16.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/6 |
BESCHLUSS DER VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG DER NORDSEE DURCH ÖL UND ANDERE SCHADSTOFFE
über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen
Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) —
UNTER HINWEIS auf Artikel 20 des Abkommens, der vorsieht, dass die Vertragsparteien jeden anderen Küstenstaat des Nordostatlantiks einstimmig einladen können, dem Übereinkommen beizutreten, und dass in diesem Fall Artikel 2 des Übereinkommens und dessen Anhang entsprechend geändert werden,
UNTER AUSDRUCK ihrer einvernehmlichen Absicht, Spanien zum Beitritt zu dem Übereinkommen einzuladen,
ERFREUT ÜBER den Wunsch Spaniens, dem Übereinkommen beizutreten —
fassen folgenden einstimmigen Beschluss:
Absatz 1
Einladung an Spanien gemäß Artikel 20
Im Einklang mit Artikel 20 laden die Vertragsparteien Spanien einstimmig ein, dem Übereinkommen von Bonn beizutreten. Im Hinblick auf diese Einladung werden die folgenden Änderungen der Präambel, des Artikels 2 und des Anhangs des Übereinkommens angenommen.
Absatz 2
Änderung der Präambel des Übereinkommens
Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt geändert: vor den Worten „des Königreichs Schwedens“ werden die Worte „des Königreichs Spanien“ eingefügt.
Absatz 3
Änderung von Artikel 2
Artikel 2 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Nordseegebiet das Meeresgebiet, das Folgendes umfasst:
a) |
die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61° 0'00.00" N, |
b) |
den Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Kap Skagen durch den Breitengrad 57° 44'43.00" N bestimmt wird, |
c) |
den Golf von Biskaya, südlich und westlich begrenzt durch die in Teil I des Anhangs dieses Übereinkommens festgelegte Linie, |
d) |
die weiteren Gewässer, bestehend aus der Irischen See, der Keltischen See, der See von Malin (Malin Sea), dem Großen Minch (Great Minch), dem Kleinen Minch (Little Minch), einem Teil der Norwegischen See und Teilen des Nordostatlantiks, die im Westen und Norden durch die in Teil II des Anhangs dieses Übereinkommens festgelegte Linie begrenzt sind.“ |
Absatz 4
Änderung des Anhangs des Übereinkommens
Der Anhang des Übereinkommens erhält den in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegten Wortlaut.
Absatz 5
Inkrafttreten
Die in diesem Beschluss enthaltenen Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt Spaniens zu dem Übereinkommen in Kraft.
ANLAGE
„ ANHANG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG DER NORDSEE DURCH ÖL UND ANDERE SCHADSTOFFE, 1983
Beschreibung der Grenze zwischen Nordseegebiet und Atlantik und der Zonen nach Artikel 6 dieses Übereinkommens
GRENZE ZWISCHEN NORDSEEGEBIET UND ATLANTIK
TEIL I
SÜDLICHE UND SÜDWESTLICHE GRENZLINIE DES NORDSEEGEBIETS
Der Ärmelkanal und seine Eingangsgewässer werden nach Südwesten und der Golf von Biskaya nach Süden und Westen durch eine Linie begrenzt,
i) |
die am westlichen Punkt der Küste Spaniens 42° 30' 04.25" N 8° 52' 18.22" W beginnt, |
ii) |
von diesem Punkt aus der loxodromischen Linie bis zu Punkt 42° 30' 04.32" N 10° 24' 55.16" W folgt, |
iii) |
von diesem Punkt aus der loxodromischen Linie bis zu Punkt 46° 00' 04.07" N 10° 24' 54.86" W folgt, |
iv) |
von diesem Punkt aus der loxodromischen Linie bis zu Punkt 46° 00' 04.06" N 9° 59' 54.88" W folgt, |
v) |
von diesem Punkt aus der Linie bis zum Schnittpunkt zwischen dem Breitenkreis 48°27'00,00" N und der 50 Seemeilen westlich von einer zwischen der Insel Ouessant und den Scilly-Inseln gezogenen Verbindungslinie (im Folgenden ‚Linie nach dem Bonn-Übereinkommen von 1983‘) folgt; |
vi) |
von diesem Schnittpunkt aus der Linie nach dem Bonn-Übereinkommen von 1983 in nördlicher Richtung folgt bis zu deren Schnittpunkt mit der Linie, die, wie im Schiedsspruch vom 30. Juni 1977 festgelegt, die Grenze des Festlandsockels zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich bildet, |
vii) |
von diesem Schnittpunkt aus dieser Grenze nach Westen bis zu Punkt 48° 10' 00.00" N 9° 22' 15.91" W folgt und |
viii) |
von diesem Punkt aus dem Breitenkreis 48 10'00,00" N nach Westen bis zu Punkt 48° 10' 00.00" N 10° 0' 00.00" W folgt. |
TEIL II
WESTLICHE UND NÖRDLICHE GRENZLINIE DER ÜBRIGEN GEWÄSSER, DIE GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS SIND
Die übrigen Gewässer, die Gegenstand des Übereinkommens sind (bestehend aus der Irischen See, der Keltischen See, der See von Malin (Malin Sea), dem Großen Minch (Great Minch), dem Kleinen Minch (Little Minch), einem Teil der Norwegischen See und einigen Teilen des Nordostatlantiks), werden nach Westen und nach Norden durch eine Linie begrenzt, die
i) |
am Punkt 48° 10' 00.00" N 0° 00' 00.00" W beginnt, |
ii) |
von diesem Punkt aus bis Punkt 56° 42' 00.00” N 14° 00' 00.00" W der westlichen Grenze der Zone nationaler Verantwortung Irlands für Meeresverschmutzung folgt (d. h. einer Linie, die an jedem Punkt 200 Seemeilen vom nächstgelegenen Punkt der Basislinien entfernt ist, die für die Zwecke der Gesetze Irlands aus den Jahren 1959 bis 1988 über seerechtliche Hoheitsbefugnisse festgelegt worden sind), |
iii) |
von diesem Punkt aus bis Punkt 63° 38'10.68" N 0° 30'00.00" W der westlichen Grenze der Zone folgt, die durch die Handelsschifffahrtsverordnungen des Vereinigten Königreichs von 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung und entsprechende Grenzwerte in der Fassung von 1997 festgelegt worden ist (d. h. der Linie, die die in Tabelle 1 aufgeführten Punkte in der dort angegebenen Reihenfolge verbindet), und |
iv) |
von diesem Punkt aus dem Breitenkreis 63° 38'10.68" N nach Osten bis zur norwegischen Küste folgt. |
TABELLE 1
WESTLICHE GRENZPUNKTE UND -LINIEN DER VON DEN HANDELSSCHIFFFAHRTSVERORDNUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON 1996 (IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG) ÜBER DIE VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG UND ENTSPRECHENDE GRENZWERTE FESTGELEGTEN ZONE
In den geänderten Verordnungen des Vereinigten Königreichs genannte Punkte und deren Koordinaten |
Linienteilstück zwischen diesen Punkten |
||
27. |
56° 42' 00,00" N |
14° 0' 00,00" W |
27-28 Längenkreis |
28. |
56° 49' 00,00" N |
14° 0' 00,00" W |
28-29 Breitenkreis |
29. |
56° 49' 00,00" N |
14° 30' 34,00" W |
29-30 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen |
30. |
57° 52' 22,00" N |
14° 53' 22,00" W |
30-31 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen |
31. |
58°30' 00,00" N |
14° 48' 58,00" W |
31-32 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen |
32. |
59° 0' 00,00" N |
14° 35' 07,00" W |
32-33 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen |
33. |
59° 40' 54,00" N |
13° 58' 10,00" W |
33-34 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen |
34. |
59° 50' 00,00" N |
13° 46' 24,00" W |
34-35 Breitenkreis |
35. |
59° 50' 00,00" N |
5° 0' 00,00" W |
35-36 Längenkreis |
36. |
60° 10' 00,00" N |
5° 0' 00,00" W |
36-37 Breitenkreis |
37. |
60° 10' 00,00" N |
4° 48' 00,00" W |
37-38 Längenkreis |
38. |
60° 20' 00,00" N |
4° 48' 00,00" W |
38-39 Breitenkreis |
39. |
60° 20' 00,00" N |
4° 24' 00,00" W |
39-40 Längenkreis |
40. |
60° 40' 00,00" N |
4° 24' 00,00" W |
40-41 Breitenkreis |
41. |
60° 40' 00,00" N |
4° 0' 00,00" W |
41-42 Längenkreis |
42. |
61° 0' 00,00" N |
4° 0' 00,00" W |
42-43 Breitenkreis |
43. |
61° 0' 00,00" N |
3° 36' 00,00" W |
43-44 Längenkreis |
44. |
61° 30' 00,00" N |
3° 36' 00,00" W |
44-45 Breitenkreis |
45. |
61° 30' 00,00" N |
3° 0' 00,00" W |
45-46 Längenkreis |
46. |
61° 45' 00,00" N |
3° 0' 00,00" W |
46-47 Breitenkreis |
47. |
61° 45' 00,00" N |
2° 48' 00,00" W |
47-48 Längenkreis |
48. |
62° 0' 00,00" N |
2° 48' 00,00" W |
48-49 Breitenkreis |
49. |
62° 0' 00,00" N |
2° 0' 00,00" W |
49-50 Längenkreis |
50. |
62° 30' 00,00" N |
2° 0' 00,00" W |
50-51 Breitenkreis |
51. |
62° 30' 00,00" N |
1° 36' 00,00" W |
51-52 Längenkreis |
52. |
62° 40' 00,00" N |
1° 36' 00,00" W |
52-53 Breitenkreis |
53. |
62° 40' 00,00" N |
1° 0' 00,00" W |
53-54 Längenkreis |
54. |
63° 20' 00,00" N |
1° 0' 00,00" W |
54-55 Breitenkreis |
55. |
63° 20' 00,00" N |
0° 30' 00,00" W |
55-56 Längenkreis |
56. |
63° 38' 10,68" N |
0° 30' 00,00" W |
|
GRENZEN DER IN ARTIKEL 6 DIESES ÜBEREINKOMMENS GENANNTEN ZONEN DER VERANTWORTUNG
TEIL III
GRENZEN DER ZONEN NATIONALER VERANTWORTUNG
1. |
Allgemeines: Sind die Grenzen einer Zone der Verantwortung durch eine Reihe von Verbindungslinien zwischen den in einer Liste aufgeführten Punkten festgelegt, so werden diese Linien dadurch bestimmt, dass für jeden Punkt die Art der Verbindungslinie zum jeweils folgenden Punkt angegeben wird. |
2. |
Dänemark: Die Zone nationaler Verantwortung Dänemarks wird durch folgende Linien begrenzt:
|
3. |
Deutschland: Die Zone nationaler Verantwortung Deutschlands wird durch folgende Linien begrenzt:
|
4. |
Irland: Die Zone nationaler Verantwortung Irlands wird durch folgende Linien begrenzt:
|
5. |
Niederlande: Die Zone nationaler Verantwortung der Niederlande wird nach Süden durch den Breitenkreis 51° 51' 52.1267" N und nördlich dieses Breitenkreises durch folgende Linien begrenzt:
|
6. |
Norwegen: Die Zone nationaler Verantwortung Norwegens wird nach Norden durch den Breitenkreis 63° 38' 10.68" N und nach Westen, Süden und Osten durch folgende Linien begrenzt:
|
7. |
Schweden: Die Zone nationaler Verantwortung Schwedens wird nach Süden durch den Breitenkreis 57° 44' 43.00" N und nördlich dieses Breitenkreises durch eine Reihe von Linien begrenzt,
|
8. |
Vereinigtes Königreich: Die Zone nationaler Verantwortung des Vereinigten Königreichs wird wie folgt begrenzt:
TABELLE 2 GRENZPUNKTE UND -LINIEN ZWISCHEN DEN ZONEN DER VERANTWORTUNG IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS — OSTEN UND SÜDEN
TABELLE 3 GRENZPUNKTE UND -LINIEN ZWISCHEN DEN ZONEN DER VERANTWORTUNG IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS — NORDEN
TABELLE 4 GRENZPUNKTE UND -LINIEN ZWISCHEN DEN ZONEN DER VERANTWORTUNG NORWEGENS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
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9. |
Frankreich: Die Zone nationaler Verantwortung Frankreichs wird von Norden nach Süden durch eine Reihe von Linien begrenzt, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:
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10. |
Spanien: Die Zone nationaler Verantwortung Spaniens wird durch eine Reihe von Linien begrenzt, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:
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TEIL IV
GRENZEN DER ZONEN GEMEINSAMER VERANTWORTUNG
Die Zonen gemeinsamer Verantwortung sind wie folgt festgelegt:
1. |
Zone gemeinsamer Verantwortung Belgiens, Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Das Seegebiet zwischen den Breitenkreisen 51° 51' 52.1267" N und 51° 6' 00.00" N. |
2. |
Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs Der Ärmelkanal südwestlich des Breitenkreises 51°32'00,00" N bis zu einer Linie, die
|
3. |
Zone gemeinsamer Verantwortung Dänemarks und Deutschlands Das Seegebiet, das wie folgt begrenzt ist:
|
4. |
Zone gemeinsamer Verantwortung Deutschlands und der Niederlande Das Seegebiet, das wie folgt begrenzt ist:
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TEIL V
AUSLEGUNG
Die Positionen der in diesem Anhang aufgeführten Punkte sind nach dem Europäischen Geodätischen Bezugssystem (ED50) zu bestimmen.“