7.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (1), das am 12. Dezember 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, wird gemäß seinem Artikel 86 Absatz 3 ab 1. November 2017 vorläufig angewandt werden. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 6. Dezember 2016 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und der Republik Kuba vorläufig angewandt, aber nur soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen:

die Teile I bis IV und

Teil V, soweit dessen Bestimmungen auf die Sicherstellung der vorläufigen Anwendung des Abkommens beschränkt sind.

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 finden die folgenden Artikel keine vorläufige Anwendung:

Artikel 29,

Artikel 35,

Artikel 55, soweit er die Zusammenarbeit bei dem Seeschifffahrtsverkehr betrifft,

Artikel 58,

Artikel 71, soweit er die Grenzsicherheit betrifft, und

Artikel 73, soweit er die Zusammenarbeit bei nichtagrarischen geografischen Angaben betrifft.


(1)  ABl. L 337 I vom 13.12.2016, S. 1.