15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/48 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 154/2015
vom 11. Juni 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/2189]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/306 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/307 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Triclopyr (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/308 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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2. |
Nach Nummer 13zzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2015/51 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/306, (EU) 2015/307 und (EU) 2015/308 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 6.
(3) ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 9.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.