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Estonian Wodka

エストニアン・ウォッカ

Spirituosen“

FRANKREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Cassis de Dijon

カシス・ドゥ・ディジョン

Spirituosen“

DEUTSCHLAND

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Pfalz

ファルツ

Wein“

IRLAND

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Irish Poteen/Irish Poitín

アイリッシュポティーン/アイリッシュポッチーン

Spirituosen“

SLOWENIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Goriška Brda

ゴリシュカ・ブルダ

Wein

Štajerska Slovenija

シュタイエルスカ・スロヴェニア

Wein“

SPANIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„Cariñena

カリニェナ

Wein“


ANHANG 5

Zu schützender Name

Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

„北海道

Hokkaido

Wein

灘五郷

Nadagogo

Seishu (Sake)

はりま

Harima

Seishu (Sake)“