1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/16


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 8. Februar 2017

zur Änderung der Tabellen II, III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse [2017/362]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), im Folgenden „Abkommen“, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2), und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

eingedenk dessen, dass das überarbeitete Protokoll Nr. 2 mit dem Ziel abgeschlossen wurde, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern,

unter Bezugnahme auf die Bedenken, die von der EU am 3. Dezember 2015 auf der 61. Sitzung des Gemischten Ausschusses geäußert wurden,

angesichts der Tatsache, dass es angezeigt erscheint, eine technische Anpassung der Festlegung der in Tabelle IV b) aufgeführten Grundbeträge des Protokolls Nr. 2 vorzunehmen, und zwar durch eine Erhöhung des zur Bestimmung der Grundbeträge auf die Referenzpreisdifferenzen angewandten Rabattes von 15 auf 18,5 %,

angesichts der Tatsache, dass diese technische Anpassung eine Lösung für die Bedenken der EU bezüglich der Wahrung der relativen Präferenzspannen der Vertragsparteien darstellt, wie in Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 festgelegt, und im Einklang mit dem Gesamtziel des Abkommens steht, den Handel zwischen den Vertragsparteien harmonisch zu gestalten,

unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls Nr. 2 weiterhin nachkommen wollen, insbesondere der Umsetzung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 enthaltenen Überprüfungsklausel mindestens einmal jährlich, gemäß den Zielen des Protokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen werden die Erzeugnisse aufgelistet, auf die das Protokoll angewendet wird. Alle Erzeugnisse der Position HS 2202 fallen in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig. Abweichende Interpretationen der Warenbeschreibung von Frucht- oder Gemüsesäften, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig, haben zu einer inkohärenten Klassifizierungspraxis geführt.

(2)

Die Warenbeschreibung der Erzeugnisse der Position HS 2202, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, sollte daher in Tabelle II geklärt werden.

(3)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt.

(4)

Auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien haben sich die tatsächlichen Preise für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, geändert.

(5)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle II wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

b)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

c)

Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Dieser Beschluss wird am 1. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Petros SOURMELIS


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

In Tabelle II wird der Eintrag für die HS-Position Nr. 2202 durch folgenden Eintrag ersetzt:

„HS

Position Nr.

Warenbeschreibung

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

.10

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

.91

alkoholfreies Bier

.99

andere:

ex ex.99

— —

andere als Gemüse- oder Fruchtsäfte der Positionen 2002 und 2009 sowie Mischungen davon, kohlensäurehaltig oder mit Wasser oder wässrigen Auszügen von Tee, Kräutern, Kaffee oder Mate verdünnt, und andere als Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend“


ANHANG II

„Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

52,10

18,37

33,75

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

42,75

16,35

26,40

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

90,40

40,20

50,20

0,00

Vollmilchpulver

585,00

261,37

323,65

0,00

Magermilchpulver

396,20

195,08

201,10

0,00

Butter

1 010,90

368,10

642,80

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

43,25

17,66

25,60

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00“


ANHANG III

Tabelle IV

„b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

27,20

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

20,95

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

40,90

0,00

Vollmilchpulver

262,65

0,00

Magermilchpulver

163,90

0,00

Butter

523,90

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

19,90

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00“