22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2017

vom 3. Februar 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/1737]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1811 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung der Provinz Brindisi in der italienischen Region Apulien als amtlich frei von Brucellose (B. Melitensis(1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 D 1811: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1811 der Kommission vom 11. Oktober 2016 (ABl. L 276 vom 13.10.2016, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1811 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 276 vom 13.10.2016, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.