5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 208/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/529]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/479 der Kommission vom 1. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2016/127 wird mit Wirkung zum 22. Februar 2020 die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 22. Februar 2020 aus diesem zu streichen ist.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 77a (Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„77b.

32016 R 0127: Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

In Anhang VI Teil A wird Folgendes angefügt:

auf Isländisch: ‚Ungbarnablanda‘ und ‚Stoðblanda‘

auf Norwegisch: ‚Morsmelkerstatning‘ und ‚Tilskuddsblanding‘

b)

In Anhang VI Teil B wird Folgendes angefügt:

auf Isländisch: ‚Ungbarnamjólk‘ und ‚Mjólkurstoðblanda‘

auf Norwegisch: ‚Morsmelkerstatning basert på melk‘ und ‚Tilskuddsblanding basert på melk‘.“

2.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0479: Verordnung (EU) 2016/479 der Kommission vom 1. April 2016 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 1)“

3.

Der Text von Nummer 54zzzv (Richtlinie 2006/141/EG der Kommission) wird mit Wirkung zum 22. Februar 2020 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/127 und der Verordnung (EU) 2016/479 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.