30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/2540


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)

und

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“),

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN DER ERWÄGUNG,

dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, nämlich ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen in den Geheimschutz betreffenden Fragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollte,

dass in diesem Zusammenhang daher ein ständiger Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine umfassende und wirksame Zusammenarbeit und Konsultation den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu und Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material geeignete Schutzmaßnahmen notwendig machen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass dieses Abkommen ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) darstellt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre jeweilige Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die bzw. das von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden bzw. wird.

(2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor unbefugter Weitergabe oder Verlust.

(3)   Dieses Abkommen stellt keine Grundlage für die zwingende Bereitstellung oder den zwingenden Austausch von Verschlusssachen durch die Vertragsparteien dar.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ in jeder Weise übertragene Informationen und übertragenes Material jedweder Form und Art,

a)

für die bzw. das eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie bzw. es gegen unbefugte Weitergabe oder Verlust geschützt werden muss bzw. müssen, da dies den Interessen des Vereinigten Königreichs oder der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

b)

die bzw. das mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 7 gekennzeichnet sind bzw. ist.

Artikel 3

(1)   Die Organe und Rechtsträger der Union, für die dieses Abkommen gilt, sind der Europäische Rat, der Rat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), die Europäische Kommission und das Generalsekretariat des Rates.

(2)   Diese Organe und Rechtsträger der Union können die ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Verschlusssachen vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und geeigneter Zusicherungen, dass das empfangende Organ oder der empfangende Rechtsträger die Informationen angemessen schützen wird, mit anderen Organen und Rechtsträgern der Union austauschen.

Artikel 4

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über angemessene Schutzsysteme und -maßnahmen verfügt, die auf den Grundsätzen und Mindeststandards für Sicherheit beruhen, die in ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in der in Artikel 12 genannten Durchführungsvereinbarung ihren Niederschlag finden, damit die Anwendung eines gleichwertigen Schutzniveaus auf unter dieses Abkommen fallende Verschlusssachen gewährleistet ist.

Artikel 5

(1)   Jede Vertragspartei handelt im Hinblick auf Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, wie folgt:

a)

Sie gewährt solchen Verschlusssachen im Einklang mit ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Schutz, der dem Schutz, den sie ihren eigenen Verschlusssachen mit entsprechendem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 dieses Abkommens festgelegt, zukommen lässt, gleichwertig ist;

b)

sie stellt sicher, dass solche Verschlusssachen den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad behalten und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei herabgestuft oder freigegeben werden; die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Bestimmungen ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Informationen mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 festgelegt;

c)

sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat einer anderweitigen Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt;

d)

vorbehaltlich der Modalitäten nach Absatz 2 dieses Artikels gibt sie solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte weiter und macht sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich;

e)

sie gewährt den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die über eine Sicherheitsermächtigung verfügen oder gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei in anderer Weise ermächtigt oder befugt sind;

f)

sie gewährleistet, dass die Einrichtungen, in denen solche Verschlusssachen behandelt und aufbewahrt werden, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Weise gesichert, kontrolliert und geschützt sind, und

g)

sie stellt sicher, dass alle Personen mit Zugang zu solchen Verschlusssachen über ihre Verantwortung für deren Schutz gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

(2)   Die empfangende Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie ergreift im Einklang mit ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, der Öffentlichkeit oder Dritten zugänglich gemacht werden; wird darum ersucht, Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, der Öffentlichkeit oder Dritten zugänglich zu machen, so setzt die empfangende Vertragspartei die bereitstellende Vertragspartei unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, und beide Vertragsparteien konsultieren einander schriftlich, bevor ein Beschluss über die Weitergabe dieser Informationen gefasst wird;

b)

sie unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei über alle Ersuchen einer Justizbehörde, auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, oder eines Ermittlungen durchführenden Gesetzgebungsorgans um Übermittlung von Verschlusssachen, die sie gemäß diesem Abkommen von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat; bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die empfangende Vertragspartei den Auffassungen der bereitstellenden Vertragspartei so weit wie möglich Rechnung; führt das Ersuchen aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei dazu, dass die Verschlusssachen dem ersuchenden Gesetzgebungsorgan oder der ersuchenden Justizbehörde, auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, übermittelt werden, so trägt die empfangende Vertragspartei so weit wie möglich dafür Sorge, dass die Informationen angemessen geschützt werden; das gilt auch für den Schutz vor einer Weitergabe an andere Behörden oder Dritte.

Artikel 6

(1)   Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

(2)   Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird, vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, von der empfangenden Vertragspartei im Einzelfall vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

(3)   Eine allgemeine Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart werden.

(4)   Unter dieses Abkommen fallende Verschlusssachen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer seine Einrichtungen gesichert hat und in der Lage ist, die Verschlusssachen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schützen, und dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer gegebenenfalls für sich selbst den erforderlichen Sicherheitsbescheid für Unternehmensanlagen besitzt und über die erforderlichen Sicherheitsermächtigungen für sein Personal, das Zugang zu Verschlusssachen benötigt, verfügt.

Artikel 7

(1)   Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder unter ihnen ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

EU

Vereinigtes Königreich

TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

UK TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

UK SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

Keine Entsprechung — siehe Absatz 2

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

UK OFFICIAL-SENSITIVE

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gewährt das Vereinigte Königreich als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestuften Verschlusssachen einen Schutz, der dem Geheimhaltungsgrad UK SECRET gleichwertig ist.

(3)   Sofern das Vereinigte Königreich der Union nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass es seine bereits vorhandenen, als UK CONFIDENTIAL eingestuften Verschlusssachen herabgestuft oder freigegeben hat, gewährt die Union diesen Verschlusssachen einen Schutz, der dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL gleichwertig ist, und sofern das Vereinigte Königreich der Union nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass es seine bereits vorhandenen, als UK RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen freigegeben hat, gewährt die Union als UK RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen einen Schutz, der dem Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED gleichwertig ist.

Artikel 8

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass allen Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder UK SECRET haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeiten oder Aufgaben ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten können, nur dann Zugang zu solchen Informationen gewährt wird, wenn sie über eine angemessene Sicherheitsermächtigung verfügen oder gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei in anderer Weise ermächtigt oder befugt sind und darüber hinaus die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e festgelegte Anforderung der „Kenntnis nur wenn nötig“ erfüllt ist.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 9

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Alle im Rahmen dieses Abkommens für die Union freigegebenen Verschlusssachen sind wie folgt zu übersenden:

i)

an den Europäischen Rat, den Rat oder das Generalsekretariat des Rates gerichtete Verschlusssachen sind an die zentrale Registraturstelle des Generalsekretariats des Rates zu senden;

ii)

an die Europäische Kommission gerichtete Verschlusssachen sind an die Registraturstelle des Generalsekretariats der Europäischen Kommission zu senden;

iii)

an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder den Europäischen Auswärtigen Dienst gerichtete Verschlusssachen sind an die Registraturstelle des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu senden.

b)

Alle im Rahmen dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich freigegebenen Verschlusssachen sind über die Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Union an das Vereinigte Königreich zu senden.

c)

Die Vertragsparteien können geeignete Methoden vereinbaren, um den effizienten Austausch von Verschlusssachen gemäß den in den Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten sicherzustellen.

Artikel 10

Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union elektronisch übertragene Verschlusssachen sind nach den Vorgaben der freigebenden Vertragspartei gemäß deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verschlüsseln; in der in Artikel 12 genannten Durchführungsvereinbarung werden dementsprechend die Bedingungen festgelegt, unter denen jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen in ihren internen Netzwerken übermitteln, speichern oder verarbeiten darf.

Artikel 11

Der Generalsekretär des Rates, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Nationale Sicherheitsbehörde des Vereinigten Königreichs — Kabinettsamt — überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den nachstehend bezeichneten für die Sicherheit zuständigen Stellen der Union, von denen jede im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, und der Nationalen Sicherheitsbehörde des Vereinigten Königreichs — Kabinettsamt — eine Durchführungsvereinbarung geschlossen, um die Standards für den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen:

a)

Direktion Gefahrenabwehr und Sicherheit des Generalsekretariats des Rates,

b)

Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission (DG.HR.DS) und

c)

Direktion Sicherheit und Infrastruktur des EAD.

(2)   Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, die Informationen nach Maßgabe der Durchführungsvereinbarung zu schützen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Sicherheit unter dieses Abkommen fallender Verschlusssachen zusammen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist; sie können einander in den Geheimschutz betreffenden Fragen von gemeinsamem Interesse Amtshilfe leisten. Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen. Die Vertragsparteien legen die Häufigkeit und den Zeitpunkt dieser Konsultationen und Evaluierungsbesuche gemeinsam fest.

Artikel 14

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 genannte für die Sicherheit zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die für die Sicherheit zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über jede erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder jeden erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden. Die für die Sicherheit zuständige Stelle der betreffenden Vertragspartei führt — soweit erforderlich mit Unterstützung der anderen Vertragspartei — eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

(2)   Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

Artikel 15

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Artikel 16

(1)   Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte oder Regelungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

(2)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch unter dieses Abkommen fallender Verschlusssachen zu schließen, sofern solche Übereinkünfte nicht mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen unvereinbar sind.

Artikel 17

Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

Artikel 18

Die Vertragsparteien regeln alle Streitfragen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, im Rahmen von Konsultationen.

Artikel 19

(1)   Dieses Abkommen tritt am selben Tag in Kraft wie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, sofern die Vertragsparteien vor diesem Tag einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Feststellung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, Genüge getan ist.

(2)   Dieses Abkommen gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder ab dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Freigabe von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens Genüge getan ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Haben die Vertragsparteien bis zu dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet, einander nicht notifiziert, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Feststellung ihrer Zustimmung, durch dieses Abkommen gebunden zu sein, Genüge getan ist, so tritt dieses Abkommen außer Kraft.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen.

Artikel 20

(1)   Gemäß Artikel 779 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird dieses Abkommen bei Beendigung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beendet.

(2)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Artikel 21

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bis zum 30. April 2021 werden alle Sprachfassungen des Abkommens abschließend sprachjuristisch überarbeitet. Ungeachtet des vorstehenden Satzes ist die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der englischen Fassung des Abkommens bis spätestens zu dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Tag abzuschließen, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt.

Die Sprachfassungen, die sich aus dem oben genannten Verfahren der abschließenden sprachjuristischen Überprüfung ergeben, ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen des Abkommens und werden durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien als verbindlich und endgültig festgelegt.

Съставено в Брюксел и Лондон на тридесети декември две хиляди и двадесета година.

Hecho en Bruselas y Londres, el treinta de diciembre de dos mil veinte.

V Bruselu a v Londýně dne třicátého prosince dva tisíce dvacet.

Udfærdiget i Bruxelles og London, den tredivte december to tusind og tyve.

Geschehen zu Brüssel und London am dreißigsten Dezember zweitausendzwanzig.

Kahe tuhande kahekümnenda aasta detsembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis ja Londonis.

Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Λονδίνο, στις τριάντα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι.

Done at Brussels and London on the thirtieth day of December in the year two thousand and twenty.

Fait à Bruxelles et à Londres, le trente décembre deux mille vingt..

Arna dhéanamh sa Bhruiséil agus i Londain, an tríochadú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle fiche.

Sastavljeno u Bruxellesu i Londonu tridesetog prosinca godine dvije tisuće dvadesete.

Fatto a Bruxelles e Londra, addì trenta dicembre duemilaventi.

Briselē un Londonā, divi tūkstoši divdesmitā gada trīsdesmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai dvidešimtų metų gruodžio trisdešimtą dieną Briuselyje ir Londone.

Kelt Brüsszelben és Londonban, a kétezer-huszadik év december havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell u Londra, fit-tletin jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u għoxrin.

Gedaan te Brussel en Londen, dertig december tweeduizend twintig.

Sporządzono w Brukseli i Londynie dnia trzydziestego grudnia roku dwa tysiące dwudziestego.

Feito em Bruxelas e em Londres, em trinta de dezembro de dois mil e vinte.

Întocmit la Bruxelles și la Londra la treizeci decembrie două mii douăzeci.

V Bruseli a Londýne tridsiateho decembra dvetisícdvadsať.

V Bruslju in Londonu, tridesetega decembra dva tisoč dvajset.

Tehty Brysselissä ja Lontoossa kolmantenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentä.

Som skedde i Bryssel och i London den trettionde december år tjugohundratjugo.

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