14.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/3 |
FREIHANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SINGAPUR
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,
und
die Republik Singapur, im Folgenden „Singapur“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ oder einzeln „Partei“,
IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Wertvorstellungen, die sich im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen widerspiegeln, und ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen,
IN DEM WUNSCH, ihre Beziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und im Einklang mit diesen weiter zu vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima schaffen wird, das der Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien förderlich ist,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche Integration durch dieses Abkommen ergänzt und unterstützt werden,
ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und den Handel und die Investitionstätigkeit so zu fördern, dass auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen sowie Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden,
IN DEM WUNSCH, den Lebensstandard anzuheben, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und angesichts dieses Ziels in Bekräftigung ihrer Zusage, die Liberalisierung von Handel und Investitionen zu fördern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen schaffen und damit die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf dem Weltmarkt verbessern wird,
IN BEKRÄFTIGUNG des Rechts jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele beispielsweise in den Bereichen Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt erforderlich sind,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Transparenz im internationalen Handel von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,
IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen aufzustellen sowie die Schranken für die gegenseitige Handels- und Investitionstätigkeit zu verringern oder zu beseitigen,
ENTSCHLOSSEN, durch Beseitigung von Handelsschranken mittels dieses Abkommens zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des internationalen Handels beizutragen und den Aufbau neuer Handels- oder Investitionsschranken, die den Nutzen dieses Abkommens verringern könnten, zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden,
GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, deren Vertragspartei sie sind –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL EINS
ZIELE UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1.1
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS eine Freihandelszone.
ARTIKEL 1.2
Ziele
Ziel dieses Abkommen ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens.
ARTIKEL 1.3
Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“ das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens;
„Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand“ das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Tag“ einen Kalendertag;
„DSU“ die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens;
„GATS“ das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;
„GATT 1994“ das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Harmonisiertes System“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller dazugehörigen Anmerkungen und Änderungen (im Folgenden auch „HS“);
„IWF“ den Internationalen Währungsfonds,
„Einfuhrlizenz-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Maßnahme“ ein Gesetz, eine sonstige Vorschrift, ein Verfahren, eine Anforderung oder eine Verhaltensweise;
„natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Singapurs oder eines Mitgliedstaats der Union (1) besitzt;
„Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ das in Brüssel am 19. Oktober 2018 unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits;
„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„SPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„TBT-Übereinkommen“ das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„TRIPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;
„WIPO“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
„WTO“ (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation und
„WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
KAPITEL ZWEI
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN
ABSCHNITT A
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 2.1
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 beiderseitig schrittweise den Warenhandel.
ARTIKEL 2.2
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 2.3
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden die Verpflichtungen in Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
ARTIKEL 2.4
Zölle
Für die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und Belastungen jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden.
Der Zoll beinhaltet hingegen keine
a) |
inneren Abgaben gleichwertigen Belastungen, die im Einklang mit Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) erhoben werden, |
b) |
Zölle, die im Einklang mit Kapitel Drei (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, |
c) |
Zölle, die im Einklang mit den Artikeln VI, XVI und XIX GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder dem DSU erhoben werden, und |
d) |
Gebühren oder sonstigen Belastungen, die im Einklang mit Artikel 2.10 (Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr) erhoben werden. |
ARTIKEL 2.5
Einreihung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei im Einklang mit dem HS und seinen Änderungen.
ABSCHNITT B
ABBAU ODER BESEITIGUNG VON ZÖLLEN
ARTIKEL 2.6
Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen
(1) Von jeder Vertragspartei werden ihre Zölle auf eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne in Anhang 2-A abgebaut oder beseitigt. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, den Ursprung von Waren im Sinne der Ursprungsregeln und der anderen Anforderungen des Protokolls 1.
(2) Als Basis-Einfuhrzollsatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Absatz 1 zu erfolgen hat, gilt der im jeweiligen Stufenplan in Anhang 2-A genannte Satz.
(3) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz für Einfuhren, so gilt dieser Zollsatz, sofern und solange er niedriger ist als der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A errechnete Einfuhrzollsatz.
(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei, um eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus und der Beseitigung der Einfuhrzölle zu prüfen. Beschließen die Vertragsparteien im Ausschuss „Warenhandel“ eine solche Beschleunigung oder Ausweitung, dann ersetzt dieser Beschluss den Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach dem entsprechenden Stufenplan für diese Ware festgelegt wurde.
ARTIKEL 2.7
Beseitigung von Ausfuhrzöllen und -abgaben
Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle oder Abgaben auf die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder dem Verkauf zur Ausfuhr von Waren in die andere Vertragspartei beibehalten oder einführen, ebenso keine inneren Abgaben auf in die andere Vertragspartei ausgeführte Waren, die über das hinausgehen, was für gleichartige, zum inländischen Verkauf bestimmte Waren erhoben wird.
ARTIKEL 2.8
Stillhalteregelung
Die Vertragsparteien dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens weder die geltenden Zölle auf die Einfuhr von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei erhöhen, noch dürfen sie diesbezügliche neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, einen Zoll nach einer einseitigen Absenkung wieder auf die in ihrem Stufenplan in Anhang 2-A vorgesehene Höhe anzuheben.
ABSCHNITT C
NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
ARTIKEL 2.9
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Vertragsparteien dürfen nach Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen bei der Einfuhr einer Ware aus der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XI Absatz 2 Buchstaben a und c GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei auf der Grundlage dieses Artikels Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; darüber hat sie die andere Vertragspartei umgehend zu unterrichten.
ARTIKEL 2.10
Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
(1) Im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Zölle oder die in Artikel 2.4 (Zölle) Buchstaben a, b oder c aufgeführten Maßnahmen handelt) sich dem Betrag nach ungefähr auf die – nicht nach dem Wert (ad valorem) berechneten – Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
(2) Jede Vertragspartei stellt auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg, unter anderem über das Internet, Informationen über die von ihr im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen bereit.
(3) Die Vertragsparteien verzichten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei auf konsularische Amtshandlungen (2), einschließlich der Zahlung der damit verbundenen Gebühren und Belastungen.
ARTIKEL 2.11
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Einfuhrlizenz-Übereinkommen.
(2) Die Einführung und die Verwaltung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren (3) durch die Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit
a) |
Artikel 1 Absätze 1 bis 9 Einfuhrlizenz-Übereinkommen, |
b) |
Artikel 2 Einfuhrlizenz-Übereinkommen, |
c) |
Artikel 3 Einfuhrlizenz-Übereinkommen. |
Zu diesem Zweck werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Die Vertragsparteien wenden diese Bestimmungen sinngemäß auf Ausfuhrlizenzverfahren an.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und in angemessener, gerechter, diskriminierungsfreier und transparenter Weise gehandhabt werden.
(4) Jede Vertragspartei führt Lizenzverfahren als Bedingung für die Einfuhr in ihr Gebiet oder für die Ausfuhr aus ihrem Gebiet in die andere Vertragspartei nur dann ein oder behält sie nur dann bei, wenn andere geeignete Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks nach vernünftigem Ermessen nicht zur Verfügung stehen.
(5) Keine Vertragspartei führt nichtautomatische Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren ein, oder behält derartige Verfahren bei, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit diesem Abkommen in Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Lizenzverfahren einführt, gibt genau an, welche Maßnahme mit diesem Lizenzverfahren durchgeführt wird.
(6) Eine Vertragspartei, die Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder Änderungen an diesen Verfahren vornimmt, notifiziert dies dem Ausschuss „Warenhandel“ 60 Tage vor der Veröffentlichung dieser Verfahren. Diese Notifikation hat die nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens erforderlichen Angaben zu enthalten.
(7) Eine Vertragspartei beantwortet Anfragen der anderen Vertragspartei zu Lizenzverfahren, welche die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, einzuführen beabsichtigt oder eingeführt oder beibehalten hat, sowie zu den Kriterien für die Gewährung oder die Zuteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen innerhalb von 60 Tagen.
ARTIKEL 2.12
Staatliche Handelsunternehmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1-A des WTO-Übereinkommens, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) jede Vertragsparteien kann nach Artikel XVII Absatz 4 Buchstaben c und d GATT 1994 auf bilateraler Ebene Auskünfte von der anderen Vertragspartei verlangen.
ARTIKEL 2.13
Abschaffung sektoraler nichttarifärer Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien gehen im Einklang mit den Anhängen 2-B und 2-C (im Folgenden „Sektorale Anhänge“) weitere Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen ein. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien durch Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ die sektoralen Anhänge ändern.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf mit dem Ziel, den Umfang ihrer Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen auszuweiten.
ABSCHNITT D
BESONDERE AUSNAHMEN IN BEZUG AUF WAREN
ARTIKEL 2.14
Allgemeine Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel steht keinen Maßnahmen im Wege, die mit Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen in Einklang stehen; Artikel XX GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ausführende Vertragspartei, die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehene Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahmen alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können sich auf die zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei auf der Grundlage dieses Artikels Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; darüber hat sie die andere Vertragspartei umgehend zu unterrichten.
ABSCHNITT E
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 2.15
Ausschuss „Warenhandel“
(1) Der nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“, in dem beide Vertragsparteien vertreten sind, tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses zusammen, um sich mit allen Fragen zu befassen, die sich aus diesem Kapitel ergeben.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) |
die Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge 2-A, 2-B und 2-C zu überwachen, |
b) |
den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dies umfasst auch Konsultationen über die Beschleunigung und Ausweitung der Zollbeseitigung und über die Erweiterung des Umfangs der Verpflichtungen bezüglich nichttarifärer Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens sowie gegebenenfalls über andere Fragen; als Ergebnis dieser Konsultationen kann der Ausschuss die Anhänge 2-A, 2-B und 2-C nach Bedarf durch Beschluss ändern oder ausweiten, |
c) |
sich mit tarifären und nichttarifären Maßnahmen beim Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu befassen und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls dem Handelsausschuss zu unterbreiten. |
KAPITEL DREI
HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN
ABSCHNITT A
ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
ARTIKEL 3.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen und wenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen zur Behinderung des Handels missbraucht werden können, und sind sich darin einig,
a) |
dass solche Maßnahmen so eingesetzt werden sollten, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Auflagen vereinbar sind, dass sie sich auf ein faires und transparentes System stützen sollten und |
b) |
dass die Interessen der Vertragspartei, gegen die eine solche Maßnahme eingeführt werden soll, sorgfältig geprüft werden sollten. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der Ursprung der Waren nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
ARTIKEL 3.2
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Geht bei den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antidumpingantrag im Zusammenhang mit Einfuhren aus der anderen Vertragspartei ein, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage vor Einleitung einer Untersuchung schriftlich den Zugang des Antrags.
(2) Geht bei den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Ausgleichszollantrag im Zusammenhang mit Einfuhren aus der anderen Vertragspartei ein, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage vor Einleitung einer Untersuchung schriftlich den Zugang des Antrags und gibt ihr die Möglichkeit, ihre zuständigen Behörden über den Antrag zu konsultieren, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien bemühen sich, diese Konsultationen anschließend so bald wie möglich zu führen.
(3) Die beiden Vertragsparteien sorgen unmittelbar nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen und auf jeden Fall vor der endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, welche die Grundlage für diesen Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Dies gilt unbeschadet des Artikels 6.5 Antidumping-Übereinkommen und des Artikels 12.4 Subventionsübereinkommen. Die Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen und muss interessierten Parteien genügend Zeit zur Stellungnahme lassen.
(4) Jeder interessierten Partei wird Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit sie ihren Standpunkt bei den Handelsschutzuntersuchungen darlegen kann.
ARTIKEL 3.3
Regel des niedrigeren Zolls
Führt eine Vertragspartei einen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; außerdem sollte er niedriger sein als diese Spanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
ARTIKEL 3.4
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
Keine Vertragspartei wendet Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen an, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses werden die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen berücksichtigt, soweit sie den untersuchenden Behörden sachdienliche Informationen übermittelt haben.
ARTIKEL 3.5
Ausschluss von der bilateralen Streitbeilegung und dem bilateralen Vermittlungsmechanismus
Auf die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) keine Anwendung.
ABSCHNITT B
GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 3.6
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft. Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, erwachsen den Vertragsparteien aus diesem Abkommen keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten in Bezug auf Maßnahmen nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.
(2) Eine Vertragspartei wendet die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig an:
a) |
eine bilaterale Schutzmaßnahme und |
b) |
eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der Ursprung der Waren nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
ARTIKEL 3.7
Transparenz
(1) Ungeachtet des Artikels 3.6 (Allgemeine Bestimmungen) hat eine Vertragspartei, wenn sie eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen, und sofern Letztere ein wesentliches Interesse hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage vor der betreffenden Einleitung oder Einführung schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen, zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung oder zur Einführung von Schutzmaßnahmen führenden Informationen zu erteilen; dazu zählen gegebenenfalls auch Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse. Dies gilt unbeschadet des Artikels 3.2 Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.
(2) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien darum, sie so einzuführen, dass die Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel so gering wie möglich ausfallen.
(3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, diese Maßnahmen anzuwenden, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 2 und gibt ihr Gelegenheit, bilaterale Konsultationen zu führen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die einführende Vertragspartei die endgültigen Schutzmaßnahmen erlassen. Gelegenheit zu Konsultationen sollte der anderen Vertragspartei auch zum Zwecke eines Meinungsaustauschs über die in Absatz 1 genannten Informationen gegeben werden.
ARTIKEL 3.8
Ausschluss von der bilateralen Streitbeilegung und dem bilateralen Vermittlungsmechanismus
Auf die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) keine Anwendung.
ABSCHNITT C
BILATERALE SCHUTZKLAUSEL
ARTIKEL 3.9
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt Folgendes:
a) |
„Bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ sind im Sinne von „ernsthafter Schaden“ und „drohender ernsthafter Schaden“ in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b Schutzmaßnahmen-Übereinkommen zu verstehen und zu diesem Zweck werden Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b Schutzmaßnahmen-Übereinkommen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen, und |
b) |
der Ausdruck „Übergangszeit“ bezeichnet einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. |
ARTIKEL 3.10
Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
(1) Werden Ursprungswaren einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen, jedoch nur während der Übergangszeit.
(2) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:
a) |
Aussetzung des nach Anhang 2-A vorgesehenen weiteren Abbaus des Zollsatzes für die betreffende Ware oder |
b) |
Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
|
ARTIKEL 3.11
Bedingungen und Beschränkungen
(1) Eine Vertragspartei notifiziert der anderen schriftlich die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2 und konsultiert die andere Partei so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit
a) |
die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können, sowie die Frage, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, |
b) |
ein Meinungsaustausch erfolgen kann über die Maßnahme und ihre Angemessenheit im Lichte der Ziele dieses Abschnitts, nämlich der Beseitigung einer durch einen Anstieg der Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung oder drohenden bedeutenden Schädigung eines heimischen Wirtschaftszweigs im Sinne des Artikels 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1, und |
c) |
ein erster Gedankenaustausch über einen Ausgleich nach Artikel 3.13 (Ausgleich) geführt werden kann. |
(2) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme nur an, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Untersuchung nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c Schutzmaßnahmen-Übereinkommen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c Schutzmaßnahmen-Übereinkommen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(3) Die Feststellung nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus der anderen Vertragspartei und der bedeutenden Schädigung oder der drohenden bedeutenden Schädigung besteht. In diesem Zusammenhang wird anderen Faktoren einschließlich der Einfuhren derselben Ware aus anderen Ländern gebührend Rechnung getragen.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung binnen eines Jahres ab dem Tag ihrer Einleitung abschließen.
(5) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:
a) |
Die Maßnahme darf nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist, |
b) |
die Maßnahme darf nicht länger als zwei Jahre angewendet werden, es sei denn, die Frist wird um bis zu zwei weitere Jahre verlängert, nachdem die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung der bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung weiterhin erforderlich ist und der Wirtschaftszweig sich nachweislich anpasst, wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, welche die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf, und |
c) |
die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten. |
(6) Während der Übergangszeit dürfen die Einfuhren ein und derselben Ware nur dann erneut einer Maßnahme unterworfen werden, wenn ein Zeitraum, der der Hälfte des vorausgegangenen Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme entspricht, vergangen ist. In diesem Fall findet Artikel 3.13 (Ausgleich) Absatz 3 keine Anwendung.
(7) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A ohne die Maßnahme gelten würde.
ARTIKEL 3.12
Vorläufige Maßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem heimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums hat die Vertragspartei die Bestimmungen des Artikels 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absätze 2 und 3 zu erfüllen. Die Vertragspartei hat etwaige Zollerhöhungen unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.
(2) Ergreift eine Vertragspartei eine vorläufige Maßnahme nach diesem Artikel, so notifiziert diese Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei schriftlich, bevor sie die Maßnahme ergreift, zudem nimmt sie unmittelbar nach der Ergreifung der Maßnahme Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf.
ARTIKEL 3.13
Ausgleich
(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder in Form von Zollzugeständnissen dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei eingeräumt hatte, welche die Schutzmaßnahme ergriffen hat. Die ausführende Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor der Aussetzung der Zugeständnisse nach diesem Absatz eine schriftliche Notifikation.
(3) Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Aussetzungsrechts nach Absatz 2 verzichtet.
KAPITEL VIER
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
ARTIKEL 4.1
Ziele
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und auszubauen, indem innerhalb des Anwendungsbereichs des TBT-Übereinkommens ein Rahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse geschaffen wird.
ARTIKEL 4.2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Anhangs 1 TBT-Übereinkommen, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, ungeachtet des Ursprungs dieser Waren.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für:
a) |
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder |
b) |
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A SPS-Übereinkommen, die unter Kapitel Fünf dieses Abkommens fallen. |
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 TBT-Übereinkommen.
ARTIKEL 4.3
Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
ARTIKEL 4.4
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auszumachen und auszuarbeiten, die sich für bestimmte Fragen oder Sektoren anbieten und die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:
a) |
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer technischen Vorschriften und die Anwendung einer guten Regulierungspraxis, |
b) |
gegebenenfalls Vereinfachung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, |
c) |
Vermeidung unnötig unterschiedlicher Ansätze für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz technischer Vorschriften mit internationalen Normen oder ihre Angleichung daran, |
d) |
Anregung einer Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, |
e) |
Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens zwischen Regulierungsbehörden auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene, indem beispielsweise Anfragen einer Vertragspartei an die zuständigen Regulierungsbehörden weitergeleitet werden, und |
f) |
Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen. |
(3) Unterbreitet eine Vertragspartei Vorschläge zur Zusammenarbeit nach den Bedingungen dieses Kapitels, so prüft die andere Vertragspartei dieses Ersuchen in angemessener Weise.
ARTIKEL 4.5
Normen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4.1 TBT-Übereinkommen, wonach sie sicherstellen müssen, dass ihre Normungsgremien den „Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen“ in Anhang 3 TBT-Übereinkommen annehmen und einhalten.
(2) Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, regt jede Vertragspartei ihre Normungsgremien sowie regionale Normungsgremien, denen sie oder ihre Normungsgremien als Mitglieder angehören, an, bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen auszutauschen über
a) |
ihren Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften, |
b) |
ihre Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler oder regionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen und |
c) |
Kooperationsvereinbarungen der Vertragsparteien im Bereich der Normung, vorausgesetzt, diese Informationen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
ARTIKEL 4.6
Technische Vorschriften
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften den Grundsatz der guten Regulierungspraxis bestmöglich anzuwenden, so wie es das TBT-Übereinkommen vorsieht; hierzu gehört unter anderem Folgendes:
a) |
bei der Entwicklung einer technischen Vorschrift unter anderem Berücksichtigung der Auswirkungen der geplanten technischen Vorschrift und der zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zur vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können, |
b) |
im Einklang mit Artikel 2.4 TBT-Übereinkommen weitestmöglicher Rückgriff auf einschlägige internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen wären zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet; falls nicht auf internationale Normen als Grundlage zurückgegriffen wurde, Erläuterung auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, warum die betreffenden Normen als ungeeignet oder unwirksam zur Erreichung des angestrebten Ziels angesehen werden, und |
c) |
im Einklang mit Artikel 2.8 TBT-Übereinkommen Umschreibung der technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale, soweit angebracht. |
ARTIKEL 4.7
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern; dazu zählen unter anderem
a) |
Vertrauen auf die Konformitätserklärung eines Anbieters seitens der einführenden Vertragspartei, |
b) |
Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden, |
c) |
Verwendung von Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, |
d) |
staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, |
e) |
einseitige Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei, |
f) |
freiwillige Vereinbarungen zwischen den Konformitätsbewertungsstellen im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien und |
g) |
Heranziehung regionaler oder internationaler multilateraler Anerkennungsübereinkünfte und -vereinbarungen, denen die Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören. |
(2) Unter besonderer Würdigung dieser Aspekte
a) |
verstärken die Vertragsparteien ihren Informationsaustausch über diese und andere Mechanismen, um die Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern, |
b) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über die Kriterien für die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren aus und verlangen im Einklang mit Artikel 5.1.2 TBT-Übereinkommen, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um in der einführenden Vertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden, |
c) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Akkreditierungspolitik aus und überdenken, wie internationale Akkreditierungsnormen sowie internationale Vereinbarungen, in welche die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien involviert sind, sich bestmöglich einsetzen lassen, beispielsweise durch Einbeziehung der Internationalen Vereinigung von Akkreditierungsstellen für Laboratorien und Inspektionsstellen (International Laboratory Accreditation Co-operation) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum), und |
d) |
stellen die Vertragsparteien sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte die Wahl haben, soweit zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen vorhanden sind, die eine Vertragspartei zur Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung nach Artikel 5.2.5 TBT-Übereinkommen, wonach die Gebühren, die für ein obligatorisches Konformitätsbewertungsverfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen müssen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien die Aufnahme von Konsultationen beschließen, um für die jeweiligen Sektoren geeignete sektorbezogene Initiativen zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren oder zur Erleichterung der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse festzulegen. Die Vertragspartei, die das Ersuchen vorbringt, sollte mit sachdienlichen Informationen begründen, wie die jeweilige sektorbezogene Initiative den Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtern würde. Bei diesen Konsultationen können alle in Absatz 1 beschriebenen Mechanismen berücksichtigt werden. Weist eine Vertragspartei ein solches Ersuchen der anderen Vertragspartei zurück, so legt sie auf Anfrage die Gründe hierfür dar.
ARTIKEL 4.8
Transparenz
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre sich aus dem TBT-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zur Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und kommen überein,
a) |
wenn ein Teil des Entwicklungsverfahrens für eine technische Vorschrift Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens ist, die Ansichten der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und der anderen Vertragspartei und ihren interessierten Personen ohne Diskriminierung angemessene Möglichkeiten zur Stellungnahme einzuräumen, |
b) |
bei einer Notifikation nach Artikel 2.9 TBT-Übereinkommen der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit diese zu dem Vorschlag schriftlich Stellung nehmen kann, und, soweit möglich, zumutbaren Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist angemessen Rechnung zu tragen, |
c) |
den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei eine ausreichende Anpassungsfrist zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten einzuräumen, außer wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen, und |
d) |
der anderen Vertragspartei oder ihren Wirtschaftsbeteiligten (beispielsweise über eine vorhandene öffentliche Website) sachdienliche Informationen über die geltenden technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung zu stellen und ihr beziehungsweise ihnen, soweit angebracht und verfügbar, auf Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung schriftliche Leitlinien bezüglich der Einhaltung ihrer technischen Vorschriften an die Hand zu geben. |
ARTIKEL 4.9
Marktüberwachung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Marktüberwachung und Rechtsdurchsetzung auszutauschen.
ARTIKEL 4.10
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach Anhang 1 Nummer 1 TBT-Übereinkommen eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann, und vereinbaren, dass sie, sofern ihre technischen Vorschriften obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen enthalten, sicherstellen, dass diese Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dass diese Vorschriften nicht handelsbeschränkender sind als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wie in Artikel 2.2 TBT-Übereinkommen vorgesehen.
(2) Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vorschreibt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
a) |
Diese Vertragspartei ist bestrebt, ihre Anforderungen nur auf das zu beschränken, was von Belang ist für die Verbraucher oder Verwender der Ware oder um anzugeben, dass die Ware die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. |
b) |
Diese Vertragspartei kann festlegen, welche Angaben auf dem Etikett zu machen sind, und die Anbringung des Etiketts an die Erfüllung bestimmter rechtlicher Anforderungen knüpfen; sie darf jedoch keine vorherige Genehmigung oder Zertifizierung von Etiketten und Kennzeichnungen als Voraussetzung für den Verkauf der Waren auf ihrem Markt vorschreiben, es sei denn, dies wird angesichts des Gefährdungspotenzials der Ware für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen als notwendig erachtet. |
c) |
Falls diese Vertragspartei die Verwendung individueller Identifikationsnummern vorschreibt, stellt sie sicher, dass diese Nummern den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ohne ungebührliche Verzögerung und ohne Diskriminierung erteilt werden. |
d) |
Diese Vertragspartei gestattet, dass Folgendes bei der Kennzeichnung oder Etikettierung benutzt wird, sofern dies nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen ist, die in der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben sind:
|
e) |
Diese Vertragspartei lässt als Alternative zur Etikettierung am Ursprungsort zu, dass die Etikettierung – einschließlich der Neuetikettierung und der Korrektur von Etikettierungen – vor dem Vertrieb und dem Verkauf der Ware gegebenenfalls an zugelassenen Orten (zum Beispiel in Zolllagern am Einfuhrort) im Gebiet der einführenden Vertragspartei erfolgt, es sei denn, die Etikettierung am Ursprungsort muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit durchgeführt werden. |
f) |
Diese Vertragspartei ist bestrebt, falls ihres Erachtens dadurch keine berechtigten Ziele im Sinne des TBT-Übereinkommens gefährdet werden, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt sie physisch mit der Ware zu verbinden. |
(3) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen gilt Absatz 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gewerbliche Waren und zu Lebensmitteln verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Getränken und Spirituosen.
ARTIKEL 4.11
Kontaktstellen
Die nach Artikel 13.4 (Anfragen und Kontaktstellen) benannten Kontaktstellen haben unter anderem die Aufgabe,
a) |
die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels zu überwachen, |
b) |
sich unverzüglich mit allen Fragen zu befassen, welche die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt, |
c) |
die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu stärken, |
d) |
Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auszutauschen, |
e) |
die Zusammenarbeit nach Artikel 4.4 (Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien) Absatz 2 in geeigneter Weise zu erleichtern und |
f) |
auf Ersuchen einer Vertragspartei für die Einsetzung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen zu sorgen, um die Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu sondieren. |
ARTIKEL 4.12
Schlussbestimmungen
(1) In dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ können die Vertragsparteien alle Durchführungsvereinbarungen erörtern, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die Vertragsparteien können in diesem Ausschuss jede zu diesem Zweck erforderliche Durchführungsmaßnahme beschließen.
(2) Die Vertragsparteien sind, wie in Anhang 4-A und den zugehörigen Anlagen dargelegt, weitere Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen eingegangen.
KAPITEL FÜNF
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN
ARTIKEL 5.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
a) |
das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary Measures, im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) zu erleichtern, |
b) |
bei der weiteren Durchführung des SPS-Übereinkommens zusammenzuarbeiten und |
c) |
ein Mittel bereitzustellen zur Verbesserung der Kommunikation, der Zusammenarbeit und der Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von SPS-Maßnahmen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken. |
ARTIKEL 5.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt auch für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Tierschutzfragen, die im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen.
(3) Dieses Kapitel lässt die Rechte der Vertragsparteien aus dem TBT-Übereinkommen unberührt, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.
ARTIKEL 5.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
a) |
gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A SPS-Übereinkommen und |
b) |
die Vertragsparteien können zwecks Durchführung dieses Kapitels andere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei sie den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex Alimentarius“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) und dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) Rechnung tragen. |
ARTIKEL 5.4
Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.
ARTIKEL 5.5
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung dieses Kapitels zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in Anhang 5-A aufgeführt. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung dieser zuständigen Behörden.
ARTIKEL 5.6
Allgemeine Grundsätze
Bei der Durchführung dieses Kapitels beachten die Vertragsparteien folgende Grundsätze:
a) |
Sie sorgen dafür, dass die SPS-Maßnahmen mit den Grundsätzen des Artikels 3 SPS-Übereinkommen vereinbar sind, |
b) |
sie nutzen SPS-Maßnahmen nicht dazu, ungerechtfertigte Handelshemmnisse aufzubauen, |
c) |
sie stellen sicher, dass die nach Maßgabe dieses Kapitels festgelegten Verfahren ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt und abgeschlossen werden und dass sie nicht so angewandt werden, dass die andere Vertragspartei willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminiert wird, wenn gleiche oder ähnliche Voraussetzungen gegeben sind, und |
d) |
sie verwenden weder die Verfahren des Buchstabens c noch etwaige Ersuchen um Zusatzauskünfte dazu, den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten ohne wissenschaftlich-technische Rechtfertigung zu verzögern. |
ARTIKEL 5.7
Einfuhrbestimmungen
(1) Die Einfuhrbestimmungen einer Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass die Erzeugnisse, die in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausgeführt werden, den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der einführenden Vertragspartei entsprechen.
(3) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbestimmungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei auf die aus der ausführenden Vertragspartei eingeführten Erzeugnisse angewandt werden.
(4) Etwaige Verfahrensgebühren im Zusammenhang mit den aus der ausführenden Vertragspartei eingeführten Erzeugnissen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige heimische Erzeugnisse verlangt werden, zudem dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung.
(5) Die einführende Vertragspartei hat das Recht, die aus der ausführenden Vertragspartei eingeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr zum Zwecke der Durchführung der SPS-Maßnahmen zu kontrollieren.
(6) Die Kontrolle der Erzeugnisse, die aus der ausführenden Vertragspartei eingeführt werden, stellt auf das tier- und pflanzengesundheitliche Risiko ab, das mit den betreffenden Einfuhren verbunden ist. Sie wird ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und unter minimaler Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien.
(7) Die einführende Vertragspartei informiert die ausführende Vertragspartei auf deren Ersuchen darüber, wie oft deren Erzeugnisse bei der Einfuhr kontrolliert wurden. Die einführende Vertragspartei kann die Häufigkeit der physischen Kontrollen der Sendungen ändern, wenn es ihr angebracht erscheint aufgrund von i) Überprüfungen, ii) Einfuhrkontrollen oder iii) Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, und zwar auch im Anschluss an Konsultationen nach Maßgabe dieses Kapitels.
(8) Belegen die Einfuhrkontrollen, dass Erzeugnisse nicht den einschlägigen Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei entsprechen, so müssen die von der einführenden Partei gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiko stehen, das mit der Einfuhr des betreffenden nichtkonformen Erzeugnisses verbunden ist.
ARTIKEL 5.8
Überprüfungen
(1) Zwecks Aufbau und Wahrung des Vertrauens in die wirksame Durchführung dieses Kapitels hat die einführende Vertragspartei das Recht, jederzeit Überprüfungen durchzuführen, unter anderem
a) |
durch Prüfbesuche bei der ausführenden Vertragspartei, um das Kontroll- und Zertifizierungssystem der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder in Teilen zu überprüfen, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC und |
b) |
durch Anforderung von Informationen bei der ausführenden Vertragspartei über deren Kontroll- und Zertifizierungssystem und Erhalt der mit diesem System erzielten Kontrollergebnisse. |
(2) Die einführende Vertragspartei setzt die ausführende Vertragspartei von den Ergebnissen und Schlussfolgerungen der nach Absatz 1 durchgeführten Überprüfungen in Kenntnis. Die einführende Vertragspartei kann diese Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, der ausführenden Vertragspartei einen Prüfbesuch abzustatten, so notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei ihren Besuch mindestens 60 Kalendertage vor dessen geplantem Beginn, es sei denn, es handelt sich um einen Dringlichkeitsfall oder die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Auf etwaige Änderungen des betreffenden Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.
(4) Die Kosten für die Gesamt- oder Teilüberprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und die Kosten einer etwaigen Überprüfung einzelner Betriebe trägt die einführende Vertragspartei.
(5) Die einführende Vertragspartei informiert die ausführende Vertragspartei innerhalb von 60 Kalendertagen schriftlich über eine Überprüfung. Die ausführende Vertragspartei hat 45 Kalendertage Zeit, um zu derartigen Informationen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlusspapier beigefügt und falls angebracht in dieses Papier eingefügt.
(6) Ungeachtet des Absatzes 5 benachrichtigt die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Kalendertagen nach Abschluss der Überprüfung, wenn sie bei einer Überprüfung eine bedeutende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt hat.
ARTIKEL 5.9
Handelserleichterungen
(1) Verlangt die einführende Vertragspartei eine Überprüfung vor Ort zwecks Genehmigung der Einfuhr einer bestimmten Kategorie oder bestimmter Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus der ausführenden Vertragspartei, so gilt Folgendes:
a) |
Bei der Überprüfung wird das Kontroll- und Zertifizierungssystem der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 5.8 (Überprüfungen) begutachtet; dabei werden auf Antrag alle relevanten schriftlichen Informationen berücksichtigt, die von der ausführenden Vertragspartei vorgelegt werden, |
b) |
liefert die Überprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems ein zufriedenstellendes Ergebnis, so teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei das positive Überprüfungsergebnis schriftlich mit. In diesem Fall können die vorgelegten Informationen auch den Hinweis enthalten, dass die einführende Vertragspartei die Einfuhren einer bestimmten Kategorie oder von bestimmten Kategorien von Erzeugnissen genehmigt hat oder genehmigen wird, oder |
c) |
sind die Ergebnisse der Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme unbefriedigend, so teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei das Überprüfungsergebnis schriftlich mit. In diesem Fall müssen die Informationen eine der folgenden Auskünfte enthalten:
|
(2) Hat die einführende Vertragspartei die Einfuhr einer bestimmten Kategorie oder bestimmter Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (siehe Absatz 1 Buchstabe b) genehmigt, so teilt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei insbesondere im Einklang mit den Artikeln 5.7 (Einfuhrbestimmungen) und 5.8 (Überprüfungen) mit, welche einzelnen Betriebe die Bestimmungen der einführenden Vertragspartei erfüllen. Des Weiteren gilt das Folgende:
a) |
Auf Antrag der ausführenden Vertragspartei erteilt die einführende Vertragspartei den einzelnen in Anhang 5-B Absatz 3 bezeichneten Betrieben, die ihren Sitz im Gebiet der ausführenden Vertragspartei haben, ohne vorherige Kontrolle dieser einzelnen Betriebe die Zulassung. Wird die Zulassung bei der einführenden Vertragspartei beantragt, so legt die ausführende Vertragspartei alle von der einführenden Vertragspartei verlangten Angaben vor, um die Gewähr zu bieten, dass die einschlägigen Vorschriften, darunter auch die Vorschriften des Artikels 5.7 (Einfuhrbestimmungen), eingehalten werden. Die Zulassung der einführenden Vertragspartei muss den Bedingungen des Anhangs 5-B genügen und sich auf die Kategorien von Erzeugnissen beschränken, deren Einfuhr genehmigt wird, |
b) |
wird den einzelnen Betrieben, auf die sich Absatz 2 Buchstabe a bezieht, die Zulassung erteilt, so erlässt die einführende Vertragspartei entsprechend ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren die rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, welche die Einfuhr innerhalb von 40 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags der ausführenden Vertragspartei und der diesem Antrag gegebenenfalls von der einführenden Vertragspartei zwecks Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, darunter auch der Vorschriften des Artikels 5.7 (Einfuhrbestimmungen), vorgeschriebenen Angaben, ermöglichen , |
c) |
die einführende Vertragspartei notifiziert der ausführenden Vertragspartei die Zulassung beziehungsweise Ablehnung einzelner Betriebe, auf die sich Absatz 2 Buchstabe a bezieht, und begründet gegebenenfalls die Ablehnung. |
ARTIKEL 5.10
Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien anerkennen das Konzept von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit den Normen, Richtlinien und Empfehlungen des SPS-Übereinkommens, der OIE und des IPPC. Der in Artikel 5.15 (Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) genannte SPS-Ausschuss kann unter Berücksichtigung einschlägiger Normen, Richtlinien oder Empfehlungen des SPS-Übereinkommens, der OIE und des IPPC weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung solcher Gebiete festlegen, dazu zählen auch Verfahren zur Anerkennung von Ausbruchsgebieten.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
(3) Die Vertragsparteien gehen eine enge Zusammenarbeit bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten ein, damit Vertrauen in ihre Verfahren zur Festlegung derartiger Gebiete geschaffen wird. Akzeptiert die einführende Vertragspartei die Festlegung derartiger Gebiete durch die ausführende Vertragspartei, so stützt sie ihren Befund über den Gesundheitsstatus von Tieren oder Pflanzen der ausführenden Vertragspartei oder Teilen der ausführenden Vertragspartei grundsätzlich auf die Informationen, welche die ausführende Vertragspartei nach den Normen, Leitlinien und Empfehlungen des SPS-Übereinkommens, der OIE und des IPPC vorlegt.
(4) Lehnt die einführende Vertragspartei die Festlegung der ausführenden Vertragspartei ab, so legt sie ihre Gründe dar und ist zu Konsultationen bereit.
(5) Behauptet die ausführende Vertragspartei, dass Teile ihres Gebiets schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, so legt sie das notwendige Beweismaterial vor, um gegenüber der einführenden Vertragspartei den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete beziehungsweise Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Zu diesem Zweck werden der einführenden Vertragspartei auf Antrag angemessene Zugangsmöglichkeiten eingeräumt, damit sie entsprechende Kontroll-, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchführen kann.
(6) Die Vertragsparteien erkennen den Kompartimentierungsgrundsatz der OIE und den IPPC-Grundsatz der schadorganismusfreien Betriebsteile an. Der in Artikel 5.15 (Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) genannte SPS-Ausschuss wird etwaige künftige OIE- und IPPC-Empfehlungen zu diesem Thema begutachten und kann entsprechende Empfehlungen herausgeben.
ARTIKEL 5.11
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien
a) |
gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei Maßnahmen nach Artikel 5.7 (Einfuhrbestimmungen), die für Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gelten, |
b) |
vertiefen das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Durchführung, |
c) |
tauschen Informationen über Angelegenheiten aus, welche die Entwicklung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, wozu auch Informationen über Fortschritte bei neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen zählen, welche sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, ihre negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten, |
d) |
teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Kalendertagen mit, welche Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten, und |
e) |
teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Kalendertagen mit, wie weit der Antrag auf Genehmigung bestimmter Erzeugnisse gediehen ist. |
(2) Für die Informationen nach Absatz 1 sind die Kontaktstellen zuständig, die von den Vertragsparteien nach Artikel 13.4 (Anfragen und Kontaktstellen) Absatz 1 benannt wurden. Die Informationen werden per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt. Informationen per E-Mail können elektronisch unterzeichnet werden und sind auf den Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen beschränkt.
(3) Wurden die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c durch Notifikation an die WTO im Einklang mit deren einschlägigen Vorschriften und Verfahren bereitgestellt oder wurden diese Informationen auf den amtlichen, öffentlich zugänglichen und gebührenfreien Websites der Vertragsparteien bereitgestellt, so gilt der Informationsaustausch gemäß dem genannten Buchstaben als erfolgt.
(4) Alle Notifikationen nach diesem Kapitel haben an die in Absatz 2 genannten Kontaktstellen zu erfolgen.
ARTIKEL 5.12
Konsultationen
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Kalendertagen schriftlich das Bestehen eines ernsten oder erheblichen Risikos für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; dies gilt auch bei Dringlichkeit im Lebensmittelbereich.
(2) Befürchtet eine Vertragspartei ernsthaft, dass ein Risiko für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Zusammenhang mit Handelsgütern besteht, so werden auf ihr Ersuchen so schnell wie möglich Konsultationen über die Lage abgehalten. In diesem Fall bemüht sich jede Vertragspartei, in angemessener Zeit alle Informationen bereitzustellen, die zwecks Vermeidung einer Unterbrechung des Handelsverkehrs erforderlich sind.
(3) Die Konsultationen nach Absatz 2 können per E-Mail, Video- oder Telefonkonferenz geführt werden. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Anfertigung des Konsultationsprotokolls.
ARTIKEL 5.13
Notmaßnahmen
(1) Bei einem ernsten Risiko für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen kann die einführende Vertragspartei ohne vorherige Notifikation Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welche verhältnismäßige Lösung am besten geeignet ist, eine unnötige Unterbrechung des Handelsverkehrs zu verhindern.
(2) Die Vertragspartei, welche die Maßnahmen ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei so bald wie möglich hiervon, spätestens jedoch 24 Stunden nach Ergreifung der Maßnahme. Jede Vertragspartei darf alle Auskünfte über die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Lage und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen anfordern. Die andere Vertragspartei antwortet, sobald die verlangten Informationen bereitliegen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Notifikation Konsultationen nach Artikel 5.12 (Konsultationen) über die Lage. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs verhindert werden. Die Vertragsparteien können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maßnahmen prüfen.
ARTIKEL 5.14
Gleichwertigkeit
(1) Die Vertragsparteien können im Einklang mit den Absätzen 4 bis 7 für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors die Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, von Gruppen von Maßnahmen oder von Systemen anerkennen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen oder gegebenenfalls damit zusammenhängenden Waren.
(2) Wurde die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, so vollzieht sich der Handel nach den Bedingungen, welche die einführende Vertragspartei stellt, um das ihr angemessen erscheinende Schutzniveau zu erreichen.
(3) Als Voraussetzung für die Gleichwertigkeit muss Folgendes begutachtet und anerkannt worden sein:
a) |
die aufgrund von Rechtsvorschriften, Standards und Verfahren geltenden SPS-Maßnahmen, einschließlich der Überprüfung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen zwecks Sicherzustellung, dass die SPS-Maßnahmen sowohl der ausführenden als auch der einführenden Vertragspartei eingehalten werden, |
b) |
die dokumentierte Gliederung der zuständigen Behörden, deren Befugnisse, Weisungsketten, Arbeitsweisen und verfügbaren Mittel und |
c) |
das Leistungsprofil der zuständigen Behörde in Bezug auf die Kontrollprogramme und Zusicherungen. |
(4) Bei ihrer Begutachtung tragen die Parteien den bereits gesammelten Erfahrungen Rechnung.
(5) Die einführende Vertragspartei erkennt eine SPS-Maßnahme der ausführenden Vertragspartei als gleichwertig an, wenn die ausführende Vertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer Maßnahme das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei erreicht wird. Zu diesem Zweck werden der einführenden Vertragspartei auf Ersuchen angemessene Zugangsmöglichkeiten eingeräumt, damit sie entsprechende Kontroll-, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchführen kann.
(6) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit werden die Vertragsparteien den Leitlinien des Codex Alimentarius, der OIE, des IPPC und des SPS-Ausschusses der WTO Rechnung tragen.
(7) Wurde die Gleichwertigkeit anerkannt, so können die Vertragsparteien sich darüber hinaus auf ein vereinfachtes Muster für amtliche SPS-Bescheinigungen verständigen, die bei jeder Sendung von für die Einfuhr bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen, Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen und damit verbundenen anderen Waren erforderlich sind.
ARTIKEL 5.15
Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
(1) Dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Ausschuss“) gehören auch Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien an.
(2) Der SPS-Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er mindestens einmal pro Jahr oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen. Auf der ersten Sitzung legt der SPS-Ausschuss seine Geschäftsordnung fest. Folgende Sitzungsarten sind möglich: persönliches Erscheinen, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder andere einvernehmlich vereinbarten Kommunikationswege.
(3) Der SPS-Ausschuss kann Facharbeitsgruppen aus Sachverständigen der Vertragsparteien einsetzen; diese befassen sich mit wissenschaftlich-technischen Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, und sondieren Möglichkeiten zur weiteren Zusammenarbeit in SPS-Fragen, die von beiderseitigem Interesse sind. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, dürfen zur Arbeit in den Arbeitsgruppen auch Personen hinzugezogen werden, die keine Vertreter der Vertragsparteien sind.
(4) Der SPS-Ausschuss kann sich mit allen Fragen befassen, welche die wirksame Durchführung dieses Kapitels berühren. Er hat insbesondere folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:
a) |
Erarbeitung der zur Durchführung dieses Kapitels einschließlich der Anhänge 5-A und 5-B erforderlichen Verfahren und Vereinbarungen, |
b) |
Überwachung der Durchführung dieses Kapitels und |
c) |
Funktion als Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter SPS-Maßnahmen zwecks Erarbeitung von Lösungen, die für beide Seiten annehmbar sind. In diesem Zusammenhang wird der SPS-Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei zwecks Konsultation dringlich einberufen. Diese Konsultationen lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Kapiteln Vierzehn (Streitbeilegung) und fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) unberührt. |
(5) Im SPS-Ausschuss werden Informationen, Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes ausgetauscht, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet des Tierschutzes zu fördern.
(6) Die Vertragsparteien können durch Beschluss des SPS-Ausschusses Empfehlungen und Entscheidungen erlassen, welche die Genehmigung von Einfuhren betreffen, ferner den Informationsaustausch, die Transparenz, die Anerkennung der Regionalisierung, die Äquivalenz, alternative Maßnahmen und alle sonstigen Fragen, die in den Absätzen 4 und 5 erwähnt sind.
ARTIKEL 5.16
Technische Konsultationen
(1) Gelangt eine Vertragspartei zu der Auffassung, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei den Verpflichtungen aus diesem Kapitel zuwiderläuft oder zuwiderlaufen könnte und gelangt sie zu der Auffassung, eine ungerechtfertigte Unterbrechung des Handelsverkehrs verursacht oder verursachen könnte, so kann sie um technische Konsultationen im SPS-Ausschuss ersuchen, damit Lösungen gefunden werden, die für beide Seiten annehmbar sind. Die in Anhang 5-A aufgeführten zuständigen Behörden erleichtern diese Konsultationen.
(2) Die technischen Konsultationen im SPS-Ausschuss gelten 30 Tage nach dem Tag der Stellung des Ersuchens auf technische Konsultationen als beendet, es sei denn, die konsultierenden Vertragsparteien vereinbaren die Fortsetzung der Konsultationen. Diese Konsultationen können per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder über alle anderen von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten Kommunikationswege geführt werden.
KAPITEL SECHS
ZOLL UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
ARTIKEL 6.1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Fragen der Handelserleichterung im Umfeld des sich weiterentwickelnden Welthandels von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer Zollkontrollen gerecht werden.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften diskriminierungsfrei sind und die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen, um Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu schützen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit, Verbrauchersicherheit und Betrugsbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfen.
ARTIKEL 6.2
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Zollbestimmungen und -verfahren auf folgenden Grundlagen beruhen:
a) |
von der jeweiligen Vertragspartei akzeptierte internationale Rechtsinstrumente und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (im Folgenden „SAFE-Normenrahmen“) der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), |
b) |
Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften, |
c) |
Rechtsvorschriften, die unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die für Wirtschaftsbeteiligte, welche bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, weitere Handelserleichterungen vorsehen und die Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleisten, und |
d) |
Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoßes gegen die Zoll- oder Verfahrensvorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und dass die Anwendung dieser Regeln nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Überlassung von Waren führt. |
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
a) |
wo immer möglich Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu ermöglichen, und |
b) |
Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen. |
ARTIKEL 6.3
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre jeweiligen Behörden in Zollangelegenheiten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6.1 (Ziele) genannten Ziele erreicht werden.
(2) Um die Zusammenarbeit in Zollangelegenheit zu verbessern, verfahren die Vertragsparteien unter anderem wie folgt:
a) |
Sie tauschen Informationen über ihre jeweiligen Zollrechtsvorschriften und deren Durchführung sowie über ihre Zollverfahren insbesondere zu folgenden Bereichen aus:
|
b) |
sie erwägen die Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren sowie zur Gewährleistung effizienter Leistungen für die Wirtschaft; |
c) |
sie arbeiten in zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens zusammen; |
d) |
sie legen, soweit zweckmäßig, die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogramme fest, wobei auch Aspekte wie Datenübermittlung und einvernehmlich vereinbarte Vorteile einbezogen werden, und |
e) |
sie verstärken die Koordinierung im Rahmen internationaler Organisationen wie WTO und WZO. |
ARTIKEL 6.4
Durchfuhr und Umladung
(1) Jede Vertragspartei sorgt für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr Gebiet.
(2) Die Vertragsparteien fördern zum Zwecke der Handelserleichterung regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzen diese um.
(3) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern.
ARTIKEL 6.5
Verbindliche Vorabauskünfte
Vor der Einfuhr von Waren in ihr Gebiet erteilt jede Vertragspartei den in ihrem Gebiet niedergelassenen Händlern durch ihre Zollbehörden oder andere zuständige Behörden nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren verbindliche schriftliche Vorabauskünfte über die zolltarifliche Einreihung, über Ursprungsfragen oder sonstige Angelegenheiten ihres Ermessens.
ARTIKEL 6.6
Vereinfachte Zollverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt vereinfachte Ein- und Ausfuhrverfahren bereit, die transparent und effizient sind und auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, abzielen. Leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen wird auch zugelassenen Händlern nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien gewährt.
(2) Zur Erfüllung der erforderlichen Formalitäten für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren wird ein Einheitspapier oder ein entsprechendes elektronisches Dokument für die Zollanmeldung verwendet.
(3) Die Vertragsparteien wenden moderne Zolltechniken an, einschließlich Risikoanalyse und Methoden der nachträglichen Prüfung, um den Eingang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Weiterentwicklung und Anwendung der Systeme, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Händlern, den Zollbehörden und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern.
ARTIKEL 6.7
Überlassung von Waren
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Zollbehörden, Grenzdienststellen oder anderen zuständigen Behörden Vorschriften und Verfahren anwenden, die Folgendes ermöglichen:
a) |
die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist, die nicht länger ist als zur Einhaltung der Zoll- und sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Formalitäten erforderlich, |
b) |
die Datenverarbeitung vor der Warenankunft (d. h. die vorgezogene elektronische Anmeldung und anschließende Datenverarbeitung bereits vor der physischen Ankunft der Waren), damit die Waren bei ihrer Ankunft überlassen werden können, und |
c) |
die Überlassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, um die abschließende Zahlung von Zöllen sicherzustellen. |
ARTIKEL 6.8
Gebühren und Belastungen
(1) Gebühren und Belastungen dürfen nur für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Ein- oder Ausfuhr erhoben werden und für Formalitäten, die zum Zwecke der Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind. Sie dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten und dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden.
(2) Die Angaben über Gebühren und Belastungen sind auf einem amtlich bekannt gegebenen Weg, wozu auch das Internet gehören kann, zu veröffentlichen. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Belastung für die erbrachte Dienstleistung erhoben wird, des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallende Gebühr oder Belastung sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen.
(3) Gebühren und Belastungen dürfen erst geändert oder neu erhoben werden, wenn die Informationen nach Absatz 2 veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.
ARTIKEL 6.9
Zollagenten
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre jeweiligen Zollbestimmungen und -verfahren keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.
ARTIKEL 6.10
Vorversandkontrollen
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre jeweiligen Zollbestimmungen und -verfahren keine obligatorischen Vorversandkontrollen im Sinne des Übereinkommens über Vorversandkontrollen oder andere Kontrollen durch private Unternehmen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung vorschreiben.
ARTIKEL 6.11
Zollwertermittlung
(1) Die Vertragsparteien ermitteln den Zollwert der Waren nach dem Übereinkommen über den Zollwert.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf ein gemeinsames Konzept für Fragen der Zollwertermittlung zusammen.
ARTIKEL 6.12
Risikomanagement
(1) Jede Vertragspartei stützt ihre Prüfungs- und Überlassungsverfahren sowie ihre Verfahren zur Überprüfung nach Eingang der Waren auf Grundsätze der Risikoanalyse und auf Audits und sieht davon ab, jede einzelne Warensendung eingehend auf die Einhaltung aller Einfuhrvorschriften hin zu prüfen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Kontrollvorschriften und -verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Umladung von Waren nach Maßgabe von Grundsätzen des Risikomanagements einzuführen und anzuwenden, um die Einhaltungsmaßnahmen auf Geschäftsvorgänge auszurichten, die entsprechende Aufmerksamkeit verdienen.
ARTIKEL 6.13
Einheitsschalter
Jede Vertragspartei bemüht sich, Systeme zu entwickeln oder beizubehalten, die einen Einheitsschalter (Single Window) für die leichtere Übermittlung aller nach den Zollvorschriften und anderen Rechtsvorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waren erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege an eine einzige Anlaufstelle vorsehen.
ARTIKEL 6.14
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen, bereit.
(2) Die Rechtsbehelfsverfahren können eine Verwaltungsüberprüfung durch die Aufsichtsbehörde und eine gerichtliche Überprüfung von auf administrativer Ebene ergangenen Beschlüssen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien umfassen.
ARTIKEL 6.15
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsverfahren oder andere Anforderungen im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung oder macht diese der Öffentlichkeit auf andere Weise, auch in elektronischer Form, zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei richtet mindestens eine Kontakt- oder Auskunftsstelle ein, an die sich interessierte Parteien mit Anfragen im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung wenden können.
ARTIKEL 6.16
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) |
dass es bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und allgemeinen Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung notwendig ist, rechtzeitig Konsultationen mit Vertretern des Handels aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden entsprechende Konsultationen zwischen den Zollbehörden und Vertretern der Wirtschaft geführt; |
b) |
neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich zu machen, nach Möglichkeit in elektronischer Form; dies gilt auch für Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren; ferner machen sie der Öffentlichkeit einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zugänglich, insbesondere über Anforderungen bezüglich Zollstellen und Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; |
c) |
dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften und Verfahren sowie neuer oder geänderter Gebühren oder Belastungen eine angemessene Zeitspanne liegen muss, unbeschadet berechtigter Gemeinwohlziele (z. B. Änderung von Zollsätzen), und |
d) |
dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken. |
ARTIKEL 6.17
Zollausschuss
(1) Dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss gehören Vertreter der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden der Vertragsparteien an. Der Zollausschuss stellt das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels, des Protokolls 1 und aller zusätzlichen, von den Vertragsparteien vereinbarten zollbezogenen Bestimmungen sicher. Die Vertragsparteien können im Zollausschuss alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüfen und entsprechende Beschlüsse fassen.
(2) Die Vertragsparteien können im Zollausschuss Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen, darunter auch Aspekte wie Datenübermittlung und einvernehmlich vereinbarte Vorteile, sowie alle anderen unter Absatz 1 fallenden Fragen annehmen und entsprechende Beschlüsse fassen.
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen zu allen Zollangelegenheiten einschließlich Ursprungsregeln und allen zusätzlichen, von den Vertragsparteien vereinbarten zollbezogenen Bestimmungen abzuhalten. Sie können ferner, wenn dies zweckmäßig ist, zu spezifischen Fragen Untergruppen einrichten.
KAPITEL SIEBEN
NICHTTARIFÄRE HANDELS- UND INVESTITIONSHEMMNISSE IM BEREICH DER ERZEUGUNG ERNEUERBARER ENERGIE
ARTIKEL 7.1
Ziele
Im Einklang mit den weltweiten Bemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfolgen die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen zu fördern, zu entwickeln und auszuweiten, und zwar insbesondere durch eine Erleichterung von Handel und Investitionen. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien mit dem Ziel zusammen, Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen oder abzubauen und eine teilweise oder vollständige Regelungskonvergenz mit regionalen und internationalen Normen zu fördern.
ARTIKEL 7.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Local-Content-Regelung“
|
b) |
„Maßnahme“ jede in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, einer Verwaltungsmaßnahme oder in sonstiger Form getroffen wird; |
c) |
„Maßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben“ jedes Erfordernis, lokale unternehmen oder andere Unternehmen, oder rechtsfähige Organisationseinheit wie Kapitalgesellschaften, Trusts, Partnerschaften, Joint Ventures gemeinsam zu errichten oder mit ihnen zu arbeiten oder andere Vertragsverhältnisse einzugehen; |
d) |
„Kompensationen“ Bedingungen, welche die lokale Entwicklung fördern, wie ungerechtfertigte Anforderungen bezüglich der Lizenzierung von Technologie, Investitionsanforderungen, die Verpflichtung, mit einem bestimmten Finanzinstitut Geschäfte zu tätigen, Kompensationshandelsverpflichtungen und ähnliche Regelungen und |
e) |
„Dienstleistungsanbieter“ einen Dienstleistungsanbieter im Sinne des Artikels 8.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe l. |
ARTIKEL 7.3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas, jedoch nicht für die Produkte, aus denen die Energie erzeugt wird.
(2) Dieses Kapitel gilt weder für Forschungs- und Entwicklungsprojekte noch für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerblichem Ausmaß durchgeführt werden.
(3) Die sinngemäße Anwendung anderer einschlägiger Bestimmungen dieses Abkommens – einschließlich der für diese Bestimmungen geltenden Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen – auf die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen bleibt von diesem Kapitel unberührt. Zur Klarstellung gilt, dass im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und den anderen Bestimmungen dieses Abkommens die anderen Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend sind, soweit dieses Kapitel damit unvereinbar ist.
ARTIKEL 7.4
Grundsätze
Jede Vertragspartei
a) |
nimmt Abstand von dem Erlass von Maßnahmen, in denen Local-Content-Regelungen oder andere Kompensationen vorgesehen sind, die sich auf die Waren, Dienstleistungsanbieter, Unternehmer oder Niederlassungen der anderen Vertragspartei auswirken, |
b) |
nimmt Abstand von dem Erlass von Maßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Partnerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig erachtet und die Vertragspartei kann diese technischen Gründe belegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht, |
c) |
stellt sicher, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die – insbesondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungsnetze – angewandt werden, objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antragsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren, |
d) |
stellt sicher, dass Verwaltungsbelastungen,
|
e) |
stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an die Stromnetze und den Zugang dazu transparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren. |
ARTIKEL 7.5
Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
(1) Bestehen für die Waren zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen internationale oder regionale Normen, so verwenden die Vertragsparteien diese Normen oder die einschlägigen Teile dieser Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes gelten insbesondere die Internationale Normungsorganisation (International Organization for Standardization, im Folgenden „ISO“) und die Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission, im Folgenden „IEC“) als zuständige internationale Normungsgremien.
(2) Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit einschließlich der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
(3) In Bezug auf in Kapitel 84 des Harmonisierten Systems (ausgenommen 8401) und unter HS 850231 und 854140 aufgeführte Waren
a) |
wird die Union Konformitätserklärungen von Anbietern Singapurs für den Zweck des Inverkehrbringens dieser Waren unter denselben Bedingungen anerkennen wie Konformitätserklärungen von Anbietern der Union, und zwar ohne weitere Anforderungen, und |
b) |
wird Singapur EU-Konformitätserklärungen oder -Prüfberichte für den Zweck des Inverkehrbringens dieser Waren ohne weitere Anforderungen anerkennen. Singapur kann unter den Bedingungen des Artikels 5 (Schutzmaßnahmen) des Anhangs 4-A eine obligatorische Prüfung oder Zertifizierung durch Dritte vorschreiben. |
Zur Klarstellung gilt, dass dieser Absatz die Anwendung von Anforderungen, die sich nicht auf die in diesem Absatz genannten Waren beziehen, wie die Einhaltung von Bebauungsvorschriften oder Bauordnungen, durch die Vertragsparteien unberührt lässt.
ARTIKEL 7.6
Ausnahmen
(1) Für dieses Kapitel gelten die Ausnahmen gemäß Artikel 2.14 (Allgemeine Ausnahmen), 8.62 (Allgemeine Ausnahmen) und 9.3 (Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen); zur Klarstellung gilt ferner, dass dieses Kapitel den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels Sechzehn (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) unterliegt.
(2) Zur Klarstellung gilt: Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine der Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energienetze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind.
ARTIKEL 7.7
Durchführung und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in dem nach Artikel 16.1 (Handelsausschuss) eingesetzten Handelsausschuss in allen für die Durchführung dieses Kapitels relevanten Fragen zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus. Die Vertragsparteien können durch einen Beschluss des Handelsausschusses zu diesem Zweck geeignete Durchführungsmaßnahmen treffen und dieses Kapitel, soweit angezeigt, aktualisieren.
(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
a) |
Austausch von Informationen, regulierungsbezogenen Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bereichen wie:
|
b) |
Förderung der Konvergenz ihrer internen oder regionalen technischen Vorschriften, Regulierungskonzepte, Normen, Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren mit internationalen Normen, auch in einschlägigen regionalen Foren. |
KAPITEL ACHT
DIENSTLEISTUNGEN, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8.1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels, der Niederlassung und des elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist,
a) |
gilt dieses Kapitel nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt werden; dazu zählen auch staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen, |
b) |
gilt dieses Kapitel nicht für Dienstleistungen, die im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden, |
c) |
erfordert dieses Kapitel nicht die Privatisierung von öffentlichen Unternehmen und |
d) |
gilt dieses Kapitel nicht für Gesetze oder sonstige Vorschriften in Bezug auf öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind. |
(3) Jede Vertragspartei behält das Recht, Regulierungen vorzunehmen und neue Vorschriften zu erlassen, um auf eine mit diesem Kapitel im Einklang stehende Weise berechtigte politische Ziele zu verwirklichen.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, oder für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (4).
ARTIKEL 8.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
a) |
umfasst der Ausdruck „direkte Steuern“ alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Singapurs“
Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise Singapurs, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs in erheblichem Umfang Geschäfte (6); Eine juristische Person
|
d) |
fallen Reedereien, die außerhalb der Union niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union kontrolliert werden, ungeachtet des Buchstabens c ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe nach den in einem Mitgliedstaat der Union geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats der Union fahren; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, einer Verwaltungsmaßnahme oder in sonstiger Form getroffen wird; |
f) |
bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
|
g) |
umfasst der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken“ Maßnahmen in Bezug auf
|
h) |
bezieht sich der Ausdruck „Liste der spezifischen Verpflichtungen“ im Falle der Union auf Anhang 8-A und die zugehörigen Anlagen und im Falle Singapurs auf Anhang 8-B und die zugehörigen Anlagen; |
i) |
bezeichnet der Ausdruck „Nutzer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt; |
j) |
umfasst der Ausdruck „Erbringung einer Dienstleistung“ die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung; |
k) |
bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistung der anderen Vertragspartei“
|
l) |
bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungsanbieter“ jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder anbietet, auch mittels einer Niederlassung, |
m) |
bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung mit Ausnahme von Dienstleistungen, die auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungsanbietern erbracht werden, und |
n) |
bezeichnet der Ausdruck „Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
|
ABSCHNITT B
GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 8.3
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren auswirken, mit Ausnahme der folgenden:
a) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
b) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (7) und |
c) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen:
|
ARTIKEL 8.4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung
a) |
aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei und |
b) |
im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei. |
ARTIKEL 8.5
Marktzugang
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, sind die Maßnahmen, die jede Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet einführen oder aufrechterhalten darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) |
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungsanbieter in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistungsanbietern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung, (8) |
b) |
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung und |
c) |
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung. (9) |
ARTIKEL 8.6
Inländerbehandlung
(1) In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbieter der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbieter aus dem Ausland stammen.
ARTIKEL 8.7
Liste der spezifischen Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Abschnitt von einer Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgeführt.
(2) Keine Vertragspartei darf gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei diskriminierende Maßnahmen einführen, die im Vergleich zu den nach Absatz 1 eingegangenen spezifischen Verpflichtungen neu oder stärker diskriminierend sind.
ABSCHNITT C
NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 8.8
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz oder eine juristische Person ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei dem beziehungsweise bei der es sich um die Außenstelle eines Stammhauses handelt; |
b) |
umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ alle Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. von Tätigkeiten, die nicht auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede Person einer Vertragspartei, die eine Wirtschaftstätigkeit mittels einer Niederlassung ausüben will oder ausübt; (10) |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen im Gebiet einer Vertragspartei zum Zwecke der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die unter anderem in der Erbringung einer Dienstleistung bestehen kann, und |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei nach deren internem Recht kontrolliert wird. (11) |
ARTIKEL 8.9
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden auswirken:
a) |
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung (12) von Kernmaterial, |
b) |
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit, |
c) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
d) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (13) und |
e) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen:
|
ARTIKEL 8.10
Marktzugang
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch Niederlassung gewährt jede Vertragspartei den Niederlassungen und Unternehmern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, sind die Maßnahmen, die jede Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet einführen oder aufrechterhalten darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) |
Beschränkung der Anzahl der Niederlassungen in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder anderen Vorschriften für Niederlassungen wie wirtschaftlichen Bedürfnisprüfungen, |
b) |
Beschränkungen des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung, |
c) |
Beschränkungen der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung, (14) |
d) |
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen, |
e) |
Maßnahmen, die die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben und |
f) |
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen – ausgenommen Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 8.13 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) (15) –, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmer beschäftigen darf und die zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung. |
ARTIKEL 8.11
Inländerbehandlung
(1) In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Niederlassungen und Unternehmern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung auswirken, (16) eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Niederlassungen und Unternehmern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 entweder dadurch erfüllen, dass sie den Niederlassungen und Unternehmern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Niederlassungen und Unternehmern gewährt, formal identisch ist oder dadurch, dass sie ihnen eine Behandlung gewährt, die sich formal von dieser unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Niederlassungen und Unternehmer der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichen Niederlassungen und Unternehmern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Niederlassungen oder Unternehmer aus dem Ausland stammen.
ARTIKEL 8.12
Liste der spezifischen Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Abschnitt von einer Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Niederlassungen und Unternehmer der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgeführt.
(2) Keine Vertragspartei darf gegenüber Niederlassungen und Unternehmern der anderen Vertragspartei diskriminierende Maßnahmen einführen, die im Vergleich zu den nach Absatz 1 eingegangenen spezifischen Verpflichtungen neu oder stärker diskriminierend sind.
ABSCHNITT D
VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
ARTIKEL 8.13
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 8.1 (Ziel und Anwendungsbereich) Absatz 4 für Maßnahmen der Vertragsparteien, welche die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen in ihr jeweiliges Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer keine gemeinnützige Einrichtung darstellenden juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind. Personal in Schlüsselpositionen umfasst zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, die für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, und unternehmensintern versetzte Personen:
|
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden, (17) und |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienstleistungsanbieters einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungsanbieter um vorübergehende Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei ersuchen und die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind und keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten Vertragspartei erhalten. |
ARTIKEL 8.14
Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
(1) In den nach Abschnitt C (Niederlassung) liberalisierten Sektoren gestattet jede Vertragspartei Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Vorbehalten, vorübergehend natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei in ihrer Niederlassung zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 8.13 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen). Ihre vorübergehende Einreise und ihr vorübergehender Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Personen auf einen Zeitraum von drei Jahren, im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Fall von Trainees mit Abschluss auf ein Jahr begrenzt. Bei unternehmensintern versetzten Personen kann dieser Zeitraum vorbehaltlich des internen Rechts um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. (18)
(2) Für die nach Abschnitt C (Niederlassung) liberalisierten Sektoren sind die Maßnahmen, die eine Vertragspartei nicht aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen oder Trainees mit Abschluss versetzen darf, in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.
ARTIKEL 8.15
Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
In den nach Abschnitt B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) oder Abschnitt C (Niederlassung) liberalisierten Sektoren gestattet jede Vertragspartei Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen unter den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Vorbehalten die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum. (19)
ABSCHNITT E
REGULIERUNGSRAHMEN
UNTERABSCHNITT 1
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8.16
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen
(1) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich festgelegt sind.
(2) Die Vertragsparteien regen die zuständigen Berufsorganisationen in ihrem jeweiligen Gebiet dazu an, eine gemeinsame Empfehlung über die gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ zu unterbreiten. Eine solche Empfehlung ist zu untermauern durch Belege
a) |
zum wirtschaftlichen Wert einer geplanten Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (im Folgenden „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung“) und |
b) |
zur Kompatibilität der jeweiligen Regelungen, das heißt zu dem Ausmaß, in dem die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistungsanbietern angewendeten Kriterien miteinander kompatibel sind. |
(3) Nach Eingang einer gemeinsamen Empfehlung prüft der Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die gemeinsame Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist.
(4) Wird die Empfehlung auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 2 für mit diesem Abkommen vereinbar erachtet, so treffen die Vertragsparteien die Vorkehrungen, die erforderlich sind, um über ihre zuständigen Behörden oder ihre ermächtigten Vertreter eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung auszuhandeln.
ARTIKEL 8.17
Transparenz
Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über ihre allgemeingültigen Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen nach Artikel 13.4 (Anfragen und Kontaktstellen) ein, die Unternehmer und Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten.
UNTERABSCHNITT 2
INTERNE REGULIERUNG
ARTIKEL 8.18
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren oder Qualifikationserfordernissen und -verfahren, die sich auf Folgendes auswirken:
a) |
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 8.4 (Begriffsbestimmungen), |
b) |
die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen in ihrem Gebiet im Sinne des Artikels 8.8 (Begriffsbestimmungen) oder |
c) |
den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen in ihrem Gebiet gemäß Artikel 8.13 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen). |
(2) Dieser Unterabschnitt gilt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, und soweit diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.
(3) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Maßnahmen, soweit diese Maßnahmen in den Artikeln 8.5 (Marktzugang) und 8.10 (Marktzugang) oder den Artikeln 8.6 (Inländerbehandlung) und 8.11 (Inländerbehandlung) vorgesehene Beschränkungen darstellen.
(4) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Behörden“ jede zentrale, regionale oder örtliche Regierung oder Behörde oder nichtstaatliche Stelle in Ausübung der ihr von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse, die über die Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung, auch mittels einer Niederlassung, oder die Genehmigung zur Niederlassung zwecks Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung entscheidet; |
b) |
„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, an die sich eine natürliche oder juristische Person halten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt, wenn sie eine Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Niederlassung zwecks Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung – einschließlich der Änderung oder Verlängerung einer Zulassung – erhalten möchte; |
c) |
„Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Niederlassung zwecks Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung zu erhalten oder ändern oder verlängern zu lassen; |
d) |
„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, an die sich eine natürliche Person halten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse für den Erhalt einer Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung erfüllt und |
e) |
„Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen bezüglich der Kompetenz einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, deren Erfüllung für den Erhalt einer Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung nachgewiesen werden muss. |
ARTIKEL 8.19
Voraussetzungen für die Zulassung und die Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen in Bezug auf Zulassungserfordernisse und -verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die
a) |
klar, |
b) |
objektiv und transparent und |
c) |
im Voraus festgelegt und der Öffentlichkeit und interessierten Personen zugänglich sind. |
(2) Im Rahmen der Verfügbarkeit wird eine Genehmigung oder Zulassung erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(3) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleistungsanbieters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei solche Instanzen oder Verfahren auch dann einzurichten hat, wenn dies mit ihrer verfassungsmäßigen Struktur oder ihrer Rechtsordnung unvereinbar ist.
ARTIKEL 8.20
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten so einfach wie möglich sind und die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige Zulassungs- oder Genehmigungsgebühren (20), die von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichten sind, sollten angemessen sein und nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder Genehmigungsprozess allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber den Anbietern der Dienstleistungen, für die die Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.
(3) Bestehen für Anträge bestimmte Fristen, so muss ein Antragsteller für die Einreichung von Anträgen über eine angemessene Zeitspanne ab der Einreichung des Antrages verfügen. Die zuständige Behörde leitet die Bearbeitung der Anträge ohne ungebührliche Verzögerung ein. Nach Möglichkeit sollten elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien angenommen werden wie Anträge in Papierform.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags einschließlich der endgültigen Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ab der Einreichung eines vollständigen Antrags abgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, einen für die Bearbeitung eines Antrags normalen Zeitrahmen festzulegen.
(5) Erachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang, dass der Antrag unvollständig ist und gibt so weit wie möglich an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und bietet dem Antragsteller die Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
(6) Nach Möglichkeit sollten als Ersatz für Originalunterlagen beglaubigte Kopien akzeptiert werden.
(7) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet die Behörde den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung davon schriftlich. Grundsätzlich sollte der Antragsteller auf Anfrage auch über die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist unterrichtet werden. Gegebenenfalls sollte es einem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist gestattet werden, erneut einen Antrag zu stellen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung oder Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.
UNTERABSCHNITT 3
COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 8.21
Computerdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien stimmen der in den folgenden Absätzen festgelegten Vereinbarung über die nach den Abschnitten B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), C (Niederlassung) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten Computerdienstleistungen zu.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass CPC (21) 84, der von den Vereinten Nationen verwendete Code für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, alle Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst. Die technologische Entwicklung hat dazu geführt, dass diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten werden, die mehrere oder alle der in Absatz 3 aufgeführten grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung), und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erfolgen, alle Dienstleistungen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Leistungen erbracht werden:
a) |
Beratung, Anpassung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder in Bezug auf Computer oder Computersysteme, |
b) |
Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung, Verwaltung oder Nutzung von Software (22) oder in Bezug auf Software, |
c) |
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, |
d) |
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern und |
e) |
Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Software, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. |
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Computer- und verwandte Dienstleistungen in vielen Fällen die elektronische und anderweitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen (23) ermöglichen. Jedoch ist in diesen Fällen deutlich zwischen der Computerdienstleistung beziehungsweise verwandten Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) einerseits und der anderen, durch die Computerdienstleistung beziehungsweise verwandte Dienstleistung ermöglichten Dienstleistung (24) andererseits zu unterscheiden. Die andere Dienstleistung fällt unabhängig davon, ob sie durch eine Computerdienstleistung beziehungsweise verwandte Dienstleistung ermöglicht wird, nicht unter CPC 84.
UNTERABSCHNITT 4
POSTDIENSTE
ARTIKEL 8.22
Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Postsektor (25)
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht (26), um zu verhindern, dass Postdienstleistungsanbieter, die in dem relevanten Markt für Postdienste allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
ARTIKEL 8.23
Unabhängigkeit der Regulierungsstellen
Die Regulierungsstellen sind von den Postdienstleistungsanbietern unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsstellen sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
UNTERABSCHNITT 5
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE
ARTIKEL 8.24
Anwendungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken; in ihm sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für nach den Abschnitten B bis D liberalisierte Telekommunikationsdienste festgelegt.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Bereich der kabelgebundenen oder drahtlosen Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen.
(3) Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet,
a) |
einen Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies nicht in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen ist, oder |
b) |
Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, oder von einer Vertragspartei verlangt, dass sie einem Dienstleistungsanbieter entsprechende Auflagen macht, wenn diese Netze oder Dienste der Öffentlichkeit allgemein nicht angeboten werden. |
(4) Die Auferlegung, Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung der in den Artikeln 8.26 (Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung), 8.28 (Zusammenschaltung), 8.29 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern), 8.30 (Verhalten von Hauptanbietern), 8.32 (Entbündelte Netzkomponenten), 8.33 (Kolokation), 8.34 (Weiterverkauf), 8.35 (Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen), 8.36 (Bereitstellung von Mietleitungsdiensten) und 8.38 (Seekabelendstellen) vorgesehenen Rechte und Pflichten von Dienstleistungsanbietern wird von jeder Vertragspartei in einer mit ihrem internen Recht und ihren internen Verfahren zur Regulierung ihrer Telekommunikationsmärkte im Einklang stehenden Weise vorgenommen. Im Falle der Union erfordern diese Verfahren die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Analyse der relevanten Produkt- und Dienstmärkte durch die Regulierungsstellen der Union und – auf der Grundlage dieser Analyse – die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei einem Dienstleistungsanbieter und die Entscheidung der Regulierungsstellen zur Auferlegung, Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung der besagten Rechte und Pflichten.
ARTIKEL 8.25
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts
a) |
bezieht sich der Ausdruck „Rundfunk“ unabhängig vom Ort der ausgehenden Übertragung auf die drahtgebundene oder drahtlose nicht unterbrochene Übertragungskette, die erforderlich ist für den Empfang oder die Darstellung von Ton- oder Bildsignalen aufseiten der Öffentlichkeit allgemein oder eines Teils davon; der Ausdruck umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer einer Dienstleistung oder einen Dienstleistungsanbieter, dem ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder ein öffentlicher Telekommunikationsdienst zu einer anderen Verwendung bereitgestellt wird als der weiteren Bereitstellung als öffentliches Telekommunikationsnetz oder ein öffentlicher Telekommunikationsdienst; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes,
|
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten erhalten; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Hauptanbieter“ einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, der die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann, und zwar aufgrund
|
f) |
ist eine Behandlung „diskriminierungsfrei“, wenn sie nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die einem anderen Nutzer gleicher öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste unter gleichen Umständen eingeräumt wird; |
g) |
bezeichnet der Ausdruck „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen gleichen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste am selben Standort die bestehenden Rufnummern zu behalten; |
h) |
bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, über das nach dem Recht einer Vertragspartei Telekommunikationsdienste zwischen definierten Netzabschlüssen erbracht werden müssen; |
i) |
bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; |
j) |
bezeichnet der Ausdruck „Seekabelendstelle“ die Räumlichkeiten und Gebäude, in denen internationale Seekabel ankommen, enden und mit Backhaul-Links verbunden werden; |
k) |
bezeichnet der Ausdruck „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; |
l) |
bezeichnet der Ausdruck „Telekommunikationsdienste“ alle Dienstleistungen, die in der Übertragung und dem Empfang von elektromagnetischen Signalen bestehen, wobei der Rundfunk und Wirtschaftstätigkeiten, die in der Bereitstellung von Inhalten bestehen, für deren Übermittlung Telekommunikation erforderlich ist, ausgenommen sind, und |
m) |
bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsstelle für Telekommunikation“ eine oder mehrere nationale Stellen, die mit der Regulierung der Telekommunikation betraut sind. |
ARTIKEL 8.26
Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die in ihrem Gebiet oder grenzüberschreitend angeboten werden; dies gilt auch für die Absätze 2 und 3.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diesen Dienstleistungsanbietern Folgendes gestattet ist:
a) |
Ankauf oder Anmietung und Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden, |
b) |
Zusammenschaltung privater Mietleitungen oder von Privatleitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten in ihrem Gebiet oder grenzüberschreitend oder mit Leitungen anderer Dienstleistungsanbieter oder von diesen gemieteten Leitungen und |
c) |
Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und -dienste erforderlich sind. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Dienstleistungsanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme einer Vertragspartei, die sich erheblich auf eine derartige Nutzung auswirkt, wird der anderen Vertragspartei notifiziert und unterliegt der Konsultationspflicht.
ARTIKEL 8.27
Vertraulichkeit der Informationen
Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über alle öffentlichen Telekommunikationsnetze oder -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen Verkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen zu beschränken.
ARTIKEL 8.28
Zusammenschaltung (27)
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungsanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, das Recht und die Pflicht hat, die Zusammenschaltung mit anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste auszuhandeln. Vereinbarungen über eine Zusammenschaltung sollten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Parteien ausgehandelt werden.
(2) Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Anbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
ARTIKEL 8.29
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet an jedem Punkt in seinem Netz, an dem dies technisch machbar ist, für die Einrichtungen und Ausrüstungen von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei eine Zusammenschaltung anbietet. Die Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter diskriminierungsfreien Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche Dienste nichtverbundener Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet, |
b) |
rechtzeitig, unter Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent sind, die gemessen an der wirtschaftlichen Machbarkeit angemessen sind, und die hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden, sondern auch an zusätzlichen Punkten, und zwar zu Tarifen, die den Kosten der Schaffung der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ein Standardzusammenschaltungsangebot der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(3) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) Können Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste Streitigkeiten über die Bedingungen und Tarife, zu denen ein Hauptanbieter die Zusammenschaltung bereitzustellen hat, nicht beilegen, so können sie die Regulierungsbehörde anrufen, die danach strebt, die Streitigkeiten so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 180 Tagen nach ihrer Befassung mit der jeweiligen Angelegenheit, beizulegen; indessen ist einzuräumen, dass die Beilegung komplexer Streitigkeiten länger als 180 Tage dauern kann.
ARTIKEL 8.30
Verhalten von Hauptanbietern
(1) Jede Vertragspartei kann Hauptanbietern Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Hauptanbieter anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu gleichwertigen Bedingungen und in der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die Produkte seiner Tochtergesellschaften oder Partnerunternehmen.
ARTIKEL 8.31
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht (28), um zu verhindern, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, die in ihrem Gebiet allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehört insbesondere
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung oder der Einsatz einer Preis-Kosten-Schere, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, |
c) |
die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich relevanter Informationen, die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zur Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste benötigen, |
d) |
die Gestaltung der Preise für Dienste in einer Art und Weise, die zu einer unangemessenen Einschränkung des Wettbewerbs führen dürfte, beispielsweise die Anwendung von Verdrängungspreisen. |
ARTIKEL 8.32
Entbündelte Netzkomponenten
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet Hauptanbieter dazu, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben; dies gilt für den rechtzeitigen Zugang an jedem technisch machbaren Punkt, in entbündelter Form, zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen, sowie für die entsprechende Nutzung; insbesondere beinhaltet dies die Verpflichtung,
a) |
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen, |
b) |
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, |
c) |
eine gemeinsame Unterbringung (Kolokation) zu ermöglichen und |
d) |
für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen. |
(2) Wenn eine Vertragspartei prüft, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, kann sie unter anderem den folgenden Faktoren Rechnung tragen:
a) |
technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren, |
b) |
Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, |
c) |
Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken und |
d) |
Notwendigkeit der Sicherung eines wirksamen und nachhaltigen Wettbewerbs. |
ARTIKEL 8.33
Kolokation
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei die physische Kolokation von für die Zusammenschaltung oder den Zugang zu entbündelten Netzkomponenten erforderlichen Ausrüstungen rechtzeitig und zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach ihrem internen Recht festlegen, an welchen Standorten Hauptanbieter in ihrem Gebiet die Kolokation nach Absatz 1 ermöglichen müssen.
ARTIKEL 8.34
Weiterverkauf
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei öffentliche Telekommunikationsdienste, die diese Hauptanbieter Endnutzern gegenüber erbringen, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts und insbesondere des Artikels 8.32 (Entbündelte Netzkomponenten) zum Weiterverkauf anbieten.
ARTIKEL 8.35
Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen
(1) Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem Hauptanbieter, der Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren darf, die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.
(2) Jede Vertragspartei kann nach ihrem internen Recht die Einrichtungen festlegen, bei denen sie Hauptanbieter in ihrem Gebiet zur Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 verpflichtet, weil es wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht möglich ist, diese Einrichtungen zu ersetzen, um eine konkurrierende Dienstleistung zu erbringen.
ARTIKEL 8.36
Bereitstellung von Mietleitungsdiensten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter von Mietleitungsdiensten in ihrem Gebiet juristischen Personen der anderen Vertragspartei Mietleitungsdienste, bei denen es sich um öffentliche Telekommunikationsdienste handelt, rechtzeitig und zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen bereitstellen.
ARTIKEL 8.37
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet bei den von dieser Vertragspartei bestimmten Diensten rechtzeitig und zu angemessenen Bedingungen für Nummernübertragbarkeit sorgen, soweit dies technisch möglich ist.
ARTIKEL 8.38
Seekabelendstellen
Wenn ein Anbieter die Genehmigung hat, ein Seekabelsystem als öffentlichen Telekommunikationsdienst zu betreiben, gewährleistet jede Vertragspartei den Zugang zu Seekabelsystemen einschließlich der Anlandeeinrichtungen in ihrem Gebiet zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
ARTIKEL 8.39
Unabhängige Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsstelle für Telekommunikation von den Anbietern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten oder Telekommunikationsausrüstungen unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsstelle für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung oder Kontrollbeteiligung an einem solchen Anbieter hält.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren ihrer Regulierungsstellen für Telekommunikation allen Marktteilnehmern gegenüber fair und unparteiisch sind und dass sie ohne ungebührliche Verzögerung getroffen beziehungsweise durchgeführt werden. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren ihrer Regulierungsstelle für Telekommunikation nicht durch etwaige finanzielle Beteiligungen beeinflusst werden, welche die Vertragspartei an einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste hält.
(3) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden transparent ausgeübt, im Einklang mit dem anwendbaren internen Recht.
(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -diensten in ihrem jeweiligen Gebiet ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörden ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt ausüben können. Die angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörden stehen und sind entsprechend den Vertraulichkeitserfordernissen zu behandeln.
(5) Die Regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die Aufgaben der Regulierungsbehörde werden der Öffentlichkeit leicht und in klarer Form zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind.
ARTIKEL 8.40
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht als solche als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auferlegen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Verlangt eine Vertragspartei von einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Teilnehmerverzeichnisse bereitzustellen, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass der Anbieter bei der Verarbeitung der Informationen, die ihm von anderen Anbietern solcher Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwendet.
ARTIKEL 8.41
Genehmigung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Lizenzierungsverfahren so einfach wie möglich sind und die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.
(2) Benötigt ein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten nach dem Recht einer Vertragspartei eine Lizenz, so macht diese Vertragspartei Folgendes öffentlich zugänglich:
a) |
alle von ihr angewandten Lizenzierungskriterien, -bedingungen und -verfahren und |
b) |
einen angemessenen Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Wurde eine Lizenz zu Unrecht verweigert, so kann der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen.
(5) Etwaige Lizenz- oder Genehmigungsgebühren (29), die von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichten sind, sollten angemessen sein und nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
ARTIKEL 8.42
Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen
(1) Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und die Frequenzverwaltung keine Maßnahmen darstellen, die als solche gegen die Artikel 8.5 (Marktzugang) und 8.10 (Marktzugang) verstoßen. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, ihre Politik zur Spektrums- und Frequenzverwaltung auszuüben, was sich auf die Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste auswirken kann, vorausgesetzt, dies geschieht in einer Weise, die mit diesem Kapitel vereinbar ist. Die Vertragsparteien behalten ferner das Recht, Frequenzbänder so zuzuweisen, dass dabei der bestehende und der künftige Bedarf berücksichtigt wird.
ARTIKEL 8.43
Durchsetzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsstelle für Telekommunikation angemessene Verfahren aufrechterhält und die Befugnis hat, interne Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Unterabschnitt durchzusetzen. Diese Verfahren und diese Befugnis umfassen die Möglichkeit, rechtzeitig verhältnismäßige und wirksame Sanktionen aufzuerlegen sowie die Befugnis, Lizenzen zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen.
(2) Verweigert ein Hauptanbieter die Anwendung der Rechte und Pflichten, die in den Artikeln 8.29 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern), 8.30 (Verhalten von Hauptanbietern), 8.31 (Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern), 8.32 (Entbündelte Netzkomponenten), 8.33 (Kolokation), 8.34 (Weiterverkauf), 8.35 (Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen) oder 8.36 (Bereitstellung von Mietleitungsdiensten) vorgesehen sind, so kann der ersuchende Dienstleistungsanbieter die Regulierungsstelle anrufen, die im Einklang mit ihrem internen Recht schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer angemessenen Frist, eine verbindliche Entscheidung trifft.
ARTIKEL 8.44
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei rechtzeitig eine Regulierungsstelle für Telekommunikation oder eine andere zuständige Stelle anrufen können, um Streitigkeiten beizulegen, die sich aus internen Maßnahmen ergeben, welche eine Angelegenheit dieses Unterabschnitts betreffen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei, die von einer Entscheidung der Regulierungsstelle für Telekommunikation der erstgenannten Vertragspartei betroffen sind, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen können.
(3) Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und müssen durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde überprüft werden können.
(4) Entscheidungen der Beschwerdestellen werden von den betroffenen Parteien im Einklang mit dem anwendbaren internen Recht und den internen Verfahren wirksam umgesetzt. Ein Rechtsbehelf entbindet eine Vertragspartei nicht von der Pflicht, die Regulierungsentscheidung zu befolgen, es sei denn, diese Regulierungsentscheidung wurde von einer zuständigen Behörde ausgesetzt.
ARTIKEL 8.45
Transparenz
Beabsichtigen Regulierungsstellen, Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu treffen, so geben sie Betroffenen nach Maßgabe ihres internen Rechts Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen. Die Regulierungsstellen machen ihre Konsultationsverfahren für solche Maßnahmenentwürfe der Öffentlichkeit zugänglich. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens sollten von der Regulierungsstelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den internen Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.
ARTIKEL 8.46
Flexibilität bei der Wahl der Technologie
Unter der Voraussetzung, dass jede Vertragspartei Maßnahmen treffen kann, um sicherzustellen, dass Endnutzer verschiedener Netze miteinander kommunizieren können, hindert keine der Vertragsparteien Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste daran, die Technologien, die sie zur Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden, flexibel zu wählen.
ARTIKEL 8.47
Verhältnis zu anderen Unterabschnitten, Abschnitten und Kapiteln
Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Unterabschnitt und einem anderen Unterabschnitt oder Abschnitt in diesem Kapitel oder einem anderen Kapitel ist dieser Unterabschnitt maßgebend, soweit er mit den anderen genannten Teilen unvereinbar ist.
ARTIKEL 8.48
Zusammenarbeit
(1) Unter Anerkennung der raschen Weiterentwicklung der Telekommunikations- und Informationstechnologiebranche sowohl im heimischen als auch im internationalen Rahmen arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung der Weiterentwicklung solcher Dienste zusammen, mit dem Ziel, für die Vertragsparteien den größtmöglichen Nutzen aus der Verwendung von Telekommunikation und Informationstechnologien zu ziehen.
(2) Die Bereiche der Zusammenarbeit können Folgendes umfassen:
a) |
Meinungsaustausch über politische Themen wie den Regulierungsrahmen für Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Senkung der Auslandsroamingentgelte und |
b) |
Förderung der Nutzung von Telekommunikations- und IT-Diensten, einschließlich neu entstehender Dienste, durch Verbraucher, den öffentlichen und den privaten Sektor. |
(3) Die Formen der Zusammenarbeit können Folgendes umfassen:
a) |
Förderung des Dialogs über politische Themen, |
b) |
Intensivierung der Zusammenarbeit in internationalen Gremien auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Informationstechnologie und |
c) |
andere Formen der Zusammenarbeit. |
UNTERABSCHNITT 6
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 8.49
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle nach den Abschnitten B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), C (Niederlassung) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungsanbieter einer Vertragspartei angeboten wird, wobei auch Neben- oder Hilfsleistungen für eine Dienstleistung finanzieller Art eingeschlossen sind; Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
|
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistungsanbieter“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist oder tätig sein möchte, schließt öffentliche Stellen jedoch nicht ein; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die im Gebiet der einen Vertragspartei von keinem Finanzdienstleistungsanbieter erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
|
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Selbstregulierungsorganisation“ jede nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Befugnisübertragung seitens zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen oder Behörden gegenüber Finanzdienstleistungsanbietern Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt. |
ARTIKEL 8.50
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen wie die folgenden einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungsanbieter treuhänderische Pflichten hat, |
b) |
Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungsanbieter oder |
c) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei. |
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich; sie dürfen weder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichen Finanzdienstleistungsanbietern noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen.
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Standards und Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden und der international vereinbarte Standard für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, wie er im OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von 2017 dargelegt ist, in ihrem Gebiet durchgeführt und angewandt werden.
(5) Vorbehaltlich des Artikels 8.6 (Inländerbehandlung) und unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrechtlichen Regelung des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung oder Genehmigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei sowie von Finanzinstrumenten vorschreiben.
ARTIKEL 8.51
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um Finanzdienstleistungen im oder in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Selbstregulierungsorganisationen den Verpflichtungen nach den Artikeln 8.6 (Inländerbehandlung) und 8.11 (Inländerbehandlung) nachkommen.
ARTIKEL 8.52
Zahlungs- und Verrechnungssysteme
Unter Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei, soweit dies nach ihren Zugangskriterien zulässig ist, den Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind und die der nach ihrem internen Recht für Finanzdienstleistungsanbieter vorgesehenen Regulierung oder Aufsicht unterliegen, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu gewähren.
ARTIKEL 8.53
Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen gleichen Finanzdienstleistungsanbietern gestatten würde, ohne dass seitens der erstgenannten Vertragspartei weitere Legislativmaßnahmen erforderlich wären. Jede Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine solche Genehmigung, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung darf nur aus den aufsichtsrechtlichen Gründen des Artikels 8.50 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) abgelehnt werden.
ARTIKEL 8.54
Datenverarbeitung
(1) Vorbehaltlich angemessener Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit gestattet jede Vertragspartei den Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern diese Verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungsanbieters erforderlich ist.
(2) Von jeder Vertragspartei werden angemessene Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen und Konten, eingeführt oder aufrechterhalten, vorausgesetzt, dass diese Garantien nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieses Abkommens benutzt werden.
ARTIKEL 8.55
Besondere Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Vorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistungsanbietern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert, sofern nicht in den internen Vorschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, dass diese Tätigkeiten von Finanzdienstleistungsanbietern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
UNTERABSCHNITT 7
INTERNATIONALE SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 8.56
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
(1) In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), C (Niederlassung) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und umfasst das Recht, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.
(3) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr vereinbaren die Vertragsparteien, eine wirksame Anwendung der Grundsätze des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, der Dienstleistungsfreiheit für Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr und der Inländerbehandlung im Rahmen der Erbringung solcher Dienstleistungen sicherzustellen.
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) |
wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und |
b) |
gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem in Bezug auf den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme der in den Häfen angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie in Bezug auf die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und den Zugang zu Liegeplätzen sowie zu Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die gewährende Vertragspartei ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist. |
(4) In Anwendung dieser Grundsätze
a) |
nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und beenden solche in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und |
b) |
heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen (30) sowie alle administrativen, technischen oder sonstigen Hemmnisse, die hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr eine verschleierte Beschränkung darstellen könnten oder Diskriminierungen bewirken könnten, auf und führen keine neuen ein. |
(5) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei, unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die mit den ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen festgelegten Bedingungen im Einklang stehen, in ihrem Gebiet eine Niederlassung zu haben.
(6) Die Vertragsparteien stellen den im internationalen Seeverkehr tätigen Anbietern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen zur Nutzung bereit:
a) |
Lotsendienste, |
b) |
Schub- und Schleppboothilfe, |
c) |
Bevorratung, |
d) |
Betankung und Wasserversorgung, |
e) |
Abfall- und Ballastentsorgung, |
f) |
Dienstleistungen des Hafenmeisters, |
g) |
Navigationshilfen, |
h) |
landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, und |
i) |
Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste. |
ABSCHNITT F
ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
ARTIKEL 8.57
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und stimmen darin überein, dass es wichtig ist, seine Nutzung und seine Entwicklung sowie die Anwendbarkeit der WTO-Regeln auf den elektronischen Geschäftsverkehr zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft, zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten es beide Vertragsparteien vermeiden, unnötige Vorschriften oder Beschränkungen für den elektronischen Geschäftsverkehr einzuführen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des freien Informationsflusses im Internet an, stimmen jedoch auch darin überein, dass dies angesichts der Bedeutung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Internet die Rechte von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums unberührt lassen sollte.
(4) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
ARTIKEL 8.58
Zölle
Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.
ARTIKEL 8.59
Elektronische Erbringung von Dienstleistungen
Zur Klarstellung bekräftigen die Vertragsparteien, dass für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung auf elektronischem Wege die Verpflichtungen in den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels gelten, allerdings vorbehaltlich etwaiger für diese Verpflichtungen geltender Ausnahmen.
ARTIKEL 8.60
Elektronische Signaturen
(1) Die Vertragsparteien unternehmen Schritte, um ein besseres gegenseitiges Verständnis des für elektronische Signaturen bestehenden Rahmens zu ermöglichen und – vorbehaltlich der einschlägigen internen Bedingungen und Rechtsvorschriften – um zu prüfen, ob es machbar ist, in der Zukunft ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen zu schließen.
(2) Bei der Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1
a) |
erleichtert jede Vertragspartei so weit wie möglich die Vertretung der anderen Vertragspartei in vorhandenen Foren zu elektronischen Signaturen, die von ihren eigenen zuständigen Behörden formell oder informell organisiert werden, indem sie es der anderen Vertragspartei ermöglichen, ihren Rahmen für elektronische Signaturen vorzustellen, |
b) |
fördert jede Vertragspartei so weit wie möglich den Gedankenaustausch über elektronische Signaturen im Wege spezieller Seminare und Expertentreffen in Bereichen wie Sicherheit und Interoperabilität und |
c) |
unterstützt jede Vertragspartei durch Bereitstellung einschlägiger Informationen so weit wie möglich die Bemühungen der anderen Vertragspartei, den Rahmen der erstgenannten Vertragspartei zu prüfen und zu analysieren. |
ARTIKEL 8.61
Zusammenarbeit im Bereich der Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:
a) |
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, |
b) |
die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen, |
c) |
die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation, |
d) |
der Verbraucherschutz und |
e) |
andere Sachverhalte, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. |
(2) Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Durchführung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
ABSCHNITT G
ALLGEMEINE BESTIMMINGEN
ARTIKEL 8.62
Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber der anderen Vertragspartei, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, (31) |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, |
c) |
die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Unternehmer oder für die heimische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen angewendet werden, |
d) |
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, |
e) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
oder |
f) |
die nicht mit Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) und 8.11 (Inländerbehandlung) vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. (32) |
ARTIKEL 8.63
Überprüfung
Um unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel und ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen. Infolge einer solchen Überprüfung kann der nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ beschließen, die entsprechenden Listen der spezifischen Verpflichtungen zu ändern.
ARTIKEL 8.64
Ausschuss Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung
(1) Der Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ ist für die wirksame Umsetzung dieses Kapitel zuständig und zu diesem Zweck
a) |
überprüft er regelmäßig die Durchführung dieses Kapitels durch jede Vertragspartei und die Listen der spezifischen Verpflichtungen die gemäß Artikel 8.63 (Überprüfung), |
b) |
fasst er Beschlüsse gemäß Artikel 8.63 (Überprüfung) zur Änderung der Anlagen der Anhänge 8-A und 8-B und |
c) |
befasst sich auf Vereinbarung der Vertragsparteien mit allen mit diesem Kapitel zusammenhängenden Fragen, |
(2) Die Zuständigkeiten des Ausschusses „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ bezüglich des Kapitels Neun (Öffentliche Beschaffung) sind in Artikel 9.19 (Zuständigkeiten des Ausschusses) festgelegt.
KAPITEL NEUN
ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG
Artikel 9.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„gewerbliche Waren und Dienstleistungen“ Waren und Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden; |
b) |
„Wettbewerbstätigkeit“ im Falle der Union
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, anhand der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, des Vorhandenseins alternativer Waren oder Dienstleistungen, der Preise und der tatsächlichen oder potenziellen Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen entschieden; |
c) |
„Bauleistungen“ eine Dienstleistung, welche die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification, CPC) bezweckt; |
d) |
„Abhilfemaßnahmen“ im Rahmen interner Nachprüfungsverfahren die Aufhebung oder die Gewährleistung der Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen einer Beschaffungsstelle, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Ausschreibung, den Verdingungsunterlagen oder jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument; |
e) |
„elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise und/oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Wertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Reihung oder Neureihung der Angebote möglich wird; |
f) |
„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann; dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen; |
g) |
„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt im Sinne des Artikels 8.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b; |
h) |
„juristische Person der Union“ oder „juristische Person Singapurs“ jedes Rechtssubjekt im Sinne des Artikels 8.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe c; |
i) |
„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; |
j) |
„gebietsansässig“ oder „im Gebiet einer Vertragspartei ansässig“ eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei steht oder von diesen kontrolliert wird; eine juristische Person
|
k) |
„Maßnahmen“ alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung; |
l) |
„Mehrfachverwendungsliste“ eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt; |
m) |
„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder ein Angebot oder beides einzureichen; |
n) |
„Kompensationsgeschäfte“ alle Bedingungen oder Zusagen, welche die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über heimische Anteile, Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen; |
o) |
„offene Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben dürfen; |
p) |
„privatisiert“ im Falle Singapurs eine Einheit, die aus einer Beschaffungsstelle oder einem Teil davon hervorgegangen ist und als neues Rechtssubjekt bei der Beschaffung von Waren aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt und die nicht mehr befugt ist, hoheitliche Gewalt auszuüben, selbst wenn der Staat Beteiligungen daran besitzt oder Mitglieder ihres Verwaltungsrats ernennt; zur Klarstellung gilt, dass in Fällen, in denen in einer Vertragspartei der Staat Beteiligungen an einer privatisierten Einheit besitzt oder einen Regierungsbeamten in deren Verwaltungsrat beruft, davon ausgegangen wird, dass diese Einheit beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, beispielsweise hinsichtlich der Verfügbarkeit, der Preise und der Qualität der Waren und Dienstleistungen, sofern der Staat oder der entsprechend ernannte Staatsbedienstete die Beschlüsse des Verwaltungsrats bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die Einheit weder direkt noch indirekt beeinflusst oder bestimmt; |
q) |
„Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die unter die Anhänge 9-A, 9-B oder 9-C fällt; |
r) |
„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt; |
s) |
„überarbeitetes GPA“ den Wortlaut des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, geändert mit dem am 30. März 2012 in Genf unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen; |
t) |
„beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Angebotsabgabe einlädt; |
u) |
„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist; |
v) |
„Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist; es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten; |
w) |
„Anbieter“ eine Person oder gegebenenfalls eine Personengruppe einer Vertragspartei, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte, und |
x) |
„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,
|
ARTIKEL 9.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen
a) |
von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,
|
b) |
die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließlich Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption und etwaiger Verträge über öffentlich-private Partnerschaften wie in Anhang 9-I definiert, |
c) |
deren nach den Absätzen 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) den in den Anhängen 9-A bis 9-G aufgeführten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, |
d) |
die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und |
e) |
die nicht nach Absatz 3 oder nach den Anhängen 9-A bis 9-G im Abschnitt einer Vertragspartei vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. |
(3) Sofern die Anhänge 9-A bis 9-G nichts anderes bestimmen, erstreckt sich dieses Kapitel nicht auf
a) |
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten, |
b) |
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize, |
c) |
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere, |
d) |
öffentliche Arbeitsvermittlungsdienste, |
e) |
Beschaffungen,
|
(4) Jede Vertragspartei gibt in den Anhängen 9-A bis 9-G Folgendes an:
a) |
in Anhang 9-A die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, |
b) |
in Anhang 9-B die Stellen auf subzentraler Ebene, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, |
c) |
in Anhang 9-C alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, |
d) |
in Anhang 9-D die Waren, deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, |
e) |
in Anhang 9-E die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen, |
f) |
in Anhang 9-F die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und |
g) |
in Anhang 9-G allgemeine Anmerkungen. |
(5) Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, dass nicht in den Anhängen 9-A bis 9-C aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so findet Artikel 9.4 (Allgemeine Grundsätze) sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.
(6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkommen fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze:
a) |
Sie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaffungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu wählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und |
b) |
sie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten; dabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,
|
(7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen (im Folgenden „wiederkehrende Beschaffungen“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts
a) |
der Wert der wiederkehrenden Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen derselben Art, für die in den vorangegangenen zwölf Monaten oder im vorangegangenen Steuerjahr der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf in den nachfolgenden zwölf Monaten zu erwartende Änderungen der Menge oder des Wertes der Ware oder Dienstleistung anzupassen ist, oder |
b) |
der geschätzte Wert der wiederkehrenden Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen derselben Art, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Steuerjahres der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben werden sollen. |
(8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Bestimmung des Auftragswerts
a) |
bei befristeten Verträgen
|
b) |
bei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und |
c) |
bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Regelung des Buchstabens b. |
ARTIKEL 9.3
Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder im Zusammenhang mit für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässlichen Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.
(2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen dieselben Voraussetzungen gelten, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen würden, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,
a) |
die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind, |
b) |
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind, |
c) |
die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder |
d) |
die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen. |
ARTIKEL 9.4
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.
(2) Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,
a) |
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter der anderen Vertragspartei je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder |
b) |
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind. |
(3) Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden Beschaffungsstellen,
a) |
dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und |
b) |
Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe. |
(4) Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise ab,
a) |
die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Verfahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen, |
b) |
die keine Interessenskonflikte entstehen lässt und |
c) |
die Korruptionspraktiken verhindert. |
(5) Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei anwendet.
(6) Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und Abgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förmlichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen.
ARTIKEL 9.5
Informationen über das Beschaffungswesen
(1) Jede Vertragspartei
a) |
veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und |
b) |
gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen. |
(2) Jede Vertragspartei führt Folgendes in Anhang 9-H auf:
a) |
das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht, und |
b) |
das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen), Artikel 9.8 (Qualifikation der Anbieter) Absatz 8 und Artikel 9.15 (Transparenz der Beschaffungsinformationen) Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht. |
(3) Jede Vertragspartei notifiziert dem mit Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang 9-H aufgeführten Veröffentlichungsorgane.
ARTIKEL 9.6
Bekanntmachungen
(1) Die Beschaffungsstelle macht jede Beschaffung, die unter dieses Abkommen fällt, über einen einzigen, kostenlosen, frei zugänglichen Zugangspunkt bekannt, sofern keine in Artikel 9.12 (Freihändige Vergabe) aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Ausschreibungsbekanntmachung muss für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich bleiben. Jede Vertragspartei führt das geeignete E-Medium in ihrem Abschnitt in Anhang 9-H auf.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Ausschreibungsbekanntmachung Folgendes zu enthalten:
a) |
Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern, |
b) |
Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließlich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, |
c) |
bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungsbekanntmachungen, |
d) |
Beschreibung etwaiger Optionen, |
e) |
Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags, |
f) |
beabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind, |
g) |
gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen, |
h) |
Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote, |
i) |
Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache des Orts, an dem sich die Beschaffungsstelle befindet, |
j) |
Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden, |
k) |
Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 9.8 (Qualifikation der Anbieter) eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter und |
l) |
Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Abkommen fällt. |
(3) Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in einer WTO-Sprache. Die Zusammenfassung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) |
Gegenstand der Beschaffung, |
b) |
Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und |
c) |
Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können. |
(4) Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen Beschaffungsvorhaben im jeweiligen Geschäftsjahr möglichst frühzeitig öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“), und zwar elektronisch über den einzigen Zugangspunkt, über den auch die Ausschreibungen veröffentlicht werden. Diese Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Beschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
(5) Beschaffungsstellen, die in Anhang 9-B oder 9-C aufgeführt sind, können die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle in Absatz 2 genannten Angaben, soweit verfügbar, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.
ARTIKEL 9.7
Teilnahmebedingungen
(1) Beschaffungsstellen beschränken sich bei den Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit aufweist und über die Finanzkraft verfügt, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.
(2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen
a) |
sehen die Beschaffungsstellen davon ab, die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertragspartei bereits Erfahrung gesammelt hat, jedoch |
b) |
dürfen die Beschaffungsstellen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist. |
(3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,
a) |
bewerten die Beschaffungsstellen die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und |
b) |
stützen die Beschaffungsstellen ihre Wertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatten. |
(4) Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:
a) |
Konkurs, |
b) |
falsche Angaben, |
c) |
erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge, |
d) |
rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten, |
e) |
berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters infrage stellen, oder |
f) |
Nichtbezahlung von Steuern. |
ARTIKEL 9.8
Qualifikation der Anbieter
(1) Jede Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen
a) |
Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und |
b) |
Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Registrierungssysteme, sofern sie solche unterhalten, auf ein Minimum zu reduzieren. |
(3) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.
(4) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein beschränktes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, so gewährleistet sie Folgendes:
a) |
Sie macht in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die in Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags ein und |
b) |
sie übermittelt den von ihr nach Artikel 9.10 (Fristen) Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben. |
(5) Beschaffungsstellen erlauben allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, die Beschaffungsstellen gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Davon unabhängig muss die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter so groß sein, dass der Wettbewerb ohne Beeinträchtigung der Effizienz des Vergabesystems gewährleistet ist.
(6) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.
(7) Beschaffungsstellen können eine Mehrfachverwendungsliste führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen,
a) |
wird jährlich veröffentlicht und |
b) |
wird im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Anhang 9-H aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar gehalten. |
(8) Die Bekanntmachung nach Absatz 7 hat Folgendes zu umfassen:
a) |
eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann, |
b) |
die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt, |
c) |
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die zur Kontaktierung der Beschaffungsstelle und zum Abruf aller listenbezogenen Unterlagen erforderlich sind, |
d) |
die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung bekanntgegeben wird, und |
e) |
der Hinweis, dass die Liste für unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen verwendet werden kann. |
(9) Ungeachtet des Absatzes 7 haben Beschaffungsstellen die Möglichkeit, die im besagten Absatz genannte Bekanntmachung ein einziges Mal zu Beginn der Geltungsdauer der Mehrfachverwendungsliste zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung
a) |
die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und |
b) |
elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt. |
(10) Die Beschaffungsstellen erlauben den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter in angemessen kurzer Frist in die Liste auf.
(11) Stellt ein nicht auf einer Mehrfachverwendungsliste erfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, die sich auf eine Mehrfachverwendungsliste stützt, und legt er sämtliche diesbezüglichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9.10 (Fristen) Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.
(12) In Anhang 9-C gelistete Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern zur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste als Ausschreibungsbekanntmachung nutzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Bekanntmachung wird nach Absatz 7 veröffentlicht und enthält neben den nach Absatz 8 erforderlichen Informationen möglichst viele der in Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 aufgeführten Angaben, ferner eine Erklärung, dass es sich um eine Ausschreibungsbekanntmachung handelt oder dass nur die Anbieter auf der Mehrfachverwendungsliste weitere unter diese Liste fallende Ausschreibungsbekanntmachungen erhalten werden, und |
b) |
die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend genügend Angaben, damit diese beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind. |
(13) Die unter Anhang 9-C fallenden Beschaffungsstellen können einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste beantragt hat, erlauben, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(14) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme oder auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste gestellt haben, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.
(15) Lehnt die Beschaffungsstelle den Teilnahmeantrag eines Anbieters oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer Mehrfachverwendungsliste, so teilt die Beschaffungsstelle dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.
ARTIKEL 9.9
Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen
(1) Die Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezifikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.
(2) Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfahren die Beschaffungsstellen gegebenenfalls wie folgt:
a) |
Sie legt der technischen Spezifikation eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und |
b) |
sie stützt die technische Spezifikation auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. |
(3) Werden bei den technischen Spezifikationen konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollten die Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigen.
(4) Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und sofern die Beschaffungsstelle in die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ einfügen.
(5) Die Beschaffungsstellen dürfen von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung einer technischen Spezifikation einer bestimmten Ausschreibung herangezogen werden könnten.
(6) Zur Klarstellung gilt, dass jede Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen befugt sind, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen auszuarbeiten, festzulegen oder anzuwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.
(7) Schreibt eine Beschaffungsstelle leistungs- oder funktionsbezogene Umweltmerkmale im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a vor, so darf sie die ausführliche Spezifikation oder erforderlichenfalls Teilspezifikationen heranziehen, die von Umweltzeichen in der Union oder Öko-Labeln in Singapur vorgegeben werden, sofern
a) |
sie sich zur Festlegung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, |
b) |
die Gütezeichen-Anforderungen auf der Grundlage wissenschaftlich abgesicherter Informationen ausgearbeitet werden und |
c) |
diese Spezifikationen allen interessierten Parteien zugänglich sind. |
(8) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben enthalten, die zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots erforderlich sind. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits mit der Ausschreibungsbekanntmachung erfolgten, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:
a) |
Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen, |
b) |
Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind, |
c) |
sämtliche Wertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien, |
d) |
bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsauflagen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen, |
e) |
im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Ausschreibungsbestandteile, die sich auf die Wertungskriterien beziehen, |
f) |
im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen, |
g) |
alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und |
h) |
etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen. |
(9) Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigen die Beschaffungsstellen Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.
(10) Die Beschaffungsstelle kann ökologische Bedingungen an die Ausführung eines Beschaffungsvorhabens knüpfen, sofern diese mit den in diesem Kapitel festgelegten Regeln vereinbar sind und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht (33) oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.
(11) Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Wertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.
(12) Die Beschaffungsstellen
a) |
stellen die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, sodass interessierten Anbietern genügend Zeit verbleibt, um anforderungsgerechte Angebote einzureichen, |
b) |
übermitteln allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und |
c) |
entsprechen unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen eines interessierten oder teilnehmenden Anbieters um sachdienliche Informationen, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst. |
(13) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung, in einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, festgehalten sind, oder ändert sie eine Bekanntmachung, eine Bekundung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder erneut veröffentlichten Bekanntmachungen, Bekundungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
a) |
allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und der Beschaffungsstelle bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und |
b) |
innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter soweit erforderlich ihr Angebot ändern und erneut einreichen können. |
ARTIKEL 9.10
Fristen
(1) Die Beschaffungsstellen bemessen die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei tragen sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:
a) |
Art und Komplexität der Beschaffung, |
b) |
voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und |
c) |
Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Angebote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden. |
Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.
(2) Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzen die Beschaffungsstellen den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf sie auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.
(3) Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzen die Beschaffungsstellen eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar
a) |
bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder |
b) |
bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurückgreift oder nicht. |
(4) Die Beschaffungsstellen können die in Absatz 3 genannte Einreichungsfrist in folgenden Fällen auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen:
a) |
falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Ankündigung des Beschaffungsvorhabens nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 4 veröffentlicht hatte, welche die folgenden Angaben enthielt:
|
b) |
falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaffungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt hat, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden, oder |
c) |
falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit die Fristsetzung nach Absatz 3 unmöglich gemacht hat. |
(5) Die Beschaffungsstellen können die in Absatz 3 genannte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:
a) |
Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht, |
b) |
alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt, und |
c) |
die Beschaffungsstelle kann die Angebote auf elektronischem Wege entgegennehmen. |
(6) Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der in Absatz 3 genannten Einreichungsfrist auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.
(7) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die in Absatz 3 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als dreizehn Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungsbekanntmachung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, so kann sie die Frist des Absatzes 3 auf mindestens zehn Tage verkürzen.
(8) Hat eine unter Anhang 9-B oder 9-C fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Einreichung der Angebote von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern einvernehmlich festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.
ARTIKEL 9.11
Verhandlungen
(1) Jede Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,
a) |
falls die Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, und |
b) |
falls sich bei der Wertung erweist, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen besonderen Wertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist. |
(2) Die Beschaffungsstellen
a) |
stellen sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den Wertungskriterien erfolgt, die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind, und |
b) |
sorgen dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können. |
ARTIKEL 9.12
Freihändige Vergabe
(1) Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder inländische Anbieter geschützt werden, können sie auf die freihändige Vergabe zurückgreifen, wobei sie auf die Anwendung des Artikels 9.6 (Bekanntmachungen), des Artikels 9.7 (Teilnahmebedingungen), des Artikels 9.8 (Qualifikation der Anbieter), des Artikels 9.9 (Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen) Absätze 8 bis 13, des Artikels 9.10 (Fristen), des Artikels 9.11 (Verhandlungen), des Artikels 9.13 (Elektronische Auktionen) und des Artikels 9.14 (Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung) nur dann verzichten dürfen,
a) |
wenn
wobei die Voraussetzung gilt, dass die Beschaffungsstelle die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich ändert, |
b) |
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:
|
c) |
wenn es sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene Ergänzungslieferungen und -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt,
|
d) |
soweit es unbedingt erforderlich ist, weil die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen im Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung nicht rechtzeitig beschafft werden könnten, |
e) |
wenn es sich um Waren handelt, die an einer Rohstoffbörse erworben werden, |
f) |
wenn die Beschaffungsstelle einen Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag im Rahmen eines bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsvorhaben entwickelt wird und für dieses bestimmt ist. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung darf eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und nachzuweisen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist, |
g) |
wenn Einkäufe zu außerordentlich günstigen Konditionen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, und |
h) |
wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird,
|
(2) Die Beschaffungsstellen fertigen über jede Auftragsvergabe nach Absatz 1 einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen das freihändige Vergabeverfahren rechtfertigten.
ARTIKEL 9.13
Elektronische Auktionen
Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine unter dieses Abkommen fallende Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:
a) |
die Methode zur automatischen Wertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Wertungskriterien stützt und im Verlauf der Auktion zur automatischen Reihung oder Neureihung der Angebote eingesetzt wird, |
b) |
die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und |
c) |
alle sonstigen sachdienlichen Angaben über die Durchführung der Auktion. |
ARTIKEL 9.14
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2) Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von den Beschaffungsstellen nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung lediglich auf ein Fehlverhalten der Beschaffungsstelle zurückzuführen ist.
(3) Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.
(4) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben worden sein und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Auftragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Wertungskriterien
a) |
das günstigste Angebot abgegeben hat, oder, |
b) |
wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. |
(6) Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und den Auftrag erfüllen kann und/oder ob Zuschüsse in den Preis eingeflossen sind.
(7) Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Anbieter Zuschüsse erhalten hat, so darf sie das Angebot aus diesem alleinigen Grund erst ablehnen, nachdem sie Rücksprache mit dem Anbieter gehalten hat und dieser binnen einer von der Vergabestelle festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen konnte, dass die Zuschüsse mit den in diesem Abkommen festgelegten zuschussbezogenen Disziplinen vereinbar sind.
(8) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.
ARTIKEL 9.15
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über die Vergabeentscheidungen der Beschaffungsstelle. Vorbehaltlich des Artikels 9.16 (Bekanntgabe von Informationen) Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen einem erfolglosen Anbieter auf Antrag die Gründe dafür mit, warum die Beschaffungsstelle sein Angebot nicht ausgewählt hat und nennen die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
(2) Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang 9-H aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) |
Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
Name und Anschrift der Beschaffungsstelle, |
c) |
Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat, |
d) |
Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden, |
e) |
Tag der Zuschlagserteilung und |
f) |
Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 9.12 (Freihändige Vergabe) zurückgegriffen wurde, die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten. |
(3) Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:
a) |
die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der Berichte nach Artikel 9.12 (Freihändige Vergabe), und |
b) |
Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen gewährleisten. |
(4) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die verfügbaren und vergleichbaren statistischen Daten, die für die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen von Bedeutung sind, an die andere Vertragspartei weiterzugeben.
ARTIKEL 9.16
Bekanntgabe von Informationen
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde, dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so verzichtet die empfangende Vertragspartei darauf, anderen Anbietern die betreffenden Informationen bekanntzugeben, es sei denn, die auskunfterteilende Vertragspartei wurde konsultiert und hat ihr Einverständnis erklärt.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder Behörden oder Nachprüfungsorgane die Bekanntgabe vertraulicher Informationen zu verlangen, wenn dies
a) |
den Rechtsvollzug behindern würde, |
b) |
den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte, |
c) |
den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder |
d) |
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. |
ARTIKEL 9.17
Interne Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter sich beschweren kann,
a) |
wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder |
b) |
wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem internen Recht dieser Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren, |
und zwar unter der Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung eine unter dieses Abkommen fallende Beschaffung betrifft, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. In jedem Fall sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung ihrer jeweiligen Vergabestellen, ob eine bestimmte Beschaffung als eine unter dieses Kapitel fallende Beschaffung anzusehen ist, nachprüfen kann, falls ein Anbieter sich gegen diese Entscheidung beschwert.
Die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensregeln sind schriftlich festzuhalten und über ein Print- oder E-Medium allgemein zugänglich zu machen.
(2) Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, sodass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder künftigen Beschaffungen beeinträchtigt wird, noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.
(3) Jedem Anbieter wird für die Einlegung der Beschwerde und die diesbezüglichen Vorarbeiten eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem der Anbieter von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte, Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.
(4) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, welche Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einem unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsvorhaben entgegennimmt und prüft.
(5) Wird die Beschwerde zunächst von einer Stelle geprüft, die keine der in Absatz 4 genannten Behörden ist, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.
(6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Entscheidung einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt oder über Verfahren verfügt, die sicherstellen,
a) |
dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt, |
b) |
dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle über die Beschwerde gehört zu werden, |
c) |
dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen, |
d) |
dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben, |
e) |
dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und |
f) |
dass die Nachprüfungsstelle ihre Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und dass die Entscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage angegeben wird. |
(7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Nachprüfungsstelle Abhilfemaßnahmen ergreifen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden zusprechen kann, wenn sie feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die Erstellung der Angebote oder die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde beschränken kann. Wurde der Zuschlag bereits erteilt, so können die Vertragsparteien bestimmen, dass keine Abhilfemaßnahmen verfügbar sind.
ARTIKEL 9.18
Änderung und Berichtigung des Anwendungsbereichs
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei jede beabsichtigte Berichtigung der Anhänge 9-A bis 9-I, jede Verschiebung einer Beschaffungsstelle von einem Anhang in einen anderen, jede Streichung einer Beschaffungsstelle aus diesen Anhängen oder sonstige Änderung (im Folgenden „Änderung“) dieser Anhänge.
(2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Beschaffungsstelle mit der Begründung aus ihren Anhängen 9-A bis 9-G zu streichen, dass die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen dieser Beschaffungsstelle tatsächlich beseitigt ist, so führt die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden „ändernde Vertragspartei“), in ihrer Notifikation den Nachweis, dass eine derartige staatliche Kontrolle oder Einflussnahme tatsächlich beseitigt wurde. Die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, welche von in Anhang 9-C aufgeführten Beschaffungsstellen durchgeführt werden, gilt als tatsächlich beseitigt,
a) |
wenn – im Falle der Union – die Beschaffungsstelle eine Wettbewerbstätigkeit ausführt und |
b) |
wenn – im Falle Singapurs – die Beschaffungsstelle privatisiert wurde. |
Wurde die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei tatsächlich beseitigt, so hat die andere Vertragspartei keinen Anspruch auf Ausgleich.
(3) Bei jeder anderen beabsichtigten Änderung macht die ändernde Vertragspartei in ihrer Notifikation Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf den Anwendungsbereich dieses Kapitels. Beabsichtigt die ändernde Vertragspartei nur geringfügige Änderungen oder rein formale technischen Korrekturen, die sich nicht auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen auswirken, so notifiziert sie diese Änderungen wenigstens alle zwei Jahre.
(4) Erhebt die andere Vertragspartei (im Folgenden „einwendende Vertragspartei“) Einwände gegen die Notifikation der ändernden Vertragspartei, so bemühen sich die Vertragsparteien um die Klärung des Einwands durch bilaterale Konsultationen, erforderlichenfalls auch durch Konsultationen innerhalb des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschusses „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“. Bei diesen Konsultationen befassen sich die Vertragsparteien mit den folgenden Punkten:
a) |
im Falle einer Notifikation nach Absatz 2 mit den Beweisen für die tatsächliche Beseitigung der staatlichen Kontrolle oder Beeinflussung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Beschaffungsstelle, |
b) |
im Falle einer Notifikation nach Absatz 3 mit den Beweisen dafür, dass die beabsichtigte Änderung keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich hat, und |
c) |
im Falle von nach Absatz 1 notifizierten Änderungen mit aus diesen Änderungen gegebenenfalls erwachsenden Forderungen bezüglich der Notwendigkeit oder des Umfangs eines Ausgleichs. Der Ausgleich kann entweder in der ausgleichenden Ausweitung des Anwendungsbereichs durch die ändernde Vertragspartei bestehen oder in dessen gleichwertiger Einschränkung durch die einwendende Vertragspartei mit dem Ziel, ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herzustellen sowie den allseits vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarem Maße aufrechtzuerhalten. |
(5) Die Vertragsparteien können den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen, wenn die einwendende Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Absatz 4 zu der Auffassung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Sachlagen bestehen:
a) |
im Falle des Absatzes 4 Buchstabe a: die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Beschaffungsstelle ist nicht tatsächlich beseitigt worden, |
b) |
im Falle des Absatzes 4 Buchstabe b: eine Änderung erfüllt nicht die Kriterien des Absatzes 3, wirkt sich auf den Anwendungsbereich aus und sollte zu einem Ausgleich berechtigen, oder |
c) |
im Falle des Absatzes 4 Buchstabe c: der bei den Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgeschlagene Ausgleich reicht nicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereichs zu wahren. |
(6) Eine beabsichtigte Änderung tritt nur dann in Kraft,
a) |
wenn die einwendende Vertragspartei der ändernden Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach der Notifizierung der beabsichtigten Änderung keine schriftlichen Einwände gegen die beabsichtigte Änderung übermittelt hat, |
b) |
wenn die einwendende Vertragspartei der ändernden Vertragspartei notifiziert hat, dass sie ihre Einwände zurückzieht, |
c) |
wenn die Vertragsparteien im Rahmen ordnungsgemäßer Konsultationen nach Absatz 4 eine Einigung erzielt haben oder |
d) |
wenn der Einwand nach dem Streitbeilegungsmechanismus des Absatzes 5 geklärt wurde. |
ARTIKEL 9.19
Zuständigkeiten des Ausschusses
(1) Die Vertragsparteien haben in dem mit Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ folgende Befugnisse:
a) |
Festlegung der Modalitäten für die Meldung statistischer Daten nach Artikel 9.15 (Transparenz der Beschaffungsinformationen) Absatz 4, |
b) |
Überprüfung anhängiger Notifikationen zur Änderung des Anwendungsbereichs und Befürwortung von Aktualisierungen der Beschaffungsstellenlisten der Anhänge 9-A bis 9-C, |
c) |
Befürwortung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Änderungen, die sich auf den Anwendungsbereich auswirken, |
d) |
erforderlichenfalls Überarbeitung der Indikatorkriterien, welche die tatsächliche Beseitigung der staatlichen Kontrolle oder Beeinflussung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Beschaffungsstelle belegen, |
e) |
Aufstellung von Kriterien zur Entscheidung über den Umfangs eines Anwendungsbereichsausgleichs, |
f) |
Befassung mit Fragen zur öffentlichen Beschaffung, die ihr von einer Vertragspartei vorgelegt werden, |
g) |
Austausch von Informationen über Beschaffungsmöglichkeiten auf beiden Seiten, auch über Möglichkeiten auf subzentraler Ebene, und |
h) |
Erörterung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels. |
(2) Die Vertragsparteien können in dem mit Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ alle Beschlüsse fassen, die für die Zwecke der Buchstaben a bis h erforderlich sind.
ARTIKEL 9.20
Anpassung an die GPA-Bestimmungen
Wenn das überarbeitete GPA geändert oder durch eine andere Übereinkunft ersetzt wird, ändern die Vertragsparteien dieses Kapitel in der erforderlichen Weise durch Beschluss in dem mit Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“.
KAPITEL ZEHN
GEISTIGES EIGENTUM
ARTIKEL 10.1
Ziele
(1) Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und |
b) |
die Vorteile aus Handel und Investitionen durch den angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Bereitstellung von Möglichkeiten zur wirksamen Durchsetzung dieser Rechte zu steigern. |
(2) Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere in Artikel 7 (Ziele) und Artikel 8 (Grundsätze) TRIPS dargelegten Grundsätze und Ziele gelten für dieses Kapitel sinngemäß.
ABSCHNITT A
GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 10.2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen zum geistigen Eigentum, darunter das TRIPS-Übereinkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, in der am 15. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“). Dieses Kapitel ergänzt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie beide sind.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“
a) |
alle Kategorien geistigen Eigentums, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 TRIPS sind, im Einzelnen:
|
b) |
Sortenschutzrechte. |
ARTIKEL 10.3
Erschöpfung
Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens frei, ihre eigenen Regeln für die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums festzulegen.
ABSCHNITT B
RECHTSNORMEN ZUM SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT A
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 10.4
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien beachten die Rechte und Pflichten aus der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (in der zuletzt in Paris am 24. Juli 1971 revidierten Fassung), dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf), dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf) und dem TRIPS-Übereinkommen. (35) Die Vertragsparteien können den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (Rom-Abkommen) sicherstellen.
ARTIKEL 10.5
Schutzdauer
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk, sofern sie sich nach der Lebenszeit einer natürlichen Person richten soll, mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod umfasst.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die Frist des Absatzes 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Die Schutzdauer für ein Filmwerk (36) beträgt mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, oder, falls dieses Ereignis nicht innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, mindestens 70 Jahre ab der Herstellung. (37)
(4) Die Schutzdauer für Rechte an Tonträgern beträgt mindestens 50 Jahre ab der Herstellung des Tonträgers und bei Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nicht weniger als 70 Jahre ab der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers.
(5) Die Schutzdauer für Rechte an Sendungen beträgt nicht weniger als 50 Jahre ab der Erstausstrahlung oder Produktion der Sendung.
(6) Die Fristen dieses Artikels beginnen am 1. Januar des auf das jeweilige Ereignis folgenden Jahres.
ARTIKEL 10.6
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt den Tonträgerherstellern (38) das Recht auf eine einzige angemessene Vergütung, wenn ein zu gewerblichen Zwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die drahtlose Übertragung oder die öffentliche Wiedergabe verwendet wird. (39) (40)
ARTIKEL 10.7
Folgerechte
Die Vertragsparteien kommen überein, Ansichten und Informationen zu ihrer Praxis und Politik im Zusammenhang mit den Folgerechten von Künstlern auszutauschen.
ARTIKEL 10.8
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechteverwaltung
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu fördern mit dem Ziel, einen leichteren Zugang zu und eine einfachere Bereitstellung von Inhalten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu gewährleisten und den Transfer von Gebühren für die Nutzung von Werken oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Gegenständen sicherzustellen.
ARTIKEL 10.9
Schutz technischer Vorkehrungen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung jeglicher wirksamer technischer Vorkehrungen (41) vor, welche die Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern einsetzen, um ihre Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern auszuüben und um auf diese Werke, Darbietungen und Tonträger gerichtete Handlungen einzuschränken, die sie nicht erlaubt haben oder die nach internem Recht nicht zulässig sind. (42)
(2) Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:
a) |
soweit in ihren internen Rechtsvorschriften vorgesehen
|
b) |
die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,
|
(3) Bei der Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes und wirksamer Rechtsbehelfe nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung der Absätze 1 und 2 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 lassen die nach internem Recht jeder Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.
ARTIKEL 10.10
Schutz von Informationen zur Rechtewahrnehmung
(1) Um elektronische Informationen zur Rechtewahrnehmung (im Folgenden „Rechteverwaltungsinformationen“) (44) zu schützen, sorgt jede Vertragspartei für hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen, die wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein müsste, dass diese Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird. Derartige Handlungen sind
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Rechteverwaltungsinformationen und |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Rechteverwaltungsinformationen unbefugt entfernt oder geändert wurden. |
(2) Bei der Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes und wirksamer Rechtsbehelfe nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 lassen die nach internem Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.
ARTIKEL 10.11
Ausnahmen und Beschränkungen
Die Vertragsparteien können in ihren internen Rechtsvorschriften Beschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf die in Artikel 10.6 (Hersteller von Tonträgern) genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Werkes oder eines Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
UNTERABSCHNITT B
MARKEN
ARTIKEL 10.12
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des am 27. Oktober 1994 in Genf beschlossenen Markenrechtsvertrags sowie des Markenrechtsvertrags von Singapur vom 27. März 2006. (45)
ARTIKEL 10.13
Eintragungsverfahren
Jede Vertragspartei sieht ein System zur Eintragung von Marken vor, in dessen Rahmen die zuständige Markenverwaltung die Ablehnung der Eintragung einer Marke schriftlich hinreichend begründet. Der Antragsteller muss die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen eine solche Ablehnung vor einer Justizbehörde einzulegen. Jede Vertragspartei räumt Dritten die Möglichkeit ein, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
ARTIKEL 10.14
Notorische Marken
Die Vertragsparteien schützen notorische Marken im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen. Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer Marke um eine notorische Marke handelt, die gemeinsame Empfehlung anzuwenden, die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung in der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten vom 20. bis 29. September 1999 verabschiedet wurde (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Well-Known Marks).
ARTIKEL 10.15
Ausnahmen in Bezug auf die Rechte aus einer Marke
Jede Vertragspartei
a) |
sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben (46) als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und |
b) |
kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen, |
sofern diese Ausnahmen den berechtigten Interessen der Markeninhaber und Dritter Rechnung tragen.
UNTERABSCHNITT C
GEOGRAFISCHE ANGABEN (47)
ARTIKEL 10.16
Anwendungsbereich
(1) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) erstreckt sich auf die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben bei Wein, Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die ihren Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien haben.
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, fallen nur unter den Unterabschnitt C (Geografische Angaben), wenn sie im Ursprungsland als geografische Angaben anerkannt sind und als solche geführt werden.
ARTIKEL 10.17
System zum Schutz geografischer Angaben
(1) Jede Vertragspartei richtet bei Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet ein, und zwar für die Kategorien von Wein und Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die sie als zweckdienlich erachtet.
(2) Die Systeme des Absatzes 1 müssen unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
ein internes Register, |
b) |
ein Verwaltungsverfahren zwecks Überprüfung, ob die in das in Buchstabe a genannte interne Register eingegebenen oder einzugebenden geografischen Angaben eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort im Gebiet der betreffenden Vertragspartei stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht, |
c) |
ein Einspruchsverfahren, mit dem den berechtigten Interessen Dritter Rechnung getragen werden kann, und |
d) |
rechtliche Mittel, welche die Berichtigung und Löschung von Einträgen in dem in Buchstabe a genannten internen Register ermöglichen und den berechtigten Interessen Dritter wie auch der Inhaber der Rechte an den betreffenden eingetragenen geografischen Angaben Rechnung tragen. |
(3) Nachdem die Vertragsparteien ihre Verfahren zum Schutz geografischer Angaben (48) für alle in Anhang 10-A aufgeführten Namen abgeschlossen haben, treten sie so bald wie möglich zusammen, um im Handelsausschuss nach Artikel 16.1 (Handelsausschuss) einen Beschluss darüber zu fassen, welche der im Anhang 10-A der jeweiligen Vertragspartei aufgeführten Namen, die nach dem in Absatz 2 genannten System der jeweiligen Vertragspartei als geografische Angaben geschützt waren und dies weiterhin bleiben, in Anhang 10-B aufgelistet werden.
ARTIKEL 10.18
Änderung der Liste der geografischen Angaben
Die Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in Anhang 10-B, die von jeder Vertragspartei nach Unterabschnitt C (Geografische Angaben) geschützt werden sollen. Derartige Änderungen des Anhangs 10-B erfolgen entsprechend den geografischen Angaben, die im Rahmen des in Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 2 genannten Systems der jeweiligen Vertragspartei als geografische Angaben geschützt wurden und geschützt bleiben.
ARTIKEL 10.19
Anwendungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10.22 (Allgemeine Regeln) stellt jede Vertragspartei in Bezug auf geografische Angaben bei Weinen, Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die in Anhang 10-B aufgelistet sind und im Rahmen ihres in Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 2 genannten Systems als geografische Angaben geschützt bleiben, die rechtlichen Mittel bereit, mit denen Betroffene verhindern können,
a) |
dass in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware Mittel verwendet werden, die auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort der Ware hat, und |
b) |
dass irgendeine andere Benutzung erfolgt, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis (Unlauterer Wettbewerb) der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. |
(2) Vorbehaltlich des Artikels 10.22 (Allgemeine Regeln) stellt jede Vertragspartei in Bezug auf geografische Angaben bei Weinen und Spirituosen, die in Anhang 10-B aufgelistet sind und im Rahmen ihres in Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 2 genannten Systems als geografische Angaben geschützt bleiben, die rechtlichen Mittel bereit, mit denen Betroffenen verhindern können, dass eine dieser geografischen Angaben bei Weinen beziehungsweise Spirituosen verwendet wird, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben,
a) |
selbst wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben wird, |
b) |
selbst wenn die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird oder |
c) |
selbst wenn die geografische Angabe in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird. |
(3) Vorbehaltlich des Artikels 10.22 (Allgemeine Regeln) stellt jede Vertragspartei in Bezug auf geografische Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die in Anhang 10-B aufgelistet sind und im Rahmen ihres nach Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 2 eingerichteten Systems als geografische Angaben geschützt bleiben, die rechtlichen Mittel bereit, mit denen Betroffene verhindern können, dass eine dieser geografischen Angaben bei einer gleichartigen Ware (49) verwendet wird, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort hat,
a) |
selbst wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben wird, |
b) |
selbst wenn die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird (50) oder |
c) |
selbst wenn die geografische Angabe in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird. |
(4) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, ihre Bestimmungen bei einer geografischen Angabe anzuwenden, wenn ein Rechteinhaber
a) |
versäumt hat, die Eintragung der geografischen Angabe auf dem Markt dieser Vertragspartei zu verlängern, oder |
b) |
versäumt hat, eine minimale gewerbliche Tätigkeit oder ein minimales gewerbliches Interesse, einschließlich Vermarktung, Werbung oder Marktbeobachtung, im Zusammenhang mit der geografischen Angabe auf dem Markt dieser Vertragspartei beizubehalten. |
(5) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 TRIPS legt jede Vertragspartei die praktischen Bedingungen fest, nach denen homonyme geografische Angaben in ihrem Gebiet voneinander unterschieden werden, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Gleichbehandlung der betroffenen Hersteller zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen.
(6) Erhält eine Vertragspartei einen Antrag auf Eintragung oder auf den Schutz einer geografischen Angabe, die homonym ist mit einer geografischen Angabe in Anhang 10-B, so wird sie die Standpunkte und Beiträge des Antragstellers und der betroffenen Hersteller (51) bei der Festlegung der Bedingungen zur Unterscheidung der betreffenden homonymen geografischen Angaben berücksichtigen.
ARTIKEL 10.20
Recht auf Benutzung geografischer Angaben
Das Recht auf Benutzung einer nach Unterabschnitt C (Geografische Angaben) geschützten geografischen Angabe steht nicht allein dem Antragsteller zu, vorausgesetzt, dass die Benutzung in Bezug auf die mit dieser geografischen Angabe gekennzeichneten Waren erfolgt.
ARTIKEL 10.21
Verhältnis zu Marken
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10.22 (Allgemeine Regeln) gilt bei geografischen Angaben, die in Anhang 10-B aufgelistet sind und im Rahmen des nach Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 2 eingerichteten Systems einer Vertragspartei als geografische Angaben geschützt bleiben, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe zur Kennzeichnung gleichartiger Waren enthält oder aus ihr besteht, in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung nicht an dem Ort der geografischen Angabe haben, von Amts wegen, wenn das interne Recht dieser Vertragspartei dies zulässt, oder auf Antrag eines Betroffenen abgelehnt oder gelöscht wird, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Beantragung der Eintragung der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 4 erkennen die Vertragsparteien an, dass die Existenz einer älteren kollidierenden Marke im Gebiet einer Vertragspartei die Eintragung einer späteren geografischen Angabe für gleichartige Waren in dieser Vertragspartei nicht völlig ausschließt. (52)
(3) Wurde eine Marke entsprechend den Möglichkeiten des internen Rechts der jeweiligen Vertragspartei nach Treu und Glauben angemeldet oder eingetragen oder wurden Rechte an einer Marke durch Benutzung nach Treu und Glauben erworben und findet die Anmeldung, die Eintragung oder der Erwerb entweder statt,
a) |
vor dem Tag des Beginns des Schutzes der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet oder |
b) |
bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird, |
so bleibt die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist, von den zur Umsetzung des Unterabschnitts C (Geografische Angaben) ergriffenen Maßnahmen unberührt.
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe nach Unterabschnitt C (Geografische Angaben) zu schützen, wenn die Verbraucher aufgrund der Existenz einer angesehenen oder notorischen Marke bezüglich der wahren Identität des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.
ARTIKEL 10.22
Allgemeine Regeln
(1) Im Gebiet einer Vertragspartei unterliegen Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung der Erzeugnisse, auf die sich Unterabschnitt C (Geografische Angaben) bezieht, den internen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
(2) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln ist Unterabschnitt C (Geografische Angaben) nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, die fortgesetzte, gleichartige Benutzung einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch ihre Angehörigen oder Gebietsansässigen zu verhindern, wenn Angehörigen oder Gebietsansässigen die geografische Angabe kontinuierlich für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen im Gebiet dieser Vertragspartei benutzt haben, und zwar
a) |
entweder vor dem 1. Januar 2004 über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder |
b) |
nach Treu und Glauben vor diesem Stichtag. |
(3) Wurde bei in Anhang 10-B aufzulistenden geografischen Angaben eine Vorbenutzung beim Widerspruchsverfahren
a) |
im Rahmen des internen Eintragungsverfahrens oder |
b) |
im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt, |
so wird die Vorbenutzung der betreffenden geografischen Angabe in Anhang 10-B aufgeführt, und zwar
i) |
im Falle des Buchstabens a nach dem Verfahren des Artikels 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 3 und |
ii) |
im Falle des Buchstabens b nach dem Mechanismus des Artikels 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben). |
(4) Jede Vertragspartei kann die praktischen Bedingungen festlegen, nach denen in ihrem Gebiet zwischen einer solchen Vorbenutzung und der geografischen Angabe unterschieden werden wird, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.
(5) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, ihre Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, bei denen die wesentliche Angabe identisch mit der Bezeichnung ist, die im Gebiet dieser Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für derartige Waren oder Dienstleistungen ist.
(6) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, ihre Bestimmungen bezüglich eines Namens, der Bestandteil einer geografische Angabe der anderen Vertragspartei ist, auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, deren Name mit der Bezeichnung identisch ist, die im Gebiet dieser Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für derartige Waren oder Dienstleistungen ist.
(7) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, ihre Bestimmungen über eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, bei denen die wesentliche Angabe identisch ist mit dem im Gebiet dieser Vertragspartei gebräuchlichen Namen einer Rebsorte, die im Gebiet dieser Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in dieser Vertragspartei bereits existiert.
(8) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften eine Bezeichnung als geografische Angabe zu schützen, die mit dem Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse kollidiert.
(9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein nach Unterabschnitt C (Geografische Angaben) im Zusammenhang mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren, nachdem die entgegenstehende Benutzung der geschützten Angabe in dieser Vertragspartei allgemein bekannt wurde, oder fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung der Marke in dieser Vertragspartei, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, wenn der Zeitpunkt der Eintragung vor dem Tag liegt, an dem die entgegenstehende Benutzung in dieser Vertragspartei allgemein bekannt wurde, eingereicht werden muss, und sofern die geografische Angabe nicht bösgläubig benutzt oder eingetragen wird.
(10) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) lässt das Recht einer Person unberührt, im Geschäftsverkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise benutzt wird.
(11) Unterabschnitt C (Geografische Angaben) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die nach dem internen Recht ihres Ursprungslandes nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
ARTIKEL 10.23
Verhältnis zum Handelsausschuss
Der Handelsausschuss nach Artikel 16.1 (Handelsausschuss) ist befugt,
a) |
Beschlüsse über die Auflistungen nach Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 3 in Anhang 10-B zu fassen und |
b) |
Anhang 10-B nach Maßgabe des Artikels 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) zu ändern. |
UNTERABSCHNITT D
MUSTER UND MODELLE
ARTIKEL 10.24
Voraussetzungen für den Schutz eingetragener Muster und Modelle (53)
(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu oder originär sind. (54) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschließliche Rechte nach Maßgabe des Unterabschnitts D (Muster und Modelle). (55)
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster oder Modelle, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.
(3) Es besteht kein Recht an einem Muster oder Modell, das gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. (56)
ARTIKEL 10.25
Rechte aus der Eintragung
Der Inhaber eines geschützten Musters oder Modells ist berechtigt, Dritten zu zumindest verbieten, ohne seine Zustimmung Gegenstände herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster oder Modell tragen oder in die ein Muster oder Modell aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im Wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters oder Modells ist, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
ARTIKEL 10.26
Schutzdauer
Die mögliche Schutzdauer beträgt mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
ARTIKEL 10.27
Ausnahmen
Jede Vertragspartei kann beim Schutz von Mustern und Modellen begrenzte Ausnahmen vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen mit der normalen Verwertung geschützter Muster und Modelle kollidieren und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL 10.28
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei räumt die Möglichkeit ein, dass ein im Gebiet einer Vertragspartei nach Maßgabe des Unterabschnitts D (Muster und Modelle) eingetragenes Muster oder Modell nach dem internen Urheberrecht dieser Vertragspartei nicht gänzlich vom Schutz ausgeschlossen ist. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz besteht, wird von der betreffenden Vertragspartei festgelegt. (57)
UNTERABSCHNITT E
PATENTE
ARTIKEL 10.29
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen aus dem am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten und am 28. September 1979 und am 3. Februar 1984 geänderten Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag). Die Vertragsparteien unternehmen gegebenenfalls alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des am 1. Juni 2000 in Genf verabschiedeten Patentrechtsvertrags in einer Weise, die mit ihren internen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbar ist.
ARTIKEL 10.30
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation verabschiedeten Erklärung von Doha betreffend das TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit (Declaration on the TRIPS Agreement and Public Health) an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach den Unterabschnitten E (Patente) und F (Schutz der zwecks Erhalts einer Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegten Testdaten) gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.
(2) Jede Vertragspartei beachtet den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 über die Durchführung von Ziffer 6 der Doha-Erklärung betreffend das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit und den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 6. Dezember 2005 zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens durch Verabschiedung des Protokolls zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens.
ARTIKEL 10.31
Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte
Die Vertragsparteien erkennen an, dass pharmazeutische Erzeugnisse (58), die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf den jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien ermöglichen eine Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit aufgrund des Verwaltungsverfahrens zur Marktzulassung zu verschaffen. (59) Die Geltungsdauer der Patentrechte darf um höchstens fünf Jahre verlängert werden. (60)
ARTIKEL 10.32
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit bei Initiativen zur Erleichterung
a) |
der Erteilung von Patenten auf der Grundlage der von den Antragstellern einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei eingereichten Anmeldungen und |
b) |
der Qualifizierung und Anerkennung von Angehörigen des Patentanwaltsberufs einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei. |
UNTERABSCHNITT F
SCHUTZ VON TESTDATEN
ARTIKEL 10.33
Schutz von zwecks Erhalts einer Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegten Testdaten
Verlangt eine Vertragspartei die Einreichung von Prüfdaten oder Studien, welche die Sicherheit und Wirksamkeit eines pharmazeutischen Erzeugnisses betreffen, bevor sie die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses erteilt, so verzichtet diese Vertragspartei mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung in ihrem Gebiet aufgrund der Marktzulassung, die sie der Partei, welche die Testdaten oder Studien vorgelegt hatte, erteilt hat, darauf, Dritten das Inverkehrbringen desselben oder eines gleichartigen Erzeugnisses zu erlauben, es sei denn, diese Partei erteilt ihre Zustimmung. (61) (62) (63)
ARTIKEL 10.34
Schutz von zwecks Erhalts einer Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines agrochemischen Erzeugnisses (64) vorgelegten Testdaten
(1) Verlangt eine Vertragspartei die Einreichung von Prüfdaten oder Studien, welche die Sicherheit und Wirksamkeit eines agrochemischen Erzeugnisses betreffen, bevor sie die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses in ihrem Gebiet erteilt, so verzichtet sie mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung in ihrem Gebiet aufgrund der Marktzulassung, die sie der Partei erteilt hat, die die Prüfdaten oder Studien vorgelegt hat, darauf, Dritten das Inverkehrbringen desselben oder eines gleichartigen Erzeugnisses zu erlauben, es sei denn, diese Partei erteilt ihre Zustimmung.
(2) Schreibt eine Vertragspartei bei agrochemischen Erzeugnissen Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren vor, so kann sie die Bedingungen und Voraussetzungen festlegen, unter denen Dritte dieselben oder gleichartige Erzeugnisse aufgrund der Marktzulassung in den Verkehr bringen dürfen, die der Partei erteilt wurde, welche die Testdaten oder Studien vorgelegt hatte.
(3) Verlangt eine Vertragspartei vor der Erteilung einer Inverkehrbringungsgenehmigung für ein agrochemisches Erzeugnis die Einreichung von Testdaten oder Studien bezüglich der Sicherheit oder Wirksamkeit dieses Erzeugnisses, so bemüht sich diese Vertragspartei nach besten Kräften um eine zügige Bearbeitung des Antrags, damit unangemessene Verzögerungen vermieden werden.
UNTERABSCHNITT G
PFLANZENSORTEN
ARTIKEL 10.35
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (verabschiedet in Paris am 2. Dezember 1961, zuletzt revidiert in Genf am 19. März 1991), einschließlich der ihnen nach Artikel 15 Absatz 2 jenes Übereinkommens zustehenden Möglichkeit zur Anwendung der freigestellten Ausnahme vom Züchterrecht.
ABSCHNITT C
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 10.36
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 41 bis 50 TRIPS und sehen in ihrem jeweiligen internen Recht die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die bei der Verletzung von unter dieses Kapitel fallenden Rechten des geistigen Eigentums zur Anwendung kommen und die im Einklang mit diesen Verpflichtungen stehen.
(2) Insbesondere müssen die in Absatz 1 genannten und von jeder Vertragspartei nach ihrem internen Recht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie müssen soweit erforderlich der notwendigen Proportionalität zwischen der Schwere der Rechtsverletzung und den Interessen Dritter Rechnung tragen, |
b) |
sie müssen fair und gerecht sein, |
c) |
sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und |
d) |
sie müssen so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. |
(3) Dieses Kapitel berührt weder die Möglichkeit einer Vertragspartei, ihr internes Recht im Allgemeinen durchzusetzen, noch verpflichtet es eine Vertragspartei, ihre bestehenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu ändern. Unbeschadet der vorstehenden allgemeinen Grundsätze verpflichtet dieses Kapitel keine Vertragspartei,
a) |
ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen existierenden System zu errichten oder |
b) |
eine besondere Aufteilung der Ressourcen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen vorzusehen. |
ARTIKEL 10.37
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
In Gerichtsverfahren in Zivilsachen wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen, die darauf abstellen, Informationen über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieser Artikel verpflichtet keine Vertragspartei, vertrauliche Informationen bekanntzugeben, deren Bekanntgabe die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Jede Vertragspartei kann andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.
ARTIKEL 10.38
Verfügbarkeit zivilrechtlicher Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem jeweiligen internen Recht die zivilrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nach Abschnitt C (Zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) für die Rechte des geistigen Eigentums zu verankern und sie den Rechteinhabern zur Verfügung zu stellen, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2.
(2) Für die Zwecke des Abschnitts C (Zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
a) |
erstreckt sich der Ausdruck „Rechteinhaber“ auch auf die Inhaber ausschließlicher Lizenzen sowie auf Verbände und Vereinigungen (65), die gesetzlich befugt sind, diese Rechte geltend zu machen, und |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 6 TRIPS sind. (66) |
ARTIKEL 10.39
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen
a) |
gegenüber einer Partei oder gegebenenfalls einer Drittpartei, welche der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde untersteht, um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren, durch die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wird, in die Vertriebskanäle gelangen, und |
b) |
um einschlägige Beweise für die mutmaßliche Rechtsverletzung zu sichern. |
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden befugt sind, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anhörung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehörden befugt sind, mit der gebotenen Eile tätig zu werden, wenn einstweilige Maßnahmen beantragt werden, und dann ohne ungebührliche Verzögerung eine Entscheidung zu treffen.
(3) Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehörden in Gerichtsverfahren in Zivilsachen befugt sind, die Beschlagnahme oder Inverwahrnahme von verdächtigen Waren, von für die Verletzungshandlung relevanten Materialien und Geräten sowie, zumindest im Falle der Markennachahmung, von Originalen oder Kopien beweisgeeigneter Unterlagen, die für die Rechtsverletzung relevant sind, anzuordnen.
(4) Jede Vertragspartei bestimmt, dass ihre Behörden befugt sind, dem Antragsteller bei einstweiligen Maßnahmen aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, damit sie sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht, und dass sie anordnen dürfen, dass der Antragsteller eine Kaution stellt oder eine gleichwertige Sicherheit leistet, die ausreicht, um den Antragsgegner zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme von Verfahren zur Verhängung solcher einstweiligen Maßnahmen abschrecken.
(5) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für einen durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden leistet.
ARTIKEL 10.40
Beweismittel und Informationsaustausch
(1) Unbeschadet der Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehörden in Gerichtsverfahren in Zivilsachen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anordnen können, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Justizbehörden zumindest für die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat.
(2) Die einschlägigen Informationen nach Absatz 1 können Auskünfte über Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt sind, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie deren Vertriebswege.
ARTIKEL 10.41
Sonstige Rechtsbehelfe
(1) Jede Vertragspartei bestimmt, dass ihre Justizbehörden, sofern sie in Gerichtsverfahren in Zivilsachen eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums des Rechteinhabers feststellen, auf Antrag des Rechteinhabers befugt sind, zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und nachgeahmte Markenwaren anzuordnen,
a) |
dass diese rechtsverletzende Waren ohne jedwede Entschädigung
|
b) |
dass Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne ungebührliche Verzögerung und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder darüber außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird. |
(2) Bei der Prüfung eines Antrags eines Rechteinhabers nach Absatz 1 sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Rechtsverletzung und den angeordneten Rechtsbehelfen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(3) Die Kosten der Rechtsbehelfe nach diesem Artikel können dem Verletzer auferlegt werden.
ARTIKEL 10.42
Gerichtliche Anordnungen
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden, sofern sie in Gerichtsverfahren in Zivilsachen eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums des Rechteinhabers feststellen, auf Antrag des Rechteinhabers befugt sind, gegen den Verletzer oder gegebenenfalls gegen einen Dritten, welcher der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde untersteht, eine Anordnung zu erlassen, deren Zweck darin besteht, die weitere Verletzung des betreffenden Rechts zu untersagen. Sofern es in den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Anordnung gegebenenfalls Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.
ARTIKEL 10.43
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann in ihrem internen Recht vorsehen, dass ihre Justizbehörden, sofern sie in Gerichtsverfahren in Zivilsachen eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums des Rechteinhabers feststellen, in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die Maßnahmen des Artikels 10.41 (Sonstige Rechtsbehelfe) und/oder des Artikels 10.42 (Gerichtliche Anordnungen) auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der Maßnahmen des Artikels 10.41 (Sonstige Rechtsbehelfe) und/oder des Artikels 10.42 (Gerichtliche Anordnungen) eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern der Antragsteller weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, dem Antragsteller aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint. (67)
ARTIKEL 10.44
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden bei Gerichtsverfahren in Zivilsachen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen können, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornimmt, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet.
(2) Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Justizbehörden einer Vertragspartei befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis. (68) Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehörden anordnen können, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den Verletzergewinn herausgibt, sei es als Alternative oder als Ergänzung oder als Teil des Schadensersatzes.
(3) Alternativ zu Absatz 2 kann jede Vertragspartei vorsehen, dass ihre Justizbehörden befugt sind, den Schadensersatz in geeigneten Fällen als Pauschalbetrag festzusetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels verbieten einer Vertragspartei nicht die Regelung, dass ihre Justizbehörden in Fällen, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz in vorgegebener Höhe anordnen dürfen.
ARTIKEL 10.45
Rechtskosten
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden beim Abschluss von Gerichtsverfahren in Zivilsachen wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gegebenenfalls anordnen können, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Rechtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem internen Recht dieser Vertragspartei anfallende Kosten zugesprochen werden.
ARTIKEL 10.46
Vermutung der Urheberschaft und der Inhaberschaft verwandter Schutzrechte
In zivilrechtlichen Verfahren mit Bezug zu Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten gewährleistet jede Vertragspartei die Rechtsvermutung, nach der zumindest bei Werken der Literatur und Kunst sowie bei Darbietungen und Tonträgern die natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise als Autor eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers dieser Art angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Inhaber des betreffenden Rechts angesehen wird und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann.
ARTIKEL 10.47
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 sieht jede Vertragspartei in ihrem internen Recht Ausnahmen oder Beschränkungen vor hinsichtlich der Haftung von Diensteanbietern oder hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsbehelfe gegenüber diesen bei Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder bei Markenverstößen, die über Informationssysteme oder Netze erfolgen, die von ihnen oder in ihrem Namen kontrolliert oder betrieben werden.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen
a) |
erstrecken sich auf folgende Funktionen:
|
b) |
können sich ferner auf folgende Funktionen erstrecken:
|
(3) Die Rückgriffmöglichkeit auf Ausnahmen oder Beschränkungen im Sinne dieses Artikels darf nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass der Diensteanbieter seinen Dienst überwacht oder dass er aktiv nach Tatsachen forscht, die auf eine Verletzungstätigkeit hindeuten, es sei denn, dies geschieht in einem Maße, das mit derartigen technischen Maßnahmen vereinbar ist.
(4) Jede Vertragspartei kann in ihrem internen Recht Bedingungen vorschreiben, unter denen Diensteanbieter die Ausnahmen oder Beschränkungen nach diesem Artikel für sich in Anspruch nehmen können. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann jede Vertragspartei geeignete Verfahren zur wirksamen Benachrichtigung über angebliche Verstöße einführen sowie zur wirksamen Gegenbenachrichtigung seitens derjenigen, deren Inhalte aufgrund eines Fehlers oder einer Fehlidentifizierung entfernt oder abgeschaltet wurden.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verfügbarkeit allgemein anwendbarer Verteidigungsmittel gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte oder Marken. Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde einer Vertragspartei nach ihrer Rechtsordnung vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
(6) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, um der Frage nachzugehen, wie zukünftige Funktionen behandelt werden sollen, die mit den in diesem Artikel behandelten Funktionen vergleichbar sind.
ABSCHNITT D
GRENZMASSNAHMEN
ARTIKEL 10.48
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe“ Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt ein Zeichen angebracht ist, das mit einer in dem Gebiet, in dem sich die Waren befinden, für solche Waren rechtsgültig eingetragenen geografischen Angabe identisch ist oder das sich in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen geografischen Angabe unterscheiden lässt und das dadurch nach Maßgabe des internen Rechts der Vertragspartei, in der sich die Waren befinden, die Rechte des Inhabers der betreffenden geografischen Angabe verletzt; |
b) |
„nachgeahmte Markenwaren“ Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des internen Rechts der Vertragspartei, in der sich die Waren befinden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt; |
c) |
„Durchfuhrwaren“ Waren, deren Weg durch das Gebiet einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung – sei es mit oder ohne Anlandung im Gebiet der Vertragspartei –, Einlagerung, Umpackung oder Änderung der Beförderungsart oder des Transportmittels, nur einen Teil des Gesamtbeförderungsweges ausmacht, dessen Anfang und Ende außerhalb der Grenzen der Vertragspartei liegen, durch deren Gebiet die Durchfuhr erfolgt; |
d) |
„unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren“ Waren, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder einer vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des internen Rechts der Vertragspartei, in der sich die Waren befinden, verletzt hätte und |
e) |
„unerlaubt hergestellte Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden“ Waren, für die das Muster oder Modell eingetragen wurde und die ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder einer vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person dieses Muster oder Modell oder ein Muster oder Modell, das sich hiervon nicht wesentlich unterscheidet, tragen, wenn die Herstellung dieser Waren nach Maßgabe des internen Rechts der Vertragspartei, in der sich die Waren befinden, eine Rechtsverletzung dargestellt hätte. |
ARTIKEL 10.49
Anwendungsbereich der Grenzmaßnahmen
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 führt jede Vertragspartei für unter zollamtlicher Überwachung stehende Waren Verfahren ein oder hält Verfahren aufrecht, nach denen ein Rechteinhaber die zuständigen Behörden der Vertragspartei ersuchen kann, die Freigabe folgender verdächtiger Waren auszusetzen:
a) |
nachgeahmte Markenwaren, |
b) |
unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren, |
c) |
Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe und |
d) |
unerlaubt hergestellte Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden. |
(2) Jede Vertragspartei führt für unter zollamtlicher Überwachung stehende Waren Verfahren ein oder hält Verfahren aufrecht, nach denen ihre zuständigen Behörden von sich aus tätig werden und die Freigabe folgender verdächtiger Waren aussetzen können: (72)
a) |
nachgeahmte Markenwaren, |
b) |
unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und |
c) |
Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe. |
(3) Für Durchfuhrwaren sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren bereitzustellen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10.51 (Zusammenarbeit) Absatz 2.
(4) Singapur setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen im Idealfall innerhalb von zwei Jahren, jedoch nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig um, was die Verfahren in Bezug auf folgende Waren betrifft:
a) |
Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe und |
b) |
unerlaubt hergestellte Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden. |
ARTIKEL 10.50
Identifizierung von Warensendungen
Um die wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erleichtern, wenden die Zollbehörden verschiedene Methoden an, um Warensendungen zu identifizieren, in denen nachgeahmte Markenwaren, unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren, unerlaubt hergestellte Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden, oder Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe enthalten sind. Zu diesen Methoden gehören Verfahren der Risikoanalyse unter anderem auf der Grundlage der von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen, ermittlungsdienstlicher Erkenntnisse und Frachtkontrollen.
ARTIKEL 10.51
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Informationen aus und sorgen für eine einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen ihren Zollbehörden in Bezug auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren, unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren, unerlaubt hergestellten Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden, sowie Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe.
(2) Besteht der Verdacht, dass es sich bei Warensendungen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei auf der Durchfuhr befinden oder dort umgeladen werden und die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, um nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren handelt, so stellen die Vertragsparteien der anderen Vertragspartei von sich aus oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, damit ein wirksames Vorgehen gegen diese Sendungen möglich ist. Die Vertragsparteien dürfen keine Informationen zur Verfügung stellen, die vom Versender, der Schifffahrtslinie oder ihrem Agenten auf vertraulicher Basis übermittelt wurden.
ABSCHNITT E
ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 10.52
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen dieses Kapitels zu unterstützen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über die Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Anwendung von Rechtsvorschriften über das geistige Eigentum und von Systemen zu dessen Schutz, mit dem Ziel, die effiziente Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums zu fördern; |
b) |
Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen den jeweiligen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständigen Behörden; |
c) |
Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie Ergreifung geeigneter Initiativen zur stärkeren Sensibilisierung für die Vorteile der Rechte des geistigen Eigentums und der Systeme zu seinem Schutz; |
d) |
Kapazitätsaufbau und technische Zusammenarbeit unter anderem auf folgenden Feldern: Verwaltung, Lizenzierung, Bewertung und Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums; Technologie und Marktinformationen; Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftszweigen, auch im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt angewandt werden können, gegebenenfalls durch Einrichtung einer Plattform oder einer Datenbank; öffentlich-private Partnerschaften zur Förderung von Kultur und Innovation; |
e) |
Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Fragen des geistigen Eigentums, soweit angezeigt und für die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien relevant, und |
f) |
sonstige Bereiche der Zusammenarbeit oder Tätigkeitsfelder, die zwischen den Vertragsparteien erörtert und vereinbart werden. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kommen die Vertragsparteien überein, eine Kontaktstelle für den ständigen Dialog zu benennen, die auch Sitzungen über Fragen des geistigen Eigentums einberufen kann, soweit dies sinnvoll ist, an denen die jeweiligen Sachverständigen der Vertragsparteien für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten teilnehmen.
(3) Bei der Zusammenarbeit nach diesem Artikel sind die jeweiligen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Richtlinien oder Politiken der Vertragsparteien zu beachten. Die Zusammenarbeit erfolgt zudem nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen und richtet sich nach der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel bei der jeweiligen Vertragspartei.
KAPITEL ELF
WETTBEWERB UND WETTBEWERBSBEZOGENE FRAGEN
ABSCHNITT A
WETTBEWERBSFEINDLICHES VERHALTEN UND ZUSAMMENSCHLÜSSE
ARTIKEL 11.1
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen an. Sie erkennen an, dass wettbewerbsfeindliche Geschäftsgebaren und Geschäftsvorgänge das reibungslose Funktionieren ihrer Märkte beeinträchtigen und die Vorteile der Handelsliberalisierung untergraben können.
(2) Um einen freien und unverfälschten Wettbewerb in allen Wirtschaftsbereichen zu fördern, wendet jede Vertragspartei in ihrem Gebiet umfassende Rechtsvorschriften an, mit denen wirksam vorgegangen wird gegen folgende Praktiken, sofern diese sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken:
a) |
horizontale und vertikale Vereinbarungen (73) zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensverbänden und abgestimmte Verhaltensweisen, die im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets durch ein oder mehrere Unternehmen und |
c) |
Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets zu einer erheblichen Verminderung des Wettbewerbs führen oder einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. |
ARTIKEL 11.2
Durchführung
(1) Jede Vertragspartei bleibt bei der Weiterentwicklung und Umsetzung ihres jeweiligen Rechts autonom. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, Behörden zu unterhalten, die für die wirksame Durchsetzung der in Artikel 11.1 (Grundsätze) Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig und angemessen ausgestattet sind.
(2) Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen in Artikel 11.1 (Grundsätze) Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften transparent, diskriminierungsfrei und unter Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens und des Rechts auf Verteidigung für die betroffenen Parteien an, einschließlich des Rechts der betroffenen Parteien, vor der Entscheidung über einen Fall gehört zu werden.
ABSCHNITT B
ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN UND STAATLICHE MONOPOLE
ARTIKEL 11.3
Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern die Vertragsparteien nicht daran, nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts öffentliche Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten den in Abschnitt A (wettbewerbsfeindliches Verhalten und Zusammenschlüsse) genannten Rechtsvorschriften unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten diese besonderen oder ausschließlichen Rechte nicht dazu nutzen, auf einem anderen Markt, auf dem solche Unternehmen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte genießen, direkt oder indirekt, auch über ihre Geschäfte mit ihren Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder anderen im gemeinsamen Eigentum stehenden Unternehmen, wettbewerbswidrige Praktiken anzuwenden, die sich nachteilig auf die Investitionen oder den Waren- oder Dienstleistungshandel der anderen Vertragspartei auswirken.
(4) Singapur stellt sicher, dass jedes öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten bei seinen Käufen oder Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen allein aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, etwa in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und andere den Kauf oder Verkauf betreffende Geschäftsbedingungen, und es schreibt für die Niederlassungen der Union, die Waren der Union und die Dienstleistungsanbieter der Union eine diskriminierungsfreie Behandlung vor.
ARTIKEL 11.4
Staatliche Monopole
Obgleich dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass es eine Vertragspartei daran hindert, staatliche Monopole zu benennen oder beizubehalten, formt jede Vertragspartei staatliche Handelsmonopole so um, sichergestellt ist, dass diese Monopole hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei erworben und an natürliche oder juristische Personen der anderen Vertragspartei veräußert werden, keine Diskriminierung vornehmen.
ABSCHNITT C
SUBVENTIONEN
ARTIKEL 11.5
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Subvention eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 1 des Subventionsübereinkommens bei entsprechender Anwendung erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder von Dienstleistungen gewährt wird. (74)
(2) Subventionen unterliegen diesem Kapitel nur, sofern sie im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens spezifisch sind. Alle unter Artikel 11.7 (Verbotene Subventionen) fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventionen.
(3) Die Artikel 11.7 (Verbotene Subventionen), 11.8 (Sonstige Subventionen) und 11.10 (Überprüfungsklausel) sowie Anhang 11-A gelten nicht für Fischereisubventionen, Subventionen für unter Anhang 1 des Landwirtschaftsübereinkommens fallende Erzeugnisse und andere unter das Landwirtschaftsübereinkommen fallende Subventionen.
ARTIKEL 11.6
Verhältnis zur WTO
Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen, insbesondere das Recht, gegen eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutzmaßnahmen einzuführen, Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, bleiben von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
ARTIKEL 11.7
Verbotene Subventionen
(1) In Bezug auf Subventionen im Bereich des Warenhandels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 3 des Subventionsübereinkommens, der sinngemäß in dieses Abkommen aufgenommen wird.
(2) Die folgenden Subventionen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels sind verboten es sei denn, die subventionierende Vertragspartei hat auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nachgewiesen, dass die fragliche Subvention sich nicht auf den Handel der anderen Vertragspartei auswirkt und voraussichtlich auch nicht auswirken wird:
a) |
Rechtsvereinbarungen, nach denen eine Regierung oder eine öffentliche Einrichtung für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, wobei weder die Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten noch die Dauer dieser Haftung rechtlich oder tatsächlich begrenzt sind, und |
b) |
Unterstützung insolventer oder angeschlagener Unternehmen in jeglicher Form (zum Beispiel durch Kredite und Bürgschaften, Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen) ohne einen überzeugenden, auf realistische Annahmen gestützten Sanierungsplan, der die langfristige Erholung des angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet, und ohne eine beträchtliche Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten. (75) |
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b hindern eine Vertragspartei nicht daran, Subventionen zu vergeben, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewährt werden. Eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei ist eine außergewöhnliche, vorübergehende schwere Krise, die nicht nur eine bestimmte Region oder einen bestimmten Wirtschaftssektor dieser Vertragspartei, sondern ihre gesamte Volkswirtschaft betrifft.
(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Subventionen, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden, und nicht für Subventionen zugunsten des Steinkohlebergbaus.
ARTIKEL 11.8
Sonstige Subventionen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund sonstiger spezifischer Subventionen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels, die nicht unter Artikel 11.7 (Verbotene Subventionen) fallen, durch Anwendung ihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise zu beseitigen, soweit sie sich auf den Handel einer Vertragspartei auswirken oder voraussichtlich auswirken werden, und auch das Auftreten solcher Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Anhang 11-A enthält Anwendungsleitlinien insbesondere für die Arten von Subventionen, die keine solchen Auswirkungen haben.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei Informationen auszutauschen und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen ersten Dialog mit dem Ziel zu führen, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf multilateraler Ebene Regeln für die Vergabe sonstiger Subventionen auszuarbeiten. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien einen Beschluss im Handelsausschuss fassen.
ARTIKEL 11.9
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz bei der Subventionsvergabe im Waren- und Dienstleistungshandel. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form und möglichst auch den Betrag oder Finanzplan und die Empfänger der von ihrer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung gewährten Subventionen.
(2) Der Bericht gilt als vorgelegt, wenn die einschlägigen Informationen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen bis zum Juni des zweiten Kalenderjahres nach der Gewährung der Subventionen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
ARTIKEL 11.10
Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Abschnitt behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Handelsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
ABSCHNITT D
ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN
ARTIKEL 11.11
Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Rechtsdurchsetzung
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung für eine noch wirksamere Durchsetzung der Rechtsvorschriften von Bedeutung sind. Ihre jeweiligen Behörden bemühen sich um Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften, um das Ziel dieses Abkommens, eines freien und unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen, zu verwirklichen.
ARTIKEL 11.12
Vertraulichkeit
(1) Gibt eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Informationen weiter, so stellt sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.
(2) Gibt eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Informationen auf vertraulicher Basis weiter, so wahrt die empfangende Vertragspartei nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit dieser übermittelten Informationen.
ARTIKEL 11.13
Konsultation
(1) Um das gegenseitige Verständnis zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder um spezifische Fragen zu Abschnitt A (Wettbewerbsfeindliches Verhalten und Zusammenschlüsse), Abschnitt B (Öffentliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten und staatliche Monopole) oder Abschnitt D (Allgemeine Angelegenheiten) zu erörtern, nimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Konsultationen über die Vorstellungen der anderen Vertragspartei auf. Die Vertragspartei gibt in ihrem Ersuchen gegebenenfalls an, inwiefern die Frage den Handel zwischen den Vertragsparteien betrifft.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtern die Vertragsparteien unverzüglich jede Frage, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Abschnitts A (Wettbewerbsfeindliches Verhalten und Zusammenschlüsse), des Abschnitts B (Öffentliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten und staatliche Monopole) oder des Abschnitts D (Allgemeine Angelegenheiten) ergibt.
(3) Um bei den Konsultationen eine Erörterung der betreffenden Frage zu erleichtern, bemüht sich jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei einschlägige, nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 11.14
Streitbeilegung und Vermittlungsmechanismus
Die Vertragsparteien dürfen sich für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, mit Ausnahme des Artikels 11.7 (Verbotene Subventionen), nicht auf Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) berufen.
KAPITEL ZWÖLF
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ABSCHNITT A
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 12.1
Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992), die Präambel des WTO-Übereinkommens, die Erklärung der WTO-Ministerkonferenz von Singapur (1996), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle (2006) sowie die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008). In Anbetracht dieser Instrumente bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, den internationalen Handel und ihre bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf eine Weise weiterzuentwickeln und zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung gerecht wird.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Umweltschutz Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie betonen, dass eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen sozialen und umweltspezifischen Fragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass sie den in ihrem internen Arbeits- und Umweltrecht garantierten Schutz lockern oder verringern. Gleichzeitig betonen die Vertragsparteien, dass Umwelt- und Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es ihr Ziel ist, ihre Handelsbeziehungen und ihre Zusammenarbeit in einer Weise zu intensivieren, dass eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Absätze 1 und 2 gefördert wird. In Anbetracht der besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei ist es nicht die Absicht der Vertragsparteien, ihre Arbeits- oder Umweltnormen zu harmonisieren.
ARTIKEL 12.2
Regelungsrecht und Schutzniveau
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, über ihre eigenen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Politik in diesen Bereichen entsprechend festzulegen oder zu ändern, wobei die Grundsätze der in den Artikeln 12.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte) und 12.6 (Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte) genannten international anerkannten Normen oder Übereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten weiter an der Verbesserung dieser Rechtsvorschriften und dieser Politik und sind bestrebt, für ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu sorgen und dieses zu fördern.
ABSCHNITT B
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG – ARBEITSASPEKTE (76)
ARTIKEL 12.3
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Zusammenarbeit und internationale Übereinkünfte in den Bereichen Beschäftigung und Arbeit als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die wirtschaftlichen, beschäftigungsspezifischen und sozialen Herausforderungen und Chancen der Globalisierung von großer Bedeutung sind. Sie verpflichten sich, soweit angebracht, einander in handelsbezogenen Arbeits- und Beschäftigungsfragen von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle aus dem Jahr 2006 gegebenen Zusagen, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel für die internationale Zusammenarbeit anzuerkennen. Die Vertragsparteien sind entschlossen, die Entwicklung des internationalen Handels so zu unterstützen, dass eine produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden.
(3) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung in Genf im Juni 1998 angenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen verpflichten sich die Vertragsparteien, die folgenden Prinzipien bezüglich der Grundrechte am Arbeitsplatz zu respektieren, zu fördern und wirksam umzusetzen:
a) |
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, |
b) |
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, |
c) |
effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. |
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die von Singapur und den Mitgliedstaaten der Union ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien werden beständig und nachhaltig die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der grundlegenden IAO-Übereinkommen anstreben und diesbezüglich Informationen austauschen. Die Vertragsparteien werden des Weiteren die Ratifizierung und wirksame Umsetzung anderer IAO-Übereinkommen erwägen und dabei die jeweiligen internen Gegebenheiten berücksichtigen. Die Vertragsparteien werden diesbezüglich Informationen austauschen.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Verletzung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder in anderer Weise genutzt werden darf.
ARTIKEL 12.4
Zusammenarbeit im Arbeitsbereich im Kontext von Handel und nachhaltiger Entwicklung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien können zum beiderseitigen Nutzen eine Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen aufnehmen:
a) |
Zusammenarbeit in internationalen Foren, die sich mit Arbeitsaspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung befassen, darunter die IAO und das Asien-Europa-Treffen, |
b) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf Feldern wie Arbeitsrecht und Arbeitspraktiken, Systeme zur Konformitätskontrolle und Durchsetzung, Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten, Konzertierung der Sozialpartner, Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Management sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, |
c) |
Meinungsaustausch über die positiven und negativen Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeitsaspekte der nachhaltigen Entwicklung und über Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken, zu verhindern oder abzuschwächen, wobei die von einer oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen zu berücksichtigen sind, |
d) |
Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung grundlegender IAO-Übereinkommen und anderer Übereinkommen von beiderseitigem Interesse sowie über die wirksame Umsetzung ratifizierter Übereinkommen, |
e) |
Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch zu Fragen wie Zusammenhänge zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, arbeitsrechtliche Mindestnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern, und |
f) |
Meinungsaustausch über die Auswirkungen von arbeitsrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel. |
ARTIKEL 12.5
Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, trägt jede Vertragspartei den einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen und den diesbezüglich gegebenenfalls vorhandenen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung, einschließlich des in diesen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen verankerten Vorsorgeprinzips.
ABSCHNITT C
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG – UMWELTASPEKTE
ARTIKEL 12.6
Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verantwortungsvolle internationale Umweltpolitik und internationale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik sowie die für Handel und Umwelt geltenden Regeln und Maßnahmen stärker auf wechselseitige Unterstützung ausgerichtet sein müssen. In diesem Zusammenhang konsultieren sie einander zu Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten gegebenenfalls in diesen Fragen zusammen.
(2) Die Vertragsparteien setzen die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, in ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen und Praktiken in ihren Gebieten wirksam um. (77)
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, auf das Langzeitziel des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) hinzuarbeiten und das UNFCCC, das dazugehörige Kyoto-Protokoll und das Pariser Klimaschutzübereinkommen vom 12. Dezember 2015 in einer Weise wirksam durchzuführen, die mit den Grundsätzen und Bestimmungen des UNFCCC vereinbar ist. Sie verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete multilaterale, regelbasierte System auf der Grundlage der im UNFCCC vereinbarten Beschlüsse zu stärken, und die Anstrengungen zu unterstützen, im Rahmen des UNFCCC eine internationale, für alle Parteien geltende Übereinkunft zum Klimawandel für die Zeit nach 2020 zu erarbeiten.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
ARTIKEL 12.7
Handel mit Holz und Holzerzeugnissen
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der globalen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder an. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
a) |
Informationsaustausch über Konzepte zur Förderung des Handels mit und des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus legal und nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Sensibilisierung für solche Konzepte, |
b) |
Förderung der globalen Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor und Bekämpfung des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag, zum Beispiel durch Förderung der Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen aus legal und nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, auch mithilfe von Überprüfungs- und Zertifizierungssystemen, |
c) |
Zusammenarbeit zwecks Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen oder politischen Konzepte zur Bekämpfung des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag und |
d) |
Förderung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („CITES“) im Hinblick auf Holzarten, die in ihrem Erhaltungszustand als bedroht eingestuft sind. |
ARTIKEL 12.8
Handel mit Fischereierzeugnissen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, eine nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände zu gewährleisten. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
a) |
langfristige Erhaltungsmaßnahmen und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände im Einklang mit den von den jeweiligen Vertragsparteien ratifizierten internationalen Instrumenten sowie Wahrung der Grundsätze der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) und der diesbezüglichen Instrumente der Vereinten Nationen einzuhalten, |
b) |
wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), auch durch Zusammenarbeit mit den regionalen Fischereiorganisationen (Regional Fisheries Management Organisations) und erforderlichenfalls durch Umsetzung ihrer Fangdokumentations- oder Fangbescheinigungsregelungen für die Ausfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, einzuführen und umzusetzen und die Vertragsparteien erleichtern ferner die Entfernung von IUU-Erzeugnissen aus den Handelsströmen, sowie den Informationsaustausch über IUU-Tätigkeiten, |
c) |
wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen einzuführen, mit denen die Einhaltung der Erhaltungsmaßnahmen sichergestellt wird, etwa geeignete Hafenstaatmaßnahmen, und |
d) |
die Grundsätze des FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu wahren und die einschlägigen Vorschriften des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei einzuhalten. |
ARTIKEL 12.9
Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, trägt jede Vertragspartei dem wissenschaftlichen Beweismaterial und den gegebenenfalls vorhandenen einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
ARTIKEL 12.10
Zusammenarbeit im Umweltbereich im Kontext von Handel und nachhaltiger Entwicklung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der Umweltpolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien können zum beiderseitigen Nutzen eine Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen aufnehmen:
a) |
Meinungsaustausch über die positiven und negativen Auswirkungen dieses Abkommens auf die Umweltaspekte der nachhaltigen Entwicklung und über Möglichkeiten, solche Auswirkungen zu verstärken bzw. zu verhindern oder abzuschwächen, wobei die von einer oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen zu berücksichtigen sind, |
b) |
Zusammenarbeit in internationalen Foren, die sich mit Umweltaspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung befassen, darunter insbesondere in der WTO, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte, |
c) |
Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Ratifizierung und wirksame Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte voranzutreiben, die für den Handel von Bedeutung sind, |
d) |
Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Bereich privater und öffentlicher Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung, und im Bereich der umweltgerechten Beschaffung, |
e) |
Meinungsaustausch über die Auswirkungen von Umweltvorschriften, -normen und -standards auf den Handel, |
f) |
Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der gegenwärtigen und künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, darunter auch Möglichkeiten, den nachteiligen Auswirkungen des Handels auf das Klima zu begegnen, und Mittel zur Förderung von kohlenstoffarmen Technologien und Energieeffizienz, |
g) |
Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte multilateraler Umweltübereinkünfte, einschließlich der Zusammenarbeit im Zollbereich, |
h) |
Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige Waldbewirtschaftung zwecks Förderung wirksamer Maßnahmen zur Zertifizierung von nachhaltig erzeugtem Holz, |
i) |
Meinungsaustausch über den Zusammenhang zwischen multilateralen Umweltübereinkünften und internationalen Handelsregeln, |
j) |
Meinungsaustausch über die Liberalisierung des Handels mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen und |
k) |
Meinungsaustausch über die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen. |
ABSCHNITT D
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 12.11
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
(1) Die Vertragsparteien sind entschlossen, kontinuierlich besondere Anstrengungen zur Erleichterung des Handels mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen und diesbezüglicher Investitionen zu unternehmen, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass Anstrengungen zur Förderung des Handels mit Waren, für die es freiwillige oder private Konzepte zur Sicherung der nachhaltigen Entwicklung gibt, wie Öko-Kennzeichnung oder fairer und ethischer Handel, sinnvoll sind.
(2) Die Vertragsparteien widmen ihre besondere Aufmerksamkeit der Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen bei klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen, zum Beispiel bei nachhaltigen, auf der Basis erneuerbarer Energiequellen bereitgestellten Waren und diesbezüglichen Dienstleistungen sowie bei energieeffizienten Waren und Dienstleistungen, unter anderem durch die Schaffung von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten, sowie durch die Förderung von Normen, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse auf ein Mindestmaß reduzieren.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Entwicklung von Systemen zur staatlichen Förderung fossiler Brennstoffe gebührend zu berücksichtigen, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert und Handelsverzerrungen so weit wie möglich begrenzt werden müssen. Artikel 11.7 (Verbotene Subventionen) Absatz 2 Buchstabe b gilt zwar nicht für Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, die Vertragsparteien verfolgen aber dennoch das gemeinsame Ziel, Beihilfen für fossile Brennstoffe schrittweise abzubauen. Dieser Abbau kann durch Maßnahmen zur Abfederung der sozialen Folgen des Übergangs zu kohlenstoffarmen Brennstoffen flankiert werden. Darüber hinaus werden beide Vertragsparteien aktiv die Entwicklung einer nachhaltigen und sicheren emissionsarmen Wirtschaft fördern, etwa durch Investitionen in erneuerbare Energiequellen und energieeffiziente Lösungen.
(4) Bei der Förderung von Handel und Investitionen sollten sich die Vertragsparteien besonders für die Förderung der freiwilligen Übernahme von sozialer Verantwortung durch die Unternehmen einsetzen. Diesbezüglich stützt sich jede Vertragspartei auf die einschlägigen, international akzeptierten Grundsätze, Normen oder Leitlinien, denen sie zugestimmt hat oder beigetreten ist, etwa die Leitlinien für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Initiative Global Compact der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und zur Zusammenarbeit in diesem Bereich auszutauschen.
ARTIKEL 12.12
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder sonstigen Abweichungen von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken.
(2) Eine Vertragspartei verzichtet nicht auf die wirksame Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, wenn dieser Verzicht auf die wirksame Durchsetzung sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkenden würde.
ARTIKEL 12.13
Transparenz
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemeingültigen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, in transparenter Weise ausgearbeitet, eingeführt und verwaltet werden, dass sie außerdem rechtzeitig angekündigt werden und betroffene Personen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, und zwar im Einklang mit dem internen Recht der jeweiligen Vertragspartei und mit Kapitel Dreizehn (Transparenz).
ARTIKEL 12.14
Überprüfung der Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung gemeinsam oder eigenständig zu überwachen, zu bewerten und zu überprüfen, entsprechend ihren einschlägigen partizipativen Verfahren und Institutionen nach Maßgabe ihrer gängigen Praxis.
(2) Die Vertragsparteien werden einen Meinungsaustausch über Methodik und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen führen.
ARTIKEL 12.15
Institutioneller Aufbau und Überwachungsmechanismus
(1) Jede Vertragspartei benennt innerhalb ihrer Verwaltung eine Stelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle dient.
(2) Die Vertragsparteien setzen einen Rat für Handel und nachhaltige Entwicklung ein (im Folgenden „Rat“). Dem Rat gehören hohe Beamte aus der Verwaltung jeder Vertragspartei an.
(3) Der Rat tritt innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels zu überprüfen.
(4) Bei jeder Zusammenkunft des Rates findet auch eine öffentliche Sitzung mit den Interessenträgern statt, auf der ein Meinungsaustausch über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels geführt wird. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Interessenträger, darunter unabhängige repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltorganisationen und Unternehmensgruppen sowie gegebenenfalls andere Interessenträger, in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
(5) Jede Vertragspartei führt neue Konsultationsmechanismen ein oder nutzt bestehende Konsultationsmechanismen, um Ratschläge eigener einschlägiger Interessenträger, etwa interner Beratungsgruppen, bezüglich der Durchführung dieses Kapitels einzuholen. Diese Mechanismen beinhalten eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Zu diesen Interessenträgern gehören Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen. Die Interessenträger können ihrer jeweiligen Vertragspartei aus freien Stücken Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Durchführung dieses Kapitels unterbreiten.
ARTIKEL 12.16
Konsultationen auf Regierungsebene
(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien nur die in den Artikeln 12.16 (Konsultationen auf Regierungsebene) und 12.17 (Sachverständigengruppe) vorgesehenen Verfahren in Anspruch. Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) gelten nicht für dieses Kapitel.
(2) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit im Sinne des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen werden nach der Übermittlung des Ersuchens umgehend aufgenommen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Sie berücksichtigen dabei die Tätigkeiten der IAO oder relevanter multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und diesen Organisationen sowie die Kohärenz ihrer Arbeit zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen diese Organisationen oder Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die die Vertragsparteien für die umfassende Prüfung der Frage für geeignet halten, um eine Stellungnahme ersuchen.
(4) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die Frage einer eingehenderen Erörterung bedarf, so kann sie bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass der Rat einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Rat tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung.
(5) Wo dies angezeigt erscheint, kann der Rat einschlägige Interessenträger konsultieren.
(6) Sofern der Rat nichts anderes beschließt, werden seine Entscheidungen veröffentlicht.
ARTIKEL 12.17
Sachverständigengruppe
(1) Findet der Rat innerhalb von 120 Tagen ab der Übermittlung eines Ersuchens um seine Einberufung zwecks Prüfung einer Frage nach Artikel 12.16 (Konsultationen auf Regierungsebene) Absatz 4 beziehungsweise innerhalb eines von beiden Vertragsparteien vereinbarten längeren Zeitraums keine zufriedenstellende Lösung, so kann eine Vertragspartei bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt wird, um die betreffende Frage zu prüfen.
(2) Der Rat legt in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Verfahrensordnung der Sachverständigengruppe fest, wobei er die einschlägige Verfahrensordnung in Anhang 14-A berücksichtigt. Die in Anhang 14-B festgelegten Grundsätze gelten auch für diesen Artikel.
(3) Der Rat stellt in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens zwölf Personen auf, die willens und in der Lage sind, in der Sachverständigengruppe tätig zu sein. Diese Liste umfasst drei Teillisten: eine Teilliste für jede Vertragspartei sowie eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und die den Vorsitz der Sachverständigengruppe übernehmen. Jede Vertragspartei schlägt für ihre eigene Teilliste mindestens vier Personen als Sachverständige vor. Des Weiteren schlägt jede Vertragspartei mindestens zwei Personen vor, die im Einvernehmen beider Vertragsparteien in die Teilliste der möglichen Vorsitzenden aufgenommen werden. Der Rat überprüft auf seinen Sitzungen die Liste und stellt sicher, dass sie mindestens auf dem Stand von zwölf Personen gehalten wird.
(4) Die Personen auf der in Absatz 3 genannten Liste müssen über einschlägige Kenntnisse oder Fachwissen auf den unter dieses Kapitel fallenden Gebieten, im Arbeits- oder Umweltrecht oder in der Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte verfügen. Diese Personen müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen in Fragen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch dürfen sie der Regierung Singapurs, der Regierung eines Mitgliedstaats der Union oder der Exekutive der Union nahestehen.
(5) Eine Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen untereinander auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung der Gruppe zu erzielen. Können die Vertragsparteien innerhalb dieses Zeitraums keine Einigung über die Zusammensetzung des Sachverständigengruppe erzielen, so wählen sie den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen oder, falls sie innerhalb von weiteren sieben Tagen keine Einigung erzielen können, per Losentscheid aus der entsprechenden in Absatz 3 genannten Teilliste aus. Jede Vertragspartei wählt innerhalb von 44 Tagen ab Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der ersuchten Vertragspartei einen Sachverständigen aus, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Die Vertragsparteien können sich darauf einigen, jeden anderen Sachverständigen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt, in die Sachverständigengruppe einzuberufen. Sollte die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe nicht innerhalb 44 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der ersuchten Vertragspartei abgeschlossen sein, so erfolgt die Auswahl des/der noch ausstehenden Sachverständigen per Losentscheid anhand der in Absatz 3 genannten Teilliste/n aus dem jeweiligen Personenkreis, der von der Vertragspartei/den Vertragsparteien, die das Verfahren nicht abgeschlossen hat/haben, vorgeschlagen wurde. Falls eine solche Liste noch nicht aufgestellt wurde, werden die Sachverständigen per Losentscheid aus dem Personenkreis ausgewählt, der von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurde. Als Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe gilt der Tag, an dem der letzte der drei Sachverständigen ausgewählt wird.
(6) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von sieben Tagen ab Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, erhält die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels Handel und nachhaltige Entwicklung, ferner Erstellung eines Berichts nach Artikel 12.17 (Sachverständigengruppe) Absatz 8 und Abgabe von Empfehlungen zur Lösung der Frage“.
(7) Die Sachverständigengruppe kann Informationen aus jeder von ihr für geeignet erachteten Quelle einholen. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung multilateraler Übereinkünfte nach den Artikeln 12.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte) und 12.6 (Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte) sollte die Sachverständigengruppe Informationen und Ratschläge bei der IAO oder den für multilaterale Umweltübereinkünfte zuständigen Gremien einholen. Die nach diesem Absatz eingeholten Informationen werden beiden Vertragsparteien bekannt gegeben und können von ihnen kommentiert werden.
(8) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor. In diesen Berichten sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die etwaigen Feststellungen und Empfehlungen darzulegen. Den Zwischenbericht hat die Sachverständigengruppe den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach ihrer Einsetzung vorzulegen. Jede Vertragspartei kann der Sachverständigengruppe schriftliche Stellungnahmen zu dem Zwischenbericht übermitteln. Nach Prüfung dieser schriftlichen Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe den Bericht ändern und weitere, ihr zweckmäßig erscheinende Prüfungen vornehmen. Den Abschlussbericht legt die Sachverständigengruppe den Vertragsparteien spätestens 150 Tage nach ihrer Einsetzung vor. Können die in diesem Absatz festgelegten Fristen nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitzende der Sachverständigengruppe dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem die Sachverständigengruppe beabsichtigt, ihren Zwischenbericht oder Abschlussbericht vorzulegen. Die Sachverständigengruppe legt den Abschlussbericht spätestens 180 Tage nach ihrer Einsetzung vor, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Abschlussbericht wird veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(9) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe, welche geeigneten Maßnahmen eingeleitet werden sollten. Die betroffene Vertragspartei teilt ihren Interessenträgern im Wege der in Artikel 12.15 (Institutioneller Aufbau und Überwachungsmechanismus) Absatz 5 genannten Konsultationsmechanismen sowie der anderen Vertragspartei spätestens drei Monate nach der Vorlage des Berichts an die Vertragsparteien mit, zu welchen Vorgehensweisen oder Maßnahmen sie sich entschlossen hat. Die aufgrund des Berichts und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe getroffenen Maßnahmen werden vom Rat überwacht. Die Interessenträger können dem Rat diesbezügliche Anmerkungen unterbreiten.
KAPITEL DREIZEHN
TRANSPARENZ
ARTIKEL 13.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten auswirken können, wozu jedoch nicht Entscheidungen zählen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, und |
b) |
„betroffene Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen allgemeingültiger Maßnahmen Rechte oder Pflichten übertragen werden können. |
ARTIKEL 13.2
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre jeweiligen Regelungsrahmen auf ihren gegenseitigen Handel und ihre gegenseitigen Investitionen auswirken können, und streben für die Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der in ihren Gebieten geschäftstätigen kleinen und mittleren Unternehmen, ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld an.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und legen hiermit präzisere Vorgaben und verbesserte Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bessere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen fest.
ARTIKEL 13.3
Modalitäten für die Veröffentlichung allgemeingültiger Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt im Zusammenhang mit allgemeingültigen Maßnahmen sicher, dass
a) |
die Maßnahmen für betroffene Personen ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium diskriminierungsfrei zugänglich sind, damit sich betroffene Personen und die andere Vertragspartei damit vertraut machen können, |
b) |
die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie möglich erläutert werden und |
c) |
eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten solcher Maßnahmen gewährleistet ist, es sei denn, dies wäre aus Gründen der Dringlichkeit nicht möglich. |
(2) Jede Vertragspartei
a) |
bemüht sich, Vorschläge zur Einführung oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen vorab zu veröffentlichen, einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele, |
b) |
räumt betroffenen Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere genügend Zeit für diese Möglichkeiten vorsieht, und |
c) |
bemüht sich, die Stellungnahmen betroffener Personen zu solchen vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen. |
ARTIKEL 13.4
Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in allen unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine bestimmte Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, und leistet die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
(3) Um Anfragen betroffener Personen der anderen Vertragspartei zu vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen und deren Anwendung zu beantworten, führt jede Vertragspartei geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden.
(4) Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass nach Absatz 3 erteilte Antworten lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sein können.
(5) Ersuchen oder Auskünfte nach diesem Artikel werden der anderen Vertragspartei über die in Absatz 1 vorgesehenen zuständigen Kontaktstellen übermittelt.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden oder vorgeschlagenen allgemeingültigen Maßnahmen, die sich nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
(7) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält Mechanismen bei, mit denen geeignete Lösungen für Probleme gefunden werden sollen, die sich für betroffene Personen der anderen Vertragspartei möglicherweise aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen ergeben. Die entsprechenden Verfahren sollten leicht zugänglich, zeitlich begrenzt, ergebnisorientiert und transparent sein. Von den Vertragsparteien eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt. Desgleichen bleiben die sich aus Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien davon unberührt.
(8) Die nach Maßgabe dieses Artikels erteilten Auskünfte lassen die Frage, ob die Maßnahme mit diesem Abkommen im Einklang steht, unberührt.
ARTIKEL 13.5
Verwaltungsverfahren
Damit alle allgemeingültigen Maßnahmen in kohärenter, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden, verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
a) |
Sie bemüht sich, die von einem Verfahren der anderen Vertragspartei unmittelbar betroffenen Personen rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt die Rechtsgrundlage bei, auf deren Basis das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen; |
b) |
sie gibt diesen betroffenen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, soweit dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und |
c) |
sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und mit ihm im Einklang stehen. |
ARTIKEL 13.6
Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen
(1) Von jeder Vertragspartei werden vorbehaltlich ihres internen Rechts gerichtliche, gerichtsähnliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen (78), die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren das Recht
a) |
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen, und |
b) |
auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. |
(3) Vorbehaltlich eines in den internen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Dienststelle oder Behörde die in Absatz 2 genannte Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis hinsichtlich der fraglichen Verwaltungsmaßnahme danach richtet.
ARTIKEL 13.7
Qualität und Effizienz von Rechtsvorschriften und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Qualität und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammenzuarbeiten, indem sie Informationen und bewährte Verfahren austauschen.
(2) Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um diese Praxis in ihren jeweiligen Verwaltungen zu fördern, indem sie Informationen und bewährte Verfahren austauschen.
ARTIKEL 13.8
Spezifische Regelungen
Spezifische Regelungen in anderen Kapitels dieses Abkommens, die sich auf den Gegenstand dieses Kapitels beziehen, sind maßgebend, soweit sie von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen.
KAPITEL VIERZEHN
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT A
ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 14.1
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 14.2
Anwendungsbereich
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für jegliche Streitigkeit der Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.
ABSCHNITT B
KONSULTATIONEN
ARTIKEL 14.3
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) beizulegen, indem sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie die Gründe für das Ersuchen auf Konsultationen angibt, einschließlich Angabe der strittigen Maßnahmen, der nach Maßgabe des Artikels 14.2 (Anwendungsbereich) anwendbaren Bestimmungen sowie der Gründe aus denen sie die Maßnahmen für nicht vereinbar mit dieser Bestimmungen hält.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Sie gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche Waren und gegebenenfalls saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betroffen sind, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Zeitraums Konsultationen geführt oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 14.4 (Einleitung des Schiedsverfahrens) ersuchen.
ABSCHNITT C
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT A
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL 14.4
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, eine Streitigkeit im Wege von Konsultationen nach Artikel 14.3 (Konsultationen) beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Maßgabe dieses Artikels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Handelsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme gegen die Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) verstößt.
ARTIKEL 14.5
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von fünf Tagen nach dem Eingang des in Artikel 14.4 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 genannten Ersuchens bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels erzielen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 einen Schiedsrichter aus, der den Vorsitz führt.
(4) Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen keine Einigung über die Schiedsrichter erzielen, so ist wie folgt zu verfahren:
a) |
Jede Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus der Liste nach Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt; und |
b) |
gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter nach Absatz 4 Buchstabe a auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen den noch nicht benannten Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der von dieser Vertragspartei nach Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagenen Personen aus. |
(5) Sollte die in Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so ist wie folgt zu verfahren:
a) |
Haben beide Vertragsparteien Personen nach Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Personenkreis aus, der von der Vertragspartei, der es nicht gelang, ihren Schiedsrichter auszuwählen, vorgeschlagen wurde; oder |
b) |
hat nur eine Vertragspartei Personen nach Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen aus. |
(6) Sollte die in Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem für die Zwecke des Absatzes 3 notwendigen Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wird der Vorsitzende per Losentscheid aus dem Kreis derjenigen ehemaligen Mitglieder des WTO-Berufungsgremiums ausgewählt, die keiner natürlichen Personen einer Vertragspartei.
(7) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter ausgewählt wird.
(8) Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 19 bis 25 des Anhangs 14-A aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.
ARTIKEL 14.6
Vorabentscheidung in dringenden Fällen
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.
ARTIKEL 14.7
Zwischenbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wesentlichen Gründe für etwaige Feststellungen und Empfehlungen aufgeführt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seinen Zwischenbericht auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorgelegen.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche Waren oder gegebenenfalls saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, seinen Zwischenbericht innerhalb der Hälfte des in Absatz 1 genannten Zeitraums vorzulegen und jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach der Notifikation schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen.
(4) Nach Prüfung aller schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zu dem Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und weitere, von ihm für zweckdienlich erachtete Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen der endgültigen Entscheidung des Schiedspanels müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorgetragenen Argumente enthalten und klar auf die schriftlichen Stellungnahmen der beiden Vertragsparteien eingehen.
ARTIKEL 14.8
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen ab seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als 180 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorgelegen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche Waren oder gegebenenfalls saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit es seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen ab seiner Einsetzung vorlegen kann. Das Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorgelegen.
UNTERABSCHNITT B
UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG
ARTIKEL 14.9
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.
ARTIKEL 14.10
Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung
(1) Ist die sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien die Frist, die sie für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der von der Beschwerdegegnerin übermittelten Notifikation gemäß Absatz 1 das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen ab der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss vor.
(3) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 35 Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
(4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
ARTIKEL 14.11
Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen Ersuchen sind die strittige Maßnahme sowie die Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich), mit denen die betreffende Maßnahme nach Auffassung der Beschwerdeführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nennen. In einem solchen Ersuchen ist auch zu erläutern, inwiefern die gegenständliche Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen ab der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
ARTIKEL 14.12
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine solchen Maßnahmen getroffen wurden oder dass die nach Artikel 14.11 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) unvereinbar ist, so nimmt die Beschwerdegegnerin Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin auf, um eine für beide Seiten annehmbare Einigung über einen Ausgleich zu erzielen.
(2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 14.11 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels), dass keine Maßnahme getroffen wurde, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen oder dass eine getroffene Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) unvereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin, nachdem sie die andere Vertragspartei und den Handelsausschuss notifiziert hat, Verpflichtungen aus den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation gibt die Beschwerdeführerin an, in welchem Umfang sie die Verpflichtungen auszusetzen beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.
(4) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab dem Tag der der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 3.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis:
a) |
die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 14.15 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben, oder |
b) |
die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, ob sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach Artikel 14.13 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen) Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) im Einklang befindet, oder |
c) |
die als mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) unvereinbar befundene Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie nach Maßgabe des Artikels 14.13 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen) Absatz 2 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht. |
ARTIKEL 14.13
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen, sowie ihr Ersuchen, die Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahmen mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) vereinbar ist, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen aufgehoben.
UNTERABSCHNITT C
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 14.14
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
(1) Das Schiedspanel setzt auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus. Das Schiedspanel nimmt sie am Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin oder vor dem Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, so gelten die nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren als eingestellt. Vorbehaltlich des Artikels 14.21 (Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen) lässt die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren unberührt.
(2) Die Vertragsparteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, die nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren einzustellen.
ARTIKEL 14.15
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit einvernehmlich beilegen. Sie notifizieren die betreffende Lösung dem Handelsausschuss und gegebenenfalls dem Schiedspanel. Bedarf die Lösung einer Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei, so ist in der Notifikation auf dieses Erfordernis hinzuweisen, gleichzeitig wird das nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleitete Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren eingestellt.
ARTIKEL 14.16
Verfahrensordnung
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gilt Anhang 14-A.
(2) Sitzungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe des Anhangs 14-A öffentlich statt.
ARTIKEL 14.17
Vorlage von Informationen
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder Quelle, auch von den Streitparteien, einholen, die ihm für das Schiedspanelverfahren geeignet erscheint. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen konsultiert das Schiedspanel die Vertragsparteien. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den Vertragsparteien bekannt gegeben werden und von ihnen kommentiert werden können.
(2) Interessierte natürliche und juristische Personen der Vertragsparteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe des Anhangs 14-A Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
ARTIKEL 14.18
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung aus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen identisch, so berücksichtigt das Schiedspanel die einschlägige Auslegung in etwaigen Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums (im Folgenden „DSB“). Die Entscheidungen des Schiedspanels können die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) weder ergänzen noch einschränken.
ARTIKEL 14.19
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 14.2 (Anwendungsbereich) und die Gründe für etwaige Feststellungen und Schlussfolgerungen aufzuführen. Der Handelsausschuss macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nichts anderes beschließt, um die Geheimhaltung von Informationen zu gewährleisten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft wurden.
ABSCHNITT D
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 14.20
Listen der Schiedsrichter
(1) Die Vertragsparteien stellen bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit fünf Personen auf, die willens und in der Lage sind, den Vorsitz eines Schiedspanels im Sinne des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) zu führen.
(2) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens zehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt bei Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen.
(3) Der Handelsausschuss wird sicherstellen, dass die nach Absatz 1 beziehungsweise nach Absatz 2 aufgestellten Listen der Personen, die den Vorsitz führen oder als Schiedsrichter dienen sollen, auf aktuellem Stand gehalten werden.
(4) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel oder im Bereich der Streitbeilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keiner Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie müssen sich darüber hinaus nach Anhang 14-B richten.
ARTIKEL 14.21
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt.
(2) Hat jedoch eine Vertragspartei für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so darf sie ungeachtet des Absatzes 1 wegen derselben Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Zudem leitet keine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel und nach dem WTO-Übereinkommen ein, wenn die Streitigkeit grundlegend unterschiedliche Verpflichtungen aus beiden Übereinkünften betrifft oder wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung befindet, vorausgesetzt, die Untätigkeit des Gremiums ist nicht auf mangelnde Sorgfalt einer Streitpartei zurückzuführen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
a) |
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 DSU stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und |
b) |
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 14.4 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss seine Entscheidung nach Artikel 14.8 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 vorlegt oder zu dem die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 14.15 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben. |
(4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
ARTIKEL 14.22
Fristen
(1) Alle in diesem Kapitel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
ARTIKEL 14.23
Überprüfung und Änderung des Kapitels
Die Vertragsparteien können dieses Kapitel und die Anhänge 14-A und 14-B durch Beschluss im Handelsausschuss ändern.
KAPITEL FÜNFZEHN
VERMITTLUNGSMECHANISMUS (MEDIATION)
ARTIKEL 15.1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit der Unterstützung eines Vermittlers zu erleichtern.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für alle in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallenden Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken.
ABSCHNITT A
VERFAHREN IM RAHMEN DES VERMITTLUNGSMECHANISMUS
ARTIKEL 15.2
Informationsersuchen
(1) Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, legt innerhalb von 20 Tagen eine schriftliche Antwort vor.
(2) Ist die ersuchte Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe dafür mit, warum eine Antwort nicht möglich ist und gibt an, innerhalb welcher Zeit sie nach ihrer Einschätzung frühestens antworten könnte.
ARTIKEL 15.3
Einleitung des Verfahrens
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
a) |
die strittige Maßnahme zu nennen, |
b) |
darzulegen, welche mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und |
c) |
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht. |
(2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.
ARTIKEL 15.4
Auswahl des Vermittlers
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 15.3 (Einleitung des Verfahrens) Absatz 2 eine Einigung über einen Vermittler zu erzielen.
(2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb des festgesetzten Zeitraums nicht auf einen Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Handelsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 14.20 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien sind berechtigt, bei der Auslosung zugegen zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter wählt den Vermittler innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen aus.
(4) Der Vermittler darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
(5) Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer, transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel und Investitionen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Anhang 14-B gilt sinngemäß für Vermittler. Auch die Regeln 4 bis 9 und die Regeln 46 bis 49 des Anhangs 14-A gelten sinngemäß.
ARTIKEL 15.5
Regeln für das Vermittlungsverfahren
(1) Innerhalb von 10 Tagen nach Ernennung des Vermittlers legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angestrengt hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre nachteiligen Auswirkungen auf Handel und Investitionen darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes kann die andere Vertragspartei schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung abgeben. Jede Vertragspartei kann in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.
(2) Der Vermittler kann entscheiden, auf welche Weise die Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel und Investitionen am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Vermittler Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder einzeln konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jedwede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Allerdings konsultiert der Vermittler die Vertragsparteien, bevor er Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung bittet oder sich mit ihnen berät.
(3) Der Vermittler kann Ratschläge anbieten und den Vertragsparteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme dazu, ob die strittige Maßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist.
(4) Das Vermittlungsverfahren wird im Gebiet der Vertragspartei durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
(6) Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
(7) Das Vermittlungsverfahren endet zum folgenden Zeitpunkt:
a) |
mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag der Annahme, |
b) |
bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Vermittlungsverfahrens; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens, |
c) |
mit der schriftlichen Erklärung des Vermittlers nach Konsultation der Vertragsparteien, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag dieser Erklärung, oder |
d) |
mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem diese im Vermittlungsverfahren die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers berücksichtigt hat; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag dieser Erklärung. |
ABSCHNITT B
UMSETZUNG
ARTIKEL 15.6
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
(1) Haben sich die Vertragsparteien auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb des vereinbarten Zeitraums umzusetzen.
(2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
(3) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung i) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, ii) des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und iii) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien als Endergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler diesen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der endgültige schriftliche Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.
ABSCHNITT C
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 15.7
Verhältnis zur Streitbeilegung
(1) Das Vermittlungsverfahren lässt die in Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt.
(2) Das Vermittlungsverfahren ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Folgendes darf in Streitbeilegungsverfahren weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:
a) |
die Standpunkte, die von einer Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden, |
b) |
die Tatsache, dass eine Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hatte, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder |
c) |
die Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers. |
(3) Unbeschadet des Artikels 15.5 (Regeln für das Vermittlungsverfahren) Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte des Vermittlungsverfahrens, einschließlich eventueller Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.
ARTIKEL 15.8
Fristen
Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
ARTIKEL 15.9
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Vermittlungsverfahren entstehen.
(2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Vergütung und Kostenerstattung für den Vermittler, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Vergütung des Vermittlers entspricht der in Anhang 14-A Regel 10 Buchstabe b vorgesehenen Vergütung.
ARTIKEL 15.10
Überprüfung
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander darüber, ob das Vermittlungsverfahren angesichts der bei seiner Nutzung gewonnenen Erfahrungen und im Lichte der Entwicklung eines entsprechenden Mechanismus in der WTO geändert werden muss.
KAPITEL SECHZEHN
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 16.1
Handelsausschuss
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Der Handelsausschuss tritt alle zwei Jahre abwechselnd in der Union und in Singapur zusammen oder jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei. Der Vorsitz im Handelsausschuss wird von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und vom Handels- und Industrieminister Singapurs oder ihren jeweiligen Stellvertretern gemeinsam geführt. Der Handelsausschuss legt seinen Sitzungsplan und seine Tagesordnung fest.
(3) Der Handelsausschuss
a) |
gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens, |
b) |
überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele, |
c) |
überwacht die Arbeit aller Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, |
d) |
prüft, auf welche Weise die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können, |
e) |
sucht unbeschadet des Kapitels Vierzehn (Streitbeilegung) und des Kapitels Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) nach Lösungen für Probleme, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, oder bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, und |
f) |
prüft alle weiteren Fragen, die für die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche von Interesse sind. |
(4) Der Handelsausschuss kann
a) |
beschließen, Sonderausschüsse einzusetzen oder aufzulösen oder ihnen Zuständigkeiten zu übertragen, mit der Einschränkung, dass den Sonderausschüssen übertragene Befugnisse, verbindliche Rechtsakte zu erlassen oder Änderungen anzunehmen, nur nach dem Änderungsverfahren des Artikels 16.5 (Änderungen) geändert werden können, |
b) |
alle interessierten Parteien kontaktieren, darunter auch Organisationen des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, |
c) |
wenn es in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern, |
d) |
Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens beschließen, die für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich der Schiedspanels nach Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung), verbindlich sind, |
e) |
nach Maßgabe dieses Abkommens Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, |
f) |
sich eine Geschäftsordnung geben und |
g) |
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben andere, von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen ergreifen. |
(5) Der Handelsausschuss unterrichtet den im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in dessen ordentlichen Sitzungen über seine Tätigkeiten und gegebenenfalls die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse.
(6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Transparenz und Offenheit an und bekräftigen ihre Praktik, die Meinungen von Vertretern der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, damit sie sich bei der Durchführung dieses Abkommens auf ein breites Spektrum unterschiedlicher Sichtweisen stützen können.
ARTIKEL 16.2
Sonderausschüsse
(1) Der Handelsausschuss setzt folgende Sonderausschüsse ein:
a) |
den Ausschuss „Warenhandel“, |
b) |
den Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ („SPS-Ausschuss“), |
c) |
den Zollausschuss und |
d) |
den Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“. |
(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit, die Aufgaben und gegebenenfalls die Arbeitsweise der Sonderausschüsse werden in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens oder vom Handelsausschuss festgelegt.
(3) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, treten die Sonderausschüsse in der Regel alle zwei Jahre auf geeigneter Ebene abwechselnd in der Union und in Singapur zusammen oder jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses. Ihr Vorsitz wird von Vertretern der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Die Sonderausschüsse legen ihren Sitzungsplan und ihre Tagesordnung einvernehmlich fest.
(4) Die Sonderausschüsse geben dem Handelsausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die Tagesordnung bekannt. In jeder ordentlichen Sitzung des Handelsausschusses erstatten sie Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Einsetzung oder die Existenz eines Sonderausschusses hindert eine Vertragspartei nicht daran, den Handelsausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.
ARTIKEL 16.3
Weiterentwicklung des WTO-Rechts
Wird eine Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die von den Vertragsparteien in dieses Abkommen übernommen wurde, geändert, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Handelsausschuss, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Nach einer solchen Überprüfung können die Vertragsparteien dieses Abkommen durch Beschluss im Handelsausschuss entsprechend ändern.
ARTIKEL 16.4
Beschlussfassung
(1) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen können die Vertragsparteien Beschlüsse im Handelsausschuss oder in einem Sonderausschuss fassen. Die in einem solchen Ausschuss gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen kann der Handelsausschuss und ein Sonderausschuss zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses und des Sonderausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
ARTIKEL 16.5
Änderungen
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Änderungen dieses Abkommens treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander die Erfüllung ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den Abschluss ihrer Verfahren bestätigt haben, so wie es im Änderungsrechtsakt festgelegt ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien im Handelsausschuss oder in einem Sonderausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen einen Beschluss zur Änderung dieses Abkommens fassen.
ARTIKEL 16.6
Steuern
(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insoweit anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten und die Rechte und Pflichten Singapurs aus Steuerübereinkünften zwischen der Union und Singapur oder zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Singapur unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einer solchen Übereinkunft ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen damit unvereinbar ist. Besteht zwischen der Union und Singapur oder zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Singapur eine Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem Abkommen und der genannten Übereinkunft eine Unvereinbarkeit besteht.
(3) Dieses Abkommen hindert keine Vertragspartei daran, eine steuerliche Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, bei der die Steuerpflichtigen auf der Grundlage rationaler Kriterien unterschiedlich behandelt werden, etwa einer Unterscheidung danach, ob Steuerpflichtige sich in der selben Situation befinden, insbesondere hinsichtlich ihres Wohnorts oder ihres Kapitalanlageorts. (79)
(4) Dieses Abkommen hindert nicht an der Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll.
(5) |
|
ARTIKEL 16.7
Leistungsbilanz und Kapitalverkehr
(1) In Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallenden Transaktionen genehmigen die Vertragsparteien Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung (80) nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander mit dem Ziel, im Anwendungsbereich dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien und insbesondere die schrittweise Liberalisierung der Kapitalbilanz zu erleichtern, um die Schaffung eines stabilen und sicheren Rahmens für langfristige Investitionen zu unterstützen.
ARTIKEL 16.8
Staatsfonds
Jede Vertragspartei fordert ihre Staatsfonds zur Achtung der allgemein akzeptierten Grundsätze und Praktiken (Santiago-Prinzipien) auf.
ARTIKEL 16.9
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen in Bezug auf den Kapitalverkehr, den Zahlungsverkehr oder Transfers im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungshandel und der Niederlassung einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein, ferner dürfen sie nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen. Diese Maßnahmen müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen des WTO-Übereinkommens erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
(3) Eine Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat oder Änderungen von Beschränkungen vorgenommen hat, notifiziert diese umgehend der anderen Vertragspartei.
(4) Falls Beschränkungen eingeführt oder aufrechterhalten werden, finden im Handelsausschuss umgehend diesbezügliche Konsultationen statt. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
a) |
Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten, |
b) |
die Außenwirtschafts- und Handelssituation oder |
c) |
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. |
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des IWF zu Devisen, Währungsreserven oder Zahlungsbilanz werden akzeptiert; außerdem haben sich die Schlussfolgerungen des Handelsausschusses auf die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der betreffenden Vertragspartei durch den IWF zu stützen.
ARTIKEL 16.10
Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapital- und Zahlungsverkehr
(1) Ist eine Vertragspartei unter außergewöhnliche Umständen mit ernsten Schwierigkeiten für die Durchführung der Wirtschafts- und Währungspolitik oder der Wechselkurspolitik dieser Vertragspartei konfrontiert, oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei vorübergehend Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, den Zahlungsverkehr oder Transfers treffen. Diese Maßnahmen müssen unbedingt notwendig sein, dürfen in keinem Fall einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten (81) und dürfen in gleichen Situationen nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtvertragspartei führen.
(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen einführt, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
ARTIKEL 16.11
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Bekanntgabe nach ihrem Dafürhalten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu treffen, die sie als notwendig erachtet für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. |
ARTIKEL 16.12
Bekanntgabe von Informationen
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung der Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(2) Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss oder den Sonderausschüssen Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
ARTIKEL 16.13
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Die Vertragsparteien können einen anderen Tag vereinbaren.
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Direktor der Abteilung Nordamerika und Europa im Handels- und Industrieministerium von Singapur (Director, North America and Europe Division, Singapore Ministry of Trade and Industry) oder ihren jeweiligen Amtsnachfolgern zu übersenden.
ARTIKEL 16.14
Dauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden.
(3) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach der Notifikation nach Absatz 2 außer Kraft.
(4) Innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einer Notifikation nach Absatz 2 kann jede Vertragspartei um Konsultationen darüber ersuchen, ob das Außerkrafttreten von Bestimmungen dieses Abkommens erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem in Absatz 3 vorgesehenen wirksam werden sollte. Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufgenommen.
ARTIKEL 16.15
Erfüllung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
ARTIKEL 16.16
Keine unmittelbare Wirkung
Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen ist, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.
ARTIKEL 16.17
Anhänge, Anlagen, gemeinsame Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen
Die Anhänge, Anlagen, gemeinsamen Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 16.18
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Dieses Abkommen ist Bestandteil der dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterliegenden Gesamtbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens. Es stellt ein spezifisches Abkommen dar, mit dem die Handelsbestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommen durchgeführt werden.
(2) Zur Klarstellung gilt, dass sich die Vertragsparteien einig sind, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
ARTIKEL 16.19
Künftige Beitritte zur Union
(1) Die Union notifiziert Singapur ohne ungebührliche Verzögerung Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Bewerberland ist die Union bestrebt,
a) |
Singapur auf Ersuchen Singapurs möglichst alle Informationen zu den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten bereitzustellen und |
b) |
alle vorgebrachten Bedenken Singapurs zu berücksichtigen. |
(3) Die Union setzt Singapur so schnell wie möglich über das Ergebnis von Beitrittsverhandlungen mit einem Bewerberland in Kenntnis und notifiziert Singapur das Inkrafttreten eines Beitritts zur Union.
(4) Im Rahmen des Handelsausschusses prüfen die Vertragsparteien rechtzeitig vor dem Beitritt eines Drittlandes zur Union alle möglichen Auswirkungen dieses Beitritts auf dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können durch Beschluss im Handelsausschuss gegebenenfalls notwendige Berichtigungen vornehmen oder Übergangsregelungen einführen.
ARTIKEL 16.20
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich
a) |
was die Union betrifft, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und |
b) |
was Singapur betrifft, auf sein Gebiet. |
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen.
(2) Was die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren anbelangt, so gilt dieses Abkommen auch für die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Gebiete des Zollgebiets der Union.
ARTIKEL 16.21
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на деветнадесети октомври две хиляди и осемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de octubre de dos mil dieciocho.
V Bruselu dne devatenáctého října dva tisíce osmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to tusind og atten.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausendachtzehn.
Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta oktoobrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.
Done at Brussels on the nineteenth day of October in the year two thousand and eighteen.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux mille dix-huit.
Sastavljeno u Bruxellesu devetnaestog listopada godine dvije tisuće osamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre duemiladiciotto.
Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada deviņpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų spalio devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év október havának tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u tmintax.
Gedaan te Brussel, negentien oktober tweeduizend achttien.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego października roku dwa tysiące osiemnastego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de outubro de dois mil e dezoito.
Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece octombrie două mii optsprezece.
V Bruseli devätnásteho októbra dvetisícosemnásť.
V Bruslju, dne devetnajstega oktobra leta dva tisoč osemnajst.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.
Som skedde i Bryssel den nittonde oktober år tjugohundraarton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Сингапур
Por la República de Singapur
Za Singapurskou republiku
For Republikken Singapore
Für die Republik Singapur
Singapuri Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Σινγκαπούρης
For the Republic of Singapore
Pour la République de Singapour
Za Republiku Singapur
Per la Repubblica di Singapore
Singapūras Republikas vārdā –
Singapūro Respublikos vardu
A Szingapúri Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Singapore
Voor de Republiek Singapore
W imieniu Republiki Singapuru
Pela República de Singapura
Pentru Republica Singapore
Za Singapurskú republiku
Za Republiko Singapur
Singaporen tasavallan puolesta
För Republiken Singapore
(1) Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Lettland, die keine Staatsbürger Lettlands oder eines anderen Staates sind, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass (Alien’s Passport) haben.
(2) Der Ausdruck „konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei oder im Gebiet einer dritten Partei eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung der Versender oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „nichtautomatische Lizenzverfahren“ Lizenzverfahren, bei denen nicht alle Anträge juristischer und natürlicher Personen, welche die Voraussetzungen der betreffenden Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von unter Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllen, genehmigt werden.
(4) Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus einer spezifischen Verpflichtung.
(5) Der Ausdruck „Hauptverwaltung“ bezeichnet den Hauptsitz, an dem die endgültigen Entscheidungen getroffen werden.
(6) Die Union ist der Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich dehnt die Union die Vorteile dieses Abkommens nur dann auf eine nach singapurischem Recht errichtete juristische Person aus, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung auf dem Gebiet Singapurs hat, wenn eine echte und kontinuierliche wirtschaftliche Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der Wirtschaft Singapurs besteht.
(7) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union.
(8) Absatz 2 Buchstabe a schließt Maßnahmen ein, die einem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung eine Niederlassung im Sinne des Artikels 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d oder die Ansässigkeit im Gebiet einer Vertragspartei vorschreiben.
(9) Dieser Buchstabe gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(10) Wird die Wirtschaftstätigkeit nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz ausgeübt, so erhält der Unternehmer (das heißt die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Unternehmern im Rahmen dieses Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Unternehmers, die außerhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, nicht gewährt zu werden.
(11) Zur Klarstellung gilt, dass sich der Ausdruck „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ auch auf eine juristische Person beziehen kann, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft einer anderen Tochtergesellschaft einer juristischen Person dieser Vertragspartei handelt.
(12) Zur Klarstellung gilt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten umfasst, die in der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung unter Code 2330 aufgeführt werden.
(13) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union.
(14) Absatz 2 Buchstaben a, b und c beziehen sich nicht auf Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll.
(15) Zur Klarstellung gilt, dass Maßnahmen oder Beschränkungen, die sich speziell auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beziehen, Artikel 8.14 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) unterliegen.
(16) Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels gelten auch für Maßnahmen, die die Zusammensetzung des Vorstands einer Niederlassung regeln, zum Beispiel Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernisse.
(17) Von der aufnehmenden Niederlassung kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung steht.
(18) Zur Klarstellung gilt, dass unbeschadet des Artikels 8.1 (Ziel und Geltungsbereich) Absatz 4 die unternehmensintern versetzte Person sich nicht auf ihren Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen berufen kann, um einen Anspruch auf ein Dauerwohnrecht oder die Einbürgerung in dieser Vertragspartei zu begründen.
(19) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten aus bilateralen Visumbefreiungsabkommen zwischen Singapur und einem der Mitgliedstaaten der Union.
(20) Nicht zu den Zulassungs- oder Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(21) Der Ausdruck „CPC“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung.
(22) Der Ausdruck „Software“ bezeichnet die Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind. Es kann eine Reihe verschiedener Programme für spezifische Anwendungen (Anwendungssoftware) entwickelt werden, und der Kunde hat möglicherweise die Wahl, fertige Standardprogramme (Paketsoftware) zu verwenden, spezifische Programme für besondere Anforderungen entwickeln zu lassen (kundenspezifische Software) oder eine Kombination der beiden zu verwenden.
(23) Zum Beispiel W/120.1.A.b. (Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen), W/120.1.A.d. (Dienstleistungen von Architekten), W/120.1.A.h. (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), W/120.2.D (Audiovisuelle Dienstleistungen), W/120.5. (Dienstleistungen im Bereich der Bildung).
(24) Siehe vorherige Fußnote.
(25) Zur Klarstellung gilt, dass nur Maßnahmen im Bereich grundlegender Dienste des Briefversands Artikel 8.22 (Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Postsektor) unterliegen.
(26) Die Aufrechterhaltung geeigneter Maßnahmen umfasst auch die wirksame Durchsetzung dieser Maßnahmen.
(27) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 8.30 (Verhalten von Hauptanbietern) erfolgt die Feststellung, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste ein Hauptanbieter ist, nach dem internen Recht und den internen Verfahren der jeweiligen Vertragspartei.
(28) Die Aufrechterhaltung geeigneter Maßnahmen umfasst auch die wirksame Durchsetzung dieser Maßnahmen.
(29) Nicht zu den Lizenz- oder Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(30) Für die Zwecke dieses Buchstabens umfasst der Ausdruck „Maßnahmen“ nur Maßnahmen, mit denen auf der Grundlage der Nationalität oder des geografischen Herkunftsgebiets beziehungsweise der geografischen Herkunftsgebiete der natürlichen oder juristischen Person, auf die die Maßnahme angewandt wird, eine Diskriminierung verbunden ist.
(31) Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.
(32) Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
a) |
die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, |
b) |
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
c) |
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, |
d) |
die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
e) |
die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder |
f) |
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren. |
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
(33) Für die Zwecke der Absätze 10, 11 und 13 und des Artikels 9.11 (Verhandlungen) Absatz 2 bezeichnet der Ausdruck „sonstige Bekundung der Ausschreibungsabsicht“ eine Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens im Sinne des Artikels 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 5 oder eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern zur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste im Sinne des Artikels 9.8 (Qualifikation der Anbieter) Absatz 12.
(34) Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Patente“ im Falle der Union die aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte ein.
(35) Unbeschadet des Artikels 10.6 (Hersteller von Tonträgern) erkennen die Vertragsparteien an, dass Bezugnahmen auf diese internationalen Übereinkünfte den diesbezüglichen Vorbehalten der einzelnen Vertragsparteien unterliegen.
(36) Im Falle der Union schließt der Begriff „Filmwerk“ auch audiovisuelle Werke ein.
(37) Im Falle der Union endet die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod der längstlebenden, nach internem Recht der betreffenden Vertragspartei als Urheber geltenden Person; sie ist keinesfalls kürzer als die Mindestschutzdauer des Artikels 10.5 (Schutzdauer) Absatz 3.
(38) „Tonträgerhersteller“ ist die natürliche oder juristische Person, welche die erste Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder der Darstellung von Tönen eigenverantwortlich veranlasst.
(39) „Öffentliche Wiedergabe“ bedeutet bei einem Tonträger das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen.
(40) Singapur setzt die Verpflichtungen dieses Artikels innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig um.
(41) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „technische Vorkehrungen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Komponenten, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, auf Werke, Darbietungen und Tonträger gerichtete Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern nicht genehmigt worden sind, entsprechend den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei. Unbeschadet des Geltungsbereichs des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind technische Vorkehrungen als wirksam anzusehen, wenn die Nutzung der geschützten Werke, Darbietungen oder Tonträger von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern durch eine relevante Zugangskontrolle oder ein Schutzverfahren wie Verschlüsselung oder Verzerrung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, welche die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
(42) Dieses Kapitel verpflichtet Singapur nicht, die Einfuhr oder den Inlandsverkauf einer Vorrichtung zu beschränken, die eine technische Vorkehrung, deren einziger Zweck darin besteht, die Marktaufteilung bei rechtmäßigen Vervielfältigungen von Bewegtbildern zu kontrollieren, nicht wirksam werden lässt und die auch nicht in anderer Weise gegen seine internen Rechtsvorschriften verstößt.
(43) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 muss eine Vertragspartei nicht vorschreiben, dass bei der Konzipierung von Teilen und Komponenten für Erzeugnisse der Verbraucherelektronik, der Telekommunikation oder der Datenverarbeitungstechnik oder bei der Konzipierung und Auswahl von Teilen und Komponenten für solche Erzeugnisse einer bestimmten technischen Vorkehrung Rechnung zu tragen ist, es sei denn, das Erzeugnis würde andernfalls gegen ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Absätze verstoßen.
(44) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Rechteverwaltungsinformationen“
a) |
Informationen, die das Werk, die Aufführung oder den Tonträger identifizieren oder den Urheber des Werkes, den ausübenden Künstler oder den Hersteller des Tonträgers oder den Inhaber eines Rechts am Werk, an der Darbietung oder am Tonträger, |
b) |
Informationen über die Nutzungsbedingungen eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers oder |
c) |
Zahlen oder Codes, welche die unter den Buchstaben a und b beschriebenen Informationen darstellen, |
sofern irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträger erscheint.
(45) Singapur ist Vertragspartei des Markenrechtsvertrags von Singapur; die Union unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zwecks Erleichterung des Beitritts zum Markenrechtsvertrag von Singapur.
(46) Die lautere Benutzung beschreibender Angaben umfasst auch die Verwendung eines Zeichens zwecks Angabe der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, sofern eine solche Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(47) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografische Angaben“ Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in diesem Gebiet stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
(48) Für die Zwecke der Unterabschnitts C (Geografische Angaben) gilt als Verfahren zum Schutz geografischer Angaben im Falle Singapurs das interne Eintragungsverfahren im Rahmen des Systems, das Singapur nach Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) Absatz 2 eingerichtet hat.
(49) Für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 10.21 (Verhältnis zu Marken) Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ im Verhältnis zu einer Ware, deren geografische Angabe im Rahmen des System einer Vertragspartei nach Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) geschützt ist, eine Ware, die im Register der betreffenden Vertragspartei unter dieselbe Warenkategorie fallen würde wie die Ware, deren geografische Angabe registriert ist.
(50) Zur Klarstellung gilt, dass diese Frage von Fall zu Fall geprüft wird. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass kein Zusammenhang zwischen der geschützten geografischen Angabe und der übersetzten Benennung besteht. Es gilt ferner, dass diese Bestimmung unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts C (Geografische Angaben) Anwendung findet.
(51) Im Fall Singapurs bezieht sich der Ausdruck „die betroffenen Hersteller“ auf die fraglichen Rechteinhaber.
(52) Im Falle Singapurs kann eine mit einer älteren Marke kollidierende geografische Angabe mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der älteren Marke eingetragen werden. Im Falle der Union ist diese Zustimmung keine Voraussetzung für die Eintragung einer geografischen Angabe, die mit einer älteren Marke kollidiert.
(53) Für die Zwecke des Unterabschnitts D (Muster und Modelle) gewährt die Union auch nicht eingetragenen Mustern und Modellen Schutz, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006, erfüllen.
(54) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei Mustern und Modellen auch Eigenart verlangt werden kann, sofern die internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei dies vorsehen. Dies betrifft Muster und Modelle, die sich deutlich von bekannten Mustern oder Modellen oder von den Merkmalkombinationen bekannter Muster oder Modelle unterscheiden. In der Union gilt ein Muster oder Modell als Muster oder Modell mit Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster oder Modell, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
(55) Es gilt als vereinbart, dass Muster und Modelle nicht allein aufgrund der Tatsache vom Schutz ausgenommen sind, dass sie Teil eines Gegenstands oder Erzeugnisses sind, sofern sie sichtbar sind, die Kriterien dieses Absatzes erfüllen und
a) |
andere Kriterien für den Schutz von Mustern und Modellen erfüllen und |
b) |
nicht aus anderen Gründen vom Schutz von Mustern und Modellen ausgenommen sind, |
wofür die internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei maßgebend sind.
(56) Dieser Artikel verbietet einer Vertragspartei nicht, nach ihrem internen Recht andere spezifische Ausnahmen vom Schutz von Mustern und Modellen vorzusehen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Ausnahmen nicht extensiv sein dürfen.
(57) Im Falle Singapurs bestimmen sich der Schutzumfang und die Schutzbedingungen auch nach Section 74 des Copyright Act von Singapur.
(58) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10.33 (Schutz der zwecks Erhalts einer Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegten Testdaten) richtet sich die Bedeutung der Bezeichnung „pharmazeutisches Erzeugnis“ in der jeweiligen Vertragspartei nach ihren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften. Im Falle der Union bezieht sich die Bezeichnung „pharmazeutisches Erzeugnis“ auf „Arzneimittel“.
(59) Singapur verpflichtet sich, die Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte zu ermöglichen, um dem Patentinhaber einen Ausgleich zu verschaffen für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit aufgrund des Verwaltungsverfahrens zur Marktzulassung von Diagnose- oder Prüfsubstanzen, die als Arzneimittel zugelassen sind.
(60) Die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte richten sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Eine etwaige Verlängerung für pädiatrische Zwecke bleibt davon unberührt, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht.
(61) Die Bedingungen und Verfahren für die entsprechend diesem Artikel beabsichtigte Schutzgewährung richten sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.
(62) Die Vertragsparteien nehmen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unvoreingenommen Gespräche auf über die mögliche Verlängerung des Schutzes von zwecks Erhalts einer Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegten Testdaten.
(63) Im Rahmen dieses Artikels gilt als vereinbart, dass die als Beleg vorgelegten vertraulichen Testdaten oder Studien nicht verwendet werden, um darüber zu befinden, ob einem anderen Antrag für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren stattgegeben wird; dies gilt
a) |
im Falle Singapurs ab dem Tag des Eingangs des Erstantrags, |
b) |
im Falle der Union ab dem Tag der Genehmigung des Erstantrags, |
es sei denn, die Partei, welche die Testdaten oder Studien vorgelegt hatte, erteilt ihre Zustimmung.
(64) Im Falle der Union bezeichnet der Ausdruck „agrochemische Erzeugnisse“ im Sinne dieses Artikels Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe in der Form enthalten, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind,
a) |
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen unter den Buchstaben b bis e nicht anders definiert werden, |
b) |
in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler), |
c) |
Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Erzeugnisse nicht Sondervorschriften des Rates oder der Kommission über konservierende Stoffe unterliegen, |
d) |
unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder |
e) |
Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen beziehungsweise einem solchen Wachstum vorzubeugen. |
(65) Soweit nach geltendem Recht zulässig und im Einklang mit geltendem Recht gilt als vereinbart, dass der Ausdruck „Verbände und Vereinigungen“ auch Verwertungsgesellschaften umfasst, im Unionskontext ferner Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums.
(66) Eine Vertragspartei kann Patente aus dem Geltungsbereich des Abschnitts C (Zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) ausschließen.
(67) Es gilt als vereinbart, dass Singapur seinen Justizbehörden die Befugnis erteilen kann, eine Abfindung anzuordnen, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
(68) Im Falle der Union schließt dies in geeigneten Fällen auch andere Faktoren ein als die rein wirtschaftlichen, beispielsweise den immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstanden ist.
(69) Es gilt als vereinbart, dass die Übermittlungsfunktion auch die Leitweglenkungsfunktion (Routing) einschließt.
(70) Es gilt als vereinbart, dass die Funktion der Zugänglichmachung von Material ohne Auswahl und/oder Änderung des Inhalts auch etwaige Mittel umfasst, die dazu eingesetzt werden, den Zugang zum Kommunikationsnetz zu ermöglichen; dies schließt auch Instanzen ein, in denen die Verbindung zu dem Material hergestellt wird.
(71) Es gilt als vereinbart, dass die Zwischenspeicherung (Caching) mittels eines automatischen Prozesses auch die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Material einschließt, das sich im Stadium der Übermittlung oder Zugänglichmachung befindet.
(72) Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, unerlaubt hergestellte Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden, in den Geltungsbereich des Absatzes 2 einzubeziehen. Eine solche Prüfung kann dazu führen, dass die Vertragsparteien Absatz 2 durch Beschluss im Handelsausschuss ändern.
(73) Gelangt die zuständige Behörde in Singapur zu dem Schluss, dass nach Maßgabe des in Abschnitt 34 des Wettbewerbsgesetzes (Competition Act) (Kapitel 50B) verankerten Verbots die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen einer vertikalen Vereinbarung deren wettbewerbsfördernde Auswirkungen wahrscheinlich überwiegen, so unterbreitet die zuständige Behörde die Angelegenheit dem Minister. Der Minister entscheidet darüber, ob Abschnitt 34 des Wettbewerbsgesetzes auf die betreffende vertikale Vereinbarung anwendbar ist. Unbeschadet davon hat die zuständige Behörde in Singapur die Möglichkeit, Abschnitt 47 des Wettbewerbsgesetzes anzuwenden, der für vertikale Vereinbarungen gilt, welche von einem marktbeherrschenden Unternehmen geschlossen wurden.
(74) Dieser Absatz gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. Die Vertragsparteien prüfen wohlwollend die Annahme eines etwaigen Beschlusses des Handelsausschusses, mit dem dieses Abkommen aktualisiert werden soll, um einer in der WTO erzielten Übereinkunft über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich Rechnung zu tragen.
(75) Diese Bestimmungen hindern die Vertragsparteien nicht daran, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan ausgearbeitet ist.
(76) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die für die Agenda für menschenwürdige Arbeit relevanten Bereiche, die von der IAO und in der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle aus dem Jahr 2006 vereinbart wurden.
(77) Die multilateralen Umweltübereinkünfte, auf die hier Bezug genommen wird, umfassen die Protokolle, Änderungen, Anhänge und Berichtigungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.
(78) Zur Klarstellung gilt, dass die Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen in Form einer gerichtlichen Überprüfung nach dem Common Law (Gewohnheitsrecht) erfolgen kann und die Korrektur von Verwaltungsmaßnahmen auch die Zurückverweisung an die Stelle umfassen kann, welche die Maßnahme erlassen hat, damit diese eine Abhilfemaßnahme trifft.
(79) Zur Klarstellung gilt Folgendes: die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass dieses Abkommen keinen steuerlichen Maßnahmen entgegensteht, die auf Sozialschutz, öffentliche Gesundheit oder andere Zielsetzungen im Sozialbereich oder auf makroökonomische Stabilität ausgerichtet sind; ebenso wenig steuerlichen Vorteilen, die an den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit (place of incorporation) statt an die Staatsangehörigkeit des Unternehmenseigners geknüpft sind. Bei steuerlichen Maßnahmen, die auf makroökonomische Stabilität ausgerichtet sind, handelt es sich um Maßnahmen, mit denen auf volkswirtschaftliche Entwicklungen und Trends reagiert wird und die der Beseitigung oder Verhinderung systemischer Ungleichgewichte dienen, welche die volkswirtschaftliche Stabilität ernsthaft bedrohen.
(80) Der Ausdruck „frei konvertierbare Währung“ bezeichnet eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
(81) Die Anwendung von Schutzmaßnahmen kann durch deren förmliche Wiedereinführung verlängert werden, wenn weiter außergewöhnlichen Umstände vorliegen und der anderen Vertragspartei die Durchführung der geplanten förmlichen Wiedereinführung vorher notifiziert wurde.
LISTE DER ANHÄNGE, ANLAGEN, GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN, PROTOKOLLE UND VEREINBARUNGEN ZU DIESEM ABKOMMEN
Anhänge und Anlagen zu Kapitel Zwei |
|
Anhang 2-A |
Beseitigung von Zöllen |
Anlage 2-A-1 |
Stufenplan Singapurs für die Beseitigung von Zöllen |
Anlage 2-A-2 |
Stufenplan der Union für die Beseitigung von Zöllen |
Zusatz zu Anlage 2-A-2 |
Stufenplan der Union für die Beseitigung von Zöllen – Tarifpositionen |
Anhang 2-B |
Kraftfahrzeuge und Teile davon |
Anhang 2-C |
Arzneimittel und Medizinprodukte |
Anhang und Anlagen zu Kapitel Vier |
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Anhang 4-A |
Elektrotechnische Waren |
Anlage 4-A-1 |
Geltungsbereich |
Anlage 4-A-2 |
Warenkategorien |
Anlage 4-A-3 |
Begriffsbestimmungen |
Anhänge zu Kapitel Fünf |
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Anhang 5-A |
Zuständige Behörden |
Anhang 5-B |
Anforderungen und Vorschriften für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs |
Anhänge und Anlagen zu Kapitel Acht |
|
Anhang 8-A |
Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union |
Anlage 8-A-1 |
Union - Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) |
Anlage 8-A-2 |
Union - Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) |
Anlage 8-A-3 |
Union - Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.14 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) und Artikel 8.15 (Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen) |
Anhang 8-B |
Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs |
Anlage 8-B-1 |
Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs |
Anlage 8-B-2 |
Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs – Anlage zu Finanzdienstleistungen |
Anhänge zu Kapitel Neun |
|
Anhang 9-A |
Zentrale Stellen, die Beschaffungen nach Maßgabe dieses Abkommens vornehmen |
Anhang 9-B |
Stellen auf subzentraler Ebene, die Beschaffungen nach Maßgabe dieses Abkommens vornehmen |
Anhang 9-C |
Versorgungseinrichtungen und sonstige Stellen, die Beschaffungen nach Maßgabe dieses Abkommens vornehmen |
Anhang 9-D |
Waren |
Anhang 9-E |
Dienstleistungen |
Anhang 9-F |
Bauleistungen und Baukonzessionen |
Anhang 9-G |
Allgemeine Anmerkungen und Ausnahmen zu den Bestimmungen des Artikels 9.4 (Allgemeine Grundsätze) |
Anhang 9-H |
Veröffentlichungsorgane |
Anhang 9-I |
Öffentlich-private Partnerschaften |
Anhänge zu Kapitel Zehn |
|
Anhang 10-A |
Liste der Bezeichnungen, die zur Gewährung des Schutzes als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien zu verwenden sind |
Anhang 10-B |
Geschützte geografische Angaben |
Anhang zu Kapitel Elf |
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Anhang 11-A |
Grundsätze für die Vergabe sonstiger Subventionen |
Anhänge zu Kapitel Vierzehn |
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Anhang 14-A |
Verfahrensordnung für Schiedsverfahren |
Anhang 14-B |
Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren |
Protokoll |
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Protokoll 1 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (einschließlich Anhänge und Gemeinsame Erklärungen) |
Vereinbarungen |
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Vereinbarung Nr. 1 |
über Artikel 16.6 (Steuern) |
Vereinbarung Nr. 2 |
über die Vergütung von Schiedsrichtern |
Vereinbarung Nr. 3 |
über zusätzliche zollrechtliche Vorschriften |
Vereinbarung Nr. 4 |
über die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Gemeinsame Erklärung |
|
Gemeinsame Erklärung |
über die Zollunion |
ANHANG 2-A
BESEITIGUNG VON ZÖLLEN
1.
Gemäß Artikel 2.6 (Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) beseitigt jede Vertragspartei alle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei erhobenen Einfuhrzölle ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens; die Ausnahmen davon sind im Stufenplan der jeweiligen Vertragspartei in diesem Anhang aufgelistet.
2.
Zölle, die nicht bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt sind, werden von jeder Vertragspartei nach Artikel 2.6 (Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) in folgenden Stufen abgebaut:
a) |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Stufe „3“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind. |
b) |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Stufe „5“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind, und |
c) |
Für die Ursprungserzeugnisse der Stufe „X“ ist nach diesem Abkommen kein verpflichtender Zollabbau vorgeschrieben. |
3.
Für die Waren einer bestimmten Tarifposition sind der Basiszollsatz und die Stufe zur Ermittlung des für jeden Zollabbauschritt geltenden Zwischenzollsatzes unter der entsprechenden Tarifposition im Stufenplan der jeweiligen Vertragspartei angegeben.
4.
Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Zollsätze der Zwischenstufen mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunkts oder im Falle der Union, soweit zutreffend, auf den nächsten Eurocent nach unten abgerundet.
5.
Für die Zwecke dieses Anhangs und des Stufenplans einer Vertragspartei tritt die jährliche Zollsenkung jeweils am 1. Tag des betreffenden Jahres, wie in Absatz 6 definiert, in Kraft.
6.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Jahr 1“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens; |
b) |
„Jahr 2“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens; |
c) |
„Jahr 3“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 2. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens; |
d) |
„Jahr 4“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 3. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens und |
e) |
„Jahr 5“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 4. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens. |
7.
Die Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union für die Beseitigung von Zöllen) und 2-A-2 (Stufenplan Singapurs für die Beseitigung von Zöllen) sind Bestandteil dieses Anhangs.
Anlage 2-A-1
STUFENPLAN DER UNION FÜR DEN ZOLLABBAU
Allgemeine Hinweise
1. |
Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) der Union: Die Bestimmungen dieses Stufenplans wurden in der Regel anhand der KN formuliert und für die Auslegung der Bestimmungen dieses Stufenplans, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Erzeugnisse, sind die Allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und zu den Kapiteln der KN maßgeblich. Soweit die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der KN identisch sind, sind sie mit diesen bedeutungsgleich. |
2. |
Die in diesem Stufenplan aufgeführten Basiszollsätze entsprechen den am 1. Januar 2010 geltenden Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs der Union. |
3. |
Nach Artikel 2.6 (Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) und Anhang 2-A Absatz 1 beseitigt die Union nach diesem Abkommen die Zölle auf alle Ursprungswaren Singapurs ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens; ausgenommen davon sind die in diesem Stufenplan aufgeführten Waren. |
Einfuhrpreissystem
4. |
Absätze 5 bis 7 dieser Anlage enthalten Änderungen des Einfuhrpreissystems für bestimmte Obst- und Gemüsesorten, das die Union nach dem Gemeinsamen Zolltarif verwendet und das in der Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission (und nachfolgenden Rechtsakten) sowie der WTO-Liste CXL für die Union vorgegeben ist. Insbesondere unterliegen die in dieser Anlage aufgeführten Waren mit Ursprung in Singapur dem in dieser Anlage niedergelegten Einfuhrpreissystem und nicht dem Einfuhrpreissystem gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif, das in der Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission sowie der WTO-Liste CXL für die Union vorgegeben ist. |
5. |
Für Waren mit Ursprung in Singapur, die dem Einfuhrpreissystem der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission sowie der WTO-Liste CXL für die Union unterliegen, wird der Wertzoll auf diese Waren entsprechend den Abbaustufen beseitigt, die im Stufenplan der Union aufgeführt sind. |
6. |
Die spezifischen Zollsätze, die in der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission für die in Absatz 5 genannten Waren festgelegt sind, werden nicht gemäß den Abbaustufen im Stufenplan der Union beseitigt. Vielmehr werden diese Zollsätze für die nachstehenden Waren aufrechterhalten:
|
7. |
Der in Absatz 6 genannte spezifische Zoll darf den niedrigeren der folgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz. |
ZUSATZ ZUR ANLAGE 2-A-1 VON KAPITEL ZWEI „INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN“
STUFENPLAN DER UNION FÜR DEN ZOLLABBAU
KN 2013 |
Beschreibung |
Basiszollsatz |
Zollabbaustufe |
Einfuhrpreis |
0102 29 10 |
- - - - mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 21 |
- - - - - zum Schlachten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 29 |
- - - - - andere |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 41 |
- - - - - zum Schlachten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 49 |
- - - - - andere |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 51 |
- - - - - - zum Schlachten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 59 |
- - - - - - andere |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 61 |
- - - - - - zum Schlachten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 69 |
- - - - - - andere |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 91 |
- - - - - - zum Schlachten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 29 99 |
- - - - - - andere |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 39 10 |
- - - domestizierte Arten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0102 90 91 |
- - - domestizierte Arten |
10,2 + 93,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0103 91 10 |
- - - Hausschweine |
41,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0103 92 11 |
- - - - Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben |
35,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0103 92 19 |
- - - - andere |
41,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0104 10 30 |
- - - Lämmer (bis zu einem Jahr alt) |
80,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0104 10 80 |
- - - andere |
80,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0104 20 90 |
- - andere |
80,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0105 11 11 |
- - - - Legerassen |
52 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 11 19 |
- - - - andere |
52 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 11 91 |
- - - - Legerassen |
52 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 11 99 |
- - - - andere |
52 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 12 00 |
- - Truthühner |
152 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 13 00 |
- - Enten |
52 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 14 00 |
- - Gänse |
152 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 15 00 |
- - Perlhühner |
52 €/1 000 p/st |
5 |
|
0105 94 00 |
- - Hühner |
20,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0105 99 10 |
- - - Enten |
32,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0105 99 20 |
- - - Gänse |
31,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0105 99 30 |
- - - Truthühner |
23,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0105 99 50 |
- - - Perlhühner |
34,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0201 10 00 |
- ganze oder halbe Tierkörper |
12,8 + 176,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0201 20 20 |
- - „quartiers compensés“ |
12,8 + 176,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0201 20 30 |
- - Vorderviertel, zusammen oder getrennt |
12,8 + 141,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0201 20 50 |
- - Hinterviertel, zusammen oder getrennt |
12,8 + 212,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0201 20 90 |
- - anderes |
12,8 + 265,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0201 30 00 |
- ohne Knochen |
12,8 + 303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 10 00 |
- ganze oder halbe Tierkörper |
12,8 + 176,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 20 10 |
- - „quartiers compensés“ |
12,8 + 176,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 20 30 |
- - Vorderviertel, zusammen oder getrennt |
12,8 + 141,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 20 50 |
- - Hinterviertel, zusammen oder getrennt |
12,8 + 221,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 20 90 |
- - anderes |
12,8 + 265,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 30 10 |
- - Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet |
12,8 + 221,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 30 50 |
- - als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile |
12,8 + 221,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0202 30 90 |
- - anderes |
12,8 + 304,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 11 10 |
- - - von Hausschweinen |
53,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 12 11 |
- - - - Schinken und Teile davon |
77,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 12 19 |
- - - - Schultern und Teile davon |
60,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 19 11 |
- - - - Vorderteile und Teile davon |
60,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 19 13 |
- - - - Kotelettstränge und Teile davon |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 19 15 |
- - - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon |
46,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 19 55 |
- - - - - ohne Knochen |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 19 59 |
- - - - - anderes |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 21 10 |
- - - von Hausschweinen |
53,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 22 11 |
- - - - Schinken und Teile davon |
77,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 22 19 |
- - - - Schultern und Teile davon |
60,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 29 11 |
- - - - Vorderteile und Teile davon |
60,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 29 13 |
- - - - Kotelettstränge und Teile davon |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 29 15 |
- - - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon |
46,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 29 55 |
- - - - - ohne Knochen |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0203 29 59 |
- - - - - anderes |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 10 00 |
- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt |
12,8 + 171,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 21 00 |
- - ganze oder halbe Tierkörper |
12,8 + 171,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 22 10 |
- - - Vorderteile oder halbe Vorderteile |
12,8 + 119,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 22 30 |
- - - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden |
12,8 + 188,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 22 50 |
- - - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke |
12,8 + 222,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 22 90 |
- - - andere |
12,8 + 222,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 23 00 |
- - ohne Knochen |
12,8 + 311,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 30 00 |
- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren |
12,8 + 128,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 41 00 |
- - ganze oder halbe Tierkörper |
12,8 + 128,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 42 10 |
- - - Vorderteile oder halbe Vorderteile |
12,8 + 90,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 42 30 |
- - - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden |
12,8 + 141,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 42 50 |
- - - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke |
12,8 + 167,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 42 90 |
- - - andere |
12,8 + 167,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 43 10 |
- - - von Lämmern |
12,8 + 234,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 43 90 |
- - - anderes |
12,8 + 234,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 11 |
- - - ganze oder halbe Tierkörper |
12,8 + 171,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 13 |
- - - Vorderteile oder halbe Vorderteile |
12,8 + 119,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 15 |
- - - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden |
12,8 + 188,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 19 |
- - - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke |
12,8 + 222,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 31 |
- - - - Teile mit Knochen |
12,8 + 222,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 39 |
- - - - Teile ohne Knochen |
12,8 + 311,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 51 |
- - - ganze oder halbe Tierkörper |
12,8 + 128,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 53 |
- - - Vorderteile oder halbe Vorderteile |
12,8 + 90,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 55 |
- - - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden |
12,8 + 141,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 59 |
- - - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke |
12,8 + 167,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 71 |
- - - - Teile mit Knochen |
12,8 + 167,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0204 50 79 |
- - - - Teile ohne Knochen |
12,8 + 234,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0206 10 95 |
- - - Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
12,8 + 303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0206 29 91 |
- - - - Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
12,8 + 304,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0206 80 91 |
- - - von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
6,4 |
3 |
|
0207 11 10 |
- - - gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“ |
26,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 11 30 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“ |
29,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 11 90 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen |
32,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 12 10 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“ |
29,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 12 90 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen |
32,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 10 |
- - - - ohne Knochen |
102,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 20 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
35,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 30 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 40 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 50 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
60,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 60 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
46,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 70 |
- - - - - andere |
100,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 13 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 10 |
- - - - ohne Knochen |
102,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 20 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
35,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 30 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 40 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 50 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
60,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 60 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
46,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 70 |
- - - - - andere |
100,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 14 91 |
- - - - Lebern |
6,4 |
5 |
|
0207 14 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 24 10 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“ |
34 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 24 90 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen |
37,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 25 10 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“ |
34 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 25 90 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen |
37,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 10 |
- - - - ohne Knochen |
85,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 20 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
41 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 30 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 40 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 50 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
67,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 60 |
- - - - - - Unterschenkel und Teile davon |
25,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 70 |
- - - - - - andere |
46 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 80 |
- - - - - andere |
83 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 26 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 10 |
- - - - ohne Knochen |
85,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 20 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
41 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 30 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 40 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 50 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
67,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 60 |
- - - - - - Unterschenkel und Teile davon |
25,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 70 |
- - - - - - andere |
46 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 80 |
- - - - - andere |
83 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 27 91 |
- - - - Lebern |
6,4 |
5 |
|
0207 27 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 41 20 |
- - - gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“ |
38 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 41 30 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“ |
46,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 41 80 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen |
51,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 42 30 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“ |
46,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 42 80 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen |
51,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 10 |
- - - - ohne Knochen |
128,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 21 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
56,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 31 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 41 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 51 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
115,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 61 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
46,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 71 |
- - - - - Entenrümpfe |
66 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 81 |
- - - - - andere |
123,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 44 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 10 |
- - - - ohne Knochen |
128,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 21 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
56,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 31 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 41 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 51 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
115,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 61 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
46,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 71 |
- - - - - Entenrümpfe |
66 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 81 |
- - - - - andere |
123,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 45 95 |
- - - - - andere |
6,4 |
5 |
|
0207 45 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 51 10 |
- - - gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“ |
45,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 51 90 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen |
48,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 52 10 |
- - - gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“ |
45,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 52 90 |
- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen |
48,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 10 |
- - - - ohne Knochen |
110,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 21 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
52,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 31 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 41 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 51 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
86,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 61 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
69,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 71 |
- - - - - Gänserümpfe |
66 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 81 |
- - - - - andere |
123,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 54 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 10 |
- - - - ohne Knochen |
110,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 21 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
52,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 31 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 41 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 51 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
86,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 61 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
69,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 71 |
- - - - - Gänserümpfe |
66 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 81 |
- - - - - andere |
123,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 55 95 |
- - - - - andere |
6,4 |
5 |
|
0207 55 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 05 |
- - unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren |
49,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 10 |
- - - - ohne Knochen |
128,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 21 |
- - - - - Hälften oder Viertel |
54,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 31 |
- - - - - ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen |
26,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 41 |
- - - - - Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 51 |
- - - - - Brüste und Teile davon |
115,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 61 |
- - - - - Schenkel und Teile davon |
46,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 81 |
- - - - - andere |
123,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0207 60 99 |
- - - - andere |
18,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0209 10 11 |
- - - frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake |
21,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0209 10 19 |
- - - getrocknet oder geräuchert |
23,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0209 10 90 |
- - Schweinefett, ausgenommen solches der Unterposition 0209 10 11 oder 0209 10 19 |
12,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0209 90 00 |
- andere |
41,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 11 11 |
- - - - - Schinken und Teile davon |
77,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 11 19 |
- - - - - Schultern und Teile davon |
60,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 11 31 |
- - - - - Schinken und Teile davon |
151,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 11 39 |
- - - - - Schultern und Teile davon |
119 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 12 11 |
- - - - gesalzen oder in Salzlake |
46,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 12 19 |
- - - - getrocknet oder geräuchert |
77,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 10 |
- - - - - „bacon“-Hälften oder „spencers“ |
68,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 20 |
- - - - - „3/4-sides“ oder „middles“ |
75,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 30 |
- - - - - Vorderteile und Teile davon |
60,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 40 |
- - - - - Kotelettstränge und Teile davon |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 50 |
- - - - - anderes |
86,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 60 |
- - - - - Vorderteile und Teile davon |
119 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 70 |
- - - - - Kotelettstränge und Teile davon |
149,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 81 |
- - - - - - ohne Knochen |
151,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 19 89 |
- - - - - - anderes |
151,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 20 10 |
- - mit Knochen |
15,4 + 265,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 20 90 |
- - ohne Knochen |
15,4 + 303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 92 91 |
- - - - Fleisch |
130 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 92 99 |
- - - - genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
15,4 + 303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 21 |
- - - - - mit Knochen |
222,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 29 |
- - - - - ohne Knochen |
311,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 39 |
- - - - anderes |
130 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 41 |
- - - - - Lebern |
64,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 49 |
- - - - - andere |
47,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 51 |
- - - - - Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
15,4 + 303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0210 99 90 |
- - - genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
15,4 + 303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0303 23 00 |
- - Tilapia (Oreochromis spp.) |
8 |
5 |
|
0303 24 00 |
- - Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) |
8 |
5 |
|
0303 29 00 |
- - andere |
8 |
5 |
|
0303 32 00 |
- - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) |
15 |
5 |
|
0303 41 90 |
- - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 42 90 |
- - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 43 90 |
- - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 44 90 |
- - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 45 18 |
- - - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 45 99 |
- - - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 46 90 |
- - - anderer |
22 |
5 |
|
0303 49 85 |
- - - andere |
22 |
5 |
|
0303 53 10 |
- - - Sardinen der Art Sardina pilchardus |
23 |
5 |
|
0303 53 30 |
- - - Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.) |
15 |
5 |
|
0303 54 90 |
- - - der Art Scomber australasicus |
15 |
5 |
|
0303 57 00 |
- - Schwertfisch (Xiphias gladius) |
7,5 |
5 |
|
0303 64 00 |
- - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
7,5 |
5 |
|
0303 65 00 |
- - Köhler (Pollachius virens) |
7,5 |
5 |
|
0303 66 11 |
- - - - Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus) |
15 |
5 |
|
0303 66 12 |
- - - - Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi) |
15 |
5 |
|
0303 66 13 |
- - - - Südlicher Seehecht (Merluccius australis) |
15 |
5 |
|
0303 66 19 |
- - - - andere |
15 |
5 |
|
0303 66 90 |
- - - der Gattung Urophycis |
15 |
5 |
|
0303 81 30 |
- - - Heringshaie (Lamna nasus) |
8 |
5 |
|
0303 81 90 |
- - - andere |
8 |
5 |
|
0303 83 00 |
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) |
15 |
5 |
|
0303 84 10 |
- - - Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) |
15 |
5 |
|
0303 89 10 |
- - - Süßwasserfische |
8 |
5 |
|
0303 89 29 |
- - - - - andere |
22 |
5 |
|
0303 90 90 |
- - andere |
10 |
5 |
|
0304 31 00 |
- - von Tilapia (Oreochromis spp.) |
9 |
5 |
|
0304 32 00 |
- - von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) |
9 |
5 |
|
0304 33 00 |
- - vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
9 |
5 |
|
0304 39 00 |
- - andere |
9 |
5 |
|
0304 42 10 |
- - - der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g |
12 |
5 |
|
0304 42 50 |
- - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster |
9 |
5 |
|
0304 42 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
0304 43 00 |
- - von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae) |
18 |
5 |
|
0304 44 10 |
- - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida |
18 |
5 |
|
0304 44 30 |
- - - vom Köhler (Pollachius virens) |
18 |
5 |
|
0304 44 90 |
- - - andere |
18 |
5 |
|
0304 45 00 |
- - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) |
18 |
5 |
|
0304 46 00 |
- - von Zahnfischen (Dissostichus spp.) |
18 |
5 |
|
0304 49 10 |
- - - von Süßwasserfischen |
9 |
5 |
|
0304 49 50 |
- - - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) |
18 |
5 |
|
0304 49 90 |
- - - - andere |
18 |
5 |
|
0304 51 00 |
- - von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.) |
8 |
5 |
|
0304 52 00 |
- - von Salmoniden |
8 |
5 |
|
0304 53 00 |
- - von Fischen der Gattungen Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae |
15 |
5 |
|
0304 54 00 |
- - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) |
15 |
5 |
|
0304 55 00 |
- - von Zahnfischen (Dissostichus spp.) |
15 |
5 |
|
0304 59 10 |
- - - von Süßwasserfischen |
8 |
5 |
|
0304 59 90 |
- - - - anderes |
15 |
5 |
|
0304 61 00 |
- - von Tilapia (Oreochromis spp.) |
9 |
X |
|
0304 62 00 |
- - von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) |
9 |
X |
|
0304 84 00 |
- - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) |
7,5 |
5 |
|
0304 87 00 |
- - von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) |
18 |
5 |
|
0304 89 30 |
- - - - von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304 87 00 |
18 |
5 |
|
0304 89 51 |
- - - - - von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias, Scyliorhinus spp.) |
7,5 |
5 |
|
0304 89 55 |
- - - - - von Heringshaien (Lamna nasus) |
7,5 |
5 |
|
0304 89 59 |
- - - - - von anderen Haien |
7,5 |
5 |
|
0304 92 00 |
- - von Zahnfischen (Dissostichus spp.) |
7,5 |
5 |
|
0304 93 10 |
- - - Surimi |
14,2 |
5 |
|
0304 93 90 |
- - - anderes |
8 |
5 |
|
0304 94 10 |
- - - Surimi |
14,2 |
5 |
|
0304 94 90 |
- - - anderes |
7,5 |
5 |
|
0304 95 10 |
- - - Surimi |
14,2 |
5 |
|
0304 95 21 |
- - - - - der Art Gadus macrocephalus |
7,5 |
5 |
|
0304 95 25 |
- - - - - der Art Gadus morhua |
7,5 |
5 |
|
0304 95 29 |
- - - - - anderes |
7,5 |
5 |
|
0304 95 30 |
- - - - vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
7,5 |
5 |
|
0304 95 40 |
- - - - vom Köhler (Pollachius virens) |
7,5 |
5 |
|
0304 95 50 |
- - - - von Seehechten der Gattung Merluccius |
7,5 |
5 |
|
0304 95 60 |
- - - - vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou) |
7,5 |
5 |
|
0304 95 90 |
- - - - andere |
7,5 |
5 |
|
0304 99 10 |
- - - Surimi |
14,2 |
5 |
|
0304 99 21 |
- - - - von Süßwasserfischen |
8 |
5 |
|
0304 99 29 |
- - - - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) |
8 |
5 |
|
0304 99 55 |
- - - - - vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.) |
15 |
5 |
|
0304 99 61 |
- - - - - von Brachsenmakrelen (Brama spp.) |
15 |
5 |
|
0304 99 65 |
- - - - - vom Seeteufel (Lophius spp.) |
7,5 |
5 |
|
0304 99 99 |
- - - - - anderes |
7,5 |
5 |
|
0305 10 00 |
- Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
13 |
5 |
|
0305 20 00 |
- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake |
11 |
5 |
|
0305 31 00 |
- - von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.) |
16 |
5 |
|
0305 32 11 |
- - - - der Art Gadus macrocephalus |
16 |
5 |
|
0305 32 19 |
- - - - andere |
20 |
5 |
|
0305 32 90 |
- - - andere |
16 |
5 |
|
0305 39 10 |
- - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake |
15 |
5 |
|
0305 39 50 |
- - - vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake |
15 |
5 |
|
0305 39 90 |
- - - andere |
16 |
5 |
|
0305 41 00 |
- - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) |
13 |
5 |
|
0305 42 00 |
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) |
10 |
5 |
|
0305 43 00 |
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) |
14 |
5 |
|
0305 44 10 |
- - - Aale (Anguilla spp.) |
14 |
5 |
|
0305 44 90 |
- - - andere |
14 |
5 |
|
0305 49 10 |
- - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
15 |
5 |
|
0305 49 20 |
- - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) |
16 |
5 |
|
0305 49 30 |
- - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) |
14 |
5 |
|
0305 49 80 |
- - - andere |
14 |
5 |
|
0305 51 10 |
- - - getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) |
13 |
5 |
|
0305 51 90 |
- - - getrocknet und gesalzen (Klippfisch) |
13 |
5 |
|
0305 61 00 |
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) |
12 |
5 |
|
0305 62 00 |
- - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) |
13 |
5 |
|
0305 63 00 |
- - Sardellen (Engraulis spp.) |
10 |
5 |
|
0305 64 00 |
- - Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) |
12 |
5 |
|
0305 69 10 |
- - - Fische der Art Boreogadus saida |
13 |
5 |
|
0305 69 30 |
- - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) |
15 |
5 |
|
0305 69 50 |
- - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) |
11 |
5 |
|
0305 69 80 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
0305 71 10 |
- - - geräuchert |
14 |
5 |
|
0306 11 05 |
- - - geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
20 |
5 |
|
0306 11 10 |
- - - - Langustenschwänze |
12,5 |
5 |
|
0306 11 90 |
- - - - andere |
12,5 |
5 |
|
0306 12 10 |
- - - - ganz |
6 |
5 |
|
0306 12 90 |
- - - - andere |
16 |
5 |
|
0306 14 10 |
- - - - Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Gattung Chionoecetes |
7,5 |
5 |
|
0306 14 30 |
- - - - Taschenkrebse (Cancer pagurus) |
7,5 |
5 |
|
0306 14 90 |
- - - - andere |
7,5 |
5 |
|
0306 15 10 |
- - - geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
20 |
5 |
|
0306 15 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
0306 16 91 |
- - - - Garnelen der Art Crangon |
18 |
5 |
|
0306 16 99 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
0306 17 91 |
- - - - Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris) |
12 |
5 |
|
0306 17 92 |
- - - - Garnelen der Gattung Penaeus |
12 |
5 |
|
0306 17 93 |
- - - - Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus |
12 |
5 |
|
0306 17 94 |
- - - - Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon |
18 |
5 |
|
0306 17 99 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
0306 19 05 |
- - - geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
20 |
5 |
|
0306 19 10 |
- - - - Süßwasserkrebse |
7,5 |
5 |
|
0306 19 90 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
0306 21 10 |
- - - geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
20 |
5 |
|
0306 21 90 |
- - - andere |
12,5 |
5 |
|
0306 22 10 |
- - - lebend |
8 |
5 |
|
0306 22 91 |
- - - - - ganz |
8 |
5 |
|
0306 22 99 |
- - - - - andere |
10 |
5 |
|
0306 24 30 |
- - - - Taschenkrebse (Cancer pagurus) |
7,5 |
5 |
|
0306 24 80 |
- - - - andere |
7,5 |
5 |
|
0306 25 10 |
- - - geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
20 |
5 |
|
0306 25 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
0306 26 90 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
0306 27 99 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
0306 29 05 |
- - - geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
20 |
5 |
|
0306 29 10 |
- - - - Süßwasserkrebse |
7,5 |
5 |
|
0306 29 90 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
0307 11 90 |
- - - andere |
9 |
5 |
|
0307 19 90 |
- - - andere |
9 |
5 |
|
0307 21 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
8 |
5 |
|
0307 29 10 |
- - - - große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren |
8 |
5 |
|
0307 29 90 |
- - - - andere |
8 |
5 |
|
0307 31 10 |
- - - Mytilus spp. |
10 |
5 |
|
0307 31 90 |
- - - Perna spp. |
8 |
5 |
|
0307 39 10 |
- - - - Mytilus spp. |
10 |
5 |
|
0307 39 90 |
- - - - Perna spp. |
8 |
5 |
|
0307 41 10 |
- - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.) |
8 |
5 |
|
0307 41 91 |
- - - - Loligo spp., Ommastrephes sagittatus |
6 |
5 |
|
0307 41 99 |
- - - - andere |
8 |
5 |
|
0307 51 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
8 |
5 |
|
0307 59 10 |
- - - - gefroren |
8 |
5 |
|
0307 59 90 |
- - - - andere |
8 |
5 |
|
0307 71 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0307 79 30 |
- - - Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae, gefroren |
8 |
5 |
|
0307 81 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0307 91 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0307 99 11 |
- - - - Illex spp. |
8 |
5 |
|
0308 11 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0308 21 00 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0308 30 10 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0308 90 10 |
- - lebend, frisch oder gekühlt |
11 |
5 |
|
0401 10 10 |
- - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
13,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 10 90 |
- - andere |
12,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 20 11 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
18,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 20 19 |
- - - andere |
17,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 20 91 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
22,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 20 99 |
- - - andere |
21,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 40 10 |
- - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
57,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 40 90 |
- - andere |
56,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 50 11 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
57,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 50 19 |
- - - andere |
56,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 50 31 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
110 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 50 39 |
- - - andere |
109,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 50 91 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
183,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0401 50 99 |
- - - andere |
182,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 10 11 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
125,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 10 19 |
- - - andere |
118,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 10 91 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
1,19 €/kg + 27,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 10 99 |
- - - andere |
1,19 €/kg + 21 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 21 11 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 21 18 |
- - - - andere |
130,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 21 91 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 21 99 |
- - - - andere |
161,9 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 29 11 |
- - - - Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT |
1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 29 15 |
- - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 29 19 |
- - - - - andere |
1,31 €/kg + 16,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 29 91 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 29 99 |
- - - - andere |
1,62 €/kg + 16,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 91 10 |
- - - mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger |
34,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 91 30 |
- - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT |
43,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 91 51 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
110 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 91 59 |
- - - - andere |
109,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 91 91 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
183,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 91 99 |
- - - - andere |
182,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 99 10 |
- - - mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger |
57,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 99 31 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
1,08 €/kg + 19,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 99 39 |
- - - - andere |
1,08 €/kg + 18,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 99 91 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
1,81 €/kg + 19,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0402 99 99 |
- - - - andere |
1,81 €/kg + 18,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 11 |
- - - - 3 GHT oder weniger |
20,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 13 |
- - - - mehr als 3 bis 6 GHT |
24,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 19 |
- - - - mehr als 6 GHT |
59,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 31 |
- - - - 3 GHT oder weniger |
0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 33 |
- - - - mehr als 3 bis 6 GHT |
0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 39 |
- - - - mehr als 6 GHT |
0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 51 |
- - - - 1,5 GHT oder weniger |
8,3 + 95 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 53 |
- - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
8,3 + 130,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 59 |
- - - - mehr als 27 GHT |
8,3 + 168,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 91 |
- - - - 3 GHT oder weniger |
8,3 + 12,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 93 |
- - - - mehr als 3 bis 6 GHT |
8,3 + 17,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 10 99 |
- - - - mehr als 6 GHT |
8,3 + 26,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 11 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
100,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 13 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 19 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 31 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
0,95 €/kg + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 33 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 39 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 51 |
- - - - - 3 GHT oder weniger |
20,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 53 |
- - - - - mehr als 3 bis 6 GHT |
24,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 59 |
- - - - - mehr als 6 GHT |
59,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 61 |
- - - - - 3 GHT oder weniger |
0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 63 |
- - - - - mehr als 3 bis 6 GHT |
0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 69 |
- - - - - mehr als 6 GHT |
0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 71 |
- - - - 1,5 GHT oder weniger |
8,3 + 95 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 73 |
- - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
8,3 + 130,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 79 |
- - - - mehr als 27 GHT |
8,3 + 168,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 91 |
- - - - 3 GHT oder weniger |
8,3 + 12,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 93 |
- - - - mehr als 3 bis 6 GHT |
8,3 + 17,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0403 90 99 |
- - - - mehr als 6 GHT |
8,3 + 26,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 02 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
7 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 04 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 06 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 12 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
100,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 14 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 16 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 26 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 28 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 32 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 34 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 36 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 38 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 48 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
0,07 €/kg/net |
5 |
|
0404 10 52 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 54 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 56 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
100,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 58 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 62 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 72 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 74 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 76 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 78 |
- - - - - 1,5 GHT oder weniger |
0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 82 |
- - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 10 84 |
- - - - - mehr als 27 GHT |
1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 90 21 |
- - - 1,5 GHT oder weniger |
100,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 90 23 |
- - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
135,7 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 90 29 |
- - - mehr als 27 GHT |
167,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 90 81 |
- - - 1,5 GHT oder weniger |
0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 90 83 |
- - - mehr als 1,5 bis 27 GHT |
1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0404 90 89 |
- - - mehr als 27 GHT |
1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 10 11 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
189,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 10 19 |
- - - - andere |
189,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 10 30 |
- - - rekombinierte Butter |
189,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 10 50 |
- - - Molkenbutter |
189,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 10 90 |
- - andere |
231,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 20 10 |
- - mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
9 + EA |
5 |
|
0405 20 30 |
- - mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
9 + EA |
5 |
|
0405 20 90 |
- - mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
189,6 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 90 10 |
- - mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger |
231,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0405 90 90 |
- - andere |
231,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0406 90 86 |
- - - - - - - - mehr als 47 bis 52 GHT |
151 €/100 kg/net |
5 |
|
0406 90 87 |
- - - - - - - - mehr als 52 bis 62 GHT |
151 €/100 kg/net |
5 |
|
0406 90 88 |
- - - - - - - - mehr als 62 bis 72 GHT |
151 €/100 kg/net |
5 |
|
0406 90 93 |
- - - - - - mehr als 72 GHT |
185,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0406 90 99 |
- - - - - andere |
221,2 €/100 kg/net |
5 |
|
0407 11 00 |
- - von Hühnern (Gallus domesticus) |
35 €/1 000 p/st |
5 |
|
0407 19 11 |
- - - - von Truthühnern oder Gänsen |
105 €/1 000 p/st |
5 |
|
0407 19 19 |
- - - - andere |
35 €/1 000 p/st |
5 |
|
0407 21 00 |
- - von Hühnern (Gallus domesticus) |
30,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0407 29 10 |
- - - von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus |
30,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0407 90 10 |
- - von Hausgeflügel |
30,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0408 11 80 |
- - - anderes |
142,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0408 19 81 |
- - - - flüssig |
62 €/100 kg/net |
5 |
|
0408 19 89 |
- - - - anderes, einschließlich gefroren |
66,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0408 91 80 |
- - - andere |
137,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0408 99 80 |
- - - andere |
35,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
17,3 |
3 |
|
0602 90 10 |
- - Pilzmycel |
8,3 |
3 |
|
0602 90 50 |
- - - - andere Freilandpflanzen |
8,3 |
3 |
|
0602 90 99 |
- - - - - andere |
6,5 |
3 |
|
0604 90 99 |
- - - andere |
10,9 |
3 |
|
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0703 20 00 |
- Knoblauch |
9,6 + 120 €/100 kg/net |
5 |
|
0704 90 10 |
- - Weißkohl und Rotkohl |
12 MIN 0,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0707 00 05 |
- Gurken |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0709 91 00 |
- - Artischocken |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0709 92 90 |
- - - andere |
13,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0709 93 10 |
- - - Zucchini (Courgettes) |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0710 40 00 |
- Zuckermais |
5,1 + 9,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0711 20 90 |
- - andere |
13,1 €/100 kg/net |
5 |
|
0711 51 00 |
- - Pilze der Gattung Agaricus |
9,6 + 191 €/100 kg/net eda |
5 |
|
0711 90 30 |
- - - Zuckermais |
5,1 + 9,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0712 90 19 |
- - - andere |
9,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0714 10 00 |
- Maniok |
9,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0714 20 90 |
- - andere |
6,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0714 30 00 |
- Yamswurzeln (Dioscorea spp.) |
9,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0714 40 00 |
- Taro (Colocasia spp.) |
9,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0714 50 00 |
- Yautia (Xanthosoma spp.) |
9,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0714 90 20 |
- - Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt |
9,5 €/100 kg/net |
5 |
|
0802 11 90 |
- - - andere |
5,6 |
3 |
|
0803 90 10 |
- - frisch |
176 €/1 000 kg/net |
5 |
|
0805 10 20 |
- - Süßorangen, frisch |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0805 20 10 |
- - Clementinen |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0805 20 30 |
- - Monreales und Satsumas |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0805 20 50 |
- - Mandarinen und Wilkings |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0805 20 70 |
- - Tangerinen |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0805 20 90 |
- - andere |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0805 50 10 |
- - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0806 10 10 |
- - Tafeltrauben |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0808 10 10 |
- - Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember |
7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net |
5 |
|
0808 10 80 |
- - andere |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0808 30 10 |
- - Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember |
7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net |
5 |
|
0808 30 90 |
- - andere |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0809 10 00 |
- Aprikosen/Marillen |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0809 21 00 |
- - Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0809 29 00 |
- - andere |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0809 30 10 |
- - Brugnolen und Nektarinen |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0809 30 90 |
- - andere |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0809 40 05 |
- - Pflaumen |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
0811 10 11 |
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
20,8 + 8,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0811 20 11 |
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
20,8 + 8,4 €/100 kg/net |
5 |
|
0811 90 11 |
- - - - tropische Früchte und tropische Nüsse |
13 + 5,3 €/100 kg/net |
5 |
|
0811 90 19 |
- - - - andere |
20,8 + 8,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1001 11 00 |
- - zur Aussaat |
148 €/t |
5 |
|
1001 19 00 |
- - andere |
148 €/t |
5 |
|
1001 91 20 |
- - - Weichweizen und Mengkorn |
95 €/t |
5 |
|
1001 91 90 |
- - - andere |
95 €/t |
5 |
|
1001 99 00 |
- - andere |
95 €/t |
5 |
|
1002 10 00 |
- zur Aussaat |
93 €/t |
5 |
|
1002 90 00 |
- andere |
93 €/t |
5 |
|
1003 10 00 |
- zur Aussaat |
93 €/t |
5 |
|
1003 90 00 |
- andere |
93 €/t |
5 |
|
1004 10 00 |
- zur Aussaat |
89 €/t |
5 |
|
1004 90 00 |
- andere |
89 €/t |
5 |
|
1005 10 90 |
- - anderer |
94 €/t |
5 |
|
1005 90 00 |
- anderer |
94 €/t |
5 |
|
1006 10 10 |
- - zur Aussaat |
7,7 |
3 |
|
1006 10 21 |
- - - - rundkörniger |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 23 |
- - - - mittelkörniger |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 25 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 27 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 92 |
- - - - rundkörniger |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 94 |
- - - - mittelkörniger |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 96 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
211 €/t |
5 |
|
1006 10 98 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
211 €/t |
5 |
|
1006 20 11 |
- - - rundkörniger |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 13 |
- - - mittelkörniger |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 15 |
- - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 17 |
- - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 92 |
- - - rundkörniger |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 94 |
- - - mittelkörniger |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 96 |
- - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
65 €/t |
5 |
|
1006 20 98 |
- - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
65 €/t |
5 |
|
1006 30 21 |
- - - - rundkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 23 |
- - - - mittelkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 25 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 27 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 42 |
- - - - rundkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 44 |
- - - - mittelkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 46 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 48 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 61 |
- - - - rundkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 63 |
- - - - mittelkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 65 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 67 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 92 |
- - - - rundkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 94 |
- - - - mittelkörniger |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 96 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 |
175 €/t |
5 |
|
1006 30 98 |
- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr |
175 €/t |
5 |
|
1006 40 00 |
- Bruchreis |
128 €/t |
5 |
|
1007 10 90 |
- - andere |
94 €/t |
5 |
|
1007 90 00 |
- andere |
94 €/t |
5 |
|
1008 10 00 |
- Buchweizen |
37 €/t |
5 |
|
1008 21 00 |
- - zur Aussaat |
56 €/t |
5 |
|
1008 29 00 |
- - andere |
56 €/t |
5 |
|
1008 40 00 |
- Fonio (Digitaria spp.) |
37 €/t |
5 |
|
1008 50 00 |
- Quinoa (Chenopodium quinoa) |
37 €/t |
5 |
|
1008 60 00 |
- Triticale |
93 €/t |
5 |
|
1008 90 00 |
- anderes Getreide |
37 €/t |
5 |
|
1101 00 11 |
- - von Hartweizen |
172 €/t |
5 |
|
1101 00 15 |
- - von Weichweizen und Spelz |
172 €/t |
5 |
|
1101 00 90 |
- von Mengkorn |
172 €/t |
5 |
|
1102 20 10 |
- - mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
173 €/t |
5 |
|
1102 20 90 |
- - anderes |
98 €/t |
5 |
|
1102 90 10 |
- - von Gerste |
171 €/t |
5 |
|
1102 90 30 |
- - von Hafer |
164 €/t |
5 |
|
1102 90 50 |
- - von Reis |
138 €/t |
5 |
|
1102 90 70 |
- - von Roggen |
168 €/t |
5 |
|
1102 90 90 |
- - anderes |
98 €/t |
5 |
|
1103 11 10 |
- - - von Hartweizen |
267 €/t |
5 |
|
1103 11 90 |
- - - von Weichweizen und Spelz |
186 €/t |
5 |
|
1103 13 10 |
- - - mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
173 €/t |
5 |
|
1103 13 90 |
- - - anderer |
98 €/t |
5 |
|
1103 19 20 |
- - - von Roggen oder Gerste |
171 €/t |
5 |
|
1103 19 40 |
- - - von Hafer |
164 €/t |
5 |
|
1103 19 50 |
- - - von Reis |
138 €/t |
5 |
|
1103 19 90 |
- - - anderer |
98 €/t |
5 |
|
1103 20 25 |
- - von Roggen oder Gerste |
171 €/t |
5 |
|
1103 20 30 |
- - von Hafer |
164 €/t |
5 |
|
1103 20 40 |
- - von Mais |
173 €/t |
5 |
|
1103 20 50 |
- - von Reis |
138 €/t |
5 |
|
1103 20 60 |
- - von Weizen |
175 €/t |
5 |
|
1103 20 90 |
- - andere |
98 €/t |
5 |
|
1104 12 10 |
- - - gequetscht |
93 €/t |
5 |
|
1104 12 90 |
- - - als Flocken |
182 €/t |
5 |
|
1104 19 10 |
- - - von Weizen |
175 €/t |
5 |
|
1104 19 30 |
- - - von Roggen |
171 €/t |
5 |
|
1104 19 50 |
- - - von Mais |
173 €/t |
5 |
|
1104 19 61 |
- - - - gequetscht |
97 €/t |
5 |
|
1104 19 69 |
- - - - als Flocken |
189 €/t |
5 |
|
1104 19 91 |
- - - - Reisflocken |
234 €/t |
5 |
|
1104 19 99 |
- - - - andere |
173 €/t |
5 |
|
1104 22 40 |
- - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
162 €/t |
5 |
|
1104 22 50 |
- - - perlförmig geschliffen |
145 €/t |
5 |
|
1104 22 95 |
- - - andere |
93 €/t |
5 |
|
1104 23 40 |
- - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen |
152 €/t |
5 |
|
1104 23 98 |
- - - andere |
98 €/t |
5 |
|
1104 29 04 |
- - - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
150 €/t |
5 |
|
1104 29 05 |
- - - - perlförmig geschliffen |
236 €/t |
5 |
|
1104 29 08 |
- - - - andere |
97 €/t |
5 |
|
1104 29 17 |
- - - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet |
129 €/t |
5 |
|
1104 29 30 |
- - - - perlförmig geschliffen |
154 €/t |
5 |
|
1104 29 51 |
- - - - - von Weizen |
99 €/t |
5 |
|
1104 29 55 |
- - - - - von Roggen |
97 €/t |
5 |
|
1104 29 59 |
- - - - - andere |
98 €/t |
5 |
|
1104 29 81 |
- - - - - von Weizen |
99 €/t |
5 |
|
1104 29 85 |
- - - - - von Roggen |
97 €/t |
5 |
|
1104 29 89 |
- - - - - andere |
98 €/t |
5 |
|
1104 30 10 |
- - von Weizen |
76 €/t |
5 |
|
1104 30 90 |
- - andere |
75 €/t |
5 |
|
1106 10 00 |
- von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
7,7 |
3 |
|
1106 20 10 |
- - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht |
95 €/t |
5 |
|
1106 20 90 |
- - andere |
166 €/t |
5 |
|
1107 10 11 |
- - - in Form von Mehl |
177 €/t |
5 |
|
1107 10 19 |
- - - anderes |
134 €/t |
5 |
|
1107 10 91 |
- - - in Form von Mehl |
173 €/t |
5 |
|
1107 10 99 |
- - - anderes |
131 €/t |
5 |
|
1107 20 00 |
- geröstet |
152 €/t |
5 |
|
1108 11 00 |
- - von Weizen |
224 €/t |
5 |
|
1108 12 00 |
- - von Mais |
166 €/t |
5 |
|
1108 13 00 |
- - von Kartoffeln |
166 €/t |
5 |
|
1108 14 00 |
- - von Maniok |
166 €/t |
5 |
|
1108 19 10 |
- - - von Reis |
216 €/t |
5 |
|
1108 19 90 |
- - - andere |
166 €/t |
5 |
|
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
512 €/t |
5 |
|
1209 10 00 |
- Samen von Zuckerrüben |
8,3 |
3 |
|
1212 91 20 |
- - - getrocknet, auch gemahlen |
23 €/100 kg/net |
5 |
|
1212 91 80 |
- - - andere |
6,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1212 93 00 |
- - Zuckerrohr |
4,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1212 99 49 |
- - - - andere |
5,8 |
3 |
|
1501 10 90 |
- - anderes |
17,2 €/100 kg/net |
5 |
|
1501 20 90 |
- - anderes |
17,2 €/100 kg/net |
5 |
|
1509 10 10 |
- - Lampantöl |
122,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1509 10 90 |
- - andere |
124,5 €/100 kg/net |
5 |
|
1509 90 00 |
- andere |
134,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1510 00 10 |
- rohe Öle |
110,2 €/100 kg/net |
5 |
|
1510 00 90 |
- andere |
160,3 €/100 kg/net |
5 |
|
1511 90 11 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
12,8 |
3 |
|
1511 90 19 |
- - - in anderer Aufmachung |
10,9 |
3 |
|
1511 90 91 |
- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
5,1 |
3 |
|
1511 90 99 |
- - - andere |
9 |
3 |
|
1513 21 30 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
12,8 |
3 |
|
1513 21 90 |
- - - - in anderer Aufmachung |
6,4 |
3 |
|
1513 29 11 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
12,8 |
3 |
|
1513 29 19 |
- - - - in anderer Aufmachung |
10,9 |
3 |
|
1513 29 30 |
- - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
5,1 |
3 |
|
1513 29 50 |
- - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
12,8 |
3 |
|
1513 29 90 |
- - - - - in anderer Aufmachung |
9,6 |
3 |
|
1517 10 10 |
- - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
8,3 + 28,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1517 90 10 |
- - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
8,3 + 28,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1522 00 31 |
- - - Soapstock |
29,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1522 00 39 |
- - - andere |
47,8 €/100 kg/net |
5 |
|
1601 00 91 |
- - Rohwürste, nicht gekocht |
149,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1601 00 99 |
- - andere |
100,5 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 10 00 |
- homogenisierte Zubereitungen |
16,6 |
3 |
|
1602 20 10 |
- - von Gänsen oder Enten |
10,2 |
3 |
|
1602 20 90 |
- - andere |
16 |
3 |
|
1602 31 11 |
- - - - ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend |
102,4 €/100 kg/net |
3 |
|
1602 31 19 |
- - - - andere |
102,4 €/100 kg/net |
3 |
|
1602 31 80 |
- - - andere |
102,4 €/100 kg/net |
3 |
|
1602 32 11 |
- - - - nicht gegart |
86,7 €/100 kg/net |
3 |
|
1602 32 19 |
- - - - andere |
102,4 €/100 kg/net |
3 |
|
1602 32 30 |
- - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT |
10,9 |
3 |
|
1602 32 90 |
- - - andere |
10,9 |
3 |
|
1602 39 21 |
- - - - nicht gegart |
86,7 €/100 kg/net |
3 |
|
1602 39 29 |
- - - - andere |
10,9 |
3 |
|
1602 39 85 |
- - - andere |
10,9 |
3 |
|
1602 41 10 |
- - - von Hausschweinen |
156,8 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 42 10 |
- - - von Hausschweinen |
129,3 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 49 11 |
- - - - - Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken |
156,8 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 49 13 |
- - - - - Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern |
129,3 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 49 15 |
- - - - - andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend |
129,3 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 49 19 |
- - - - - andere |
85,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 49 30 |
- - - - mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
75 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 49 50 |
- - - - mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT |
54,3 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 50 10 |
- - nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 90 51 |
- - - - Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
85,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1602 90 61 |
- - - - - - nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
303,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1604 11 00 |
- - Lachse |
5,5 |
5 |
|
1604 12 10 |
- - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren |
15 |
5 |
|
1604 12 91 |
- - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
20 |
5 |
|
1604 12 99 |
- - - - andere |
20 |
5 |
|
1604 13 11 |
- - - - in Olivenöl |
12,5 |
5 |
|
1604 13 19 |
- - - - andere |
12,5 |
5 |
|
1604 13 90 |
- - - andere |
12,5 |
5 |
|
1604 14 11 |
- - - - in Pflanzenöl |
24 |
X |
|
1604 14 16 |
- - - - - Filets genannt „Loins“ |
24 |
X |
|
1604 14 18 |
- - - - - andere |
24 |
X |
|
1604 14 90 |
- - - Pelamide (Sarda spp.) |
25 |
X |
|
1604 15 11 |
- - - - Filets |
25 |
5 |
|
1604 15 19 |
- - - - andere |
25 |
5 |
|
1604 15 90 |
- - - der Art Scomber australasicus |
20 |
5 |
|
1604 16 00 |
- - Sardellen |
25 |
5 |
|
1604 17 00 |
- - Aale |
20 |
5 |
|
1604 19 10 |
- - - Salmoniden, ausgenommen Lachse |
7 |
5 |
|
1604 19 31 |
- - - - Filets genannt „Loins“ |
24 |
5 |
|
1604 19 39 |
- - - - andere |
24 |
5 |
|
1604 19 50 |
- - - Fische der Art Orcynopsis unicolor |
12,5 |
5 |
|
1604 19 91 |
- - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren |
7,5 |
5 |
|
1604 19 92 |
- - - - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) |
20 |
5 |
|
1604 19 93 |
- - - - - Köhler (Pollachius virens) |
20 |
5 |
|
1604 19 94 |
- - - - - Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.) |
20 |
5 |
|
1604 19 95 |
- - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) |
20 |
5 |
|
1604 19 97 |
- - - - - andere |
20 |
5 |
|
1604 20 05 |
- - Surimizubereitungen |
20 |
X |
|
1604 20 10 |
- - - Lachse |
5,5 |
5 |
|
1604 20 70 |
- - - Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus |
24 |
X |
|
1604 31 00 |
- - Kaviar |
20 |
5 |
|
1604 32 00 |
- - Kaviarersatz |
20 |
5 |
|
1605 40 00 |
- andere Krebstiere |
20 |
5 |
|
1701 12 10 |
- - - zur Raffination bestimmt |
33,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 12 90 |
- - - anderer |
41,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 13 10 |
- - - zur Raffination bestimmt |
33,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 13 90 |
- - - anderer |
41,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 14 10 |
- - - zur Raffination bestimmt |
33,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 14 90 |
- - - anderer |
41,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 91 00 |
- - mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
41,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 99 10 |
- - - Weißzucker |
41,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1701 99 90 |
- - - andere |
41,9 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 11 00 |
- - mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr |
14 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 19 00 |
- - andere |
14 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 20 10 |
- - fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
0,4 €/100 kg/net (je 1 GHT Saccharose.) |
5 |
|
1702 30 10 |
- - Isoglucose |
50,7 €/100 kg/net mas |
5 |
|
1702 30 50 |
- - - Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert |
26,8 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 30 90 |
- - - andere |
20 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 40 10 |
- - Isoglucose |
50,7 €/100 kg/net mas |
5 |
|
1702 40 90 |
- - andere |
20 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 50 00 |
- chemisch reine Fructose |
16 + 50,7 €/100 kg/net mas |
X |
|
1702 60 10 |
- - Isoglucose |
50,7 €/100 kg/net mas |
5 |
|
1702 60 80 |
- - Inulinsirup |
0,4 €/100 kg/net (je 1 GHT Saccharose.) |
5 |
|
1702 60 95 |
- - andere |
0,4 €/100 kg/net (je 1 GHT Saccharose.) |
5 |
|
1702 90 30 |
- - Isoglucose |
50,7 €/100 kg/net mas |
5 |
|
1702 90 50 |
- - Maltodextrin und Maltodextrinsirup |
20 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 90 71 |
- - - mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr |
0,4 €/100 kg/net (je 1 GHT Saccharose.) |
5 |
|
1702 90 75 |
- - - - als Pulver, auch agglomeriert |
27,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 90 79 |
- - - - andere |
19,2 €/100 kg/net |
5 |
|
1702 90 80 |
- - Inulinsirup |
0,4 €/100 kg/net (je 1 GHT Saccharose.) |
5 |
|
1702 90 95 |
- - andere |
0,4 €/100 kg/net (je 1 GHT Saccharose.) |
5 |
|
1704 10 10 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT |
6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9 |
5 |
|
1704 10 90 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr |
6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2 |
5 |
|
1704 90 10 |
- - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
13,4 |
5 |
|
1704 90 30 |
- - weiße Schokolade |
9,1 + 45,1 €/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 €/100 kg/net |
5 |
|
1704 90 51 |
- - - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 55 |
- - - Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 61 |
- - - Dragees |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 65 |
- - - - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 71 |
- - - - Hartkaramellen, auch gefüllt |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 75 |
- - - - Weichkaramellen |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 81 |
- - - - - Komprimate |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1704 90 99 |
- - - - - andere |
9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
X |
|
1803 10 00 |
- nicht entfettet |
9,6 |
5 |
|
1803 20 00 |
- ganz oder teilweise entfettet |
9,6 |
5 |
|
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
7,7 |
5 |
|
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
8 |
5 |
|
1806 10 15 |
- - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT |
8 |
5 |
|
1806 10 20 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT |
8 + 25,2 €/100 kg/net |
5 |
|
1806 10 30 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
8 + 31,4 €/100 kg/net |
3 |
|
1806 10 90 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
8 + 41,9 €/100 kg/net |
3 |
|
1806 20 10 |
- - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 20 30 |
- - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 20 50 |
- - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 20 70 |
- - - „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen |
15,4 + EA |
5 |
|
1806 20 80 |
- - - Kakaoglasur |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 20 95 |
- - - andere |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 31 00 |
- - gefüllt |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 32 10 |
- - - mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 32 90 |
- - - andere |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 11 |
- - - - alkoholhaltig |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 19 |
- - - - andere |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 31 |
- - - - gefüllt |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 39 |
- - - - nicht gefüllt |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 50 |
- - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 60 |
- - kakaohaltige Brotaufstriche |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 70 |
- - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1806 90 90 |
- - andere |
8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z |
5 |
|
1901 10 00 |
- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
7,6 + EA |
5 |
|
1901 20 00 |
- Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
7,6 + EA |
3 |
|
1901 90 11 |
- - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr |
5,1 + 18 €/100 kg/net |
3 |
|
1901 90 19 |
- - - anderer |
5,1 + 14,7 €/100 kg/net |
3 |
|
1901 90 91 |
- - - kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 |
12,8 |
3 |
|
1901 90 99 |
- - - andere |
7,6 + EA |
5 |
|
1902 11 00 |
- - Eier enthaltend |
7,7 + 24,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1902 19 10 |
- - - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend |
7,7 + 24,6 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 19 90 |
- - - andere |
7,7 + 21,1 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 20 10 |
- - mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
8,5 |
3 |
|
1902 20 30 |
- - mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
54,3 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 20 91 |
- - - gekocht |
8,3 + 6,1 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 20 99 |
- - - andere |
8,3 + 17,1 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 30 10 |
- - getrocknet |
6,4 + 24,6 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 30 90 |
- - andere |
6,4 + 9,7 €/100 kg/net |
3 |
|
1902 40 10 |
- - nicht zubereitet |
7,7 + 24,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1902 40 90 |
- - anderer |
6,4 + 9,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
6,4 + 15,1 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 10 10 |
- - auf der Grundlage von Mais |
3,8 + 20 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 10 30 |
- - auf der Grundlage von Reis |
5,1 + 46 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 10 90 |
- - andere |
5,1 + 33,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 20 10 |
- - Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
9 + EA |
5 |
|
1904 20 91 |
- - - auf der Grundlage von Mais |
3,8 + 20 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 20 95 |
- - - auf der Grundlage von Reis |
5,1 + 46 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 20 99 |
- - - andere |
5,1 + 33,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 30 00 |
- Bulgur-Weizen |
8,3 + 25,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 90 10 |
- - auf der Grundlage von Reis |
8,3 + 46 €/100 kg/net |
5 |
|
1904 90 80 |
- - andere |
8,3 + 25,7 €/100 kg/net |
5 |
|
1905 10 00 |
- Knäckebrot |
5,8 + 13 €/100 kg/net |
5 |
|
1905 20 10 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT |
9,4 + 18,3 €/100 kg/net |
5 |
|
1905 20 30 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
9,8 + 24,6 €/100 kg/net |
5 |
|
1905 20 90 |
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr |
10,1 + 31,4 €/100 kg/net |
5 |
|
1905 31 11 |
- - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 31 19 |
- - - - andere |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 31 30 |
- - - - mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 31 91 |
- - - - - Doppelkekse mit Füllung |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 31 99 |
- - - - - andere |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 32 05 |
- - - mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT |
9 + EA MAX 20,7 + AD F/M |
5 |
|
1905 32 11 |
- - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 32 19 |
- - - - - andere |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 32 91 |
- - - - - gesalzen, auch gefüllt |
9 + EA MAX 20,7 + AD F/M |
5 |
|
1905 32 99 |
- - - - - andere |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
5 |
|
1905 40 10 |
- - Zwieback |
9,7 + EA |
5 |
|
1905 40 90 |
- - andere |
9,7 + EA |
5 |
|
1905 90 10 |
- - ungesäuertes Brot (Matzen) |
3,8 + 15,9 €/100 kg/net |
3 |
|
1905 90 20 |
- - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
4,5 + 60,5 €/100 kg/net |
3 |
|
1905 90 30 |
- - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
9,7 + EA |
3 |
|
1905 90 45 |
- - - Kekse und ähnliches Kleingebäck |
9 + EA MAX 20,7 + AD F/M |
3 |
|
1905 90 55 |
- - - extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
9 + EA MAX 20,7 + AD F/M |
3 |
|
1905 90 60 |
- - - - gesüßt |
9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z |
3 |
|
1905 90 90 |
- - - - andere |
9 + EA MAX 20,7 + AD F/M |
3 |
|
2001 90 30 |
- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
5,1 + 9,4 €/100 kg/net |
X |
|
2001 90 40 |
- - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
8,3 + 3,8 €/100 kg/net |
5 |
|
2003 10 20 |
- - vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart |
18,4 + 191 €/100 kg/net eda |
5 |
|
2003 10 30 |
- - andere |
18,4 + 222 €/100 kg/net eda |
5 |
|
2004 90 10 |
- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
5,1 + 9,4 €/100 kg/net |
X |
|
2005 80 00 |
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
5,1 + 9,4 €/100 kg/net |
X |
|
2006 00 31 |
- - - Kirschen |
20 + 23,9 €/100 kg/net |
5 |
|
2006 00 35 |
- - - tropische Früchte und tropische Nüsse |
12,5 + 15 €/100 kg/net |
5 |
|
2006 00 38 |
- - - andere |
20 + 23,9 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 10 10 |
- - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
24 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 91 10 |
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT |
20 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 91 30 |
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT |
20 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 99 20 |
- - - - Maronenpaste und Maronenmus |
24 + 19,7 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 99 31 |
- - - - - von Kirschen |
24 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 99 33 |
- - - - - von Erdbeeren |
24 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 99 35 |
- - - - - von Himbeeren |
24 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 99 39 |
- - - - - andere |
24 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
2007 99 50 |
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT |
24 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 20 11 |
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT |
25,6 + 2,5 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 20 31 |
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT |
25,6 + 2,5 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 30 19 |
- - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 40 19 |
- - - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 40 31 |
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 50 19 |
- - - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 50 51 |
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 60 19 |
- - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 70 19 |
- - - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 70 51 |
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 80 19 |
- - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 93 19 |
- - - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 93 99 |
- - - - ohne Zusatz von Zucker |
18,4 |
3 |
|
2008 97 16 |
- - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
16 + 2,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 97 18 |
- - - - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 97 32 |
- - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
15 |
3 |
|
2008 99 21 |
- - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
25,6 + 3,8 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 99 31 |
- - - - - - - tropische Früchte |
16 + 2,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 99 34 |
- - - - - - - andere |
25,6 + 4,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 99 85 |
- - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
5,1 + 9,4 €/100 kg/net |
X |
|
2008 99 91 |
- - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
8,3 + 3,8 €/100 kg/net |
5 |
|
2008 99 99 |
- - - - - andere |
18,4 |
3 |
|
2009 11 11 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 11 91 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
15,2 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 19 11 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 19 91 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
15,2 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 29 11 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 29 91 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
12 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 39 11 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 39 51 |
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
14,4 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 39 91 |
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
14,4 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 49 11 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 49 91 |
- - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
15,2 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 61 10 |
- - - mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2009 61 90 |
- - - mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
22,4 + 27 €/hl |
5 |
|
2009 69 11 |
- - - - mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
40 + 121 €/hl + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 69 19 |
- - - - anderer |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2009 69 51 |
- - - - - konzentriert |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2009 69 59 |
- - - - - anderer |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2009 69 71 |
- - - - - - konzentriert |
22,4 + 131 €/hl + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 69 79 |
- - - - - - anderer |
22,4 + 27 €/hl + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 69 90 |
- - - - - anderer |
22,4 + 27 €/hl |
5 |
|
2009 79 11 |
- - - - mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
30 + 18,4 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 79 91 |
- - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
18 + 19,3 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 81 11 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 81 51 |
- - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
16,8 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 89 11 |
- - - - - mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 89 34 |
- - - - - - aus tropischen Früchten |
21 + 12,9 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 89 35 |
- - - - - - anderer |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 89 61 |
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
19,2 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 89 85 |
- - - - - - - aus tropischen Früchten |
10,5 + 12,9 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 89 86 |
- - - - - - - anderer |
16,8 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 90 11 |
- - - - mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 90 21 |
- - - - mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
33,6 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 90 31 |
- - - - mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
20 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 90 71 |
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
15,2 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 90 92 |
- - - - - - - Mischungen von Säften aus tropischen Früchten |
10,5 + 12,9 €/100 kg/net |
5 |
|
2009 90 94 |
- - - - - - - andere |
16,8 + 20,6 €/100 kg/net |
5 |
|
2101 11 00 |
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
9 |
3 |
|
2101 12 92 |
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee |
11,5 |
3 |
|
2101 12 98 |
- - - andere |
9 + EA |
3 |
|
2101 20 98 |
- - - andere |
6,5 + EA |
3 |
|
2101 30 19 |
- - - andere |
5,1 + 12,7 €/100 kg/net |
5 |
|
2101 30 99 |
- - - andere |
10,8 + 22,7 €/100 kg/net |
5 |
|
2102 10 10 |
- - ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) |
10,9 |
5 |
|
2102 10 31 |
- - - getrocknet |
12 + 49,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2102 10 39 |
- - - andere |
12 + 14,5 €/100 kg/net |
5 |
|
2102 10 90 |
- - andere |
14,7 |
5 |
|
2102 20 11 |
- - - in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
8,3 |
5 |
|
2102 20 19 |
- - - andere |
5,1 |
5 |
|
2102 30 00 |
- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
6,1 |
5 |
|
2103 10 00 |
- Sojasoße |
7,7 |
3 |
|
2103 20 00 |
- Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
10,2 |
5 |
|
2103 30 90 |
- - Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
9 |
5 |
|
2103 90 90 |
- - andere |
7,7 |
3 |
|
2104 10 00 |
- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
11,5 |
3 |
|
2104 20 00 |
- zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
14,1 |
5 |
|
2105 00 10 |
- kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT |
8,6 + 20,2 €/100 kg/net MAX 19,4 + 9,4 €/100 kg/net |
5 |
|
2105 00 91 |
- - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT |
8 + 38,5 €/100 kg/net MAX 18,1 + 7 €/100 kg/net |
5 |
|
2105 00 99 |
- - 7 GHT oder mehr |
7,9 + 54 €/100 kg/net MAX 17,8 + 6,9 €/100 kg/net |
5 |
|
2106 10 20 |
- - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
12,8 |
5 |
|
2106 10 80 |
- - andere |
EA |
5 |
|
2106 90 20 |
- - zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
17,3 MIN 1 €/% vol/hl |
3 |
|
2106 90 30 |
- - - Isoglucosesirup |
42,7 €/100 kg/net mas |
3 |
|
2106 90 51 |
- - - - Lactosesirup |
14 €/100 kg/net |
3 |
|
2106 90 55 |
- - - - Glucose- und Maltodextrinsirup |
20 €/100 kg/net |
3 |
|
2106 90 59 |
- - - - andere |
0,4 €/100 kg/net |
3 |
|
2106 90 98 |
- - - andere |
9 + EA |
3 |
|
2202 90 91 |
- - - weniger als 0,2 GHT |
6,4 + 13,7 €/100 kg/net |
5 |
|
2202 90 95 |
- - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
5,5 + 12,1 €/100 kg/net |
5 |
|
2202 90 99 |
- - - 2 GHT oder mehr |
5,4 + 21,2 €/100 kg/net |
5 |
|
2204 30 92 |
- - - - konzentriert |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2204 30 94 |
- - - - anderer |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2204 30 96 |
- - - - konzentriert |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2204 30 98 |
- - - - anderer |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
5 |
Siehe Anlage 2-A-2 Absatz 4 |
2207 10 00 |
- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
19,2 €/hl |
5 |
|
2207 20 00 |
- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
10,2 €/hl |
5 |
|
2208 40 11 |
- - - Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %) |
0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl |
5 |
|
2208 40 39 |
- - - - andere |
0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl |
5 |
|
2208 40 51 |
- - - Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %) |
0,6 €/% vol/hl |
5 |
|
2208 40 99 |
- - - - andere |
0,6 €/% vol/hl |
5 |
|
2208 90 91 |
- - - 2 l oder weniger |
1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl |
5 |
|
2208 90 99 |
- - - mehr als 2 l |
1 €/% vol/hl |
5 |
|
2302 10 10 |
- - mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
44 €/t |
5 |
|
2302 10 90 |
- - andere |
89 €/t |
5 |
|
2302 30 10 |
- - mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt |
44 €/t |
5 |
|
2302 30 90 |
- - andere |
89 €/t |
5 |
|
2302 40 02 |
- - - mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
44 €/t |
5 |
|
2302 40 08 |
- - - andere |
89 €/t |
5 |
|
2302 40 10 |
- - - mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt |
44 €/t |
5 |
|
2302 40 90 |
- - - andere |
89 €/t |
5 |
|
2303 10 11 |
- - - mehr als 40 GHT |
320 €/t |
5 |
|
2306 90 19 |
- - - - mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
48 €/t |
5 |
|
2307 00 19 |
- - anderer |
1,62 €/kg/tot. alc. |
5 |
|
2308 00 19 |
- - anderer |
1,62 €/kg/tot. alc. |
5 |
|
2309 10 13 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
498 €/t |
5 |
|
2309 10 15 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT |
730 €/t |
5 |
|
2309 10 19 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr |
948 €/t |
5 |
|
2309 10 33 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
530 €/t |
5 |
|
2309 10 39 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
888 €/t |
5 |
|
2309 10 51 |
- - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
102 €/t |
5 |
|
2309 10 53 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
577 €/t |
5 |
|
2309 10 59 |
- - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
730 €/t |
5 |
|
2309 10 70 |
- - - weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend |
948 €/t |
5 |
|
2309 90 31 |
- - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
23 €/t |
5 |
|
2309 90 33 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
498 €/t |
5 |
|
2309 90 35 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT |
730 €/t |
5 |
|
2309 90 39 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr |
948 €/t |
5 |
|
2309 90 41 |
- - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
55 €/t |
5 |
|
2309 90 43 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
530 €/t |
5 |
|
2309 90 49 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
888 €/t |
5 |
|
2309 90 51 |
- - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
102 €/t |
5 |
|
2309 90 53 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
577 €/t |
5 |
|
2309 90 59 |
- - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
730 €/t |
5 |
|
2309 90 70 |
- - - - weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend |
948 €/t |
5 |
|
2401 10 35 |
- - „light-air-cured“ Tabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 10 60 |
- - „sun-cured“ Orienttabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 10 70 |
- - „dark-air-cured“ Tabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 10 85 |
- - „flue-cured“ Tabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 10 95 |
- - anderer |
10 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 20 35 |
- - „light-air-cured“ Tabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 20 60 |
- - „sun-cured“ Orienttabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 20 70 |
- - „dark-air-cured“ Tabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 20 85 |
- - „flue-cured“ Tabak |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 20 95 |
- - anderer |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2401 30 00 |
- Tabakabfälle |
11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net |
5 |
|
2402 10 00 |
- Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
26 |
5 |
|
2402 20 10 |
- - Nelken enthaltend |
10 |
5 |
|
2402 20 90 |
- - andere |
57,6 |
5 |
|
2402 90 00 |
- andere |
57,6 |
5 |
|
2403 11 00 |
- - Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel |
74,9 |
5 |
|
2403 19 10 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
74,9 |
5 |
|
2403 19 90 |
- - - anderer |
74,9 |
5 |
|
2403 91 00 |
- - „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak |
16,6 |
5 |
|
2403 99 10 |
- - - Kautabak und Schnupftabak |
41,6 |
5 |
|
2403 99 90 |
- - - andere |
16,6 |
5 |
|
2905 32 00 |
- - Propylenglykol (Propan-1,2 -diol) |
5,5 |
3 |
|
2905 43 00 |
- - Mannitol |
9,6 + 125,8 €/100 kg/net |
5 |
|
2905 44 11 |
- - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
7,7 + 16,1 €/100 kg/net |
5 |
|
2905 44 19 |
- - - - anderer |
9 + 37,8 €/100 kg/net |
5 |
|
2905 44 91 |
- - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
7,7 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
2905 44 99 |
- - - - anderer |
9 + 53,7 €/100 kg/net |
5 |
|
2917 36 00 |
- - Terephthalsäure und ihre Salze |
6,5 |
3 |
|
2917 39 95 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
2922 49 85 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
2922 50 00 |
- Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen |
6,5 |
5 |
|
2930 50 00 |
- Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) |
6,5 |
3 |
|
2930 90 99 |
- - andere |
6,5 |
5 |
|
2932 19 00 |
- - andere |
6,5 |
3 |
|
2933 29 90 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
2933 39 99 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
2933 79 00 |
- - andere Lactame |
6,5 |
3 |
|
2934 99 90 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
3302 10 10 |
- - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
17,3 MIN 1 €/% vol/hl |
5 |
|
3302 10 21 |
- - - - - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
12,8 |
5 |
|
3302 10 29 |
- - - - - andere |
9 + EA |
5 |
|
3502 11 90 |
- - - anderes |
123,5 €/100 kg/net |
5 |
|
3502 19 90 |
- - - anderes |
16,7 €/100 kg/net |
5 |
|
3502 20 91 |
- - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) |
123,5 €/100 kg/net |
5 |
|
3502 20 99 |
- - - andere |
16,7 €/100 kg/net |
5 |
|
3505 10 10 |
- - Dextrine |
9 + 17,7 €/100 kg/net |
5 |
|
3505 10 90 |
- - - andere |
9 + 17,7 €/100 kg/net |
5 |
|
3505 20 10 |
- - mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT |
8,3 + 4,5 €/100 kg/net MAX 11,5 |
5 |
|
3505 20 30 |
- - mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT |
8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 11,5 |
5 |
|
3505 20 50 |
- - mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
8,3 + 14,2 €/100 kg/net MAX 11,5 |
5 |
|
3505 20 90 |
- - mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr |
8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 11,5 |
5 |
|
3603 00 90 |
- andere |
6,5 |
3 |
|
3809 10 10 |
- - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT |
8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 12,8 |
5 |
|
3809 10 30 |
- - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT |
8,3 + 12,4 €/100 kg/net MAX 12,8 |
5 |
|
3809 10 50 |
- - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT |
8,3 + 15,1 €/100 kg/net MAX 12,8 |
5 |
|
3809 10 90 |
- - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr |
8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 12,8 |
5 |
|
3824 60 11 |
- - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
7,7 + 16,1 €/100 kg/net |
5 |
|
3824 60 19 |
- - - anderer |
9 + 37,8 €/100 kg/net |
5 |
|
3824 60 91 |
- - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
7,7 + 23 €/100 kg/net |
5 |
|
3824 60 99 |
- - - anderer |
9 + 53,7 €/100 kg/net |
5 |
|
3902 90 90 |
- - andere |
6,5 |
3 |
|
3906 10 00 |
- Poly(methylmethacrylat) |
6,5 |
3 |
|
3906 90 90 |
- - andere |
6,5 |
3 |
|
3907 10 00 |
- Polyacetale |
6,5 |
3 |
|
3907 20 20 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
3907 20 99 |
- - - andere |
6,5 |
3 |
|
3907 30 00 |
- Epoxidharze |
6,5 |
3 |
|
3907 40 00 |
- Polycarbonate |
6,5 |
3 |
|
3907 60 20 |
- - mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr |
6,5 |
5 |
|
3913 90 00 |
- andere |
6,5 |
5 |
|
4010 11 00 |
- - nur mit Metall verstärkt |
6,5 |
5 |
|
4010 12 00 |
- - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt |
6,5 |
5 |
|
4010 19 00 |
- - andere |
6,5 |
5 |
|
4010 31 00 |
- - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm |
6,5 |
5 |
|
4010 32 00 |
- - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm |
6,5 |
5 |
|
4010 33 00 |
- - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm |
6,5 |
5 |
|
4010 34 00 |
- - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm |
6,5 |
5 |
|
4010 35 00 |
- - endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm |
6,5 |
5 |
|
4010 36 00 |
- - endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm |
6,5 |
5 |
|
4010 39 00 |
- - andere |
6,5 |
5 |
|
4104 11 90 |
- - - - andere |
5,5 |
3 |
|
4104 19 90 |
- - - - andere |
5,5 |
3 |
|
4104 41 19 |
- - - - andere |
6,5 |
3 |
|
4104 41 51 |
- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 |
6,5 |
3 |
|
4104 41 59 |
- - - - - andere |
6,5 |
3 |
|
4104 41 90 |
- - - - andere |
5,5 |
3 |
|
4104 49 19 |
- - - - andere |
6,5 |
3 |
|
4104 49 51 |
- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 |
6,5 |
3 |
|
4104 49 59 |
- - - - - andere |
6,5 |
3 |
|
4104 49 90 |
- - - - andere |
5,5 |
3 |
|
4107 11 11 |
- - - - Boxcalf |
6,5 |
3 |
|
4107 11 19 |
- - - - anderes |
6,5 |
3 |
|
4107 11 90 |
- - - anderes |
6,5 |
3 |
|
4107 12 11 |
- - - - Boxcalf |
6,5 |
3 |
|
4107 12 19 |
- - - - anderes |
6,5 |
3 |
|
4107 12 91 |
- - - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) |
5,5 |
3 |
|
4107 12 99 |
- - - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern |
6,5 |
3 |
|
4107 19 10 |
- - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger |
6,5 |
3 |
|
4107 19 90 |
- - - anderes |
6,5 |
3 |
|
4107 91 10 |
- - - Sohlenleder |
6,5 |
3 |
|
4107 91 90 |
- - - anderes |
6,5 |
3 |
|
4107 99 10 |
- - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) |
6,5 |
3 |
|
4107 99 90 |
- - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern |
6,5 |
3 |
|
4202 12 11 |
- - - - Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse |
9,7 |
5 |
|
4202 12 19 |
- - - - andere |
9,7 |
5 |
|
4202 12 50 |
- - - aus formgepresstem Kunststoff |
5,2 |
3 |
|
4202 19 10 |
- - - aus Aluminium |
5,7 |
3 |
|
4202 92 11 |
- - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel |
9,7 |
3 |
|
4202 92 15 |
- - - - Behältnisse für Musikinstrumente |
6,7 |
3 |
|
4202 92 19 |
- - - - andere |
9,7 |
3 |
|
4203 21 00 |
- - Spezialsporthandschuhe |
9 |
5 |
|
4203 29 90 |
- - - andere |
7 |
5 |
|
4411 12 90 |
- - - andere |
7 |
5 |
|
4411 14 90 |
- - - andere |
7 |
3 |
|
4411 92 10 |
- - - weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet |
7 |
5 |
|
4411 92 90 |
- - - andere |
7 |
5 |
|
4412 10 00 |
- aus Bambus |
10 |
5 |
|
4412 31 10 |
- - - aus Acajou d'Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola oder White Lauan |
10 |
5 |
|
4412 31 90 |
- - - anderes |
7 |
3 |
|
4412 32 10 |
- - - aus Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, gelbe Pappel, Hainbuche, Hickory, Kastanie, Kirschbaum, Linde, Nussbaum, Pappel, Platane, Robinie (falsche Akazie), Rosskastanie oder Ulme |
7 |
3 |
|
4412 32 90 |
- - - anderes |
7 |
3 |
|
4412 94 10 |
- - - mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz |
10 |
5 |
|
4412 99 40 |
- - - - - aus Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, gelbe Pappel, Hainbuche, Hickory, Kastanie, Kirschbaum, Linde, Nussbaum, Pappel, Platane, Robinie (falsche Akazie), Rosskastanie oder Ulme |
10 |
5 |
|
4412 99 50 |
- - - - - anderes |
10 |
5 |
|
4412 99 85 |
- - - - anderes |
10 |
5 |
|
5007 20 11 |
- - - roh, abgekocht oder gebleicht |
6,9 |
3 |
|
5007 20 19 |
- - - andere |
6,9 |
3 |
|
5007 20 39 |
- - - - andere |
7,5 |
3 |
|
5007 20 41 |
- - - undichte Gewebe |
7,2 |
3 |
|
5007 20 59 |
- - - - gefärbt |
7,2 |
3 |
|
5007 20 69 |
- - - - - andere |
7,2 |
3 |
|
5007 20 71 |
- - - - bedruckt |
7,2 |
3 |
|
5007 90 10 |
- - roh, abgekocht oder gebleicht |
6,9 |
3 |
|
5007 90 30 |
- - gefärbt |
6,9 |
3 |
|
5007 90 50 |
- - buntgewebt |
6,9 |
3 |
|
5007 90 90 |
- - bedruckt |
6,9 |
3 |
|
5111 11 00 |
- - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
8 |
3 |
|
5112 20 00 |
- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
8 |
3 |
|
5208 11 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5208 12 16 |
- - - - 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5208 12 19 |
- - - - mehr als 165 cm |
8 |
3 |
|
5208 12 96 |
- - - - 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5208 12 99 |
- - - - mehr als 165 cm |
8 |
3 |
|
5208 13 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5208 19 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5208 22 16 |
- - - - 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5208 22 96 |
- - - - 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5208 32 16 |
- - - - 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5208 32 19 |
- - - - mehr als 165 cm |
8 |
3 |
|
5208 32 96 |
- - - - 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5208 33 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5208 42 00 |
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g |
8 |
3 |
|
5208 43 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5208 49 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5208 52 00 |
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g |
8 |
3 |
|
5208 59 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5209 11 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5209 19 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5209 21 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5209 31 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5209 32 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5209 41 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5209 43 00 |
- - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5209 52 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5209 59 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5210 11 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5210 19 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5210 21 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5210 29 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5210 31 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5210 32 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5210 41 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5210 49 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5211 11 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5211 12 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5211 20 00 |
- gebleicht |
8 |
3 |
|
5211 31 00 |
- - in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5211 32 00 |
- - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5211 39 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5212 14 90 |
- - - anders gemischt |
8 |
3 |
|
5212 23 90 |
- - - anders gemischt |
8 |
3 |
|
5212 24 90 |
- - - anders gemischt |
8 |
3 |
|
5309 19 00 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5309 29 00 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5407 20 11 |
- - - weniger als 3 m |
8 |
3 |
|
5407 20 19 |
- - - 3 m oder mehr |
8 |
3 |
|
5407 41 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5407 42 00 |
- - gefärbt |
8 |
3 |
|
5407 43 00 |
- - buntgewebt |
8 |
3 |
|
5407 44 00 |
- - bedruckt |
8 |
3 |
|
5407 51 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5407 52 00 |
- - gefärbt |
8 |
3 |
|
5407 53 00 |
- - buntgewebt |
8 |
3 |
|
5407 54 00 |
- - bedruckt |
8 |
3 |
|
5407 61 10 |
- - - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5407 61 30 |
- - - gefärbt |
8 |
3 |
|
5407 61 90 |
- - - bedruckt |
8 |
3 |
|
5407 69 10 |
- - - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5407 69 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5407 71 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5407 72 00 |
- - gefärbt |
8 |
3 |
|
5407 74 00 |
- - bedruckt |
8 |
3 |
|
5407 81 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5407 82 00 |
- - gefärbt |
8 |
3 |
|
5407 83 00 |
- - buntgewebt |
8 |
3 |
|
5407 92 00 |
- - gefärbt |
8 |
3 |
|
5407 93 00 |
- - buntgewebt |
8 |
3 |
|
5408 23 00 |
- - buntgewebt |
8 |
3 |
|
5408 34 00 |
- - bedruckt |
8 |
3 |
|
5512 11 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5512 19 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5513 11 20 |
- - - mit einer Breite von 165 cm oder weniger |
8 |
3 |
|
5513 11 90 |
- - - mit einer Breite von mehr als 165 cm |
8 |
3 |
|
5513 12 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5513 13 00 |
- - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern |
8 |
3 |
|
5513 19 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5513 21 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5513 23 10 |
- - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5513 23 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5513 29 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5513 31 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5513 39 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5513 49 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5514 11 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5514 12 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5514 19 10 |
- - - aus Polyester-Spinnfasern |
8 |
3 |
|
5514 19 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5514 21 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5514 22 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5514 29 00 |
- - andere Gewebe |
8 |
3 |
|
5514 30 10 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5514 41 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung |
8 |
3 |
|
5514 42 00 |
- - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper |
8 |
3 |
|
5514 43 00 |
- - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern |
8 |
3 |
|
5515 11 10 |
- - - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5515 11 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5515 12 10 |
- - - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5515 19 10 |
- - - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5515 19 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5515 91 10 |
- - - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5516 11 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5516 21 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5516 41 00 |
- - roh oder gebleicht |
8 |
3 |
|
5602 10 11 |
- - - - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
6,7 |
3 |
|
5602 10 19 |
- - - - aus anderen Spinnstoffen |
6,7 |
3 |
|
5602 10 31 |
- - - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6,7 |
3 |
|
5602 10 38 |
- - - - aus anderen Spinnstoffen |
6,7 |
3 |
|
5602 10 90 |
- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
6,7 |
3 |
|
5602 21 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6,7 |
3 |
|
5602 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
6,7 |
3 |
|
5602 90 00 |
- andere |
6,7 |
3 |
|
5607 21 00 |
- - Bindegarne oder Pressengarne |
12 |
3 |
|
5607 29 00 |
- - andere |
12 |
5 |
|
5607 49 11 |
- - - - geflochten |
8 |
3 |
|
5607 49 19 |
- - - - andere |
8 |
3 |
|
5607 50 11 |
- - - - geflochten |
8 |
3 |
|
5607 50 30 |
- - - mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger |
8 |
3 |
|
5607 50 90 |
- - aus anderen synthetischen Chemiefasern |
8 |
3 |
|
5607 90 20 |
- - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
6 |
3 |
|
5607 90 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5608 11 20 |
- - - aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
8 |
3 |
|
5608 11 80 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5608 19 11 |
- - - - - aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
8 |
3 |
|
5608 19 19 |
- - - - - andere |
8 |
3 |
|
5608 19 30 |
- - - - andere |
8 |
3 |
|
5608 19 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5608 90 00 |
- andere |
8 |
3 |
|
5701 10 10 |
- - mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT |
8 |
3 |
|
5701 10 90 |
- - andere |
8 MAX 2,8 €/m2 |
3 |
|
5702 31 10 |
- - - Axminster-Teppiche |
8 |
3 |
|
5702 32 10 |
- - - Axminster-Teppiche |
8 |
3 |
|
5702 49 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
8 |
3 |
|
5702 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
8 |
3 |
|
5703 10 00 |
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
8 |
3 |
|
5703 20 12 |
- - - Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger |
8 |
3 |
|
5703 20 18 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5704 10 00 |
- Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger |
6,7 |
3 |
|
5704 90 00 |
- andere |
6,7 |
3 |
|
5705 00 80 |
- aus anderen Spinnstoffen |
8 |
3 |
|
5801 36 00 |
- - Chenillegewebe |
8 |
3 |
|
5804 10 10 |
- - ungemustert |
6,5 |
3 |
|
5804 10 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5804 21 10 |
- - - Flecht- und Klöppelspitzen |
8 |
3 |
|
5804 21 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5804 29 10 |
- - - Flecht- und Klöppelspitzen |
8 |
3 |
|
5804 29 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5804 30 00 |
- handgefertigte Spitzen |
8 |
3 |
|
5806 10 00 |
- Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe |
6,3 |
3 |
|
5806 20 00 |
- andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr |
7,5 |
3 |
|
5806 32 10 |
- - - mit echten Webkanten |
7,5 |
3 |
|
5806 32 90 |
- - - andere |
7,5 |
3 |
|
5806 39 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
7,5 |
3 |
|
5806 40 00 |
- schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
6,2 |
3 |
|
5807 10 10 |
- - mit eingewebten Inschriften oder Motiven |
6,2 |
3 |
|
5807 10 90 |
- - andere |
6,2 |
3 |
|
5807 90 10 |
- - aus Filz oder aus Vliesstoffen |
6,3 |
3 |
|
5807 90 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5810 10 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5810 91 90 |
- - - andere |
7,2 |
3 |
|
5810 92 90 |
- - - andere |
7,2 |
3 |
|
5901 10 00 |
- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art |
6,5 |
3 |
|
5901 90 00 |
- andere |
6,5 |
3 |
|
5902 20 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5902 90 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
5903 20 90 |
- - bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
8 |
3 |
|
5903 90 10 |
- - getränkt |
8 |
3 |
|
5903 90 91 |
- - - mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen |
8 |
3 |
|
5903 90 99 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
5905 00 90 |
- - andere |
6 |
3 |
|
5906 91 00 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
6,5 |
3 |
|
5909 00 10 |
- aus synthetischen Chemiefasern |
6,5 |
3 |
|
5909 00 90 |
- aus anderen Spinnstoffen |
6,5 |
3 |
|
5911 40 00 |
- Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
6 |
3 |
|
6001 10 00 |
- „Hochflorerzeugnisse“ |
8 |
3 |
|
6001 92 00 |
- - aus Chemiefasern |
8 |
3 |
|
6002 90 00 |
- andere |
6,5 |
3 |
|
6003 30 10 |
- - Raschelspitzen |
8 |
3 |
|
6004 10 00 |
- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend |
8 |
3 |
|
6004 90 00 |
- andere |
6,5 |
3 |
|
6005 31 50 |
- - - Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6005 32 50 |
- - - Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6005 33 10 |
- - - für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6005 33 50 |
- - - Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6005 33 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
6005 34 10 |
- - - für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6005 34 50 |
- - - Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6005 42 00 |
- - gefärbt |
8 |
3 |
|
6005 90 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
6006 31 10 |
- - - für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6006 32 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
6006 33 10 |
- - - für Vorhänge und Gardinen |
8 |
3 |
|
6006 34 90 |
- - - andere |
8 |
3 |
|
6006 43 00 |
- - buntgewirkt |
8 |
3 |
|
6006 44 00 |
- - bedruckt |
8 |
3 |
|
6006 90 00 |
- andere |
8 |
3 |
|
6101 20 10 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6101 20 90 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6101 30 10 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6101 30 90 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6101 90 20 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6101 90 80 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6102 10 10 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6102 10 90 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6102 20 10 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6102 20 90 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
3 |
|
6102 30 10 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6102 30 90 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
3 |
|
6102 90 10 |
- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6102 90 90 |
- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6103 10 10 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6103 10 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6103 22 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6103 23 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6103 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6103 31 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6103 32 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6103 33 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6103 39 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6103 41 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6103 42 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6103 43 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6103 49 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6104 13 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6104 19 20 |
- - - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6104 19 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6104 22 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6104 23 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6104 29 10 |
- - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6104 29 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6104 31 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6104 32 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6104 33 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6104 39 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6104 41 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6104 42 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6104 43 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6104 44 00 |
- - aus künstlichen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6104 49 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6104 51 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6104 52 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6104 53 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6104 59 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6104 61 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6104 62 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6104 63 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6104 69 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6105 10 00 |
- aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6105 20 10 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6105 20 90 |
- - aus künstlichen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6105 90 10 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6105 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6106 10 00 |
- aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6106 20 00 |
- aus Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6106 90 10 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6106 90 30 |
- - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
12 |
5 |
|
6106 90 50 |
- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6106 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6107 11 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6107 12 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6107 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6107 21 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6107 22 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6107 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6107 91 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6107 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6108 11 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6108 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6108 21 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6108 22 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6108 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6108 31 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6108 32 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6108 39 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6108 91 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6108 92 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6108 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6109 10 00 |
- aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6109 90 20 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6109 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
3 |
|
6110 11 10 |
- - - Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr |
10,5 |
5 |
|
6110 11 30 |
- - - - für Männer oder Knaben |
12 |
5 |
|
6110 11 90 |
- - - - für Frauen oder Mädchen |
12 |
3 |
|
6110 12 10 |
- - - für Männer oder Knaben |
12 |
5 |
|
6110 12 90 |
- - - für Frauen oder Mädchen |
12 |
5 |
|
6110 19 10 |
- - - für Männer oder Knaben |
12 |
5 |
|
6110 19 90 |
- - - für Frauen oder Mädchen |
12 |
5 |
|
6110 20 10 |
- - Unterziehpullis |
12 |
5 |
|
6110 20 91 |
- - - für Männer oder Knaben |
12 |
3 |
|
6110 20 99 |
- - - für Frauen oder Mädchen |
12 |
3 |
|
6110 30 10 |
- - Unterziehpullis |
12 |
5 |
|
6110 30 91 |
- - - für Männer oder Knaben |
12 |
3 |
|
6110 30 99 |
- - - für Frauen oder Mädchen |
12 |
3 |
|
6110 90 10 |
- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6110 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
3 |
|
6111 20 90 |
- - andere |
12 |
3 |
|
6111 30 90 |
- - andere |
12 |
5 |
|
6111 90 19 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6111 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6112 11 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6112 12 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6112 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6112 20 00 |
- Skianzüge |
12 |
5 |
|
6112 31 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6112 39 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6112 41 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6112 49 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6113 00 90 |
- andere |
12 |
5 |
|
6114 20 00 |
- aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6114 30 00 |
- aus Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6114 90 00 |
- aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6115 10 10 |
- - Krampfaderstrümpfe aus synthetischen Chemiefasern |
8 |
5 |
|
6115 10 90 |
- - andere |
12 |
5 |
|
6115 21 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex |
12 |
5 |
|
6115 22 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr |
12 |
5 |
|
6115 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6115 30 11 |
- - - Kniestrümpfe |
12 |
5 |
|
6115 30 19 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6115 30 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6115 94 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6115 95 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6115 96 10 |
- - - Kniestrümpfe |
12 |
5 |
|
6115 96 91 |
- - - - Strümpfe für Frauen |
12 |
5 |
|
6115 96 99 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6115 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6117 10 00 |
- Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
12 |
5 |
|
6117 80 80 |
- - anderes |
12 |
5 |
|
6117 90 00 |
- Teile |
12 |
5 |
|
6201 11 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6201 12 10 |
- - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger |
12 |
5 |
|
6201 12 90 |
- - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg |
12 |
5 |
|
6201 13 10 |
- - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger |
12 |
5 |
|
6201 13 90 |
- - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg |
12 |
5 |
|
6201 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6201 91 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6201 92 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6201 93 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6201 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6202 11 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6202 12 10 |
- - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger |
12 |
3 |
|
6202 12 90 |
- - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg |
12 |
5 |
|
6202 13 10 |
- - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger |
12 |
3 |
|
6202 13 90 |
- - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg |
12 |
3 |
|
6202 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6202 91 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6202 92 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6202 93 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6202 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6203 11 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6203 12 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6203 19 10 |
- - - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6203 19 30 |
- - - aus künstlichen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6203 19 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6203 22 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 22 80 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 23 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 23 80 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 29 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 29 18 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 29 30 |
- - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6203 29 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6203 31 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6203 32 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 32 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 33 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 33 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 39 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 39 19 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 39 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6203 41 10 |
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) |
12 |
3 |
|
6203 41 30 |
- - - Latzhosen |
12 |
5 |
|
6203 41 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 42 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 42 31 |
- - - - - aus Denim |
12 |
3 |
|
6203 42 33 |
- - - - - aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten |
12 |
5 |
|
6203 42 35 |
- - - - - andere |
12 |
3 |
|
6203 42 51 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 42 59 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 42 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 43 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 43 19 |
- - - - andere |
12 |
3 |
|
6203 43 31 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 43 39 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 43 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6203 49 11 |
- - - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 49 19 |
- - - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 49 31 |
- - - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6203 49 39 |
- - - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 49 50 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6203 49 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6204 11 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6204 12 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6204 13 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6204 19 10 |
- - - aus künstlichen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6204 19 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6204 21 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6204 22 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 22 80 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6204 23 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 23 80 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6204 29 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 29 18 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 29 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6204 31 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6204 32 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 32 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6204 33 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 33 90 |
- - - andere |
12 |
3 |
|
6204 39 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 39 19 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 39 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
3 |
|
6204 41 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6204 42 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6204 43 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6204 44 00 |
- - aus künstlichen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6204 49 10 |
- - - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
12 |
3 |
|
6204 49 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6204 51 00 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6204 52 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6204 53 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6204 59 10 |
- - - aus künstlichen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6204 59 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
3 |
|
6204 61 10 |
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) |
12 |
5 |
|
6204 61 85 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6204 62 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 62 31 |
- - - - - aus Denim |
12 |
3 |
|
6204 62 33 |
- - - - - aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten |
12 |
5 |
|
6204 62 39 |
- - - - - andere |
12 |
3 |
|
6204 62 51 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 62 59 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 62 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6204 63 11 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 63 18 |
- - - - andere |
12 |
3 |
|
6204 63 31 |
- - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 63 39 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 63 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6204 69 11 |
- - - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 69 18 |
- - - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 69 31 |
- - - - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6204 69 39 |
- - - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 69 50 |
- - - - andere |
12 |
5 |
|
6204 69 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6205 20 00 |
- aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6205 30 00 |
- aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6205 90 10 |
- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6205 90 80 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6206 10 00 |
- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
12 |
5 |
|
6206 20 00 |
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
12 |
5 |
|
6206 30 00 |
- aus Baumwolle |
12 |
3 |
|
6206 40 00 |
- aus Chemiefasern |
12 |
3 |
|
6206 90 10 |
- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6206 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6207 11 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6207 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6207 21 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6207 22 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6207 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6207 91 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6207 99 10 |
- - - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6207 99 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6208 11 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6208 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6208 21 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6208 22 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6208 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6208 91 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6208 92 00 |
- - aus Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6208 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6209 20 00 |
- aus Baumwolle |
10,5 |
5 |
|
6209 30 00 |
- aus synthetischen Chemiefasern |
10,5 |
5 |
|
6209 90 10 |
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
10,5 |
5 |
|
6209 90 90 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
10,5 |
5 |
|
6210 10 10 |
- - aus Erzeugnissen der Position 5602 |
12 |
5 |
|
6210 10 92 |
- - - Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art |
12 |
3 |
|
6210 10 98 |
- - - andere |
12 |
3 |
|
6210 20 00 |
- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
12 |
5 |
|
6210 30 00 |
- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
12 |
5 |
|
6210 40 00 |
- andere Kleidung für Männer oder Knaben |
12 |
5 |
|
6210 50 00 |
- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
12 |
3 |
|
6211 11 00 |
- - für Männer oder Knaben |
12 |
5 |
|
6211 12 00 |
- - für Frauen oder Mädchen |
12 |
5 |
|
6211 20 00 |
- Skianzüge |
12 |
5 |
|
6211 32 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6211 32 31 |
- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis |
12 |
5 |
|
6211 32 41 |
- - - - - Oberteile |
12 |
5 |
|
6211 32 42 |
- - - - - Unterteile |
12 |
5 |
|
6211 32 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6211 33 10 |
- - - Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6211 33 31 |
- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis |
12 |
5 |
|
6211 33 41 |
- - - - - Oberteile |
12 |
5 |
|
6211 33 42 |
- - - - - Unterteile |
12 |
5 |
|
6211 33 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6211 39 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6211 42 10 |
- - - Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6211 42 31 |
- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis |
12 |
5 |
|
6211 42 41 |
- - - - - Oberteile |
12 |
5 |
|
6211 42 42 |
- - - - - Unterteile |
12 |
5 |
|
6211 42 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6211 43 10 |
- - - Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung |
12 |
5 |
|
6211 43 31 |
- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis |
12 |
5 |
|
6211 43 41 |
- - - - - Oberteile |
12 |
5 |
|
6211 43 42 |
- - - - - Unterteile |
12 |
5 |
|
6211 43 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6211 49 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
3 |
|
6212 10 10 |
- - aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose |
6,5 |
3 |
|
6212 10 90 |
- - andere |
6,5 |
3 |
|
6212 20 00 |
- Hüftgürtel und Miederhosen |
6,5 |
3 |
|
6212 30 00 |
- Korseletts |
6,5 |
3 |
|
6212 90 00 |
- andere |
6,5 |
3 |
|
6213 20 00 |
- aus Baumwolle |
10 |
3 |
|
6213 90 00 |
- aus anderen Spinnstoffen |
10 |
5 |
|
6214 10 00 |
- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
8 |
3 |
|
6215 10 00 |
- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
6,3 |
3 |
|
6215 20 00 |
- aus Chemiefasern |
6,3 |
3 |
|
6215 90 00 |
- aus anderen Spinnstoffen |
6,3 |
3 |
|
6217 10 00 |
- Bekleidungszubehör |
6,3 |
3 |
|
6217 90 00 |
- Teile |
12 |
5 |
|
6301 10 00 |
- Decken mit elektrischer Heizvorrichtung |
6,9 |
3 |
|
6301 20 10 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6301 20 90 |
- - andere |
12 |
5 |
|
6301 30 10 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6301 30 90 |
- - andere |
7,5 |
5 |
|
6301 40 10 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6301 40 90 |
- - andere |
12 |
5 |
|
6301 90 10 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6301 90 90 |
- - andere |
12 |
5 |
|
6302 10 00 |
- Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6302 21 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6302 22 10 |
- - - aus Vliesstoffen |
6,9 |
3 |
|
6302 22 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 29 10 |
- - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6302 29 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 31 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6302 32 10 |
- - - aus Vliesstoffen |
6,9 |
3 |
|
6302 32 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 39 20 |
- - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6302 39 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 40 00 |
- Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6302 51 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6302 53 10 |
- - - aus Vliesstoffen |
6,9 |
3 |
|
6302 53 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 59 10 |
- - - aus Flachs (Leinen) |
12 |
5 |
|
6302 59 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 60 00 |
- Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6302 91 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6302 93 10 |
- - - aus Vliesstoffen |
6,9 |
3 |
|
6302 93 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6302 99 10 |
- - - aus Flachs (Leinen) |
12 |
5 |
|
6302 99 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6303 12 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6303 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6303 91 00 |
- - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6303 92 10 |
- - - aus Vliesstoffen |
6,9 |
3 |
|
6303 92 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6303 99 10 |
- - - aus Vliesstoffen |
6,9 |
3 |
|
6303 99 90 |
- - - andere |
12 |
5 |
|
6304 11 00 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6304 19 10 |
- - - aus Baumwolle |
12 |
5 |
|
6304 19 30 |
- - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie |
12 |
5 |
|
6304 19 90 |
- - - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6304 91 00 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6304 92 00 |
- - aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) |
12 |
5 |
|
6304 93 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) |
12 |
5 |
|
6304 99 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) |
12 |
5 |
|
6305 20 00 |
- aus Baumwolle |
7,2 |
5 |
|
6305 32 11 |
- - - - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6305 32 19 |
- - - - andere |
7,2 |
5 |
|
6305 32 90 |
- - - andere |
7,2 |
3 |
|
6305 33 10 |
- - - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6305 33 90 |
- - - andere |
7,2 |
5 |
|
6305 39 00 |
- - andere |
7,2 |
5 |
|
6305 90 00 |
- aus anderen Spinnstoffen |
6,2 |
3 |
|
6306 12 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6306 19 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6306 22 00 |
- - aus synthetischen Chemiefasern |
12 |
5 |
|
6306 29 00 |
- - aus anderen Spinnstoffen |
12 |
5 |
|
6306 30 00 |
- Segel |
12 |
5 |
|
6306 40 00 |
- Luftmatratzen |
12 |
5 |
|
6306 90 00 |
- andere |
12 |
5 |
|
6307 10 10 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6307 10 90 |
- - andere |
7,7 |
5 |
|
6307 20 00 |
- Schwimmwesten und Rettungsgürtel |
6,3 |
3 |
|
6307 90 10 |
- - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
6307 90 92 |
- - - - Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 , von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art |
6,3 |
3 |
|
6307 90 98 |
- - - - andere |
6,3 |
3 |
|
6308 00 00 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
12 |
5 |
|
6401 10 00 |
- Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
17 |
5 |
|
6401 92 10 |
- - - mit Oberteil aus Kautschuk |
17 |
5 |
|
6401 92 90 |
- - - mit Oberteil aus Kunststoff |
17 |
5 |
|
6401 99 00 |
- - andere |
17 |
5 |
|
6402 12 10 |
- - - Skistiefel und Skilanglaufschuhe |
17 |
5 |
|
6402 12 90 |
- - - Snowboardschuhe |
17 |
5 |
|
6402 19 00 |
- - andere |
16,9 |
5 |
|
6402 20 00 |
- Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
17 |
5 |
|
6402 91 10 |
- - - mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
17 |
5 |
|
6402 91 90 |
- - - andere |
16,9 |
5 |
|
6402 99 05 |
- - - mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
17 |
5 |
|
6402 99 10 |
- - - - mit Oberteil aus Kautschuk |
16,8 |
5 |
|
6402 99 31 |
- - - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm |
16,8 |
5 |
|
6402 99 39 |
- - - - - - andere |
16,8 |
5 |
|
6402 99 50 |
- - - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe |
16,8 |
5 |
|
6402 99 91 |
- - - - - - weniger als 24 cm |
16,8 |
5 |
|
6402 99 93 |
- - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind |
16,8 |
5 |
|
6402 99 96 |
- - - - - - - - für Männer |
16,8 |
5 |
|
6402 99 98 |
- - - - - - - - für Frauen |
16,8 |
5 |
|
6403 20 00 |
- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
8 |
3 |
|
6403 40 00 |
- andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
8 |
3 |
|
6403 51 11 |
- - - - - weniger als 24 cm |
8 |
3 |
|
6403 51 15 |
- - - - - - für Männer |
8 |
3 |
|
6403 51 19 |
- - - - - - für Frauen |
8 |
3 |
|
6403 59 91 |
- - - - - weniger als 24 cm |
8 |
3 |
|
6403 91 11 |
- - - - - weniger als 24 cm |
8 |
3 |
|
6403 91 13 |
- - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind |
8 |
3 |
|
6403 91 91 |
- - - - - weniger als 24 cm |
8 |
3 |
|
6403 91 93 |
- - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind |
8 |
3 |
|
6403 91 96 |
- - - - - - - für Männer |
8 |
3 |
|
6403 99 31 |
- - - - - - weniger als 24 cm |
8 |
3 |
|
6403 99 33 |
- - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind |
8 |
3 |
|
6403 99 36 |
- - - - - - - - für Männer |
8 |
3 |
|
6404 11 00 |
- - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
16,9 |
5 |
|
6404 19 10 |
- - - Pantoffeln und andere Hausschuhe |
16,9 |
5 |
|
6404 19 90 |
- - - andere |
17 |
3 |
|
6404 20 10 |
- - Pantoffeln und andere Hausschuhe |
17 |
5 |
|
6404 20 90 |
- - andere |
17 |
3 |
|
6405 90 10 |
- - mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder |
17 |
5 |
|
6903 10 00 |
- mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT |
5 |
3 |
|
6903 20 10 |
- - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT |
5 |
3 |
|
6903 20 90 |
- - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr |
5 |
3 |
|
6903 90 10 |
- - mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT |
5 |
3 |
|
6903 90 90 |
- - andere |
5 |
3 |
|
6907 10 00 |
- Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann |
5 |
3 |
|
6907 90 20 |
- - aus Steinzeug |
5 |
3 |
|
6908 10 00 |
- Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann |
7 |
5 |
|
6908 90 11 |
- - - Spaltplatten |
6 |
3 |
|
6908 90 20 |
- - - andere |
5 |
3 |
|
6908 90 31 |
- - - Spaltplatten |
5 |
3 |
|
6908 90 51 |
- - - - mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger |
7 |
5 |
|
6908 90 91 |
- - - - - aus Steinzeug |
5 |
3 |
|
6908 90 99 |
- - - - - andere |
5 |
3 |
|
6909 11 00 |
- - aus Porzellan |
5 |
3 |
|
6909 90 00 |
- andere |
5 |
3 |
|
6910 10 00 |
- aus Porzellan |
7 |
3 |
|
6910 90 00 |
- andere |
7 |
3 |
|
6911 10 00 |
- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch |
12 |
3 |
|
6911 90 00 |
- andere |
12 |
5 |
|
6912 00 10 |
- aus gewöhnlichem Ton |
5 |
3 |
|
6912 00 30 |
- aus Steinzeug |
5,5 |
3 |
|
6912 00 50 |
- aus Steingut oder feinen Erden |
9 |
5 |
|
6912 00 90 |
- andere |
7 |
3 |
|
6913 90 93 |
- - - aus Steingut oder feinen Erden |
6 |
3 |
|
6913 90 98 |
- - - andere |
6 |
3 |
|
6914 10 00 |
- aus Porzellan |
5 |
3 |
|
7010 20 00 |
- Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse |
5 |
3 |
|
7010 90 43 |
- - - - - - - - mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l |
5 |
3 |
|
7010 90 57 |
- - - - - - - - weniger als 0,15 l |
5 |
3 |
|
7010 90 71 |
- - - - - - mehr als 0,055 l |
5 |
3 |
|
7010 90 91 |
- - - - - - aus nicht gefärbtem Glas |
5 |
3 |
|
7010 90 99 |
- - - - - - aus gefärbtem Glas |
5 |
3 |
|
7013 10 00 |
- aus Glaskeramik |
11 |
5 |
|
7013 22 10 |
- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 22 90 |
- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 28 10 |
- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 28 90 |
- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 33 11 |
- - - - geschliffen oder anders bearbeitet |
11 |
5 |
|
7013 33 19 |
- - - - andere |
11 |
5 |
|
7013 33 91 |
- - - - geschliffen oder anders bearbeitet |
11 |
5 |
|
7013 33 99 |
- - - - andere |
11 |
5 |
|
7013 37 10 |
- - - aus vorgespanntem Glas |
11 |
5 |
|
7013 37 51 |
- - - - - geschliffen oder anders bearbeitet |
11 |
5 |
|
7013 37 59 |
- - - - - andere |
11 |
5 |
|
7013 37 91 |
- - - - - geschliffen oder anders bearbeitet |
11 |
5 |
|
7013 37 99 |
- - - - - andere |
11 |
5 |
|
7013 41 10 |
- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 41 90 |
- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 42 00 |
- - aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C |
11 |
5 |
|
7013 49 10 |
- - - aus vorgespanntem Glas |
11 |
5 |
|
7013 49 91 |
- - - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 49 99 |
- - - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 91 10 |
- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) |
11 |
3 |
|
7013 91 90 |
- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) |
11 |
5 |
|
7013 99 00 |
- - andere |
11 |
3 |
|
7016 10 00 |
- Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken |
8 |
3 |
|
7018 10 19 |
- - - andere |
7 |
5 |
|
7018 90 90 |
- - andere |
6 |
3 |
|
7019 11 00 |
- - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands) |
7 |
5 |
|
7019 12 00 |
- - Glasseidenstränge (Rovings) |
7 |
5 |
|
7019 19 10 |
- - - aus Filamenten |
7 |
3 |
|
7019 19 90 |
- - - aus Stapelfasern |
7 |
5 |
|
7019 32 10 |
- - - aus Filamenten |
5 |
3 |
|
7019 32 90 |
- - - andere |
5 |
3 |
|
7019 40 00 |
- Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) |
7 |
5 |
|
7019 51 00 |
- - mit einer Breite von 30 cm oder weniger |
7 |
5 |
|
7019 52 00 |
- - mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger |
7 |
5 |
|
7019 59 00 |
- - andere |
7 |
3 |
|
7020 00 08 |
- - fertig |
6 |
3 |
|
8482 10 10 |
- - mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger |
8 |
3 |
|
8482 10 90 |
- - andere |
8 |
3 |
|
8482 20 00 |
- Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
8 |
3 |
|
8482 30 00 |
- Tonnenlager (Pendelrollenlager) |
8 |
3 |
|
8482 40 00 |
- Nadellager |
8 |
3 |
|
8482 50 00 |
- Zylinderrollenlager |
8 |
3 |
|
8482 80 00 |
- andere, einschließlich kombinierte Wälzlager |
8 |
3 |
|
8519 20 91 |
- - - mit Laserabnehmersystem |
9,5 |
5 |
|
8519 81 21 |
- - - - - - mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
9 |
5 |
|
8519 81 31 |
- - - - - - - von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger |
9 |
5 |
|
8519 81 35 |
- - - - - - - andere |
9,5 |
3 |
|
8519 81 85 |
- - - - - - andere |
7 |
5 |
|
8521 10 20 |
- - für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde |
14 |
3 |
|
8521 10 95 |
- - andere |
8 |
3 |
|
8521 90 00 |
- andere |
13,9 |
3 |
|
8525 80 99 |
- - - andere |
14 |
3 |
|
8527 12 10 |
- - - mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 12 90 |
- - - andere |
10 |
5 |
|
8527 13 10 |
- - - mit Laserabnehmersystem |
12 |
5 |
|
8527 13 91 |
- - - - Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 13 99 |
- - - - andere |
10 |
3 |
|
8527 21 20 |
- - - - mit Laserabnehmersystem |
14 |
3 |
|
8527 21 52 |
- - - - - Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 21 59 |
- - - - - andere |
10 |
5 |
|
8527 21 70 |
- - - - mit Laserabnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 21 92 |
- - - - - Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 21 98 |
- - - - - andere |
10 |
5 |
|
8527 29 00 |
- - andere |
12 |
5 |
|
8527 91 11 |
- - - - Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 91 19 |
- - - - andere |
10 |
3 |
|
8527 91 35 |
- - - - mit Laserabnehmersystem |
12 |
3 |
|
8527 91 91 |
- - - - - Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem |
14 |
5 |
|
8527 91 99 |
- - - - - andere |
10 |
5 |
|
8527 92 90 |
- - - andere |
9 |
5 |
|
8527 99 00 |
- - andere |
9 |
3 |
|
8528 49 10 |
- - - für einfarbiges Bild |
14 |
5 |
|
8528 49 80 |
- - - für mehrfarbiges Bild |
14 |
3 |
|
8528 59 10 |
- - - für einfarbiges Bild |
14 |
3 |
|
8528 59 40 |
- - - - mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) |
14 |
5 |
|
8528 59 80 |
- - - - andere |
14 |
5 |
|
8528 69 99 |
- - - - für mehrfarbiges Bild |
14 |
5 |
|
8528 71 19 |
- - - - andere |
14 |
5 |
|
8528 71 91 |
- - - - Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“, einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion) |
14 |
5 |
|
8528 71 99 |
- - - - andere |
14 |
5 |
|
8528 72 10 |
- - - Projektionsfernsehgeräte |
14 |
3 |
|
8528 72 20 |
- - - Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät |
14 |
5 |
|
8528 72 30 |
- - - - mit eingebauter Bildröhre |
14 |
5 |
|
8528 72 40 |
- - - - mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) |
14 |
5 |
|
8528 72 60 |
- - - - mit einem Bildschirm mit Plasmaanzeige (PDP) |
14 |
5 |
|
8528 72 80 |
- - - - andere |
14 |
5 |
|
8529 90 92 |
- - - - für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528 |
5 |
3 |
|
8540 11 00 |
- - für mehrfarbiges Bild |
14 |
5 |
|
8702 10 11 |
- - - neu |
16 |
5 |
|
8702 10 19 |
- - - gebraucht |
16 |
5 |
|
8702 10 91 |
- - - neu |
10 |
5 |
|
8702 90 31 |
- - - - neu |
10 |
5 |
|
8702 90 39 |
- - - - gebraucht |
10 |
5 |
|
8703 10 18 |
- - andere |
10 |
5 |
|
8703 21 10 |
- - - neu |
10 |
5 |
|
8703 21 90 |
- - - gebraucht |
10 |
5 |
|
8703 22 10 |
- - - neu |
10 |
5 |
|
8703 22 90 |
- - - gebraucht |
10 |
3 |
|
8703 23 11 |
- - - - Wohnmobile |
10 |
5 |
|
8703 23 19 |
- - - - andere |
10 |
3 |
|
8703 23 90 |
- - - gebraucht |
10 |
3 |
|
8703 24 10 |
- - - neu |
10 |
5 |
|
8703 24 90 |
- - - gebraucht |
10 |
3 |
|
8703 31 10 |
- - - neu |
10 |
5 |
|
8703 31 90 |
- - - gebraucht |
10 |
5 |
|
8703 32 19 |
- - - - andere |
10 |
3 |
|
8703 32 90 |
- - - gebraucht |
10 |
3 |
|
8703 33 19 |
- - - - andere |
10 |
5 |
|
8703 33 90 |
- - - gebraucht |
10 |
3 |
|
8703 90 10 |
- - Fahrzeuge mit Elektromotor |
10 |
5 |
|
8703 90 90 |
- - andere |
10 |
5 |
|
8704 21 31 |
- - - - - neu |
22 |
5 |
|
8704 21 39 |
- - - - - gebraucht |
22 |
3 |
|
8704 21 91 |
- - - - - neu |
10 |
3 |
|
8704 21 99 |
- - - - - gebraucht |
10 |
3 |
|
8704 22 91 |
- - - - neu |
22 |
5 |
|
8704 22 99 |
- - - - gebraucht |
22 |
5 |
|
8704 31 91 |
- - - - - neu |
10 |
5 |
|
8704 31 99 |
- - - - - gebraucht |
10 |
5 |
|
8704 90 00 |
- andere |
10 |
5 |
|
8706 00 11 |
- - für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704 |
19 |
5 |
|
8706 00 99 |
- - andere |
10 |
5 |
|
8711 20 98 |
- - - mehr als 125 cm3 bis 250 cm3 |
8 |
3 |
|
8712 00 30 |
- Zweiräder mit Kugellager |
14 |
5 |
|
8712 00 70 |
- andere |
15 |
5 |
|
9002 90 00 |
- andere |
6,7 |
3 |
|
9011 10 90 |
- - andere |
6,7 |
5 |
|
9011 90 90 |
- - andere |
6,7 |
3 |
|
9619 00 41 |
- - - aus Gewirken oder Gestricken |
12 |
5 |
|
9619 00 49 |
- - - andere |
6,3 |
3 |
|
9619 00 59 |
- - - andere |
10,5 |
3 |
|
Anlage 2-A-2
STUFENPLAN SINGAPURS FÜR DEN ZOLLABBAU
1.
Die Bestimmungen dieses Stufenplans wurden anhand des Zolltarifs von Singapur (Trade Classification, Customs and Excise Duties, im Folgenden „STCCE“) formuliert und für die Auslegung der Bestimmungen dieses Stufenplans, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Warengruppen, sind die Allgemeinen Anmerkungen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten, den Kapiteln und den Unterpositionen der STCCE maßgeblich. Soweit die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der STCCE identisch sind, sind sie mit diesen bedeutungsgleich.
2.
Nach Artikel 2.6 (Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) beseitigt Singapur die Zölle auf alle Ursprungswaren der Union ab dem Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens.
ANHANG 2-B
KRAFTFAHRZEUGE UND TEILE DAVON
ARTIKEL 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser Anhang gilt für alle Formen von Kraftfahrzeugen und Teilen davon, mit denen die Vertragsparteien untereinander Handel treiben und die unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2012 fallen (im Folgenden „unter diesen Anhang fallende Erzeugnisse“).
2. Hinsichtlich der unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse bestätigen die Vertragsparteien die folgenden gemeinsamen Ziele und Grundsätze:
a) |
die Vermeidung und den Abbau von nichttarifären Hemmnissen im bilateralen Handel; |
b) |
ein Bemühen um die stärkere Übereinstimmung und Angleichung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage internationaler Normen, |
c) |
eine breitere Anerkennung der Genehmigungen, insbesondere aufgrund der Genehmigungsregelungen nach den Abkommen, die vom Weltforum zur Harmonisierung fahrzeugtechnischer Vorschriften (im Folgenden „WP.29“) im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNECE“) verwaltet werden; |
d) |
Schaffung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen; |
e) |
den Schutz der menschlichen Gesundheit, die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz der Umwelt und |
f) |
die Vertiefung der Zusammenarbeit im Interesse eines anhaltenden Ausbaus des Handels zu beiderseitigem Nutzen. |
ARTIKEL 2
Internationale Normen
1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die WP.29 das maßgebliche internationale Gremium für die Normung der unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse ist (1).
2. Entscheidet Singapur, ein Typgenehmigungssystem für die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse einzuführen, dann erwägt Singapur, dem am 20. März 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beizutreten.
ARTIKEL 3
Annäherung der Rechtsvorschriften
1. |
|
2. Von bestehenden UNECE-Regelungen oder GTR abweichende technische Regelungen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt hat und aufrechterhält, werden von ihr in regelmäßigen Abständen, und zwar spätestens alle fünf Jahre, daraufhin überprüft, ob diese technischen Regelungen den einschlägigen UNECE-Regelungen oder GTR stärker angeglichen werden können. Bei der Überprüfung der auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Regelungen berücksichtigen die Vertragsparteien, ob die diese Abweichung bedingenden Gegebenheiten noch immer zutreffen. Das Ergebnis dieser Überprüfungen samt den herangezogenen wissenschaftlichen und technischen Daten wird der anderen Vertragspartei auf Verlangen mitgeteilt.
3. Singapur geht bei neuen Erzeugnissen der Union, die unter diesen Anhang fallen (3) und für die ein EG- oder UNECE-Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, davon aus, dass sie den auf seinem Hoheitsgebiet geltenden technischen Regelungen und Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen, und öffnet ihnen seinen Markt, ohne weitere Tests zu verlangen oder Auflagen zur Überprüfung oder Bescheinigung der Einhaltung von in einer EG- (4) oder UNECE-Typgenehmigung erfassten Anforderungen aufzustellen. Eine Übereinstimmungsbescheinigung im Fall von vollständigen Fahrzeugen oder ein auf dem Erzeugnis angebrachtes EG- oder UNECE-Typgenehmigungszeichen im Fall von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gelten als ausreichender Nachweis des Typgenehmigungsbogens.
4. Die zuständigen Verwaltungsbehörden jeder Vertragspartei können gemäß den auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften zufällige Stichproben nehmen und überprüfen, ob die Erzeugnisse folgende Bestimmungen, soweit zutreffend, erfüllen:
a) |
sämtliche auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden technischen Regelungen, oder |
b) |
die auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Regelungen, deren Einhaltung, wie in Absatz 3 genannt, durch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge oder ein auf dem Erzeugnis angebrachtes EG- oder UNECE-Zeichen im Fall von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten bescheinigt wurde. |
Diese Überprüfung erfolgt nach Maßgabe der auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden je nach Fall unter Buchstabe a oder b genannten technischen Regelungen. Jede Vertragspartei kann von einem Lieferanten verlangen, ein Erzeugnis, bei dem diese Regelungen und Anforderungen nicht eingehalten sind, von ihrem Markt zu nehmen.
ARTIKEL 4
Erzeugnisse mit neuer Technik oder neuen Merkmalen
1. Das Inverkehrbringen eines unter diesen Anhang fallenden und von der ausführenden Vertragspartei genehmigten Erzeugnisses darf von keiner Vertragspartei auf ihrem Markt mit der Begründung verhindert oder über Gebühr verzögert werden, dass das Erzeugnis eine neue Technik oder ein neues Merkmal enthält, zu denen die einführende Vertragspartei noch keine Regelungen getroffen hat, es sei denn, die einführende Vertragspartei kann anhand von wissenschaftlichen oder technischen Daten nachweisen, dass von dieser neuen Technik oder diesem neuen Merkmal ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht.
2. Untersagt eine Vertragspartei für ein unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis der anderen Vertragspartei das Inverkehrbringen auf ihrem Markt zu oder verlangt sie die Rücknahme von ihrem Markt mit der Begründung, dass es eine neue Technik oder ein neues Merkmal enthält, wovon ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten (5) darüber. Diese Unterrichtung enthält alle maßgeblichen in dem Beschluss der Vertragspartei berücksichtigten wissenschaftlichen oder technischen Informationen.
ARTIKEL 5
Lizenzvergabe
Keine der Vertragsparteien wendet auf die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse automatische Einfuhrlizenzverfahren oder nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren (6) an.
ARTIKEL 6
Andere den Handel beschränkende Maßnahmen
Beide Vertragsparteien unterlassen es, die Marktzugangsvorteile, die der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, durch andere Regulierungsmaßnahmen, die für die unter diesen Anhang fallende Branche spezifisch sind, zunichte zu machen oder zu schmälern. Dies lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken erforderlich sind, sofern sie auf fundierten wissenschaftlichen oder technischen Informationen beruhen.
ARTIKEL 7
Bilaterale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten im Ausschuss „Warenhandel“ zusammen und pflegen einen Informationsaustausch in allen für die Durchführung dieses Anhangs relevanten Fragen.
(1) Dieser Absatz gilt unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, nationale Normen oder technische Regelungen anderer Länder zuzulassen.
(2) Artikel 3 (Annäherung der Rechtsvorschriften) Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Artikel 6 (Andere den Handel beschränkende Maßnahmen) dieses Anhangs lassen das Recht Singapurs unberührt, Maßnahmen zum Verkehrsmanagement wie die Einführung einer elektronischen Straßenmaut aufgrund der besonderen Raumnot in Singapur zu ergreifen.
(3) Als vollständige Fahrzeuge, die mit „neue Erzeugnisse der Union, die unter diesen Anhang fallen“ bezeichnet werden, gelten im Sinne dieses Absatzes Fahrzeuge, die weltweit noch nie zugelassen waren.
(4) Zur Klarstellung gilt: die Begriffe „EG-Typgenehmigung,“„EG-Typgenehmigungsbogen“, „Übereinstimmungsbescheinigung“ und „EG-Typgenehmigungszeichen“ gelten im Sinne des EU-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(5) Falls Singapur die einführende Vertragspartei ist, bezeichnet „Wirtschaftsbeteiligter“ den Einführer des betreffenden Erzeugnisses.
(6) Für die Begriffe „Einfuhrlizenzverfahren“, „automatische Einfuhrlizenzverfahren“ und „nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren“ gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren.
ANHANG 2-C
ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE
ARTIKEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit über folgende Ziele und Grundsätze:
a) |
Vermeidung und Abbau von nichttarifären Hemmnissen im bilateralen Handel; |
b) |
Schaffung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen; |
c) |
Förderung der Innovation für sichere und wirksame Arzneimittel und Medizinprodukte und des frühzeitigen Zugangs zu diesen Arzneimitteln und Medizinprodukten durch transparente und nachvollziehbare Verfahren, die keine Vertragspartei daran hindern, hohe Unbedenklichkeits-, Wirksamkeits- und Qualitätsmaßstäbe anzulegen, und |
d) |
Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Gesundheitsbehörden anhand internationaler Normen, Praktiken und Leitlinien im Rahmen maßgeblicher internationaler Organisationen, wie der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „WHO“), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“), der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung (im Folgenden „ICH“), dem Pharmaceutical Inspection Convention and Pharmaceutical Inspection Co-operation Scheme (im Folgenden „PIC/S“) für Arzneimittel und der Global Harmonization Taskforce (im Folgenden „GHTF“) für Medizinprodukte. |
ARTIKEL 2
Internationale Normen
Die Vertragsparteien verwenden internationale Normen, Verfahrensweisen und Leitlinien für Arzneimittel oder Medizinprodukte, die unter anderem von der WHO, der OECD, der ICH, dem PIC/S und der GHTF entwickelt werden, als Grundlage für die Ausarbeitung ihrer technischen Vorschriften, sofern keine triftigen Gründe aufgrund von wissenschaftlichen oder technischen Informationen darauf hinweisen, dass diese internationalen Normen, Verfahrensweisen oder Leitlinien zur Verwirklichung der verfolgten legitimen Ziele ineffizient oder ungeeignet sind.
ARTIKEL 3
Transparenz
1. Jede Vertragspartei gewährleistet im Zusammenhang mit Maßnahmen allgemeiner Geltung betreffend Arzneimittel und Medizinprodukte dass:
a) |
solche Maßnahmen für betroffene Personen und die andere Vertragspartei ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium ohne Diskriminierung zugänglich sind, so dass sich betroffene Personen und die andere Vertragspartei damit vertraut machen können; |
b) |
soweit möglich Ziel und Grundgedanke einer solchen Maßnahme erläutert werden, und |
c) |
zwischen der Veröffentlichung solcher Maßnahmen und ihrem Inkrafttreten ein angemessener zeitlicher Abstand liegt, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich. |
2. Soweit möglich verpflichtet sich jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften:
a) |
jeden Vorschlag über den Erlass oder die Änderung einer Maßnahme allgemeiner Geltung betreffend die Regulierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten einschließlich einer Erläuterung seines Ziels und Zwecks vorab zu veröffentlichen, |
b) |
betroffenen Personen und der anderen Vertragspartei angemessene Möglichkeiten einzuräumen, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und |
c) |
die Stellungnahmen der betroffenen Personen und der anderen Vertragspartei zu solchen vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen. |
3. Sofern die Gesundheitsbehörden einer Vertragspartei Verfahren einführen oder anwenden, um Verzeichnisse über Arzneimittel zu führen, die Preise festzulegen oder über die Kostenerstattung für Arzneimittel zu entscheiden, verpflichtet sich die Vertragspartei dazu:
a) |
dafür zu sorgen, dass die Kriterien, Vorschriften, Verfahren und etwaige Leitlinien, die für die Verzeichnisse, Preisfestsetzung oder Kostenerstattung von Arzneimitteln gelten, objektiv, gerecht, vernünftig und nicht diskriminierend sind und den betroffenen Personen auf Verlangen vorgelegt werden, |
b) |
dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen über alle Anträge auf Preisfestsetzung oder Genehmigung der Kostenerstattung für Arzneimittel innerhalb einer angemessenen und genau festgelegten Frist, die ab dem Eingang des Antrags bemessen ist, getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt werden. Werden die vom Antragsteller vorgelegten Informationen nicht für zweckmäßig oder ausreichend gehalten und das Verfahren deshalb ausgesetzt, unterrichten die zuständigen Behörden der Vertragspartei den Antragsteller darüber, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und nehmen das ursprüngliche Entscheidungsverfahren wieder auf, sobald sie diese zusätzlichen Informationen erhalten haben, |
c) |
den Antragstellern unbeschadet der geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit sinnvolle Möglichkeiten zu bieten, zu wichtigen Schritten im Preis- und Erstattungsfestsetzungsverfahren Stellung zu nehmen, |
d) |
bei einer abschlägigen Entscheidung über die Aufnahme in ein Verzeichnis, die Preis- oder Erstattungsfestsetzung dem Antragsteller eine Begründung zu übermitteln, die so ausführlich gehalten ist, dass die Entscheidungsgrundlage samt den angewandten Kriterien und - sofern zutreffend - den Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, anhand deren die Entscheidung getroffen wurde, für den Antragsteller nachvollziehbar wird. Zudem wird der Antragsteller über alle Rechtsbehelfe aufgeklärt, die ihm nach dem nationalen Recht zustehen, und über die Fristen für die Inanspruchnahme dieser Rechtsbehelfe. |
ARTIKEL 4
Zusammenarbeit bei der Regulierung
Der Ausschuss „Warenhandel“:
a) |
überwacht und unterstützt die Durchführung dieses Anhangs, |
b) |
erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs zu fördern, |
c) |
erörtert Möglichkeiten, wie sich die Vereinbarkeit von rechtlichen Genehmigungsverfahren möglichst weitgehend fördern lässt, und |
d) |
erörtert Möglichkeiten, wie sich der bilaterale Handel mit Arzneimittelwirkstoffen erleichtern lässt. |
ARTIKEL 5
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Arzneimittel“
Zu den Arzneimitteln gehören beispielsweise chemische Arzneimittel, Biologika (z. B. Impfstoffe, (Anti-)Toxine) einschließlich aus menschlichem Blut oder menschlichem Blutplasma gewonnene Arzneimittel, Arzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapeutika, Zelltherapeutika), pflanzliche Arzneimittel und Radiopharmazeutika; |
b) |
„Medizinprodukte“ (1) sämtliche Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Maschinen, Geräte, Implantate, In-vitro-Reagenzien oder Kalibriermaterialien, Software, Stoffe oder andere ähnliche oder damit zusammenhängende Gegenstände, die vom Hersteller dazu bestimmt sind, einzeln oder miteinander beim Menschen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke angewandt zu werden:
|
c) |
„Gesundheitsbehörden einer Vertragspartei“ sofern nicht anders bestimmt, diejenigen Einrichtungen, die einer Vertragspartei angehören oder von ihr gegründet wurden, um ihre Gesundheitsversorgungsprogramme zu betreiben oder zu verwalten, und |
d) |
„Hersteller“ den Inhaber der Produktrechte im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei. |
(1) Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Medizinprodukt seine bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische noch metabolische Mittel erreicht, seine Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
ANHANG 4-A
ELEKTROTECHNISCHE WAREN
ARTIKEL 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien bestätigen die folgenden gemeinsamen Ziele und Grundsätze:
a) |
Beseitigung und Verhinderung nichttarifärer Handelshemmnisse für den bilateralen Handel, |
b) |
Verwendung soweit möglich der einschlägigen internationalen Normen als Grundlage ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, |
c) |
Beseitigung sich überschneidender und unnötig aufwendiger Konformitätsbewertungsverfahren und |
d) |
Vertiefung der Kooperation, wodurch der Ausbau ihres bilateralen Handels mit elektrotechnischen Waren gefördert werden soll. |
2. Dieser Anhang gilt nur für die Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, welche die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer und elektronischer Erzeugnisse und elektrischer Haushaltsgeräte sowie von Unterhaltungselektronik nach den Bestimmungen der Anlage 4-A-1 (im Folgenden „betroffene Waren“) betreffen.
ARTIKEL 2
Internationale Normen und Normungsgremien
1. Die Vertragsparteien erkennen die Internationale Normungsorganisation (im Folgenden „ISO“), die Internationale Elektrotechnische Kommission (im Folgenden „IEC“) und die Internationale Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) als die einschlägigen internationalen Normungsgremien an, die für die elektromagnetische Verträglichkeit und die Sicherheit der unter dieses Anhang fallenden Waren zuständig sind (1).
2. Bestehen einschlägige internationale Normen der ISO, IEC oder ITU, so verwenden die Vertragsparteien diese internationalen Normen oder deren relevanten Teile als Grundlage für alle Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, es sei denn, diese internationalen Normen oder deren relevanten Teile wären für das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele einer Vertragspartei unwirksam oder ungeeignet. In diesen Fällen ermittelt eine Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der betreffenden Norm oder technischen Vorschrift oder des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens, die erheblich von der einschlägigen internationalen Norm abweichen, und begründet diese Abweichung.
3. Unbeschadet des Artikels 2.3 des TBT-Übereinkommens überarbeitet eine Vertragspartei, sofern sie technische Vorschriften beibehält, die von den geltenden einschlägigen internationalen Normen nach Absatz 2 abweichen, diese technischen Vorschriften in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, um zu prüfen, ob die Umstände, die zur Abweichung von der einschlägigen internationalen Norm führten, noch bestehen. Das Ergebnis dieser Überprüfungen ist der anderen Vertragspartei auf Anfrage mitzuteilen.
4. Die Vertragsparteien ermutigen ihre Normungsgremien, an der Entwicklung internationaler Normen bei der ISO, IEC und ITU mitzuarbeiten und sich im Rahmen dieser internationalen Normungsgremien über die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte zu beraten.
ARTIKEL 3
Innovation
1. Keine Vertragspartei verhindert oder verzögert unnötig das Inverkehrbringen einer Ware mit der Begründung, dass die Ware eine neue Technik oder Funktion aufweist, für die noch keine Vorschrift besteht.
2. Absatz 1 lässt das Recht der einführenden Vertragspartei unberührt – wenn diese zu einer in Absatz 1 genannten Ware gebührend begründete Bedenken gegenüber dem Lieferanten vorbringt – einen Nachweis zu fordern, dass die betroffene neue Technik oder Funktion keine Risiko für die Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit oder ein anderes legitimes Ziel des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens darstellt.
ARTIKEL 4
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Vertragsparteien arbeiten weder Konformitätsbewertungsverfahren aus, noch genehmigen sie diese oder wenden diese an, welche die Errichtung unnötiger Hemmnisse im Handel mit der anderen Vertragspartei bezwecken oder bewirken. Prinzipiell sollten die Vertragsparteien möglichst keine obligatorische Konformitätsbewertung durch Dritte als Nachweis für das Einhalten der geltenden technischen Vorschriften über die Sicherheit und/oder die elektromagnetische Verträglichkeit der betroffenen Waren verlangen, sondern sie sollten stattdessen die Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten und/oder des Mechanismus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen als Nachweis für die Konformität der Waren mit den einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften in Betracht ziehen.
2. Alle Vertragsparteien akzeptieren Waren auf ihrem Markt auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Verfahren, außer in den Fällen des Artikels 5 (Schutzmaßnahmen) und des Artikels 6 (Ausnahmen) sowie der Anlage 4-A-2, sofern eine Vertragspartei einen positiven Nachweis für die Konformität mit ihren einheimischen technischen Vorschriften über die Sicherheit und/oder die elektromagnetische Verträglichkeit der betroffenen Waren verlangt:
a) |
Konformitätserklärung des Lieferanten in den Fällen, in denen das Einschalten einer Konformitätsbewertungsstelle oder das Prüfen der Ware durch ein anerkanntes Prüflabor nicht obligatorisch ist und, wenn eine Prüfung durchgeführt wird, diese durch den Hersteller selbst oder ein zuständige Stelle seiner Wahl erfolgen kann oder |
b) |
Konformitätserklärung des Lieferanten, die auf einem Prüfbericht eines Prüflabors einer Zertifizierungsstelle (Certification Body - „CB“) der anderen Vertragspartei im Rahmen des CB-Systems des weltweiten Systems für Konformitätsbewertungssysteme elektrotechnischer Betriebsmittel und Komponenten (IECEE) (im Folgenden „IECEE-CB-System“) beruht und der ein nach den Regeln und Verfahren des IECEE-CB-Systems und den einschlägigen Verpflichtungen der Parteien dieses Systems ausgegebenes gültiges CB-Prüfzertifikat beiliegt oder |
c) |
Konformitätserklärung des Lieferanten auf der Grundlage eines Prüfberichts eines beliebigen Prüflabors oder eines Zertifikats einer beliebigen Zertifizierungsstelle der anderen Vertragspartei, die freiwillige Vereinbarungen zur gegenseitige Anerkennung der Prüfberichte oder Zertifikate mit einer oder mehreren von der einführenden Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen geschlossen haben. |
Die Wahl der Grundlage nach diesem Absatz liegt beim Lieferanten.
3. Die in Absatz 2 genannte Konformitätserklärung des Lieferanten entspricht der Norm ISO/IEC 17050. Die Vertragsparteien akzeptieren, dass der Lieferant alleinig zuständig ist für die Ausstellung, Änderung oder Rücknahme der Konformitätserklärung, für die Erstellung der technischen Unterlagen, anhand derer die Konformität der betroffenen Waren mit den einschlägigen technischen Vorschriften bewertet werden kann, sowie für das Anbringen der erforderlichen Kennzeichnungen. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Konformitätserklärung datiert ist und Angaben zum Lieferanten oder dem bevollmächtigten Vertreter des Lieferanten in ihrem Gebiet, zu dem vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter zur Unterzeichnung der Erklärung Berechtigten, zu den unter diese Erklärung fallenden Waren sowie zu den verwendeten technischen Vorschriften, auf die die Konformitätserklärung sich bezieht, enthält.
4. Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 3 gilt, dass keine Vertragspartei eine Eintragung der Waren oder der Lieferanten verlangt, sofern diese das Inverkehrbringen von Waren, die mit den technischen Vorschriften der Vertragspartei konform sind, verhindern oder in irgendeiner Form verzögern könnte. Sofern eine Vertragspartei die Konformitätserklärung des Lieferanten überprüft, beschränkt sich die Überprüfung, die anhand der vorgelegten Unterlagen erfolgt, ausschließlich darauf, dass die Konformitätsprüfung gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften der Vertragspartei durchgeführt wurde und dass die vorgelegten Informationen vollständig sind. Eine derartige Überprüfung darf das Inverkehrbringen der Waren auf dem Markt der Vertragspartei nicht ungebührlich verzögern und Konformitätserklärungen werden ausnahmslos angenommen, sofern die Waren mit den technischen Vorschriften der Vertragspartei konform und die vorgelegten Informationen vollständig sind. Lehnt eine Vertragspartei eine Konformitätserklärung ab, teilt die Vertragspartei dem Lieferanten ihre Entscheidung zusammen mit den Gründen für die Ablehnung mit. Auf Antrag des Lieferanten liefert die Vertragspartei je nach Fall Informationen oder Leitlinien, wie die Mängel behoben werden können, sowie eine Erläuterung, wie die Entscheidung angefochten werden kann.
ARTIKEL 5
Schutzmaßnahmen
Ungeachtet Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) kann jede Vertragspartei für bestimmte, diesem Anhang unterliegende Waren unter den folgenden Bedingungen eine obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der elektromagnetischen Verträglichkeit oder die Sicherheit der betroffenen Waren vorschreiben oder Verwaltungsverfahren für die Genehmigung oder Überprüfung von Prüfberichten einführen:
a) |
Für die Einführung solcher von fundierten technischen oder wissenschaftlichen Daten untermauerten Anforderungen oder Verfahren gibt es überzeugende Gründe, die sich aus dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit ergeben. |
b) |
Diese Anforderungen oder Verfahren hemmen den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung der legitimen Ziele der Vertragspartei erforderlich ist, wobei die Gefahren durch ein Nichterreichen dieser Ziele berücksichtigt werden. |
c) |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens konnte die Vertragspartei die Notwendigkeit für die Einführung der betreffenden Anforderungen oder Verfahren nicht vorhersehen. |
Unbeschadet des Artikels 2.10 des TBT-Übereinkommens unterrichtet jede Vertragspartei, die solche Anforderungen oder Verfahren einführt, die andere Vertragspartei vorab darüber, hält mit ihr Rücksprache und berücksichtigt bei der Ausgestaltung der Anforderungen oder Verfahren die Stellungnahmen der anderen Vertragspartei so weit wie irgend möglich. Alle neu eingeführten Anforderungen müssen so weit wie irgend möglich den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen. Alle neu eingeführten Anforderungen oder Verfahren werden nach ihrer Annahme regelmäßig überprüft und aufgehoben, falls die Gründe für die Einführung dieser Anforderungen oder Verfahren nicht mehr bestehen.
ARTIKEL 6
Ausnahmen
1. Gemäß der Einwilligung Singapurs, die Anzahl der Waren, für die das Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einen positiven Nachweis der Konformität mit ihren obligatorischen Anforderungen an die Sicherheit und/oder elektromagnetische Verträglichkeit in Form einer Bescheinigung von Dritten verlangt, erheblich zu verringern, verlangt Singapur eine derartige Bescheinigung von Dritten nur für die Warenkategorien, die in Anlage 4-A-2 aufgelistet sind.
2. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft Singapur seine Verbraucherschutzregelung Consumer Protection (Safety Requirements) Registration Scheme, (im Folgenden „Verbraucherschutzregelung“) im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl der Warenkategorien, die unter diese Regelung fallen und in Anlage 4-A-2 aufgelistet sind. Bei der Überprüfung wird die Notwendigkeit untersucht, die Regelung in ihrer derzeitigen Form beizubehalten; außerdem wird untersucht, ob das angestrebte Ziel der Regelung, der Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Menschen in Singapur, durch einfachere, dem Handel förderlichere Verfahren erreicht werden kann (2).
3. Zu der in Absatz 2 genannten Überprüfung gehört auch eine Risikobewertung aller unter die Verbraucherschutzregelung fallenden Waren um festzustellen, ob eine mögliche Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 1 oder die Annahme eines positiven Nachweises für die Konformität nach Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 2 die Gesundheit und Sicherheit von Menschen unverhältnismäßig gefährdet. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher und technischer Informationen, unter anderem anhand von Verbraucherberichten über sicherheitsrelevante Vorfälle und anhand der Mängelquote bei den Warenprüfungen. Bei der Risikobewertung wird auch berücksichtigt, ob die Waren bestimmungsgemäß sowie mit der erforderlichen Sorgfalt benutzt wurden.
4. Je nach dem Ergebnis der in Absatz 3 genannten Überprüfung darf Singapur seine Anforderungen für einen positiven Nachweis der Konformität anhand einer Bescheinigung von Dritten für die unter die Verbraucherschutzregelung fallenden und in Anlage 4-A-2 aufgelisteten Waren aufrechterhalten, sofern die Ergebnisse der Risikobewertung nach Absatz 3 belegen, dass die Annahme der Verfahren nach Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 2 für diese Waren die Gesundheit und Sicherheit von Menschen unverhältnismäßig gefährden würde oder es nicht möglich wäre, das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen einzutrichten, um diesen Risiken wirksam begegnen zu können.
5. Singapur legt die in Absatz 3 genannte Risikobewertung auf der ersten Sitzung des Ausschusses „Warenhandel“ zur Diskussion vor. Die Vertragsparteien können aufgrund der Ergebnisse der von Singapur durchgeführten Überprüfung Anlage 4-A-2 mit Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ in geeigneter Weise ändern.
6. Sofern Singapur für die betroffenen Waren weiterhin einen positiven Nachweis der Konformität mit ihren obligatorischen Anforderungen an die Sicherheit und/oder elektromagnetische Verträglichkeit in Form einer Bescheinigung von Dritten verlangt, akzeptiert das Land eine Bescheinigung der Konformität mit seinen technischen Vorschriften, die von einer von Singapur benannten Konformitätsbewertungsstelle in der Union ausgestellt wurde. (3) Singapur gewährleistet auch, dass die von Singapur benannten Konformitätsbewertungsstellen für den Zweck der Ausstellung derartiger Bescheinigungen Prüfberichte annehmen, die von einer der folgenden Stellen ausgestellt wurden:
a) |
von einem der anerkannten CB-Prüflabors oder der anerkannten CB-Herstellerprüflabors der Union im Einklang mit den Regeln und Verfahren des IECEE-CB-Systems und den einschlägigen Verpflichtungen der Parteien dieses Systems, |
b) |
im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (unter anderem ISO/IEC 17025) von einem beliebigen Prüflabor der Union, das von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde, die das Übereinkommen über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement) der Internationalen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung von Prüflaboratorien oder einer seiner regionalen Organisationen, der auch Singapur angehört, unterzeichnet hat, |
c) |
von einem beliebigen Testlabor in der Union, das freiwillige Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten mit einer oder mehreren von Singapur benannten Konformitätsbewertungsstellen geschlossen hat. |
7. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft Singapur Anlage 4-A-2 zum Zwecke der Reduzierung der Anzahl der aufgelisteten Warenkategorien erneut. Diese Überprüfungen enthalten die Risikobewertung nach Absatz 3 durchgeführt. Singapur legt diese Risikobewertungen dem Ausschuss „Warenhandel“ zur Diskussion vor.
8. Die Vertragsparteien können im Anschluss an die von Singapur durchgeführte Überprüfung Anlage 4-A-2 durch Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ in geeigneter Weise ändern.
ARTIKEL 7
Kooperation zwischen den Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um das gemeinsame Verständnis des Regulierungsbedarfs zu fördern und prüfen jedes Anliegen der anderen Vertragspartei bezüglich der Durchführung dieses Anhangs.
2. Diese Kooperation findet im Rahmen des Ausschusses „Warenhandel“ statt.
(1) Die Vertragsparteien können mit Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ Vereinbarungen über alle neuen internationalen Normungsgremien treffen, die ihrer Ansicht nach für die Zwecke der Umsetzung dieses Anhangs relevant sind.
(2) So wird Singapur beispielsweise die administrativen Verfahren im Rahmen seiner Verbraucherschutzregelung überarbeiten, einschließlich der Verfahren für die Annahme und Überprüfung von Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen.
(3) Singapur setzt diese Anforderungen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens um.
Anlage 4-A-1
ANWENDUNGSBEREICH
1.
Anhang 4-A gilt für die in Anhang 4-A Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) Absatz 2 aufgeführten Waren, die was die Verpflichtungen der Union angeht, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt oder der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit oder den Bestimmungen zur Sicherheit oder zur elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG.Für Waren, die unter die Richtlinie 2014/53/EU fallen, kann die Union im Einklang mit Artikel 3 dieser Richtlinie zusätzliche Anforderungen stellen, die über die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit hinausgehen.
Insoweit ein Lieferant die in Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU genannten harmonisierten Normen nicht oder nur zum Teil angewandt hat, unterliegen Funkanlagen, die unter Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU fallen, nach Wahl des Lieferanten den Verfahren der Anhänge III oder IV der Richtlinie 2014/53/EU. Muss der Konformitätserklärung des Lieferanten ein Prüfbericht beiliegen, so darf der Lieferant das Verfahren nach Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 2 Buchstaben b und c verwenden.
2.
Anhang 4-A gilt auch für die in Anhang 4-A Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) Absatz 2 aufgeführten Waren, die, was die Verpflichtungen Singapurs angeht, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens den Verbraucherschutzverordnungen „Consumer Protection (Consumer Goods Safety Requirements) Regulations 2011“ und „Consumer Protection (Safety Requirements) Regulations 2004“, Kapitel 323 des Telekommunikationsgesetzes „Telecommunications Act“ sowie den Telekommunikationsverordnungen für Händler „Telecommunications (Dealers) Regulations 2004“ unterliegen.Für Waren, die unter Kapitel 323 des Telekommunikationsgesetzes und unter die Telekommunikationsverordnungen für Händler fallen, kann Singapur zusätzliche Anforderungen stellen, die über die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit hinausgehen.
3.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Waren, die unter die in dieser Anlage aufgeführten einzelstaatlichen Gesetze fallen und sämtliche Waren im Anwendungsbereich von Anhang 4-A einschließen, alle elektrotechnischen Waren umfassen sollen. Gilt Anhang 4-A für eine Ware der einen Vertragspartei nicht, für die Ware der anderen Vertragspartei jedoch durchaus, oder schreibt nur eine Vertragspartei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für eine Ware die Zertifizierung durch Dritte vor, so kann die andere Vertragspartei die betreffende Ware zum Zweck des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit von Menschen einem ähnlichen Verfahren unterziehen. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen einzuführen beabsichtigt, unterrichtet die andere Vertragspartei vorab über dieses Vorhaben und räumt ihr eine dreimonatige Frist für Konsultationen ein.
Anlage 4-A-2
WARENKATEGORIEN
Herde für den Gebrauch im Haushalt, das heißt ein Gerät zum Kochen; darunter fallen auch getrennte feststehende Brat-, Back- und Grillöfen, Kochfelder und -platten, in Herde eingebaute Grillöfen und Bratplatten sowie Brat-, Back- und Grillöfen zur Wandmontage, ausgenommen Herde, die weniger als 18 kg wiegen
Haartrockner, das heißt Elektrogeräte, die zum Trocknen von Kopfhaaren bestimmt sind und Heizelemente enthalten
Stereoanlagen, das heißt elektronische, ausschließlich an das Stromnetz anschließbare Geräte für die verzerrungsfreie Wiedergabe von Ton, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke in Räumen, deren Nennspannung 250 V (quadratischer Mittelwert) nicht übersteigt
Audiogeräte (ausgenommen Stereoanlagen), das heißt Elektronikgeräte für die Wiedergabe von Ton, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden
Bügeleisen, das heißt Elektrogeräte mit einer beheizten Bodenplatte für das Bügeln von Kleidung, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Wasserkessel, das heißt Elektrohaushaltsgeräte für das Erwärmen von Wasser für den Verbrauch, mit einem Nenninhalt vom höchstens 10 l
Mikrowellenherde, das heißt Elektrohaushaltsgeräte für das Erwärmen von Speisen und Getränken mittels elektromagnetischer Energie (Mikrowellen) in einem oder mehreren ISM-Frequenzbereichen zwischen 300 MHz und 30 GHz, für Haushaltszwecke. Diese Geräte können auch über eine Bräunungsfunktion verfügen
Reiskocher, das heißt Elektrohaushaltsgeräte für das Kochen von Reis
Kühlschränke, das heißt separate Geräte, die aus einer wärmeisolierten Kammer für die Lagerung und Aufbewahrung von Lebensmitteln bei über 0 °C (32 °F) und einer Kompressionskälteeinheit besteht, durch die der Kammer die Wärme entzogen wird; sie können über ein oder mehrere Gefrierfächer verfügen
Dezentrale Klimaanlagen, das heißt separate Anlagen zum Einbau in ein Fenster oder eine Mauer oder als Konsole. Ihr Hauptzweck ist die ungehinderte Zufuhr behandelter Luft in einen geschlossenen Raum oder Bereich (klimatisierter Bereich). Sie umfassen eine Primärkältequelle für die Kühlung und Entfeuchtung der Luft sowie ein System für die Zufuhr und Reinigung der Luft und eine Entwässungsvorrichtung für das Sammeln oder Abführen des Kondensats. Sie können auch Systeme für Belüftung sowie die Befeuchtung oder Abfuhr von Luft umfassen
Tisch- oder Standventilatoren, das heißt Elektrogeräte zur Luftumwälzung mit einem zugehörigen Regler, die für den Betrieb mit Einphasenwechselstrom und Drehstrom mit höchstens 250 V ausgelegt sind, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Fernsehgeräte oder Bildschirme, das heißt Elektronikgeräte für den Empfang und die Wiedergabe von Informationen, die von einem Sender oder einer lokalen Quelle kommen, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden und die für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke in Räumen gedacht sind, ausgenommen Fernsehempfangsgeräte mit Kathodenstrahlbildschirm
Staubsauger, das heißt Geräte zur Beseitigung von Schmutz und Staub mittels Unterdruck, der von einer motorbetriebenen Luftpumpe erzeugt wird, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Waschmaschinen, das heißt Elektrogeräte für das Waschen von Kleidung und Textilien (auch mit Heizelementen zur Erwärmung des Wassers), für das Schleudern oder das Trocknen
Tisch- oder Stehlampen, das heißt tragbare Leuchten für die allgemeinen Gebrauch, ausgenommen Handscheinwerfer, für den Einsatz von Lampen mit Wolframglühfäden, Leuchtstoffröhren oder andere Entladungslampen, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden
Toaster, Grills, Bräter, Wärmeplatten und ähnliche Geräte, das heißt an das Stromnetz angeschlossene Elektrogeräte, die unter Verwendung direkter oder indirekter Wärme (beispielsweise Wärmeträger wie Luft oder Öl) bei der Lebensmittelzubereitung eingesetzt werden, für Haushaltszwecke
Wand- oder Deckenventilatoren, das heißt an Wänden oder Decken zu montierende elektrische Ventilatoren und ihre zugehörigen Regler, die für den Betrieb mit Einphasenwechselstrom und Drehstrom bei höchstens 250 V ausgelegt sind, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Netzteile, das heißt Geräte zur Versorgung mit Wechsel- oder Drehstrom von einer Wechsel- oder Drehstromquelle, getrennt oder als Teil eines Zubehörs, für die Verwendung mit Computern, Telekommunikationsgeräten, Unterhaltungselektronik, Spielsachen oder ähnlichen Geräten
Kaffeemaschinen, Schmortöpfe, Dampfgarer und ähnliche Geräte, das heißt Elektrogeräte, in denen Wasser bei der Lebensmittel- und Getränkezubereitung erhitzt wird
Laserdisc-Geräte, das heißt Elektrogeräte für die Aufzeichnung und Wiedergabe oder ausschließlich Wiedergabe von Videoaufnahmen, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden und die für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke in Räumen gedacht sind, ausgenommen Laserdisc-Spieler oder –Video
Handrührer, Standmixer, Zerkleinerer und ähnliche Geräte, das heißt Elektrogeräte für die Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken, für Haushaltszwecke
Luftkühler, das heißt Elektrogeräte für die Umwälzung von Luft, die Wasser als Kühlmittel verwenden, sowie ihre zugehörigen Regler, die für den Betrieb mit Einphasenwechselstrom und Drehstrom bei höchstens 250 V ausgelegt sind, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Heimcomputersysteme (einschließlich Bildschirm, Drucker, Lautsprecher und anderem an das Stromnetz angeschlossenem Zubehör), das heißt mikroprozessorbasierte Datenverarbeitungssysteme mit kompakter lokaler Rechnerkapazität, hochauflösender Grafikfunktion und flexiblem Kommunikationsinterface
Dekorative Beleuchtungskörper, das heißt Lichterketten mit in Reihe oder parallel geschalteten Glühlampen, die für den Betrieb im Innen- oder Außenbereich bei höchstens 250 V ausgelegt sind
Dreipolige rechteckige 13-Ampere-Steckverbindungen, das heißt tragbare, mit einer Sicherung versehene Stecker mit Kontaktstiften, die in die Kontakte der entsprechenden Steckdose einzuführen sind. Eine Steckverbindung verfügt über Anschlüsse für die elektrische Verbindung und eine mechanische Sicherung eines geeigneten flexiblen Kabels
Sicherungen (13 A oder weniger) für die Verwendung in einer Steckverbindung, das heißt ein Teil, das durch das Erwärmen eines oder mehrere seiner speziell konzipierten und proportionierten Komponenten den Stromkreis, in den die Steckverbindungen eingeführt wird öffnet und die Stromzufuhr unterbricht, wenn ein bestimmter Grenzwert über eine vorgegebene Zeit hinaus überschritten wird. Die Sicherung enthält alle Teile, die das vollständige Gerät darstellen
Dreipolige runde 15-Ampere-Steckverbindungen, das heißt Stecker mit drei im Wesentlichen zylindrischen metallischen Kontakten, die in entsprechende Steckdosen einzuführen sind und an ein geeignetes flexibles Kabel angeschlossen werden können
Adaptorstecker, das heißt Adaptoren mit mehr als einer Dose (die Dosenkontakte können derselben Art sein oder denselben Nennstrom aufweisen wie die Steckverbindung)
Dreipolige tragbare Kupplungen, das heißt Zubehöre mit einer dreipoligen Kupplung, in welche die Kontakte des entsprechenden Steckers eingesteckt werden und durch welche die elektrische Verbindung mit geeigneten Leitungen oder flexiblen Kabeln hergestellt werden kann, und die leicht von einem Platz an einen anderen verbracht werden können, während sie an das Stromnetz angeschlossen sind
Tragbare Kabelrollen, das heißt Geräte mit flexiblen Kabeln oder Leitungen, die derart an einer Rolle befestigt sind, dass das flexible Kabel vollständig auf die Rolle aufgewickelt werden kann; die Kabelrollen verfügen über eine oder mehrere Steckdosen, die Kabel sind mit einem Stecker versehen
Elektrische Durchlauferhitzer, das heißt fest installierte Elektrogeräte für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke, zur Erwärmung von Wasser bis unterhalb des Siedepunkts, mit einer Nennspannung von höchstens 250 V bei Geräten für Einphasenwechselstrom und 480 V bei anderen Geräten
Geschlossene Elektrowarmwasserspeicher, das heißt fest installierte Elektrogeräte für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke für die Speicherung und Erwärmung von Wasser bis unterhalb des Siedepunkts, mit einer Nennspannung von höchstens 250 V bei Geräten für Einphasenwechselstrom und 480 V bei anderen Geräten
Fehlstromschutzeinrichtungen, das heißt Geräte zum Schutz von Personen gegen indirekten Kontakt, da die berührbaren leitfähigen Teile einer Installation an eine geeignete Erdung angeschlossen sind
Dreipolige 13-Ampere-Steckdosen, das heißt verblendete 13-A-Einzel- oder Mehrfachdosen, jeweils mit Wechselschalter, als Einbau- oder Aufputzdosen montierbar. Über die Steckdosen können tragbare Geräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Leuchten und ähnliches an ein Wechselstromnetz mit einer Höchstspannung von 250 V (quadratischer Mittelwert) bei 50 Hz angeschlossen werden
Dreipolige (Rundpol) 15-Ampere-Steckdosen, das heißt verblendete 15-A-Steckdosen, jeweils mit Wechselschalter zwischen dem stromführenden Kontakt der Dose und dem entsprechenden Stromzufuhrkontakt, als Einbau- oder Aufputzdosen montierbar. Über die Steckdosen können Elektrogeräte an ein Wechselstromnetz mit einer Höchstspannung von 250 V (quadratischer Mittelwert) bei 50 Hz angeschlossen werden
Elektrische Haushaltswandschalter, das heißt Tastschalter allgemeiner Art, ausschließlich für Wechselstromanlagen mit einer Höchstnennspannung von 440 V und einem Höchstnennstrom von 63 A, für Haushalte und ähnliche ortsfeste Elektroinstallationen im Innen- oder Außenbereich
Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen, das heißt Vorrichtungen, die zwischen die Stromzufuhr und eine oder mehrere Leuchtstofflampen eingesetzt werden und mittels Induktivität, Kapazität oder einer Kombination von beiden oder elektronischen Schaltkreisen im Wesentlichen dazu dienen, den Strom für die Lampen auf den benötigten Wert zu begrenzen
Trenntransformatoren für Downlight-Fassungen, das heißt Transformatoren, deren Primär- und Sekundärwicklungen elektrisch getrennt sind, um die Gefahr eines gleichzeitigen Kontakts mit geerdeten und spannungstragenden Teilen und Metallteilen zu begrenzen, die im Falle eines Versagens der Isolierung elektrisch geladen sein könnten
Anlage 4-A-3
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke des Anhangs 4-A bezeichnet der Ausdruck
„Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln“ Betriebsmittel, die — entsprechend dem gegebenen Stand der Sicherheitstechnik — so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden;
„elektromagnetische Verträglichkeit“ Betriebsmittel, die nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sind,
a) |
dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich und |
b) |
dass die Betriebsmittel gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne unzumutbare Beeinträchtigung arbeiten zu können; |
„elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, welche die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte, einschließlich eines elektromagnetischen Rauschens, eines unerwünschten Signals oder einer Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
„Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung bestimmungsgemäß und ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
„Konformitätserklärung“ das Erstellen einer Bestätigung auf der Grundlage einer nach einer Prüfung getroffenen Entscheidung, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen nachgewiesen wurde;
„Lieferant“ einen Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter im Gebiet der einführenden Vertragspartei oder, sofern weder der Lieferant noch sein bevollmächtigter Vertreter im Gebiet der einführenden Partei vertreten ist, so obliegt die Vorlage der Erklärung des Lieferanten dem Einführer und
„Testlabor“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die Prüfungen durchführt und deren Qualifikation zur Durchführung dieser besonderen Aufgaben offiziell anerkannt und bescheinigt wurde;
Die Definitionen der Ausdrücke „Norm“, „technische Vorschrift“ und „Konformitätsbewertungsverfahren“ entsprechend den Definitionen des Anhangs I des TBT-Übereinkommens.
ANHANG 5-A
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ARTIKEL 1
Zuständige Behörden der Union
Die zuständigen Behörden der Union umfassen die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:
a) |
Im Falle der Ausfuhren nach Singapur sind die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Produktionsbedingungen und -vorschriften, einschließlich der vorgeschriebenen Kontrollen, sowie für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen (oder Tierschutzbescheinigungen), mit denen beurkundet wird, dass die vereinbarten Normen und Vorschriften eingehalten sind. |
b) |
Im Falle der Einfuhren aus Singapur sind die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf die Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Union. |
c) |
Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Kontrolle der Überwachungssysteme und den Erlass der Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Vorschriften im Binnenmarkt der Union einheitlich angewandt werden. |
ARTIKEL 2
Zuständige Behörden Singapurs
Die Behörde für Nahrungsmittel und Tiergesundheit (Agri-Food and Veterinary Authority, im Folgenden „AVA“) ist dafür zuständig, eine ausreichende Versorgung mit sicheren und gesunden Lebensmitteln zu gewährleisten, die Gesundheit von Tieren, Fischen und Pflanzen zu schützen und den Handel mit Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern.
In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:
a) |
Die AVA ist die Behörde, die für die Einfuhr- und Ausfuhrinspektion sowie die Quarantäne zuständig ist. |
b) |
Die AVA ist die nationale Behörde, die für die Lebensmittelsicherheit von primären und verarbeiteten Lebensmitteln zuständig ist, welche die Sicherheit aller Lebensmittel von der Herstellung bis unmittelbar vor dem Verkauf im Einzelhandel gewährleistet, sich bei der Bewertung und Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf eine wissenschaftlich fundierte Risikoanalyse und einen Managementansatz stützt, der auf internationalen Standards gründet, und |
c) |
Die AVA ist die nationale Behörde, die für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zuständig ist; sie verfügt über ein umfassendes Programm, mit dem das Einschleppen von Tierseuche verhindert werden soll, die Folgen für die Landwirtschaft, die Volkswirtschaft und die öffentliche Gesundheit haben können, und über ein weiteres umfassendes Programm, mit dem Krankheiten und Schädlinge, die für die Volkswirtschaft und die Pflanzengesundheit Folgen haben können, kontrolliert werden und ihr Eindringen verhindert werden soll. |
ANHANG 5-B
ANFORDERUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETRIEBEN FÜR ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
1.
Die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei stellen Listen der zugelassenen Betriebe auf und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.
2.
Bei der Zulassung von Betrieben durch die einführende Vertragspartei gelten die folgenden Anforderungen und Verfahren:
a) |
Die tierischen Erzeugnisse, die der Betrieb in die einführende Vertragspartei ausführen will, sind von den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei genehmigt worden. Die Genehmigung umfasst die Einfuhrbedingungen und Zertifizierungspflichten. |
b) |
Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei haben die Betriebe genehmigt, die das betreffende tierische Erzeugnis ausführen wollen, und der einführenden Vertragspartei die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Garantien dafür geboten, dass diese Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei einhalten. |
c) |
Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei haben die Befugnis, die Ausfuhrgenehmigung eines Betriebs auszusetzen oder zu widerrufen, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden. |
d) |
die einführende Vertragspartei kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls Überprüfungen nach Artikel 5.8 („Überprüfungen“) dieses Abkommens vornehmen. Die Überprüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffen die Struktur, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörde, die für die Genehmigung des Betriebs und die gesundheitspolizeilichen Garantien zur Einhaltung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei zuständig ist. Im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen können Kontrollbesuche in einer gewissen Anzahl von repräsentativen Betrieben durchgeführt werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen der zugelassenen Betriebe stehen. Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Verantwortlichkeiten in der Union kann eine solche Überprüfung in der Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen. |
e) |
Die einführende Vertragspartei kann jederzeit Überprüfungen nach Artikel 5.8 („Überprüfungen“) dieses Abkommens vornehmen. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der zugelassenen Betriebe ändern, die von der einführenden Vertragspartei im gemäß Absatz 1 dieses Anhangs aufgestellt wurde. |
3.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten zunächst nur für die folgenden Betriebstypen:
a) |
alle Betriebe für frisches Fleisch einheimischer Arten, |
b) |
alle Betriebe für frisches Fleisch von Wild (Jagd-/Zuchtwild), |
c) |
alle Betriebe für Geflügelfleisch, |
d) |
alle Betriebe für Fleischerzeugnisse aller Arten, |
e) |
alle Betriebe für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr (z. B. Därme, Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertes), |
f) |
alle Betriebe für Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr und |
g) |
Verarbeitungsbetriebe und Fabrikschiffe/Gefrierschiffe für Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, einschließlich Muscheln und Krebstieren. |
ANHANG 8-A
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN DER UNION
1.
Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union findet sich in den Anlagen 8-A-1 bis 8-A-3.
2.
Die in Absatz 1 genannten Anlagen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs.
3.
Die in Kapitel 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) festgelegten Begriffsbestimmungen und Begriffe gelten für diesen Anhang.
4.
Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung
a) |
„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung; |
b) |
„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung und. |
c) |
„ISIC rev 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; |
5.
In den in Absatz 1 genannten Anlagen werden die folgenden Abkürzungen zur Bezugnahme auf die Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten verwendet:
AT |
Österreich |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechische Republik |
DE |
Deutschland |
DK |
Dänemark |
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
ES |
Spanien |
EE |
Estland |
FI |
Finnland |
FR |
Frankreich |
EL |
Griechenland |
HR |
Kroatien |
HU |
Ungarn |
IE |
Irland |
IT |
Italien |
LV |
Lettland |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
MT |
Malta |
NL |
Niederlande |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SE |
Schweden |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakei |
UK |
Vereinigtes Königreich |
Anlage 8-A-1
UNION
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 8. 7
(LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN)
(GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN)
1. |
Die nach Artikel 8.7 liberalisierten Dienstleistungssektoren (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und die für die Dienstleistungen und Dienstleister aus Singapur in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:
Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen nicht aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren keine Verpflichtungen. |
2. |
Die nachstehende Liste der Verpflichtungen beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern diese Maßnahmen keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 8.5 (Marktzugang) und Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) darstellen. Diese Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister aus Singapur auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
3. |
Die nachstehende Liste der Verpflichtungen gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8.4 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen in Bezug auf die Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. |
4. |
Gemäß Artikel 8.1 Absatz 2 (Ziel und Anwendung) Buchstabe a werden in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen keine Maßnahmen aufgeführt, die die von einer Partei gewährten Subventionen betreffen. |
5. |
Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
6. |
Der in der Liste der Verpflichtungen aufgeführte Begriff „Investor“ ist im Sinne des Begriffs „Unternehmer“ gemäß Artikel 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe c zu verstehen.
|
(1) Das bulgarische Eigentumsrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit.
(2) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(3) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(4) Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gilt eine in Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt, was Artikel XXVIII Absatz g des GATS entspricht.
(5) Aufgrund des schrittweisen Liberalisierungsprozesses des Markts für rechtsbesorgende Dienstleistungen von Singapur kann Singapur noch keine Verpflichtungen bezüglich eines weiteren Marktzugangs in diesem Sektor eingehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Marktzugangs werden die Parteien ihre Verpflichtungen im Bereich rechtsbesorgende Dienstleistungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen. Die Parteien können mit einem Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen, der gemäß Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingerichtet wird, die diesbezüglichen Listen der Parteien ändern.
(6) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Unionsrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Unionsrechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Union, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Unionsrechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(7) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A. a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(8) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(9) Teil von CPC 85201, der unter 1. A. h im Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden ist.
(10) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(11) Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 1.F. l 1. bis 1.F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 1.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(12) Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p zu finden sind.
(13) „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(14) „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(15) Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(16) Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(17) Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(18) Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(19) Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(20) „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(21) Beförderung von Post- und Kuriersendungen im Landverkehr für eigene Rechnung.
(22) Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(23) Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden sind.
(24) Rundfunk ist die nicht unterbrochene Übertragungskette über leitungsgebundene oder drahtlose Übertragungswege (ungeachtet des Standorts der ausgehenden Übertragung), die für den Empfang und/oder die Darstellung der akustischen und/oder visuellen Programmsignale für die gesamte oder Teile der Öffentlichkeit erforderlich sind, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(25) Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.D. zu finden.
(26) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1.B und 1.F l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.E und 14.F zu finden sind.
(27) Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 1.A. k zu finden.
(28) Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(29) Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(30) Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(31) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union.
(32) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union.
(33) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union.
(34) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union.
(35) Teil von CPC 71235, in Anlage 8-A-1 Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A „Post- und Kurierdienstleistungen“ zu finden.
(36) Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.B zu finden.
(37) Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1.F. l 1 bis 1.F. l 4 zu finden sind.
(38) „Zollabfertigung“ ist die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
(39) „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung.
(40) „Schiffsagenturdienstleistungen“ sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.
(41) „Seeverkehrsspedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.
(42) Ungebunden aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit.
(43) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.C zu finden.
(44) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 3 „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(45) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1.A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 1.A. j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (8.A und 8.C).
Anlage 8-A-2
UNION
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 8.12
(LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN)
(NIEDERLASSUNG)
1. |
Die nach Artikel 8.12 liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und die für Niederlassungen und Unternehmer aus Singapur bezüglich dieser Tätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:
Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden Niederlassung bestehen für die in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. |
2. |
Die nachstehende Liste der Verpflichtungen beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 8.10 (Marktzugang) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Niederlassungen und Unternehmer aus Singapur auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
3. |
Gemäß Artikel 8.1 Absatz 2 (Ziel und Anwendungsbereich) Buchstabe a werden in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen keine Maßnahmen aufgeführt, die die von einer Partei gewährten Subventionen betreffen. |
4. |
Unbeschadet des Artikels 8.10 (Marktzugang) müssen die diskriminierungsfreien Auflagen in Bezug auf die Rechtsform der Niederlassung nicht in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen zur Niederlassung enthalten sein, um von der Union aufrechterhalten oder eingeführt werden zu können. |
5. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
6. |
Der Begriff „Investor“ ist so, wie er in der Liste der Verpflichtungen verwendet wird, im Sinne des Begriffs „Unternehmer“ gemäß Artikel 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe c zu verstehen. |
7. |
Wenn die Union einen Vorbehalt aufrecht hält, nach dem ein Dienstleistungsanbieter als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet ein Bürger, Staatsangehöriger, eine Person mit ständigem Wohnsitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet sein muss, gilt ein in der Verpflichtungsliste in Anlage 8-A-3 gemäß Artikel 8.13 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) aufgeführter Vorbehalt in Bezug auf die vorübergehende Freizügigkeit natürlicher Personen im anwendbaren Umfang als Vorbehalt in Bezug auf die Verpflichtungen zur Niederlassung in dieser Anlage gemäß Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen).
|
(1) Das bulgarische Eigentumsrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit.
(2) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(3) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(4) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(5) Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gilt eine in Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt, was Artikel XXVIII Buchstabe g des GATS entspricht.
(6) Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Zur Erleichterung des Verständnisses werden in gesonderten Fußnoten zu dieser Verpflichtungsliste Sektoren, in denen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge eine wichtige Rolle spielen, lediglich als Beispiele angeführt, ohne Anspruch auf erschöpfende Aufzählung.
(7) Diese Beschränkung gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und Computer- und verwandte Dienstleistungen.
(8) Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des Binnenmarktes der Union, der unter anderem die Freiheit gewährt, in allen Mitgliedstaaten der Union Niederlassungen zu gründen und Dienstleistungen und zu erbringen.
(9) Solche Investitionen können neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen.
(10) Gesamtsumme der Aktiva oder Gesamtschulden plus Kapital.
(11) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei und Aquakultur sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(12) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei und Aquakultur sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(13) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei und Aquakultur sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(14) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(15) Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.A zu finden sind.
(16) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 Prozent der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(17) Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.h zu finden sind.
(18) Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt.
(19) Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.p zu finden.
(20) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(21) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 Prozent der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(22) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(23) Ausgenommen ist der Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Strom gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis; dieser ist unter „DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH ENERGIE“ aufgeführt.
(24) Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH ENERGIE“ zu finden sind.
(25) Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ zu finden sind.
(26) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 Prozent der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(27) Aufgrund des schrittweisen Liberalisierungsprozesses des Markts für rechtsbesorgende Dienstleistungen von Singapur kann Singapur noch keine Verpflichtungen bezüglich eines weiteren Marktzugangs in diesem Sektor eingehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Marktzugangs werden die Parteien ihre Verpflichtungen im Bereich rechtsbesorgende Dienstleistungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen. Die Parteien können mit einem Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen, der gemäß Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingerichtet wird, die diesbezüglichen Listen einer Partei ändern.
(28) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Unionsrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Unionsrechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Union, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Unionsrechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(29) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A. a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(30) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(31) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(32) Teil von CPC 85201, der unter 6.A. h im Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden ist.
(33) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(34) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind.
(35) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.).
(36) Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F. l 1. bis 6.F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(37) Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind.
(38) „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(39) „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(40) Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(41) Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(42) Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(43) Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(44) Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(45) „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(46) Beförderung von Post- und Kuriersendungen im Landverkehr für eigene Rechnung.
(47) Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(48) Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden sind.
(49) Rundfunk ist die nicht unterbrochene Übertragungskette über leitungsgebundene oder drahtlose Übertragungswege (ungeachtet des Standorts der ausgehenden Übertragung), die für den Empfang und/oder die Darstellung der akustischen und/oder visuellen Programmsignale für die gesamte oder Teile der Öffentlichkeit erforderlich sind, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(50) Zu Erklärung: In einigen Mitgliedstaaten der Union ist der Staat weiterhin an bestimmten Telekommunikationsunternehmen beteiligt. Die Mitgliedstaaten behalten sich die Aufrechterhaltung dieser Beteiligung auch für die Zukunft vor. Dies stellt keine Beschränkung des Marktzugangs dar. In Belgien werden die staatliche Beteiligung an Belgacom und die damit verbundenen Stimmrechte vom Gesetzgeber frei geregelt, derzeit durch das Gesetz über die Reform von Wirtschaftsunternehmen mit staatlicher Beteiligung vom 21. März 1991.
(51) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge findet Anwendung auf den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke, von Militärausrüstung und von Edelmetallen (und -steinen) sowie in einigen Mitgliedstaaten der Union auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.
(52) Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.D. zu finden.
(53) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.B und 6.F l zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.E und 19.F zu finden sind.
(54) Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.A.k zu finden.
(55) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(56) Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(57) Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(58) Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(59) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(60) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(61) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge gilt für Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(62) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(63) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(64) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(65) Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(66) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge gilt für Schienenverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(67) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(68) In einigen Mitgliedstaaten findet die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge Anwendung.
(69) Teil von CPC 71235, in Anlage 8-A-1 Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A „Post- und Kurierdienstleistungen“ zu finden.
(70) Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.B zu finden.
(71) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(72) Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F. l 1 bis 6.F. l 4 zu finden sind.
(73) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Zug- und Schleppdienstleistungen.
(74) „Zollabfertigung“ ist die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
(75) „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung.
(76) „Schiffsagenturdienstleistungen“ sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.
(77) „Seeverkehrsspedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.
(78) Diese Maßnahme wird diskriminierungsfrei angewandt.
(79) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Zug- und Schleppdienstleistungen.
(80) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge gilt für Dienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(81) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge gilt für Dienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(82) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.C zu finden.
(83) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(84) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(85) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(86) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(87) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(88) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(89) Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(90) Außer bei Beratungsdienstleistungen gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(91) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6.A. j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (13.A und 13.C).
(92) Die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen.
Anlage 8-A-3
UNION
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 8.14
(PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN UND TRAINEES MIT ABSCHLUSS)
UND ARTIKEL 8.15 (VERKÄUFER VON UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN)
(PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERKÄUFER VON UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN)
1. |
In der Liste der Vorbehalte sind die nach Artikel 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und nach Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die Beschränkungen für das Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gemäß Artikel 8.14 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) und Artikel 8.15 (Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen) gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die Union geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen für Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht gemäß Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) liberalisiert sind (also ungebunden bleiben). |
2. |
Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
3. |
Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 8.14 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) und Artikel 8.15 (Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, sowie Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für singapurisches Personal in Schlüsselpositionen und singapurische Trainees mit Abschluss auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
4. |
Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. |
5. |
Gemäß Artikel 8.1 Absatz 2 (Ziel und Anwendungsbereich) Buchstabe a werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von einer Partei gewährten Subventionen betreffen. |
6. |
Die nachstehende Liste der Vorbehalte gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. |
7. |
In den Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat der Union oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
8. |
Die aus der nachstehenden Liste der Vorbehalte erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.
|
(1) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(2) Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine unionsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 8.16 (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) erforderlich.
(3) Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.h zu finden sind.
(4) Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.p zu finden.
(5) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Unionsrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Unionsrechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Union, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Unionsrechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(6) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A. a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(7) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(8) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(9) Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6.F. l 1. bis 6.F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(10) Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind.
(11) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.B und 6.F l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.E und 19.F zu finden sind.
(12) Teil von CPC 71235, in Anlage 8-A-1 Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A „Post- und Kurierdienstleistungen“ zu finden.
(13) Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.B zu finden.
(14) Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F. l 1 bis 6.F. l 4 zu finden sind.
(15) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.C zu finden.
(16) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(17) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6.A. j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (13.A und 13.C).
ANHANG 8-B
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
1.
Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs findet sich in den Anlagen 8-B-1 und 8-B-2.
2.
Die in Absatz 1 genannten Anlagen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs.
3.
Die in Kapitel 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) festgelegten Begriffsbestimmungen und Begriffe gelten für diesen Anhang.
Anlage 8-B-1
SINGAPUR
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
1. |
Die Klassifizierung der Dienstleistungssektoren in dieser Liste beruht auf der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen im Jahr 1991 veröffentlichen Fassung, sofern durch das Fehlen einer CPC-Nummer nichts anderes angegeben wird. Die Reihenfolge entspricht der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren, die im GATT-Dokument MTN.GNS/W/120 vom 10. Juli 1991 verwendet wird. Die Liste der spezifischen Verpflichtungen folgt den in den GATT-Dokumenten MTN.GNS/W/164 vom 3. September 1993 und MTN.GNS/W/164/Add.1 vom 30. November 1993 enthaltenen Leitlinien. |
2. |
Die Verwendung von „**“ bei einzelnen CPC-Codes weist darauf hin, dass die besondere Verpflichtung für diesen Code nicht auf alle unter den Code fallenden Dienstleistungen auszudehnen ist. |
3. |
Die Klassifizierung der Niederlassungssektoren in dieser Liste beruht auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification) (ISIC) Revision 3 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung. Gegebenenfalls kann Singapur den genauen Umfang der Verpflichtung angeben, wenn die Verpflichtung nicht genau mit der Klassifizierung übereinstimmt. |
4. |
Die nach Artikel 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) liberalisierten Dienstleistungssektoren und die für die Dienstleistungen und Dienstleister der Union in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen (nachstehend „vorliegende Liste“) aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:
|
5. |
Unbeschadet des Artikels 8.10 (Marktzugang) müssen diskriminierungsfreien Erfordernisse in Bezug auf die Rechtsformen einer Niederlassung nicht in der nachstehenden Liste enthalten sein, um von Singapur aufrechterhalten oder eingeführt werden zu können. |
6. |
Die vorliegende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 8.5 (Marktzugang), Artikel 8.10 (Marktzugang), Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, sowie Pflicht, einen Sitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
7. |
Gemäß Artikel 8.1 (Ziel und Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe a gilt diese Liste nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt werden; dazu zählen auch staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.
|
(1) Personen, die für eine Benennung in dieser Funktion qualifiziert sind, sind hauptsächlich singapurische Staatsbürger, Personen mit ständigem Wohnsitz in Singapur und Inhaber des EntrePass (alle mit lokalem Wohnsitz).
(2) Entsprechend den Schlussfolgerungen aus der Überprüfung des Gesetzes über Unternehmenseintragungen (Business Registration Act) wird eine etwaige Änderungen des Gesetzes durch Singapur im Hinblick auf eine Aufhebung der Beschränkung für Unternehmen, die vollständig online geführt werden, gegebenenfalls in diese Liste aufgenommen.
(3) Aufgrund des schrittweisen Liberalisierungsprozesses des Markts für rechtsbesorgende Dienstleistungen von Singapur kann Singapur noch keine Verpflichtungen bezüglich eines weiteren Marktzugangs in diesem Sektor eingehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Marktzugangs werden die Parteien ihre Verpflichtungen im Bereich Rechtsbesorgende Dienstleistungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des EUSFTA überprüfen. Der Handelsausschuss kann die diesbezüglichen Listen einer Partei ändern.
(4) Ein „Brief“ ist eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die (auf anderem Weg als elektronisch) zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen ist und einen Postartikel, der diese Mitteilung enthält, aber keine Bücher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften umfasst.
(5) Die Sicherheitsbedingungen dürfen in keinem Fall ein Mittel einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von EU-Anbietern oder eine verdeckte Beschränkung der Niederlassung oder grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen darstellen.
(6) Ein „lokaler Eilbrief“ ist ein Brief, der von einem Absender in Singapur innerhalb Singapurs am selben Arbeitstag zugestellt werden soll.
(7) Ein „internationaler Eilbrief“ ist ein Brief – der i) von einem Absender in Singapur an einem Bestimmungsort außerhalb Singapurs schneller zugestellt wird als der veröffentlichte Zustellungsstandard für Luftbriefe, die vom öffentlichen Postlizenznehmer versandt werden, oder ii) von einem Absender außerhalb Singapurs in Singapur innerhalb eines Arbeitstages zugestellt wird.
(8) Telekommunikationsleistungen umfassen keine Rundfunkdienste, bei denen es sich um Dienste handelt, die die ununterbrochenen Übertragungsketten über leitungsgebundene oder drahtlose Übertragungswege beinhalten, die für den Empfang und/die Darstellung von akustischen und/oder visuellen Programmsignalen durch die gesamte oder Teile der Öffentlichkeit erforderlich sind.
(9) Basistelekommunikationsdienste können mithilfe von Satellitentechnik erbracht werden.
(10) Dazu zählen Sprach-, Daten- und Telefaxdienste.
(11) Mobilfunkdienste können mithilfe von Satellitentechnik erbracht werden.
(12) Lokale Hochschuleinrichtungen sind Hochschuleinrichtungen, die nach einem Gesetz des Parlaments (Act of Parliament) eingerichtet oder vom Bildungsministerium benannt wurden.
(13) Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für verwahrende Finanzinstitute in Singapur. Dieser Kopfvermerk soll sich nicht auf die Entscheidung eines Erbringers von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(14) Die Zulassung wird ausgedrückt als oder ist gleichwertig mit der Registrierung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern, die Versicherungstätigkeiten in Singapur entsprechend den Bestimmungen des nationalen Gesetzes über das Versicherungswesen ausüben.
(15) Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für verwahrende Finanzinstitute in Singapur. Dieser Kopfvermerk soll sich nicht auf die Entscheidung eines Erbringers von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(16) Diese Beschränkung schließt nicht aus, dass Teile dieser Geschäfte online vorgenommen werden können.
(17) Diese Beschränkung schließt nicht aus, dass Teile dieser Geschäfte online vorgenommen werden können.
(18) Die „globale Bankengruppe der EU-Bank“ ist die Muttergesellschaft der EU-Bank (oder gegebenenfalls die EU-Bank, sofern diese sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer Muttergesellschaft befindet) und ihre Unternehmensgruppe, die ihren konsolidierten Abschluss nach den Rechnungslegungsstandards in der Gerichtsbarkeit, in der die Muttergesellschaft ihren Sitz hat oder gegründet wurde, erstellt.
(19) Ohne Bewirtungsdienstleistungen in Luft- und Seeverkehrseinrichtungen.
(20) Ohne Bewirtungsdienstleistungen in Luft- und Seeverkehrseinrichtungen.
(21) Für die Registrierung eines Schiffes unter singapurischer Flagge muss der Eigentümer des Schiffes ein singapurischer Staatsbürger oder ein Unternehmen mit rechtlichem Sitz in Singapur und einem mindestens eingezahlten Kapital von 50 000 SGD sein.
(22) Für die Registrierung eines Schiffes unter singapurischer Flagge muss der Eigentümer des Schiffes ein singapurischer Staatsbürger oder ein Unternehmen mit rechtlichem Sitz in Singapur und einem mindestens eingezahlten Kapital von 50 000 SGD sein.
(23) „Schiffsagenturdienstleistungen“ (oder „Schifffahrtsagenturdienste“) sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich. Allerdings umfasst dieser Teilsektor keine Dienstleistungen, die unter „Frachtumschlag“, „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“, „Seeverkehrsspedition“ und „Zollabfertigung“ enthalten sind.
(24) „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung.
(25) „Seeverkehrsspedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, einschließlich Zollabfertigung. Letztere ist die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; die Ausübung der gesetzlichen Befugnisse eines Zollbeamten ist jedoch ausgenommen.
ZUSATZ ZUR ANLAGE 8-B-1:
ARTEN VON DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH SOZIALES, DIE VON DER LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS AUSGESCHLOSSEN SIND LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN
1.
Gesetzliche Betreuungsdienste mit Unterbringung für die folgenden Arten von Personen (9331):
a) |
Frauen und Mädchen, die an einem sicheren Ort gemäß Abschnitt 160 der Frauencharta (Women’s Charter) (Kapitel 353) festgehalten werden (93312); |
b) |
Kinder, die an einem sicheren Ort gemäß Abschnitt 8 des Gesetzes über Kinder und Jugendliche (Children & Young Persons Act) (Kapitel 38) („CYP-Gesetz“) festgehalten werden (93312); |
c) |
Kinder und Jugendliche, die in einer Hafteinrichtung nach Abschnitt 44 Absatz 1 Buchstabe f des CYP-Gesetzes oder als Sanktion in einem Erziehungsheim (1) nach Abschnitt 44 Absatz 1 Buchstabe g des CYP-Gesetzes festgehalten werden (93319); |
d) |
Kinder und Jugendliche, die in ein Erziehungsheim zur gesetzlichen Betreuung nach Abschnitt 49 Ziffer ii des CYP-Gesetzes aufgenommen werden (93312), und |
e) |
Personen, deren Haftstrafe zur Bewährung mit der Anforderung eines Aufenthalts in einem Erziehungsheim gemäß Abschnitt 12 des Gesetzes über die Aussetzung von Haftstrafen von Straftätern zur Bewährung (Probation of Offenders Act) (Kapitel 252) ausgesetzt wurde (93319). |
2.
Gesetzliche Betreuungsdienste ohne Unterbringung für die folgenden Arten von Personen (9332):
a) |
Kinder und Jugendliche, die unter die Aufsicht eines benannten Sozialbetreuers gemäß Abschnitt 49 Ziffer i des CYP-Gesetzes gestellt wurden (93329), und |
b) |
Personen, deren Haftstrafe zur Bewährung ohne die Anforderung eines Aufenthalts in einem Erziehungsheim gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über die Aussetzung von Haftstrafen von Straftätern zur Bewährung (Probation of Offenders Act) ausgesetzt wurde (93329). |
(1) Der in Abschnitt 44 Absatz 1 Buchstabe g des CYP-Gesetzes verwendete Begriff „Erziehungsheim“ bezeichnet eine Jugendstrafanstalt für junge Straftäter und nicht eine normale Bildungseinrichtung. Junge Straftäter werden in einem „Erziehungsheim“ zur Rehabilitation und nicht zur schulischen Unterweisung festgehalten.
Anlage 8-B-2
SINGAPUR
LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN – ANLAGE ZU FINANZDIENSTLEISTUNGEN
A. SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN
Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen den horizontalen Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs. Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen ferner den Zugangsvoraussetzungen, Zulassungskriterien, nationalen Gesetzen, Leitlinien, Regelungen und Vorschriften sowie Bedingungen der Monetary Authority of Singapore (MAS) bzw. einer anderen zuständigen Behörde oder Einrichtung in Singapur, sofern diese den hier aufgeführten Pflichten Singapurs nicht entgegenstehen. Juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen, unterliegen diskriminierungsfreien Beschränkungen der Rechtsform (1).
Versicherungen
1. |
Singapur verlangt für keine Versicherungsprodukte eine Anmeldung oder Genehmigung, ausgenommen davon sind Lebensversicherungsprodukte (2), mit dem Central Provident Fund zusammenhängende Produkte und anlagegebundene Produkte. Wenn eine Produktanmeldung oder –genehmigung erforderlich ist, gestattet Singapur die Markteinführung des Produkts, das von Singapur als zugelassen betrachtet wird, sofern das Produkt nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgelehnt wird, wobei hierfür eine Zeitspanne von 30 Tagen angestrebt wird. Singapur unterhält keine Beschränkungen hinsichtlich der Zahl oder Häufigkeit von Produkteinführungen. Diese spezifische Verpflichtung gilt nicht in Fällen, in denen ein Finanzinstitut der Union die Bereitstellung einer neuen Finanzdienstleistung nach Artikel 8.53 (Neue Finanzdienstleistungen) beantragt. |
Portfoliomanagement
2. |
|
Kredit- und Charge-Karten
3. |
Singapur prüft Anträge auf Zugang zu von lokalen Banken in Singapur betriebenen Geldautomatennetze für Kredit- und Charge-Karten von Nichtbank-Emittenten, die von Personen der Union kontrolliert werden. Wenn diesen Anträgen stattgegeben wird, ist es den Nichtbank-Emittenten anschließend gestattet, Verhandlungen über den Zugang zu den von den lokalen Banken betriebenen Geldautomatennetzen zu kaufmännischen Bedingungen zu führen. |
B. SONSTIGES
1. |
|
(1) Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für verwahrende Finanzinstitute in Singapur. Dieser Kopfvermerk soll sich nicht auf die Entscheidung eines Erbringers von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(2) Lebensversicherungsprodukte umfassen in diesem Zusammenhang nicht kurzfristige Unfall- und Krankenversicherungsverträge sowie langfristige Verträge mit einer Laufzeit über fünf Jahren.
(3) Es wird davon ausgegangen, dass die Ausgleichsregelungen nicht allein aus dem Grund für unangemessen befunden werden, dass der allgemeine Umfang der Verpflichtungen nach der Einführung der neuen Maßnahme nicht wesentlich günstiger für den Handel im Teilsektor Bankwesen ist als vor der Einführung der Maßnahme.
ANHANG 9-A
ZENTRALE STELLEN, DIE BESCHAFFUNGEN NACH MAẞGABE DIESES ABKOMMENS VORNEHMEN
TEIL 1
VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
Waren (nach Maßgabe des Anhangs 9-D) |
Schwellenwert: 50 000 SZR |
Dienstleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-E) |
Schwellenwert: 50 000 SZR |
Bauleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-F) |
Schwellenwert: 5 000 000 SZR |
Liste der Beschaffungsstellen:
|
Auditor-General's Office |
|
Attorney-General's Chambers |
|
Cabinet Office |
|
Istana |
|
Judicature |
|
Ministry of Transport |
|
Ministry of Culture, Community and Youth |
|
Ministry of Education |
|
Ministry of Environment and Water Resources |
|
Ministry of Finance |
|
Ministry of Foreign Affairs |
|
Ministry of Health |
|
Ministry of Home Affairs |
|
Ministry of Communications and Information |
|
Ministry of Manpower |
|
Ministry of Law |
|
Ministry of National Development |
|
Ministry of Social and Family Development |
|
Ministry of Trade and Industry |
|
Parliament |
|
Presidential Councils |
|
Prime Minister's Office |
|
Public Service Commission |
|
Ministry of Defence |
Dieses Abkommen gilt für Beschaffungen der folgenden FSC-Kategorien (andere sind ausgenommen) durch das Ministry of Defence von Singapur vorbehaltlich der Festlegungen der Regierung von Singapur gemäß den Bestimmungen gemäß Artikel 9.3 Absatz 1 (Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen).
FSC |
Beschreibung |
22 |
Eisenbahnmaterial |
23 |
Bodeneffektfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Lastanhänger und Kraft- und Fahrräder |
24 |
Zugmaschinen |
25 |
Fahrzeugbestandteile |
26 |
Reifen und Schläuche |
29 |
Nebenaggregate des Motors |
30 |
Mechanische Kraftübertragungsgeräte |
31 |
Lager |
32 |
Holzbearbeitungsgeräte und -maschinen |
34 |
Metallbearbeitungsmaschinen |
35 |
Geräte für Dienstleistungen und Gewerbe |
36 |
Sondermaschinen für die Industrie |
37 |
Geräte und Maschinen für die Landwirtschaft |
38 |
Geräte für Berg-, Hoch- und Tiefbau und für Straßeninstandhaltung |
39 |
Förderzeuge |
40 |
Seile, Kabel, Ketten und Verbindungsstücke |
41 |
Kälte- und Klimaanlagen |
42 |
Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit |
43 |
Pumpen und Kompressoren |
44 |
Öfen, Dampfkesselanlagen und Trockengeräte |
45 |
Heiz-, Klempnerei- und Sanitärgeräte |
46 |
Wasseraufbereitungsgeräte und Kläranlagen |
47 |
Leitungsrohre, Rohre, Schläuche und Armaturen |
48 |
Ventile |
51 |
Handwerkzeug |
52 |
Prüfmittel |
53 |
Kleinteile und Schleifmittel |
54 |
Vorgefertigte Bauwerke und Baugerüste |
55 |
Bauholz, Bauschreinereierzeugnisse, Sperrholz und Furnier |
56 |
Baumaterialien und Baustoffe |
61 |
Elektroleitungen, Energie- und Verteilergeräte |
62 |
Beleuchtungsvorrichtungen und Lampen |
63 |
Alarm-, Signal- und Warnanlagen |
65 |
Medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien |
67 |
Fotografische Geräte |
68 |
Chemikalien und chemische Erzeugnisse |
69 |
Lehrmittel und -geräte |
70 |
Allgemein verwendbare automatische Datenverarbeitungsgeräte, Software, Verbrauchsmaterialien und Zusatzgeräte |
71 |
Möbel |
72 |
Einrichtungsartikel und Geräte für Gewerbe und Haushalt |
73 |
Geräte für das Zubereiten und Servieren von Lebensmitteln |
74 |
Büromaschinen, Textverarbeitungsanlagen und Sichtkarteigeräte |
75 |
Bürobedarf und -geräte |
76 |
Bücher, Landkarten und andere Druckschriften |
77 |
Musikinstrumente, Schallplattenspieler und Rundfunkempfänger in Heimausführung |
78 |
Freizeit- und Sportgeräte |
79 |
Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel |
80 |
Pinsel, Farben, Abdichtmittel und Klebstoffe |
81 |
Behältnisse, Verpackungen und Verpackungsmaterial |
83 |
Textilien, Leder, Pelze, Bekleidungs- und Schuhzubehör, Zelte und Flaggen |
84 |
Bekleidung, persönliche Ausstattung und Abzeichen |
85 |
Körperpflegeartikel |
87 |
Landwirtschaftliche Verbrauchsprodukte |
88 |
Lebende Tiere |
89 |
Aufenthaltskosten |
91 |
Brennstoffe, Kraftstoffe, Schmiermittel, Öle und Wachse |
93 |
Nichtmetallische Halbzeuge |
94 |
Nichtmetallische Rohmaterialien |
95 |
Stangen, Bleche und Profile aus Metall |
96 |
Erze, Mineralien und Vorprodukte daraus |
99 |
Verschiedenes |
Anmerkungen zu Anhang 9-A TEIL 1:
1. |
Dieses Abkommen gilt nicht für Beschaffungen in Bezug auf:
|
2. |
Dieses Abkommen gilt nicht für Beschaffungen durch eine einschlägige Beschaffungsstelle im Namen einer nicht unter das Übereinkommen fallenden Beschaffungsstelle. |
TEIL 2
VERPFLICHTUNGEN DER UNION
Waren (nach Maßgabe des Anhangs 9-D) |
Schwellenwert: 130 000 SZR |
Dienstleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-E) |
Schwellenwert: 130 000 SZR |
Bauleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-F) |
Schwellenwert: 5 000 000 SZR |
1. Beschaffungsstellen der Union
Rat der Europäischen Union
Europäische Kommission
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
2. Zentrale öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Union
BELGIEN
|
|
||||
SPF Chancellerie du Premier Ministre; |
FOD Kanselarij van de Eerste Minister; |
||||
SPF Personnel et Organisation; |
FOD Kanselarij Personeel en Organisatie; |
||||
SPF Budget et Contrôle de la Gestion; |
FOD Budget en Beheerscontrole; |
||||
SPF Technologie de l'Information et de la Communication Fedict); |
FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict); |
||||
SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement; |
FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking; |
||||
SPF Intérieur; |
FOD Binnenlandse Zaken; |
||||
SPF Finances; |
FOD Financiën; |
||||
SPF Mobilité et Transports; |
FOD Mobiliteit en Vervoer; |
||||
SPF Emploi, Travail et Concertation sociale; |
FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg; |
||||
SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale; |
FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid; |
||||
SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement; |
FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu; |
||||
SPF Justice; |
FOD Justitie; |
||||
SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie; |
FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie; |
||||
Ministère de la Défense; |
Ministerie van Landsverdediging; |
||||
Service public de programmation |
Programmatorische Overheidsdienst |
||||
Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté Et Economie sociale; |
Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie; |
||||
Service public fédéral de Programmation Développement durable; |
Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling; |
||||
Service public fédéral de Programmation Politique scientifique; |
Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid; |
||||
|
|
||||
Office national de Sécurité sociale; |
Rijksdienst voor sociale Zekerheid; |
||||
Institut national d'Assurance sociales Pour travailleurs indépendants; |
Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen; |
||||
Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité; |
Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering; |
||||
Office national des Pensions; |
Rijksdienst voor Pensioenen; |
||||
Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité; |
Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering; |
||||
Fond des Maladies professionnelles; |
Fonds voor Beroepsziekten; |
||||
Office national de l'Emploi; |
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening; |
||||
La Poste (1) |
De Post (1) |
BULGARIEN
1. |
Администрация на Народното събрание (Administration of the National Assembly) |
2. |
Администрация на Президента (Administration of the President) |
3. |
Администрация на Министерския съвет (Administration of the Council of Ministers) |
4. |
Конституционен съд (Constitutional Court) |
5. |
Българска народна банка (Bulgarian National Bank) |
6. |
Министерство на външните работи (Ministry of Foreign Affairs) |
7. |
Министерство на вътрешните работи (Ministry of the Interior) |
8. |
Министерство на извънредните ситуации (Ministry of Еmergency Situations) |
9. |
Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministry of State Administration and Administrative Reform) |
10. |
Министерство на земеделието и храните (Ministry of Agriculture and Food) |
11. |
Министерство на здравеопазването (Ministry of Health) |
12. |
Министерство на икономиката и енергетиката (Ministry of Economy and Energy) |
13. |
Министерство на културата (Ministry of Culture) |
14. |
Министерство на образованието и науката (Ministry of Education and Science) |
15. |
Министерство на околната среда и водите (Ministry of Environment and Water) |
16. |
Министерство на отбраната (Ministry of Defence) |
17. |
Министерство на правосъдието (Ministry of Justice) |
18. |
Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministry of Regional Development and Public Works) |
19. |
Министерство на транспорта (Ministry of Transport) |
20. |
Министерство на труда и социалната политика (Ministry of Labour and Social Policy) |
21. |
Министерство на финансите (Ministry of Finance) |
22. |
държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт (state agencies, state commissions, executive agencies and other state authorities established by law or by Council of Ministers' decree having a function relating to the exercise of executive power): |
23. |
Агенция за ядрено регулиране (Nuclear Regulatory Agency) |
24. |
Държавна комисия за енергийно и водно регулиране (Energy and Water State Regulatory Commission) |
25. |
Държавна комисия по сигурността на информацията (State Commission on Information Security) |
26. |
Комисия за защита на конкуренцията (Commission for Protection of Competition) |
27. |
Комисия за защита на личните данни (Commission for Personal Data Protection) |
28. |
Комисия за защита от дискриминация (Commission for Protection Against Discrimination) |
29. |
Комисия за регулиране на съобщенията (Communications Regulation Commission) |
30. |
Комисия за финансов надзор (Financial Supervision Commission) |
31. |
Патентно ведомство на Република България (Patent Office of the Republic of Bulgaria) |
32. |
Сметна палата на Република България (National Audit Office of the Republic of Bulgaria) |
33. |
Агенция за приватизация (Privatization Agency) |
34. |
Агенция за следприватизационен контрол (Agency for Post-privatization Control) |
35. |
Български институт по метрология (Bulgarian Institute for Metrology) |
36. |
Държавна агенция "Архиви (State Agency „Archives“) |
37. |
Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“ (State Agency „State Reserve and War-Time Stocks“) |
38. |
Държавна агенция за бежанците (State Agency for Refugees) |
39. |
Държавна агенция за българите в чужбина (State Agency for Bulgarians Abroad) |
40. |
Държавна агенция за закрила на детето (State Agency for Child Protection) |
41. |
Държавна агенция за информационни технологии и съобщения (State Agency for Information Technology and Communications) |
42. |
Държавна агенция за метрологичен и технически надзор (State Agency for Metrological and Technical Surveillance) |
43. |
Държавна агенция за младежта и спорта (State Agency for Youth and Sports) |
44. |
Държавна агенция по туризма (State Agency for Tourism) |
45. |
Държавна комисия по стоковите борси и тържища (State Commission on Commodity Exchanges and Market-places) |
46. |
Институт по публична администрация и европейска интеграция (Institute of Public Administration and European Integration) |
47. |
Национален статистически институт (National Statistical Institute) |
48. |
Агенция „Митници“ (Customs Agency) |
49. |
Агенция за държавна и финансова инспекция (Public Financial Inspection Agency) |
50. |
Агенция за държавни вземания (State Receivables Collection Agency) |
51. |
Агенция за социално подпомагане (Social Assistance Agency) |
52. |
Държавна агенция „Национална сигурност“ (State Agency „National Security“) |
53. |
Агенция за хората с увреждания (Agency for Persons with Disabilities) |
54. |
Агенция по вписванията (Registry Agency) |
55. |
Агенция по енергийна ефективност (Energy Efficiency Agency) |
56. |
Агенция по заетостта (Employment Agency) |
57. |
Агенция по геодезия, картография и кадастър (Geodesy, Cartography and Cadastre Agency) |
58. |
Агенция по обществени поръчки (Public Procurement Agency) |
59. |
Българска агенция за инвестиции (Bulgarian Investment Agency) |
60. |
Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“ (General Directorate „Civil Aviation Administration“) |
61. |
Дирекция за национален строителен контрол (Directorate for National Construction Supervision) |
62. |
Държавна комисия по хазарта (State Commission on Gambling) |
63. |
Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“ (Executive Agency „Automobile Administration“) |
64. |
Изпълнителна агенция „Борба с градушките“ (Executive Agency „Hail Suppression“) |
65. |
Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“ (Executive Agency „Bulgarian Accreditation Service“) |
66. |
Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“ (Executive Agency „General Labour Inspectorate“) |
67. |
Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“ (Executive Agency „Railway Administration“) |
68. |
Изпълнителна агенция „Морска администрация“ (Executive Agency „Maritime Administration“) |
69. |
Изпълнителна агенция „Национален филмов център“ (Executive Agency „National Film Centre“) |
70. |
Изпълнителна агенция „Пристанищна администрация“ (Executive Agency „Port Administration“) |
71. |
Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“ (Executive Agency „Exploration and Maintenance of the Danube River“) |
72. |
Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“ (National Infrastructure Fund) |
73. |
Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози (Executive Agency for Economic Analysis and Forecasting) |
74. |
Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия (Executive Agency for Promotion of Small and Medium Enterprises) |
75. |
Изпълнителна агенция по лекарствата (Executive Agency on Medicines) |
76. |
Изпълнителна агенция по лозата и виното (Executive Agency on Vine and Wine) |
77. |
Изпълнителна агенция по околна среда (Executive Environment Agency) |
78. |
Изпълнителна агенция по почвените ресурси (Executive Agency on Soil Resources) |
79. |
Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури (Executive Agency on Fisheries and Aquaculture) |
80. |
Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството (Executive Agency for Selection and Reproduction in Animal Husbandry) |
81. |
Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол (Executive Agency for Plant Variety Testing, Field Inspection and Seed Control) |
82. |
Изпълнителна агенция по трансплантация (Transplantation Executive Agency) |
83. |
Изпълнителна агенция по хидромелиорации (Executive Agency on Hydromelioration) |
84. |
Комисията за защита на потребителите (Commission for Consumer Protection) |
85. |
Контролно-техническата инспекция (Control Technical Inspectorate) |
86. |
Национална агенция за приходите (National Revenue Agency) |
87. |
Национална ветеринарномедицинска служба (National Veterinary Service) |
88. |
Национална служба за растителна защита (National Service for Plant Protection) |
89. |
Национална служба по зърното и фуражите (National Grain and Feed Service) |
90. |
Държавна агенция по горите (State Forestry Agency) |
91. |
Висшата атестационна комисия (Higher Attestation Commission) |
92. |
Национална агенция за оценяване и акредитация (National Evaluation and Accreditation Agency) |
93. |
Националната агенция за професионално образование и обучение (National Agency for Vocational Education and Training) |
94. |
Национална комисия за борба с трафика на хора (Bulgarian National Anti-Trafficking Commission) |
95. |
Дирекция „Материално-техническо осигуряване и социално обслужване“ на Министерство на вътрешните работи (Directorate „Material-technical Ensuring and Social Service“ at the Ministry of the Interior) |
96. |
Дирекция „Оперативно издирване“ на Министерство на вътрешните работи (Directorate „Operative Investigation“ at the Ministry of the Interior) |
97. |
Дирекция „Финансово-ресурсно осигуряване“ на Министерство на вътрешните работи (Directorate „Financial and Resource Ensuring“ at the Ministry of the Interior) |
98. |
Изпълнителна агенция „Военни клубове и информация“ (Executive Agency „Military Clubs and Information“) |
99. |
Изпълнителна агенция „Държавна собственост на Министерството на отбраната“ (Executive Agency „State Property at the Ministry of Defence“) |
100. |
Изпълнителна агенция „Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“(Executive Agency „Testing and Control Measurements of Arms, Equipment and Property“) |
101. |
Изпълнителна агенция „Социални дейности на Министерството на отбраната“ (Executive Agency „Social Activities at the Ministry of Defence“) |
102. |
Национален център за информация и документация (National Center for Information and Documentation) |
103. |
Национален център по радиобиология и радиационна защита (National Centre for Radiobiology and Radiation Protection) |
104. |
Национална служба „Полиция“ (National Office „Police“) |
105. |
Национална служба „Пожарна безопасност и защита на населението“ (National Office „Fire Safety and Protection of the Population“) |
106. |
Национална служба за съвети в земеделието (National Agricultural Advisory Service) |
107. |
Служба „Военна информация“ (Military Information Service) |
108. |
Служба „Военна полиция“ (Military Police) |
109. |
Авиоотряд 28 (Airsquad 28) |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
1. |
Ministerstvo dopravy (Ministry of Transport) |
2. |
Ministerstvo financí (Ministry of Finance) |
3. |
Ministerstvo kultury (Ministry of Culture) |
4. |
Ministerstvo obrany (Ministry of Defence) |
5. |
Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministry for Regional Development) |
6. |
Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministry of Labour and Social Affairs) |
7. |
Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministry of Industry and Trade) |
8. |
Ministerstvo spravedlnosti (Ministry of Justice) |
9. |
Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministry of Education, Youth and Sports) |
10. |
Ministerstvo vnitra (Ministry of the Interior) |
11. |
Ministerstvo zahraničních věcí (Ministry of Foreign Affairs) |
12. |
Ministerstvo zdravotnictví (Ministry of Health) |
13. |
Ministerstvo zemědělství (Ministry of Agriculture) |
14. |
Ministerstvo životního prostředí (Ministry of the Environment) |
15. |
Poslanecká sněmovna PČR (Chamber of Deputies of the Parliament of the Czech Republic) |
16. |
Senát PČR (Senate of the Parliament of the Czech Republic) |
17. |
Kancelář prezidenta (Office of the President) |
18. |
Český statistický úřad (Czech Statistical Office) |
19. |
Český úřad zeměměřičský a katastrální (Czech Office for Surveying, Mapping and Cadastre) |
20. |
Úřad průmyslového vlastnictví (Industrial Property Office) |
21. |
Úřad pro ochranu osobních údajů (Office for Personal Data Protection) |
22. |
Bezpečnostní informační služba (Security Information Service) |
23. |
Národní bezpečnostní úřad (National Security Authority) |
24. |
Česká akademie věd (Academy of Sciences of the Czech Republic) |
25. |
Vězeňská služba (Prison Service) |
26. |
Český báňský úřad (Czech Mining Authority) |
27. |
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Office for the Protection of Competition) |
28. |
Správa státních hmotných rezerv (Administration of the State Material Reserves) |
29. |
Státní úřad pro jadernou bezpečnost (State Office for Nuclear Safety) |
30. |
Energetický regulační úřad (Energy Regulatory Office) |
31. |
Úřad vlády České republiky (Office of the Government of the Czech Republic) |
32. |
Ústavní soud (Constitutional Court) |
33. |
Nejvyšší soud (Supreme Court) |
34. |
Nejvyšší správní soud (Supreme Administrative Court) |
35. |
Nejvyšší státní zastupitelství (Supreme Public Prosecutor's Office) |
36. |
Nejvyšší kontrolní úřad (Supreme Audit Office) |
37. |
Kancelář Veřejného ochránce práv (Office of the Public Defender of Rights) |
38. |
Grantová agentura České republiky (Grant Agency of the Czech Republic) |
39. |
Státní úřad inspekce práce (State Labour Inspection Office) |
40. |
Český telekomunikační úřad (Czech Telecommunication Office) |
41. |
Ředitelství silnic a dálnic ČR (ŘSD) (Road and Motorway Directorate of the Czech Republic) |
DÄNEMARK
1. |
Folketinget — The Danish Parliament Rigsrevisionen — The National Audit Office |
2. |
Statsministeriet — The Prime Minister's Office |
3. |
Udenrigsministeriet — Ministry of Foreign Affairs |
4. |
Beskæftigelsesministeriet — Ministry of Employment 5 styrelser og institutioner — 5 Agenturen und Einrichtungen |
5. |
Domstolsstyrelsen — The Court Administration |
6. |
Finansministeriet — Ministry of Finance 5 styrelser og institutioner — 5 Agenturen und Einrichtungen |
7. |
Forsvarsministeriet — Ministry of Defence 5 styrelser og institutioner — 5 Agenturen und Einrichtungen |
8. |
Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse — Ministry of the Interior and Health Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut — mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut |
9. |
Justitsministeriet — Ministry of Justice Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser — Oberste Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft sowie 1 Direktion und eine Reihe von Agenturen |
10. |
Kirkeministeriet — Ministry of Ecclesiastical Affairs 10 stiftsøvrigheder — 10 Diözesanbehörden |
11. |
Kulturministeriet — Ministry of Culture 4 styrelser samt et antal statsinstitutioner — 4 Agenturen sowie eine Reihe staatlicher Einrichtungen |
12. |
Miljøministeriet — Ministry of the Environment 5 styrelser — 5 Agenturen |
13. |
Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration — Ministry of Refugee, Immigration and Integration Affairs 1 styrelse — 1 Agentur |
14. |
Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri — Ministry of Food, Agriculture and Fisheries 4 direktorater og institutioner — 4 Direktionen und Einrichtungen |
15. |
Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling — Ministry of Science, Technology and Innovation Adskillige styrelser og institutioner, darunter Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger — mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die Staatlichen Forschungs- und Unterrichtsgebäude |
16. |
Skatteministeriet — Ministry of Taxation 1 styrelse og institutioner — 1 Agentur und mehrere Einrichtungen |
17. |
Velfærdsministeriet — Ministry of Welfare 3 styrelse og institutioner — 3 Agenturen und mehrere Einrichtungen |
18. |
Transportministeriet — Ministry of Transport 7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Einrichtungen, darunter das Øresundsbrokonsortiet) |
19. |
Undervisningsministeriet — Ministry of Education 3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner — 3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen |
20. |
Økonomi- og Erhvervsministeriet — Ministry of Economic and Business Affairs Adskillige styrelser og institutioner — mehrere Agenturen und Einrichtungen |
21. |
Klima- og Energiministeriet — Ministry for Climate and Energy 3 styrelser og institutioner — 3 Agenturen und Einrichtungen |
DEUTSCHLAND
1. |
Federal Foreign Office |
Auswärtiges Amt |
2. |
Federal Chancellery |
Bundeskanzleramt |
3. |
Federal Ministry of Labour and Social Affairs |
Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
4. |
Federal Ministry of Education and Research |
Bundesministerium für Bildung und Forschung |
5. |
Federal Ministry for Food, Agriculture and Consumer Protection |
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
6. |
Federal Ministry of Finance |
Bundesministerium der Finanzen |
7. |
Federal Ministry of the Interior (civil goods only) |
Bundesministerium des Innern |
8. |
Federal Ministry of Health |
Bundesministerium für Gesundheit |
9. |
Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth |
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
10. |
Federal Ministry of Justice |
Bundesministerium der Justiz |
11. |
Federal Ministry of Transport, Building and Urban Affairs |
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
12. |
Federal Ministry of Economic Affairs and Technology |
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie |
13. |
Federal Ministry for Economic Co-operation and Development |
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
14. |
Federal Ministry of Defence |
Bundesministerium der Verteidigung |
15. |
Federal Ministry of Environment, Nature Conservation and Reactor Safety |
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
ESTLAND
1. |
Vabariigi Presidendi Kantselei (Office of the President of the Republic of Estonia) |
2. |
Eesti Vabariigi Riigikogu (Parliament of the Republic of Estonia) |
3. |
Eesti Vabariigi Riigikohus (Supreme Court of the Republic of Estonia) |
4. |
Riigikontroll (The State Audit Office of the Republic of Estonia) |
5. |
Õiguskantsler (Legal Chancellor) |
6. |
Riigikantselei (The State Chancellery) |
7. |
Rahvusarhiiv (The National Archives of Estonia) |
8. |
Haridus- ja Teadusministeerium (Ministry of Education and Research) |
9. |
Justiitsministeerium (Ministry of Justice) |
10. |
Kaitseministeerium (Ministry of Defence) |
11. |
Keskkonnaministeerium (Ministry of Environment) |
12. |
Kultuuriministeerium (Ministry of Culture) |
13. |
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministry of Economic Affairs and Communications) |
14. |
Põllumajandusministeerium (Ministry of Agriculture) |
15. |
Rahandusministeerium (Ministry of Finance) |
16. |
Siseministeerium (Ministry of Internal Affairs) |
17. |
Sotsiaalministeerium (Ministry of Social Affairs) |
18. |
Välisministeerium (Ministry of Foreign Affairs) |
19. |
Keeleinspektsioon (The Language Inspectorate) |
20. |
Riigiprokuratuur (Prosecutor's Office) |
21. |
Teabeamet (The Information Board) |
22. |
Maa-amet (Estonian Land Board) |
23. |
Keskkonnainspektsioon (Environmental Inspectorate) |
24. |
Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Centre of Forest Protection and Silviculture) |
25. |
Muinsuskaitseamet (The Heritage Board) |
26. |
Patendiamet (Patent Office) |
27. |
Tehnilise Järelevalve Amet (The Estonian Technical Surveillance Authority) |
28. |
Tarbijakaitseamet (The Consumer Protection Board) |
29. |
Riigihangete Amet (Public Procurement Office) |
30. |
Taimetoodangu Inspektsioon (The Plant Production Inspectorate) |
31. |
Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Agricultural Registers and Information Board) |
32. |
Veterinaar- ja Toiduamet (The Veterinary and Food Board) |
33. |
Konkurentsiamet (The Estonian Competition Authority) |
34. |
Maksu-ja Tolliamet (Tax and Customs Board) |
35. |
Statistikaamet (Statistics Estonia) |
36. |
Kaitsepolitseiamet (The Security Police Board) |
37. |
Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Citizenship and Migration Board) |
38. |
Piirivalveamet (National Board of Border Guard) |
39. |
Politseiamet (National Police Board) |
40. |
Eesti Kohtuekspertiisi Instituut (Forensic Service Centre) |
41. |
Keskkriminaalpolitsei (Central Criminal Police) |
42. |
Päästeamet (The Rescue Board) |
43. |
Andmekaitse Inspektsioon (Estonian Data Protection Inspectorate) |
44. |
Ravimiamet (State Agency of Medicines) |
45. |
Sotsiaalkindlustusamet (Social Insurance Board) |
46. |
Tööturuamet (Labour Market Board) |
47. |
Tervishoiuamet (Health Care Board) |
48. |
Tervisekaitseinspektsioon (Health Protection Inspectorate) |
49. |
Tööinspektsioon (Labour Inspectorate) |
50. |
Lennuamet (Estonian Civil Aviation Administration) |
51. |
Maanteeamet (Estonian Road Administration) |
52. |
Veeteede Amet (Maritime Administration) |
53. |
Julgestuspolitsei (Central Law Enforcement Police) |
54. |
Kaitseressursside Amet (Defence Resources Agency) |
55. |
Kaitseväe Logistikakeskus (Logistics Centre of Defence Forces) |
GRIECHENLAND
1. |
Υπουργείο Εσωτερικών (Ministry of Interior) |
2. |
Υπουργείο Εξωτερικών (Ministry of Foreign Affairs) |
3. |
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών (Ministry of Economy and Finance) |
4. |
Υπουργείο Ανάπτυξης (Ministry of Development) |
5. |
Υπουργείο Δικαιοσύνης (Ministry of Justice) |
6. |
Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων (Ministry of Education and Religion) |
7. |
Υπουργείο Πολιτισμού (Ministry of Culture) |
8. |
Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης (Ministry of Health and Social Solidarity) |
9. |
Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων (Ministry of Environment, Physical Planning and Public Works) |
10. |
Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας (Ministry of Employment and Social Protection) |
11. |
Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ministry of Transport and Communications) |
12. |
Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων (Ministry of Rural Development and Food) |
13. |
Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής (Ministry of Mercantile Marine, Aegean and Island Policy) |
14. |
Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης (Ministry of Macedonia and Thrace) |
15. |
Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας (General Secretariat of Communication) |
16. |
Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης (General Secretariat of Information) |
17. |
Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς (General Secretariat for Youth) |
18. |
Γενική Γραμματεία Ισότητας (General Secretariat of Equality) |
19. |
Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων (General Secretariat for Social Security) |
20. |
Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού (General Secretariat for Greeks Living Abroad) |
21. |
Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (General Secretariat for Industry) |
22. |
Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας (General Secretariat for Research and Technology) |
23. |
Γενική Γραμματεία Αθλητισμού (General Secretariat for Sports) |
24. |
Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων (General Secretariat for Public Works) |
25. |
Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος (National Statistical Service) |
26. |
Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας (National Welfare Council) |
27. |
Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας (Workers' Housing Organisation) |
28. |
Εθνικό Τυπογραφείο (National Printing Office) |
29. |
Γενικό Χημείο του Κράτους (General State Laboratory) |
30. |
Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας (Greek Highway Fund) |
31. |
Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών (University of Athens) |
32. |
Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης (University of Thessaloniki) |
33. |
Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης (University of Thrace) |
34. |
Πανεπιστήμιο Αιγαίου (University of Aegean) |
35. |
Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων (University of Ioannina) |
36. |
Πανεπιστήμιο Πατρών (University of Patras) |
37. |
Πανεπιστήμιο Μακεδονίας (University of Macedonia) |
38. |
Πολυτεχνείο Κρήτης (Polytechnic School of Crete) |
39. |
Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων (Sivitanidios Technical School) |
40. |
Αιγινήτειο Νοσοκομείο (Eginitio Hospital) |
41. |
Αρεταίειο Νοσοκομείο (Areteio Hospital) |
42. |
Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης (National Centre of Public Administration) |
43. |
Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού (Α.Ε. Public Material Μanagement Organisation) |
44. |
Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (Farmers' Insurance Organisation) |
45. |
Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων (School Building Organisation) |
46. |
Γενικό Επιτελείο Στρατού (Army General Staff) |
47. |
Γενικό Επιτελείο Ναυτικού (Navy General Staff) |
48. |
Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας (Airforce General Staff) |
49. |
Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας (Greek Atomic Energy Commission) |
50. |
Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων (General Secretariat for Further Education) |
51. |
Υπουργείο Εθνικής Άμυνας (Ministry of National Defence) |
52. |
Γενική Γραμματεία Εμπορίου (General Secretariat of Commerce) |
53. |
Ελληνικά Ταχυδρομεία Hellenic Post (EL. TA) |
SPANIEN
Presidencia de Gobierno
Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación
Ministerio de Justicia
Ministerio de Defensa
Ministerio de Economía y Hacienda
Ministerio del Interior
Ministerio de Fomento
Ministerio de Educación y Ciencia
Ministerio de Industria, Turismo y Comercio
Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación
Ministerio de la Presidencia
Ministerio de Administraciones Públicas
Ministerio de Cultura
Ministerio de Sanidad y Consumo
Ministerio de Medio Ambiente
Ministerio de Vivienda
FRANKREICH
1. Ministères
Services du Premier ministre
Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports
Ministère chargé de l'intérieur, de l'outre-mer et des collectivités territoriales
Ministère chargé de la justice
Ministère chargé de la défense
Ministère chargé des affaires étrangères et européennes
Ministère chargé de l'éducation nationale
Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi
Secrétariat d'Etat aux transports
Secrétariat d'Etat aux entreprises et au commerce extérieur
Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité
Ministère chargé de la culture et de la communication
Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique
Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche
Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche
Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables
Secrétariat d'Etat à la fonction publique
Ministère chargé du logement et de la ville
Secrétariat d'Etat à la coopération et à la francophonie
Secrétariat d'Etat à l'outre-mer
Secrétariat d'Etat à la jeunesse et aux sports et de la vie associative
Secrétariat d'Etat aux anciens combattants
Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co-développement
Secrétariat d'Etat en charge de la prospective et de l'évaluation des politiques publiques
Secrétariat d'Etat aux affaires européennes
Secrétariat d'Etat aux affaires étrangères et aux droits de l'homme
Secrétariat d'Etat à la consommation et au tourisme
Secrétariat d'Etat à la politique de la ville
Secrétariat d'Etat à la solidarité
Secrétariat d'Etat en charge de l'emploi
Secrétariat d'Etat en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services
Secrétariat d'Etat en charge du développement de la région-capitale
Secrétariat d'Etat en charge de l'aménagement du territoire
2. Etablissements publics nationaux
Académie de France à Rome
Académie de marine
Académie des sciences d'outre-mer
Académie des technologies
Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (A.C.O.S.S.)
Agences de l'eau
Agence de biomédecine
Agence pour l'enseignement du français à l'étranger
Agence française de sécurité sanitaire des aliments
Agence française de sécurité sanitaire de l'environnement et du travail
Agence Nationale de l'Accueil des Etrangers et des migrations
Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT)
Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH)
Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l'Egalité des Chances
Agence pour la garantie du droit des mineurs
Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM)
Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA)
Bibliothèque nationale de France
Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg
Caisse des Dépôts et Consignations
Caisse nationale des autoroutes (CNA)
Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)
Caisse de garantie du logement locatif social
Casa de Velasquez
Centre d'enseignement zootechnique
Centre d'études de l'emploi
Centre hospitalier national des Quinze-Vingts
Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)
Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale
Centre des Monuments Nationaux
Centre national d'art et de culture Georges Pompidou
Centre national des arts plastiques
Centre national de la cinématographie
Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements adaptés
Centre National d'Etudes et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF)
Ecole nationale supérieure de Sécurité Sociale
Centre national du livre
Centre national de documentation pédagogique
Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)
Centre national professionnel de la propriété forestière
Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)
Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS)
Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS)
Collège de France
Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres
Conservatoire National des Arts et Métiers
Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris
Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon
Conservatoire national supérieur d'art dramatique
Ecole centrale de Lille
Ecole centrale de Lyon
École centrale des arts et manufactures
École française d'archéologie d'Athènes
École française d'Extrême-Orient
École française de Rome
École des hautes études en sciences sociales
Ecole du Louvre
École nationale d'administration
École nationale de l'aviation civile (ENAC)
École nationale des Chartes
École nationale d'équitation
Ecole Nationale du Génie de l'Eau et de l'environnement de Strasbourg
Écoles nationales d'ingénieurs
Ecole nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes
Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles
École nationale de la magistrature
Écoles nationales de la marine marchande
École nationale de la santé publique (ENSP)
École nationale de ski et d'alpinisme
École nationale supérieure des arts décoratifs
École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix
Ecole nationale supérieure des arts et techniques du théâtre
Écoles nationales supérieures d'arts et métiers
École nationale supérieure des beaux-arts
École nationale supérieure de céramique industrielle
École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA)
Ecole Nationale Supérieure des Sciences de l'information et des bibliothécaires
Écoles nationales vétérinaires
École nationale de voile
Écoles normales supérieures
École polytechnique
École de viticulture — Avize (Marne)
Etablissement national d’enseignement agronomique de Dijon
Établissement national des invalides de la marine (ENIM)
Établissement national de bienfaisance Koenigswarter
Fondation Carnegie
Fondation Singer-Polignac
Haras nationaux
Hôpital national de Saint-Maurice
Institut français d'archéologie orientale du Caire
Institut géographique national
Institut National des Appellations d'origine
Institut national des hautes études de sécurité
Institut de veille sanitaire
Institut National d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes
Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D)
Institut National d'Horticulture
Institut National de la jeunesse et de l'éducation populaire
Institut national des jeunes aveugles — Paris
Institut national des jeunes sourds — Bordeaux
Institut national des jeunes sourds — Chambéry
Institut national des jeunes sourds — Metz
Institut national des jeunes sourds — Paris
Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P)
Institut national de la propriété industrielle
Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A)
Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P)
Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M)
Institut national d'histoire de l'art (I.N.H.A.)
Institut National des Sciences de l'Univers
Institut National des Sports et de l'Education Physique
Instituts nationaux polytechniques
Instituts nationaux des sciences appliquées
Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)
Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS)
Institut de Recherche pour le Développement
Instituts régionaux d'administration
Institut des Sciences et des Industries du vivant et de l'environnement (Agro Paris Tech)
Institut supérieur de mécanique de Paris
Institut Universitaires de Formation des Maîtres
Musée de l'armée
Musée Gustave-Moreau
Musée du Louvre
Musée du Quai Branly
Musée national de la marine
Musée national J.-J.-Henner
Musée national de la Légion d'honneur
Musée de la Poste
Muséum National d'Histoire Naturelle
Musée Auguste-Rodin
Observatoire de Paris
Office français de protection des réfugiés et apatrides
Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC)
Office national de la chasse et de la faune sauvage
Office National de l'eau et des milieux aquatiques
Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP)
Office universitaire et culturel français pour l'Algérie
Palais de la découverte
Parcs nationaux
Universités
3. Institutions, autorités et juridictions indépendantes
Présidence de la République
Assemblée Nationale
Sénat
Conseil constitutionnel
Conseil économique et social
Conseil supérieur de la magistrature
Agence française contre le dopage
Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles
Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires
Autorité de régulation des communications électroniques et des postes
Autorité de sûreté nucléaire
Comité national d'évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel
Commission d'accès aux documents administratifs
Commission consultative du secret de la défense nationale
Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques
Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité
Commission nationale de déontologie de la sécurité
Commission nationale du débat public
Commission nationale de l'informatique et des libertés
Commission des participations et des transferts
Commission de régulation de l’énergie
Commission de la sécurité des consommateurs
Commission des sondages
Commission de la transparence financière de la vie politique
Conseil de la concurrence
Conseil supérieur de l'audiovisuel
Défenseur des enfants
Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité
Haute autorité de santé
Médiateur de la République
Cour de justice de la République
Tribunal des Conflits
Conseil d'Etat
Cours administratives d'appel
Tribunaux administratifs
Cour des Comptes
Chambres régionales des Comptes
Cours et tribunaux de l'ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours d'Appel, Tribunaux d'instance et Tribunaux de grande instance)
4. Autre organisme public national
Union des groupements d'achats publics (UGAP)
Agence Nationale pour l'emploi (A.N.P.E)
Autorité indépendante des marchés financiers
Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF)
Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS)
Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS)
KROATIEN
1. |
Croatian Parliament |
2. |
President of the Republic of Croatia |
3. |
Office of the President of the Republic of Croatia |
4. |
Office of the President of the Republic of Croatia after the expiry of the term of office |
5. |
Government of the of the Republic of Croatia |
6. |
Offices of the Government of the Republic of Croatia |
7. |
Ministry of Economy |
8. |
Ministry of Regional Development and EU Funds |
9. |
Ministry of Finance |
10. |
Ministry of Defence |
11. |
Ministry of Foreign and European Affairs |
12. |
Ministry of the Interior |
13. |
Ministry of Justice |
14. |
Ministry of Public Administration |
15. |
Ministry of Entrepreneurship and Crafts |
16. |
Ministry of Labour and Pension System |
17. |
Ministry of Maritime Affairs, Transport and Infrastructure |
18. |
Ministry of Agriculture |
19. |
Ministry of Tourism |
20. |
Ministry of Environmental and Nature Protection |
21. |
Ministry of Construction and Physical Planning |
22. |
Ministry of Veterans' Affairs |
23. |
Ministry of Social Policy and Youth |
24. |
Ministry of Health |
25. |
Ministry of Science, Education and Sports |
26. |
Ministry of Culture |
27. |
State administrative organisations |
28. |
County state administration offices |
29. |
Constitutional Court of the Republic of Croatia |
30. |
Supreme Court of the Republic of Croatia |
31. |
Courts |
32. |
State Judiciary Council |
33. |
State attorney's offices |
34. |
State Prosecutor's Council |
35. |
Ombudsman's offices |
36. |
State Commission for the Supervision of Public Procurement Procedures |
37. |
Croatian National Bank |
38. |
State agencies and offices |
39. |
State Audit Office |
IRLAND
1. |
President's Establishment |
2. |
Houses of the Oireachtas — [Parliament] |
3. |
Department of the Taoiseach — [Prime Minister] |
4. |
Central Statistics Office |
5. |
Department of Finance |
6. |
Office of the Comptroller and Auditor General |
7. |
Office of the Revenue Commissioners |
8. |
Office of Public Works |
9. |
State Laboratory |
10. |
Office of the Attorney General |
11. |
Office of the Director of Public Prosecutions |
12. |
Valuation Office |
13. |
Commission for Public Service Appointments |
14. |
Office of the Ombudsman |
15. |
Chief State Solicitor's Office |
16. |
Department of Justice, Equality and Law Reform |
17. |
Courts Service |
18. |
Prisons Service |
19. |
Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests |
20. |
Department of the Environment, Heritage and Local Government |
21. |
Department of Education and Science |
22. |
Department of Communications, Energy and Natural Resources |
23. |
Department of Agriculture, Fisheries and Food |
24. |
Department of Transport |
25. |
Department of Health and Children |
26. |
Department of Enterprise, Trade and Employment |
27. |
Department of Arts, Sports and Tourism |
28. |
Department of Defence |
29. |
Department of Foreign Affairs |
30. |
Department of Social and Family Affairs |
31. |
Department of Community, Rural and Gaeltacht — [Gaelic speaking regions] Affairs |
32. |
Arts Council |
33. |
National Gallery |
ITALIEN
I. Einrichtungen, die Beschaffungen tätigen:
1. |
Presidenza del Consiglio dei Ministri (Presidency of the Council of Ministers) |
2. |
Ministero degli Affari Esteri (Ministry of Foreign Affairs) |
3. |
Ministero dell'Interno (Ministry of Interior) |
4. |
Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace) (Ministry of Justice and the Judicial Offices (other than the giudici di pace) |
5. |
Ministero della Difesa (Ministry of Defence) |
6. |
Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministry of Economy and Finance) |
7. |
Ministero dello Sviluppo Economico (Ministry of Economic Development) |
8. |
Ministero del Commercio internazionale (Ministry of International Trade) |
9. |
Ministero delle Comunicazioni (Ministry of Communications) |
10. |
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Ministry of Agriculture and Forest Policies) |
11. |
Ministero dell'Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare (Ministry of Environment, Land and Sea) |
12. |
Ministero delle Infrastrutture (Ministry of Infrastructure) |
13. |
Ministero dei Trasporti (Ministry of Transport) |
14. |
Ministero del Lavoro e delle politiche sociali e della Previdenza sociale (Ministry of Labour, Social Policy and Social Security) |
15. |
Ministero della Solidarietà sociale (Ministry of Social Solidarity) |
16. |
Ministero della Salute (Ministry of Health) |
17. |
Ministero dell'Istruzione dell' università e della ricerca (Ministry of Education, University and Research) |
18. |
Ministero per i Beni e le Attività culturali comprensivo delle sue articolazioni periferiche (Ministry of Heritage and Culture, including its subordinated entities) |
II. Sonstige nationale öffentliche Einrichtungen:
CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) (2)
ZYPERN
1. |
|
2. |
Υπουργικό Συμβούλιο (Council of Ministers) |
3. |
Βουλή των Αντιπροσώπων (House of Representatives) |
4. |
Δικαστική Υπηρεσία (Judicial Service) |
5. |
Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Law Office of the Republic) |
6. |
Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Audit Office of the Republic) |
7. |
Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας (Public Service Commission) |
8. |
Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Educational Service Commission) |
9. |
Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως (Office of the Commissioner for Administration (Ombudsman)) |
10. |
Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού (Commission for the Protection of Competition) |
11. |
Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Internal Audit Service) |
12. |
Γραφείο Προγραμματισμού (Planning Bureau) |
13. |
Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας (Treasury of the Republic) |
14. |
Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Office of the Personal Character Data Protection Commissioner) |
15. |
Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων (Office of the Commissioner for the Public Aid) |
16. |
Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών (Tender Review Body) |
17. |
Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Cooperative Societies’ Supervision and Development Authority) |
18. |
Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων (Refugees' Review Body) |
19. |
Υπουργείο Άμυνας (Ministry of Defence) |
20. |
|
21. |
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22. |
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23. |
|
24. |
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25. |
Υπουργείο Εξωτερικών (Ministry of Foreign Affairs) |
26. |
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27. |
Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού (Ministry of Εducation and Culture) |
28. |
|
29. |
|
LETTLAND
(A) Ministrijas, īpašu ministru sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien, Sekretariate von Ministern für Sonderzuweisungen und ihre unterstellten Einrichtungen):
1. |
Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Defence und unterstellte Einrichtungen) |
2. |
Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministry of Foreign Affairs und unterstellte Einrichtungen) |
3. |
Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Economics und unterstellte Einrichtungen) |
4. |
Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Finance und unterstellte Einrichtungen) |
5. |
Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of the Interior Affairs und unterstellte Einrichtungen) |
6. |
Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Education and Science und unterstellte Einrichtungen) |
7. |
Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministry of Culture und unterstellte Einrichtungen) |
8. |
Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Welfare und unterstellte Einrichtungen) |
9. |
Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Transport und unterstellte Einrichtungen) |
10. |
Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Justice und unterstellte Einrichtungen) |
11. |
Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Health und unterstellte Einrichtungen) |
12. |
Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Environmental Protection and Regional Development und unterstellte Einrichtungen) |
13. |
Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministry of Agriculture und unterstellte Einrichtungen) |
14. |
Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministries for Special Assignments und unterstellte Einrichtungen) |
(B) Citas valsts iestādes (sonstige staatliche Einrichtungen):
1. |
Augstākā tiesa (Supreme Court) |
2. |
Centrālā vēlēšanu komisija (Central Election Commission) |
3. |
Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Financial and Capital Market Commission) |
4. |
Latvijas Banka (Bank of Latvia) |
5. |
Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Prosecutor's Office and institutions under its supervision) |
6. |
Saeimas un tās padotībā esošās iestādes (The Parliament and subordinate institutions) |
7. |
Satversmes tiesa (Constitutional Court) |
8. |
Valsts kanceleja un tās pārraudzībā esošās iestādes (State Chancellery and institutions under its supervision) |
9. |
Valsts kontrole (State Audit Office) |
10. |
Valsts prezidenta kanceleja (Chancellery of the State President) |
11. |
Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (Other state institutions not subordinate to ministries):
Sonstige staatliche Einrichtungen |
LITAUEN
Kancelář prezidenta (Office of the President)
Seimo kanceliarija (Office of the Seimas)
Seimui atskaitingos institucijos [Einrichtungen, die dem Seimas (Parlament) gegenüber Rechenschaft ablegen müssen]:
Lietuvos mokslo taryba (Science Council);
Seimo kontrolierių įstaiga (The Seimas Ombudsmen's Office);
Valstybės kontrolė (National Audit Office);
Specialiųjų tyrimų tarnyba (Special Investigation Service);
Valstybės saugumo departamentas (State Security Department);
Konkurencijos taryba (Competition Council);
Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Genocide and Resistance Research Centre);
Vertybinių popierių komisija (Lithuanian Securities Commission);
Ryšių reguliavimo tarnyba (Communications Regulatory Authority);
Nacionalinė sveikatos taryba (National Health Board);
Etninės kultūros globos taryba (Council for the Protection of Ethnic Culture);
Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Office of Equal Opportunities Ombudsperson);
Valstybinė kultūros paveldo komisija (National Cultural Heritage Commission);
Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Children's Rights Ombudsman Institution);
Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (State Price Regulation Commission of Energy Resources);
Valstybinė lietuvių kalbos komisija (State Commission of the Lithuanian Language);
Vyriausioji rinkimų komisija (Central Electoral Committee);
Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Chief Commission of Official Ethics);
Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Office of the Inspector of Journalists' Ethics).
Vyriausybės kanceliarija (Office of the Government)
Vyriausybei atskaitingos institucijos (Einrichtungen, die der Regierung gegenüber Rechenschaft ablegen müssen):
Ginklų fondas (Weaponry Fund);
Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Information Society Development Committee);
Kūno kultūros ir sporto departamentas (Department of Physical Education and Sports);
Lietuvos archyvų departamentas (Lithuanian Archives Department);
Mokestinių ginčų komisija (Commission on Tax Disputes);
Statistikos departamentas (Department of Statistics);
Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Department of National Minorities and Lithuanians Living Abroad);
Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (State Tobacco and Alcohol Control Service);
Viešųjų pirkimų tarnyba (Public Procurement Office);
Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (State Nuclear Power Safety Inspectorate);
Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (State Data Protection Inspectorate);
Valstybinė lošimų priežiūros komisija (State Gaming Control Commission);
Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (State Food and Veterinary Service);
Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Chief Administrative Disputes Commission);
Draudimo priežiūros komisija (Insurance Supervisory Commission);
Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Lithuanian State Science and Studies Foundation);
Konstitucinis Teismas (Constitutional Court);
Lietuvos bankas (Bank of Lithuania).
Aplinkos ministerija (Ministry of Environment)
Įstaigos prie Aplinkos ministerijos (dem Ministry of Environment nachgeordnete Einrichtungen):
Generalinė miškų urėdija (Directorate General of State Forests);
Lietuvos geologijos tarnyba (Geological Survey of Lithuania);
Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba (Lithuanian Hydrometereological Service);
Lietuvos standartizacijos departamentas (Lithuanian Standards Board);
Nacionalinis akreditacijos biuras (Lithuanian National Accreditation Bureau);
Valstybinė metrologijos tarnyba (State Metrology Service);
Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba (State Service for Protected Areas);
Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija (State Territory Planning and construction Inspectorate).
Finansų ministerija (Ministry of Finance)
Įstaigos prie Finansų ministerijos (dem Ministry of Finance nachgeordnete Einrichtungen):
Muitinės departamentas (Lithuania Customs);
Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba (Service of Technological Security of State Documents);
Valstybinė mokesčių inspekcija (State Tax Inspectorate);
Finansų ministerijos mokymo centras (Training Centre of the Ministry of Finance).
Krašto apsaugos ministerija (Ministry of National Defence)
Įstaigos prie Krašto apsaugos ministerijos (dem Ministry of National Defence nachgeordnete Einrichtungen):
Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas (Second Investigation Department);
Centralizuota finansų ir turto tarnyba (Centralised Finance and Property Service);
Karo prievolės administravimo tarnyba (Military Enrolment Administration Service);
Krašto apsaugos archyvas (National Defence Archives Service);
Krizių valdymo centras (Crisis Management Centre);
Mobilizacijos departamentas (Mobilisation Department);
Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba (Communication and Information Systems Service);
Infrastruktūros plėtros departamentas (Infrastructure Development Department);
Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras (Civil Resistance Centre);
Lietuvos kariuomenė (Lithuanian Armed Forces);
Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos (Military Units and Services of the National Defence System).
Kultūros ministerija (Ministry of Culture)
Įstaigos prie Kultūros ministerijos (dem Ministry of Culture nachgeordnete Einrichtungen):
Kultūros paveldo departamentas (Department for the Lithuanian Cultural Heritage);
Valstybinė kalbos inspekcija (State Language Commission).
Socialinės apsaugos ir darbo ministerija (Ministry of Social Security and Labour)
Įstaigos prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos (dem Ministry of Social Security and Labour nachgeordnete Einrichtungen):
Garantinio fondo administracija (Administration of Guarantee Fund);
Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba (State Child Rights Protection and Adoption Service);
Lietuvos darbo birža (Lithuanian Labour Exchange);
Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba (Lithuanian Labour Market Training Authority);
Trišalės tarybos sekretoriatas (Tripartite Council Secretoriat);
Socialinių paslaugų priežiūros departamentas (Social Services Monitoring Department);
Darbo inspekcija (Labour Inspectorate);
Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (State Social Insturance Fund Board);
Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba (Disability and Working Capacity Establishment Service);
Ginčų komisija (Disputes Commission);
Techninės pagalbos neįgaliesiems centras (State Centre of Compensatory Technique for the Disabled);
Neįgaliųjų reikalų departamentas (Department of the Affairs of the Disabled).
Susisiekimo ministerija (Ministry of Transport and Communications)
Įstaigos prie Susisiekimo ministerijos (dem Ministry of Transport and Communications nachgeordnete Einrichtungen):
Lietuvos automobilių kelių direkcija (Lithuanian Road Administration);
Valstybinė geležinkelio inspekcija (State Railway Inspectorate);
Valstybinė kelių transporto inspekcija (State Road Transport Inspectorate);
Pasienio kontrolės punktų direkcija (Border Control Points Directorate).
Sveikatos apsaugos ministerija (Ministry of Health)
Įstaigos prie Sveikatos apsaugos ministerijos (dem Ministry of Health nachgeordnete Einrichtungen):
Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba (State Health Care Accreditation Agency);
Valstybinė ligonių kasa (State Patient Fund);
Valstybinė medicininio audito inspekcija (State Medical Audit Inspectorate);
Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba (State Medicines Control Agency);
Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba (Lithuanian Forensic Psychiatry and Narcology Service);
Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba (State Public Health Service);
Farmacijos departamentas (Department of Pharmacy);
Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras (Health Emergency Centre of the Ministry of Health);
Lietuvos bioetikos komitetas (Lithuanian Bioethics Committee);
Radiacinės saugos centras (Radiation Protection Centre).
Švietimo ir mokslo ministerija (Ministry of Education and Science)
Įstaigos prie Švietimo ir mokslo ministerijos (dem Ministry of Education and Science nachgeordnete Einrichtungen):
Nacionalinis egzaminų centras (National Examination Centre);
Studijų kokybės vertinimo centras (Centre for Quality Assessment in Higher Education).
Teisingumo ministerija (Ministry of Justice)
Įstaigos prie Teisingumo ministerijos (dem Ministry of Justice nachgeordnete Einrichtungen):
Kalėjimų departamentas (Department of Imprisonment Establishments);
Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba (National Consumer Rights Protection Board);
Europos teisės departamentas (European Law Department).
Ūkio ministerija (Ministry of Economy)
Įstaigos prie Ūkio ministerijos (dem Ministry of Economy nachgeordnete Einrichtungen):
Įmonių bankroto valdymo departamentas (Enterprise Bankruptcy Management Department);
Valstybinė energetikos inspekcija (State Energy Inspectorate);
Valstybinė ne maisto produktų inspekcija (State Non Food Products Inspectorate);
Valstybinis turizmo departamentas (Lithuanian State Department of Tourism).
Užsienio reikalų ministerija (Ministry of Foreign Affairs)
Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų (Diplomatic Missions and Consular as well as Representations to International Organisations).
Vidaus reikalų ministerija (Ministry of the Interior)
Įstaigos prie Vidaus reikalų ministerijos (dem Ministry of the Interior nachgeordnete Einrichtungen):
Asmens dokumentų išrašymo centras (Personalisation of Identity Documents Centre);
Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba (Financial Crime Investigation Service);
Gyventojų registro tarnyba (Residents' Register Service);
Policijos departamentas (Police Department);
Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas (Fire-Prevention and Rescue Department);
Turto valdymo ir ūkio departamentas (Property Management and Economics Department);
Vadovybės apsaugos departamentas (VIP Protection Department);
Valstybės sienos apsaugos tarnyba (State Border Guard Department);
Valstybės tarnybos departamentas (Civil Service Department);
Informatikos ir ryšių departamentas (IT and Communications Department);
Migracijos departamentas (Migration Department);
Sveikatos priežiūros tarnyba (Health Care Department);
Bendrasis pagalbos centras (Emergency Response Centre).
Žemės ūkio ministerija (Ministry of Agriculture)
Įstaigos prie Žemės ūkio ministerijos (dem Ministry of Agriculture nachgeordnete Einrichtungen):
Nacionalinė mokėjimo agentūra (National Paying Agency);
Nacionalinė žemės tarnyba (National Land Service);
Valstybinė augalų apsaugos tarnyba (State Plant Protection Service);
Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba (State Animal Breeding Supervision Service);
Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba (State Seed and Grain Service);
Žuvininkystės departamentas (Fisheries Department).
Teismai (Gerichte):
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (The Supreme Court of Lithuania);
Lietuvos apeliacinis teismas (The Court of Appeal of Lithuania);
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (The Supreme Administrative Court of Lithuania);
Apygardų teismai (County courts);
Apygardų administraciniai teismai (County administrative courts);
Apylinkių teismai (District courts);
Nacionalinė teismų administracija (National Courts Administration)
Generalinė prokuratūra (The Prosecutor's Office)
Kiti centriniai valstybinio administravimo subjektai (institucijos, įstaigos, tarnybos) (Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Zentralverwaltung [Institutionen, Einrichtungen, Agenturen]):
— |
Muitinės kriminalinė tarnyba (Customs Criminal Service); |
— |
Muitinės informacinių sistemų centras (Customs Information Systems Centre); |
— |
Muitinės laboratorija (Customs Laboratory); |
— |
Muitinės mokymo centras (Customs Training Centre) |
LUXEMBURG
1. |
Ministère d'Etat |
2. |
Ministère des Affaires Etrangères et de l'Immigration Ministère des Affaires Etrangères et de l'Immigration: Direction de la Défense (Armée) |
3. |
Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural: Administration des Services Techniques de l'Agriculture |
4. |
Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement |
5. |
Ministère de la Culture, de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche |
6. |
Ministère de l'Economie et du Commerce extérieur |
7. |
Ministère de l'Education nationale et de la Formation professionnelle Ministère de l'Education nationale et de la Formation professionnelle: Lycée d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique |
8. |
Ministère de l'Egalité des chances |
9. |
Ministère de l'Environnement Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement |
10. |
Ministère de la Famille et de l'Intégration Ministère de la Famille et de l'Intégration: Maisons de retraite |
11. |
Ministère des Finances |
12. |
Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'Etat – Centre des Technologies de l'informatique de l'Etat |
13. |
Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire: Police Grand-Ducale Luxembourg– Inspection générale de Police |
14. |
Ministère de la Justice Ministère de la Justice: Etablissements Pénitentiaires |
15. |
Ministère de la Santé Ministère de la Santé: Centre hospitalier neuropsychiatrique |
16. |
Ministère de la Sécurité sociale |
17. |
Ministère des Transports |
18. |
Ministère du Travail et de l'Emploi |
19. |
Ministère des Travaux publics Ministère des Travaux publics: Bâtiments Publics – Ponts et Chaussées |
UNGARN
Nemzeti Erőforrás Minisztérium (Ministry of National Resources)
Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministry of Rural Development)
Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (Ministry of National Development)
Honvédelmi Minisztérium (Ministry of Defence)
Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium (Ministry of Public Administration and Justice)
Nemzetgazdasági Minisztérium (Ministry for National Economy)
Külügyminisztérium (Ministry of Foreign Affairs)
Miniszterelnöki Hivatal (Prime Minister's Office)
Belügyminisztérium, (Ministry of Internal Affairs)
Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Central Services Directorate)
MALTA
1. |
Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister) |
2. |
Ministeru għall-Familja u Solidarjeta' Soċjali (Ministry for the Family and Social Solidarity) |
3. |
Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministry for Education Youth and Employment) |
4. |
Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance) |
5. |
Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure) |
6. |
Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture) |
7. |
Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs) |
8. |
Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment) |
9. |
Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo) |
10. |
Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita' (Ministry of Health, the Elderly and Community Care) |
11. |
Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs) |
12. |
Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology) |
13. |
Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness and Communications) |
14. |
Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads) |
15. |
L-Uffiċċju tal-President (Office of the President) |
16. |
Uffiċċju ta 'l-iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Office of the Clerk of the House of Representatives) |
NIEDERLANDE
MINISTERIE VAN ALGEMENE ZAKEN — (MINISTRY OF GENERAL AFFAIRS)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid — (Advisory Council on Government Policy) |
— |
Rijksvoorlichtingsdienst: — (The Netherlands Government Information Service) |
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN EN KONINKRIJKSRELATIES — (MINISTRY OF THE INTERIOR)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Centrale Archiefselectiedienst (CAS) — (Central Records Selection Service) |
— |
Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) — (General Intelligence and Security Service) |
— |
Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR) — (Personnel Records and Travel Documents Agency) |
— |
Agentschap Korps Landelijke Politiediensten — (National Police Services Agency) |
MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN — (MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS)
— |
Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) — (Directorate-general for Regional Policy and Consular Affairs) |
— |
Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) — (Directorate-general for Political Affairs) |
— |
Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS) — (Directorate-general for International Cooperation) |
— |
Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) — (Directorate-general for European Cooperation) |
— |
Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI) — (Centre for the Promotion of Imports from Developing Countries) |
— |
Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS — (Support services falling under the Secretary-general and Deputy Secretary-general) |
— |
Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk) — (the various Foreign Missions) |
MINISTERIE VAN DEFENSIE — (MINISTRY OF DEFENCE)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Commando Diensten Centra (CDC) — (Support Command) |
— |
Defensie Telematica Organisatie (DTO) — (Defence Telematics Organisation) |
— |
Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst — (Defence Real Estate Service, Central Directorate) |
— |
De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst — (Defence Real Estate Service, Regional Directorates) |
— |
Defensie Materieel Organisatie (DMO) — (Defence Material Organisation) |
— |
Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie — National Supply Agency of the Defence Material Organisation |
— |
Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie — Logistic Centre of the Defence Material Organisation |
— |
Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie — Maintenance Establishment of the Defence Material Organisation |
— |
Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) — Defence Pipeline Organisation |
MINISTERIE VAN ECONOMISCHE ZAKEN — (MINISTRY OF ECONOMIC AFFAIRS)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Centraal Planbureau (CPB) — (Netherlands Bureau for Economic Policy Analyses) |
— |
Bureau voor de Industriële Eigendom (BIE) — (Industrial Property Office) |
— |
SenterNovem — (SenterNovem – Agency for sustainable innovation) |
— |
Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) — (State Supervision of Mines) |
— |
Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) — (Netherlands Competition Authority) |
— |
Economische Voorlichtingsdienst (EVD) — (Netherlands Foreign Trade Agency) |
— |
Agentschap Telecom — (Radiocommunications Agency) |
— |
Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo) — (Professional and innovative procurement, network for contracting authorities) |
— |
Regiebureau Inkoop Rijksoverheid — (Coordination of Central Government Purchasing) |
— |
Octrooicentrum Nederland — (Netherlands Patent Office) |
— |
Consumentenautoriteit — (Consumer Authority) |
MINISTERIE VAN FINANCIËN — (MINISTRY OF FINANCE)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Belastingdienst Automatiseringscentrum — (Tax and Custom Computer and Software Centre) |
— |
Belastingdienst — (Tax and Customs Administration) |
— |
de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen — (the various Divisions of the Tax and Customs Administration throughout the Netherlands) |
— |
Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD) — (Fiscal Information and Investigation Service (the Economic Investigation Service included)) |
— |
Belastingdienst Opleidingen — (Tax and Customs Training Centre) |
— |
Dienst der Domeinen — (State Property Service) |
MINISTERIE VAN JUSTITIE — (MINISTRY OF JUSTICE)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Dienst Justitiële Inrichtingen — (Correctional Institutions Agency) |
— |
Raad voor de Kinderbescherming — (Child Care and Protection Agency) |
— |
Centraal Justitie Incasso Bureau — (Central Fine Collection Agency) |
— |
Openbaar Ministerie — (Public Prosecution Service) |
— |
Immigratie en Naturalisatiedienst — (Immigration and Naturalisation Service) |
— |
Nederlands Forensisch Instituut — (Netherlands Forensic Institute) |
— |
Dienst Terugkeer & Vertrek — (Repatriation and Departure Agency) |
MINISTERIE VAN LANDBOUW, NATUUR EN VOEDSELKWALITEIT — (MINISTRY OF AGRICULTURE, NATURE AND FOOD QUALITY)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Dienst Regelingen (DR) — (National Service for the Implementation of Regulations (Agency)) |
— |
Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD) — (Plant Protection Service (Agency)) |
— |
Algemene Inspectiedienst (AID) — (General Inspection Service) |
— |
Dienst Landelijk Gebied (DLG) — (Government Service for Sustainable Rural Development) |
— |
Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) — (Food and Consumer Product Safety Authority) |
MINISTERIE VAN ONDERWIJS, CULTUUR EN WETENSCHAPPEN — (MINISTRY OF EDUCATION, CULTURE AND SCIENCE)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Inspectie van het Onderwijs — (Inspectorate of Education) |
— |
Erfgoedinspectie — (Inspectorate of Heritage) |
— |
Centrale Financiën Instellingen — (Central Funding of Institutions Agency) |
— |
Nationaal Archief — (National Archives) |
— |
Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid — (Advisory Council for Science and Technology Policy) |
— |
Onderwijsraad — (Education Council) |
— |
Raad voor Cultuur — (Council for Culture) |
MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN WERKGELEGENHEID — (MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND EMPLOYMENT)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Inspectie Werk en Inkomen — (the Work and Income Inspectorate) |
— |
Agentschap SZW— (SZW Agency) |
MINISTERIE VAN VERKEER EN WATERSTAAT — (MINISTRY OF TRANSPORT, PUBLIC WORKS AND WATERMANAGEMENT)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart — (Directorate-general for Transport and Civil Aviation) |
— |
Directoraat-generaal Personenvervoer — Directorate-general for Passenger Transport) |
— |
Directoraat-generaal Water — (Directorate-general of Water Affairs) |
— |
Centrale diensten — (Central Services) |
— |
Shared services Organisatie Verkeer en Watersaat — (Shared services Organisation Transport and Water management) (neue Organisation) |
— |
Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI — (Royal Netherlands Meteorological Institute) |
— |
Rijkswaterstaat, Bestuur — (Public Works and Water Management, Board) |
— |
De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen regionalen Dienste des Directorate-general of Public Works and Water Management) |
— |
De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen spezialisierten Dienste des Directorate-general of Public Works and Water Management) |
— |
Adviesdienst Geo-Informatie en ICT — (Advisory Council for Geo-information and ICT) |
— |
Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV) — (Advisory Council for Traffic and Transport) |
— |
Bouwdienst — (Service for Construction) |
— |
Corporate Dienst — (Corporate Service) |
— |
Data ICT Dienst — (Service for Data and IT) |
— |
Dienst Verkeer en Scheepvaart — (Service for Traffic and Ship Transport) |
— |
Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW) — (Service for Road and Hydraulic Engineering) |
— |
Rijksinstituut voor Kust en Zee (RIKZ) — (National Institute for Coastal and Marine Management) |
— |
Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA) — (National Institute for Sweet Water Management and Water Treatment) |
— |
Waterdienst — (Service for Water) |
— |
Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie — (Inspectorate Transport and Water Management, Main Directorate) |
— |
Port state Control |
— |
Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek (TCO) — (Directorate of Development of Supervision of Communication and Research) |
— |
Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht — Management Unit „Air“ |
— |
Toezichthouder Beheer Eenheid Water — Management Unit „Water“ |
— |
Toezichthouder Beheer Eenheid Land — Management Unit „Land“ |
MINISTERIE VAN VOLKSHUISVESTING, RUIMTELIJKE ORDENING EN MILIEUBEHEER — (MINISTRY FOR HOUSING, SPATIAL PLANNING AND THE ENVIRONMENT)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie — (Directorate General for Housing, Communities and Integration) |
— |
Directoraat-generaal Ruimte — (Directorate General for Spatial Policy) |
— |
Directoraat-general Milieubeheer — (Directorate General for Environmental Protection) |
— |
Rijksgebouwendienst — (Government Buildings Agency) |
— |
VROM Inspectie — (Inspectorate) |
MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, WELZIJN EN SPORT — (MINISTRY OF HEALTH, WELFARE AND SPORTS)
— |
Bestuursdepartement — (Central policy and staff departments) |
— |
Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken — (Inspectorate for Health Protection and Veterinary Public Health) |
— |
Inspectie Gezondheidszorg — (Health Care Inspectorate) |
— |
Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming — (Youth Services and Youth Protection Inspectorate) |
— |
Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM) — (National Institute of Public Health and Environment) |
— |
Sociaal en Cultureel Planbureau — (Social and Cultural Planning Office) |
— |
Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen — (Medicines Evaluation Board Agency) |
TWEEDE KAMER DER STATEN-GENERAAL — (SECOND CHAMBER OF THE STATES GENERAL)
EERSTE KAMER DER STATEN-GENERAAL — (FIRST CHAMBER OF THE STATES GENERAL)
RAAD VAN STATE — (COUNCIL OF STATE)
ALGEMENE REKENKAMER — (NETHERLANDS COURT OF AUDIT)
NATIONALE OMBUDSMAN — (NATIONAL OMBUDSMAN)
KANSELARIJ DER NEDERLANDSE ORDEN — (CHANCELLERY OF THE NETHERLANDS ORDER)
KABINET DER KONINGIN — (QUEEN'S CABINET)
RAAD VOOR DE RECHTSPRAAK EN DE RECHTBANKEN — (JUDICIAL MANAGEMENT AND ADVISORY BOARD AND COURTS OF LAW)
ÖSTERREICH
A (Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen)
1. |
Bundeskanzleramt (Federal Chancellery) |
2. |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Federal Ministry for european and international Affairs) |
3. |
Bundesministerium für Finanzen (Federal Ministry of Finance) |
4. |
Bundesministerium für Gesundheit (Federal Ministry of Health) |
5. |
Bundesministerium für Inneres (Federal Ministry of Interior) |
6. |
Bundesministerium für Justiz (Federal Ministry of Justice) |
7. |
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Federal Ministry of Defence and Sport) |
8. |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Federal Ministry for Agriculture and Forestry, the Environment and Water Management) |
9. |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Federal Ministry for Employment, Social Affairs and Consumer Protection) |
10. |
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Federal Ministry for Education, Art and Culture) |
11. |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Federal Ministry for Transport, Innovation and Technology) |
12. |
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Federal Ministry for Economic Affairs, Family and Youth) |
13. |
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Federal Ministry for Science and Research) |
14. |
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Federal Office for Calibration and Measurement) |
15. |
Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H (Austrian Research and Test Centre Arsenal Ltd) |
16. |
Bundesanstalt für Verkehr (Federal Institute for Traffic) |
17. |
Bundesbeschaffung G.m.b.H (Federal Procurement Ltd) |
18. |
Bundesrechenzentrum G.m.b.H (Federal Data Processing Centre Ltd) |
B (Alle sonstigen Bundesbehörden, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.)
POLEN
1. |
Kancelaria Prezydenta RP (Chancellery of the President) |
2. |
Kancelaria Sejmu RP (Chancellery of the Sejm) |
3. |
Kancelaria Senatu RP (Chancellery of the Senate) |
4. |
Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Chancellery of the Prime Minister) |
5. |
Sąd Najwyższy (Supreme Court) |
6. |
Naczelny Sąd Administracyjny (Supreme Administrative Court) |
7. |
Sądy powszechne - rejonowe, okręgowe i apelacyjne (Common Court of Law - District Court, Regional Court, Appellate Court) |
8. |
Trybunat Konstytucyjny (Constitutional Court) |
9. |
Najwyższa Izba Kontroli (Supreme Chamber of Control) |
10. |
Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Office of the Human Rights Defender) |
11. |
Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Office of the Children's Rigths Ombudsman) |
12. |
Biuro Ochrony Rządu (Government Protection Bureau) |
13. |
Biuro Bezpieczeństwa Narodowego (The National Security Office) |
14. |
Centralne Biuro Antykorupcyjne (Central Anticorruption Bureau) |
15. |
Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej (Ministry of Labour and Social Policy) |
16. |
Ministerstwo Finansów (Ministry of Finance) |
17. |
Ministerstwo Gospodarki (Ministry of Economy) |
18. |
Ministerstwo Rozwoju Regionalnego (Ministry of Regional Development) |
19. |
Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego (Ministry of Culture and National Heritage) |
20. |
Ministerstwo Edukacji Narodowej (Ministry of National Education) |
21. |
Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministry of National Defence) |
22. |
Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministry of Agriculture and Rural Development) |
23. |
Ministerstwo Skarbu Państwa (Ministry of the State Treasury) |
24. |
Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministry of Justice) |
25. |
Ministerstwo Transportu, Budownictwa i Gospodarki Morskiej (Ministry of Transport, Construction and Maritime Economy) |
26. |
Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego (Ministry of Science and Higher Education) |
27. |
Ministerstwo Środowiska (Ministry of Environment) |
28. |
Ministerstwo Spraw Wewnętrznych (Ministry of Internal Affairs) |
29. |
Ministrestwo Administracji i Cyfryzacji (Ministry of Administration and Digitisation) |
30. |
Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministry of Foreign Affairs) |
31. |
Ministerstwo Zdrowia (Ministry of Health) |
32. |
Ministerstwo Sportu i Turystyki (Ministry of Sport and Tourism) |
33. |
Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (Patent Office of the Republic of Poland) |
34. |
Urząd Regulacji Energetyki (The Energy Regulatory Authority of Poland) |
35. |
Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Office for Military Veterans and Victims of Repression) |
36. |
Urząd Transportu Kolejowego (Office for Railroad Transport) |
37. |
Urząd Dozoru Technicznego (Office of Technical Inspection) |
38. |
Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych (The Office for Registration of Medicinal Products, Medical Devices and Biocidal Products) |
39. |
Urząd do Spraw Cudzoziemców (Office for Foreigners) |
40. |
Urząd Zamówień Publicznych (Public Procurement Office) |
41. |
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Office for Competition and Consumer Protection) |
42. |
Urząd Lotnictwa Cywilnego (Civil Aviation Office) |
43. |
Urząd Komunikacji Elektronicznej (Office of Electronic Communication) |
44. |
Wyższy Urząd Górniczy (State Mining Authority) |
45. |
Główny Urząd Miar (Main Office of Measures) |
46. |
Główny Urząd Geodezji i Kartografii (The Main Office of Geodesy and Cartography) |
47. |
Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (The General Office of Building Control) |
48. |
Główny Urząd Statystyczny (Main Statistical Office) |
49. |
Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (National Broadcasting Council) |
50. |
Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Inspector General for the Protection of Personal Data) |
51. |
Państwowa Komisja Wyborcza (State Election Commission) |
52. |
Państwowa Inspekcja Pracy (National Labour Inspectorate) |
53. |
Rządowe Centrum Legislacji (Government Legislation Centre) |
54. |
Narodowy Fundusz Zdrowia (National Health Fund) |
55. |
Polska Akademia Nauk (Polish Academy of Science) |
56. |
Polskie Centrum Akredytacji (Polish Accreditation Centre) |
57. |
Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polish Centre for Testing and Certification) |
58. |
Polska Organizacja Turystyczna (Polish National Tourist Office) |
59. |
Polski Komitet Normalizacyjny (Polish Committee for Standardisation) |
60. |
Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Social Insurance Institution) |
61. |
Komisja Nadzoru Finansowego (Polish Financial Supervision Authority) |
62. |
Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Head Office of State Archives) |
63. |
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Agricultural Social Insurance Fund) |
64. |
Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (The General Directorate of National Roads and Motorways) |
65. |
Główny Inspektorat Ochrony Roślin i Nasiennictwa (The Main Inspectorate for the Inspection of Plant and Seeds Protection) |
66. |
Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (The National Headquarters of the State Fire-Service) |
67. |
Komenda Główna Policji (Polish National Police) |
68. |
Komenda Główna Straży Granicznej (The Chief Boarder Guards Command) |
69. |
Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (The Main Inspectorate of Commercial Quality of Agri-Food Products) |
70. |
Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (The Main Inspectorate for Environment Protection) |
71. |
Główny Inspektorat Transportu Drogowego (Main Inspectorate of Road Transport) |
72. |
Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Main Pharmaceutical Inspectorate) |
73. |
Główny Inspektorat Sanitarny (Main Sanitary Inspectorate) |
74. |
Główny Inspektorat Weterynarii (The Main Veterinary Inspectorate) |
75. |
Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Internal Security Agency) |
76. |
Agencja Wywiadu (Foreign Intelligence Agency) |
77. |
Agencja Mienia Wojskowego (Agency for Military Property) |
78. |
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa (Military Real Estate Agency) |
79. |
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agency for Restructuring and Modernisation of Agriculture) |
80. |
Agencja Rynku Rolnego (Agriculture Market Agency) |
81. |
Agencja Nieruchomości Rolnych (Agricultural Property Agency) |
82. |
Państwowa Agencja Atomistyki (National Atomic Energy Agency) |
83. |
Polska Agencja Żeglugi Powietrznej (Polish Air Navigation Services Agency) |
84. |
Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych (State Agency for Prevention of Alcohol Related Problems) |
85. |
Agencja Rezerw Materiałowych (The Material Reserves Agency) |
86. |
Narodowy Bank Polski (National Bank of Poland) |
87. |
Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (The National Fund for Environmental Protection and Water Management) |
88. |
Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (National Disabled Persons Rehabilitation Fund) |
89. |
Instytut Pamięci Narodowej - Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (National Remembrance Institute - Commission for Prosecution of Crimes Against the Polish Nation) |
90. |
Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa (The Committee of Protection of Memory of Combat and Martyrdom) |
91. |
Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej (Customs Service of the Republic of Poland) |
92. |
Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe“ (State Forest Enterprise „Lasy Państwowe“) |
93. |
Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości (Polish Agency for Enterprise Development) |
94. |
Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda (Public Autonomous Health Care Management Units established by minister, central government unit or voivoda). |
PORTUGAL
1. |
Presidência do Conselho de Ministros (Presidency of the Council of Ministers) |
2. |
Ministério das Finanças (Ministry of Finance) |
3. |
Ministério da Defesa Nacional (Ministry of Defence) |
4. |
Ministério dos Negócios Estrangeiros e das Comunidades Portuguesas (Ministry of Foreign Affairs and Portuguese Communities) |
5. |
Ministério da Administração Interna (Ministry of Internal Affairs) |
6. |
Ministério da Justiça (Ministry of Justice) |
7. |
Ministério da Economia (Ministry of Economy) |
8. |
Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas (Ministry of Agriculture, Rural Development and Fishing) |
9. |
Ministério da Educação (Ministry of Education) |
10. |
Ministério da Ciência e do Ensino Superior (Ministry of Science and University Education) |
11. |
Ministério da Cultura (Ministry of Culture) |
12. |
Ministério da Saúde (Ministry of Health) |
13. |
Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social (Ministry of Labour and Social Solidarity) |
14. |
Ministério das Obras Públicas, Transportes e Habitação (Ministry of Public Works, Transports and Housing) |
15. |
Ministério das Cidades, Ordenamento do Território e Ambiente (Ministry of Cities, Land Management and Environment) |
16. |
Ministério para a Qualificação e o Emprego (Ministry for Qualification and Employment) |
17. |
Presidença da Republica (Presidency of the Republic) |
18. |
Tribunal Constitucional (Constitutional Court) |
19. |
Tribunal de Contas (Court of Auditors) |
20. |
Provedoria de Justiça (Ombudsman) |
RUMÄNIEN
Administraţia Prezidenţială (Presidential Administration)
Senatul României (Romanian Senate)
Camera Deputaţilor (Chamber of Deputies)
Inalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Supreme Court)
Curtea Constituţională (Constitutional Court)
Consiliul Legislativ (Legislative Council)
Curtea de Conturi (Court of Accounts)
Consiliul Superior al Magistraturii (Superior Council of Magistracy)
Parchetul de pe lângă Inalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Prosecutor's Office Attached to the Supreme Court)
Secretariatul General al Guvernului (General Secretariat of the Government)
Cancelaria primului ministru (Chancellery of the Prime Minister)
Ministerul Afacerilor Externe (Ministry of Foreign Affairs)
Ministerul Economiei şi Finanţelor (Ministry of Economy and Finance)
Ministerul Justiţiei (Ministry of Justice)
Ministerul Apărării (Ministry of Defense)
Ministerul Internelor şi Reformei Administrative (Ministry of Interior and Administration Reform)
Ministerul Muncii, Familiei şi Egalităţii de Sanse (Ministry of Labor and Equal Opportunities)
Ministerul pentru Intreprinderi Mici şi Mijlocii, Comerţ, Turism şi Profesii Liberale (Ministry for Small and Medium Sized Enterprises, Trade, Tourism and Liberal Professions)
Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale (Ministry of Agricultural and Rural Development)
Ministerul Transporturilor (Ministry of Transport)
Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice şi Locuinţei (Ministry of Development, Public, Works and Housing)
Ministerul Educaţiei Cercetării şi Tineretului (Ministry of Education, Research and Youth)
Ministerul Sănătăţii Publice (Ministry of Public Health)
Ministerul Culturii şi Cultelor (Ministry of Culture and Religious Affairs)
Ministerul Comunicaţiilor şi Tehnologiei Informaţiei (Ministry of Communications and Information Technology)
Ministerul Mediului şi Dezvoltării Durabile (Ministry of Environment and Sustainable Development)
Serviciul Român de Informaţii (Romanian Intelligence Service)
Serviciul Român de Informaţii Externe (Romanian Foreign Intelligence Service)
Serviciul de Protecţie şi Pază (Protection and Guard Service)
Serviciul de Telecomunicaţii Speciale (Special Telecommunication Service)
Consiliul Naţional al Audiovizualului (The National Audiovisual Council)
Consiliul Concurenţei (CC) (Competition Council)
Direcţia Naţională Anticorupţie (National Anti-corruption Department)
Inspectoratul General de Poliţie (General Inspectorate of Police)
Autoritatea Naţională pentru Reglementarea şi Monitorizarea Achiziţiilor Publice (National Authority for Regulation and Monitoring Public Procurement)
Consiliul Naţional de Soluţionare a Contestaţiilor (National Council for Solving the Contests)
Autoritatea Naţională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilităţi Publice (ANRSC) (National Authority for Regulating Community Services Public Utilities)
Autoritatea Naţională Sanitară Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor (Sanitary Veterinary and Food Safety National Authority)
Autoritatea Naţională pentru Protecţia Consumatorilor (National Authority for Consumer Protection)
Autoritatea Navală Română (Romanian Naval Authority)
Autoritatea Feroviară Română (Romanian Railway Authority)
Autoritatea Rutieră Română (Romanian Road Authority)
Autoritatea Naţională pentru Protecţia Drepturilor Copilului-şi Adopţie (National Authority for the Protection of Child Rights and Adoption)
Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Handicap (National Authority for Disabled Persons)
Autoritatea Naţională pentru Tineret (National Authority for Youth)
Autoritatea Naţională pentru Cercetare Stiinţifica (National Authority for Scientific Research)
Autoritatea Naţională pentru Comunicaţii (National Authority for Communications)
Autoritatea Naţională pentru Serviciile Societăţii Informaţionale (National Authority for Informational Society Services)
Autoritatea Electorală Permanente (Permanent Electoral Authority)
Agenţia pentru Strategii Guvernamentale (Agency for Governmental Strategies)
Agenţia Naţională a Medicamentului (National Medicines Agency)
Agenţia Naţională pentru Sport (National Agency for Sports)
Agenţia Naţională pentru Ocuparea Forţei de Muncă (National Agency for Employment)
Agenţia Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei (National Authority for Electrical Energy Regulation)
Agenţia Română pentru Conservarea Energiei (Romanian Agency for Power Conservation)
Agenţia Naţională pentru Resurse Minerale (National Agency for Mineral Resources)
Agenţia Română pentru Investiţii Străine (Romanian Agency for Foreign Investment)
Agenţia Naţională a Funcţionarilor Publici (National Agency of Public Civil Servants)
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (National Agency of Fiscal Administration)
Agenţia de Compensare pentru Achiziţii de Tehnică Specială (Agency For Offsetting Special Technique Procurements)
Agenţia Naţională Anti-doping (National Anti-Doping Agency)
Agenţia Nucleară (Nuclear Agency)
Agenţia Naţională pentru Protecţia Familiei (National Agency for Family Protection)
Agenţia Naţională pentru Egalitatea de Sanse între Bărbaţi şi Femei (National Authority for Equality of Chances between Men and Women)
Agenţia Naţională pentru Protecţia Mediului (National Agency for Environmental Protection)
Agenţia naţională Antidrog (National Anti-drugs Agency)
SLOWENIEN
1. |
Predsednik Republike Slovenije (President of the Republic of Slovenia) |
2. |
Državni zbor (The National Assembly) |
3. |
Državni svet (The National Council) |
4. |
Varuh človekovih pravic (The Ombudsman) |
5. |
Ustavno sodišče (The Constitutional Court) |
6. |
Računsko sodišče (The Court of Audits) |
7. |
Državna revizijska komisja (The National Review Commission) |
8. |
Slovenska akademija znanosti in umetnosti (The Slovenian Academy of Science and Art) |
9. |
Vladne službe (The Government Services) |
10. |
Ministrstvo za finance (Ministry of Finance) |
11. |
Ministrstvo za notranje zadeve (Ministry of Internal Affairs) |
12. |
Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministry of Foreign Affairs) |
13. |
Ministrstvo za obrambo (Ministry of Defence) |
14. |
Ministrstvo za pravosodje (Ministry of Justice) |
15. |
Ministrstvo za gospodarstvo (Ministry of the Economy) |
16. |
Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministry of Agriculture, Forestry and Food) |
17. |
Ministrstvo za promet (Ministry of Transport) |
18. |
Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministry of Environment, Spatial Planning and Energy) |
19. |
Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministry of Labour, Family and Social Affairs) |
20. |
Ministrstvo za zdravje (Ministry of Health) |
21. |
Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnogijo (Ministry of Higher Education, Science and Technology) |
22. |
Ministrstvo za kulturo (Ministry of Culture) |
23. |
Ministerstvo za javno upravo (Ministry of Public Administration) |
24. |
Vrhovno sodišče Republike Slovenije (The Supreme Court of the Republic of Slovenia) |
25. |
Višja sodišča (Higher Courts) |
26. |
Okrožna sodišča (District Courts) |
27. |
Okrajna sodišča (County Courts) |
28. |
Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (The Supreme Prosecutor of the Republic of Slovenia) |
29. |
Okrožna državna tožilstva (Districts' State Prosecutors) |
30. |
Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Social Attorney of the Republic of Slovenia) |
31. |
Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (National Attorney of the Republic of Slovenia) |
32. |
Upravno sodišče Republike Slovenije (Administrative Court of the Republic of Slovenia) |
33. |
Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat of Minor Offenses of the Republic of Slovenia) |
34. |
Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Higher Labour and Social Court) |
35. |
Delovna in sodišča (Labour Courts) |
36. |
Upravne note (Local Administrative Units) |
SLOWAKEI
Ministerien und andere zentrale staatliche Behörden, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung):
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Economy of the Slovak Republic)
Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Ministry of Finance of the Slovak Republic)
Ministerstvo dopravy, výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministry of Transport, Construction and Regional Development of the Slovak Republic)
Ministerstvo pôdohospodárstva a rozvoja vidieka Slovenskej republiky (Ministry of Agriculture and Rural Development of the Slovak Republic)
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministry of Interior of the Slovak Republic)
Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Ministry of Defence of the Slovak Republic)
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Ministry of Justice of the Slovak Republic)
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministry of Foreign Affairs of the Slovak Republic)
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic)
Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministry of Environment of the Slovak Republic)
Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky (Ministry of Education, Science, Research and Sport of the Slovak Republic)
Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Ministry of Culture of the Slovak Republic)
Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministry of Health Service of the Slovak Republic)
Úrad vlády Slovenskej republiky (The Government Office of the Slovak Republic)
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Antimonopoly Office of the Slovak Republic)
Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistical Office of the Slovak Republic)
Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (The Office of Land Surveyor, Cartography and Cadastre of the Slovak Republic)
Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky (Nuclear Regulatory Authority of the Slovak Republic)
Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Slovak Office of Standards, Metrology and Testing)
Úrad pre verejné obstarávanie (The Office for Public Procurement)
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Industrial Property Office of the Slovak Republic)
Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky (The Administration of State Material Reserves of the Slovak Republic)
Národný bezpečnostný úrad (National Security Authority)
Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (The Office of the President of the Slovak Republic)
Národná rada Slovenskej republiky (National Council of the Slovak Republic)
Ústavný súd Slovenskej republiky (Constitutional Court of the Slovak Republic)
Najvyšší súd Slovenskej republiky (Supreme Court of the Slovak Republic)
Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Public Prosecution of the Slovak Republic)
Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Supreme Audit Office of the Slovak Republic)
Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Telecommunications Office of the Slovak Republic)
Poštový úrad (Postal Regulatory Office)
Úrad na ochranu osobných údajov (Office for Personal Data Protection)
Kancelária verejného ochrancu práv (Ombudsman's Office)
Úrad pre finančný trh (Office for the Finance Market)
FINLAND
OIKEUSKANSLERINVIRASTO – JUSTITIEKANSLERSÄMBETET (OFFICE OF THE CHANCELLOR OF JUSTICE)
LIIKENNE- JA VIESTINTÄMINISTERIÖ – KOMMUNIKATIONSMINISTERIET
(MINISTRY OF TRANSPORT AND COMMUNICATIONS)
Viestintävirasto – Kommunikationsverket (Finnish Communications Regulatory Authority)
Ajoneuvohallintokeskus AKE – Fordonsförvaltningscentralen AKE (Finnish Vehicle Administration)**
Ilmailuhallinto – Luftfartsförvaltningen (Finnish Civil Aviation Authority)
Ilmatieteen laitos – Meteorologiska institutet (Finnish Meterological Institute)
Merenkulkulaitos – Sjöfartsverket (The Finnish Maritime Administration)
Merentutkimuslaitos – Havsforskningsinstitutet (Finnish Institute of Marine Research)
Ratahallintokeskus RHK – Banförvaltningscentralen RHK (Rail Administration)
Rautatievirasto – Järnvägsverket (Finnish Railway Agency)
Tiehallinto – Vägförvaltningen (Road Administration)
MAA- JA METSÄTALOUSMINISTERIÖ – JORD- OCH SKOGSBRUKSMINISTERIET
(MINISTRY OF AGRICULTURE AND FORESTRY)
Elintarviketurvallisuusvirasto – Livsmedelssäkerhetsverket (Finnish Food Safety Authority)
Maanmittauslaitos – Lantmäteriverket (National Land Survey of Finland)
Maaseutuvirasto – Landsbygdsverket (The Countryside Agency)
OIKEUSMINISTERIÖ – JUSTITIEMINISTERIET (MINISTRY OF JUSTICE)
Tietosuojavaltuutetun toimisto – Dataombudsmannens byrå (Office of the Data Protection Ombudsman)
Tuomioistuimet – domstolar (Courts of Law)
Korkein oikeus – Högsta domstolen (Supreme Court)
Korkein hallinto-oikeus – Högsta förvaltningsdomstolen (Supreme Administrative Court)
Hovioikeudet – hovrätter (Courts of Appeal)
Käräjäoikeudet – tingsrätter (District Courts)
Hallinto-oikeudet – förvaltningsdomstolar (Administrative Courts)
Markkinaoikeus – Marknadsdomstolen (Market Court)
Työtuomioistuin – Arbetsdomstolen (Labour Court)
Vakuutusoikeus – Försäkringsdomstolen (Insurance Court)
Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden (Consumer Complaint Board)
Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet (Prison Service)
HEUNI – Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti – HEUNI – Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna (the European Institute for Crime Prevention and Control)
Konkurssiasiamiehen toimisto – Konkursombudsmannens byrå (Office of Bankruptcy Ombudsman)**
Oikeushallinnon palvelukeskus – Justitieförvaltningens servicecentral (Legal Management Service)**
Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus – Justitieförvaltningens datateknikcentral (Legal Administrative Computing Center)
Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) – Rättspolitiska forskningsinstitutet (Legal Policy Institute)
Oikeusrekisterikeskus – Rättsregistercentralen (Legal Register Centre)
Onnettomuustutkintakeskus – Centralen för undersökning av olyckor (Accident Investigation Board)
Rikosseuraamusvirasto – Brottspåföljdsverket (Criminal sanctions Agency)
Rikosseuraamusalan koulutuskeskus – Brottspåföljdsområdets utbildningscentral (Training Institute for Prison and Probation Services)
Rikoksentorjuntaneuvosto Rådet för brottsförebyggande (National Council for Crime Prevention)
Saamelaiskäräjät – Sametinget (The Saami Parliament)
Valtakunnansyyttäjänvirasto – Riksåklagarämbetet (the Office of the Prosecutor General)
OPETUSMINISTERIÖ – UNDERVISNINGSMINISTERIET (MINISTRY OF EDUCATION)
Opetushallitus – Utbildningsstyrelsen (National Board of Education)
Valtion elokuvatarkastamo – Statens filmgranskningsbyrå (Finnish Board of Film Classification)
PUOLUSTUSMINISTERIÖ – FÖRSVARSMINISTERIET (MINISTRY OF DEFENCE)
Puolustusvoimat – Försvarsmakten (Finnish Defence Forces)
SISÄASIAINMINISTERIÖ – INRIKESMINISTERIET (MINISTRY OF THE INTERIOR)
Keskusrikospoliisi – Centralkriminalpolisen (Central Criminal Police)
Liikkuva poliisi – Rörliga polisen (National Traffic Police)
Rajavartiolaitos – Gränsbevakningsväsendet (Frontier Guard)
Suojelupoliisi – Skyddspolisen (Police protection)
Poliisiammattikorkeakoulu – Polisyrkeshögskolan (Police College)
Poliisin tekniikkakeskus – Polisens teknikcentral (Police Technical Centre)
Pelastusopisto – Räddningsverket (Emergency Services)
Hätäkeskuslaitos – Nödcentralsverket (Emergency Response Centre)
Maahanmuuttovirasto – Migrationsverket (Immigration Authority)
Sisäasiainhallinnon palvelukeskus – Inrikesförvaltningens servicecentral (Interior Management Service)
Helsingin kihlakunnan poliisilaitos – Polisinrättningen i Helsingfors (Helsinki Police Department)
Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset – Statliga förläggningar för asylsökande (Reception centres for Asylum Seekers)
SOSIAALI- JA TERVEYSMINISTERIÖ – SOCIAL- OCH HÄLSOVÅRDSMINISTERIET (MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND HEALTH)
Työttömyysturvalautakunta – Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden (Unemployment Appeal Board)
Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta – Besvärsnämnden för socialtrygghet (Appeal Tribunal)
Lääkelaitos – Läkemedelsverket (National Agency for Medicines)
Terveydenhuollon oikeusturvakeskus – Rättsskyddscentralen för hälsovården (National Authority for Medicolegal Affairs)
Säteilyturvakeskus – Strålsäkerhetscentralen (Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety)
Kansanterveyslaitos – Folkhälsoinstitutet (National Public Health Institute)
Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO – Utvecklingscentralen för läkemedelsbehandling (Centre for Pharmacotherapy Development ROHTO)
Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus – Social- och hälsovårdens produkttill-synscentral (the National Product Control Agency's SSTV)
Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes – Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes (Health and Social Care Research and Development Center STAKES)
TYÖ- JA ELINKEINOMINISTERIÖ – ARBETS- OCH NÄRINGSMINISTERIET
(MINISTRY OF EMPLOYMENT AND THE ECONOMY)
Kuluttajavirasto – Konsumentverket (Finnish Consumer Agency)
Kilpailuvirasto – Konkurrensverket (Finnish Competition Authority)
Patentti- ja rekisterihallitus – Patent- och registerstyrelsen (National Board of Patents and Registration)
Valtakunnansovittelijain toimisto – Riksförlikningsmännens byrå (National Conciliators' Office)
Työneuvosto – Arbetsrådet (Labour Council)
Energiamarkkinavirasto – Energimarknadsverket (Energy Market Authority)
Geologian tutkimuskeskus – Geologiska forskningscentralen (Geological Survey of Finland)
Huoltovarmuuskeskus – Försörjningsberedskapscentralen (The National Emergency Supply Agency)
Kuluttajatutkimuskeskus – Konsumentforskningscentralen (National Consumer Research Center)
Matkailun edistämiskeskus (MEK) – Centralen för turistfrämjande (Finnish Tourist Board)
Mittatekniikan keskus (MIKES) – Mätteknikcentralen (Centre for Metrology and Accrediattion)
Tekes - teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus –Tekes - utvecklingscentralen för teknologi och innovationer (Finnish Funding Agency for Technology and Innovation)
Turvatekniikan keskus (TUKES) – Säkerhetsteknikcentralen (Safety Technology Authority)
Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) – Statens tekniska forskningscentral (VTT Technical Research Centre of Finland)
Syrjintälautakunta – Nationella diskrimineringsnämnden (Discrimination Tribunal)
Vähemmistövaltuutetun toimisto – Minoritetsombudsmannens byrå (Office of the Ombudsman for Minorities)
ULKOASIAINMINISTERIÖ – UTRIKESMINISTERIET (MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS)
VALTIONEUVOSTON KANSLIA – STATSRÅDETS KANSLI (PRIME MINISTER'S OFFICE)
VALTIOVARAINMINISTERIÖ – FINANSMINISTERIET (MINISTRY OF FINANCE)
Valtiokonttori – Statskontoret (State Treasury)
Verohallinto – Skatteförvaltningen (Tax Administration)
Tullilaitos – Tullverket (Customs)
Tilastokeskus – Statistikcentralen (Statistics Finland)
Valtiontaloudellinen tutkimuskeskus – Statens ekonomiska forskningscentral (Government Institute for Economic Research)
Väestörekisterikeskus – Befolkningsregistercentralen (Population Register Centre)
YMPÄRISTÖMINISTERIÖ – MILJÖMINISTERIET (MINISTRY OF ENVIRONMENT)
Suomen ympäristökeskus - Finlands miljöcentral (Finnish Environment Institute)
Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus – Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet (The Housing Finance and Development Centre of Finland)
VALTIONTALOUDEN TARKASTUSVIRASTO – STATENS REVISIONSVERK (NATIONAL AUDIT OFFICE)
SCHWEDEN
Royal Academy of Fine Arts |
Akademien för de fria konsterna |
National Board for Consumer Complaints |
Allmänna reklamationsnämnden |
Labour Court |
Arbetsdomstolen |
Swedish Employment Services |
Arbetsförmedlingen |
National Agency for Government Employers |
Arbetsgivarverk, statens |
National Institute for Working Life |
Arbetslivsinstitutet |
Swedish Work Environment Authority |
Arbetsmiljöverket |
Swedish Inheritance Fund Commission |
Arvsfondsdelegationen |
Museum of Architecture |
Arkitekturmuseet |
National Archive of Recorded Sound and Moving Images |
Ljud och bildarkiv, statens |
The Office of the Childrens' Ombudsman |
Barnombudsmannen |
Swedish Council on Technology Assessment in Health Care |
Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens |
Royal Library |
Kungliga biblioteket |
National Board of Film Censors |
Biografbyrå, statens |
Dictionary of Swedish Biography |
Biografiskt lexikon, svenskt |
Swedish Accounting Standards Board |
Bokföringsnämnden |
Swedish Companies Registration Office |
Bolagsverket |
National Housing Credit Guarantee Board |
Bostadskreditnämnd, statens (BKN) |
National Housing Board |
Boverket |
National Council for Crime Prevention |
Brottsförebyggande rådet |
Criminal Victim Compensation and Support Authority |
Brottsoffermyndigheten |
National Board of Student Aid |
Centrala studiestödsnämnden |
Data Inspection Board |
Datainspektionen |
Ministries (Government Departments) |
Departementen |
National Courts Administration |
Domstolsverket |
National Electrical Safety Board |
Elsäkerhetsverket |
Swedish Energy Markets Inspectorate |
Energimarknadsinspektionen |
Export Credits Guarantee Board |
Exportkreditnämnden |
Swedish Fiscal Policy Council |
Finanspolitiska rådet |
Financial Supervisory Authority |
Finansinspektionen |
National Board of Fisheries |
Fiskeriverket |
National Institute of Public Health |
Folkhälsoinstitut, statens |
Swedish Research Council for Environment |
Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas |
National Fortifications Administration |
Fortifikationsverket |
National Mediation Office |
Medlingsinstitutet |
Defence Material Administration |
Försvarets materielverk |
National Defence Radio Institute |
Försvarets radioanstalt |
Swedish Museums of Military History |
Försvarshistoriska museer, statens |
National Defence College |
Försvarshögskolan |
The Swedish Armed Forces |
Försvarsmakten |
Social Insurance Office |
Försäkringskassan |
Geological Survey of Sweden |
Geologiska undersökning, Sveriges |
Geotechnical Institute |
Geotekniska institut, statens |
The National Rural Development Agency |
Glesbygdsverket |
Graphic Institute and the Graduate School of Communications |
Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning |
The Swedish Broadcasting Commission |
Granskningsnämnden för radio och TV |
Swedish Government Seamen's Service |
Handelsflottans kultur- och fritidsråd |
Ombudsman for the Disabled |
Handikappombudsmannen |
Board of Accident Investigation |
Haverikommission, statens |
Courts of Appeal (6) |
Hovrätterna (6) |
Regional Rent and Tenancies Tribunals (12) |
Hyres- och arendenämnder (12) |
Committee on Medical Responsibility |
Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd |
National Agency for Higher Education |
Högskoleverket |
Supreme Court |
Högsta domstolen |
National Institute for Psycho-Social Factors and Health |
Institut för psykosocial miljömedicin, statens |
National Institute for Regional Studies |
Institut för tillväxtpolitiska studier |
Swedish Institute of Space Physics |
Institutet för rymdfysik |
International Programme Office for Education and Training |
Internationella programkontoret för utbildningsområdet |
Swedish Migration Board |
Migrationsverket |
Swedish Board of Agriculture |
Jordbruksverk, statens |
Office of the Chancellor of Justice |
Justitiekanslern |
Office of the Equal Opportunities Ombudsman |
Jämställdhetsombudsmannen |
National Judicial Board of Public Lands and Funds |
Kammarkollegiet |
Administrative Courts of Appeal (4) |
Kammarrätterna (4) |
National Chemicals Inspectorate |
Kemikalieinspektionen |
National Board of Trade |
Kommerskollegium |
Swedish Agency for Innovation Systems |
Verket för innovationssystem (VINNOVA) |
National Institute of Economic Research |
Konjunkturinstitutet |
Swedish Competition Authority |
Konkurrensverket |
College of Arts, Crafts and Design |
Konstfack |
College of Fine Arts |
Konsthögskolan |
National Museum of Fine Arts |
Nationalmuseum |
Arts Grants Committee |
Konstnärsnämnden |
National Art Council |
Konstråd, statens |
National Board for Consumer Policies |
Konsumentverket |
National Laboratory of Forensic Science |
Kriminaltekniska laboratorium, statens |
Prison and Probation Service |
Kriminalvården |
National Paroles Board |
Kriminalvårdsnämnden |
Swedish Enforcement Authority |
Kronofogdemyndigheten |
National Council for Cultural Affairs |
Kulturråd, statens |
Swedish Coast Guard |
Kustbevakningen |
National Land Survey |
Lantmäteriverket |
Royal Armoury |
Livrustkammaren/Skoklosters slott/Hallwylska museet |
National Food Administration |
Livsmedelsverk, statens |
The National Gaming Board |
Lotteriinspektionen |
Medical Products Agency |
Läkemedelsverket |
County Administrative Courts (24) |
Länsrätterna (24) |
County Administrative Boards (24) |
Länsstyrelserna (24) |
Market Court |
Marknadsdomstolen |
Swedish Meteorological and Hydrological Institute |
Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges |
Modern Museum |
Moderna museet |
Swedish National Collections of Music |
Musiksamlingar, statens |
Swedish Agency for Disability Policy Coordination |
Myndigheten för handikappolitisk samordning |
Swedish Agency for Networks and Cooperation in Higher Education |
Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning |
Commission for state grants to religious communities |
Nämnden för statligt stöd till trossamfun |
Museum of Natural History |
Naturhistoriska riksmuseet |
National Environmental Protection Agency |
Naturvårdsverket |
Scandinavian Institute of African Studies |
Nordiska Afrikainstitutet |
Nordic School of Public Health |
Nordiska högskolan för folkhälsovetenskap |
Recorders Committee |
Notarienämnden |
Swedish National Board for Intra Country Adoptions |
Myndigheten för internationella adoptionsfrågor |
Swedish Agency for Economic and Regional Growth |
Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) |
Office of the Ethnic Discrimination Ombudsman |
Ombudsmannen mot etnisk diskriminering |
Court of Patent Appeals |
Patentbesvärsrätten |
Patents and Registration Office |
Patent- och registreringsverket |
Swedish Population Address Register Board |
Personadressregisternämnd statens, SPAR-nämnden |
Swedish Polar Research Secretariat |
Polarforskningssekretariatet |
Press Subsidies Council |
Presstödsnämnden |
The Council of the European Social Fund in Sweden |
Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige |
The Swedish Radio and TV Authority |
Radio- och TV-verket |
Government Offices |
Regeringskansliet |
Supreme Administrative Court |
Regeringsrätten |
Central Board of National Antiquities |
Riksantikvarieämbetet |
National Archives |
Riksarkivet |
Bank of Sweden |
Riksbanken |
Parliamentary Administrative Office |
Riksdagsförvaltningen |
The Parliamentary Ombudsmen |
Riksdagens ombudsmän, JO |
The Parliamentary Auditors |
Riksdagens revisorer |
National Debt Office |
Riksgäldskontoret |
National Police Board |
Rikspolisstyrelsen |
National Audit Bureau |
Riksrevisionen |
Travelling Exhibitions Service |
Riksutställningar, Stiftelsen |
National Space Board |
Rymdstyrelsen |
Swedish Council for Working Life and Social Research |
Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap |
National Rescue Services Board |
Räddningsverk, statens |
Regional Legal-aid Authority |
Rättshjälpsmyndigheten |
National Board of Forensic Medicine |
Rättsmedicinalverket |
Sami (Lapp) School Board |
Sameskolstyrelsen |
Sami (Lapp) Schools |
Sameskolor |
National Maritime Administration |
Sjöfartsverket |
National Maritime Museums |
Maritima museer, statens |
Swedish Commission on Security and Integrity Protection |
Säkerhets- och intregritetsskyddsnämnden |
Swedish Tax Agency |
Skatteverket |
National Board of Forestry |
Skogsstyrelsen |
National Agency for Education |
Skolverk, statens |
Swedish Institute for Infectious Disease Control |
Smittskyddsinstitutet |
National Board of Health and Welfare |
Socialstyrelsen |
National Inspectorate of Explosives and Flammables |
Sprängämnesinspektionen |
National Government Employee and Pensions Board |
Statens pensionsverk |
Statistics Sweden |
Statistiska centralbyrån |
Agency for Administrative Development |
Statskontoret |
Swedish Radiation Safety Authority |
Strålsäkerhetsmyndigheten |
Swedish International Development Cooperation Authority |
Styrelsen för internationellt utvecklings- samarbete, SIDA |
National Board of Psychological Defence and Conformity Assessment |
Styrelsen för psykologiskt försvar |
Swedish Board for Accreditation |
Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll |
Swedish Institute |
Svenska Institutet, stiftelsen |
Library of Talking Books and Braille Publications |
Talboks- och punktskriftsbiblioteket |
District and City Courts (97) |
Tingsrätterna (97) |
Judges Nomination Proposal Committee |
Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet |
Armed Forces' Enrolment Board |
Totalförsvarets pliktverk |
Swedish Defence Research Agency |
Totalförsvarets forskningsinstitut |
Swedish Board of Customs |
Tullverket |
Swedish Tourist Authority |
Turistdelegationen |
The National Board of Youth Affairs |
Ungdomsstyrelsen |
Universities and University Colleges |
Universitet och högskolor |
Aliens Appeals Board |
Utlänningsnämnden |
National Seed Testing and Certification Institute |
Utsädeskontroll, statens |
Swedish National Road Administration |
Vägverket |
National Water Supply and Sewage Tribunal |
Vatten- och avloppsnämnd, statens |
National Agency for Higher Education |
Verket för högskoleservice (VHS) |
Swedish Agency for Economic and Regional Development |
Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) |
Swedish Research Council |
Vetenskapsrådet' |
National Veterinary Institute |
Veterinärmedicinska anstalt, statens |
Swedish National Road and Transport Research Institute |
Väg- och transportforskningsinstitut, statens |
National Plant Variety Board |
Växtsortnämnd, statens |
Swedish Prosecution Authority |
Åklagarmyndigheten |
Swedish Emergency Management Agency |
Krisberedskapsmyndigheten |
Board of Appeals of the Manna Mission |
Överklagandenämnden för nämndemannauppdrag |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Cabinet Office
|
Office of the Parliamentary Counsel |
Central Office of Information
Charity Commission
Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only)
Crown Prosecution Service
Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform
|
Competition Commission |
|
Gas and Electricity Consumers' Council |
|
Office of Manpower Economics |
Department for Children, Schools and Families
Department of Communities and Local Government
|
Rent Assessment Panels |
Department for Culture, Media and Sport
|
British Library |
|
British Museum |
|
Commission for Architecture and the Built Environment |
|
The Gambling Commission |
|
Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage) |
|
Imperial War Museum |
|
Museums, Libraries and Archives Council |
|
National Gallery |
|
National Maritime Museum |
|
National Portrait Gallery |
|
Natural History Museum |
|
Science Museum |
|
Tate Gallery |
|
Victoria and Albert Museum |
|
Wallace Collection |
Department for Environment, Food and Rural Affairs
|
Agricultural Dwelling House Advisory Committees |
|
Agricultural Land Tribunals |
|
Agricultural Wages Board and Committees |
|
Cattle Breeding Centre |
|
Countryside Agency |
|
Plant Variety Rights Office |
|
Royal Botanic Gardens, Kew |
|
Royal Commission on Environmental Pollution |
Department of Health
|
Dental Practice Board |
|
National Health Service Strategic Health Authorities |
|
NHS Trusts |
|
Prescription Pricing Authority |
Department for Innovation, Universities and Skills
|
Higher Education Funding Council for England |
|
National Weights and Measures Laboratory |
|
Patent Office |
Department for International Development
Department of the Procurator General and Treasury Solicitor
|
Legal Secretariat to the Law Officers |
Department for Transport
|
Maritime and Coastguard Agency |
Department for Work and Pensions
|
Disability Living Allowance Advisory Board |
|
Independent Tribunal Service |
|
Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions) |
|
Occupational Pensions Regulatory Authority |
|
Regional Medical Service |
|
Social Security Advisory Committee |
Export Credits Guarantee Department
Foreign and Commonwealth Office
|
Wilton Park Conference Centre |
Government Actuary's Department
Government Communications Headquarters
Home Office
|
HM Inspectorate of Constabulary |
House of Commons
House of Lords
Ministry of Defence
|
Defence Equipment & Support |
|
Meteorological Office |
Ministry of Justice
|
Boundary Commission for England |
|
Combined Tax Tribunal |
|
Council on Tribunals |
|
Court of Appeal - Criminal |
|
Employment Appeals Tribunal |
|
Employment Tribunals |
|
HMCS Regions, Crown, County and Combined Courts (England and Wales) |
|
Immigration Appellate Authorities |
|
Immigration Adjudicators |
|
Immigration Appeals Tribunal |
|
Lands Tribunal |
|
Law Commission |
|
Legal Aid Fund (England and Wales) |
|
Office of the Social Security Commissioners |
|
Parole Board and Local Review Committees |
|
Pensions Appeal Tribunals |
|
Public Trust Office |
|
Supreme Court Group (England and Wales) |
|
Transport Tribunal |
The National Archives
National Audit Office
National Savings and Investments
National School of Government
Northern Ireland Assembly Commission
Northern Ireland Court Service
|
Coroners Courts |
|
County Courts |
|
Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland |
|
Crown Court |
|
Enforcement of Judgements Office |
|
Legal Aid Fund |
|
Magistrates' Courts |
|
Pensions Appeals Tribunals |
Northern Ireland, Department for Employment and Learning
Northern Ireland, Department for Regional Development
Northern Ireland, Department for Social Development
Northern Ireland, Department of Agriculture and Rural Development
Northern Ireland, Department of Culture, Arts and Leisure
Northern Ireland, Department of Education
Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade and Investment
Northern Ireland, Department of the Environment
Northern Ireland, Department of Finance and Personnel
Northern Ireland, Department of Health, Social Services and Public Safety
Northern Ireland, Office of the First Minister and Deputy First Minister
Northern Ireland Office
|
Crown Solicitor's Office |
|
Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland |
|
Forensic Science Laboratory of Northern Ireland |
|
Office of the Chief Electoral Officer for Northern Ireland |
|
Police Service of Northern Ireland |
|
Probation Board for Northern Ireland |
|
State Pathologist Service |
Office of Fair Trading
Office for National Statistics
|
National Health Service Central Register |
Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners
Paymaster General's Office
Postal Business of the Post Office
Privy Council Office
Public Record Office
HM Revenue and Customs
|
The Revenue and Customs Prosecutions Office |
Royal Hospital, Chelsea
Royal Mint
Rural Payments Agency
Scotland, Auditor-General
Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service
Scotland, General Register Office
Scotland, Queen's and Lord Treasurer's Remembrancer
Scotland, Registers of Scotland
The Scotland Office
The Scottish Ministers
|
Architecture and Design Scotland |
|
Crofters Commission |
|
Deer Commission for Scotland |
|
Lands Tribunal for Scotland |
|
National Galleries of Scotland |
|
National Library of Scotland |
|
National Museums of Scotland |
|
Royal Botanic Garden, Edinburgh |
|
Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland |
|
Scottish Further and Higher Education Funding Council |
|
Scottish Law Commission |
|
Community Health Partnerships |
|
Special Health Boards |
|
Health Boards |
|
The Office of the Accountant of Court |
|
High Court of Justiciary |
|
Court of Session |
|
HM Inspectorate of Constabulary |
|
Parole Board for Scotland |
|
Pensions Appeal Tribunals |
|
Scottish Land Court |
|
Sheriff Courts |
|
Scottish Police Services Authority |
|
Office of the Social Security Commissioners |
|
The Private Rented Housing Panel and Private Rented Housing Committees |
|
Keeper of the Records of Scotland |
The Scottish Parliamentary Body Corporate
HM Treasury
|
Office of Government Commerce |
|
United Kingdom Debt Management Office |
The Wales Office (Office of the Secretary of State for Wales)
The Welsh Ministers
|
Higher Education Funding Council for Wales |
|
Local Government Boundary Commission for Wales |
|
The Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Wales |
|
Valuation Tribunals (Wales) |
|
Welsh National Health Service Trusts and Local Health Boards |
|
Welsh Rent Assessment Panels |
Anmerkungen zu Anhang 9-A TEIL 2:
1. |
Die „öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Union“ umfassen ebenfalls alle einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterstehenden Stellen, sofern diese über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. |
2. |
Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das in der dem Anhang 9-D beigefügten Liste aufgeführte nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst. |
(1) Postal activities as per act of 24 December 1993.
(2) Dient als zentrale Beschaffungsstelle für die gesamte öffentliche Verwaltung Italiens.
ANHANG 9-B
STELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE, DIE BESCHAFFUNGEN NACH MASSGABE DIESES ABKOMMENS VORNEHMEN
TEIL 1
VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
Betrifft Singapur nicht (Singapur hat keine subzentralen Ebenen).
TEIL 2
VERPFLICHTUNGEN DER UNION
Waren (nach Maßgabe des Anhangs 9-D) |
Schwellenwert: 200 000 SZR |
Dienstleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-E) |
Schwellenwert: 200 000 SZR |
Bauleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-F) |
Schwellenwert: 5 000 000 SZR |
1. |
Alle öffentlichen Auftraggeber auf regionaler oder lokaler Ebene
Alle öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. (1) Für die Zwecke des Kapitels Neun (Öffentliche Beschaffung) und des vorliegenden Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Alle Auftraggeber, die gemäß der Vergaberichtlinie der Union als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten (2).
Eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung,
Eine unverbindliche Liste der öffentlichen Auftraggeber, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt, ist untenstehend wiedergegeben. |
Unverbindliche Liste der öffentlichen Auftraggeber, die nach der Vergaberichtlinie der Union als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten
Belgien
Einrichtungen
A
— |
Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'Asile – Federaal Agentschap voor Opvang van Asielzoekers |
— |
Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire – Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
— |
Agence fédérale de Contrôle nucléaire – Federaal Agentschap voor nucleaire Controle |
— |
Agence wallonne à l'Exportation |
— |
Agence wallonne des Télécommunications |
— |
Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées |
— |
Aquafin |
— |
Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
— |
Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces – Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën Astrid |
B
— |
Banque nationale de Belgique – Nationale Bank van België |
— |
Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
— |
Berlaymont 2000 |
— |
Bibliothèque royale Albert Ier – Koninklijke Bilbliotheek Albert I |
— |
Bruxelles-Propreté – Agence régionale pour la Propreté – Net–Brussel – Gewestelijke Agentschap voor Netheid |
— |
Bureau d'Intervention et de Restitution belge – Belgisch Interventie en Restitutiebureau |
— |
Bureau fédéral du Plan – Federaal Planbureau |
C
— |
Caisse auxiliaire de Paiement des Allocations de Chômage – Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen |
— |
Caisse de Secours et de Prévoyance en Faveur des Marins – Hulp en Voorzorgskas voor Zeevarenden |
— |
Caisse de Soins de Santé de la Société Nationale des Chemins de Fer Belges – Kas der geneeskundige Verzorging van de Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen |
— |
Caisse nationale des Calamités – Nationale Kas voor Rampenschade |
— |
Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Batellerie – Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart |
— |
Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Chargement, Déchargement et Manutention de Marchandises dans les Ports, Débarcadères, Entrepôts et Stations (im Allgemeinen als „Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales des Régions maritimes“ bekannt) – Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings- en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (im Allgemeinen als „Bijzondere Compensatiekas voor Kindertoeslagen van de Zeevaartgewesten“ bekannt) |
— |
Centre d'Etude de l'Energie nucléaire – Studiecentrum voor Kernenergie |
— |
Centre de recherches agronomiques de Gembloux |
— |
Centre hospitalier de Mons |
— |
Centre hospitalier de Tournai |
— |
Centre hospitalier universitaire de Liège |
— |
Centre informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale – Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest |
— |
Centre pour l'Egalité des Chances et la Lutte contre le Racisme – Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding |
— |
Centre régional d'Aide aux Communes |
— |
Centrum voor Bevolkings- en Gezinsstudiën |
— |
Centrum voor landbouwkundig Onderzoek te Gent |
— |
Comité de Contrôle de l'Electricité et du Gaz – Contrôle comité voor Elektriciteit en Gas |
— |
Comité national de l'Energie – Nationaal Comité voor de Energie |
— |
Commissariat général aux Relations internationales |
— |
Commissariaat-Generaal voor de Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie |
— |
Commissariat général pour les Relations internationales de la Communauté française de Belgique |
— |
Conseil central de l'Economie – Centrale Raad voor het Bedrijfsleven |
— |
Conseil économique et social de la Région wallonne |
— |
Conseil national du Travail – Nationale Arbeidsraad |
— |
Conseil supérieur de la Justice – Hoge Raad voor de Justitie |
— |
Conseil supérieur des Indépendants et des petites et moyennes Entreprises – Hoge Raad voor Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen |
— |
Conseil supérieur des Classes moyennes |
— |
Coopération technique belge – Belgische technische Coöperatie |
D
— |
Dienststelle der Deutschprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung |
— |
Dienst voor de Scheepvaart |
— |
Dienst voor Infrastructuurwerken van het gesubsidieerd Onderwijs |
— |
Domus Flandria |
E
— |
Entreprise publique des Technologies nouvelles de l'Information et de la Communication de la Communauté française |
— |
Export Vlaanderen |
F
— |
Financieringsfonds voor Schuldafbouw en Eenmalige Investeringsuitgaven |
— |
Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector |
— |
Fonds bijzondere Jeugdbijstand |
— |
Fonds communautaire de Garantie des Bâtiments scolaires |
— |
Fonds culturele Infrastructuur |
— |
Fonds de Participation |
— |
Fonds de Vieillissement – Zilverfonds |
— |
Fonds d'Aide médicale urgente – Fonds voor dringende geneeskundige Hulp |
— |
Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française |
— |
Fonds de Pension pour les Pensions de Retraite du Personnel statutaire de Belgacom – Pensioenfonds voor de Rustpensioenen van het statutair Personeel van Belgacom |
— |
Fonds des Accidents du Travail – Fonds voor Arbeidsongevallen |
— |
Fonds d'Indemnisation des Travailleurs licenciés en cas de Fermeture d'Entreprises |
— |
Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen ontslagen Werknemers |
— |
Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale – Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brusselse hoofdstedelijk Gewest |
— |
Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie |
— |
Fonds Film in Vlaanderen |
— |
Fonds national de Garantie des Bâtiments scolaires – Nationaal Warborgfonds voor Schoolgebouwen |
— |
Fonds national de Garantie pour la Réparation des Dégâts houillers – Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnenschade |
— |
Fonds piscicole de Wallonie |
— |
Fonds pour le Financement des Prêts à des Etats étrangers – Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten |
— |
Fonds pour la Rémunération des Mousses – Fonds voor Scheepsjongens |
— |
Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales – Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën |
— |
Fonds voor flankerend economisch Beleid |
— |
Fonds wallon d'Avances pour la Réparation des Dommages provoqués par des Pompages et des Prises d'Eau souterraine |
G
— |
Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten |
— |
Grindfonds |
H
— |
Herplaatsingfonds |
— |
Het Gemeenschapsonderwijs |
— |
Hulpfonds tot financieel Herstel van de Gemeenten |
I
— |
Institut belge de Normalisation – Belgisch Instituut voor Normalisatie |
— |
Institut belge des Services postaux et des Télécommunications – Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie |
— |
Institut bruxellois francophone pour la Formation professionnelle |
— |
Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement – Brussels Instituut voor Milieubeheer |
— |
Institut d'Aéronomie spatiale – Instituut voor Ruimte aëronomie |
— |
Institut de Formation permanente pour les Classes moyennes et les petites et moyennes Entreprises |
— |
Institut des Comptes nationaux – Instituut voor de nationale Rekeningen |
— |
Institut d'Expertise vétérinaire – Instituut voor veterinaire Keuring |
— |
Institut du Patrimoine wallon |
— |
Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen |
— |
Institut géographique national – Nationaal geografisch Instituut |
— |
Institution pour le Développement de la Gazéification souterraine – Instelling voor de Ontwikkeling van ondergrondse Vergassing |
— |
Institution royale de Messine – Koninklijke Gesticht van Mesen |
— |
Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté flamande – Universitaire instellingen van publiek recht afangende van de Vlaamse Gemeenschap |
— |
Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté française – Universitaire instellingen van publiek recht afhangende van de Franse Gemeenschap |
— |
Institut national des Industries extractives – Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven |
— |
Institut national de Recherche sur les Conditions de Travail – Nationaal Onderzoeksinstituut voor Arbeidsomstandigheden |
— |
Institut national des Invalides de Guerre, anciens Combattants et Victimes de Guerre – Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers |
— |
Institut national des Radioéléments – Nationaal Instituut voor Radio-Elementen |
— |
Institut national pour la Criminalistique et la Criminologie – Nationaal Instituut voor Criminalistiek en Criminologie |
— |
Institut pour l'Amélioration des Conditions de Travail – Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden |
— |
Institut royal belge des Sciences naturelles – Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen |
— |
Institut royal du Patrimoine culturel – Koninklijk Instituut voor het Kunstpatrimonium |
— |
Institut royal météorologique de Belgique – Koninklijk meteorologisch Instituut van België |
— |
Institut scientifique de Service public en Région wallonne |
— |
Institut scientifique de la Santé publique – Louis Pasteur – Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid - Louis Pasteur |
— |
Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie door Wetenschap en Technologie in Vlaanderen |
— |
Instituut voor Bosbouw en Wildbeheer |
— |
Instituut voor het archeologisch Patrimonium |
— |
Investeringsdienst voor de Vlaamse autonome Hogescholen |
— |
Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant |
J
— |
Jardin botanique national de Belgique – Nationale Plantentuin van België |
K
— |
Kind en Gezin |
— |
Koninklijk Museum voor schone Kunsten te Antwerpen |
L
— |
Loterie nationale – Nationale Loterij |
M
— |
Mémorial national du Fort de Breendonk – Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonk |
— |
Musée royal de l'Afrique centrale – Koninklijk Museum voor Midden- Afrika |
— |
Musées royaux d'Art et d'Histoire – Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis |
— |
Musées royaux des Beaux-Arts de Belgique – Koninklijke Musea voor schone Kunsten van België |
O
— |
Observatoire royal de Belgique – Koninklijke Sterrenwacht van België |
— |
Office central d'Action sociale et culturelle du Ministère de la Défense – Centrale Dienst voor sociale en culturele Actie van het Ministerie van Defensie |
— |
Office communautaire et régional de la Formation professionnelle et de L'Emploi |
— |
Office de Contrôle des Assurances – Controledienst voor de Verzekeringen |
— |
Office de Contrôle des Mutualités et des Unions nationales de Mutualités – Controledienst voor de Ziekenfondsen en de Landsbonden van Ziekenfondsen |
— |
Office de la Naissance et de l'Enfance |
— |
Office de Promotion du Tourisme |
— |
Office de Sécurité sociale d'Outre-Mer – Dienst voor de overzeese sociale Zekerheid |
— |
Office for Foreign Investors in Wallonia |
— |
Office national d'Allocations familiales pour Travailleurs salariés – Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers |
— |
Office national de Sécurité sociale des Administrations provinciales et locales – Rijksdienst voor sociale Zekerheid van de provinciale en plaatselijke Overheidsdiensten |
— |
Office national des Vacances annuelles – Rijksdienst voor jaarlijkse Vakantie |
— |
Office national du Ducroire – Nationale Delcrederedienst |
— |
Office régional bruxellois de l'Emploi – Brusselse gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling |
— |
Office régional de Promotion de l'Agriculture et de l'Horticulture |
— |
Office régional pour le Financement des Investissements communaux |
— |
Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi |
— |
Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Geel |
— |
Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Rekem |
— |
Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest |
— |
Orchestre national de Belgique – Nationaal Orkest van België |
— |
Organisme national des Déchets radioactifs et des Matières fissiles – Nationale Instelling voor radioactief Afval en Splijtstoffen |
P
— |
Palais des Beaux-Arts – Paleis voor schone Kunsten |
— |
Participatiemaatschappij Vlaanderen |
— |
Pool des Marins de la Marine marchande – Pool van de Zeelieden der Koopvaardij |
R
— |
Radio et Télévision belge de la Communauté française |
— |
Reproductiefonds voor de Vlaamse Musea |
S
— |
Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale – Brusselse hoofdstedelijk Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp |
— |
Société belge d'Investissement pour les pays en développement – Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwinkkelingslanden |
— |
Société d'Assainissement et de Rénovation des Sites industriels dans l'Ouest du Brabant wallon |
— |
Société de Garantie régionale |
— |
Sociaal economische Raad voor Vlaanderen |
— |
Société du Logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées –Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen |
— |
Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Luxembourg |
— |
Société publique de Gestion de l'Eau |
— |
Société wallonne du Logement et sociétés agréées |
— |
Sofibail |
— |
Sofibru |
— |
Sofico |
T
— |
Théâtre national |
— |
Théâtre royal de la Monnaie – De Koninklijke Muntschouwburg |
— |
Toerisme Vlaanderen |
— |
Tunnel Liefkenshoek |
U
— |
Universitair Ziekenhuis Gent |
V
— |
Vlaams Commissariaat voor de Media |
— |
Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding |
— |
Vlaams Egalisatie Rente Fonds |
— |
Vlaamse Hogescholenraad |
— |
Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen |
— |
Instelling voor technologisch Onderzoek |
— |
Vlaamse interuniversitaire Raad |
— |
Vlaamse Landmaatschappij |
— |
Vlaamse Milieuholding |
— |
Vlaamse Milieumaatschappij |
— |
Vlaamse Onderwijsraad |
— |
Vlaamse Opera |
— |
Vlaamse Radio- en Televisieomroep |
— |
Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteit- en Gasmarkt |
— |
Vlaamse Stichting voor Verkeerskunde |
— |
Vlaams Fonds voor de Lastendelging |
— |
Vlaams Fonds voor de Letteren |
— |
Vlaams Fonds voor de sociale Integratie van Personen met een Handicap |
— |
Vlaams Informatiecentrum over Land- en Tuinbouw |
— |
Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden |
— |
Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk- en technologisch Onderzoek in de Industrie |
— |
Vlaams Instituut voor Gezondheidspromotie |
— |
Vlaams Instituut voor het Zelfstandig ondernemen |
— |
Vlaams Landbouwinvesteringsfonds |
— |
Vlaams Promotiecentrum voor Agro- en Visserijmarketing |
— |
Vlaams Zorgfonds |
— |
Vlaams Woningsfonds voor de grote Gezinnen |
Bulgarien
Einrichtungen
— |
Икономически и социален съвет (Economic and Social Council) |
— |
Национален осигурителен институт (National Social Security Institute) |
— |
Национална здравноосигурителна каса (National Health Insurance Fund) |
— |
Български червен кръст (Bulgarian Red Cross) |
— |
Българска академия на науките (Bulgarian Academy of Sciences) |
— |
Национален център за аграрни науки (National Centre for Agrarian Science) |
— |
Български институт за стандартизация (Bulgarian Institute for Standardisation) |
— |
Българско национално радио (Bulgarian National Radio) |
— |
Българска национална телевизия (Bulgarian National Television) |
Kategorien
Staatliche Unternehmen im Sinne des Artikels 62 Absatz 3 des Търговския закон (обн., ДВ, бр.48/18.6.1991):
— |
Национална компания „Железопътна инфраструктура“ |
— |
ДП „Пристанищна инфраструктура“ |
— |
ДП „Ръководство на въздушното движение“ |
— |
ДП „Строителство и възстановяване“ |
— |
ДП „Транспортно строителство и възстановяване“ |
— |
ДП „Съобщително строителство и възстановяване“ |
— |
ДП „Радиоактивни отпадъци“ |
— |
ДП „Предприятие за управление на дейностите по опазване на околната среда“ |
— |
ДП „Български спортен тотализатор“ |
— |
ДП „Държавна парично-предметна лотария“ |
— |
ДП „Кабиюк“, Шумен |
— |
ДП „Фонд затворно дело“ |
— |
Държавни дивечовъдни станции (State game breeding stations) |
Staatliche Hochschulen, die nach Artikel 13 des Закона за висшето образование (обн., ДВ, бр.112/27.12.1995) gegründet wurden:
— |
Аграрен университет – Пловдив (Agricultural University – Plovdiv) |
— |
Академия за музикално, танцово и изобразително изкуство – Пловдив (Academy of Music, Dance and Fine Arts – Plovdiv) |
— |
Академия на Министерството на вътрешните работи |
— |
Великотърновски университет „Св. св. Кирил и Методий“ (St. Cyril and St. Methodius University of Veliko Tarnovo) |
— |
Висше военноморско училище „Н. Й. Вапцаров“ – Варна (N. Y. Vaptsarov Naval Academy – Varna) |
— |
Висше строително училище „Любен Каравелов“ – София (Civil Engineering Higher School „Lyuben Karavelov“ – Sofia) |
— |
Висше транспортно училище „Тодор Каблешков“ – София (Higher School of Transport „Todor Kableshkov“ – Sofia) |
— |
Военна академия „Г. С. Раковски“ – София (Military Academy „G. S. Rakovski“ – Sofia) |
— |
Национална музикална академия „Проф. Панчо Владигеров“ – София (State Academy of Music „Prof. Pancho Vladigerov“ – Sofia) |
— |
Икономически университет – Варна (University of Economics – Varna) |
— |
Колеж по телекомуникации и пощи – София (College of Telecommunications and Posts – Sofia) |
— |
Лесотехнически университет - София (University of Forestry – Sofia) |
— |
Медицински университет „Проф. д-р Параскев Иванов Стоянов“ – Варна (Medical University „Prof. D-r Paraskev Stoyanov“ – Varna) |
— |
Медицински университет – Плевен (Medical University – Pleven) |
— |
Медицински университет – Пловдив (Medical University – Plovdiv) |
— |
Медицински университет – София (Medical University – Sofia) |
— |
Минно-геоложки университет „Св. Иван Рилски“ – София (University of Mining and Geology „St. Ivan Rilski“ – Sofia) |
— |
Национален военен университет „Васил Левски“ – Велико Търново (National Military University „Vasil Levski“ – Veliko Tarnovo) |
— |
Национална академия за театрално и филмово изкуство „Кръстьо Сарафов“ – София (National Academy of Theatre and Film Arts „Krasyo Sarafov“ – Sofia) |
— |
Национална спортна академия „Васил Левски“ – София (National Sports Academy „Vasil Levski“ – Sofia) |
— |
Национална художествена академия – София (National Academy of Arts – Sofia) |
— |
Пловдивски университет „Паисий Хилендарски“ (Plovdiv University „Paisiy Hilendarski“) |
— |
Русенски университет „Ангел Кънчев“ (Ruse University „Angel Kanchev“) |
— |
Софийски университет „Св. Климент Охридски“ (Sofia University „St. Kliment Ohridski“) |
— |
Специализирано висше училище по библиотекознание и информационни технологии – София (Specialised Higher School on Library Science and Information Technologies – Sofia) |
— |
Стопанска академия „Д. А. Ценов“ – Свищов (Academy of Economics „D. A. Tsenov“ – Svishtov) |
— |
Технически университет – Варна (Technical University – Varna) |
— |
Технически университет – Габрово (Technical University – Gabrovo) |
— |
Технически университет – София (Technical University – Sofia) |
— |
Тракийски университет - Стара Загора (Trakia University – Stara Zagora) |
— |
Университет „Проф. д-р Асен Златаров“ – Бургас (University „Prof. D-r Asen Zlatarov“ – Burgas) |
— |
Университет за национално и световно стопанство – София (University of National and World Economy – Sofia) |
— |
Университет по архитектура, строителство и геодезия – София (University of Architecture, Civil Engineering and Geodesy – Sofia) |
— |
Университет по хранителни технологии – Пловдив (University of Food Technologies – Plovdiv) |
— |
Химико-технологичен и металургичен университет - София (University of Chemical Technology and Metallurgy – Sofia) |
— |
Шуменски университет „Епископ Константин Преславски“ (Shumen University „Konstantin Preslavski“) |
— |
Югозападен университет „Неофит Рилски“ – Благоевград (South-West University „Neofit Rilski“ – Blagoevgrad) |
Staatliche und kommunale Schulen im Sinne des Закона за народната просвета (обн., ДВ, бр. 86/18.10.1991).
Kulturinstitute im Sinne des Закона за закрила и развитие на културата (обн., ДВ, бр.50/1.6.1999):
— |
Народна библиотека „Св. св. Кирил и Методий“ (National Library St. Cyril and St. Methodius) |
— |
Българска национална фонотека (Bulgarian National Records Library) |
— |
Българска национална филмотека (Bulgarian National Film Library) |
— |
Национален фонд „Култура“ (National Culture Fund) |
— |
Национален институт за паметниците на културата (National Institute for Monuments of Culture) |
— |
Театри (Theatres) |
— |
Опери, филхармонии и ансамбли (Operas, philharmonic orchestras, ensembles) |
— |
Музеи и галерии (Museums and galleries) |
— |
Училища по изкуствата и културата (Art and culture schools) |
— |
Български културни институти в чужбина (Bulgarian cultural institutes abroad) |
Staatliche und/oder kommunale medizinische Einrichtungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр.62/9.7.1999) genannt sind.
Medizinische Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 des Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр.62/9.7.1999) genannt sind:
— |
Домове за медико-социални грижи за деца (Medical and social care institutions for children) |
— |
Лечебни заведения за стационарна психиатрична помощ (Medical institutions for inpatient psychiatric care) |
— |
Центрове за спешна медицинска помощ (Centres for emergency medical care) |
— |
Центрове за трансфузионна хематология (Centres for transfusion haematology) |
— |
Болница „Лозенец“ (Hospital „Lozenets“) |
— |
Военномедицинска академия (Military Medical Academy) |
— |
Медицински институт на Министерство на вътрешните работи (Medical Institute to the Ministry of the Interior) |
— |
Лечебни заведения към Министерството на правосъдието (Medical institutions to the Ministry of Justice) |
— |
Лечебни заведения към Министерството на транспорта (Medical institutions to the Ministry of Transport) |
Juristische Personen ohne gewerblichen Charakter, die gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nach dem Закона за юридическите лица с нестопанска цел (обн., ДВ, бр.81/6.10.2000) zu erfüllen, und die die Voraussetzungen von § 1 Nummer 21 des Закона за обществените поръчки (обн., ДВ, бр. 28/6.4.2004) erfüllen.
Tschechische Republik
— |
Pozemkový fond und sonstige staatliche Fonds |
— |
Česká národní banka |
— |
Česká televize |
— |
Český rozhlas |
— |
Rada pro rozhlasové a televizní vysílaní |
— |
Všeobecná zdravotní pojišťovna České republiky |
— |
Zdravotní pojišťovna ministerstva vnitra ČR |
— |
Hochschulen |
und sonstige juristische Personen, die durch besonderes Gesetz gegründet worden sind und die nach den Haushaltsvorschriften für ihre Tätigkeit Mittel aus dem Staatshaushalt, staatlichen Fonds, Beiträgen internationaler Einrichtungen, dem Haushalt der Bezirksverwaltung oder den Haushalten selbstverwalteter Gebietskörperschaften verwenden.
Dänemark
Einrichtungen
— |
Danmarks Radio |
— |
Det landsdækkende TV2 |
— |
Danmarks Nationalbank |
— |
Sund og Bælt Holding A/S |
— |
A/S Storebælt |
— |
A/S Øresund |
— |
Øresundskonsortiet |
— |
Metroselskabet I/S |
— |
Arealudviklingsselskabet I/S |
— |
Statens og Kommunernes Indkøbsservice |
— |
Arbejdsmarkedets Tillægspension |
— |
Arbejdsmarkedets Feriefond |
— |
Lønmodtagernes Dyrtidsfond |
— |
Naviair |
Kategorien
— |
De Almene Boligorganisationer (Sozialwohnungsorganisationen) |
— |
Andre forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane) |
— |
Universiteterne, jf. lovbekendtgørelse nr. 1368 af 7. december 2007 af lov om universiteter (Hochschulen, siehe Konsolidierungsgesetz Nr. 1368 vom 7. Dezember 2007 über Hochschulen) |
Deutschland
Kategorien
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:
(1) Körperschaften
— |
Wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften – (universities and established student bodies), |
— |
berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern) – [professional associations representing lawyers, notaries, tax consultants, accountants, architects, medical practitioners and pharmacists], |
— |
Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften) – [business and trade associations: agricultural and craft associations, chambers of industry and commerce, craftmen's guilds, tradesmen's associations], |
— |
Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger)– [social security institutions: health, accident and pension insurance funds], |
— |
kassenärztliche Vereinigungen – (associations of panel doctors), |
— |
Genossenschaften und Verbände – (cooperatives and other associations). |
(2) Anstalten und Stiftungen
Der staatlichen Kontrolle unterliegende und im Allgemeininteresse tätige Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, insbesondere in folgenden Bereichen:
— |
Rechtsfähige Bundesanstalten – (Federal institutions having legal capacity), |
— |
Versorgungsanstalten und Studentenwerke – (pension organisations and students' unions), |
— |
Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen – (cultural, welfare and relief foundations). |
Juristische Personen des Privatrechts
Der staatlichen Kontrolle unterliegende und im Allgemeininteresse tätige Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:
— |
Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten) – [health: hospitals, health resort establishments, medical research institutes, testing and carcase-disposal establishments], |
— |
Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten) – [culture: public theatres, orchestras, museums, libraries, archives, zoological and botanical gardens], |
— |
Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte) – [social welfare: nursery schools, children's playschools, rest-homes, children's homes, hostels for young people, leisure centres, community and civic centres, homes for battered wives, old people's homes, accommodation for the homeless], |
— |
Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen) – [sport: swimming baths, sports facilities], |
— |
Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste) – [safety: fire brigades, other emergency services], |
— |
Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volksschulen) [education: training, further training and retraining establishments, adult evening classes], |
— |
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung) – [science, research and development: large-scale research institutes, scientific societies and associations, bodies promoting science], |
— |
Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung) – [refuse and garbage disposal services: street cleaning, waste and sewage disposal], |
— |
Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen soweit im Allgemeininteresse tätig, Wohnraumvermittlung) – [building, civil engineering and housing: town planning, urban development, housing, enterprises (insofar as they operate in the general interest), housing agency services], |
— |
Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften) – (economy: organizations promoting economic development), |
— |
Friedhofs- und Bestattungswesen – (cemeteries and burial services), |
— |
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung) – [cooperation with developing countries: financing, technical cooperation, development aid, training]. |
Estland
— |
Eesti Kunstiakadeemia |
— |
Eesti Muusika- ja Teatriakadeemia |
— |
Eesti Maaülikool |
— |
Eesti Teaduste Akadeemia |
— |
Eesti Rahvusringhaaling |
— |
Tagatisfond |
— |
Kaitseliit |
— |
Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut |
— |
Eesti Haigekassa |
— |
Eesti Kultuurkapital |
— |
Notarite Koda |
— |
Rahvusooper Estonia |
— |
Eesti Rahvusraamatukogu |
— |
Tallinna Ülikool |
— |
Tallinna Tehnikaülikool |
— |
Tartu Ülikool |
— |
Eesti Advokatuur |
— |
Audiitorkogu |
— |
Eesti Töötukassa |
— |
Eesti Arengufond |
Kategorien
Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I vom 21.7.2007, 15, 76).
Irland
Einrichtungen
— |
Enterprise Ireland [Marketing, technology and enterprise development] |
— |
Forfás [Policy and advice for enterprise, trade, science, technology and innovation] |
— |
Industrial Development Authority |
— |
FÁS [Industrial and employment training] |
— |
Health and Safety Authority |
— |
Bord Fáilte Éireann – [Tourism development] |
— |
CERT [Training in hotel, catering and tourism industries] |
— |
Irish Sports Council |
— |
National Roads Authority |
— |
Údarás na Gaeltachta – [Authority for Gaelic speaking regions] |
— |
Teagasc [Agricultural research, training and development] |
— |
An Bord Bia – [Food industry promotion] |
— |
Irish Horseracing Authority |
— |
Bord na gCon – [Greyhound racing support and development] |
— |
Marine Institute |
— |
Bord Iascaigh Mhara – [Fisheries Development] |
— |
Equality Authority |
— |
Legal Aid Board |
— |
Forbas [Forbairt] |
Kategorien
— |
Health Service Executive (Verwaltung des Gesundheitsdienstes) |
— |
Hospitals and similar institutions of a public character (Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen mit öffentlichem Charakter) |
— |
Vocational Education Committees (Berufsausbildungsausschüsse) |
— |
Colleges and educational institutions of a public character (Colleges und –Bildungseinrichtungen mit öffentlichem Charakter) |
— |
Central and Regional Fisheries Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden) |
— |
Regional Tourism Organisations (Regionale Tourismusorganisationen) |
— |
National Regulatory and Appeals bodies (Nationale Aufsichts- und Beschwerdegremien) [u. a. in Bereichen wie Telekommunikation, Energie und Planung] |
— |
Agencies established to carry out particular functions or meet needs in various public sectors (Einrichtungen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben oder zur Deckung des Bedarfs in verschiedenen öffentlichen Sektoren gegründet wurden) [z. B. Healthcare Materials Management Board, Health Sector Employers Agency, Local Government Computer Services Board, Environmental Protection Agency, National Safety Council, Institute of Public Administration, Economic and Social Research Institute, National Standards Authority] |
— |
sonstige öffentliche Einrichtungen, die unter die Definition der Einrichtung des öffentlichen Rechts fallen. |
Griechenland
Kategorien
a) |
Öffentliche Unternehmen und Stellen. |
b) |
Juristische Personen des Privatrechts, die in staatlichem Eigentum stehen oder die nach den geltenden Vorschriften regelmäßig mindestens 50 Prozent ihres Jahresbudgets in Form von staatlichen Subventionen erhalten oder an deren Kapital der Staat zu mindestens 51 Prozent beteiligt ist. |
c) |
Juristische Personen des Privatrechts, die im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts, lokaler Behörden auf jeder Ebene einschließlich des Griechischen Zentralverbands lokaler Behörden (Κ.Ε.Δ.Κ.Ε.), lokaler Verbände von Gemeinden (lokale Verwaltungsbereiche) oder öffentlicher Unternehmen oder Stellen oder juristischer Personen im Sinne von Buchstabe b stehen oder die nach den geltenden Vorschriften oder ihrer Satzung regelmäßig mindestens 50 Prozent ihres Jahresbudgets in Form von Subventionen dieser juristischen Personen erhalten, oder juristische Personen wie zuvor genannt, die am Kapital solcher juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu mindestens 51 Prozent beteiligt sind. |
Spanien
Kategorien
— |
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Rechts, die nach Artikel 3 des „Ley 30/2007 de 30 de octubre, de Contratos del sector público“ [Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen] unter dieses Gesetz fallen und bei denen es sich nicht um Einrichtungen oder Stellen der Administración General del Estado (allgemeine staatliche Verwaltung), der Administración de las Comunidades Autónomas (Verwaltung der autonomen Regionen) oder der Corporaciones Locales (lokale Gebietskörperschaften) handelt. |
— |
Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsstellen und gemeinsame Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens). |
Frankreich
Einrichtungen
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Compagnies et établissements consulaires, chambres de commerce et d’industrie (CCI), chambres des métiers et chambres d’agriculture. |
Kategorien
1. Nationale öffentliche Einrichtungen:
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Académie des Beaux-arts |
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Académie française |
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Académie des inscriptions et belles-lettres |
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Académie des sciences |
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Académie des sciences morales et politiques |
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Banque de France |
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Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement |
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Ecoles d'architecture |
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Imprimerie Nationale |
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Institut national de la consommation |
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Reunion des musées nationaux |
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Thermes nationaux – Aix-les-Bains |
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Ecole Technique professionelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze) |
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Ecole de Sylviculture de Crogny |
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Ecole de Viticulture et d'œnologie de la Tour Blanche (Gironde) |
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Groupements d'intérêt public; exemples:
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2. Öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter auf der Ebene der Regionen, Departements und Gemeinden:
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Collèges |
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Lycées |
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Etablissements publics locaux d'enseignement et de formation professionnelle agricole |
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Etablissements publics hospitaliers (z. B. l'Hôpital Départemental Dufresne-Sommeiller) |
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Offices publics de l'habitat |
3. Verbände von Gebietskörperschaften:
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Etablissements publics de coopération intercommunale |
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Institutions interdépartementales et interrégionales |
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Syndicat des transports d'Ile-de-France |
Croatia
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Agency Alan d.o.o. |
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APIS IT d.o.o – Information Systems and Information Technologies Support Agency |
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National Folk Dance Ensemble of Croatia „Lado“ |
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CARnet (Croatian Academic and Research Network) |
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Help and care centres |
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Social welfare centres |
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Social care homes |
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Health care centres |
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State archives |
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State Institute for Nature Protection |
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Fund for Financing the Decommissioning of the Krško Nuclear Power Plant and the Disposal of NEK Radioactive Waste and Spent Nuclear Fuel |
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Fund for Indemnification of Seized Property |
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Fund for Reconstruction and Development of Vukovar |
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Fund for Professional Rehabilitation and Employment of People with Disabilities |
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Environmental Protection and Energy Efficiency Fund |
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Croatian Academy of Science and Arts |
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Croatian Bank for Reconstruction and Development |
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Hrvatska kontrola zračne plovidbe d.o.o. (Croatia Control Ltd.) |
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Hrvatska lutrija d.o.o. (Croatian Lottery) |
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Croatian Heritage Foundation |
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Croatian Chamber of Agriculture |
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Croatian Radio Television |
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Croatian Association of Technological Culture |
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Croatian Audiovisual Centre |
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Croatian Centre for Horse Breeding – State Stud Farms Đakovo and Lipik |
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Croatian Centre for Agriculture, Food and Rural Affairs |
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Croatian Mine Action Centre |
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Croatian Memorial-Documentation Centre of the Homeland War |
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Croatian Olympic Committee |
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Croatian Energy Market Operator |
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Croatian Paralympic Committee |
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Croatian Register of Shipping |
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Croatian Conservation Institute |
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Croatian Deaf Sport Federation |
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Croatian Institute of Emergency Medicine |
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Croatian National Institute of Public Health |
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Croatian Institute for Mental Health |
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Croatian Institute for Pension Insurance |
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Croatian Standards Institute |
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Croatian Institute for Telemedicine |
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Croatian Institute for Toxicology and Anti-doping |
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Croatian National Institute of Transfusion Medicine |
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Croatian Employment Service |
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Croatian Institute for Health Protection and Safety at Work |
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Croatian Institute for Health Insurance |
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Croatian Institute for Health Insurance of Occupational Health |
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Jadrolinija (shipping company) |
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Public Institution Croatian Olympic Centre |
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Higher education public institutions |
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National parks public institutions |
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Nature parks public institutions |
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Public scientific institutes |
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Theatres, museums, galleries, libraries and other institutions in the field of culture established by the Republic of Croatia or local and regional self-government units |
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Penitentiaries |
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Clinical hospitals |
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Clinical hospital centres |
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Clinics |
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„Miroslav Krleža“ Institute of Lexicography |
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Port Authorities |
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Sanatoriums |
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Pharmacies founded by the units of regional self-government |
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Matica hrvatska (Matrix Croatia) |
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International Centre for Underwater Archaeology |
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National and University Library |
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National Foundation for Support to the Pupil and Student Standard of Living |
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National Foundation for Civil Society Development |
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National Foundation for Science, Higher Education and Technological Development of the Republic of Croatia |
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National Centre for External Evaluation of Education |
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National Council for Higher Education |
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National Council for Science |
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Official Gazette (Narodne novine d.d.) |
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Educational/correctional institutes |
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Educational institutions founded by the Republic of Croatia or units of local and regional self-government |
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General hospitals |
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Plovput d.o.o. (State-owned company in charge of safety of navigation) |
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Polyclinics |
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Special hospitals |
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Central Register of Insured Persons |
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University Computing Centre |
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Sports associations |
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Sports federations |
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Emergency medical treatment institutions |
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Palliative care institutions |
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Health care institutions |
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Foundation of Police Solidarity |
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Prisons |
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Institute for the Restoration of Dubrovnik |
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Institute for Seed and Seedlings |
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Public health institutes |
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Aeronautical Technical Centre (Zrakoplovno – tehnički centar d.d.) |
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County road administrations |
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Center for Monitoring business activities in the energy sector and investments |
Italien
Einrichtungen
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Società Stretto di Messina S.p.A. |
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Mostra d'oltremare S.p.A. |
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Ente nazionale per l'aviazione civile - ENAC |
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Società nazionale per l'assistenza al volo S.p.A. - ENAV |
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ANAS S.p.A |
Kategorien
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Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbau) |
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Università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (staatliche Universitäten, staatliche Universitätsinstitute, Konsortien für den Ausbau der Universitäten) |
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Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen) |
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Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisci o vulcanologici (höhere Wissenschafts- und Kulturinstitute, Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie) |
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Enti di ricerca e sperimentazione (Forschungs- und Versuchseinrichtungen) |
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Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen) |
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Consorzi di bonifica (Konsortien für Wiedergewinnung von Land) |
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Enti di sviluppo o di irrigazione (Einrichtungen für Entwicklung und Bewässerung) |
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Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete) |
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Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, Tourismus- und Freizeitaktivitäten erbringen) |
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Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten) |
Zypern
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Αρχή Ραδιοτηλεόρασης Κύπρου |
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Επιτροπή Κεφαλαιαγοράς Κύπρου |
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Επίτροπος Ρυθμίσεως Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών και Ταχυδρομείων |
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Ρυθμιστική Αρχή Ενέργειας Κύπρου |
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Εφοριακό Συμβούλιο |
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Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών |
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Ανοικτό Πανεπιστήμιο Κύπρου |
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Πανεπιστήμιο Κύπρου |
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Τεχνολογικό Πανεπιστήμιο Κύπρου |
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Ένωση Δήμων |
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Ένωση Κοινοτήτων |
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Αναπτυξιακή Εταιρεία Λάρνακας |
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Ταμείο Κοινωνικής Συνοχής |
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Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων |
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Ταμείο Πλεονάζοντος Προσωπικού |
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Κεντρικό Ταμείο Αδειών |
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Αντιναρκωτικό Συμβούλιο Κύπρου |
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Ογκολογικό Κέντρο της Τράπεζας Κύπρου |
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Οργανισμός Ασφάλισης Υγείας |
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Ινστιτούτο Γενετικής και Νευρολογίας |
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Κεντρική Τράπεζα της Κύπρου |
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Χρηματιστήριο Αξιών Κύπρου |
— |
Οργανισμός Χρηματοδοτήσεως Στέγης |
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Κεντρικός Φορέας Ισότιμης Κατανομής Βαρών |
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Ίδρυμα Κρατικών Υποτροφιών Κύπρου |
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Κυπριακός Οργανισμός Αγροτικών Πληρωμών |
— |
Οργανισμός Γεωργικής Ασφάλισης |
— |
Ειδικό Ταμείο Ανανεώσιμων Πηγών Ενέργειας και Εξοικονόμησης Ενέργειας |
— |
Συμβούλιο Ελαιοκομικών Προϊόντων |
— |
Οργανισμός Κυπριακής Γαλακτοκομικής Βιομηχανίας |
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Συμβούλιο Αμπελοοινικών Προϊόντων |
— |
Συμβούλιο Εμπορίας Κυπριακών Πατατών |
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Ευρωπαϊκό Ινστιτούτο Κύπρου |
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Ραδιοφωνικό Ίδρυμα Κύπρου |
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Οργανισμός Νεολαίας Κύπρου |
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Κυπριακόν Πρακτορείον Ειδήσεων |
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Θεατρικός Οργανισμός Κύπρου |
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Κυπριακός Οργανισμός Αθλητισμού |
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Αρχή Ανάπτυξης Ανθρώπινου Δυναμικού Κύπρου |
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Αρχή Κρατικών Εκθέσεων Κύπρου |
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Ελεγκτική Υπηρεσία Συνεργατικών Εταιρειών |
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Κυπριακός Οργανισμός Τουρισμού |
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Κυπριακός Οργανισμός Αναπτύξεως Γης |
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Συμβούλια Αποχετεύσεων (Diese Kategorie umfasst die nach dem Αποχετευτικών Συστημάτων Νόμου Ν.1(Ι) von 1971 eingerichteten und betriebenen Συμβούλια Αποχετεύσεων.) |
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Συμβούλια Σφαγείων (Diese Kategorie umfasst die nach dem Σφαγείων Νόμου N.26(Ι) von 2003 eingerichteten und betriebenen Κεντρικά και Κοινοτικά Συμβούλια Σφαγείων, die von Gemeinden geleitet werden.) |
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Σχολικές Εφορείες (Diese Kategorie umfasst die nach dem Σχολικών Εφορειών Νόμου N.108 von 2003 eingerichteten und betriebenen Σχολικές Εφορείες.) |
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Ταμείο Θήρας |
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Κυπριακός Οργανισμός Διαχείρισης Αποθεμάτων Πετρελαιοειδών |
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Ίδρυμα Τεχνολογίας Κύπρου |
— |
Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας |
— |
Ίδρυμα Ενέργειας Κύπρου |
— |
Ειδικό Ταμείο Παραχώρησης Επιδόματος Διακίνησης Αναπήρων |
— |
Ταμείο Ευημερίας Εθνοφρουρού |
— |
Ίδρυμα Πολιτισμού Κύπρου |
Lettland
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Stellen des privaten Rechts, die Beschaffungen nach dem „Publisko iepirkumu likuma prasībām“ tätigen. |
Litauen
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Einrichtungen für Forschung und Lehre (Hochschulinstitute, Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, Forschungs- und Technologieparks sowie sonstige Einrichtungen, die im Bereich der Evaluierung oder Organisation von Forschung und Lehre tätig sind) |
— |
Bildungseinrichtungen (Hochschuleinrichtungen, berufsbildende Schulen, allgemeinbildende Schulen, Vorschuleinrichtungen, Einrichtungen für informelle Bildung, Sonderbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen) |
— |
Kultureinrichtungen (Theater, Museen, Bibliotheken und sonstige Einrichtungen) |
— |
Nationale Einrichtungen des litauischen Gesundheitswesens (Einrichtungen der individuellen Gesundheitsvorsorge, Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, Einrichtungen mit pharmazeutischen Tätigkeiten und sonstige Einrichtungen in diesem Bereich) |
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Einrichtungen der sozialen Versorgung |
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Einrichtungen für Körperkultur und Sport (Sportclubs, Sportschulen, Sportzentren, Sportanlagen und sonstige Einrichtungen) |
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Einrichtungen des Systems der Landesverteidigung |
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Einrichtungen für Umweltschutz |
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Einrichtungen für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung |
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Einrichtungen des Zivilschutzes und der Rettungssysteme |
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Tourismusdienstleister (Tourismusinformationszentren und sonstige Einrichtungen, die Tourismusdienstleistungen erbringen) |
— |
Sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen („Valstybės žinios“ (Amtsblatt) Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen. |
Luxemburg
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Établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement:
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— |
Syndicats de communes créés en vertu de la loi du 23 février 2001 concernant les syndicats de communes. |
Ungarn
Einrichtungen
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Egyes költségvetési szervek (bestimmte Haushaltsorgane) |
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Az elkülönített állami pénzalapok kezelője (Managementstellen für die gesonderten Staatsfonds) |
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A közalapítványok (öffentliche Stiftungen) |
— |
A Magyar Nemzeti Bank |
— |
A Magyar Nemzeti Vagyonkezelő Zrt. |
— |
A Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság |
— |
A Magyar Távirati Iroda Részvénytársaság |
— |
A közszolgálati műsorszolgáltatók (öffentliche Rundfunkanstalten) |
— |
Azok a közműsor-szolgáltatók, amelyek működését többségi részben állami, illetve önkormányzati költségvetésből finanszírozzák (öffentliche Rundfunkanstalten, die zum größten Teil aus dem Staatshaushalt finanziert werden) |
— |
Az Országos Rádió és Televízió Testület |
Kategorien
— |
Organisationen ohne gewerblichen Charakter, die gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die unter der Kontrolle öffentlicher Stellen stehen oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden |
— |
Organisationen, die durch ein Gesetz zur Festlegung ihrer öffentlichen Aufgaben und ihrer Arbeitsweise gegründet wurden und die unter der Kontrolle öffentlicher Stellen stehen oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden |
— |
Organisationen, die von öffentlichen Stellen zur Ausübung bestimmter Basistätigkeiten gegründet wurden und unter der Kontrolle der öffentlichen Stellen stehen |
Malta
— |
Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister)
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— |
Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance)
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— |
Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice & Home Affairs)
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— |
Ministeru tal-Edukazzjoni, Żgħażagħ u Impjiegi (Ministry of Education, Youth and Employment)
|
— |
Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture)
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— |
Ministeru tal-Kompetittività u l-Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness and Communications)
|
— |
Ministeru tar-Riżorsi u Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure)
|
— |
Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo) |
— |
Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Komunità (Ministry of Health, the Elderly and Community Care)
|
— |
Ministeru għall-Investiment, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology)
|
— |
Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment)
|
— |
Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads) |
— |
Ministeru għall-Familja u Solidarjetà Socjali (Ministry for the Family and Social Solidarity)
|
— |
Ministeru għall-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs)
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Niederlande
Einrichtungen
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Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties (Ministry of the Interior)
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— |
Ministerie van Economische Zaken (Ministry of Economic Affairs)
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— |
Ministry of Finance
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— |
Ministry of Justice
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— |
Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality
|
— |
Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap (Ministry of Education, Culture and Science) |
Die zuständigen Behörden für:
— |
öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen für den Primarschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Primarschulunterricht); |
— |
öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen für den Sonderprimarschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Primarschulunterricht); |
— |
öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen und Einrichtungen für den Sonder- und den Sekundarschulunterricht im Sinne des Wet op de expertisecentra (Gesetz über Ressourcenzentren); |
— |
öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen und Einrichtungen für den Sekundarschulunterricht im Sinne des Wet op het voortgezet onderwijs (Gesetz über den Sekundarschulunterricht); |
— |
öffentliche oder öffentlich finanzierte private Einrichtungen im Sinne des Wet Educatie en Beroepsonderwijs (Gesetz über allgemeine und berufliche Bildung); |
— |
öffentlich finanzierte Universitäten und Hochschuleinrichtungen, die „Open University“ und Universitätskrankenhäuser im Sinne des Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Gesetz über Hochschulunterricht und wissenschaftliche Forschung); |
— |
Schulberatungsdienste im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Primarschulunterricht) und des Wet op de expertisecentra (Gesetz über Ressourcenzentren); |
— |
Nationale Lehrerzentren im Sinne des Wet subsidiëring landelijke onderwijsondersteunende activiteiten (Gesetz über Subventionen für staatliche Unterstützungsmaßnahmen im Bildungswesen); |
— |
Rundfunkanstalten im Sinne des Mediawet (Mediengesetz), insofern als diese Anstalten zu mehr als 50 Prozent vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden; |
— |
Dienste im Sinne des Wet Verzelfstandiging Rijksmuseale Diensten (Gesetz über die Privatisierung von Dienstleistungen in staatlichen Museen); |
— |
sonstige Organisationen und Einrichtungen im Bereich Bildung, Kultur und Wissenschaft, die zu mehr als 50 Prozent vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden; |
— |
alle Organisationen, die zu mehr als 50 Prozent vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden, z. B.:
|
— |
Ministry of Social Affairs and Employment
|
— |
Ministry of Transport, Communications and Public Works
|
— |
Ministry of Housing, Spatial Planning and the Environment
|
— |
Ministry of Health, Welfare and Sport
|
Österreich
— |
Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Haushaltskontrolle durch den Rechnungshof (Court of Auditors) unterliegen. |
Polen
1. |
Öffentliche Universitäten und Hochschulen
|
2. |
Kulturinstitute selbstverwalteter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften |
3. |
Nationalparks
|
4. |
Öffentliche Primar- und Sekundarschulen |
5. |
Öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten
|
6. |
Öffentliche Museen, Theater, Bibliotheken und andere öffentliche Kultureinrichtungen
|
7. |
Öffentliche Forschungseinrichtungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und sonstige Forschungseinrichtungen |
8. |
Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten im Gesundheitswesen, die von einer selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einem Verband regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften eingerichtet wurden |
9. |
Sonstige
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Portugal
— |
Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial – (Public institutions without commercial or industrial character) |
— |
Serviços públicos personalizados – (Public services having legal personality) |
— |
Fundações públicas – (Public foundations) |
— |
Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde – (Public institutions for education, scientific research and health) |
— |
INGA (National Agricultural Intervention and Guarantee Institute/Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola) |
— |
Instituto do Consumidor – (Institute for the Consumer) |
— |
Instituto de Meteorologia – (Institute for Meteorology) |
— |
Instituto da Conservação da Natureza – (Institute for Natural Conservation) |
— |
Instituto da Agua – (Water Institute) |
— |
ICEP / Instituto de Comércio Externo de Portugal |
— |
Instituto do Sangue – (Portuguese Blood Institute) |
Rumänien
— |
Academia Română (Romanian Academy) |
— |
Biblioteca Naţională a României (Romanian National Library) |
— |
Arhivele Naţionale (National Archives) |
— |
Institutul Diplomatic Român (Romanian Diplomatic Institute) |
— |
Institutul Cultural Român (Romanian Cultural Institute) |
— |
Institutul European din România (European Institute of Romania) |
— |
Institutul de Investigare a Crimelor Comunismului (Investigation Institute of Communism Crimes) |
— |
Institutul de Memorie Culturală (Institute for Cultural Memory) |
— |
Agenţia Naţională pentru Programe Comunitare în Domeniul Educaţiei şi Formării Profesionale (National Agency for Education and Training Community Programs) |
— |
Centrul European UNESCO pentru Invăţământul Superior (UNESCO European Centre for Higher Education) |
— |
Comisia Naţională a României pentru UNESCO (Romanian National Commission for UNESCO) |
— |
Societatea Română de Radiodifuziune (Romanian Radio-Broadcasting Company) |
— |
Societatea Română de Televiziune (Romanian Television Company) |
— |
Societatea Naţională pentru Radiocomunicaţii (National Radio Communication Company) |
— |
Centrul Naţional al Cinematografiei (National Cinematography Centre) |
— |
Studioul de Creaţie Cinematografică (Studio of Cinematography Creation) |
— |
Arhiva Naţională de Filme (National Film Archive) |
— |
Muzeul Naţional de Artă Contemporană (National Museum of Contemporary Art) |
— |
Palatul Naţional al Copiilor (National Children’s Palace) |
— |
Centrul Naţional pentru Burse de Studii în Străinătate (National Centre for Scholarships Abroad) |
— |
Agenţia pentru Sprijinirea Studenţilor (Agency for Student Support) |
— |
Comitetul Olimpic şi Sportiv Român (Romanian Olympic and Sports Committee) |
— |
Agenţia pentru Cooperare Europeană în domeniul Tineretului (EUROTIN) (Agency for Youth European Cooperation) |
— |
Agenţia Naţională pentru Sprijinirea Iniţiativelor Tinerilor (ANSIT) (National Agency for Supporting Youth Initiatives) |
— |
Institutul Naţional de Cercetare pentru Sport (National Research Institute for Sports) |
— |
Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării (National Council for Combating Discrimination) |
— |
Secretariatul de Stat pentru Problemele Revoluţionarilor din Decembrie 1989 (State Secretariat for December 1989 Revolutionaries Problems) |
— |
Secretariatul de Stat pentru Culte (State Secretariat for Cults) |
— |
Agenţia Naţională pentru Locuinţe (National Agency for Housing) |
— |
Casa Naţională de Pensii şi alte Drepturi de Asigurări Sociale (National House of Pension and Other Social Insurance Right) |
— |
Casa Naţională de Asigurări de Sănătate (National House of Health Insurance) |
— |
Inspecţia Muncii (Labor Inspection) |
— |
Oficiul Central de Stat pentru Probleme Speciale (Central State Office for Special Problems) |
— |
Inspectoratul General pentru Situaţii de Urgenţă (General Inspectorate for Emergency Situations) |
— |
Agenţia Naţională de Consultanţă Agrícola (National Agency for Agricultural Counseling) |
— |
Agenţia Naţională pentru Ameliorare şi Reproducţie în Zootehnie (National Agency for Improvement and Zoo-technical Reproduction) |
— |
Laboratorul Central pentru Carantină Fitosanitară (Central Laboratory of Phytosanitary Quarantine) |
— |
Laboratorul Central pentru Calitatea Seminţelor şi a Materialului Săditor (Central Laboratory for Seeds and Planting Material Quality) |
— |
Insitutul pentru Controlul produselor Biologice şi Medicamentelor de Uz Veterinar (Institute for the Control of Veterinary Biological Products and Medicine) |
— |
Institutul de Igienă şi Sănătate Publică şi Veterinară (Hygiene Institute of Veterinary Public Health) |
— |
Institutul de Diagnostic şi Sănătate Animală (Institute for Diagnosis and Animal Health) |
— |
Institutul de Stat pentru Testarea şi Inregistrarea Soiurilor (State Institute for Variety Testing and Registration) |
— |
Banca de Resurse GeneticeVegetale (Vegetal Genetically Resources Bank) |
— |
Agenţia Naţională pentru Dezvoltarea şi Implementarea Programelor de Reconstrucţie a Zonele Miniere (National Agency for the Development and the Implementation of the Mining Regions Reconstruction Programs) |
— |
Agenţia Naţională pentru Substanţe şi Preparate Chimice Periculoase (National Agency for Dangerous Chemical Substances) |
— |
Agenţia Naţională de Controlul Exporturilor Strategice şi al Interzicerii Armelor Chimice (National Agency for the Control of Strategic Exports and Prohibition of Chemical Weapons) |
— |
Administraţia Rezervaţiei Biosferei „Delta Dunării“ Tulcea (Administration for Natural Biosphere Reservation „Danube-Delta“ Tulcea) |
— |
Regia Naţională a Pădurilor (ROMSILVA) (National Forests Administration) |
— |
Administraţia Naţională a Rezervelor de Stat (National Administration of State Reserves) |
— |
Administraţia Naţională Apele Române (National Administration of Romanian Waters) |
— |
Administraţia Naţională de Meteorologie (National Administration of Meteorology) |
— |
Comisia Naţională pentru Reciclarea Materialelor (National Commission for Materials Recycling) |
— |
Comisia Naţională pentru Controlul Activităţilor Nucleare (National Commission for Nuclear Activity Control) |
— |
Agenţia Manageriala de Cercetare Stiinţifică, Inovare şi Transfer Tehnologic (Managerial Agency for Scientific Research, Innovation and Technology Transfer- AMCSIT) |
— |
Oficiul pentru Administrare şi Operare al Infrastructurii de Comunicaţii de Date „RoEduNet“ (Office for Administration and Operation of Data Communication Network – RoEduNe) |
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Inspecţia de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune şi Instalaţiilor de Ridicat (State Inspection for the Control of Boilers, Pressure Vessels and Hoisting Equipment) |
— |
Centrul Român pentru Pregătirea şi Perfecţionarea Personalului din Transporturi Navale (Romanian Centre for Instruction and Training of Personnel Engaged in Naval Transport) |
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Inspectoratul Navigaţiei Civile (INC) (Inspectorate for Civil Navigation) |
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Regia Autonomă Registrul Auto Român (Autonomous Public Service Undertaking - Romanian Auto Register) |
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Agenţia Spaţială Română (Romanian Space Agency) |
— |
Scoala Superioară de Aviaţie Civilă (Superior School of Civil Aviation) |
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Aeroclubul României (Romanian Air-club) |
— |
Centrul de Pregătire pentru Personalul din Industrie Buşteni (Training Centre for Industry Personnel Busteni) |
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Centrul Român de Comerţ Exterior (Romanian Centre for Foreign Trade) |
— |
Centrul de Formare şi Management Bucureşti (Management and Formation Centre for Commerce Bucharest) |
— |
Agenţia de Cercetare pentru Tehnică şi Tehnologii militare (Research Agency for Military Techniques and Technology) |
— |
Asociaţia Română de Standardizare (ASRO) (Romanian Association of Standardization) |
— |
Asociaţia de Acreditare din România (RENAR) (Romanian Accreditation Association) |
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Comisia Naţională de Prognoză (CNP) (National Commission for Prognosis) |
— |
Institutul Naţional de Statistică (INS) (National Institute for Statistics) |
— |
Comisia Naţională a Valorilor Mobiliare (CNVM) (National Commission for Transferable Securities) |
— |
Comisia de Supraveghere a Asigurărilor (CSA) (Insurance Supervisory Commission) |
— |
Comisia de Supraveghere a Sistemului de Pensii Private (Supervisory Commission of Private Pensions System) |
— |
Consiliul Economic şi Social (CES) (Economic and Social Council) |
— |
Agenţia Domeniilor Statului (Agency of State Domains) |
— |
Oficiul Naţional al Registrului Comerţului (National Trade Register Office) |
— |
Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului (AVAS) (Authority for State Assets Recovery) |
— |
Consiliul Naţional pentru Studierea Arhivelor Securităţii (National Council for Study of the Security Archives) |
— |
Avocatul Poporului (Peoples’ Attorney) |
— |
Institutul Naţional de Administraţie (INA) (National Institute of Administration) |
— |
Inspectoratul Naţional pentru Evidenţa Persoanelor (National Inspectorate for Personal Records) |
— |
Oficiul de Stat pentru Invenţii şi Mărci (OSIM) (State Office for Inventions and Trademarks) |
— |
Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (ORDA) (Romanian Copyright Office) |
— |
Oficiul Naţional al Monumentelor Istorice (National Office for Historical Monuments) |
— |
Oficiul Naţional de Prevenire şi Combatere a Spălării banilor (ONPCSB) (National Office for Preventing and Combating Money Laundering) |
— |
Biroul Român de Metrologie Legală (Romanian Bureau of Legal Metrology) |
— |
Inspectoratul de Stat în Construcţii (State Inspectorate for Constructions) |
— |
Compania Naţională de Investiţii (National Company for Investments) |
— |
Compania Naţională de Autostrăzi şi Drumuri Naţionale (Romanian National Company of Motorways and National Roads) |
— |
Agenţia Naţională de Cadastru şi Publicitate Imobiliară (National Agency for Land Registering and Real Estate Advertising) |
— |
Administraţia Naţională a Imbunătăţirilor Funciare (National Administration of Land Improvements) |
— |
Garda Financiară (Financial Guard) |
— |
Garda Naţională de Mediu (National Guard for Environment) |
— |
Institutul Naţional de Expertize Criminalistice (National Institute for Criminological Expertise) |
— |
Institutul Naţional al Magistraturii (National Institute of Magistracy) |
— |
Scoala Nationala de Grefieri (National School for Court Clerks) |
— |
Administraţia Generală a Penitenciarelor (General Administration of Penitentiaries) |
— |
Oficiul Registrului Naţional al Informaţiilor Secrete de Stat (ORNISS) (The National Registry Office for Classified Information) |
— |
Autoritatea Naţională a Vămilor (National Customs Authority) |
— |
Banca Naţională a României (National Bank of Romania) |
— |
Regia Autonomă „Monetăria Statului“ (Autonomous Public Service Undertaking „State Mint of Romania“) |
— |
Regia Autonomă „Imprimeria Băncii Naţionale“ (Autonomous Public Service Undertaking „Printing House of the National Bank“) |
— |
Regia Autonomă „Monitorul Oficial“ (Autonomous Public Service Undertaking „Official Gazette“) |
— |
Oficiul Naţional pentru Cultul Eroilor (National Office for Heroes Cult) |
— |
Oficiul Român pentru Adopţii (Romanian Adoption Office) |
— |
Oficiul Român pentru Imigrări (Romanian Emigration Office) |
— |
Compania Naţională „Loteria Română“ (National Company „Romanian Lottery“) |
— |
Compania Naţională „ROMTEHNICA“ (National Company „ROMTEHNICA“) |
— |
Compania Naţională „ROMARM“ (National Company „ROMARM“) |
— |
Agenţia Naţională pentru Romi (National Agency for Roms) |
— |
Agenţia Naţională de Presă „ROMPRESS“ (National News Agency „ROMPRESS“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Patrimoniului Protocolului de Stat“ (Autonomous Public Service Undertaking „Administration of State Patrimony and Protocol“) |
— |
Institute şi Centre de Cercetare (Research Institutes and Centers) |
— |
Institute şi Centre de Cercetare (Research Institutes and Centers) |
— |
Instituţii de Invăţământ de Stat (Education States Institutes) |
— |
Universităţi de Stat (State Universities) |
— |
Muzee (Museums) |
— |
Biblioteci de Stat (State Libraries) |
— |
Teatre de Stat, Opere, Operete, filarmonica, centre şi case de Cultură, (State Theaters, Operas, Philharmonic Orchestras, Cultural houses and Centers) |
— |
Reviste (Magazines) |
— |
Edituri (Publishing Houses) |
— |
Inspectorate Scolare, de Cultură, de Culte (School, Culture and Cults Inspectorates) |
— |
Complexuri, Federaţii şi Cluburi Sportive (Sport Federations and Clubs) |
— |
Spitale, Sanatorii, Policlinici, Dispensare, Centre Medicale, Institute medico-Legale, Staţii Ambulanţă (Hospitals, sanatoriums, Clinics, Medical Units, Legal-Medical Institutes, Ambulance Stations) |
— |
Unităţi de Asistenţă Socială (Social Assistance Units) |
— |
Tribunale (Courts) |
— |
Judecătorii (Law Judges) |
— |
Curţi de Apel (Appeal Courts) |
— |
Penitenciare (Penitentiaries) |
— |
Parchetele de pe lângă Instanţele Judecătoreşti (Prosecutor's Offices) |
— |
Unităţi Militare (Military Units) |
— |
Instanţe Militare (Military Courts) |
— |
Inspectorate de Poliţie (Police Inspectorates) |
— |
Centre de Odihnă (Resting Houses) |
Slowenien
— |
Javni zavodi s področja vzgoje, izobraževanja ter športa (Public institutes in the area of child care, education and sport) |
— |
Javni zavodi s področja zdravstva (Public institutes in the area of health care) |
— |
Javni zavodi s področja socialnega varstva (Public institutes in the area of social security) |
— |
Javni zavodi s področja kulture (Public institutes in the area of culture) |
— |
Javni zavodi s področja raziskovalne dejavnosti (Public institutes in the area of science and research) |
— |
Javni zavodi s področja kmetijstva in gozdarstva (Public institutes in the area of agriculture and forestry) |
— |
Javni zavodi s področja okolja in prostora (Public institutes in the area of environment and spatial planning) |
— |
Javni zavodi s področja gospodarskih dejavnosti (Public institutes in the area of economic activities) |
— |
Javni zavodi s področja malega gospodarstva in turizma (Public institutes in the area of small enterprises and tourism) |
— |
Javni zavodi s področja javnega reda in varnosti (Public institutes in the area of public order and security) |
— |
Agencije (Agencies) |
— |
Skladi socialnega zavarovanja (Social security funds) |
— |
Javni skladi na ravni države in na ravni občin (Public funds at the level of the central government and local communities) |
— |
Družba za avtoceste v RS (Motorway Company in the Republic of Slovenia) |
— |
Stellen, die vom Staat oder von lokalen Organen geschaffen wurden und unter den Haushalt der Republik Slowenien oder lokaler Gebietskörperschaften fallen |
— |
Sonstige juristische Personen, die unter die Definition der staatlichen Person in Artikel 3 Absatz 2 ZJN-2 fallen |
Slowakei
— |
Jede juristische Person ohne gewerblichen Charakter, die durch eine besondere Rechtsvorschrift oder einen besonderen Verwaltungsakt gegründet oder errichtet wurde, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen und gleichzeitig zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
|
Bei diesen Personen handelt es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Tätigkeiten ausüben wie z. B.
— |
nach dem Gesetz Nr. 532/2010 Slg. über Hörfunk und Fernsehen der Slowakei, |
— |
nach dem Gesetz Nr. 581/2004 Slg. über Krankenversicherungsgesellschaften in der Fassung des Gesetzes Nr. 719/2004 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung nach dem Gesetz Nr. 580/2004 Slg. über die Krankenversicherung in der Fassung des Gesetzes Nr. 718/2004 Slg., |
— |
gemäß Gesetz Nr. 121/2005 Slg., durch das der konsolidierte Wortlaut von Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über Sozialversicherungen (in der geltenden Fassung) bekanntgegeben wurde. |
Finnland
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Einrichtungen und Unternehmen ohne gewerblichen Charakter.
Schweden
Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren öffentliche Aufträge der Aufsicht durch die schwedische Wettbewerbsbehörde unterliegen, z. B.:
— |
Nordiska Museet (Nordic Museum) |
— |
Tekniska Museet (National Museum of Science and Technology) |
Vereinigtes Königreich
Einrichtungen
— |
Design Council |
— |
Health and Safety Executive |
— |
National Research Development Corporation |
— |
Public Health Laboratory Service Board |
— |
Advisory, Conciliation and Arbitration Service |
— |
Commission for the New Towns |
— |
National Blood Authority |
— |
National Rivers Authority |
— |
Scottish Enterprise |
— |
Ordnance Survey |
— |
Financial Services Authority |
Kategorien
— |
staatlich subventionierte Schulen |
— |
Universitäten und Colleges, die größtenteils von anderen öffentlichen Auftraggebern finanziert werden |
— |
staatliche Museen und Galerien |
— |
Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen) |
— |
Fire Authorities (Feuerwehrbehörden) |
— |
National Health Service Strategic Health Authorities (strategische Gesundheitsbehörden des staatlichen Gesundheitsdienstes) |
— |
Police Authorities (Polizeibehörden) |
— |
New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung neuer Städte) |
— |
Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung) |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. EU L 154 vom 21.6.2003, in ihrer geänderten Fassung.
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 65), in ihrer geänderten Fassung.
ANHANG 9-C
VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN UND SONSTIGE STELLEN, DIE BESCHAFFUNGEN NACH MAẞGABE DIESES ABKOMMENS VORNEHMEN
TEIL 1
VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
Waren (nach Maßgabe des Anhangs 9-D) |
Schwellenwert: 400 000 SZR |
Dienstleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-E) |
Schwellenwert: 400 000 SZR |
Bauleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-F) |
Schwellenwert: 5 000 000 SZR |
Liste der Beschaffungsstellen:
|
Accounting and Corporate Regulating Authority |
|
Agency for Science, Technology and Research |
|
Agri-Food & Veterinary Authority |
|
Board of Architects |
|
Building and Construction Authority |
|
Casino Regulatory Authority |
|
Central Provident Fund Board |
|
Civil Aviation Authority of Singapore |
|
Civil Service College |
|
Competition Commission of Singapore |
|
Council for Estate Agents |
|
Council for Private Education |
|
Economic Development Board |
|
Energy Market Authority |
|
Health Promotion Board |
|
Health Sciences Authority |
|
Hotels Licensing Board |
|
Housing and Development Board |
|
Info–communications Development Authority of Singapore |
|
Inland Revenue Authority of Singapore |
|
Institute of Southeast Asian Studies |
|
Institute of Technical Education |
|
International Enterprise Singapore |
|
Intellectual Property Office of Singapore |
|
Land Transport Authority of Singapore |
|
Jurong Town Corporation |
|
Maritime and Port Authority of Singapore |
|
Media Development Authority |
|
Monetary Authority of Singapore |
|
Nanyang Technological University |
|
Nanyang Polytechnic |
|
National Arts Council |
|
National Environment Agency |
|
National Heritage Board |
|
National Library Board |
|
National Parks Board |
|
National University of Singapore |
|
Ngee Ann Polytechnic |
|
Preservation of Monuments Board |
|
Professional Engineers Board |
|
Public Transport Council |
|
Public Utilities Board |
|
Republic Polytechnic |
|
Science Centre Board |
|
Sentosa Development Corporation |
|
Singapore Corporation of Rehabilitative Enterprises |
|
Singapore Examinations and Assessment Board |
|
Singapore Land Authority |
|
Singapore Nursing Board |
|
Singapore Polytechnic |
|
Singapore Sports Council |
|
Singapore Tourism Board |
|
Singapore Workforce Development Agency |
|
Standards, Productivity and Innovation Board |
|
Temasek Polytechnic |
|
Traditional Chinese Medicine Practioners Board |
|
Urban Redevelopment Authority |
Anmerkungen zu Anhang 9-C TEIL 1:
1. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nicht für Beschaffungen durch eine einschlägige Beschaffungsstelle im Namen einer nicht unter das Abkommen fallenden Beschaffungsstelle. |
2. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nicht für Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch das Public Utilities Board, falls diese:
|
TEIL 2
VERPFLICHTUNGEN DER UNION
Waren (nach Maßgabe des Anhangs 9-D) |
Schwellenwert: 400 000 SZR |
Dienstleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-E) |
Schwellenwert: 400 000 SZR |
Bauleistungen (nach Maßgabe des Anhangs 9-F) |
Schwellenwert: 5 000 000 SZR |
Alle Auftraggeber im Sinne der EU-Sektorenrichtlinie (1), die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter Anhang 9-A und 9-B fallen) oder öffentliche Unternehmen (2) sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) |
das Bereitstellen oder Betreiben von festen Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; |
b) |
das Bereitstellen oder Betreiben von festen Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom; |
c) |
die Versorgung von Luftverkehrsunternehmen mit Flughäfen oder anderen Terminaleinrichtungen; |
d) |
die Versorgung von See- oder Binnenschifffahrtsunternehmen mit See- oder Binnenhäfen oder anderen Terminaleinrichtungen; |
e) |
das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen (3) zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Seilbahn. |
f) |
das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Schienenverkehrs. (4) |
Nach den Anmerkungen werden unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die die oben festgelegten Kriterien erfüllen, aufgeführt.
Anmerkungen zu Anhang 9-C TEIL 2:
1. |
Dieses Abkommen gilt nicht für Aufträge zur Ausübung einer der oben angegebenen Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt. |
2. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nicht für die Beschaffung durch die in diesem Anhang aufgeführten Beschaffungsstellen in folgenden Fällen:
|
3. |
Die Bereitstellung von Trinkwasser oder Strom für Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine andere Beschaffungsstelle als einen öffentlichen Auftraggeber wird nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Buchstabe a oder b dieses Anhangs betrachtet, sofern:
|
4. |
|
5. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nicht für die Beschaffungen:
|
Eine unverbindliche Liste der öffentlichen Auftraggeber und der öffentlichen Unternehmen, nach Sektoren, die die in Anhang 9-C TEIL 2 festgelegten Kriterien erfüllen
I. Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser
Belgien
— |
Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt |
— |
Société Wallonne des Eaux |
— |
Vlaams Maatschappij voor Watervoorziening |
Bulgarien
— |
„Тузлушка гора“ – ЕООД, Антоново |
— |
„В И К – Батак“ – ЕООД, Батак |
— |
„В и К – Белово“ – ЕООД, Белово |
— |
„Водоснабдяване и канализация Берковица“ – ЕООД, Берковица |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Благоевград |
— |
„В и К – Бебреш“ – ЕООД, Ботевград |
— |
„Инфрастрой“ – ЕООД, Брацигово |
— |
„Водоснабдяване“ – ЕООД, Брезник |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕАД, Бургас |
— |
„Лукойл Нефтохим Бургас“ АД, Бургас |
— |
„Бързийска вода“ – ЕООД, Бързия |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Варна |
— |
„ВиК“ ООД, к.к. Златни пясъци |
— |
„Водоснабдяване и канализация Йовковци“ – ООД, Велико Търново |
— |
„Водоснабдяване, канализация и териториален водоинженеринг“ – ЕООД, Велинград |
— |
„ВИК“ – ЕООД, Видин |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Враца |
— |
„В И К“ – ООД, Габрово |
— |
„В И К“ – ООД, Димитровград |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Добрич |
— |
„Водоснабдяване и канализация – Дупница“ – ЕООД, Дупница |
— |
ЧПСОВ, в.с. Елени |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Исперих |
— |
„Аспарухов вал“ ЕООД, Кнежа |
— |
„В И К – Кресна“ – ЕООД, Кресна |
— |
„Меден кладенец“ – ЕООД, Кубрат |
— |
„ВИК“ – ООД, Кърджали |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Кюстендил |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Ловеч |
— |
„В и К – Стримон“ – ЕООД, Микрево |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Монтана |
— |
„Водоснабдяване и канализация – П“ – ЕООД, Панагюрище |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Перник |
— |
„В И К“ – ЕООД, Петрич |
— |
„Водоснабдяване, канализация и строителство“ – ЕООД, Пещера |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Плевен |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Пловдив |
— |
„Водоснабдяване–Дунав“ – ЕООД, Разград |
— |
„ВКТВ“ – ЕООД, Ракитово |
— |
ЕТ „Ердуван Чакър“, Раковски |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Русе |
— |
„Екопроект-С“ ООД, Русе |
— |
„УВЕКС“ – ЕООД, Сандански |
— |
„ВиК-Паничище“ ЕООД, Сапарева баня |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕАД, Свищов |
— |
„Бяла“ – ЕООД, Севлиево |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Силистра |
— |
„В и К“ – ООД, Сливен |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Смолян |
— |
„Софийска вода“ – АД, София |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, София |
— |
„Стамболово“ – ЕООД, Стамболово |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Стара Загора |
— |
„Водоснабдяване и канализация-С“ – ЕООД, Стрелча |
— |
„Водоснабдяване и канализация – Тетевен“ – ЕООД, Тетевен |
— |
„В и К – Стенето“ – ЕООД, Троян |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Търговище |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Хасково |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ООД, Шумен |
— |
„Водоснабдяване и канализация“ – ЕООД, Ямбол |
Tschechische Republik
Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Bereich der Wasserwirtschaft im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstaben d und e des Gesetzes Nr. 134/2016 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen.
Beispiele für Auftraggeber:
— |
Veolia Voda Česká Republika, a.s. |
— |
Pražské vodovody a kanalizace, a.s. |
— |
Severočeská vodárenská společnost a.s. |
— |
Severomoravské vodovody a kanalizace Ostrava a.s. |
— |
Ostravské vodárny a kanalizace a.s. |
Dänemark
— |
Stellen, die die Wasserversorgung im Sinne von § 3 Absatz 3 des lov om vandforsyning m.v. (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 71 vom 17. Januar 2007) vornehmen. |
Deutschland
— |
Stellen, die nach den Eigenbetriebsverordnungen oder -gesetzen der Länder Wasser gewinnen oder abgeben (kommunale Eigenbetriebe) |
— |
Stellen, die nach den Gesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder Wasser gewinnen oder abgeben |
— |
Stellen, die nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991, zuletzt geändert am 15. Mai 2002, Wasser gewinnen |
— |
Regiebetriebe, die nach den Kommunalgesetzen, insbesondere den Gemeindeverordnungen der Länder, Wasser gewinnen oder abgeben |
— |
Unternehmen nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 5. Januar 2007, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. April 1892, zuletzt geändert am 10. November 2006, oder in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die aufgrund eines besonderen Vertrages mit regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Wasser gewinnen oder abgeben |
Estland
— |
Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind:
|
Irland
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964
Griechenland
— |
„Εταιρεία Υδρεύσεως και Αποχετεύσεως Πρωτευούσης Α.Ε.“ („Ε.Υ.Δ.Α.Π.“ oder „Ε.Υ.Δ.Α.Π. Α.Ε.“). Für die Rechtsform des Unternehmens sind das Konsolidierte Gesetz Nr. 2190/1920, das Gesetz Nr. 2414/1996 sowie ergänzend das Gesetz Nr. 1068/80 und das Gesetz Nr. 2744/1999 maßgebend. |
— |
„Εταιρεία Ύδρευσης και Αποχέτευσης Θεσσαλονίκης Α.Ε.“ („Ε.Υ.Α.Θ. Α.Ε.“) nach dem Gesetz Nr. 2937/2001 (Griechisches Amtsblatt 169 A') und dem Gesetz Nr. 2651/1998 (Griechisches Amtsblatt 248 A') |
— |
„Δημοτική Επιχείρηση Ύδρευσης και Αποχέτευσης Μείζονος Περιοχής Βόλου“ („ΔΕΥΑΜΒ“), tätig nach dem Gesetz Nr. 890/1979 |
— |
„Δημοτικές Επιχειρήσεις Ύδρευσης — Αποχέτευσης“, (kommunale Betriebe für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung), die nach dem Gesetz Nr. 1069/80 vom 23. August 1980 Wasser gewinnen und abgeben |
— |
„Σύνδεσμοι Ύδρευσης“, (Gemeinde- und Gemeinschaftswasserversorgungsverbände), die nach der Präsidialverordnung Nr. 410/1995 tätig sind, in Übereinstimmung mit dem Κώδικoς Δήμων και Κοινοτήτων |
— |
„Δήμοι και Κοινότητες“, (Gemeinden und Gemeinschaften), die nach der Präsidialverordnung Nr. 410/1995 tätig sind, in Übereinstimmung mit dem Κώδικoς Δήμων και Κοινοτήτων |
Spanien
— |
Mancomunidad de Canales de Taibilla |
— |
Aigües de Barcelona S.A., y sociedades filiales |
— |
Canal de Isabel II |
— |
Agencia Andaluza del Agua |
— |
Agencia Balear de Agua y de la Calidad Ambiental |
— |
Andere öffentliche Stellen, die Teil der „Comunidades Autónomas“ und der „Corporaciones locales“ sind oder von ihnen abhängen und auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung tätig sind |
— |
Andere private Stellen, denen von den „Corporaciones locales“ besondere oder ausschließliche Rechte auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung gewährt worden sind |
Frankreich
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Stellen, die Trinkwasser gewinnen oder abgeben:
— |
Régies des eaux, (Beispiele: Régie des eaux de Grenoble, régie des eaux de Megève, régie municipale des eaux et de l'assainissement de Mont-de-Marsan, régie des eaux de Venelles) |
— |
Wasserfortleitungs, -lieferungs- und -gewinnungsstellen (Beispiele: Syndicat des eaux d'Ile de France, syndicat départemental d'alimentation en eau potable de la Vendée, syndicat des eaux et de l'assainissement du Bas-Rhin, syndicat intercommunal des eaux de la région grenobloise, syndicat de l'eau du Var-est, syndicat des eaux et de l'assainissement du Bas-Rhin) |
Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. öffentliche Auftraggeber oder Beschaffungsstellen, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Trinkwasser ausüben, wie die von den lokalen Gebietskörperschaften eingerichteten Auftraggeber, die nach dem Wassergesetz (Amtsblatt 153/09 und 130/11) als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung agieren.
Italien
— |
Stellen, die nach dem Testo unico delle leggi sull'assunzione dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province, genehmigt durch das Regio Decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925, D.P.R. Nr. 902 vom 4. Oktober 1986 und das Gesetzesdekret Nr. 267 vom 18. August 2000, in dem der konsolidierte Text der Gesetze über den Aufbau der Gemeinden und Provinzen festgeschrieben ist, und insbesondere nach dessen Artikeln 112 und 116 für die Verwaltung der verschiedenen Phasen der Wasserversorgung zuständig sind. |
— |
Acquedotto Pugliese S.p.A. (D.lgs. 11.5.1999 Nr. 141) |
— |
Ente acquedotti siciliani, eingerichtet durch das Legge Regionale Nr. 2/2 vom 4. September 1979 und das Lege Regionale Nr. 81 vom 9. August 1980, in Liquidation nach dem Legge Regionale Nr. No 9 vom 31. Mai 2004 (Artikel 1) |
— |
Ente sardo acquedotti e fognature, eingerichtet durch das Gesetz Nr. 9 vom 5. Juli 1963. Poi ESAF S.p.A. nel 2003 – confluita in ABBANOA S.p.A.: ente soppresso il 29.7.2005 e posto in liquidazione con L.R. 21.4.2005 No 7 (art. 5, comma 1) – Legge finanziaria 2005 |
Zypern
— |
Τα Συμβούλια Υδατοπρομήθειας, Wasserversorgung in kommunalen und anderen Gebieten nach dem περί Υδατοπρομήθειας Δημοτικών και Άλλων Περιοχών Νόμου, Κεφ. 350. |
Lettland
— |
Stellen des öffentlichen und des privaten Rechts, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten und an feste Netze abgeben und die Käufe nach dem Gesetz „Sabiedrisko pakalpojumu sniedzēju iepirkumu likums“ tätigen |
Litauen
— |
Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Gesetz über Trinkwasser und Abwasserentsorgung der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 82-3260, 2006) Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben |
Luxemburg
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Kommunale Stellen, die für die Wasserversorgung zuständig sind |
— |
Gemeindeverbände, die nach dem Loi concernant la création des syndicats de communes vom 23. Februar 2001 (in der durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958 und das Gesetz vom 29. Juli 1981 geänderten und ergänzten Fassung) sowie nach dem Loi ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du Grand-Duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre vom 31. Juli 1962 Wasser gewinnen oder abgeben:
|
Ungarn
— |
Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und dem 1995. évi LVII. törvény a vízgazdálkodásról Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben |
Malta
— |
Korporazzjoni għas-Servizzi ta’ l-Ilma (Water Services Corporation) |
— |
Korporazzjoni għas-Servizzi ta’ Desalinazzjoni (Water Desalination Services) |
Niederlande
Stellen, die nach dem Waterleidingwet Wasser gewinnen oder abgeben
Österreich
Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach den Wasserversorgungsgesetzen der neun Bundesländer Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben
Polen
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaften im Sinne des ustawa z dnia 7 czerwca 2001 r., o zbiorowym zaopatrzeniu w wodę i zbiorowym odprowadzaniu ścieków, die als wirtschaftliche Tätigkeit die Bevölkerung mit Wasser versorgen oder Abwasserentsorgungsdienstleistungen für die Bevölkerung erbringen, u. a.:
— |
AQUANET S.A., Poznań |
— |
Górnośląskie Przedsiębiorstwo Wodociągów S.A. w Katowicach |
— |
Miejskie Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji S.A. w Krakowie |
— |
Miejskie Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji Sp. z o. o. Wrocław |
— |
Miejskie Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji w Lublinie Sp. z o.o. |
— |
Miejskie Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji w m. st. Warszawie S.A. |
— |
Rejonowe Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji w Tychach S.A, |
— |
Rejonowe Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji Sp. z o.o. w Zawierciu |
— |
Rejonowe Przedsiębiorstwo Wodociągów i Kanalizacji w Katowicach S.A. |
— |
Wodociągi Ustka Sp. z o.o. |
— |
Zakład Wodociągów i Kanalizacji Sp. z o.o. Łódź |
— |
Zakład Wodociągów i Kanalizacji Sp. z o.o., Szczecin |
Portugal
— |
Interkommunale Systeme — Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung staatlicher oder anderer öffentlicher Stellen und private Unternehmen nach dem Decreto-Lei Nr. 379/93 vom 5. November 1993, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 176/99 vom 25. Oktober 1999, das Decreto-Lei Nr. 439-A/99 vom 29. Oktober 1999 und das Decreto-Lei Nr. 103/2003 vom 23. Mai 2003. Die direkte Verwaltung durch den Staat ist zulässig. |
— |
Kommunale Systeme — Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindedienststellen, Unternehmen, deren Kapital ganz oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht, oder private Unternehmen nach dem Gesetz 53-F/2006 vom 29. Dezember 2006 und dem Decreto-Lei Nr. 379/93 vom 5. November 1993, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 176/99 vom 25. Oktober 1999, das Decreto-Lei Nr. 439-A/99 vom 29. Oktober 1999 und das Decreto-Lei Nr. 103/2003 vom 23. Mai 2003. |
Rumänien
Departamente ale Autorităților locale și Companii care produc, transportă și distribuie apă (Gemeindedienststellen und Unternehmen, die Wasser gewinnen, fortleiten und abgeben), z. B.:
— |
S.C. APA –C.T.T.A. S.A. Alba Iulia, Alba |
— |
S.C. APA –C.T.T.A. S.A. Filiala Alba Iulia SA., Alba Iulia, Alba |
— |
S.C. APA –C.T.T.A. S.A Filiala Blaj, Blaj, Alba |
— |
Compania de Apă Arad |
— |
S.C. Aquaterm AG 98 S.A. Curtea de Argeş, Argeş |
— |
S.C. APA Canal 2000 S.A. Piteşti, Argeş |
— |
S.C. APA Canal S.A. Oneşti, Bacău |
— |
Compania de Apă-Canal, Oradea, Bihor |
— |
R.A.J.A. Aquabis Bistriţa, Bistriţa-Năsăud |
— |
S.C. APA Grup SA Botoşani, Botoşani |
— |
Compania de Apă, Braşov, Braşov |
— |
R.A. APA, Brăila, Brăila |
— |
S.C. Ecoaquasa Sucursala Călăraşi, Călăraşi, Călăraşi |
— |
S.C. Compania de Apă Someş S.A., Cluj, Cluj-Napoca |
— |
S.C. Aquasom S.A. Dej, Cluj |
— |
Regia Autonomă Judeţeană de Apă, Constanţa, Constanţa |
— |
R.A.G.C. Târgovişte, Dâmboviţa |
— |
R.A. APA Craiova, Craiova, Dolj |
— |
S.C. Apa-Canal S.A., Baileşti, Dolj |
— |
S.C. Apa-Prod S.A. Deva, Hunedoara |
— |
R.A.J.A.C. Iaşi, Iaşi |
— |
Direcţia Apă-Canal, Paşcani, Iaşi |
— |
Societatea Naţională a Apelor Minerale (SNAM) |
Slowenien
Stellen, die aufgrund einer nach dem Zakon o varstvu okolja (Uradni list RS, 32/93, 1/96) erteilten Konzession und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeinden Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben:
Code |
Bezeichnung |
Postleitzahl |
Gemeinde |
5015731 |
Javno Komunalno Podjetje Komunala Trbovlje D.O.O. |
1420 |
Trbovlje |
5067936 |
Komunala D.O.O. Javno Podjetje Murska Sobota |
9000 |
Murska Sobota |
5067804 |
Javno Komunalno Podjetje Komunala Kočevje D.O.O. |
1330 |
Kočevje |
5075556 |
Loška Komunala, Oskrba Z Vodo In Plinom, D.D. Škofja Loka |
4220 |
Škofja Loka |
5222109 |
Komunalno Podjetje Velenje D.O.O. Izvajanje Komunalnih Dejavnosti D.O.O. |
3320 |
Velenje |
5072107 |
Javno Komunalno Podjetje Komunala Kočevje D.O.O. |
2380 |
Slovenj Gradec |
1122959 |
Komunala Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Gornji Grad |
3342 |
Gornji Grad |
1332115 |
Režijski Obrat Občine Jezersko |
4206 |
Jezersko |
1332155 |
Režijski Obrat Občine Komenda |
1218 |
Komenda |
1357883 |
Režijski Obrat Občine Lovrenc Na Pohorju |
2344 |
Lovrenc Na Pohorju |
1563068 |
Komunala Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Beltinci |
9231 |
Beltinci |
1637177 |
Pindža Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Petrovci |
9203 |
Petrovci |
1683683 |
Javno Podjetje Edš - Ekološka Družba, D.O.O. Šentjernej |
8310 |
Šentjernej |
5015367 |
Javno Podjetje Kovod Postojna, Vodovod, Kanalizacija, D.O.O., Postojna |
6230 |
Postojna |
5015707 |
Komunalno Podjetje Vrhnika Proizvodnja In Distribucija Vode, D.D. |
1360 |
Vrhnika |
5016100 |
Komunalno Podjetje Ilirska Bistrica |
6250 |
Ilirska Bistrica |
5046688 |
Javno Podjetje Vodovod – Kanalizacija, D.O.O. Ljubljana |
1000 |
Ljubljana |
5062403 |
Javno Podjetje Komunala Črnomelj D.O.O. |
8340 |
Črnomelj |
5063485 |
Komunala Radovljica, Javno Podjetje Za Komunalno Dejavnost, D.O.O. |
4240 |
Radovljica |
5067731 |
Komunala Kranj, Javno Podjetje, D.O.O. |
4000 |
Kranj |
5067758 |
Javno Podjetje Komunala Cerknica D.O.O. |
1380 |
Cerknica |
5068002 |
Javno Komunalno Podjetje Radlje D.O.O. Ob Dravi |
2360 |
Radlje Ob Dravi |
5068126 |
Jkp, Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Slovenske Konjice |
3210 |
Slovenske Konjice |
5068134 |
Javno Komunalno Podjetje Žalec D.O.O. |
3310 |
Žalec |
5073049 |
Komunalno Podjetje Ormož D.O.O. |
2270 |
Ormož |
5073103 |
Kop Javno Komunalno Podjetje Zagorje Ob Savi, D.O.O. |
1410 |
Zagorje Ob Savi |
5073120 |
Komunala Novo Mesto D.O.O., Javno Podjetje |
8000 |
Novo Mesto |
5102103 |
Javno Komunalno Podjetje Log D.O.O. |
2390 |
Ravne Na Koroškem |
5111501 |
Okp Javno Podjetje Za Komunalne Storitve Rogaška Slatina D.O.O. |
3250 |
Rogaška Slatina |
5112141 |
Javno Podjetje Komunalno Stanovanjsko Podjetje Litija, D.O.O. |
1270 |
Litija |
5144558 |
Komunalno Podjetje Kamnik D.D. |
1241 |
Kamnik |
5144574 |
Javno Komunalno Podjetje Grosuplje D.O.O. |
1290 |
Grosuplje |
5144728 |
Ksp Hrastnik Komunalno - Stanovanjsko Podjetje D.D. |
1430 |
Hrastnik |
5145023 |
Komunalno Podjetje Tržič D.O.O. |
4290 |
Tržič |
5157064 |
Komunala Metlika Javno Podjetje D.O.O. |
8330 |
Metlika |
5210461 |
Komunalno Stanovanjska Družba D.O.O. Ajdovščina |
5270 |
Ajdovščina |
5213258 |
Javno Komunalno Podjetje Dravograd |
2370 |
Dravograd |
5221897 |
Javno Podjetje Komunala D.O.O. Mozirje |
3330 |
Mozirje |
5227739 |
Javno Komunalno Podjetje Prodnik D.O.O. |
1230 |
Domžale |
5243858 |
Komunala Trebnje D.O.O. |
8210 |
Trebnje |
5254965 |
Komunala, Komunalno Podjetje D.O.O., Lendava |
9220 |
Lendava - Lendva |
5321387 |
Komunalno Podjetje Ptuj D.D. |
2250 |
Ptuj |
5466016 |
Javno Komunalno Podjetje Šentjur D.O.O. |
3230 |
Šentjur |
5475988 |
Javno Podjetje Komunala Radeče D.O.O. |
1433 |
Radeče |
5529522 |
Radenska-Ekoss, Podjetje Za Stanovanjsko, Komunalno In Ekološko Dejavnost, Radenci D.O.O. |
9252 |
Radenci |
5777372 |
Vit-Pro D.O.O. Vitanje; Komunala Vitanje, Javno Podjetje D.O.O. |
3205 |
Vitanje |
5827558 |
Komunalno Podjetje Logatec D.O.O. |
1370 |
Logatec |
5874220 |
Režijski Obrat Občine Osilnica |
1337 |
Osilnica |
5874700 |
Režijski Obrat Občine Turnišče |
9224 |
Turnišče |
5874726 |
Režijski Obrat Občine Črenšovci |
9232 |
Črenšovci |
5874734 |
Režijski Obrat Občine Kobilje |
9223 |
Dobrovnik |
5881820 |
Režijski Obrat Občina Kanal Ob Soči |
5213 |
Kanal |
5883067 |
Režijski Obrat Občina Tišina |
9251 |
Tišina |
5883148 |
Režijski Obrat Občina Železniki |
4228 |
Železniki |
5883342 |
Režijski Obrat Občine Zreče |
3214 |
Zreče |
5883415 |
Režijski Obrat Občina Bohinj |
4264 |
Bohinjska Bistrica |
5883679 |
Režijski Obrat Občina Črna Na Koroškem |
2393 |
Črna Na Koroškem |
5914540 |
Vodovod - Kanalizacija Javno Podjetje D.O.O. Celje |
3000 |
Celje |
5926823 |
Jeko - In, Javno Komunalno Podjetje, D.O.O., Jesenice |
4270 |
Jesenice |
5945151 |
Javno Komunalno Podjetje Brezovica D.O.O. |
1352 |
Preserje |
5156572 |
Kostak, Komunalno In Stavbno Podjetje D.D. Krško |
8270 |
Krško |
1162431 |
Vodokomunalni Sistemi Izgradnja In Vzdrževanje Vodokomunalnih Sistemov D.O.O. Velike Lašče |
|
Velike Lašče |
1314297 |
Vodovodna Zadruga Golnik, Z.O.O. |
4204 |
Golnik |
1332198 |
Režijski Obrat Občine Dobrovnik |
9223 |
Dobrovnik - Dobronak |
1357409 |
Režijski Obrat Občine Dobje |
3224 |
Dobje Pri Planini |
1491083 |
Pungrad, Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Bodonci |
9265 |
Bodonci |
1550144 |
Vodovodi In Kanalizacija Nova Gorica D.D. |
5000 |
Nova Gorica |
1672860 |
Vodovod Murska Sobota Javno Podjetje D.O.O. |
9000 |
Murska Sobota |
5067545 |
Komunalno Stanovanjsko Podjetje Brežice D.D. |
8250 |
Brežice |
5067782 |
Javno Podjetje - Azienda Publica Rižanski Vodovod Koper D.O.O. - S.R.L. |
6000 |
Koper - Capodistria |
5067880 |
Mariborski Vodovod Javno Podjetje D.D. |
2000 |
Maribor |
5068088 |
Javno Podjetje Komunala D.O.O. Sevnica |
8290 |
Sevnica |
5072999 |
Kraški Vodovod Sežana Javno Podjetje D.O.O. |
6210 |
Sežana |
5073251 |
Hydrovod D.O.O. Kočevje |
1330 |
Kočevje |
5387647 |
Komunalno-Stanovanjsko Podjetje Ljutomer D.O.O. |
9240 |
Ljutomer |
5817978 |
Vodovodna Zadruga Preddvor, Z.B.O. |
4205 |
Preddvor |
5874505 |
Režijski Obrat Občina Laško |
Laško |
|
5880076 |
Režijski Obrat Občine Cerkno |
5282 |
Cerkno |
5883253 |
Režijski Obrat Občine Rače Fram |
2327 |
Rače |
5884624 |
Vodovodna Zadruga Lom, Z.O.O. |
4290 |
Tržič |
5918375 |
Komunala, Javno Podjetje, Kranjska Gora, D.O.O. |
4280 |
Kranjska Gora |
5939208 |
Vodovodna Zadruga Senično, Z.O.O. |
4294 |
Križe |
1926764 |
Ekoviz D.O.O. |
9000 |
Murska Sobota |
5077532 |
Komunala Tolmin, Javno Podjetje D.O.O. |
5220 |
Tolmin |
5880289 |
Občina Gornja Radgona |
9250 |
Gornja Radgona |
1274783 |
Wte Wassertechnik Gmbh, Podružnica Kranjska Gora |
4280 |
Kranjska Gora |
1785966 |
Wte Bled D.O.O. |
4260 |
Bled |
1806599 |
Wte Essen |
3270 |
Laško |
5073260 |
Komunalno Stanovanjsko Podjetje D.D. Sežana |
6210 |
Sežana |
5227747 |
Javno Podjetje Centralna Čistilna Naprava Domžale - Kamnik D.O.O. |
1230 |
Domžale |
1215027 |
Aquasystems Gospodarjenje Z Vodami D.O.O. |
2000 |
Maribor |
1534424 |
Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Mežica |
2392 |
Mežica |
1639285 |
Čistilna Naprava Lendava D.O.O. |
9220 |
Lendava - Lendva |
5066310 |
Nigrad Javno Komunalno Podjetje D.D. |
2000 |
Maribor |
5072255 |
Javno Podjetje-Azienda Pubblica Komunala Koper, D.O.O. - S.R.L. |
6000 |
Koper - Capodistria |
5156858 |
Javno Podjetje Komunala Izola, D.O.O. Azienda Pubblica Komunala Isola, S.R.L. |
6310 |
Izola - Isola |
5338271 |
Gop Gradbena, Organizacijska In Prodajna Dejavnost, D.O.O. |
8233 |
Mirna |
5708257 |
Stadij, D.O.O., Hruševje |
6225 |
Hruševje |
5144647 |
Komunala, Javno Komunalno Podjetje Idrija, D.O.O. |
5280 |
Idrija |
5105633 |
Javno Podjetje Okolje Piran |
6330 |
Piran - Pirano |
5874327 |
Režijski Obrat Občina Kranjska Gora |
4280 |
Kranjska Gora |
1197380 |
Pungrad, Javno Komunalno Podjetje D.O.O. Moravske Toplice |
9226 |
Moravske Toplice |
Slowakei
— |
Stellen, die öffentliche Wasserversorgungssysteme im Zusammenhang mit der Gewinnung oder der Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser an die Bevölkerung auf der Grundlage einer Handelslizenz und einer Bescheinigung über die fachliche Kompetenz für den Betrieb öffentlicher Wasserversorgungssysteme betreiben, die aufgrund des Gesetzes Nr. 442/2002 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 525/2003 Slg., Nr. 364/2004 Slg., Nr. 587/2004 Slg. und Nr. 230/2005 Slg.) erteilt wurden. |
— |
Stellen, die unter den im Gesetz Nr. 364/2004 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 587/2004 Slg. und Nr. 230/2005 Slg.) genannten Bedingungen auf der Grundlage einer nach dem Gesetz Nr. 135/1994 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 52/1982 Slg., Nr. 595/1990 Slg., Nr. 128/1991 Slg., Nr. 238/1993 Slg., Nr. 416/2001 Slg. und Nr. 533/2001 Slg.) erteilten Zulassung Wasserversorgungsanlagen betreiben und die gleichzeitig die Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser an die Bevölkerung nach dem Gesetz Nr. 442/2002 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 525/2003 Slg., Nr. 364/2004 Slg., Nr. 587/2004 Slg. und Nr. 230/2005 Slg.) sicherstellen. |
Beispiele:
— |
Bratislavská vodárenská spoločnosť, a.s. |
— |
Západoslovenská vodárenská spoločnosť, a.s. |
— |
Považská vodárenská spoločnosť, a.s. |
— |
Severoslovenské vodárne a kanalizácie, a.s. |
— |
Stredoslovenská vodárenská spoločnosť, a.s. |
— |
Podtatranská vodárenská spoločnosť, a.s. |
— |
Východoslovenská vodárenská spoločnosť, a.s. |
Finnland
— |
Wasserversorgungsbehörden nach § 3 des vesihuoltolaki/lag om vattentjänster (119/2001) |
Schweden
Gemeinden und kommunale Betriebe, die nach dem lag (2006:412) om allmänna vattentjänster Trinkwasser gewinnen, weiterleiten oder abgeben
Vereinigtes Königreich
— |
Ein Unternehmen, das nach dem Water Industry Act 1991 als „water undertaker“ oder als „sewerage undertaker“ mit der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung beauftragt ist 1991 |
— |
Eine nach Abschnitt 62 des Local Government etc (Scotland) Act 1994 eingerichtete „water and sewerage authority“ |
The Department for Regional Development (Northern Ireland)
II. Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Strom
Belgien
Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt
— |
Société de Production d'Electricité / Elektriciteitsproductie Maatschappij |
— |
Electrabel / Electrabel |
— |
Elia |
Bulgarien
Einrichtungen mit einer Lizenz zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Strom an die Öffentlichkeit durch Endhändler nach Artikel 39 Absatz 1 des Energiegesetzes (Закона за енергетиката (обн., ДВ, бр.107/9.12.2003)):
— |
АЕЦ Козлодуй - ЕАД |
— |
Болкан Енерджи АД |
— |
Брикел - ЕАД |
— |
Българско акционерно дружество Гранитоид АД |
— |
Девен АД |
— |
ЕВН България Електроразпределение АД |
— |
ЕВН България Електроснабдяване АД |
— |
ЕЙ И ЕС – 3С Марица Изток 1 |
— |
Енергийна компания Марица Изток III - АД |
— |
Енерго-про България - АД |
— |
ЕОН България Мрежи АД |
— |
ЕОН България Продажби АД |
— |
ЕРП Златни пясъци АД |
— |
ЕСО ЕАД |
— |
ЕСП „Златни пясъци“ АД |
— |
Златни пясъци-сервиз АД |
— |
Калиакра Уинд Пауър АД |
— |
НЕК ЕАД |
— |
Петрол АД |
— |
Петрол Сторидж АД |
— |
Пиринска Бистрица-Енергия АД |
— |
Руно-Казанлък АД |
— |
Сентрал хидроелектрик дьо Булгари ЕООД |
— |
Слънчев бряг АД |
— |
ТЕЦ - Бобов Дол ЕАД |
— |
ТЕЦ - Варна ЕАД |
— |
ТЕЦ „Марица 3“ – АД |
— |
ТЕЦ Марица Изток 2 – ЕАД |
— |
Топлофикация Габрово – ЕАД |
— |
Топлофикация Казанлък – ЕАД |
— |
Топлофикация Перник – ЕАД |
— |
Топлофикация Плевен – ЕАД |
— |
ЕВН България Топлофикация – Пловдив - ЕАД |
— |
Топлофикация Русе – ЕАД |
— |
Топлофикация Сливен – ЕАД |
— |
Топлофикация София – ЕАД |
— |
Топлофикация Шумен – ЕАД |
— |
Хидроенергострой ЕООД |
— |
ЧЕЗ България Разпределение АД |
— |
ЧЕЗ Електро България АД |
Tschechische Republik
Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Stromsektor im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen.
Beispiele für Auftraggeber:
— |
ČEPS, a.s. |
— |
ČEZ, a. s. |
— |
Dalkia Česká republika, a.s. |
— |
PREdistribuce, a.s. |
— |
Plzeňská energetika a.s. |
— |
Sokolovská uhelná, právní nástupce, a.s. |
Dänemark
— |
Unternehmen, die auf der Grundlage einer Lizenz nach § 10 des lov om elforsyning (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 1115 vom 8. November 2006) Strom erzeugen |
— |
Unternehmen, die auf der Grundlage einer Lizenz nach § 19 des lov om elforsyning (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 1115 vom 8. November 2006) Strom übertragen |
— |
Übertragung von Strom durch Energinet Danmark oder dessen 100 %ige Tochtergesellschaften nach § 2 Absätze 2 und 3 des lov om Energinet Danmark (siehe Gesetz Nr. 1384 vom 20. Dezember 2004). |
Deutschland
Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder staatliche Unternehmen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, nach § 3 Nummer 18 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998, zuletzt geändert am 9. Dezember 2006.
Estland
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Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind:
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Irland
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The Electricity Supply Board |
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ESB Independent Energy [ESBIE - Vesorgung mit Strom] |
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Synergen Ltd. [Erzeugung von Strom] |
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Viridian Energy Supply Ltd. [Versorgung mit Strom] |
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Huntstown Power Ltd. [Erzeugung von Strom] |
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Bord Gáis Éireann [Versorgung mit Strom] |
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Stromversorgungs- und -erzeugungsunternehmen mit einer Lizenz nach dem Electricity Regulation Act 1999 |
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EirGrid plc |
Griechenland
„Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού Α.Ε.“, eingerichtet durch das Gesetz Nr. 1468/1950 (περί ιδρύσεως της ΔΕΗ) und tätig nach dem Gesetz Nr. 2773/1999 und der Präsidialverordnung Nr. 333/1999.
Spanien
— |
Red Eléctrica de España, S.A. |
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Endesa, S.A. |
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Iberdrola, S.A. |
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Unión Fenosa, S.A. |
— |
Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A. |
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Electra del Viesgo, S.A. |
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Andere Stellen, die nach dem Ley 54/1997, de 27 de noviembre, del Sector eléctrico und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften Strom erzeugen, übertragen und verteilen |
Frankreich
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Électricité de France, eingerichtet und betrieben nach dem Loi No 46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung. |
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RTE, Betreiber des Stromübertragungsnetzes |
— |
Stellen, die nach Artikel 23 des Loi No 46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung Strom verteilen (Verteilerunternehmen der Gemischtwirtschaft, Régies oder ähnliche aus regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehende Dienstleister), zum Beispiel: Gaz de Bordeaux, Gaz de Strasbourg. |
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Compagnie nationale du Rhône. |
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Electricité de Strasbourg. |
Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau (der Bereitstellung) oder der Verwaltung von festen Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verteilung und Lieferung elektrischer Energie und der Bereitstellung elektrischer Energie an die festen Netze ausüben, wie Auftraggeber die diese Tätigkeiten aufgrund der im Sinne des Energiegesetzes (Amtsblatt 68/01, 177/04, 76/07, 152/08, 127/10) erteilten Konzessionen ausüben.
Italien
— |
Gesellschaften der Gruppo Enel, die eine Genehmigung zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom im Sinne des Decreto Legislativo Nr. 79 vom 16. März 1999 und der späteren Änderungen und Ergänzungen besitzen. |
— |
TERNA- Rete elettrica nazionale SpA |
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Sonstige Unternehmen, die auf der Grundlage von Konzessionen nach dem Decreto Legislativo Nr. 79 vom 16. März 1999 tätig sind. |
Zypern
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Η Αρχή Ηλεκτρισμού Κύπρου, eingerichtet durch das περί Αναπτύξεως Ηλεκτρισμού Νόμο, Κεφ. 171. |
— |
Διαχειριστής Συστήματος Μεταφοράς, eingerichtet nach Artikel 57 des Περί Ρύθμισης της Αγοράς Ηλεκτρισμού Νόμου 122(Ι) του 2003. |
Sonstige Personen, Stellen oder Unternehmen, die eine in den Artikeln 6 oder 9 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannte Tätigkeit ausüben und auf der Grundlage einer Lizenz nach Artikel 34 des περί Ρύθμισης της αγοράς Ηλεκτρισμού Νόμου του 2003 {Ν. 122(Ι)/2003} tätig sind.
Lettland
VAS „Latvenergo“ und andere Unternehmen, die Strom erzeugen, übertragen und verteilen und die Käufe nach dem Gesetz „Sabiedrisko pakalpojumu sniedzēju iepirkumu likums“ tätigen.
Litauen
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Staatliches Unternehmen Kernkraftwerk Ignalina |
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Akcinė bendrovė „Lietuvos energija“ |
— |
Akcinė bendrovė „Lietuvos elektrinė“ |
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Akcinė bendrovė Rytų skirstomieji tinklai |
— |
Akcinė bendrovė „VST“ |
— |
Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Stromgesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 66-1984, 2000; Nr. 107-3964, 2004) und dem Kernenergiegesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 119-2771, 1996) Strom erzeugen, übertragen oder verteilen. |
Luxemburg
— |
Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg (CEGEDEL) für die Stromerzeugung oder -verteilung nach der mit dem Gesetz vom 4. Januar 1928 gebilligten convention concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le Grand-Duché du Luxembourg vom 11. November 1927. |
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Lokale Behörden, die für die Übertragung oder Verteilung von Strom zuständig sind. |
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Société électrique de l'Our (SEO). |
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Syndicat de communes SIDOR. |
Ungarn
Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und dem 2007. évi LXXXVI. törvény a villamos energiáról Strom erzeugen, übertragen oder verteilen.
Malta
Korporazzjoni Enemalta (Enemalta Corporation)
Niederlande
Stellen, die auf der Grundlage einer von den Provinzbehörden nach dem Provinciewet erteilten Lizenz (vergunning) Strom verteilen, Beispiele:
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Essent |
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Nuon |
Österreich
Stellen, die ein Übertragungs- oder Verteilernetz nach dem Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 (in der geänderten Fassung), oder nach den Elektrizitätswirtschafts(wesen)gesetzen der neun Bundesländer betreiben.
Polen
Energieversorgungsunternehmen im Sinne des ustawa z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne, unter anderem:
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BOT Elektrownia „Opole“ S.A., Brzezie |
— |
BOT Elektrownia Bełchatów S.A, |
— |
BOT Elektrownia Turów S.A., Bogatynia |
— |
Elbląskie Zakłady Energetyczne S.A. w Elblągu |
— |
Elektrociepłownia Chorzów „ELCHO“ Sp. z o.o. |
— |
Elektrociepłownia Lublin - Wrotków Sp. z o.o. |
— |
Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. |
— |
Elektrociepłownia Rzeszów S.A. |
— |
Elektrociepłownie Warszawskie S.A. |
— |
Elektrownia „Kozienice“ S.A. |
— |
Elektrownia "Stalowa „Wola“ S.A. |
— |
Elektrownia Wiatrowa, Sp. z o.o., Kamieńsk |
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Elektrownie Szczytowo-Pompowe S.A., Warszawa |
— |
ENEA S.A., Poznań |
— |
Energetyka Sp. z o.o, Lublin |
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EnergiaPro Koncern Energetyczny S.A., Wrocław |
— |
ENION S.A., Kraków |
— |
Górnośląski Zakład Elektroenergetyczny S.A., Gliwice |
— |
Koncern Energetyczny Energa S.A., Gdańsk |
— |
Lubelskie Zakłady Energetyczne S.A. |
— |
Łódzki Zakład Energetyczny S.A, |
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PKP Energetyka Sp. z o.o., Warszawa |
— |
Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A., Warszawa |
— |
Południowy Koncern Energetyczny S.A., Katowice |
— |
Przedsiębiorstwo Energetyczne w Siedlcach Sp. z o.o. |
— |
PSE-Operator S.A., Warszawa |
— |
Rzeszowski Zakład Energetyczny S.A, |
— |
Zakład Elektroenergetyczny „Elsen“ Sp. z o.o., Częstochowa |
— |
Zakład Energetyczny Białystok S.A, |
— |
Zakład Energetyczny Łódź-Teren S.A. |
— |
Zakład Energetyczny Toruń S.A. |
— |
Zakład Energetyczny Warszawa-Teren |
— |
Zakłady Energetyczne Okręgu Radomsko-Kieleckiego S.A. |
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Zespół Elektrociepłowni Bydgoszcz S.A. |
— |
Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A., Nowe Czarnowo |
— |
Zespół Elektrowni Ostrołęka S.A. |
— |
Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin S.A. |
— |
Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A, |
— |
Przedsiębiorstwo Energetyczne MEGAWAT Sp. Z.ο.ο. |
— |
Zespół Elektrowni Wodnych Niedzica S.A. |
— |
Energetyka Południe S.A. |
Portugal
1. Erzeugung von Strom
Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom erzeugen:
— |
Decreto-Lei no 29/2006, de 15 de Fevereiro que estabelece as bases gerais da organização e o funcionamento do sistema eléctrico nacional (SEN), e as bases gerais aplicáveis ao exercício das actividades de produção, transporte, distribuição e comercialização de electricidade e a organização dos mercados de electricidade |
— |
Decreto-Lei no 172/2006, de 23 de Agosto, que desenvolve os princípios gerais relativos à organização e ao funcionamento do SEN, regulamentando o diploma a trás referido |
— |
Stellen, die nach einer Sonderregelung auf folgender Rechtsgrundlage Strom erzeugen: Decreto-Lei no 189/88 de 27 de Maio, com a redacção dada pelos Decretos-Lei no 168/99, de 18 de Maio, no 313/95, de 24 de Novembro, no 538/99, de 13 de Dezembro, no 312/2001 e no 313/2001, ambos de 10 de Dezembro, Decreto-Lei no 339-C/2001, de 29 de Dezembro, Decreto-Lei no 68/2002, de 25 de Março, Decreto-Lei no 33-A/2005, de 16 de Fevereiro, Decreto-Lei no 225/2007, de 31 de Maio e Decreto-Lei no 363/2007, de 2 de Novembro |
2. Übertragung von Strom:
Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom übertragen:
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Decreto-Lei no 29/2006, de 15 de Fevereiro e do Decreto-lei no 172/2006, de 23 de Agosto. |
3. Verteilung von Strom
— |
Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom verteilen: Decreto-Lei no 29/2006, de 15 de Fevereiro, e do Decreto-lei no 172/2006, de 23 de Agosto. |
— |
Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom verteilen: Decreto-Lei no 184/95, de 27 de Julho, com a redacção dada pelo Decreto-Lei no 56/97, de 14 de Março e Decreto-Lei no 344-B/82, de 1 de Setembro, com a redacção dada pelos Decreto-Lei no 297/86, de 19 de Setembro, Decreto-Lei no 341/90, de 30 de Outubro e Decreto-Lei no 17/92, de 5 de Fevereiro. |
Rumänien
— |
Societatea Comercială de Producere a Energiei Electrice Hidroelectrica-SA Bucureşti (Commercial Company for Electrical Power Production Hidroelectrica – SA Bucharest) |
— |
Societatea Naţională „Nuclearelectrica“ SA (Nuclearelectrica S.A. National Company) |
— |
Societatea Comercială de Producere a Energiei Electrice şi Termice Termoelectrica SA (Commercial Company for Electrical Power and Thermal Energy Production Termoelectrica SA) |
— |
S.C. Electrocentrale Deva S.A. (SC Power Stations Deva SA) |
— |
S.C. Electrocentrale Bucureşti S.A. (SC Power Stations Bucharest SA) |
— |
S.C. Electrocentrale Galaţi SA (SC Power Stations Galaţi SA) |
— |
S.C. Electrocentrale Termoelectrica SA (SC Power Stations Termoelectrica SA) |
— |
S.C. Complexul Energetic Craiova SA (Commercial Company Craiova Energy Complex) |
— |
S.C. Complexul Energetic Rovinari SA (Commercial Company Rovinari Energy Complex) |
— |
S.C. Complexul Energetic Turceni SA (Commercial Company Turceni Energy Complex) |
— |
Compania Naţională de Transport a Energiei Electrice Transelectrica SA Bucureşti („Transelectrica“ Romanian Power Grid Company) |
— |
Societatea Comercială Electrica SA, Bucureşti |
— |
S.C. Filiala de Distribuţie a Energiei Electrice |
— |
„Electrica Distribuţie Muntenia Nord“ S.A |
— |
S.C. Filiala de Furnizare a Energiei Electrice |
— |
„Electrica Furnizare Muntenia Nord“ S.A |
— |
S.C. Filiala de Distribuţie şi Furnizare a Energiei Electrice Electrica Muntenia Sud (Electrical Energy Distribution and Supply Branch Electrica Muntenia Sud) |
— |
S.C. Filiala de Distribuţie a Energiei Electrice (Commercial Company for Electrical Energy Distribution) |
— |
„Electrica Distribuţie Transilvania Sud“ S.A |
— |
S.C. Filiala de Distribuţie a Energiei Electrice (Commercial Company for Electrical Energy Distribution) |
— |
„Electrica Furnizare Transilvania Sud“ S.A |
— |
S.C. Filiala de Distribuţie a Energiei Electrice (Commercial Company for Electrical Energy Distribution) |
— |
„Electrica Distribuţie Transilvania Nord“ S.A |
— |
S.C. Filiala de Furnizare a Energiei Electrice (Commercial Company for Electrical Energy Supply) |
— |
„Electrica Furnizare Transilvania Nord“ S.A |
— |
Enel Energie |
— |
Enel Distribuţie Banat |
— |
Enel Distribuţie Dobrogea |
— |
E.ON Moldova SA |
— |
CEZ Distribuţie |
Slowenien
Stellen, die nach dem Energetski zakon (Uradni list RS, 79/99) Strom erzeugen, übertragen oder verteilen.
Code |
Bezeichnung |
Postleitzahl |
Gemeinde |
1613383 |
Borzen D.O.O. |
1000 |
Ljubljana |
5175348 |
Elektro Gorenjska D.D. |
4000 |
Kranj |
5223067 |
Elektro Celje D.D. |
3000 |
Celje |
5227992 |
Elektro Ljubljana D.D. |
1000 |
Ljubljana |
5229839 |
Elektro Primorska D.D. |
5000 |
Nova Gorica |
5231698 |
Elektro Maribor D.D. |
2000 |
Maribor |
5427223 |
Elektro - Slovenija D.O.O. |
1000 |
Ljubljana |
5226406 |
Javno Podjetje Energetika Ljubljana, D.O.O. |
1000 |
Ljubljana |
1946510 |
Infra D.O.O. |
8290 |
Sevnica |
2294389 |
Sodo Sistemski Operater Distribucijskega Omrežja Z Električno Energijo, D.O.O. |
2000 |
Maribor |
5045932 |
Egs-Ri D.O.O. |
2000 |
Maribor |
Slowakei
Stellen, die auf der Grundlage einer Zulassung und nach dem Gesetz Nr. 656/2004 Slg. Strom erzeugen, über ein Übertragungsnetz befördern, verteilen und über ein Verteilernetz an die Öffentlichkeit liefern
Beispiele:
— |
Slovenské elektrárne, a.s. |
— |
Slovenská elektrizačná prenosová sústava, a.s. |
— |
Západoslovenská energetika, a.s. |
— |
Stredoslovenská energetika, a.s. |
— |
Východoslovenská energetika, a.s. |
Finnland
Kommunale Stellen und öffentliche Unternehmen, die Strom erzeugen, und Stellen, die auf der Grundlage einer Lizenz nach Abschnitt 4 oder 16 des sähkömarkkinalaki/elmarknadslag (386/1995) und nach dem laki vesi- ja energiahuollon, liikenteen ja postipalvelujen alalla toimivien yksiköiden hankinnoista (349/2007)/lag om upphandling inom sektorerna vatten, energi, transporter och posttjänster (349/2007) für den Betrieb der Stromübertragungs- oder verteilernetze und für die Übertragung von Strom oder für das Stromsystem zuständig sind.
Schweden
Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach dem ellagen (1997:857) Strom übertragen oder verteilen
Vereinigtes Königreich
— |
Eine Person mit einer Lizenz nach Abschnitt 6 des Electricity Act 1989 |
— |
Eine Person mit einer Lizenz nach Artikel 10 Absatz 1 der Electricity (Northern Ireland) Order 1992 |
— |
National Grid Electricity Transmission plc |
— |
System Operation Northern Irland Ltd |
— |
Scottish & Southern Energy plc |
— |
SPTransmission plc |
III. Flughafeneinrichtungen
Belgien
— |
Brussels International Airport Company |
— |
Belgocontrol |
— |
Luchthaven Antwerpen |
— |
Internationale Luchthaven Oostende-Brugge |
— |
Société Wallonne des Aéroports |
— |
Brussels South Charleroi Airport |
— |
Liège Airport |
Bulgarien
Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“ (General Directorate „Civil Aviation Administration“)
ДП „Ръководство на въздушното движение“
Betreiber ziviler Flughäfen für die öffentliche Nutzung, die vom Ministerrat nach Artikel 43 Absatz 3 des Закона на гражданското въздухоплаване (обн., ДВ, бр.94 vom 1.12.1972) bestimmt werden:
— |
„Летище София“ ЕАД |
— |
„Фрапорт Туин Стар Еърпорт Мениджмънт“ АД |
— |
„Летище Пловдив“ ЕАД |
— |
„Летище Русе“ ЕООД |
— |
„Летище Горна Оряховица“ ЕАД |
Tschechische Republik
Alle Auftraggeber in den Sektoren, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung und des Betriebs von Flughäfen nutzen (Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung).
Beispiele für Auftraggeber:
— |
Česká správa letišť, s.p. |
— |
Letiště Karlovy Vary s.r.o. |
— |
Letiště Ostrava, a.s. |
— |
Správa Letiště Praha, s. p. |
Dänemark
— |
Flughäfen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 55 Absatz 1 des lov om luftfart (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 731 vom 21. Juni 2007) betrieben werden |
Deutschland
— |
Flughäfen im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964, zuletzt geändert am 5. Januar 2007 |
Estland
— |
Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I vom 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind:
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Irland
— |
Flughäfen Dublin, Cork und Shannon, verwaltet von Aer Rianta – Irish Airports |
— |
Flughäfen mit einer public use licence nach dem Irish Aviation Authority Act 1993 in der Fassung des Air Navigation and Transport (Amendment) Act 1998, auf denen Linienflugdienste mit Luftfahrzeugen für den öffentlichen Fluggast-, Post- oder Frachtverkehr betrieben werden. |
Griechenland
— |
„Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας“ („ΥΠΑ“), betrieben gemäß Gesetzesdekret Nr. 714/70, geändert durch Gesetz Nr. 1340/83. Die Organisation des Unternehmens wird durch Präsidialerlass Nr. 56/89 mit anschließenden Änderungen geregelt. |
— |
Unternehmen „Διεθνής Αερολιμένας Αθηνών“ in Spata, das gemäß Gesetzesdekret Nr. 2338/95 Κύρωση Σύμβασης Ανάπτυξης του Νέου Διεθνούς Αεροδρομίου της Αθήνας στα Σπάτα, „ίδρυση της εταιρείας ‚Διεθνής Αερολιμένας Αθηνών Α.Ε.‘ έγκριση περιβαλλοντικών όρων και άλλες διατάξεις“ tätig ist. |
— |
„Φορείς Διαχείρισης“ nach der Präsidialverordnung Nr. 158/02 „Ίδρυση, κατασκευή, εξοπλισμός, οργάνωση, διοίκηση, λειτουργία και εκμε- τάλλευση πολιτικών αερολιμένων από φυσικά πρόσωπα, νομικά πρόσωπα ιδιωτικού δικαίου και Οργανισμούς Τοπικής Αυτοδιοίκησης“ (Griechisches Amtsblatt Α 137). |
Spanien
— |
Ente público Aeropuertos Españoles y Navegación Aérea (AENA). |
Frankreich
— |
Flughäfen, die von staatlichen Unternehmen nach den Artikeln L.251-1, L.260-1 und L.270-1 des Code de l'aviation civile betrieben werden. |
— |
Flughäfen, die auf der Grundlage einer vom Staat nach Artikel R.223-2 des Code de l'aviation civile erteilten Konzession betrieben werden. |
— |
Flughäfen, die nach einem Arrêté préfectoral portant autorisation d'occupation temporaire betrieben werden |
— |
Flughäfen, die von einer Behörde errichtet wurden und Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel L.221-1 des Code de l'aviation civile sind |
— |
Flughäfen, die nach dem Loi No 2004-809 du 13 août 2004 relative aux libertés et responsabilités locales, insbesondere nach Artikel 28, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder einer Gruppe regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften übereignet wurden:
|
— |
Staatliche Zivilflughäfen, deren Verwaltung einer Chambre de Commerce et d'Industrie übertragen wurde (Artikel 7 des Loi No 2005-357 du 21 avril 2005 relative aux aéroports und Décret No 2007-444 du 23 février 2007 relatif aux aérodromes appartenant à l'Etat):
|
— |
Andere staatliche Zivilflughäfen, die von der Übertragung auf regionale und lokale Gebietskörperschaften nach dem Dekret Nr. 2005-1070 vom 24. August 2005 in der geänderten Fassung ausgenommen sind:
|
— |
Aéroports de Paris (Gesetz Nr. 2005-357 vom 20. April 2005 und Dekret Nr. 2005-828 vom 20. Juli 2005) |
Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen und sonstigen Terminaleinrichtungen für Luftverkehrsbetreiber ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes über Flughäfen (Amtsblatt Nr. 19/98 und 14/11) ausüben.
Italien
— |
Seit dem 1. Januar 1996 gilt das Decreto Legislativo Nr. 497 vom 25. November 1995 (relativo alla trasformazione dell’Azienda autonoma di assistenza al volo per il traffico aereo generale in ente pubblico economico, denominato ENAV, Ente nazionale di assistenza al volo), das mehrmals verlängert und dann in ein Gesetz umgewandelt wurde; durch das Gesetz Nr. 665 vom 21. Dezember 1996 wurde das Unternehmen schließlich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in eine Aktiengesellschaft (S.p.A.) umgewandelt. |
— |
Verwaltungsstellen, die durch ein besonderes Gesetz eingerichtet wurden. |
— |
Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 694 des Codice della navigazione (Regio Decreto Nr. 327 vom 30. März 1942) Flughafeneinrichtungen betreiben. |
— |
Flughafenbetreiber, einschließlich der Verwaltungsgesellschaften SEA (Mailand) und ADR (Fiumicino). |
Zypern
Lettland
— |
Valsts akciju sabiedrîba „Latvijas gaisa satiksme“ (staatliche Aktiengesellschaft „Latvijas gaisa satiksme“). |
— |
Valsts akciju sabiedrība „Starptautiskā lidosta, Rīga“ (staatliche Aktiengesellschaft „Internationaler Flughafen, Rīga“). |
— |
SIA "Aviasabiedrība „Liepāja“ (Aviacompany Liepaja Ltd.). |
Litauen
— |
Staatliches Unternehmen Vilnius International Airport |
— |
Staatliches Unternehmen Kaunas Airport |
— |
Staatliches Unternehmen Palanga International Airport |
— |
Staatliches Unternehmen „Oro navigacija“ |
— |
Kommunales Unternehmen „Šiaulių oro uostas“ |
— |
Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Luftfahrtgesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 94-2918, 2000) Dienstleistungen im Bereich der Flughafeneinrichtungen erbringen. |
Luxemburg
— |
Aéroport du Findel. |
Ungarn
— |
Flughäfen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und dem 1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről betrieben werden. |
— |
Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülőtér unter der Verwaltung von Budapest Airport Rt. auf der Grundlage des 1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről und dem 83/2006. (XII. 13.) GKM rendelet a légiforgalmi irányító szolgálatot ellátó és a légiforgalmi szakszemélyzet képzését végző szervezetről. |
Malta
— |
L-Ajruport Internazzjonali ta" Malta (Malta International Airport) |
Niederlande
Flughäfen, die nach den Artikeln 18ff. des Luchtvaartwet betrieben werden, zum Beispiel:
— |
Luchthaven Schiphol |
Österreich
— |
Stellen, die nach dem Luftfahrtgesetz (BGBl. Nr. 253/1957) in der geänderten Fassung zum Betreiben von Flughafeneinrichtungen befugt sind |
Polen
— |
Öffentliches Unternehmen „Porty Lotnicze“, das auf der Grundlage des ustawa z dnia 23 października 1987 r. o przedsiębiorstwie państwowym „Porty Lotnicze“ tätig ist |
— |
Port Lotniczy Bydgoszcz S.A. |
— |
Port Lotniczy Gdańsk Sp. z o.o. |
— |
Górnośląskie Towarzystwo Lotnicze S.A. Międzynarodowy Port Lotniczy Katowice |
— |
Międzynarodowy Port Lotniczy im. Jana Pawła II Kraków - Balice Sp. z o.o |
— |
Lotnisko Łódź Lublinek Sp. z o.o. |
— |
Port Lotniczy Poznań - Ławica Sp. z o.o. |
— |
Port Lotniczy Szczecin - Goleniów Sp. z o. o. |
— |
Port Lotniczy Wrocław S.A. |
— |
Port Lotniczy im. Fryderyka Chopina w Warszawie |
— |
Port Lotniczy Rzeszów - Jasionka |
— |
Porty Lotnicze „Mazury- Szczytno“ Sp. z o. o. w Szczytnie |
— |
Port Lotniczy Zielona Góra - Babimost |
Portugal
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ANA – Aeroportos de Portugal, S.A., gegründet durch das Decreto-Lei Nr. 404/98 vom 18. Dezember 1998. |
— |
NAV – Empresa Pública de Navegação Aérea de Portugal, E.P., gegründet durch das Decreto-Lei Nr. 404/98 vom 18. Dezember 1998. |
— |
ANAM – Aeroportos e Navegação Aérea da Madeira, S.A., gegründet durch das Decreto-Lei Nr. 453/91 vom 11. Dezember 1991. |
Rumänien
— |
Compania Naţională „Aeroporturi Bucureşti“ SA (National Company „Bucharest Airports S.A.“) |
— |
Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Mihail Kogălniceanu-Constanţa“ (National Company „International Airport Mihail Kogălniceanu-Constanţa“ S.A.) |
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Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara-Traian Vuia“-SA (National Company International „International Airport Timişoara-Traian Vuia“-S.A.) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Română a Serviciilor de Trafic Aerian ROMAT SA“ (Autonomous Public Service Undertaking „Romanian Air Traffic Services Administration ROMAT S.A.“) |
— |
Aeroporturile aflate în subordinea Consiliilor Locale (Airports under Local Councils’ subordination) |
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SC Aeroportul Arad SA (Arad Airport S.A. Commercial Company) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Bacău (Autonomous Public Service Undertaking Bacău Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Baia Mare (Autonomous Public Service Undertaking Baia Mare Airport) |
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Regia Autonomă Aeroportul Cluj Napoca (Autonomous Public Service Undertaking Cluj Napoca Airport) |
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Regia Autonomă Aeroportul Internaţional Craiova (Autonomous Public Service Undertaking International Craiova Airport) |
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Regia Autonomă Aeroportul Iaşi (Autonomous Public Service Undertaking Iaşi Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Oradea (Autonomous Public Service Undertaking Oradea Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Satu-Mare (Autonomous Public Service Undertaking Satu-Mare Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Sibiu (Autonomous Public Service Undertaking Sibiu Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Suceava (Autonomous Public Service Undertaking Suceava Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Târgu Mureş (Autonomous Public Service Undertaking Târgu Mureş Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Tulcea (Autonomous Public Service Undertaking Tulcea Airport) |
— |
Regia Autonomă Aeroportul Caransebeş |
Slowenien
Öffentliche Zivilflughäfen, die nach dem Zakon o letalstvu (Uradni list RS, 18/01) betrieben werden
Code |
Bezeichnung |
Postleitzahl |
Gemeinde |
1589423 |
Letalski Center Cerklje Ob Krki |
8263 |
Cerklje Ob Krki |
1913301 |
Kontrola Zračnega Prometa D.O.O. |
1000 |
Ljubljana |
5142768 |
Aerodrom Ljubljana D.D. |
4210 |
Brnik-Aerodrom |
5500494 |
Aerodrom Portorož, D.O.O. |
6333 |
Sečovlje – Sicciole |
Slowakei
Stellen, die auf der Grundlage einer Genehmigung der staatlichen Behörden Flughäfen betreiben, und Stellen, die nach dem Gesetz Nr. 143/1998 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 57/2001 Slg., Nr. 37/2002 Slg., Nr. 136/2004 Slg. und Nr. 544/2004 Slg.) Telekommunikationsdienstleistungen für den Flugverkehr erbringen.
Beispiele:
— |
Letisko M.R.Štefánika, a.s., Bratislava |
— |
Letisko Poprad – Tatry, a.s. |
— |
Letisko Košice, a.s. |
Finnland
Flughäfen, die von „Ilmailulaitos Finavia/Luftfartsverket Finavia“, einer Gemeinde oder einem öffentlichen Unternehmen nach dem ilmailulaki/luftfartslagen (1242/2005) und dem laki Ilmailulaitoksest lag om Luftfartsverket (1245/2005) betrieben werden
Schweden
— |
Flughäfen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von ihr nach dem luftfartslagen (1957:297) betrieben werden |
— |
Flughäfen, die im privaten Eigentum stehen und mit einer Betriebslizenz nach dem genannten Gesetz betrieben werden, soweit diese Lizenz den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht. |
Vereinigtes Königreich
— |
Eine lokale Gebietskörperschaft, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung von Flughafen- oder anderen Terminaleinrichtungen für Luftverkehrsunternehmen nutzt |
— |
Ein Flughafenbetreiber im Sinne des Airports Act 1986, der einen Flughafen nach der economic regulation in Teil IV des genannten Gesetzes verwaltet |
— |
Highland and Islands Airports Limited |
— |
Ein Flughafenbetreiber im Sinne der Airports (Northern Ireland) Order 1994 |
— |
BAA Ltd. |
IV. See- oder Binnenhafen- oder andere Terminaleinrichtungen
Belgien
— |
Gemeentelijk Havenbedrijf van Antwerpen |
— |
Havenbedrijf van Gent |
— |
Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtigen |
— |
Port autonome de Charleroi |
— |
Port autonome de Namur |
— |
Port autonome de Liège |
— |
Port autonome du Centre et de l'Ouest |
— |
Société régionale du Port de Bruxelles/Gewestelijk Vennootschap van de Haven van Brussel |
— |
Waterwegen en Zeekanaal |
— |
De Scheepvaart |
Bulgarien
ДП „Пристанищна инфраструктура“
Stellen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte die in Anhang 1 zu Artikel 103a des Закона за морските пространства, вътрешните водни пътища и пристанищата на Република България (обн., ДВ, бр.12 vom 11.2.2000) aufgeführten Häfen von nationaler Bedeutung oder Teile davon für den öffentlichen Verkehr betreiben:
— |
„Пристанище Варна“ ЕАД |
— |
„Порт Балчик“ АД |
— |
„БМ Порт“ АД |
— |
„Пристанище Бургас“ ЕАД |
— |
„Пристанищен комплекс – Русе“ ЕАД |
— |
„Пристанищен комплекс – Лом“ ЕАД |
— |
„Пристанище Видин“ ЕООД |
— |
„Драгажен флот – Истър“ АД |
— |
„Дунавски индустриален парк“ АД |
Stellen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte die in Anhang 2 zu Artikel 103a des Закона за морските пространства, вътрешните водни пътища и пристанищата на Република България (обн., ДВ, бр.12 vom 11.2.2000) aufgeführten Häfen von regionaler Bedeutung oder Teile davon für den öffentlichen Verkehr betreiben:
— |
„Фиш Порт“ АД |
— |
Кораборемонтен завод „Порт - Бургас“ АД |
— |
„Либърти металс груп“ АД |
— |
„Трансстрой – Бургас“ АД |
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„Одесос ПБМ“ АД |
— |
„Поддържане чистотата на морските води“ АД |
— |
„Поларис 8“ ООД |
— |
„Лесил“ АД |
— |
„Ромпетрол – България“ АД |
— |
„Булмаркет – ДМ“ ООД |
— |
„Свободна зона – Русе“ ЕАД |
— |
„Дунавски драгажен флот“ – АД |
— |
„Нарен“ ООД |
— |
„ТЕЦ Свилоза“ АД |
— |
НЕК ЕАД – клон „АЕЦ – Белене“ |
— |
„Нафтекс Петрол“ ЕООД |
— |
„Фериботен комплекс“ АД |
— |
„Дунавски драгажен флот Дуним“ АД |
— |
„ОМВ България“ ЕООД |
— |
СО МАТ АД – клон Видин |
— |
„Свободна зона – Видин“ ЕАД |
— |
„Дунавски драгажен флот Видин“ |
— |
„Дунав турс“ АД |
— |
„Меком“ ООД |
— |
„Дубъл Ве Ко“ ЕООД |
Tschechische Republik
Alle Auftraggeber in den Sektoren, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung und des Betriebs von See- oder Binnenhäfen oder anderen Terminaleinrichtungen für Verkehrsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr nutzen (Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen, in der geänderten Fassung).
Beispiele für Auftraggeber:
— |
České přístavy, a.s. |
Dänemark
— |
Häfen im Sinne von § 1 des lov om havne (Gesetz Nr. 326 vom 28. Mai 1999) |
Deutschland
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Seehäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften (Ländern, Kreisen oder Gemeinden) stehen |
— |
Binnenhäfen, die nach den Wassergesetzen der Länder der Hafenordnung unterliegen |
Estland
— |
Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I vom 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind:
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Irland
— |
Häfen, die nach den Harbour Acts 1946 bis 2000 betrieben werden |
— |
Port of Rosslare Harbour, der nach dem Fishguard and Rosslare Railways and Harbours Act 1899 betrieben wird |
Griechenland
— |
„Οργανισμός Λιμένος Βόλου Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.Β. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Ελευσίνας Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.Ε. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Ηγουμενίτσας Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.ΗΓ. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Ηρακλείου Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.Η. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Καβάλας Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.Κ. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. No 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Κέρκυρας Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.ΚΕ. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Πατρών Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.ΠΑ. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Λαυρίου Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.Λ. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. No 2932/01. |
— |
„Οργανισμός Λιμένος Ραφήνας Ανώνυμη Εταιρεία“ („Ο.Λ.Ρ. Α.Ε“), nach dem Gesetz Nr. 2932/01. |
— |
(Hafenbehörden) |
— |
Sonstige Häfen, Δημοτικά και Νομαρχιακά Ταμεία (Gemeinde- und Präfekturhäfen), die unter die Präsidialverordnung Nr. 649/1977, das Gesetz Nr. 2987/02, die Präsidialverordnung Nr. 362/97 und das Gesetz Nr. 2738/99 fallen |
Spanien
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Ente público Puertos del Estado |
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Autoridad Portuaria de Alicante |
— |
Autoridad Portuaria de Almería – Motril |
— |
Autoridad Portuaria de Avilés |
— |
Autoridad Portuaria de la Bahía de Algeciras |
— |
Autoridad Portuaria de la Bahía de Cádiz |
— |
Autoridad Portuaria de Baleares |
— |
Autoridad Portuaria de Barcelona |
— |
Autoridad Portuaria de Bilbao |
— |
Autoridad Portuaria de Cartagena |
— |
Autoridad Portuaria de Castellón |
— |
Autoridad Portuaria de Ceuta |
— |
Autoridad Portuaria de Ferrol – San Cibrao |
— |
Autoridad Portuaria de Gijón |
— |
Autoridad Portuaria de Huelva |
— |
Autoridad Portuaria de Las Palmas |
— |
Autoridad Portuaria de Málaga |
— |
Autoridad Portuaria de Marín y Ría de Pontevedra |
— |
Autoridad Portuaria de Melilla |
— |
Autoridad Portuaria de Pasajes |
— |
Autoridad Portuaria de Santa Cruz de Tenerife |
— |
Autoridad Portuaria de Santander |
— |
Autoridad Portuaria de Sevilla |
— |
Autoridad Portuaria de Tarragona |
— |
Autoridad Portuaria de Valencia |
— |
Autoridad Portuaria de Vigo |
— |
Autoridad Portuaria de Villagarcía de Arousa |
— |
Sonstige Hafenbehörden der „Comunidades Autónomas“ Andalucía, Asturias, Baleares, Canarias, Cantabria, Cataluña, Galicia, Murcia, País Vasco und Valencia |
Frankreich
— |
autonome de Paris, errichtet nach dem Loi No 68-917 relative au port autonome de Paris vom 24. Oktober 1968. |
— |
Port autonome de Strasbourg, errichtet nach der mit Gesetz vom 26. April 1924 genehmigten convention entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la construction du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port vom 20. Mai 1923. |
— |
Häfen mit Selbstverwaltung, die nach den Artikeln L. 111-1ff. des code des ports maritimes betrieben werden und Rechtspersönlichkeit besitzen:
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— |
staatseigene Häfen ohne Rechtspersönlichkeit (Décret No 2006-330 du 20 mars 2006 fixant la liste des ports des départements d'outre-mer exclus du transfert prévu à l'article 30 de la loi du 13 août 2004 relative aux libertés et responsabilités locales), deren Verwaltung einer Chambre de Commerce et d'Industrie übertragen wurde:
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— |
Häfen ohne Rechtspersönlichkeit, die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften übereignet wurden und deren Verwaltung einer Chambre de Commerce et d'Industrie übertragen wurde (Artikel 30 des Gesetzes Nr. 2004-809 vom 13. August 2004 relative aux libertés et responsabilités locales, geändert durch das Gesetz Nr. 2006-1771 vom 30. Dezember 2006):
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— |
Voies navigables de France, öffentliche Einrichtung nach Artikel 124 des Gesetzes Nr. 90-1168 vom 29. Dezember 1990 in der geänderten Fassung. |
Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d.h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschiffsverkehrsunternehmen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage einer im Sinne des Gesetzes über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt Nr. 158/03, Nr. 100/04, Nr. 141/06 und Nr. 38/09) erteilten Genehmigung ausüben.
Italien
— |
Staatliche Häfen (porti statali) und sonstige Häfen, die von der Capitaneria di Porto nach dem Codice della navigazione (Regio Decreto Nr. 327 vom 30. März 1942) verwaltet werden |
— |
Häfen mit Selbstverwaltung (enti portuali), errichtet durch besondere Gesetze nach Artikel 19 des Codice della navigazione (Regio Decreto Nr. 327 vom 30. März 1942) |
Zypern
Η Αρχή Λιμένων Κύπρου, errichtet durch das περί Αρχής Λιμένων Κύπρου Νόμο του 1973.
Lettland
Behörden, die nach dem Gesetz „Likumu par ostām“ Häfen verwalten:
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Rīgas brīvostas pārvalde |
— |
Ventspils brīvostas pārvalde |
— |
Liepājas speciālas ekonomiskās zona pārvalde |
— |
Salacgrīvas ostas pārvalde |
— |
Skultes ostas pārvalde |
— |
Lielupes ostas pārvalde |
— |
Engures ostas pārvalde |
— |
Mērsraga ostas pārvalde |
— |
Pāvilostas ostas pārvalde |
— |
Rojas ostas pārvalde |
Andere Einrichtungen, die Käufe nach dem Gesetz „Sabiedrisko pakalpojumu sniedzēju iepirkumu likums“ tätigen und nach dem Gesetz „Likumu par ostām“ Häfen verwalten.
Litauen
— |
Staatliches Unternehmen „Staatliche Seehafenbehörde Klaipėda“, das nach dem Gesetz über die Staatliche Seehafenbehörde Klaipėda der Republik Litauen tätig ist (Amtsblatt Nr. 53-1245, 1996). |
— |
Staatliches Unternehmen „Vidaus vandens kelių direkcija“, das nach dem Gesetz über den Binnenschiffsverkehr der Republik Litauen tätig ist (Amtsblatt Nr. 105-2393, 1996). |
— |
Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996 und Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Gesetz über den Binnenschiffsverkehr der Republik Litauen in See- oder Binnenhäfen oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind. |
Luxemburg
— |
Port de Mertert, errichtet und betrieben nach dem Loi relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle vom 22. Juli 1963 in der geänderten Fassung. |
Ungarn
— |
Häfen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und dem 2000. évi XLII. törvény a vízi közlekedésről betrieben werden. |
Malta
— |
L-Awtorita' Marittima ta' Malta (Malta Maritime Authority) |
Niederlande
Auftraggeber im Bereich der Seehafen-, Binnenhafen- oder sonstigen Terminalausrüstungen, zum Beispiel:
— |
Havenbedrijf Rotterdam |
Österreich
— |
Binnenhäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern und/oder Gemeinden stehen |
Polen
Stellen, die auf der Grundlage des ustawa z dnia 20 grudnia 1996 r. o portach i przystaniach morskich errichtet wurden, unter anderem:
— |
Zarząd Morskiego Portu Gdańsk S.A. |
— |
Zarząd Morskiego Portu Gdynia S.A. |
— |
Zarząd Portów Morskich Szczecin i Świnoujście S.A. |
— |
Zarząd Portu Morskiego Darłowo Sp. z o.o. |
— |
Zarząd Portu Morskiego Elbląg Sp. z o.o. |
— |
Zarząd Portu Morskiego Kołobrzeg Sp. z o.o. |
— |
Przedsiębiorstwo Państwowe Polska Żegluga Morska |
Portugal
— |
APDL – Administração dos Portos do Douro e Leixões, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 335/98 vom 3. November 1998. |
— |
APL – Administração do Porto de Lisboa, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 336/98 vom 3. November 1998. |
— |
APS – Administração do Porto de Sines, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 337/98 vom 3. November 1998. |
— |
APSS – Administração dos Portos de Setúbal e Sesimbra, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 338/98 vom 3. November 1998. |
— |
APA — Administração do Porto de Aveiro, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 339/98 vom 3. November 1998. |
— |
Instituto Portuário dos Transportes Marítimos, I.P. (IPTM, I.P.), nach dem Decreto-Lei Nr. 146/2007 vom 27. April 2007. |
Rumänien
— |
Compania Naţională „Administraţia Porturilor Maritime“ SA Constanţa |
— |
Compania Naţională „Administraţia Canalelor Navigabile SA“ |
— |
Compania Naţională de Radiocomunicaţii Navale „RADIONAV“ SA |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Fluvială a Dunării de Jos“ |
— |
Compania Naţională „Administraţia Porturilor Dunării Maritime“ |
— |
Compania Naţională „Administraţia Porturilor Dunării Fluviale“ SA |
— |
Porturile: Sulina, Brăila, Zimnicea şi Turnul-Măgurele |
Slowenien
Seehäfen, die ganz oder teilweise in staatlichem Eigentum stehen und nach dem Pomorski Zakonik (Uradni list RS, 56/99) wirtschaftliche öffentliche Dienstleistungen erbringen.
Code |
Bezeichnung |
Postleitzahl |
Gemeinde |
5144353 |
LUKA KOPER D.D. |
6000 |
KOPER - CAPODISTRIA |
5655170 |
Sirio d.o.o. |
6000 |
KOPER |
Slowakei
Stellen, die auf der Grundlage einer Genehmigung der staatlichen Behörde oder der Stellen, die von der staatlichen Behörde nach dem Gesetz Nr. 338/2000 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 57/2001 Slg. und Nr. 580/2003 Slg.) für den Betrieb öffentlicher Binnenhäfen eingerichtet wurden, nichtöffentliche Binnenhäfen für den Binnenschiffsverkehr von Verkehrsunternehmen betreiben.
Finnland
— |
Häfen, die nach dem laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista/lagen om kommunala hamnanordningar och trafikavgifter (955/1976) betrieben werden, und Häfen, die mit einer Lizenz nach Abschnitt 3 des laki yksityisistä yleisistä satamista / lag om privata allmänna hamnar (1156/1994) errichtet wurden. |
— |
Saimaan kanavan hoitokunta/Förvaltningsnämnden för Saima kanal. |
Schweden
Hafen- und Terminalanlagen nach dem lag (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn und der förordning (1983:744) om trafiken på Göta kanal.
Vereinigtes Königreich
— |
Eine lokale Gebietskörperschaft, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung von See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschifffahrtsunternehmen nutzt |
— |
Eine Hafenbehörde im Sinne des Abschnitts 57 des Harbours Act 1964 |
— |
British Waterways Board |
— |
Eine Hafenbehörde im Sinne des Abschnitts 38 Absatz 1 des Harbours Act (Nordirland) 1970 |
V. Auftraggeber im Bereich der Stadtbahn-, Straßenbahn- Oberleitungsbus- und Busdienste
Belgien
— |
Société des Transports intercommunaux de Bruxelles/Maatschappij voor intercommunaal Vervoer van Brussel |
— |
Société régionale wallonne du Transport et ses sociétés d'exploitation (TEC Liège–Verviers, TEC Namur–Luxembourg, TEC Brabant wallon, TEC Charleroi, TEC Hainaut) / Société régionale wallonne du Transport en haar exploitatiemaatschappijen (TEC Liège–Verviers, TEC Namur–Luxembourg, TEC Brabant wallon, TEC Charleroi, TEC Hainaut) |
— |
Vlaamse Vervoermaatschappij (De Lijn) |
— |
Private Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten |
Bulgarien
— |
„Метрополитен“ ЕАД, София |
— |
„Столичен електротранспорт“ ЕАД, София |
— |
„Столичен автотранспорт“ ЕАД, София |
— |
„Бургасбус“ ЕООД, Бургас |
— |
„Градски транспорт“ ЕАД, Варна |
— |
„Тролейбусен транспорт“ ЕООД, Враца |
— |
„Общински пътнически транспорт“ ЕООД, Габрово |
— |
„Автобусен транспорт“ ЕООД, Добрич |
— |
„Тролейбусен транспорт“ ЕООД, Добрич |
— |
„Тролейбусен транспорт“ ЕООД, Пазарджик |
— |
„Тролейбусен транспорт“ ЕООД, Перник |
— |
„Автобусни превози“ ЕАД, Плевен |
— |
„Тролейбусен транспорт“ ЕООД, Плевен |
— |
„Градски транспорт Пловдив“ ЕАД, Пловдив |
— |
„Градски транспорт“ ЕООД, Русе |
— |
„Пътнически превози“ ЕАД, Сливен |
— |
„Автобусни превози“ ЕООД, Стара Загора |
— |
„Тролейбусен транспорт“ ЕООД, Хасково |
Tschechische Republik
Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Bereich der Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienste im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes No137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen.
Beispiele für Auftraggeber:
— |
Dopravní podnik hl.m. Prahy, akciová společnost |
— |
Dopravní podnik města Brna, a.s. |
— |
Dopravní podnik Ostrava a.s. |
— |
Plzeňské městské dopravní podniky, a.s. |
— |
Dopravní podnik města Olomouce, a.s. |
Dänemark
— |
DSB |
— |
DSB S-tog A/S |
— |
Auftraggeber, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem lov om buskørsel (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 107 vom 19. Februar 2003) Busdienste im öffentlichen Personenverkehr (allgemeine Liniendienste) betreiben. |
— |
Metroselskabet I/S |
Deutschland
Auftraggeber, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 31. Oktober 2006, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen.
Estland
— |
Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I vom 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind.
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Irland
— |
Iarnród Éireann [Irish Rail] |
— |
Railway Procurement Agency |
— |
Luas [Dublin Light Rail] |
— |
Bus Éireann [Irish Bus] |
— |
Bus Átha Cliath [Dublin Bus] |
— |
Stellen, die nach dem geänderten Road Transport Act 1932 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen. |
Griechenland
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„Ηλεκτροκίνητα Λεωφορεία Περιοχής Αθηνών - Πειραιώς Α.Ε.“ („Η.Λ.Π.Α.Π. Α.Ε.“). (Athens-Pireaeus Trolley Buses S.A.), eingerichtet und betrieben nach dem Gesetzesdekret Nr. 768/1970 (A'273), den Gesetzen Nrn. 588/1977 (A'148) und 2669/1998 (A'283). |
— |
„Ηλεκτρικοί Σιδηρόδρομοι Αθηνών – Πειραιώς“ („Η.Σ.Α.Π. Α.Ε.“) (Athens-Piraeus Electric Railways), eingerichtet und betrieben nach den Gesetzen Nrn. 352/1976 (Α'147) und 2669/1998 (Α'283). |
— |
„Οργανισμός Αστικών Συγκοινωνιών Αθηνών Α.Ε.“ („Ο.Α.ΣΑ. Α.Ε.“) (Athens Urban Transport Organization S.A), eingerichtet und betrieben nach den Gesetzen Nr. 2175/1993 (Α'211) und 2669/1998 (Α'283). |
— |
„Εταιρεία Θερμικών Λεωφορείων Α.Ε.“ („Ε.Θ.Ε.Λ. Α.Ε.“), (Company of Thermal Buses S.A.) eingerichtet und betrieben nach den Gesetzen Nrn. 2175/1993 (Α'211) and 2669/1998 (Α'283). |
— |
„Αττικό Μετρό Α.Ε.“ (Attiko Metro S.A), eingerichtet und betrieben nach dem Gesetz Nr. 1955/1991. |
— |
„Οργανισμός Αστικών Συγκοινωνιών Θεσσαλονίκης“ („Ο.Α.Σ.Θ.“), eingerichtet und betrieben nach dem Dekret Nr. 3721/1957, dem Gesetzesdekret Nr. 716/1970 und den Gesetzen Nrn. 866/79 und 2898/2001 (Α'71). |
— |
„Κοινό Ταμείο Είσπραξης Λεωφορείων“ („Κ.Τ.Ε.Λ.“), betrieben nach dem Gesetz Nr. 2963/2001 (Α'268). |
— |
„Δημοτικές Επιχειρήσεις Λεωφορείων Ρόδου και Κω“, auch als „ΡΟΔΑ“ oder „ΔΕΑΣ ΚΩ“ bezeichnet, betrieben nach dem Gesetz Nr. 2963/2001 (Α'268). |
Spanien
— |
Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen: „Ley 7/1985 Reguladora de las Bases de Régimen Local vom 2. April 1985, Real Decreto legislativo 781/1986, de 18 de abril, por el que se aprueba el texto refundido de las disposiciones legales vigentes en materia de régimen local“ und gegebenenfalls entsprechende regionale Vorschriften. |
— |
Stellen, die nach der Übergangsbestimmung Nr. 3 des „Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres“ Busdienste im öffentlichen Personenverkehr betreiben. |
Beispiele:
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Empresa Municipal de Transportes de Madrid |
— |
Empresa Municipal de Transportes de Málaga |
— |
Empresa Municipal de Transportes Urbanos de Palma de Mallorca |
— |
Empresa Municipal de Transportes Públicos de Tarragona |
— |
Empresa Municipal de Transportes de Valencia |
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Transporte Urbano de Sevilla, S.A.M. (TUSSAM) |
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Transporte Urbano de Zaragoza, S.A. (TUZSA) |
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Entitat Metropolitana de Transport - AMB |
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Eusko Trenbideak, s.a. |
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Ferrocarril Metropolitá de Barcelona, sa |
— |
Ferrocariles de la Generalitat Valenciana |
— |
Consorcio de Transportes de Mallorca |
— |
Metro de Madrid |
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Metro de Málaga, S.A., |
— |
Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (Renfe) |
Frankreich
— |
Stellen, die nach Artikel 7-II des Loi d'orientation des transports intérieurs no 82-1153 vom 30. Dezember 1982 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen. |
— |
Régie des transports de Marseille |
— |
RDT 13 Régie départementale des transports des Bouches du Rhône |
— |
Régie départementale des transports du Jura |
— |
RDTHV Régie départementale des transports de la Haute-Vienne |
— |
Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français und andere Stellen, die auf der Grundlage einer vom Syndicat des transports d'Ile-de-France nach der Verordnung Nr. 59-151 vom 7. Januar 1959 in der geänderten Fassung und den dazu erlassenen Durchführungsdekreten erteilten Genehmigung zur Personenbeförderung in der Region Ile-de-France Verkehrsleistungen erbringen. |
— |
Réseau ferré de France, staatliches Unternehmen, gegründet durch das Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997. |
— |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Verbände regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die eine Organisationsbehörde für den Personenverkehr sind (Beispiel: Communauté urbaine de Lyon). |
Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d.h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister im Sinne des Gesetzes über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt Nr. 36/95, 70/97, 128/99, 57/00, 129/00, 59/01, 26/03, 82/04, 110/04, 178/04, 38/09, 79/09, 153/09, 49/11, 84/11, 90/11) ausüben.
Italien
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr durch Eisenbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder Omnibus erbringen oder die entsprechende Infrastruktur auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verwalten.
Dabei handelt es sich beispielsweise um:
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Zulassung nach dem Decreto des Ministro dei Trasporti Nr. 316 vom 1. Dezember 2006 (Regolamento recante riordino dei servizi automobilistici interregionali di competenza statale) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die nach Artikel 1 Absatz 4 oder 15 des Regio Decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 (Approvazione del testo unico della legge sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die nach dem Decreto Legislativo Nr. 422 vom 19. November 1997 (Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell'articolo 4, comma 4, della L. 15 marzo 1997, n. 59), geändert durch das Decreto Legislativo Nr. 400 vom 20. September 1999 und durch Artikel 45 des Gesetzes Nr. 166 vom 1. August 2002, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die nach Artikel 113 des Testo unico delle leggi sull'ordinamento degli Enti Locali, genehmigt durch das Gesetz Nr. 267 vom 18. August 2000, geändert durch Artikel 35 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 242 oder 256 des Regio Decreto Nr. 1447 vom 9. Mai 1912 zur Genehmigung des „Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili“ tätig sind. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen sowie Gemeinden, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 410 vom 4. Juni 1949 (Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione) tätig sind. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 14 des Gesetzes Nr. 1221 vom 2. August 1952 (Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione) tätig sind. |
Zypern
Lettland
Stellen des öffentlichen und des privaten Rechts, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr per Bus, Oberleitungsbus und/oder Straßenbahn zumindest in folgenden Städten erbringen: Riga, Jurmala, Liepaja, Daugavpils, Jelgava, Rezekne und Ventspils.
Litauen
— |
Akcinė bendrovė „Autrolis“ |
— |
Uždaroji akcinė bendrovė „Vilniaus autobusai“ |
— |
Uždaroji akcinė bendrovė „Kauno autobusai“ |
— |
Uždaroji akcinė bendrovė „Vilniaus troleibusai“ |
— |
Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Straßenverkehrsgesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 119-2772, 1996) im Bereich der Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienste tätig sind. |
Luxemburg
— |
Chemins de fer luxembourgeois (CFL) |
— |
Service communal des autobus municipaux de la Ville de Luxembourg |
— |
Transports intercommunaux du canton d'Esch–sur–Alzette (TICE) |
— |
Busunternehmen, die nach dem Règlement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérés tätig sind. |
Ungarn
— |
Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und dem 1988. évi I. törvény a közúti közlekedésről Linienbusdienste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr betreiben. |
— |
Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und dem 2005. évi CLXXXIII. törvény a vasúti közlekedésről den nationalen öffentlichen Schienenpersonenverkehr betreiben. |
Malta
— |
L-Awtorita` dwar it-Trasport ta' Malta (Malta Transport Authority) |
Niederlande
Stellen, die nach Kapitel II (Openbaar Vervoer) des Wet Personenvervoer Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen, zum Beispiel:
— |
RET (Rotterdam) |
— |
HTM (Den Haag) |
— |
GVB (Amsterdam) |
Österreich
— |
Stellen, die nach dem Eisenbahngesetz (BGBl. Nr. 60/1957) in der geänderten Fassung oder dem Kraftfahrliniengesetz (BGBl. I Nr. 203/1999) in der geänderten Fassung befugt sind, Verkehrsleistungen zu erbringen. |
Polen
— |
Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach dem ustawa z dnia 28 marca 2003 r. o transporcie kolejowym Stadtbahndienste betreiben |
— |
Stellen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem ustawa z dnia 6 września 2001 r. o transporcie drogowym Busdienste im öffentlichen Personennahverkehr betreiben, und Stellen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen, unter anderem:
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Portugal
— |
Metropolitano de Lisboa, E.P., nach dem Decreto-Lei Nr. 439/78 vom 30. Dezember 1978 |
— |
Gemeinden, Gemeindedienststellen und kommunale Unternehmen nach dem Gesetz Nr. 58/98 vom 18. August 1998, die nach dem Gesetz Nr. 159/99 vom 14. September 1999 Verkehrsleistungen erbringen |
— |
Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen |
— |
Stellen, die nach Artikel 98 des Regulamento de Transportes em Automóveis (Dekret Nr. 37272 vom 31. Dezember 1948) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen |
— |
Stellen, die nach dem Gesetz Nr. 688/73 vom 21. Dezember 1973 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen |
— |
Stellen, die nach dem Decreto-Lei Nr. 38144 vom 31. Dezember 1950 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen |
— |
Metro do Porto, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 394-A/98 vom 15. Dezember 1998, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 261/2001 vom 26. September 2001 |
— |
Normetro, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 394-A/98 vom 15. Dezember 1998, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 261/2001 vom 26. September 2001 |
— |
Metropolitano Ligeiro de Mirandela, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 24/95 vom 8. Februar 1995 |
— |
Metro do Mondego, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 10/2002 vom 24. Januar 2002 |
— |
Metro Transportes do Sul, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 337/99 vom 24. August 1999 |
— |
Gemeinden und kommunale Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 159/99 vom 14. September 1999 Verkehrsleistungen erbringen |
Rumänien
— |
S.C. de Transport cu Metroul Bucureşti – „Metrorex“ SA (Bucharest Subway Transport Commercial Company „METROREX S.A.“) |
— |
Regii Autonome Locale de Transport Urban de Călători (Local Autonomous Public Service Undertakings for Urban Passenger Transport) |
Slowenien
Unternehmen, die nach dem Zakon o prevozih v cestnem prometu (Uradni list RS, 72/94, 54/96, 48/98 in 65/99) Busdienste im öffentlichen Personennahverkehr betreiben.
Code |
Bezeichnung |
Postleitzahl |
Gemeinde |
1540564 |
AVTOBUSNI PREVOZI RIŽANA D.O.O. Dekani |
6271 |
DEKANI |
5065011 |
AVTOBUSNI PROMET Murska Sobota D.D. |
9000 |
MURSKA SOBOTA |
5097053 |
Alpetour Potovalna Agencija |
4000 |
Kranj |
5097061 |
ALPETOUR, Špedicija In Transport, D.D. Škofja Loka |
4220 |
ŠKOFJA LOKA |
5107717 |
INTEGRAL BREBUS Brežice D.O.O. |
8250 |
BREŽICE |
5143233 |
IZLETNIK CELJE D.D. Prometno In Turistično Podjetje Celje |
3000 |
CELJE |
5143373 |
AVRIGO DRUŽBA ZA AVTOBUSNI PROMET IN TURIZEM D.D. NOVA GORICA |
5000 |
NOVA GORICA |
5222966 |
JAVNO PODJETJE LJUBLJANSKI POTNIŠKI PROMET D.O.O. |
1000 |
LJUBLJANA |
5263433 |
CERTUS AVTOBUSNI PROMET MARIBOR D.D. |
2000 |
MARIBOR |
5352657 |
I & I - Avtobusni Prevozi D.D. Koper |
6000 |
KOPER - CAPODISTRIA |
5357845 |
Meteor Cerklje |
4207 |
Cerklje |
5410711 |
KORATUR Avtobusni Promet In Turizem D.D. Prevalje |
2391 |
PREVALJE |
5465486 |
INTEGRAL, Avto. Promet Tržič, D.D. |
4290 |
TRŽIČ |
5544378 |
KAM-BUS Družba Za Prevoz Potnikov, Turizem In Vzdrževanje Vozil, D.D. Kamnik |
1241 |
KAMNIK |
5880190 |
MPOV Storitve In Trgovina D.O.O. Vinica |
8344 |
VINICA |
Slowakei
— |
Unternehmen, die nach Artikel 23 des Gesetzes Nr. 164/1996 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 58/1997 Slg., Nr. 260/2001 Slg., Nr. 416/2001 Slg. und Nr. 114/2004 Slg.) auf der Grundlage einer Lizenz Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr per Straßenbahn, Oberleitungsbus, Spezial- oder Seilbahn erbringen. |
— |
Unternehmen, die auf der Grundlage einer Genehmigung zum Betreiben eines Busdienstes und einer Verkehrslizenz für die betreffende Strecke, die nach dem Gesetz Nr. 168/1996 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 386/1996 Slg., Nr. 58/1997 Slg., Nr. 340/2000 Slg., Nr. 416/2001 Slg., Nr. 506/2002 Slg., Nr. 534/2003 Slg. und Nr. 114/2004 Slg.) erteilt werden, Linienbusdienste im öffentlichen Personenverkehr im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik oder auch in einem Teil des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik betreiben. |
Beispiele:
— |
Dopravný podnik Bratislava, a.s. |
— |
Dopravný podnik mesta Košice, a.s. |
— |
Dopravný podnik mesta Prešov, a.s. |
— |
Dopravný podnik mesta Žilina, a.s. |
Finnland
Stellen, die nach dem luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä annettu laki / lag om tillståndspliktig persontrafik på väg (343/1991) auf der Grundlage einer besonderen oder ausschließlichen Lizenz Linienbusdienste im öffentlichen Personenverkehr betreiben, sowie kommunale Verkehrsbetriebe und öffentliche Unternehmen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr per Bus, Eisenbahn oder U-Bahn erbringen oder ein für die Erbringung dieser Verkehrsleistungen bestimmtes Netz betreiben.
Schweden
— |
Stellen, die nach dem lag (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik und dem lag (1990:1157) säkerhet vid tunnelbana och spårväg Stadtbahn- oder Straßenbahndienste betreiben. |
— |
Öffentliche oder private Stellen, die nach dem lagen (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik und yrkestrafiklagen (1998:490) Oberleitungsbus- oder Busdienste betreiben. |
Vereinigtes Königreich
— |
London Regional Transport |
— |
London Underground Limited |
— |
Transport for London |
— |
Eine Tochtergesellschaft von Transport for London im Sinne des Abschnitts 424 Absatz 1 des Greater London Authority Act 1999 |
— |
Strathclyde Passenger Transport Executive |
— |
Greater Manchester Passenger Transport Executive |
— |
Tyne and Wear Passenger Transport Executive |
— |
Brighton Borough Council |
— |
South Yorkshire Passenger Transport Executive |
— |
South Yorkshire Supertram Limited |
— |
Blackpool Transport Services Limited |
— |
Conwy County Borough Council |
— |
Eine Person, die in London einen Nahverkehrsdienst im Sinne des Abschnitts 179 Absatz 1 des Greater London Authority Act 1999 (Busdienst) auf der Grundlage einer Vereinbarung mit Transport for London nach Abschnitt 156 Absatz 2 dieses Gesetzes oder einer Vereinbarung mit einer Tochtergesellschaft nach Abschnitt 169 dieses Gesetzes erbringt. |
— |
Northern Ireland Transport Holding Company |
— |
Eine Person mit einer Lizenz für Straßenverkehrsleistungen nach Abschnitt 4 Absatz 1 des Transport Act (Northern Ireland) 1967, die zum Betreiben eines Liniendienstes im Sinne dieser Lizenz berechtigt. |
VI. Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste
Belgien
— |
Holding / NMBS Holding |
— |
Société nationale des Chemins de fer belges//Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. |
— |
Infrabel |
Bulgarien
— |
Национална компания „Железопътна инфраструктура“ |
— |
„Български държавни железници“ ЕАД |
— |
„БДЖ – Пътнически превози“ ЕООД |
— |
„БДЖ – Тягов подвижен състав (Локомотиви)“ ЕООД |
— |
„БДЖ – Товарни превози“ ЕООД |
— |
„Българска Железопътна Компания“ АД |
— |
„Булмаркет – ДМ“ ООД |
Tschechische Republik
Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen.
Beispiele für Auftraggeber:
— |
ČD Cargo, a.s. |
— |
České dráhy, a.s. |
— |
Správa železniční dopravní cesty, státní organizace. |
Dänemark
— |
DSB |
— |
DSB S-tog A/S |
— |
Metroselskabet I/S |
Deutschland
— |
Deutsche Bahn AG. |
— |
Andere Unternehmen, die Schienenverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, zuletzt geändert am 26. Februar 2008, ausführen. |
Estland
— |
Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I vom 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind):
|
Irland
— |
Iarnród Éireann [Irish Rail] |
— |
Railway Procurement Agency |
Griechenland
— |
„Oργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος Α.Ε.“ („Ο.Σ.Ε. Α.Ε.“), nach dem Gesetz Nr. 2671/98. |
— |
„ΕΡΓΟΣΕ Α.Ε.“ nach dem Gesetz Nr. 2366/95. |
Spanien
— |
Ente público Administración de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF) |
— |
Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (Renfe) |
— |
Ferrocarriles de Vía Estrecha (FEVE) |
— |
Ferrocarrils de la Generalitat de Catalunya (FGC) |
— |
Eusko Trenbideak (Bilbao) |
— |
Ferrocariles de la Generalitat Valenciana (FGV) |
— |
Serveis Ferroviaris de Mallorca (Ferrocarriles de Mallorca) |
— |
Ferrocarril de Soller |
— |
Funicular de Bulnes |
Frankreich
— |
Société nationale des chemins de fer français und andere der Öffentlichkeit zugängliche Schienennetze gemäß loi d'orientation des transports intérieurs no 82-1153 vom 30. Dezember 1982, Titel II, Kapitel 1. |
— |
Réseau ferré de France, staatliches Unternehmen, gegründet durch das Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997. |
Kroatien
Öffentliche Unternehmen als Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs der Netze für öffentliche Eisenbahndienste ausüben.
Italien
— |
Ferrovie dello Stato S. p. A.einschließlich le Società partecipate |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 10 des Königlichen Dekrets Nr. 1447 vom 9. Mai 1912 zur Genehmigung des „Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili“ Schienenverkehrsleistungen bereitstellen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 410 vom 4. Juni 1949 (Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione) Schienenverkehrsleistungen bereitstellen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen oder kommunale Behörden, die aufgrund einer Konzession laut Artikel 14 der legge n. 1221 vom 2. August 1952 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione - Schienenverkehrsleistungen erbringen. |
— |
Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die im Sinne der Artikel 8 und 9 des decreto legislativo Nr. 422 vom 19. November 1997 - Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell'articolo 4, comma 4, della L. 15 marzo 1997, n. 9 - geändert durch decreto legislativo Nr. 400 vom 20. September 1999 und durch Artikel 45 des Gesetzes Nr. 166 vom 1. August 2002 öffentliche Verkehrsleistungen erbringen. |
Zypern
Lettland
— |
Valsts akciju sabiedrība „Latvijas dzelzceļš“ |
— |
Valsts akciju sabiedrība „Pasažieru vilciens“ |
Litauen
— |
Akcinė bendrovė „Lietuvos geležinkeliai“ |
— |
Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die gemäß dem Kodex über Eisenbahntransport der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 72-2489, 2004) Eisenbahndienstleistungen erbringen. |
Luxemburg
— |
Chemins de fer luxembourgeois (CFL). |
Ungarn
— |
Stellen, die öffentliche Eisenbahntransportdienstleistungen gemäß Artikel 162-163 des 2003 évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekről und 2005. évi CLXXXIII. törvény a vasúti közlekedésről und aufgrund einer Zulassung gemäß 45/2006. (VII. 11.) GKM rendelet a vasúti társaságok működésének engedélyezéséről erbringen. |
Beispiel:
— |
Magyar Államvasutak (MÁV) |
Malta
Niederlande
Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste, zum Beispiel:
— |
Nederlandse Spoorwegen |
— |
ProRail |
Österreich
— |
Österreichische Bundesbahn. |
— |
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH sowie |
— |
Stellen, die gemäß dem Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung von Verkehrsleistungen befugt sind. |
Polen
Stellen, die öffentliche Eisenbahntransportdienstleistungen auf folgender Grundlage erbringen: ustawa o komercjalizacji, restrukturyzacji i prywatyzacji przedsiębiorstwa pañstwowego „Polskie Koleje Państwowe“ z dnia 8 września 2000 r.; darunter:
— |
PKP Intercity Sp. z.o.o. |
— |
PKP Przewozy Regionalne Sp. z.o.o. |
— |
PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. |
— |
„Koleje Mazowieckie - KM“ Sp. z.o.o. |
— |
PKP Szybka Kolej Miejska w Trójmieście Sp. z.ο.ο. |
— |
PKP Warszawska Kolej Dojazdowa Sp. z.o.o. |
Portugal
— |
CP – Caminhos de Ferro de Portugal, E.P., gemäß Decreto-Lei Nr. 109/77 vom 23. März 1977. |
— |
REFER, E.P., gemäß Decreto-Lei Nr. 104/97 vom 29. April 1997 |
— |
RAVE, S.A., gemäß Decreto Lei Nr. 323-H/2000 vom 19. Dezember 2000. |
— |
Fertagus, S.A., gemäß Decreto Lei Nr. 78/2005 vom 13. April (2005). |
— |
Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen. |
— |
Private Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen, sofern sie über spezielle oder ausschließliche Rechte verfügen. |
Rumänien
— |
Compania Naţională Căi Ferate – CFR; |
— |
Societatea Naţională de Transport Feroviar de Marfă „CFR – Marfă“; |
— |
Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători „CFR – Călători“ |
Slowenien
Code |
Bezeichnung |
Postleitzahl |
Gemeinde |
5142733 |
Slovenske železnice, d. o. o. |
1000 |
LJUBLJANA |
Slowakei
— |
Stellen, die Eisenbahnen und Seilbahnen und damit verbundene Einrichtungen auf folgender Rechtsgrundlage betreiben: Gesetz Nr. 258/1993 Slg., geändert durch die Gesetze Nr. 152/1997 Slg. und Nr. 259/2001 Slg. |
— |
Stellen, die Beförderungsunternehmen sind und den öffentlichen Eisenbahntransport auf folgender Rechtsgrundlage betreiben: Gesetz Nr. 164/1996 Slg., geändert durch die Gesetze Nr. 58/1997 Slg., Nr. 260/2001 Slg., Nr. 416/2001 Slg. und Nr. 114/2004 Slg. sowie Regierungsdekret Nr. 662 vom 7. Juli 2004. |
Beispiele:
— |
Železnice Slovenskej republiky, a.s. |
— |
Železničná spoločnosť Slovensko, a.s. |
Finnland
VR Osakeyhtiö/VR Aktiebolag
Schweden
— |
Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienstleistungen auf folgender Rechtsgrundlage betreiben: järnvägslagen (2004:519) und järnvägsförordningen (2004:526). |
— |
Regionale und lokale öffentliche Einrichtungen, die gemäß lagen (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik den Regional- und Nahverkehr gewährleisten. |
— |
Privatwirtschaftliche Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß förordningen (1996:734) om statens spåranläggningar Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, sofern diese Genehmigungen Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen. |
Vereinigtes Königreich
— |
Network Rail plc |
— |
Eurotunnel plc |
— |
Northern Ireland Transport Holding Company |
— |
Northern Ireland Railways Company Limited |
— |
Eisenbahndienstleister, die auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig sind, die vom Verkehrsministerium oder einer sonstigen zuständigen Behörde erteilt werden. |
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs ist mit der „Sektorenrichtlinie der Union“ die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L EU 94 vom 28.3.2014, S. 243), gemeint.
(2) Gemäß der EU-Sektorenrichtlinie ist ein „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Behörden wird vermutet, wenn in einem der folgenden Fälle diese direkt oder indirekt:
— |
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, oder |
— |
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder |
— |
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können. |
(3) Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
(4) z. B. das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen (im Sinne der Fußnote 4) zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs mit Hochgeschwindigkeitszügen oder Zügen konventioneller Art.
(5) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse mit denjenigen der Beschaffungsstelle im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 19) konsolidiert werden bzw., bei Unternehmen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ein Unternehmen, auf das die Beschaffungsstelle unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluß auf die Beschaffungsstelle ausüben kann oder das ebenso wie die Beschaffungsstelle dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
(6) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des in diesem Absatz genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
(7) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ((ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
ANHANG 9-D
WAREN
TEIL 1
VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
Sofern nicht anderweitig in diesem Abkommen festgelegt, gilt Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) für die Beschaffung aller Waren, die von den in den Anhängen 9-A bis 9-C aufgelisteten Stellen beschafft werden.
TEIL 2
VERPFLICHTUNGEN DER UNION
1. |
Sofern nicht anderweitig in diesem Abkommen festgelegt, gilt Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) für die Beschaffung aller Waren, die von den in den Anhängen 9-A bis 9-C aufgelisteten Stellen beschafft werden. |
2. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nur für Waren, die in den unten angegebenen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur beschrieben werden, und die von den Verteidigungsministerien und den Agenturen für Verteidigung und Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union beschafft werden:
|
ANHANG 9-E
DIENSTLEISTUNGEN
TEIL 1
VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
Folgende der im Dokument MTN.GNS/W/120 aufgeführten Dienstleistungen sind in Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) einbezogen:
CPC |
Beschreibung |
||||||||||||
61 |
Verkaufs-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an Kraftfahrzeugen |
||||||||||||
633 |
Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände |
||||||||||||
641-643 |
Hotel- und Restaurantdienstleistungen (einschließlich Catering) |
||||||||||||
712 |
Sonstige Landverkehrsdienstleistungen |
||||||||||||
74710 |
Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern |
||||||||||||
7472 |
Dienstleistungen von Fremdenführern |
||||||||||||
7512 |
Kurierdienste |
||||||||||||
7523 |
E-Mail-Dienste |
||||||||||||
7523 |
Sprachspeicherdienste |
||||||||||||
7523 |
Online-Informations- und Datenbankabfrage |
||||||||||||
7523 |
Elektronischer Datenaustausch |
||||||||||||
81 |
Finanzdienstleistungen3 4 |
||||||||||||
82 |
Dienstleistungen von Immobilienmaklern5 |
||||||||||||
84 |
Computer- und verwandte Dienstleistungen |
||||||||||||
862 |
Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern |
||||||||||||
8671 |
Dienstleistungen von Architekten |
||||||||||||
864 |
Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung |
||||||||||||
865 |
Managementberatung |
||||||||||||
866 |
Mit der Managementberatung verwandte Leistungen |
||||||||||||
8672 |
Ingenieurdienstleistungen |
||||||||||||
8673 |
Integrierte Ingenieurdienstleistungen |
||||||||||||
86742 |
Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten |
||||||||||||
8675 |
Mit Ingenieursdienstleistungen verwandte wissenschaftliche und technische Beratung |
||||||||||||
8676 |
Technische Tests und Analysen |
||||||||||||
871 |
Dienstleistungen im Rahmen der Werbung |
||||||||||||
87201 |
Suche von Führungskräften |
||||||||||||
87202 |
Vermittlung von Büropersonal und sonstigem Personal |
||||||||||||
87203 |
Vermittlung von Büropersonal |
||||||||||||
874 |
Gebäudereinigung |
||||||||||||
87905 |
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen |
||||||||||||
88442 |
Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis6 |
||||||||||||
924 |
Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung |
||||||||||||
932 |
Tierärztliche Dienstleistungen |
||||||||||||
94 |
Abwasser- und Abfallbeseitigung, Sanierung und andere Dienstleistungen des Umweltschutzes |
||||||||||||
96112 |
Dienstleistung der Produktion von Film- oder Videoprogrammen |
||||||||||||
96113 |
Dienstleistung des Vertriebs von Film- oder Videoprogrammen |
||||||||||||
96121 |
Filmtheaterdienstleistungen |
||||||||||||
96122 |
Videofilmvorführleistungen in Filmtheatern |
||||||||||||
9619 |
Sonstige Unterhaltungsdienstleistungen |
||||||||||||
96311 |
Bibliotheksdienste |
||||||||||||
964 |
Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit7 |
||||||||||||
— |
Dienstleistungen im Bereich Biotechnologie |
||||||||||||
— |
Ausstellungsdienstleistungen |
||||||||||||
— |
Dienstleistungen der kommerziellen Marktforschung |
||||||||||||
— |
Dienstleistungen von Innenarchitekten, ausgenommen Architekten |
||||||||||||
— |
Kommerzielle Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau, einschließlich Ölfelddienstleistungen |
||||||||||||
— |
Telekommunikationsdienste8 Basistelekommunikationsdienste9, einschließlich Weiterverkauf (infrastrukturbasiert und dienstleistungsbasiert):
Mobilfunkdienste11, einschließlich Weiterverkauf (infrastrukturbasiert und dienstleistungsbasiert):
|
Anmerkungen zu Anhang 9-E TEIL 1:
1. |
Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen unterliegt den spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-B und den dazugehörigen Anlagen festgelegten Beschränkungen und Bedingungen. |
2. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nicht für Beschaffungen durch eine einschlägige Beschaffungsstelle im Namen einer nicht unter das Abkommen fallenden Beschaffungsstelle. |
3. |
Mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und anderen Finanzdienstleistungen durch das Finanzministerium und die Währungsbehörde von Singapur zum Zwecke der Verwaltung offizieller Währungsreserven und anderer ausländischer Vermögenswerte der Regierung Singapurs. |
4. |
Mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und anderen Finanzdienstleistungen durch das Central Provident Fund Board. |
5. |
Gilt nur für Beratungsdienstleistungen im Bereich Immobilien sowie Auktions- und Bewertungsdienstleistungen. |
6. |
Ausgenommen Druckdienstleistungen für Gesetze und das Amtsblatt. |
7. |
Ausgenommen Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens. |
8. |
Die Telekommunikationsdienste umfassen keine Rundfunkdienste, d. h. Dienstleistungen, die in der ununterbrochenen drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragung bestehen, die für den Empfang und/oder die Anzeige von Audio- und/oder Videoprogrammsignalen durch die Öffentlichkeit oder Teile davon erforderlich sind. |
9. |
Die Bereitstellung von Basistelekommunikationsdiensten kann unter Verwendung der Satellitentechnologie erfolgen. |
10. |
Umfasst Sprachtelefonie-, Daten- und Telefaxdienste. |
11. |
Die Bereitstellung von Mobilfunkdiensten kann unter Verwendung der Satellitentechnologie erfolgen. |
TEIL 2
VERPFLICHTUNGEN DER UNION
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) betrifft die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen, die gemäß der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der Fassung des Dokuments MTN.GNS/W/120* definiert werden:
Gegenstand |
CPC-Nr. |
||||
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten |
6112, 6122, 633, 886 |
||||
Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurierdienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen |
712 (mit Ausnahme von 71235), 7512, 87304 |
||||
Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr |
71235, 7321 |
||||
Telekommunikationsdienste |
752 |
||||
Finanzdienstleistungen
|
ex 81 812, 814 |
||||
Computer- und verwandte Dienstleistungen |
84 |
||||
Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung |
862 |
||||
Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung |
864 |
||||
Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen |
865, 866*** |
||||
Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen |
8671, 8672, 8673, 86742, 8675, 8676 |
||||
Dienstleistungen im Rahmen der Werbung |
871 |
||||
Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln |
874, 82201 bis 82206 |
||||
Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis |
88442 |
||||
Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung |
94 |
Anmerkungen zu Anhang 9-E TEIL 2:
1. |
Unbeschadet der Anmerkung 6 zu diesem Anhang umfassen die VERPFLICHTUNGEN DER UNION keine Dienstleistungskonzessionen im Sinne von Anhang 9-I. |
2. |
Die VERPFLICHTUNGEN DER UNION hinsichtlich Dienstleistungen unterliegen den spezifischen Verpflichtungen in Kapitel Acht (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) festgelegten Beschränkungen und Bedingungen. |
3.* |
Ausgenommen Dienstleistungen, die die Beschaffungsstellen nach dem ausschließlichen Recht gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über andere Stellen beschaffen müssen. |
4.** |
|
5.*** |
Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen. |
6. |
Sollte es im Zuge der laufenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über das öffentliche Beschaffungswesen zu einer Erweiterung des Umfangs der Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen im vollen Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften kommen, überprüfen die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Möglichkeit eines erweiterten Zugangs zu Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen unter Wahrung ausgewogener Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können, durch einen Beschluss des gemäß Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingerichteten Ausschusses „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen“ ihre in diesem Anhang festgelegten Verpflichtungen ändern, um sie an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung anzupassen. |
7. |
Sollte es im Zuge der Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über das öffentliche Beschaffungswesen zu einer weiteren Klärung oder Ausarbeitung der für Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen geltenden Rechtsvorschriften kommen und sollten die Vertragsparteien eine erfolgreiche Überprüfung möglicher weiterer Marktzugangsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Dienstleistungskonzessionen auf der Grundlage der Anmerkung 6 weiter oben durchführen, so prüft die Union auf Antrag Singapurs, ob diesen Entwicklungen in Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) oder in diesem Anhang Rechnung getragen werden kann. Die Vertragsparteien können im Anschluss an eine solche Überprüfung durch einen Beschluss des Ausschusses „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen“ die in Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) oder in Anhang 9-F festgelegten Verpflichtungen mit Bezug zu Dienstleistungskonzessionen anpassen. |
ANHANG 9-F
BAULEISTUNGEN UND BAUKONZESSIONEN
TEIL 1
VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt für folgende im Dokument MTN.GNS/W/120 aufgeführten Bauleistungen im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik, die von den in den Anhängen 9-A bis 9-C aufgelisteten Stellen beschafft werden:
Liste der verpflichteten Bauleistungen:
CPC |
Beschreibung |
512 |
Hochbauarbeiten |
513 |
Tiefbauarbeiten |
514, 516 |
Installationsarbeiten |
517 |
Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten |
511, 515, 518 |
Sonstige Leistungen |
Anmerkungen zu Anhang 9-F TEIL 1:
1. |
Die verpflichteten Bauleistungen unterliegt den in Anhang 8-B und den dazugehörigen Anlagen festgelegten Beschränkungen und Bedingungen. |
2. |
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt nicht für Beschaffungen durch eine einschlägige Beschaffungsstelle im Namen einer nicht unter das Abkommen fallenden Beschaffungsstelle. |
TEIL 2
VERPFLICHTUNGEN DER UNION
A. Bauleistungen
Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) gilt für alle in der der Abteilung 51, CPC aufgeführten Bauleistungen, die von den in den Anhängen 9-A bis 9-C aufgeführten Stellen in Auftrag gegeben werden:
B. Baukonzessionen
Für Baukonzessionsverträge die von den in Anhang 9-A und Anhang 9-B aufgelisteten Stellen vergeben werden, gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung, sofern der Wert der Baukonzessionsverträge mindestens 5 000 000 SZR beträgt.
Anmerkungen zu Anhang 9-F TEIL 2:
1. |
Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen gewähren die in den Anhängen 9-A und 9-B aufgeführten Beschaffungsstellen der Union Dienstleistungen und Anbietern aus Singapur, einschließlich gebietsansässiger Anbieter aus Singapur, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie einheimischen Dienstleistungen und Anbietern gemäß der eigenen Regelung der Union für Baukonzessionen gewähren (im Folgenden „Grundsatz der Inländerbehandlung“), wenn der Wert solcher Verträge mindestens 5 000 000 SZR beträgt. Gemäß dem Grundsatz der Inländerbehandlung trägt die Union, einschließlich ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Beschaffungsstellen, Sorge dafür, dass:
|
2. |
Sollte es im Zuge der Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über das öffentliche Beschaffungswesen zu einer weiteren Klärung oder Ausarbeitung der für Baukonzessionen geltenden Rechtsvorschriften kommen, überprüft die Union auf Antrag Singapurs die Möglichkeit, diesen Entwicklungen in diesem Anhang Rechnung zu tragen. Anschluss an eine solche Überprüfung können die Vertragsparteien durch einen Beschluss des Ausschusses „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen“, die Vorschriften für Baukonzessionsverträge in Kapitel Neun (Öffentliche Beschaffung) oder in ihren in diesem Anhang festgelegten Verpflichtungen an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung anpassen. |
Liste der Abteilung 51 CPC
Gruppe |
Klasse |
Unterklasse |
Titel |
ISCI-Entsprechung |
ABSCHNITT 5 |
|
|
BAULEISTUNGEN UND BAUTEN: LAND |
|
ABTEILUNG 51 |
|
|
BAULEISTUNGEN |
|
511 |
|
|
Vorbereitende Baustelleneinrichtung |
|
|
5111 |
51110 |
Baustellenerkundung |
4510 |
|
5112 |
51120 |
Abbrucharbeiten |
4510 |
|
5113 |
51130 |
Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten |
4510 |
|
5114 |
51140 |
Aushub- und Erdbewegungsarbeiten |
4510 |
|
5115 |
51150 |
Aufschließung von Lagerstätten |
4510 |
|
5116 |
51160 |
Gerüstbau |
4520 |
512 |
|
|
Bauleistungen im Hochbau |
|
|
5121 |
51210 |
Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen |
4520 |
|
5122 |
51220 |
Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen |
4520 |
|
5123 |
51230 |
Bauleistungen an Lagern und Industriebauten |
4520 |
|
5124 |
51240 |
Bauleistungen an Geschäftsbauten |
4520 |
|
5125 |
51250 |
Bauleistungen an Vergnügungsstätten |
4520 |
|
5126 |
51260 |
Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden |
4520 |
|
5127 |
51270 |
Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden |
4520 |
|
5128 |
51280 |
Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen |
4520 |
|
5129 |
51290 |
Bauleistungen an sonstigen Gebäuden |
4520 |
513 |
|
|
Tiefbauarbeiten |
|
|
5131 |
51310 |
Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen) |
4520 |
|
5132 |
51320 |
Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen |
4520 |
|
5133 |
51330 |
Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten |
4520 |
|
5134 |
51340 |
Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen (Kabelnetze) |
4520 |
|
5135 |
51350 |
Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich zugehöriger Arbeiten) |
4520 |
|
5136 |
51360 |
Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen |
4520 |
|
5137 |
|
Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen |
|
|
|
51371 |
Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen |
4520 |
|
|
51372 |
Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze) |
4520 |
|
5139 |
51390 |
Sonstige allgemeine Hoch- und Tiefbauarbeiten, a. n. g. |
4520 |
514 |
5140 |
51400 |
Bauleistungen an Fertigteilbauten |
4520 |
515 |
|
|
Spezialbauarbeiten |
|
|
5151 |
51510 |
Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten |
4520 |
|
5152 |
51520 |
Brunnenbau |
4520 |
|
5153 |
51530 |
Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten |
4520 |
|
5154 |
51540 |
Betonarbeiten |
4520 |
|
5155 |
51550 |
Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten |
4520 |
|
5156 |
51560 |
Maurerarbeiten |
4520 |
|
5159 |
51590 |
Sonstige Spezialbauarbeiten |
4520 |
516 |
|
|
Bauinstallationsarbeiten |
|
|
5161 |
51610 |
Arbeiten an Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen |
4530 |
|
5162 |
51620 |
Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen |
4530 |
|
5163 |
51630 |
Gasinstallationsarbeiten |
4530 |
|
5164 |
|
Elektroinstallationsarbeiten |
|
|
|
51641 |
Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen |
4530 |
|
|
51642 |
Installation von Feuermeldeanlagen |
4530 |
|
|
51643 |
Installation von Einbruchsicherungen |
4530 |
|
|
51644 |
Installation von Hausantennen |
4530 |
|
|
51649 |
Sonstige Elektroinstallationsarbeiten |
4530 |
|
5165 |
51650 |
Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall) |
4530 |
|
5166 |
51660 |
Einrichtungen von Zäunen und Geländern |
4530 |
|
5169 |
|
Sonstige Installationsarbeiten |
|
|
|
51691 |
Einbau von Aufzügen und Rolltreppen |
4530 |
|
|
51699 |
Sonstige Installationsarbeiten, a. n. g. |
4530 |
517 |
|
|
Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten |
|
|
5171 |
51710 |
Verglasungsarbeiten |
4540 |
|
5172 |
51720 |
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten |
4540 |
|
5173 |
51730 |
Malerarbeiten |
4540 |
|
5174 |
51740 |
Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder -platten |
4540 |
|
5175 |
51750 |
Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapezieren und sonstige Wandverkleidearbeiten |
4540 |
|
5176 |
51760 |
Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten |
4540 |
|
5177 |
51770 |
Raumausstattungsarbeiten |
4540 |
|
5178 |
51780 |
Dekorative Arbeiten |
4540 |
|
5179 |
51790 |
Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten |
4540 |
518 |
5180 |
51800 |
Leistungen bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
4550 |
ANHANG 9-G
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN UND AUSNAHMEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 9.4
TEIL 1
VORBEHALTE SINGAPURS
Keine.
TEIL 2
VORBEHALTE DER UNION
1. |
Kapitel Neun (öffentliche Beschaffung) gilt nicht für:
|
2. |
Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen nach Anhang 9-A und 9-B, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post betreffen, fallen nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Anhang 9-C behandelt werden. |
3. |
Finnland behält sich die Entscheidung bezüglich der Anwendung des Kapitels Neun (öffentliche Beschaffung) auf die Ålandinseln (Ahvenanmaa) vor. |
ANHANG 9-H
VERÖFFENTLICHUNGSORGANE
1.
Europäische Union:Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe:
http://simap.europa.eu/index_en.html
Amtsblatt der Europäischen Union
2.
Für Singapur:
a) |
für Artikel 9.5 Absatz 2 Buchstabe a (Informationen über das Beschaffungswesen): The Republic of Singapore Government Gazette |
b) |
für Artikel 9.5 Absatz 2 Buchstabe b (Informationen über das Beschaffungswesen): The Government Electronic Business portal (GeBIZ) http://www.gebiz.gov.sg/ |
ANHANG 9-I
ÖFFENTLICH-PRIVATE PARTNERSCHAFTEN
1.
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Bezeichnung öffentlich-private Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer Beschaffungsstelle und einem Anbieter verweist, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, wobei dem Anbieter eine wichtige Rolle zukommt, insbesondere indem die normalerweise vom öffentlichen Sektor getragenen Risiken (z. B. Betriebsrisiken oder finanzielle Risiken) teilweise oder vollständig von den Anbietern übernommen werden.
Mögliche Vereinbarungstypen bei öffentlich-privaten Partnerschaften
2. |
Für die Zwecke des Kapitels Neun (öffentliche Beschaffung) und dieses Anhangs umfassen öffentlich-private Partnerschaften vor allem folgende Typen von Vereinbarungen:
|
Behandlung öffentlich-privater Partnerschaften im jeweiligen Rechtsrahmen der Union und Singapurs
3. |
Für die Zwecke des Kapitels Neun (öffentliche Beschaffung) und dieses Anhangs gelten folgende Bestimmungen:
|
Anwendungsbereich und Regelungen im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften
4. |
Die öffentlich-privaten Partnerschaften werden unter Kapitel Neun (öffentliches Beschaffungswesen), vorbehaltlich des Artikels 9.2 (Anwendungsbereich) behandelt. |
5. |
Die Verpflichtungen in Kapitel Neun (öffentliche Beschaffung) gelten nur für ÖPP-Verträge selbst, die zwischen einer einschlägigen Beschaffungsstelle und einem Anbieter geschlossen werden, dem ein ÖPP-Vertrag gewährt wird. Die Bestimmungen des Kapitels Neun (öffentliches Beschaffungswesen) gelten nicht für:
|
ANHANG 10-A
LISTE DER BEZEICHNUNGEN, DIE ZUR GEWÄHRUNG DES SCHUTZES ALS GEOGRAFISCHE ANGABE IM GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN ZU VERWENDEN SIND
ABSCHNITT A
GEOGRAFISCHE ANGABEN DER UNION
|
Mitgliedstaat |
Geografische Angabe |
Warenbezeichnung oder Warenklasse (1) |
1 |
Zypern |
Κουμανδαρία/Commandaria |
Wein |
2 |
Zypern |
Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania |
Spirituose |
3 |
Tschechische Republik |
České pivo |
Bier |
4 |
Tschechische Republik |
Budějovické pivo |
Bier |
5 |
Tschechische Republik |
Budějovický měšt'anský var |
Bier |
6 |
Tschechische Republik |
Českobudějovické pivo |
Bier |
7 |
Tschechische Republik |
Žatecký chmel |
andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) – Hopfen |
8 |
Deutschland |
Mittelrhein |
Wein |
9 |
Deutschland |
Rheinhessen |
Wein |
10 |
Deutschland |
Rheingau |
Wein |
11 |
Deutschland |
Mosel |
Wein |
12 |
Deutschland |
Franken |
Wein |
13 |
Deutschland |
Korn/Kornbrand (2) |
Spirituose |
14 |
Deutschland |
Bayerisches Bier |
Bier |
15 |
Deutschland |
Münchener Bier |
Bier |
16 |
Deutschland |
Hopfen aus der Hallertau |
andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) – Hopfen |
17 |
Deutschland |
Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Wurst |
18 |
Deutschland |
Schwarzwälder Schinken |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
19 |
Deutschland |
Aachener Printen |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
20 |
Deutschland |
Nürnberger Lebkuchen |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
21 |
Deutschland |
Lübecker Marzipan |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
22 |
Deutschland |
Bremer Klaben |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
23 |
Dänemark |
Danablu |
Käse |
24 |
Irland |
Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky |
Spirituose |
25 |
Irland |
Irish Cream |
Spirituose |
26 |
Griechenland |
Ρετσίνα Αττικής (Retsina of Attiki) |
Wein |
27 |
Griechenland |
Ούζο/Ouzo (3) |
Spirituose |
28 |
Griechenland |
Ελιά Καλαμάτας (Elia Kalamatas) |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet – Tafeloliven |
29 |
Griechenland |
Σάμος (Samos) |
Wein |
30 |
Griechenland |
Μαστίχα Χίου (Masticha Chiou) |
natürliche Gummis und Harze – Kaugummi |
31 |
Griechenland |
Φέτα (Feta) |
Käse |
32 |
Spanien |
Málaga |
Wein |
33 |
Spanien |
Rioja |
Wein |
34 |
Spanien |
Jerez – Xérès – Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry |
Wein |
35 |
Spanien |
Manzanilla - Sanlúcar de Barrameda |
Wein |
36 |
Spanien |
La Mancha |
Wein |
37 |
Spanien |
Cava |
Wein |
38 |
Spanien |
Navarra |
Wein |
39 |
Spanien |
Valencia |
Wein |
40 |
Spanien |
Somontano |
Wein |
41 |
Spanien |
Ribera del Duero |
Wein |
42 |
Spanien |
Penedès |
Wein |
43 |
Spanien |
Bierzo |
Wein |
44 |
Spanien |
Empordà |
Wein |
45 |
Spanien |
Priorat |
Wein |
46 |
Spanien |
Rueda |
Wein |
47 |
Spanien |
Rías Baixas |
Wein |
48 |
Spanien |
Jumilla |
Wein |
49 |
Spanien |
Toro |
Wein |
50 |
Spanien |
Valdepeñas |
Wein |
51 |
Spanien |
Cataluña |
Wein |
52 |
Spanien |
Alicante |
Wein |
53 |
Spanien |
Utiel-requena |
Wein |
54 |
Spanien |
Brandy de Jerez |
Spirituose |
55 |
Spanien |
Pacharán navarro |
Spirituose |
56 |
Spanien |
Baena |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
57 |
Spanien |
Sierra Mágina |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
58 |
Spanien |
Aceite del Baix Ebre-Montsía / Oli del Baix Ebre-Montsía |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
59 |
Spanien |
Aceite del Bajo Aragón |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
60 |
Spanien |
Antequera |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
61 |
Spanien |
Priego de Córdoba |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
62 |
Spanien |
Sierra de Cádiz |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
63 |
Spanien |
Sierra de Segura |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
64 |
Spanien |
Sierra de Cazorla |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
65 |
Spanien |
Siurana |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
66 |
Spanien |
Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
67 |
Spanien |
Les Garrigues |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
68 |
Spanien |
Estepa |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
69 |
Spanien |
Guijuelo |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
70 |
Spanien |
Jabugo |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
71 |
Spanien |
Jamón de Teruel / Paleta de Teruel |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
72 |
Spanien |
Salchichón de Vic / Llonganissa de Vic |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Wurst |
73 |
Spanien |
Mahón-Menorca |
Käse |
74 |
Spanien |
Queso Manchego |
Käse |
75 |
Spanien |
Cítricos Valencianos / Cîtrics Valencians |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet – Zitrusfrucht |
76 |
Spanien |
Jijona |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck - Nugat |
77 |
Spanien |
Turrón de Alicante |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
78 |
Spanien |
Azafrán de la Mancha |
andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) – Safran |
79 |
Frankreich |
Beaujolais |
Wein |
80 |
Frankreich |
Bordeaux |
Wein |
81 |
Frankreich |
Bourgogne |
Wein |
82 |
Frankreich |
Chablis |
Wein |
83 |
Frankreich |
Champagne |
Wein |
84 |
Frankreich |
Graves (Graves de Vayres) |
Wein |
85 |
Frankreich |
Médoc |
Wein |
86 |
Frankreich |
Moselle |
Wein |
87 |
Frankreich |
Saint-Emilion |
Wein |
88 |
Frankreich |
Sauternes |
Wein |
89 |
Frankreich |
Haut-Médoc |
Wein |
90 |
Frankreich |
Alsace |
Wein |
91 |
Frankreich |
Côtes du Rhône |
Wein |
92 |
Frankreich |
Languedoc (coteaux du Languedoc) |
Wein |
93 |
Frankreich |
Côtes du Roussillon |
Wein |
94 |
Frankreich |
Châteauneuf-du-Pape |
Wein |
95 |
Frankreich |
Côtes de Provence |
Wein |
96 |
Frankreich |
Margaux |
Wein |
97 |
Frankreich |
Touraine |
Wein |
98 |
Frankreich |
Anjou |
Wein |
99 |
Frankreich |
Pays d'Oc |
Wein |
100 |
Frankreich |
Val de Loire |
Wein |
101 |
Frankreich |
Cognac |
Spirituose |
102 |
Frankreich |
Armagnac |
Spirituose |
103 |
Frankreich |
Calvados |
Spirituose |
104 |
Frankreich |
Comté |
Käse |
105 |
Frankreich |
Reblochon / Reblochon de Savoie |
Käse |
106 |
Frankreich |
Roquefort |
Käse |
107 |
Frankreich |
Camembert de Normandie |
Käse |
108 |
Frankreich |
Brie de Meaux |
Käse |
109 |
Frankreich |
Emmental de Savoie |
Käse |
110 |
Frankreich |
Pruneaux d'Agen / Pruneaux d'Agen mi-cuits |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet – getrocknete Pflaumen |
111 |
Frankreich |
Huîtres de Marennes Oléron |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus – Austern |
112 |
Frankreich |
Canards à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Ente |
113 |
Frankreich |
Jambon de Bayonne |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
114 |
Frankreich |
Huile d'olive de Haute-Provence |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl |
115 |
Frankreich |
Huile essentielle de lavande de Haute-Provence |
etherisches Öl – Lavendel |
116 |
Italien |
Aceto balsamico Tradizionale di Modena |
andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) – Würzsoße |
117 |
Italien |
Aceto balsamico di Modena |
andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) – Würzsoße |
118 |
Italien |
Cotechino Modena |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
119 |
Italien |
Zampone Modena |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
120 |
Italien |
Bresaola della Valtellina |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
121 |
Italien |
Mortadella Bologna |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
122 |
Italien |
Prosciutto di Parma |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
123 |
Italien |
Prosciutto di San Daniele |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
124 |
Italien |
Prosciutto Toscano |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
125 |
Italien |
Provolone Valpadana |
Käse |
126 |
Italien |
Taleggio |
Käse |
127 |
Italien |
Asiago |
Käse |
128 |
Italien |
Fontina |
Käse |
129 |
Italien |
Gorgonzola |
Käse |
130 |
Italien |
Grana Padano |
Käse |
131 |
Italien |
Mozzarella di Bufala Campana |
Käse |
132 |
Italien |
Parmigiano Reggiano |
Käse |
133 |
Italien |
Pecorino Romano |
Käse |
134 |
Italien |
Pecorino Sardo |
Käse |
135 |
Italien |
Pecorino Toscano |
Käse |
136 |
Italien |
Arancia Rossa di Sicilia |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
137 |
Italien |
Cappero di Pantelleria |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
138 |
Italien |
Kiwi Latina |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
139 |
Italien |
Lenticchia di Castelluccio di Norcia |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
140 |
Italien |
Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
141 |
Italien |
Pesca e nettarina di Romagna |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
142 |
Italien |
Pomodoro di Pachino |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
143 |
Italien |
Grappa |
Spirituose |
144 |
Italien |
Chianti |
Wein |
145 |
Italien |
Marsala |
Wein |
146 |
Italien |
Asti |
Wein |
147 |
Italien |
Barbaresco |
Wein |
148 |
Italien |
Bardolino (superiore) |
Wein |
149 |
Italien |
Barolo |
Wein |
150 |
Italien |
Brachetto d'Acqui |
Wein |
151 |
Italien |
Brunello di Montalcino |
Wein |
152 |
Italien |
Vino nobile di Montepulciano |
Wein |
153 |
Italien |
Bolgheri Sassicaia |
Wein |
154 |
Italien |
Dolcetto d'Alba |
Wein |
155 |
Italien |
Franciacorta |
Wein |
156 |
Italien |
Lambrusco di Sorbara |
Wein |
157 |
Italien |
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro |
Wein |
158 |
Italien |
Montepulciano d’Abruzzo |
Wein |
159 |
Italien |
Soave |
Wein |
160 |
Italien |
Campania |
Wein |
161 |
Italien |
Sicilia |
Wein |
162 |
Italien |
Toscano/a |
Wein |
163 |
Italien |
Veneto |
Wein |
164 |
Italien |
Conegliano – Prosecco / Conegliano Valdobbiadene - Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco |
Wein |
165 |
Ungarn |
Tokaj |
Wein |
166 |
Ungarn |
Törkölypálinka |
Spirituose |
167 |
Ungarn |
Pálinka |
Spirituose |
168 |
Ungarn |
Szegedi téliszalámi / Szegedi szalámi |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
169 |
Österreich |
Jägertee / Jagertee / Jagatee |
Spirituose |
170 |
Österreich |
Inländerrum |
Spirituose |
171 |
Österreich |
Tiroler Speck |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken |
172 |
Österreich |
Steirischer Kren |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
173 |
Polen |
Polska Wódka / Polish Vodka |
Spirituose |
174 |
Polen |
Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass |
Spirituose |
175 |
Polen |
Polish Cherry |
Spirituose |
176 |
Portugal |
Queijo S. Jorge |
Käse |
177 |
Portugal |
Vin de Madère / Madère / Madera / Madeira Wijn / Vino di Madera / Madeira Wein / Madeira Wine / Madeira / Vinho da Madeira |
Wein |
178 |
Portugal |
Oporto / Portvin / Portwein / Portwijn / vin de Porto / Port Wine / Port / vinho do Porto / Porto |
Wein |
179 |
Portugal |
Douro |
Wein |
180 |
Portugal |
Dão |
Wein |
181 |
Portugal |
Bairrada |
Wein |
182 |
Portugal |
Vinho Verde |
Wein |
183 |
Portugal |
Alentejo |
Wein |
184 |
Rumänien |
Dealu Mare |
Wein |
185 |
Rumänien |
Murfatlar |
Wein |
186 |
Rumänien |
Cotnari |
Wein |
187 |
Rumänien |
Coteşti |
Wein |
188 |
Rumänien |
Panciu |
Wein |
189 |
Rumänien |
Recaş |
Wein |
190 |
Rumänien |
Odobeşti |
Wein |
191 |
Rumänien |
Târnave |
Wein |
192 |
Slowakei |
Vinohradnícka oblasť Tokaj |
Wein |
193 |
Finnland |
Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland |
Spirituose |
194 |
Finnland |
Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur |
Spirituose |
195 |
Schweden |
Svensk Vodka / Swedish Vodka |
Spirituose |
196 |
Vereinigtes Königreich |
Scotch Whisky |
Spirituose |
ABSCHNITT B
Geografische Angaben Singapurs
(1) Entsprechend der Einreihung der geografischen Angaben nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission.
(2) Erzeugnis Deutschlands, Österreichs, Belgiens (Deutschsprachige Gemeinschaft).
(3) Erzeugnis Griechenlands oder Zyperns.
ANHANG 10-B
GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN
ABSCHNITT A
Geografische Angaben der Union
ABSCHNITT B
Geografische Angaben Singapurs
ANHANG 11-A
GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERGABE SONSTIGER SUBVENTIONEN
1.
Grundsätzlich sollten sonstige Subventionen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels, die nicht unter Artikel 11.7 (Verbotene Subventionen) fallen, nicht von einer Vertragspartei gewährt werden, wenn sie den Handel einer Vertragspartei beeinträchtigen oder voraussichtlich beeinträchtigen werden.
2.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die folgenden Subventionen von einer Vertragspartei gewährt werden, wenn sie für das Erreichen von Zielen des öffentlichen Interesses erforderlich sind oder wenn die Beträge der betreffenden Subventionen auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt und ihre Auswirkungen auf den Handel der anderen Vertragspartei begrenzt sind:
a) |
Subventionen sozialer Art an einzelne Verbraucher, sofern sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, |
b) |
Subventionen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, |
c) |
Subventionen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebenshaltungsstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, |
d) |
Subventionen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer der Vertragsparteien, |
e) |
Subventionen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen der Vertragsparteien oder den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien nicht verändern (1), |
f) |
Subventionen an Unternehmen, die mit genau umschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sofern diese Subventionen auf die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen begrenzt sind, |
g) |
Subventionen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handelsbedingungen der Vertragsparteien oder den Wettbewerb zwischen der Vertragsparteien nicht verändern und |
h) |
Subventionen zur Förderung wichtiger Vorhaben von regionalem oder bilateralem Interesse. |
(1) Diese Kategorie kann unter anderem die folgenden Subventionen umfassen: Subventionen für genau umschriebene Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationszwecke, Subventionen für Schulungen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen, Subventionen für Umweltzwecke sowie Subventionen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, die definitionsgemäß weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
ANHANG 14-A
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN
Allgemeine Bestimmungen
1. |
Für die Zwecke des Kapitels Vierzehn (Streitbeilegung) und dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
|
2. |
Dieser Anhang gilt für Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung), sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren. |
3. |
Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien übernehmen die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter, zu gleichen Teilen. |
Notifizierungen
4. |
Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Schriftstücke per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, gegen Empfangsbestätigung oder mit Hilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen. |
5. |
Eine Vertragspartei legt jedem Schiedsrichter und gleichzeitig der anderen Vertragspartei jeden ihrer Schriftsätze in elektronischer Form vor. Darüber hinaus wird eine Papierkopie des betreffenden Schriftstücks übermittelt. |
6. |
Alle Notifikationen sind an den Generaldirektor, Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission beziehungsweise an den Direktor, Abteilung Nordamerika und Europa, Industrie- und Handelsministerium von Singapur zu richten. |
7. |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Schriftstücken im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können, sofern nicht die andere Vertragspartei widerspricht, durch Übersendung eines neuen Schriftstücks berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. |
8. |
Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für ein Schriftstück auf einen gesetzlichen Feiertag in Singapur beziehungsweise in der Union, so wird das Schriftstück am folgenden Arbeitstag zugestellt. |
9. |
Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach dem Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) an den Handelsausschuss gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Sonderausschüsse übermittelt, die mit dem Abkommen eingesetzt wurden. |
Beginn des Schiedsverfahrens
10. |
|
11. |
|
Einleitungsschriftsätze
12. |
Die Beschwerdeführerin reicht ihren Einleitungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag des Eingangs des Einleitungsschriftsatzes ein. |
Arbeitsweise der Schiedspanels
13. |
Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
14. |
Sofern in Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen, bedienen. |
15. |
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. |
16. |
Für die Abfassung einer Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
17. |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. |
18. |
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und über die erforderliche Frist oder Anpassung. |
Ersetzen von Schiedsrichtern
19. |
Kann ein Schiedsrichter nicht an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) bestimmt. |
20. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter ersetzt werden sollte, weil er gegen den Verhaltenskodex in Anhang 14-B (im Folgenden „Verhaltenskodex“) verstößt, so sollte sie die andere Vertragspartei binnen 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des Verstoßes benachrichtigen. |
21. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ernennen bei Einvernehmlichkeit anstatt dieses Schiedsrichters einen anderen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels). |
22. |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitz des Schiedspanels, dessen Entscheidung endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
Stellt der Vorsitz nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird ein neuer Schiedsrichter bestimmt. Die Vertragspartei, die den zu ersetzenden Schiedsrichter bestimmt hat, wählt einen Schiedsrichter aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen auf der nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 erstellten Liste aus. Bestimmt die Vertragspartei nicht binnen fünf Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels einen Schiedsrichter, bestimmt der Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung binnen zehn Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels per Losentscheid einen Schiedsrichter aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen auf der nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 erstellten Liste. Sollte die in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wählt die Vertragspartei, die den zu ersetzenden Schiedsrichter bestimmt hat, oder falls diese Vertragspartei dazu nicht in der Lage ist, der Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung binnen fünf Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels einen Schiedsrichter folgendermaßen aus:
|
23. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ernennen bei Einvernehmlichkeit anstatt dieses Vorsitzes einen anderen Vorsitz nach dem Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels). |
24. |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz des Schiedspanels zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass ein unparteiischer Dritter mit der Frage befasst wird. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen unparteiischen Dritten einigen, so wird eine der verbliebenen Personen der in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehenen Liste damit befasst. Diese Person wird vom Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitz des Schiedspanels zu ersetzen ist, ist endgültig.
Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, einigen sich die Vertragsparteien auf den an dessen Stelle zu ernennenden Ersatz. Sind die Vertragsparteien sich uneinig über den neuen Vorsitz des Schiedspanels, bestimmt der Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung durch Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem Kreis der verbliebenen Personen der in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehenen Liste. Die Person, die befunden hat, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, ist dabei, soweit zutreffend, von der Liste der verbliebenen Personen auszuschließen. Die Wahl des neuen Vorsitzes erfolgt binnen fünf Tagen nachdem festgestellt worden war, dass der Vorsitz zu ersetzen ist. |
25. |
Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den Regeln 19, 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Anhangs abgeschlossen sind. |
Anhörungen
26. |
Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt diese Angaben den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, auf eine Anhörung zu verzichten. |
27. |
Ist Singapur Beschwerdeführerin, so findet die Anhörung in Brüssel statt, ist die Union Beschwerdeführerin, so findet die Anhörung in Singapur statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen. |
28. |
Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten. |
29. |
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung zugegen. |
30. |
Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:
Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern. |
31. |
Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, sowie den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
32. |
Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt für öffentliche Anhörungen Folgendes:
Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Ausnahmsweise hat das Schiedspanel das Recht, jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei eine Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten. |
33. |
Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:
Anträge
Repliken
|
34. |
Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. |
35. |
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich ausgehändigt wird. |
36. |
Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei binnen zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen vorlegen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
Schriftliche Fragen
37. |
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten schriftlich Fragen. |
38. |
Jede Vertragspartei übermittelt gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. |
Vertraulichkeit
39. |
Finden die Anhörungen des Schiedspanels nach Regel 32 dieses Anhangs in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien und ihre Berater die Vertraulichkeit dieser Anhörungen sowie der Beratungen, des Zwischenberichts des Panels, der dem Panel vorgelegten Schriftsätze und des Schriftwechsels mit diesem. Jede Vertragspartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält der dem Schiedspanel vorgelegte Schriftsatz einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen eine nichtvertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes vor, die offengelegt werden könnte. Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Vertragspartei zu deren Standpunkt nicht entgegen, soweit bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden. |
Einseitige Kontakte
40. |
Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
41. |
Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
Amicus-curiae-Schriftsätze
42. |
Sofern die Vertragsparteien binnen drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze interessierter natürlicher oder juristischer Personen der Vertragsparteien in Betracht ziehen, sofern diese Schriftsätze binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind und keinesfalls länger als 15 maschinengeschriebene Seiten einschließlich Anlagen und für den vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt unmittelbar von Belang sind. |
43. |
Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit der Person oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Regel 46 dieses Anhangs gewählten Sprachen vorzulegen. |
44. |
Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den Regeln 42 und 43 dieses Anhangs entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Argumente einzugehen. Die nach diesem Anhang beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. |
Dringlichkeit
45. |
In dringenden Fällen nach Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen nach diesem Anhang in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen. |
Übersetzen und Dolmetschen
46. |
Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 14.3 (Konsultationen), spätestens jedoch auf der in Regel 10 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren. |
47. |
Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Schriftstücken abgeben, die nach diesem Anhang erstellt wurden. |
48. |
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung dieses Abkommens, berücksichtigt das Schiedspanel, dass dieses Abkommen auf Englisch ausgehandelt wurde. |
Berechnung der Fristen
49. |
Kommt Regel 8 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb ein Schriftstück bei der einen Vertragspartei später ein als bei der anderen Vertragspartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieses Schriftstücks berechnen, der spätere Eingangstag. |
Sonstige Verfahren
50. |
Dieser Anhang gilt auch für die Verfahren nach Artikel 14.10 (Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung) Absatz 2, Artikel 14.11 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2, Artikel 14.12 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) Absatz 3 und Artikel 14.13 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen) Absatz 2. Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen von Entscheidungen gelten. |
51. |
Sind das ursprüngliche Panel oder einige seiner Mitglieder nicht in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 14.10 (Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung) Absatz 2, Artikel 14.11 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2, Artikel 14.12 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) Absatz 3 und Artikel 14.13 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen) Absatz 2 wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung verlängert sich in diesem Fall um 15 Tage. |
ANHANG 14-B
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN
Begriffsbestimmungen
1. |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
|
Pflichten
2. |
Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und die Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus jederzeit gewahrt sind. Die Schiedsrichter nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, welche die Angelegenheiten vor einem Panel betreffen. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Absätze 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. |
Offenlegungspflicht
3. |
Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. |
4. |
Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handelsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien lediglich Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex. |
5. |
Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet den Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art in jeder Phase des Verfahrens offenzulegen, sobald ihnen diese bekannt werden. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Handelsausschuss eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln. |
Pflichten der Schiedsrichter
6. |
Nach der Bestellung von Schiedsrichtern erfüllen diese ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft. |
7. |
Die Schiedsrichter prüfen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem. |
8. |
Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Absätze 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. |
9. |
Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. |
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
10. |
Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen. |
11. |
Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. |
12. |
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten. |
13. |
Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
14. |
Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. |
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
15. |
Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einem Beschluss oder einer Entscheidung des Schiedspanels zogen. |
Vertraulichkeit
16. |
Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt nicht öffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; insbesondere legen sie derartige Informationen nicht offen oder nutzen sie nicht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen. |
17. |
Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) veröffentlicht wurden. |
18. |
Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter während der Beratungen. |
Kosten
19. |
Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Abrechnung darüber vor. |
Mediatoren
20. |
Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren. |
PROTOKOLL 1
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
INHALTSÜBERSICHT
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen
ABSCHNITT 2
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
ARTIKEL 2 Allgemeines
ARTIKEL 3 Ursprungskumulierung
ARTIKEL 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
ARTIKEL 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
ARTIKEL 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
ARTIKEL 7 Maßgebende Einheit
ARTIKEL 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
ARTIKEL 9 Warenzusammenstellungen
ARTIKEL 10 Neutrale Elemente
ARTIKEL 11 Buchmäßige Trennung
ABSCHNITT 3
TERRITORIALE AUFLAGEN
ARTIKEL 12 Territorialitätsprinzip
ARTIKEL 13 Nichtveränderung
ARTIKEL 14 Ausstellungen
ABSCHNITT 4
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
ARTIKEL 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
ABSCHNITT 5
URSPRUNGSERKLÄRUNG
ARTIKEL 16 Allgemeines
ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung
ARTIKEL 18 Ermächtigter Ausführer
ARTIKEL 19 Geltungsdauer der Ursprungserklärung
ARTIKEL 20 Vorlage der Ursprungserklärung
ARTIKEL 21 Einfuhr in Teilsendungen
ARTIKEL 22 Ausnahmen von der Ursprungserklärung
ARTIKEL 23 Belege
ARTIKEL 24 Aufbewahrung von Ursprungserklärungen und Belegen
ARTIKEL 25 Abweichungen und Formfehler
ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge
ABSCHNITT 6
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 27 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
ARTIKEL 28 Prüfung der Ursprungserklärung
ARTIKEL 29 Behördliche Untersuchungen
ARTIKEL 30 Streitbeilegung
ARTIKEL 31 Sanktionen
ABSCHNITT 7
CEUTA UND MELILLA
ARTIKEL 32 Anwendung dieses Protokolls
ARTIKEL 33 Besondere Voraussetzungen
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 34 Änderung dieses Protokolls
ARTIKEL 35 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Liste der Anlagen
ANHANG A: EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG B
ANHANG B: LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
ANHANG B (a): ZUSATZ ZU ANHANG B
ANHANG C: VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 AUSGENOMMENEN VORMATERIALIEN
ANHANG D: IN ARTIKEL 3 ABSATZ 9 GENANNTE ERZEUGNISSE, FÜR DIE VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINEM ASEAN-STAAT ALS VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINER VERTRAGSPARTEI GELTEN
ANHANG E: WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Gemeinsame Erklärungen
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) |
„ASEAN-Staat“ einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist; |
b) |
„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ die in der Systematik verwendeten Kapitel, Positionen und Unterpositionen, die zusammen mit den Änderungen gemäß der Empfehlung vom 26. Juni 2004 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens das Harmonisierte System bilden; |
c) |
„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; |
d) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
e) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird; |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Ausdruck „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
„austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden; |
h) |
„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
i) |
„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; |
j) |
„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
k) |
„Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist und |
l) |
„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f kann der Ausdruck „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitungsschritt an einen Hersteller das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
ABSCHNITT 2
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
ARTIKEL 2
Allgemeines
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, und |
b) |
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
ARTIKEL 3
Ursprungskumulierung
(1) Ungeachtet Artikel 2 (Allgemeines) gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgeht. Die Vormaterialien der anderen Vertragspartei brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat, das mit der Union ein Präferenzabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 abgeschossen hat, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn sie in dieser Vertragspartei bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie in dieser Vertragspartei Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Ursprung der Vormaterialien anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabkommen zwischen der Union und diesen Staaten gelten.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem ASEAN-Staat in eine Vertragspartei zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die Union ausgeführt werden könnten.
(5) Die Kumulierung nach den Absätzen 2 bis 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten ASEAN-Staaten sich dazu verpflichtet haben,
|
b) |
die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a der Union notifiziert wurden. |
(6) Die in Anwendung des Absatzes 4 ausgestellten Ursprungserklärungen enthalten einen der folgenden Vermerke:
a) |
„Application of Article 3(2) of Protocol 1 of the EU/Singapore FTA“ oder |
b) |
„Application du paragraphe 2 de l'article 3 du protocole no 1 de l'ALE UE/Singapour“. |
(7) Die in Anhang C dieses Protokolls aufgelisteten Vormaterialien sind von der Kumulierung nach den Absätzen 2 bis 6 ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Einfuhr des Erzeugnisses
a) |
die in einer Vertragspartei auf die Vormaterialien angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und |
b) |
diesen Vormaterialien somit aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde als bei einer direkten Ausfuhr in eine Vertragspartei. |
(8) Auf Antrag einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Anhang C dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern. Alle Anträge auf eine derartige Änderung werden der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor der nächsten Sitzung des Ausschusses mitgeteilt.
(9) Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines in Anhang D dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie in dieser Vertragspartei Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen.
(10) Für die Zwecke des Absatzes 9 wird der Ursprung der Vormaterialien anhand der Präferenzursprungsregeln nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1) festgelegt, die für Empfängerländer des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden „APS“) gelten.
(11) Für die Zwecke des Absatzes 9 wird die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem ASEAN-Staat in eine Vertragspartei zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis gemäß den Präferenzregeln nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission erbracht, die für APS-Empfängerländer gelten.
(12) Die Kumulierung nach den Absätzen 9 bis 13 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten ASEAN-Staaten sich dazu verpflichtet haben,
|
b) |
die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a der Union notifiziert wurden. |
(13) Die in Anwendung des Absatzes 9 ausgestellten Ursprungserklärungen enthalten einen der folgenden Vermerke:
a) |
„Application of Article 3(9) of Protocol 1 of the EU/Singapore FTA“ oder |
b) |
„Application du paragraphe 9 de l'article 3 du protocole no 1 de l'ALE UE/Singapour“. |
(14) Auf Antrag einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Anhang D dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern. Alle Anträge auf eine derartige Änderung werden der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor der nächsten Sitzung des Ausschusses mitgeteilt.
(15) Die Kumulierung nach den Absätzen 9 bis 13 verliert ihre Gültigkeit, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllt sind.
ARTIKEL 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse |
b) |
dort angebaute und geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse |
c) |
dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere |
d) |
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren |
e) |
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden |
f) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge |
g) |
Erzeugnisse der Aquakultur, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren, die dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden |
h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse |
i) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden |
j) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können |
k) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle |
l) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt und |
m) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Union oder in Singapur ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder von Singapur fahren und |
c) |
die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
ARTIKEL 5
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 (Allgemeines) Buchstabe b gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in den Anhängen B oder B(a) dieses Protokolls erfüllt sind.
(2) In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste in den Anhängen B oder B(a) dieses Protokolls die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen der Liste in den Anhängen B oder B(a) dieses Protokolls bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, sofern
a) |
ihr festgestelltes Nettogewicht zehn Prozent des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet, |
b) |
ihr festgestellter Gesamtwert zehn Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für welche die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang A dieses Protokolls gelten, nicht überschreitet. |
(4) Absatz 3 ist nicht so zu verstehen, dass es zulässig ist, die in der Liste des Anhangs B dieses Protokolls festgesetzten Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) und des Artikels 7 Absatz 2 (Maßgebende Einheit) gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang B dieses Protokolls genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.
ARTIKEL 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten |
b) |
das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken |
c) |
das Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen |
d) |
das Bügeln von Textilien und Textilwaren |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren |
f) |
das Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; das Polieren und Glasieren von Getreide und Reis |
g) |
das Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; das teilweise oder vollständige Mahlen von Kristallzucker |
h) |
das Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse |
i) |
das Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen |
j) |
das Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten) |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge |
l) |
das Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen |
m) |
das einfache Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien |
n) |
das einfache Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen |
o) |
das einfache Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile |
p) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen oder |
q) |
das Schlachten von Tieren. |
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür keine besonderen Fertigkeiten oder speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Union oder in Singapur an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
ARTIKEL 7
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit des Erzeugnisses.
(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden die Umschließungen auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
ARTIKEL 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
ARTIKEL 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft fünfzehn Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
ARTIKEL 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Waren, |
c) |
Maschinen, Werkzeuge, Preßmatrizen und Gußformen; für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien; bei der Produktion oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien; Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und -zubehör; zur Prüfung oder Kontrolle von Waren verwendete Ausrüstung oder Geräte; Katalysatoren und Lösungsmittel und |
d) |
sonstige Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
ARTIKEL 11
Buchmäßige Trennung
(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die zuständigen Regierungsbehörde den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
(2) Die zuständigen Regierungsbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union oder von Singapur angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.
(4) Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung, beispielsweise Mittelbildung oder Prioritätssteuerung nach dem LIFO- oder FIFO-Verfahren, nach den in der Union oder in Singapur allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, je nachdem wo das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen.
(5) Ein die Methode der buchmäßigen Trennung nutzender Hersteller fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungserklärungen aus oder beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde der ausführenden Vertragspartei hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die zuständigen Regierungsbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligungen nach Absatz 3; sie können diese widerrufen, wenn ein Hersteller von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
ABSCHNITT 3
TERRITORIALE AUFLAGEN
ARTIKEL 12
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Abschnitt 2 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in eine Nichtvertragspartei ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in der Nichtvertragspartei oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
ARTIKEL 13
Nichtveränderung
(1) Die zur Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Einfuhr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
(2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3) Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4) Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.
ARTIKEL 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Abschnitts 5 ist eine Ursprungserklärung auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
ABSCHNITT 4
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
ARTIKEL 15
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Union oder in Singapur bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Abschnitt 5 eine Ursprungserklärung ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, dürfen in der Union oder in Singapur nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Union oder in Singapur geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einer Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungserklärungen hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 (Maßgebende Einheit) Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 (Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge) sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9 (Warenzusammenstellungen), wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Protokoll fallen.
ABSCHNITT 5
URSPRUNGSERKLÄRUNG
ARTIKEL 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Union erhalten bei der Einfuhr nach Singapur und Ursprungserzeugnisse Singapurs erhalten bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, sofern eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) vorgelegt wird. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(2) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten in den in Artikel 22 (Ausnahmen von der Ursprungserklärung) genannten Fällen die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
ARTIKEL 17
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung
(1) Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:
a) |
in der Union:
|
b) |
in Singapur von einem Ausführer,
|
(2) Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Ursprungserklärung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Ursprungserklärung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden.
(5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 18 (Ermächtigter Ausführer) braucht solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann eine Ursprungserklärung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.
ARTIKEL 18
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der nach diesem Abkommen Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
ARTIKEL 19
Geltungsdauer der Ursprungserklärung
(1) Eine Ursprungserklärung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig. Die Zollpräferenzbehandlung ist innerhalb dieser Frist bei den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei zu beantragen.
(2) Ursprungserklärungen, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In den Fällen einer verspäteten Vorlage, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei Ursprungserklärungen annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
ARTIKEL 20
Vorlage der Ursprungserklärung
Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften Ursprungserklärungen vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Ursprungserklärung verlangen.
ARTIKEL 21
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Ursprungserklärung vorzulegen.
ARTIKEL 22
Ausnahmen von der Ursprungserklärung
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Ursprungserklärung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
ARTIKEL 23
Belege
Bei den in Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit einer Ursprungserklärung tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung, |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden oder |
c) |
Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden. |
ARTIKEL 24
Aufbewahrung von Ursprungserklärungen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen mindestens drei Jahre lang auf.
(3) Jede Vertragspartei gestattet den Ausführern auf ihrem Gebiet nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Unterlagen und Aufzeichnungen auf jedem Träger aufzubewahren, sofern diese Unterlagen und Aufzeichnungen gesichtet und ausgedruckt werden können.
ARTIKEL 25
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Ursprungserklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Ursprungserklärung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
ARTIKEL 26
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder des Artikels 22 (Ausnahmen von der Ursprungserklärung) Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder des Artikels 22 (Ausnahmen von der Ursprungserklärung) Absatz 3 ist der von der betreffende Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschuss die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.
ABSCHNITT 6
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 27
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die Zollbehörden der Vertragspartei teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung der Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Behörden Amtshilfe bei der Prüfung der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.
ARTIKEL 28
Prüfung der Ursprungserklärung
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungserklärungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungserklärung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift dieses Papiers an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Papiere und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den Ursprungserklärungen schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls festgestellt haben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den ersuchenden Zollbehörden zu ermöglichen, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu entscheiden, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
ARTIKEL 29
Behördliche Untersuchungen
(1) Lassen die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens oder andere vorliegende wesentliche Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt die ausführende Vertragspartei von sich aus oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen werden der Vertragspartei, die um die Prüfung ersucht hat, mitgeteilt.
(2) Die Vertragspartei, die um die Prüfung ersucht hat, kann unter den von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei gegebenenfalls festgelegten Bedingungen bei den Untersuchungen zugegen sein.
(3) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen wiederholt eine Verweigerung (2) der Verwaltungszusammenarbeit nach diesem Abschnitt oder systematischen oder vorsätzlichen Betrug durch die andere Vertragspartei festgestellt, so kann die betroffene Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nach Artikel 4 vorübergehend aussetzen.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die im Einklang mit Absatz 3 eine Feststellung gemacht hat, notifiziert ihre Feststellung zusammen mit den objektiven Informationen sowie ihre Empfehlungen für die zu ergreifenden Maßnahmen unverzüglich dem nach Artikel 16.1 eingesetzten Handelsausschuss (Handelsausschuss). Nach Eingang einer solchen Notifikation berät der Handelsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und der objektiven Informationen über geeignete Maßnahmen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Während dieser Konsultationen wird den betreffenden Erzeugnissen die Präferenzbehandlung gewährt. |
b) |
Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betroffene Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen, sofern dies unbedingt erforderlich ist, um den Belangen der Vertragspartei entgegenzukommen. Eine derartige Aussetzung wird dem Handelsausschuss unverzüglich notifiziert. |
c) |
Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel muss im Einklang stehen mit den Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei, die sich aus der Lage ergeben, die zu den in Absatz 3 genannten Feststellungen der Vertragspartei führte. Sie gilt für höchstens sechs Monate; sie kann verlängert werden, falls sich die Bedingungen, die ursprünglich zur Aussetzung führten, bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht wesentlich verändert haben und |
d) |
Die vorübergehende Aussetzung und alle Verlängerungen werden unmittelbar nach ihrer Annahme dem Handelsausschuss notifiziert. Sie sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. |
ARTIKEL 30
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 28 (Prüfung der Ursprungserklärung), die zwischen den zuständigen Behörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss vorzulegen.
(2) Alle Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei werden nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei beigelegt.
ARTIKEL 31
Sanktionen
Die Vertragsparteien sehen Verfahren für Sanktionen vor, die demjenigen auferlegt werden, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
ABSCHNITT 7
CEUTA UND MELILLA
ARTIKEL 32
Anwendung dieses Protokolls
(1) Der Begriff „Union“ schließt Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Ursprungserzeugnisse Singapurs erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (3) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Singapur gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 33 (Besondere Voraussetzungen) sinngemäß.
ARTIKEL 33
Besondere Voraussetzungen
1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 (Nichtveränderung) unmittelbar befördert worden sind, gelten
a) |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
b) |
als Ursprungserzeugnisse Singapurs:
|
2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in der Ursprungserklärung für die Ursprungserzeugnisse aus diesen Gebieten die Vermerke „Singapur“ bzw. „Ceuta und Melilla“ einzutragen.
4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 34
Änderung dieses Protokolls
Die Vertragspartei können die Bestimmungen dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern.
Nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem oder mehreren ASEAN-Staaten können die Vertragsparteien durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses dieses Protokoll ändern oder anpassen, insbesondere den in Artikel 3 Absatz 7 (Ursprungskumulierung) genannten Anhang C, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Ursprungsregeln zu gewährleisten, die für den Präferenzaustausch zwischen den ASEAN-Staaten und der Union gelten.
ARTIKEL 35
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Auf Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Abkommens angewandt werden, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 (Nichtveränderung) vorgelegt werden.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(2) Eine wiederholte Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikels 29 (Behördliche Untersuchungen) Absatz 3 liegt unter anderem vor, wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt wurde oder wenn die Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchungen und/oder der nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise zehn Monate lang wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert wurde.
ANHANG A
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG B
Bemerkung 1 – Allgemeine Einführung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) des Protokolls angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
a) |
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten, |
b) |
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien, |
c) |
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt und |
d) |
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien. |
Bemerkung 2 — Aufbau der Liste
2.1 |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2 |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3 |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht. |
2.4 |
Sind in Spalte 3 zwei alternative durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen. |
Bemerkung 3 — Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1 |
Die Bestimmungen des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) dieses Protokolls für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. |
3.2 |
Nach Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) dieses Protokolls muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Behandlungen hinausgehen. Andernfalls kann keine Zollpräferenzbehandlung gewährt werden, auch wenn die Bedingungen der nachstehenden Liste erfüllt sind. Vorbehaltlich der Bestimmung von Unterabsatz 1 legen die Regeln in der Liste das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 % des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig. |
3.3 |
Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält. Der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der derselben Position wie die hergestellte Ware“ bedeutet, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, welche sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4 |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. |
3.5 |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt sie die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. |
3.6 |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4 — Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse
4.1 |
Landwirtschaftlichen Waren der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 die im Gebiet eines begünstigten Landes angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden. |
4.2 |
In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind. |
Bemerkung 5 — In Bezug auf bestimmte Textilwaren verwendete Begriffe
5.1 |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
5.2 |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
5.3 |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die aber für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
5.4 |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 6 — Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1 |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4.) |
6.2 |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind:
Beispiel: Ein Garn der Position5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
6.3 |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“. |
6.4 |
Die Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“. |
Bemerkung 7 — Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Textilwaren
7.1 |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
7.2 |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
7.3 |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 8 — Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27
8.1 |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
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8.2 |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen2710, 2711 und 2712 gelten:
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8.3 |
Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
ANHANG B
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: |
Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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ex 0301 10 |
Meerwasserzierfische aus der Aquakultur |
In der Aquakultur aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem wenigstens 2 Monate aufgezogen, wobei der Wert der Eier, Larven, Jungfische und Ähnlichem 65 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (3) 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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1501 bis 1504 |
Fette von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen, Ziegen, Fischen usw. |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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1505 , 1506 und 1520 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 und 1517 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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ex Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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ex 1901 20 ex 1901 90 ex 1902 19 ex 1902 20 ex 1902 30 ex 1905 90 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (10) 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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ex 2101 11 ex 2101 12 ex 2101 20 ex 2103 10 ex 2103 90 ex 2104 10 ex 2106 90 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Positionen 2207 und 2208 , bei dem
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 % des Gesamtgewichts des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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ex 2402 |
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 10 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnener oder hergestellter unverarbeitete Tabak oder vollständig gewonnene oder hergestellte Tabakabfälle der Position 2401 sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (16) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (17) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (18) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (19) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (20) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2905 43 ; 2905 44 ; 2905 45 |
Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2906 , 2909 , 2910 , 2912 -2918 , 2920 , 2924 , 2931 , 2933 , 2934 , 2942 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3903 , 3905 , 3906 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (21) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3908 , 3909 , 3913 , 3915 -3917 , 3920 , 3921 , 3922 , 3924 , 3925 , 3926 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4002.99 |
Anderer synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4010 |
Treibriemen und Förderbänder |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4101 bis 4103 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b oder 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4107 , 4112 , 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen (22) |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (23) |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (24) |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (25) |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (26) |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (27) |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (28) |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken (29) |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (30) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (31) |
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (32)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (33)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (34)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (35) |
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Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben, Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (36) |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Weben |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder mit Beschichten (37) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (38) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (39) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: |
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Weben |
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Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden: – – Kokosgarne – – Garne aus Polytetrafluorethylen (40) – – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz – – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure – – Monofile aus Polytetrafluorethylen (41) – – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenteraphthalamid) – – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (42) – – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4 -Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend |
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Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (43) oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) |
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex 6212 |
Büstenhalter, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren sowie Teile davon aus Gewirken oder Gestricken |
Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses (81) nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Gewebe 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Herstellen
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) |
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– – bestickt |
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses (9) (10) nicht überschreitet |
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– – andere |
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) (9) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, |
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Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7115 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder 7206 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7218 91 und 7218 99 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 oder Unterposition 7218 10 |
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7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 oder Unterposition 7224 10 |
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7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606 |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8401 |
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8410 , 8411 , 8412 , 8413 |
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen; Andere Motoren und Kraftmaschinen; Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8443 |
Druckmaschinen, -apparate und -geräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8486 |
Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; Teile und Zubehör: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
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8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8507 8513 |
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8517.69 |
andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder wiedergabegerät |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8540 11 und 8540 12 |
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8542.31 bis 8542.33 und 8542.39 |
monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
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8543 |
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8548 |
- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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– – 50 cm3 oder weniger |
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– – mehr als 50 cm3 |
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8714 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 : |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9005 , 9006 , 9007 , 9008 |
Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür; Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9013 |
Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 91 |
Uhren und Teile davon |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9601 und 9602 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
||||||||||||||||||||||
9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
|
||||||||||||||||||||||
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden |
||||||||||||||||||||||
9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
|
||||||||||||||||||||||
9613 20 |
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar |
Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9614 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
(1) Siehe Bemerkung 4.2.
(2) Siehe Bemerkung 4.2.
(3) Siehe Bemerkung 4.2.
(4) Siehe Bemerkung 4.2.
(5) Siehe Bemerkung 4.2.
(6) Siehe Bemerkung 4.2.
(7) Siehe Bemerkung 4.2.
(8) Siehe Bemerkung 4.2.
(9) Siehe Bemerkung 4.2.
(10) Siehe Bemerkung 4.2.
(11) Siehe Bemerkung 4.2.
(12) Siehe Bemerkung 4.2.
(13) Siehe Bemerkung 4.2.
(14) Siehe Bemerkung 4.2.
(15) Siehe Bemerkung 4.2.
(16) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(17) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 8.2 aufgeführt.
(18) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 8.2 aufgeführt.
(19) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 8.2 aufgeführt.
(20) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(21) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 zusammengesetzt sind und bei Erzeugnissen der Positionen 3907 bis 3911, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(22) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(23) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(24) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(25) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(26) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(27) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(28) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(29) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(30) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(31) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(32) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(33) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(34) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(35) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(36) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(37) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(38) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(39) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(40) Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(41) Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(42) Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(43) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 6 aufgeführt.
(44) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
ANHANG B(a)
ZUSATZ ZU ANHANG B
Gemeinsame Bestimmungen
1. |
Für die nachstehenden Erzeugnisse können anstelle der in Anhang B aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln für die Erzeugnisse mit Ursprung in Singapur gelten; dabei gilt jedoch ein jährliches Kontingent. |
2. |
Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgestellte Ursprungserklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation – Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of ‘originating products’ and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA“. |
3. |
Entsprechend diesen Ausnahmeregelungen können Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, vorausgesetzt dass eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen. |
4. |
In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit dem geltenden Recht der Union alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
5. |
Die Kontingente in der nachstehenden Tabelle werden von der Europäischen Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet. Für die Berechnung der von Singapur entsprechen diesen Ausnahmeregelungen in die Union ausgeführten Mengen sind die Einfuhren in die Union maßgeblich.
|
ANHANG C
VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 AUSGENOMMENE VORMATERIALIEN
Harmonisiertes System |
Bezeichnung der Vormaterialien |
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 0210 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
Kapitel 03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
0709 51 ex 0710 80 0711 51 0712 31 |
Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet |
0710 40 2005 80 |
Zuckermais |
1006 |
Reis |
ex 1102 90 ex 1103 19 ex 1103 20 ex 1104 19 ex 1108 14 ex 1108 19 |
Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Tapiokastärke, Reisstärke |
1604 und 1605 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
1701 und 1702 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere Zucker, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert |
ex 1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Kaugummi |
ex 1806 10 |
Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 65 GHT oder mehr |
1806 20 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kakaopulver |
ex 1901 90 |
andere Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT, weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2003 10 |
Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
ex 2101 12 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
ex 2101 20 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
ex 2106 90 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe; Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, ausgenommen Isoglucose-, Glucose- und Maltodextrinsirup; Zubereitungen mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
ex 3302 10 |
Mischungen von Riechstoffen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
3302 10 29 |
Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, ausgenommen solche mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
ANHANG D
IN ARTIKEL 3 ABSATZ 9 GENANNTE ERZEUGNISSE, FÜR DIE VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINEM ASEAN-STAAT ALS VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINER VERTRAGSPARTEI GELTEN
HS-Code |
Beschreibung |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2912 -2914 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2920 |
Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2922 |
Amine mit Sauerstofffunktionen |
2930 |
Organische Thioverbindungen |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
2935 |
Sulfonamide |
2942 |
Andere organische Verbindungen |
3215 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
4010 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |
8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen |
8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien |
8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
9005 |
Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie) |
9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
9013 |
Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
ANHANG E
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (разрешение № … от митница или от друг компетентен държавен орган (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. … (1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (2) sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου ή της καθύλην αρμόδιας αρχής, υπ’αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje ili ovlaštenje nadležnog državnog tijela br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemottur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos viešosios valdžios institucijos liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: … (1)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … származásúak (2).
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, hlief fejn indikat b'mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' origini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. … (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente no … (1)) declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală sau a autorităţii guvernamentale competente nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih vladnih organov št. … (1))izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr. …. (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung. (2)
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Singapur als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll 1 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Singapur als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll 1 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS Nr. 1
1. |
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. |
2. |
Die Anhänge B bis D des Protokolls Nr. 1 werden entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst. |
(1) Wird die Ursprungserklärung in der Union von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
Wird die Ursprungserklärung von einem Ausführer in Singapur ausgefertigt, so ist die unternehmensspezifische Nummer an dieser Stelle einzutragen.
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung Waren mit Ursprung in der Union, so verwendet der Ausführer die Kurzbezeichnung „EU“. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
VEREINBARUNGEN Nr. 1 BIS 4 SOWIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ZOLLUNIONEN
VEREINBARUNG Nr. 1
ÜBER ARTIKEL 16.6 (STEUERN)
Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass der Ausdruck „die Bestimmungen dieses Abkommens“ des Artikels 16.6 (Steuern) Absatz 1 sich auf Bestimmungen bezieht,
a) |
wonach Waren die diskriminierungsfreie Behandlung gewährt wird in der Form und in dem Umfang, die in Kapitel Zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vorgesehen sind, |
b) |
wonach verhindert wird, dass Zölle oder Abgaben in der Form und in dem Umfang auf Waren beibehalten oder eingeführt werden, die in Kapitel Zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vorgesehen sind, und |
c) |
wonach Dienstleistungsanbietern und Investoren diskriminierungsfreie Behandlung gewährt wird in der Form und in dem Umfang, die in Kapital acht (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte A (Allgemeine Bestimmungen), B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), C (Niederlassung), und E (Regulierungsrahmen) Unterabschnitt 6 (Finanzdienstleistungen) vorgesehen sind. |
VEREINBARUNG Nr. 2
ÜBER DIE VERGÜTUNG VON SCHIEDSRICHTERN
In Bezug auf Anhang 14-A Regel 10 bestätigen die beiden Vertragsparteien ihr Einvernehmen in folgenden Punkten:
1. |
Die Vergütung und die Kostenerstattung für die Schiedsrichter basieren auf Standards vergleichbarer internationaler Streitbeilegungsmechanismen in bi- oder multilateralen Übereinkünften. |
2. |
Den genauen Betrag der Vergütung und der Kostenerstattung vereinbaren die Vertragsparteien vor ihrem Treffen mit dem Schiedspanel nach Anhang 14-A Regel 10. |
3. |
Beide Vertragsparteien wenden diese Vereinbarung zur Erleichterung der Arbeit des Schiedspanels im guten Glauben an. |
VEREINBARUNG Nr. 3
ÜBER ZUSÄTZLICHE ZOLLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren; |
b) |
„ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieser Vereinbarung stellt; |
c) |
„ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieser Vereinbarung gerichtet wird; |
d) |
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts und |
f) |
„Zollbehörden“ je nach Fall die Zollbehörden Singapurs, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und/oder die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission. |
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander über ihre Zollbehörden in handelsbezogenen Zollangelegenheiten Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit:
a) |
Waren, die bei ihrer Einfuhr in die ersuchende Vertragspartei als aus der anderen Vertragspartei ausgeführt oder wiederausgeführt angemeldet wurden und nicht als Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, |
b) |
Waren, die bei ihrer Einfuhr in die ersuchende Vertragspartei für andere Zwecke als die Anwendung der Zollpräferenzen nach diesem Abkommen als Ursprungswaren der anderen Vertragspartei angemeldet wurden. |
(2) Die Amtshilfe bei handelsbezogenen Zollangelegenheiten nach dieser Vereinbarung ergänzt die Amtshilfe nach Artikel 29 (Behördliche Untersuchungen) des Protokolls Nr. 1 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen).
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei handelsbezogenen Zollangelegenheiten in Bezug auf Warensendungen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei auf der Durchfuhr befinden oder dort umgeladen werden und für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Amtshilfe nur in der Form und in dem Umfang gewährt, die in den Artikeln 27 (Zusammenarbeit der zuständigen Behörden), 28 (Prüfung der Ursprungserklärung) und 29 (Behördliche Untersuchungen) des Protokolls Nr. 1 („Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) vorgesehen sind. Die Vertragsparteien überprüfen die Modalitäten der Amtshilfe in Bezug auf Warensendungen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei auf der Durchfuhr befinden oder dort umgeladen werden und für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
(4) Die Amtshilfe bei handelsbezogenen Zollangelegenheiten lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(5) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter diese Vereinbarung.
(6) Jegliche Amtshilfe nach dieser Vereinbarung betrifft ausschließlich Handelsvorgänge im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht, die sich höchstens drei Jahre vor dem Amtshilfeersuchen zugetragen haben.
(7) Die Vertragsparteien brauchen ihre Zollverfahren nicht zu ändern, um ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen.
ARTIKEL 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde und auf begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit einer der in Artikel 2 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Warenkategorien, erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde eine oder mehrere der folgenden Informationsarten, die es Letzterer gegebenenfalls ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten:
a) |
Name und Anschrift des Ausführers oder Vertreters, |
b) |
Versandinformationen zu Anzahl der Containern, Größe, Name des Schiffs und des Verkehrsunternehmens, Ursprungsland, Ausfuhrhafen und Ladung, |
c) |
Klassifikationsnummer, Menge und angemeldeter Wert und |
d) |
alle sonstigen Angaben, welche die Vertragsparteien für die Feststellung für erforderlich halten, ob eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht vorliegt. |
(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens oder |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Die ersuchte Behörde braucht Informationen, die ihr nicht bereits zur Verfügung stehen, nicht mitzuteilen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet ein begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht einen Verdacht, der auf einer oder mehreren der folgenden Arten einschlägiger sachdienlicher Angaben aus öffentlichen oder privaten Quellen beruht:
a) |
Nachweise, dass bestimmte Einführer, Ausführer, Hersteller, Produzenten oder andere Unternehmen, die an der Beförderung von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei beteiligt waren, bereits früher gegen das Zollrecht einer Vertragspartei verstoßen haben, |
b) |
Nachweise, dass einige oder alle der an der Beförderung der Waren einer bestimmten Kategorie aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei beteiligten Unternehmen bei der Beförderung von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei bereits früher gegen das Zollrecht einer Vertragspartei verstoßen haben oder |
c) |
andere Informationen, die nach Ansicht der Zollbehörden der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einem spezifischen Ersuchen hinreichend sind. |
ARTIKEL 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien können einander über ihre jeweiligen Zollbehörden nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe leisten, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über
a) |
Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder ihres Erachtens darstellen und die für die Zollbehörden der anderen Vertragspartei von Interesse sein könnten, |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden, |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind, |
d) |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt waren, oder |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
ARTIKEL 5
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach dieser Vereinbarung sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für die ersuchte Behörde für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und |
g) |
die Gründe für den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. In der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
ARTIKEL 6
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen übermittelt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihr bereits vorliegende Erkenntnisse. Die ersuchte Behörde kann darüber hinaus nach eigenem Ermessen zweckdienliche Nachforschungen anstellen beziehungsweise veranlassen.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieser Vereinbarung benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
ARTIKEL 7
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und kann zweckdienliche Nachweise oder dergleichen beifügen.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
ARTIKEL 8
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung der Vertragspartei, die um Amtshilfe nach dieser Vereinbarung ersucht wurde, durch die Amtshilfe
a) |
ihre Souveränität beeinträchtigt werden könnte, |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 (Informationsaustausch und Datenschutz) oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung dieses Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt.
ARTIKEL 9
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte nach dieser Vereinbarung, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze der empfangenden Vertragspartei. Die Vertragspartei, welche die Auskünfte erhält, wahrt die Vertraulichkeit der Auskünfte.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.
(3) Jede Vertragsparteien behält Verfahren bei, mit denen gewährleistet ist, dass vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Handhabung des Zollrechts der Vertragspartei übermittelt wurden, eine Behandlung als vertrauliche Informationen gewährt wird und dass sie vor unbefugter Offenlegung geschützt sind; dies gilt auch für Informationen, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition der Person, welche die Informationen vorgelegt hat, beeinträchtigen könnte.
(4) Die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, darf sie nur für die im Ersuchen genannten Zwecke verwenden. Will eine Vertragspartei diese Informationen zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat.
(5) Die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, darf die Informationen gegebenenfalls in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwenden, solange die von der Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat, als sensibel ausgewiesenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung dieser Vertragspartei verwendet werden.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 5 werden die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei erteilten Auskünfte ohne schriftliche Zustimmung der Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat, weder den Massenmedien oder einer anderen Person oder Einrichtung ausgenommen den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei offengelegt noch veröffentlicht oder in einer anderen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7) Unterliegt die Nutzung der von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen im Sinne der Absätze 4, 5 und 6 der Zustimmung der Vertragspartei, welche die Auskunft erteilt hat, so unterliegt die Nutzung allen von dieser Vertragspartei auferlegten Einschränkungen.
ARTIKEL 10
Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt alle bei der Erledigung des Ersuchens entstandenen ordentlichen Aufwendungen. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie gegebenenfalls für Dolmetscher und Übersetzer.
(2) Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass hierfür außerordentliche oder erhebliche Aufwendungen erforderlich sind, so beraten sich die Vertragsparteien, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung durchgeführt oder fortgesetzt wird.
ARTIKEL 11
Durchführung
(1) Dieser Vereinbarung wird im Falle Singapurs von den Zollbehörden Singapurs und im Falle der Union von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Sie treffen alle für ihre Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach dieser Vereinbarung erlassen.
(3) Die Vertragsparteien kommen angesichts der begrenzten Mittel ihrer Zollbehörden überein, Ersuchen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
ARTIKEL 12
Andere Übereinkünfte
Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt diese Vereinbarung die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, |
b) |
gilt diese Vereinbarung als Ergänzung aller Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Singapur geschlossen worden sind oder gegebenenfalls geschlossen werden; dabei hat diese Vereinbarung gegenüber den Bestimmungen derartiger Abkommen, die unvereinbar mit ihr sind, Vorrang und |
c) |
lässt diese Vereinbarung die Unionsvorschriften über den Austausch von nach dieser Vereinbarung erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
ARTIKEL 13
Anhörungen
(1) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieser Vereinbarung nehmen die Vertragsparteien zur Klärung der Angelegenheit in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss Konsultationen auf.
(2) Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel Fünfzehn (Vermittlungsverfahren) gelten nicht für Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben.
VEREINBARUNG Nr. 4
ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER PROGRAMME FÜR ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
Mit Bezug auf Artikel 6.3 (Zusammenarbeit im Zollwesen) Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6.17 (Zollausschuss) Absatz 2 haben die Parteien Folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien teilen die Ansicht, dass ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf eine höhere Sicherheit der Versorgungskette und eine Vereinfachung des rechtmäßigen Handels in beiderseitigem Nutzen ist.
Die Vertragsparteien streben die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte an. Sie vereinbaren mit einem Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.
Die Vertragsparteien kommen überein, mit den Arbeiten zur gegenseitigen Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zu beginnen.
Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen und bemühen sich, eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Idealfall ein Jahr, jedoch spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu erzielen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER die Zollunion
1. |
Die Union erinnert daran, dass die Länder, die mit der Union eine Zollunion gebildet haben, verpflichtet sind, ihre Zolltarife an den gemeinsamem Zolltarif und schrittweise an die Präferenzzollregelung der Union anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Drittstaaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln.
Die Union hat Singapur daher aufgefordert, Verhandlungen mit den Staaten aufzunehmen, die eine Zollunion mit der Union gebildet haben und deren Waren die Zollzugeständnisse nach diesem Abkommen nicht in Anspruch nehmen können, um bilaterale Abkommen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 zur Einrichtung einer Freihandelszone abzuschließen. |
2. |
Singapur hat die Union in Kenntnis gesetzt, dass es ab der Unterzeichnung des Abkommens mit den betreffenden Ländern in Verhandlungen einzutreten wird, um bilaterale Abkommen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 zur Einrichtung einer Freihandelszone abzuschließen. |