14.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/53


BESCHLUSS NR. 1/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 12. Juni 2020

zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2020/1022]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) („Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit, und um durch das später als ursprünglich vorgesehen erfolgte Inkrafttreten des Austrittsabkommens erforderlich gewordenen Anpassungen Rechnung zu tragen, sind die Artikel 135, 137, 143, 144 und 150 des Abkommens zu ändern.

(3)

Artikel 145 des Austrittsabkommens enthält keine Bestimmungen über Finanzhilfen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Begünstigten vor Ablauf des Übergangszeitraums gewährt wurden. Artikel 145 des Austrittsabkommens ist daher zu ändern, um diese Lücke zu schließen und Rechtssicherheit in Bezug auf laufende Finanzhilfen zu schaffen,

(4)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens sind zwei dort bislang nicht aufgeführte Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzuzufügen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 135 wird im Titel „zu den Unionshaushalten“ durch „zum Unionshaushalt“ und „in den Jahren 2019 und 2020“ durch „im Jahr 2020“ ersetzt; in Absatz 1 wird der Wortlaut „in den Jahren 2019 und 2020 zu den Unionshaushalten bei und beteiligt sich an deren“ durch den Wortlaut „im Jahr 2020 zum Unionshaushalt bei und beteiligt sich an dessen“ ersetzt.

2.

In Artikel 137 wird im Titel und in Absatz 1 Unterabsatz 1 der Wortlaut „in den Jahren 2019 und 2020“ durch den Wortlaut „im Jahr 2020“ ersetzt.

3.

Artikel 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

in Unterabsatz 2 wird der „31. Juli 2019“ durch den „31. Juli 2020“ ersetzt;

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In den konsolidierten Abschlüssen der Union für das Jahr 2020 werden die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2020 aus den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Rückstellungen geleisteten Zahlungen für die gleichen Finanzoperationen offengelegt, die im vorliegenden Absatz genannt, jedoch am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen werden.“

4.

In Artikel 144 Absatz 1 wird der „31. Juli 2019“ durch den „31. Juli 2020“ ersetzt;

5.

In Artikel 145 wird folgender Absatz angefügt:

„Für Projekte, die im Rahmen des durch das Protokoll Nr. 37 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Forschungsfonds für Kohle und Stahl mit Finanzhilfevereinbarungen gefördert werden, welche vor Ende des Übergangszeitraums geschlossen wurden, gilt das anwendbare Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums weiter bis zum Abschluss dieser Projekte. Das anwendbare Unionsrecht umfasst insbesondere die folgenden Bestimmungen sowie alle Änderungen daran, ungeachtet des Tags der Annahme, des Inkrafttretens bzw. der Anwendung der Änderung:

a)

die Entscheidungen 2003/76/EG, 2003/77/EG und 2008/376/EG des Rates;

b)

die in Artikel 138 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Rechtsakte.“.

6.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

in Satz 4 wird der „15. Dezember“ durch den „15. Oktober“ und „2019“ durch „2020“ ersetzt;

ii)

in Satz 5 wird der „15. Dezember 2030“ durch den „15. Oktober 2031“ ersetzt;

b)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 wird „2019“ durch „2020“ ersetzt;

ii)

in Unterabsatz 2 Satz 1 wird „2020“ durch „2021“ ersetzt.

7.

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte hinzugefügt:

Unter „Elektronische Datenaustauschdienste (Reihe E)“: Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten;

unter „Familienleistungen (Reihe F)“ : Beschluss Nr. F3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.