28.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

A.   Schreiben der Union

Exzellenz,

1.   

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) und das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:

a)

Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach denselben Kriterien;

b)

Bestimmungen über die regionale Kumulierung;

c)

Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei haben;

d)

Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;

e)

Bestimmungen über die Unverändertheit von Erzeugnissen aus dem begünstigten Land;

f)

Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatzursprungsnachweisen;

g)

Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.

2.   

Die Union und Norwegen erkennen gegenseitig Vormaterialien, die im Sinne ihrer jeweiligen APS-Ursprungsregeln ihren Ursprung in der Union, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei haben, als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes des APS der jeweiligen Vertragspartei an, wenn sie in dem betreffenden begünstigten Land einer Be- oder Verarbeitung unterliegen, die über Vorgänge hinausgeht, die als für eine Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge anzusehen sind. Dieser Unterabsatz gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz und der Türkei, sofern die Voraussetzungen in den Nummern 15 und 16 erfüllt sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und Norwegens leisten einander insbesondere bei der nachträglichen Überprüfung der Ursprungsnachweise für die in Unterabsatz 1 genannten Vormaterialien die erforderliche Amtshilfe. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde.

3.   

Die Union und Norwegen akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzursprungsnachweise in Form von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A (im Folgenden „Ersatzzeugnisse“) und Ersatzursprungserklärungen, die von Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden, die für diesen Zweck registriert sind.

Jede der beiden Vertragsparteien kann die Zulässigkeit der Präferenzbehandlung von Erzeugnissen, die Gegenstand von Ersatzursprungsnachweisen sind, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften bewerten.

4.   

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vor der Ausstellung oder Ausfertigung eines Ersatzursprungsnachweises die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

Ersatzursprungsnachweise können nur dann ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die ursprünglichen Ursprungsnachweise im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder Norwegens ausgestellt oder ausgefertigt wurden;

b)

nur wenn Erzeugnisse in einer Vertragspartei nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann ein Ursprungsnachweis oder ein Ersatzursprungsnachweis durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden, um alle oder einen Teil der Erzeugnisse, die Gegenstand des ursprünglichen Ursprungsnachweises sind, aus dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei zu senden;

c)

die Erzeugnisse müssen in der wiederversendenden Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sein und dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen („Grundsatz der Unverändertheit“);

d)

haben Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Rahmen einer Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln einer Vertragspartei erworben, werden keine Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt, wenn die Erzeugnisse in die andere Vertragspartei wiederversendet werden;

e)

Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, die Ursprungseigenschaft über regionale Kumulierung erworben haben;

f)

Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, seitens der wiederversendenden Vertragspartei keine Präferenzbehandlung erfahren.

5.   

Für die Zwecke von Nummer 4 Buchstabe c gilt Folgendes:

a)

Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der Unverändertheit können die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung den Anmelder auffordern, den Nachweis der Einhaltung dieses Grundsatzes zu erbringen; dieser Nachweis darf mit jedem geeigneten Mittel erbracht werden.

b)

Auf Ersuchen des Wiederversenders bescheinigen die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während des Aufenthalts im Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und die Zollbehörden keine Ermächtigung erteilt haben, die Erzeugnisse während ihrer Lagerung im Gebiet dieser Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

c)

Handelt es sich bei dem Ersatzursprungsnachweis um ein Ersatzzeugnis, dürfen die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung für den Zeitraum, in dem sich die Erzeugnisse in der anderen Vertragspartei befanden, keine Bescheinigung über die Nichtbehandlung verlangen.

6.   

Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)

Entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den in einem begünstigten Land des APS der Union und des APS Norwegens ausgestellten oder ausgefertigten ursprünglichen Ursprungsnachweisen, leisten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und Norwegens einander bei der nachträglichen Überprüfung der Ersatzursprungsnachweise die erforderliche Amtshilfe. Auf Ersuchen der Vertragspartei der Endbestimmung leiten die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der jeweiligen ursprünglichen Ursprungsnachweise ein und ergreifen entsprechende Folgemaßnahmen;

b)

entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den ursprünglichen Ursprungsnachweisen, die in einem ausschließlich im Rahmen des APS der Vertragspartei der Endbestimmung begünstigten Land ausgestellt oder ausgefertigt wurden, führt diese Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der ursprünglichen Ursprungsnachweise in Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land durch. Die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei übermitteln die ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise oder gegebenenfalls Kopien der ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise den Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung, damit diese das Verfahren der nachträglichen Überprüfung durchführen können.

7.   

Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)

Im Feld rechts oben im Ersatzzeugnis ist das Land der Wiederversendung anzugeben, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wurde;

b)

in Feld 4 ist die Angabe „replacement certificate“ oder „certificat de remplacement“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken;

c)

in Feld 1 ist der Name des Wiederversenders anzugeben;

d)

in Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden;

e)

in die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederversendeten Erzeugnisse beziehen;

f)

in Feld 10 kann auf die Rechnung des Wiederversenders Bezug genommen werden;

g)

in Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungsland und das Land der Endbestimmung einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss von Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A;

h)

die Zollbehörde, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weitergeleiteten Erzeugnisse sowie die Seriennummer jedes entsprechenden Ersatzzeugnisses ein. Der Antrag auf das Ersatzzeugnis und das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A werden von der betreffenden Zollbehörde mindestens drei Jahre aufbewahrt.

i)

Ersatzursprungszeugnisse werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

8.   

Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)

Der Wiederversender führt auf jeder Ersatzursprungserklärung Folgendes an:

(1)

Alle Angaben über die wiederversendeten Erzeugnisse, die im ursprünglichen Ursprungsnachweis enthalten waren;

(2)

das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises;

(3)

die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, gegebenenfalls auch Informationen über die Kumulierung, die auf die Erzeugnisse, die Gegenstand der Ursprungserklärung sind, angewendet wurde;

(4)

den Namen, die Anschrift und die Nummer als registrierter Ausführer des Wiederversenders;

(5)

den Namen und die Anschrift des Empfängers in der Union oder in Norwegen;

(6)

das Datum und den Ort der Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses;

b)

jede Ersatzursprungserklärung wird mit der Aufschrift „Replacement statement“ oder „Attestation de remplacement“ gekennzeichnet;

c)

Ersatzursprungserklärungen werden von Wiederversendern ausgefertigt, die im elektronischen System zur Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer, dem sogenannten REX-System (Registered Exporter System) registriert sind, unabhängig vom Wert der in der ursprünglichen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse;

d)

wird ein Ursprungsnachweis ersetzt, gibt der Wiederversender auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes an:

(1)

das Datum der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung(en) und die Menge der Erzeugnisse, die Gegenstand der Ersatzursprungserklärung(en) sind;

(2)

den Namen und die Anschrift des Wiederversenders;

(3)

den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Union oder in Norwegen;

e)

die ursprüngliche Ursprungserklärung wird mit der Aufschrift „Replaced“ oder „Remplacé“ gekennzeichnet;

f)

eine Ersatzursprungserklärung bleibt zwölf Monate ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig;

g)

Ersatzursprungserklärungen werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

9.   

Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatzursprungsnachweise sind vom Wiederversender mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, aufzubewahren.

10.   

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Kosten des REX-Systems gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien festzulegen sind, aufzuteilen.

11.   

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich im Wege bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Wenn die Streitfragen die Interessen der Schweiz und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren.

12.   

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich ändern. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Hinblick auf etwaige Änderungen dieses Abkommens auf. Wenn die Änderungen die Interessen der Schweiz und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren. Änderungen dieser Art treten zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien einander über die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen unterrichtet haben.

13.   

Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens hat, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

14.   

Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

15.   

Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

16.   

Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei (1), wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

17.   

Ab dem Inkrafttreten eines Abkommens zwischen Norwegen und der Türkei gemäß dem ersten Unterabsatz der Nummer 2 dieses Abkommens und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit seitens der Türkei kann jede Vertragspartei vorsehen, dass für Erzeugnisse, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden, in den Vertragsparteien Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen.

18.   

Dieses Abkommen tritt zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald die Union und Norwegen einander über den Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren in Kenntnis gesetzt haben. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt es das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) unterzeichnet am 29. Januar 2001 (2).

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten würden.

Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Utferdiget i Brussel,

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image

B.   Schreiben des Königreichs Norwegen

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„1.

Die Europäische Union (im Folgenden ‚Union‘) und das Königreich Norwegen (im Folgenden ‚Norwegen‘) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:

a)

Definition des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach denselben Kriterien;

b)

Bestimmungen über die regionale Kumulierung;

c)

Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei haben;

d)

Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;

e)

Bestimmungen über die Unverändertheit von Erzeugnissen aus dem begünstigten Land;

f)

Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatzursprungsnachweisen;

g)

Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.

2.

Die Union und Norwegen erkennen gegenseitig Vormaterialien, die im Sinne ihrer jeweiligen APS-Ursprungsregeln ihren Ursprung in der Union, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei haben, als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes des APS der jeweiligen Vertragspartei an, wenn sie in dem betreffenden begünstigten Land einer Be- oder Verarbeitung unterliegen, die über Vorgänge hinausgeht, die als für eine Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge anzusehen sind. Dieser Unterabsatz gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz und der Türkei, sofern die Voraussetzungen in den Nummern 15 und 16 erfüllt sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und Norwegens leisten einander insbesondere bei der nachträglichen Überprüfung der Ursprungsnachweise für die in Unterabsatz 1 genannten Vormaterialien die erforderliche Amtshilfe. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde.

3.

Die Union und Norwegen akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzursprungsnachweise in Form von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A (im Folgenden ‚Ersatzzeugnisse‘) und Ersatzursprungserklärungen, die von Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden, die für diesen Zweck registriert sind.

Jede der beiden Vertragsparteien kann die Zulässigkeit der Präferenzbehandlung von Erzeugnissen, die Gegenstand von Ersatzursprungsnachweisen sind, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften bewerten.

4.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vor der Ausstellung oder Ausfertigung eines Ersatzursprungsnachweises die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

Ersatzursprungsnachweise können nur dann ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die ursprünglichen Ursprungsnachweise im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder Norwegens ausgestellt oder ausgefertigt wurden;

b)

nur wenn Erzeugnisse in einer Vertragspartei nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann ein Ursprungsnachweis oder ein Ersatzursprungsnachweis durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden, um alle oder einen Teil der Erzeugnisse, die Gegenstand des ursprünglichen Ursprungsnachweises sind, aus dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei zu senden;

c)

die Erzeugnisse müssen in der wiederversendenden Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sein und dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen (‚Grundsatz der Unverändertheit‘);

d)

haben Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Rahmen einer Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln einer Vertragspartei erworben, werden keine Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt, wenn die Erzeugnisse in die andere Vertragspartei wiederversendet werden;

e)

Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, die Ursprungseigenschaft über regionale Kumulierung erworben haben;

f)

Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, seitens der wiederversendenden Vertragspartei keine Präferenzbehandlung erfahren.

5.

Für die Zwecke von Nummer 4 Buchstabe c gilt Folgendes:

a)

Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der Unverändertheit können die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung den Anmelder auffordern, den Nachweis der Einhaltung dieses Grundsatzes zu erbringen; dieser Nachweis darf mit jedem geeigneten Mittel erbracht werden.

b)

Auf Ersuchen des Wiederversenders bescheinigen die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während des Aufenthalts im Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und die Zollbehörden keine Ermächtigung erteilt haben, die Erzeugnisse während ihrer Lagerung im Gebiet dieser Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

c)

Handelt es sich bei dem Ersatzursprungsnachweis um ein Ersatzzeugnis, dürfen die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung für den Zeitraum, in dem sich die Erzeugnisse in der anderen Vertragspartei befanden, keine Bescheinigung über die Nichtbehandlung verlangen.

6.

Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)

Entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den in einem begünstigten Land des APS der Union und des APS Norwegens ausgestellten oder ausgefertigten ursprünglichen Ursprungsnachweisen, leisten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und Norwegens einander bei der nachträglichen Überprüfung der Ersatzursprungsnachweise die erforderliche Amtshilfe. Auf Ersuchen der Vertragspartei der Endbestimmung leiten die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der jeweiligen ursprünglichen Ursprungsnachweise ein und ergreifen entsprechende Folgemaßnahmen;

b)

entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den ursprünglichen Ursprungsnachweisen, die in einem ausschließlich im Rahmen des APS der Vertragspartei der Endbestimmung begünstigten Land ausgestellt oder ausgefertigt wurden, führt diese Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der ursprünglichen Ursprungsnachweise in Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land durch. Die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei übermitteln die ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise oder gegebenenfalls Kopien der ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise den Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung, damit diese das Verfahren der nachträglichen Überprüfung durchführen können.

7.

Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)

Im Feld rechts oben im Ersatzzeugnis ist das Land der Wiederversendung anzugeben, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wurde;

b)

in Feld 4 ist die Angabe ‚replacement certificate‘ oder ‚certificat de remplacement‘ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken;

c)

in Feld 1 ist der Name des Wiederversenders anzugeben;

d)

in Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden;

e)

in die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederversendeten Erzeugnisse beziehen;

f)

in Feld 10 kann auf die Rechnung des Wiederversenders Bezug genommen werden;

g)

in Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungsland und das Land der Endbestimmung einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss von Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A;

h)

die Zollbehörde, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weitergeleiteten Erzeugnisse sowie die Seriennummer jedes entsprechenden Ersatzzeugnisses ein. Der Antrag auf das Ersatzzeugnis und das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A werden von der betreffenden Zollbehörde mindestens drei Jahre aufbewahrt.

i)

Ersatzursprungszeugnisse werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

8.

Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)

Der Wiederversender führt auf jeder Ersatzursprungserklärung Folgendes an:

(1)

Alle Angaben über die wiederversendeten Erzeugnisse, die im ursprünglichen Ursprungsnachweis enthalten waren;

(2)

das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises;

(3)

die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, gegebenenfalls auch Informationen über die Kumulierung, die auf die Erzeugnisse, die Gegenstand der Ursprungserklärung sind, angewendet wurde;

(4)

den Namen, die Anschrift und die Nummer als registrierter Ausführer des Wiederversenders;

(5)

den Namen und die Anschrift des Empfängers in der Union oder in Norwegen;

(6)

das Datum und den Ort der Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses;

b)

jede Ersatzursprungserklärung wird mit der Aufschrift ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ gekennzeichnet;

c)

Ersatzursprungserklärungen werden von Wiederversendern ausgefertigt, die im elektronischen System zur Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer, dem sogenannten REX-System (Registered Exporter System) registriert sind, unabhängig vom Wert der in der ursprünglichen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse;

d)

wird ein Ursprungsnachweis ersetzt, gibt der Wiederversender auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes an:

(1)

das Datum der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung(en) und die Menge der Erzeugnisse, die Gegenstand der Ersatzursprungserklärung(en) sind,

(2)

den Namen und die Anschrift des Wiederversenders,

(3)

den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Union oder in Norwegen;

e)

die ursprüngliche Ursprungserklärung wird mit der Aufschrift ‚Replaced‘ oder ‚Remplacé‘ gekennzeichnet;

f)

eine Ersatzursprungserklärung bleibt zwölf Monate ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig;

g)

Ersatzursprungserklärungen werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

9.

Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatzursprungsnachweise sind vom Wiederversender mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, aufzubewahren.

10.

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Kosten des REX-Systems gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien festzulegen sind, aufzuteilen.

11.

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich im Wege bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Wenn die Streitfragen die Interessen der Schweiz und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren.

12.

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich ändern. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Hinblick auf etwaige Änderungen dieses Abkommens auf. Wenn die Änderungen die Interessen der Schweiz und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren. Änderungen dieser Art treten zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien einander über die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen unterrichtet haben.

13.

Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens hat, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

14.

Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

15.

Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

16.

Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei (3), wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

17.

Ab dem Inkrafttreten eines Abkommens zwischen Norwegen und der Türkei gemäß dem ersten Unterabsatz der Nummer 2 dieses Abkommens und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit seitens der Türkei kann jede Vertragspartei vorsehen, dass für Erzeugnisse, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden, in den Vertragsparteien Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen.

18.

Dieses Abkommen tritt zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald die Union und Norwegen einander über den Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren in Kenntnis gesetzt haben. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt es das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) unterzeichnet am 29. Januar 2001 (4).

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen bilden.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Utferdiget i Brussel,

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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For Kongeriket Norge

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

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(1)  Die Union hat diese Bedingung mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften – Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei (ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1) erfüllt.

(2)  ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 25.

(3)  Die Union hat diese Bedingung mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften – Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei (ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1) erfüllt.

(4)  ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 25.