23.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 237/2016
vom 2. Dezember 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/1175]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/864 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Triasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/871 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Amitrol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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2. |
Nach Nummer 13zzzzzzf (Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/864, (EU) 2016/871 und (EU) 2016/872 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 32.
(2) ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 4.
(3) ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 7.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.