7.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 109/2017

vom 16. Juni 2017

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/811]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(11)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch:

32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).

32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).

32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

b)

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘

c)

In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘

d)

In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte ‚mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags‘ durch die Worte ‚mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ‚der Gemeinschaft‘ durch die Worte ‚des EWR‘ ersetzt.

e)

In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.

g)

In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller vor und teilt sie jedem dieser Hersteller gemäß Unterabsatz 2 mit.‘

h)

Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6 sowie in Artikel 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen aufgeteilt.‘

j)

In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/100/EU der Kommission genannten Verfahren für die Erhebung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Erhebung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘

k)

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘

l)

Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)

In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller übermitteln Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission räumt diesen Anträgen die gleiche Priorität ein wie anderen Anträgen nach diesem Artikel.‘

n)

In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.‘

o)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

Nach Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„21aea.

32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Artikel 7 Absatz 1 nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

Artikel 7 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.

21aeb.

32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

21aec.

32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch:

32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11).

32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In den Artikeln 8 und 9 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

Artikel 9 Absatz 5 gilt nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.

(3)  ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16.

(4)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

(5)  ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11.

(6)  ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4.

(8)  ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.

(9)  ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1.

(10)  ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.