10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

INHALT

Präambel

Artikel 1:

Zweck des Abkommens

Artikel 2:

Begriffsbestimmungen

Artikel 3:

Anwendungsbereich

Artikel 4:

Diskriminierungsverbot

Artikel 5:

Wirkung des Abkommens

Artikel 6:

Zweck- und Verwendungsbeschränkungen

Artikel 7:

Weiterübermittlung

Artikel 8:

Aufrechterhaltung der Qualität und der Vollständigkeit der Daten

Artikel 9:

Informationssicherheit

Artikel 10:

Meldung von Datensicherheitsvorfällen

Artikel 11:

Führung von Aufzeichnungen

Artikel 12:

Speicherfrist

Artikel 13:

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 14:

Rechenschaftspflicht

Artikel 15:

Automatisierte Entscheidungen

Artikel 16:

Zugang

Artikel 17:

Berichtigung

Artikel 18:

Behördlicher Rechtsbehelf

Artikel 19:

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Artikel 20:

Transparenz

Artikel 21:

Wirksame Aufsicht

Artikel 22:

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

Artikel 23:

Gemeinsame Überprüfung

Artikel 24:

Notifikation

Artikel 25:

Konsultation

Artikel 26:

Aussetzung

Artikel 27:

Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 28:

Geltungsdauer des Abkommens

Artikel 29:

Inkrafttreten und Kündigung


IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten und die Europäische Union entschlossen sind, einen hohen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ausgetauscht werden,

IN DER ABSICHT, einen dauerhaften Rechtsrahmen zur Erleichterung des Austauschs von für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus wichtigen Informationen als Mittel zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und gemeinsamen Werte zu schaffen,

IN DER ABSICHT, insbesondere Standards für den Schutz personenbezogener Daten zu schaffen, die auf der Grundlage bestehender und künftiger Abkommen zwischen den USA und der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ausgetauscht werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass bestimmte zwischen den Vertragsparteien bestehende Abkommen über die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, dass diese Abkommen ein angemessenes Datenschutzniveau im Rahmen dieser Abkommen gewährleisten, bekräftigen die Vertragsparteien, dass das vorliegende Abkommen nicht so ausgelegt werden sollte, dass diese Abkommen geändert oder Bedingungen unterworfen werden oder in sonstiger Weise von ihnen abgewichen wird, wobei die Vertragsparteien gleichwohl berücksichtigen, dass die in Artikel 19 des vorliegenden Abkommens festgelegten Pflichten in Bezug auf den gerichtlichen Rechtsbehelf für sämtliche im Rahmen des vorliegenden Abkommens erfolgenden Datenübermittlungen und ungeachtet künftiger Überprüfungen oder Änderungen der besagten Abkommen gemäß ihren Modalitäten gelten sollen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass beide Vertragsparteien der Wahrung der Privatsphäre traditionell große Bedeutung beimessen, was sich unter anderem in den von der hochrangigen Kontaktgruppe EU-USA für den Informationsaustausch und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten ausgearbeiteten Grundsätzen für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung für Strafverfolgungszwecke, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den geltenden EU-Rechtsvorschriften, in der Verfassung der Vereinigten Staaten und den geltenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten sowie in den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten Grundsätzen einer fairen Informationspraxis widerspiegelt, und

IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Rechtsrahmen umgesetzten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit beziehungsweise Relevanz und Angemessenheit

KOMMEN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DIE EUROPÄISCHE UNION WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Zweck des Abkommens

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Gewährleistung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus.

(2)   Zu diesem Zweck wird in diesem Abkommen der Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Übermittlung zwischen den Vereinigten Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(3)   Dieses Abkommen selbst dient nicht als Rechtsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten. Derartige Übermittlungen bedürfen in allen Fällen einer Rechtsgrundlage.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

(1)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(2)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, die Pflege, die Verwendung, die Änderung, die Organisation oder Strukturierung, die Offenlegung oder Verbreitung oder das zur Verfügung stellen;

(3)

„Vertragsparteien“ die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika;

(4)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

(5)

„zuständige Behörde“ im Fall der Vereinigten Staaten eine nationale Strafverfolgungsbehörde der Vereinigten Staaten, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus zuständig ist, und im Fall der Europäischen Union eine Behörde der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus zuständig ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für personenbezogene Daten, die zwischen den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei und den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder gemäß einem zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus übermittelt werden.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Datenübermittlungen und sonstige Formen der Zusammenarbeit zwischen anderen als den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten, die für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlich sind.

Artikel 4

Diskriminierungsverbot

Jede Vertragspartei erfüllt ihre aus diesem Abkommen erwachsenden Pflichten zum Schutz der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und ohne willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung.

Artikel 5

Wirkung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen ergänzt gegebenenfalls die geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten in zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens fallende Sachverhalte regeln, ersetzt diese jedoch nicht.

(2)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und insbesondere ihrer darin bestimmten jeweiligen Pflichten in Bezug auf den Datenzugang, die Datenberichtigung sowie den behördlichen und den gerichtlichen Rechtsbehelf für betroffene Personen. Von den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutzmechanismen und Rechtsbehelfen können natürliche und juristische Personen nach Maßgabe der in den geltenden internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Modalitäten Gebrauch machen. Für die Vereinigten Staaten von Amerika sind deren Pflichten im Einklang mit ihren Grundsätzen des Föderalismus anwendbar.

(3)   Bei der Umsetzung von Absatz 2 gilt die durch die Vereinigten Staaten oder durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Sachverhalte als konform mit den jeweiligen Datenschutzvorschriften, welche Einschränkungen oder Auflagen für die internationale Übermittlung von personenbezogenen Daten vorsehen, und es ist keine zusätzliche Genehmigung nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich.

Artikel 6

Zweck- und Verwendungsbeschränkungen

(1)   Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt für bestimmte Zwecke, die nach der in Artikel 1 genannten Rechtsgrundlage zulässig sind.

(2)   Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch eine Vertragspartei darf nicht unvereinbar mit den Zwecken sein, für die die Daten übermittelt wurden. Sie gilt insbesondere dann als konform, wenn sie gemäß den Bestimmungen geltender internationaler Abkommen und schriftlich niedergelegter internationaler Rahmen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erfolgt. Bei jeder in dieser Form erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere nationale Strafverfolgungs-, Regulierungs- oder Verwaltungsbehörden sind zudem die sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens einzuhalten.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der übermittelnden zuständigen Behörde, die Datenübermittlung im Einzelfall in dem nach dem geltenden Rechtsrahmen zulässigen Umfang zusätzlichen Bedingungen zu unterwerfen. Derartige Bedingungen dürfen keine allgemeinen Datenschutzbedingungen (d. h. in keinem Zusammenhang mit dem spezifischen Sachverhalt des Falles stehende Bedingungen) einschließen. Wenn die Datenübermittlung an Bedingungen geknüpft wird, muss die die Daten empfangende zuständige Behörde diesen nachkommen. Die die Daten übermittelnde zuständige Behörde kann zudem von der die Daten empfangenden Behörde Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten verlangen.

(4)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung von sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen beziehenden Daten schließen, werden in einem solchen Abkommen die spezifischen Zwecke festgelegt, zu denen die betreffenden Daten übermittelt und verarbeitet werden dürfen.

(5)   Die Vertragsparteien stellen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften sicher, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung unmittelbar relevant und weder exzessiv noch zu weit gefasst ist.

Artikel 7

Weiterübermittlung

(1)   Hat eine zuständige Behörde einer Vertragspartei personenbezogene Daten zu einem bestimmten Fall an eine zuständige Behörde der anderen Vertragspartei übermittelt, so dürfen diese Daten nur dann an einen nicht durch dieses Abkommen gebundenen Staat oder an eine internationale Einrichtung übermittelt werden, wenn die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, vorliegt.

(2)   Bei der Erteilung ihrer Zustimmung zu einer Übermittlung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, alle relevanten Faktoren einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks, zu dem die Daten ursprünglich übermittelt wurden, und der Frage, ob der nicht durch dieses Abkommen gebundene Staat oder die betreffende internationale Einrichtung einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Sie kann die Datenübermittlung zudem von spezifischen Bedingungen abhängig machen.

(3)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung von sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen beziehenden Daten schließen, dürfen diese Daten nur unter den in dem Abkommen festgelegten spezifischen Bedingungen für eine ordnungsgemäß begründete Weiterübermittlung weiterübermittelt werden. In dem Abkommen sind zudem geeignete Mechanismen für die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden vorzusehen.

(4)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er Anforderungen, Pflichten oder Praktiken, denen zufolge die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, einzuholen ist, bevor die Daten an einen durch dieses Abkommen gebundenen Staat oder an eine durch dieses Abkommen gebundene Einrichtung übermittelt werden dürfen, sofern eine solche Übermittlung nicht aufgrund des in dem betreffenden Staat oder in der betreffenden Einrichtung herrschenden Datenschutzniveaus abgelehnt oder von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird.

Artikel 8

Aufrechterhaltung der Qualität und der Vollständigkeit der Daten

Die Vertragsparteien ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten mit der für ihre rechtmäßige Verarbeitung notwendigen und angemessenen Genauigkeit, Relevanz, Aktualität und Vollständigkeit aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck müssen die zuständigen Behörden über Verfahren verfügen, deren Zweck es ist, die Qualität und Vollständigkeit personenbezogener Daten sicherzustellen, darunter die Folgenden:

a)

die in Artikel 17 genannten Maßnahmen;

b)

falls der übermittelnden zuständigen Behörde erhebliche Zweifel an der Relevanz, Aktualität, Vollständigkeit oder Genauigkeit derartiger personenbezogener Daten oder einer von ihr übermittelten Bewertung zur Kenntnis gelangen, teilt sie dies der empfangenden zuständigen Behörde nach Möglichkeit mit;

c)

falls der empfangenden zuständigen Behörde erhebliche Zweifel an der Relevanz, Aktualität, Vollständigkeit oder Genauigkeit personenbezogener Daten, die sie von einer Regierungsbehörde erhalten hat, oder einer von der übermittelnden zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung der Genauigkeit der Daten oder der Zuverlässigkeit einer Quelle zur Kenntnis gelangen, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde nach Möglichkeit mit.

Artikel 9

Informationssicherheit

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie über geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die personenbezogene Daten gegen Folgendes schützen:

a)

zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung,

b)

zufälliger Verlust und

c)

unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigter Zugang oder sonstige unberechtigte Verarbeitung.

Diese Vorkehrungen müssen angemessene Garantien in Bezug auf die erforderliche Ermächtigung für den Zugang zu personenbezogenen Daten einschließen.

Artikel 10

Meldung von Datensicherheitsvorfällen

(1)   Nach Feststellung eines Vorfalls, der den zufälligen Verlust, die zufällige Zerstörung, den unberechtigten Zugang oder die unberechtigte Offenlegung oder Änderung von personenbezogenen Daten nach sich zieht, von dem ein erhebliches Schadensrisiko ausgeht, prüft die empfangende zuständige Behörde unverzüglich die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des potenziellen Schadens für betroffene Personen und für die Integrität des Programms der übermittelnden zuständigen Behörde und ergreift unverzüglich geeignete Schadensbegrenzungsmaßnahmen.

(2)   Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen schließen die Benachrichtigung der übermittelnden zuständigen Behörde ein. Diese Benachrichtigung kann

a)

geeignete Einschränkungen in Bezug auf die Weiterleitung der Benachrichtigung einschließen;

b)

aufgeschoben werden oder entfallen, falls durch sie die nationale Sicherheit gefährdet werden könnte;

c)

aufgeschoben werden, falls durch sie Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit gefährdet werden könnte.

(3)   Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen schließen auch die Benachrichtigung der betroffenen Person ein, wenn es den Umständen des Vorfalls angemessen ist, sofern nicht Folgendes durch eine solche Benachrichtigung gefährdet werden kann:

a)

die öffentliche oder die nationale Sicherheit;

b)

amtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren;

c)

die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten;

d)

Rechte und Freiheiten Dritter, insbesondere der Schutz von Opfern und Zeugen.

(4)   Die an der Übermittlung der personenbezogenen Daten beteiligten zuständigen Behörden können einander bezüglich des Vorfalls und der Reaktion darauf zu Rate ziehen.

Artikel 11

Führung von Aufzeichnungen

(1)   Die Vertragsparteien müssen über wirksame Methoden zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen; diese können die Verwendung von Protokollen und sonstigen Aufzeichnungen einschließen.

(2)   Die zuständigen Behörden können diese Protokolle oder Aufzeichnungen für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der betreffenden Datenbanken und Dateien, für die Wahrung der Datenintegrität und -sicherheit und erforderlichenfalls für Sicherungsverfahren verwenden.

Artikel 12

Speicherfrist

(1)   Für Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sehen die Vertragsparteien in ihren geltenden Rechtsrahmen besondere Speicherfristen vor, durch die sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als notwendig und angemessen ist. Bei der Festlegung dieser Speicherfristen wird den Zwecken der Verarbeitung, der Art der Daten und der sie verarbeitenden Behörde, den Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der betroffenen Personen und anderen geltenden rechtlichen Erwägungen Rechnung getragen.

(2)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten schließen, das sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen bezieht, so wird dieses eine besondere, einvernehmlich vereinbarte Bestimmung über die Speicherfristen enthalten.

(3)   Die Vertragsparteien sehen Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung der Speicherfrist vor, um bestimmen zu können, ob veränderte Umstände eine weitere Änderung der geltenden Frist erforderlich machen.

(4)   Die Vertragsparteien veröffentlichen derartige Speicherfristen oder machen sie auf andere Weise öffentlich zugänglich.

Artikel 13

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

(1)   Personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen, eine Gewerkschaftszugehörigkeit oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffende Informationen hervorgehen, dürfen nur unter Wahrung angemessener Garantien im Einklang mit dem Recht verarbeitet werden. Diese angemessenen Garantien können Folgendes umfassen: eine Beschränkung der Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden dürfen, indem beispielsweise die Verarbeitung nur von Fall zu Fall zugelassen wird, die Unkenntlichmachung, Löschung oder Sperrung von Daten, nachdem sie zu dem vorgesehenen Zweck verarbeitet wurden, eine Beschränkung des Kreises der Mitarbeiter, die Zugang zu den Daten erhalten, spezielle obligatorische Schulungen für Mitarbeiter, die Zugang zu den Daten erhalten, eine obligatorische aufsichtliche Genehmigung für den Datenzugang oder andere Schutzmaßnahmen. Diese Garantien müssen der Art der Daten, etwaigen besonders sensiblen Informationen und dem Zweck, zu dem die Daten verarbeitet werden, gebührend Rechnung tragen.

(2)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten schließen, das sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen bezieht, so werden darin die für die Verarbeitung dieser Daten maßgeblichen Standards und Bedingungen näher spezifiziert und dabei die Art der Daten und der Zweck, zu dem diese verwendet werden, gebührend berücksichtigt.

Artikel 14

Rechenschaftspflicht

(1)   Die Vertragsparteien müssen über Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht für die im Rahmen dieses Abkommens erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre zuständigen Behörden und ihre sonstigen Behörden verfügen, an die personenbezogene Daten übermittelt wurden. Diese Maßnahmen schließen die Meldung der geltenden Garantien für im Rahmen dieses Abkommens erfolgende Übermittlungen personenbezogener Daten sowie etwaiger von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 festgelegter Bedingungen ein. Schwere Verstöße werden mit geeigneten abschreckenden straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen gegebenenfalls die Einstellung der Übermittlung personenbezogener Daten an nicht unter dieses Abkommen fallende Behörden einzelner Gebietseinheiten der Vertragsparteien, die personenbezogene Daten nicht wirksam geschützt haben, wobei der Zweck dieses Abkommens und insbesondere die darin festgelegten Zweck- und Verwendungsbeschränkungen und Weitergabebestimmungen zu berücksichtigen sind.

(3)   Bei Verdacht auf eine nicht ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei auffordern, ihr sachdienliche Informationen zu übermitteln, darunter gegebenenfalls auch Informationen über die Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden.

Artikel 15

Automatisierte Entscheidungen

Entscheidungen, die die rechtmäßigen Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte, ohne menschliches Zutun erfolgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestützt sein, es sei denn, dies ist nach internem Recht zulässig und es gibt geeignete Garantien einschließlich der Möglichkeit, das Eingreifen eines Menschen zu erwirken.

Artikel 16

Zugang

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Person Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen und vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Einschränkungen erhalten kann. Maßgeblich für die Beantragung eines solchen Zugangs bei einer zuständigen Behörde und die Zugangsgewährung durch eine zuständige Behörde ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

(2)   Der Zugang zu diesen Daten kann im Einzelfall angemessenen, den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung tragenden Beschränkungen nach internem Recht unterworfen werden, um

a)

die Rechte und Freiheiten — einschließlich der Privatsphäre — anderer zu schützen;

b)

die öffentliche und die nationale Sicherheit zu schützen;

c)

sensible Strafverfolgungsdaten zu schützen;

d)

Behinderungen behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren zu vermeiden;

e)

Beeinträchtigungen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung zu vermeiden;

f)

anderweitig in den Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten genannte Interessen zu schützen.

(3)   Betroffenen Personen dürfen für den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten keine übermäßigen Kosten auferlegt werden.

(4)   Betroffene Personen können eine Aufsichtsbehörde oder einen Vertreter ermächtigen, den Zugang in ihrem Namen zu beantragen, sofern dies nach geltendem internen Recht zulässig ist.

(5)   Wird der Zugang verweigert oder Einschränkungen unterworfen, wird die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde der betroffenen Person oder ihrem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter nach Absatz 4 die Gründe für die Zugangsverweigerung beziehungsweise -einschränkung mitteilen.

Artikel 17

Berichtigung

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede betroffene Person die Berichtigung oder Bereinigung eigener personenbezogener Daten, die ihres Erachtens ungenau sind oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet wurden, erwirken kann. Die Berichtigung oder Bereinigung kann die Ergänzung, Löschung, Sperrung oder sonstige Maßnahmen oder Verfahren zur Beseitigung von Ungenauigkeiten oder von Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung einschließen. Maßgeblich für die Beantragung einer solchen Berichtigung oder Bereinigung bei einer zuständigen Behörde und für die Erlangung einer solchen Berichtigung oder Bereinigung durch eine zuständige Behörde ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

(2)   Falls die zuständige Behörde, der die Daten übermittelt wurden,

a)

nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1,

b)

nach Benachrichtigung durch den Übermittler der Daten oder

c)

aufgrund eigener Ermittlungen oder Nachforschungen

zu dem Schluss gelangt, dass Daten, die ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelt wurden, ungenau sind oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet wurden, so ergreift sie geeignete Maßnahmen zur Ergänzung, zur Löschung, zur Sperrung oder zu sonstigen Berichtigungs- oder Bereinigungsverfahren.

(3)   Betroffene Personen können eine Aufsichtsbehörde oder einen Vertreter ermächtigen, die Berichtigung oder Bereinigung in ihrem Namen zu beantragen, sofern dies nach geltendem internen Recht zulässig ist.

(4)   Wird die Berichtigung oder Bereinigung verweigert oder Einschränkungen unterworfen, teilt die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde der betroffenen Person oder ihrem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter nach Absatz 3 die Gründe für die Berichtigungs- oder Bereinigungsverweigerung beziehungsweise -einschränkung mit.

Artikel 18

Behördlicher Rechtsbehelf

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede betroffene Person einen behördlichen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Antrag auf Zugang nach Artikel 16 oder ihr Antrag auf Berichtigung ungenauer oder nicht ordnungsgemäß verarbeiteter Daten nach Artikel 17 zu Unrecht abgelehnt wurde. Maßgeblich für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bei einer zuständigen Behörde und die Gewährung eines solchen Rechtsbehelfs durch eine zuständige Behörde ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem die Einlegung erfolgt.

(2)   Betroffene Personen können eine Aufsichtsbehörde oder einen Vertreter ermächtigen, in ihrem Namen einen behördlichen Rechtsbehelf einzulegen, sofern dies nach geltendem internen Recht zulässig ist.

(3)   Die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt wird, führt geeignete Nachforschungen und Überprüfungen durch und erteilt unverzüglich eine schriftliche Antwort (auch auf elektronischem Weg), in der sie das Ergebnis mitteilt, gegebenenfallseinschließlich der ergriffenen Verbesserungs- oder Abhilfemaßnahmen. Die Belehrung über das Verfahren für die Einlegung eines weiteren behördlichen Rechtsbehelfs erfolgt gemäß Artikel 20.

Artikel 19

Gerichtlicher Rechtsbehelf

(1)   Die Vertragsparteien sehen in ihren geltenden Rechtsrahmen vor, dass jeder Bürger einer Vertragspartei vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen, wonach zunächst die Möglichkeiten des behördlichen Rechtsbehelfs ausgeschöpft werden müssen, in folgenden Fällen eine gerichtliche Überprüfung beantragen kann:

a)

Verweigerung des Zugangs zu Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch eine zuständige Behörde,

b)

Verweigerung der Änderung von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch eine zuständige Behörde und

c)

bewusst oder vorsätzlich erfolgte unrechtmäßige Offenlegung derartiger Daten, die auch einen kompensatorischen Schadensersatz nach sich ziehen kann.

(2)   Maßgeblich für die Beantragung und Genehmigung einer solchen gerichtlichen Überprüfung ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem der Rechtsbehelf eingelegt wird.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht etwaige sonstige Möglichkeiten für eine gerichtliche Überprüfung, die in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, bestehen.

(4)   Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens bilden Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 3 keine Grundlage für einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht mehr verfügbar ist.

Artikel 20

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien belehren jede betroffene Person über ihre personenbezogenen Daten; diese Belehrung kann von den zuständigen Behörden durch Veröffentlichung allgemeiner Bekanntmachungen oder durch eine spezifische Belehrung vorgenommen werden, wobei für die Form und den Zeitpunkt der Belehrung das Recht maßgeblich ist, dem die die Belehrung vornehmende Behörde unterliegt, und in der Belehrung Folgendes mitzuteilen ist:

a)

die Zwecke, zu denen die betreffenden Daten von der Behörde verarbeitet werden,

b)

die Zwecke, zu denen die Daten an andere Behörden weitergegeben werden dürfen,

c)

die für die Verarbeitung der Daten maßgeblichen Gesetze oder Vorschriften,

d)

Dritte, denen gegenüber die Daten offengelegt werden und

e)

zur Verfügung stehende Möglichkeiten für den Zugang zu den Daten, für ihre Berichtigung oder Bereinigung oder für einen Rechtsbehelf.

(2)   Diese Belehrungspflicht gilt vorbehaltlich angemessener Beschränkungen nach internem Recht für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

Artikel 21

Wirksame Aufsicht

(1)   Die Parteien müssen über eine oder mehrere Aufsichtsbehörden verfügen, die

a)

unabhängige Aufsichtsfunktionen und -befugnisse ausüben, die Überprüfungs-, Untersuchungs- und Eingriffsmaßnahmen einschließen, die gegebenenfalls auf eigene Initiative der Behörde ausgeübt werden,

b)

befugt sind, von betroffenen Personen eingereichte Beschwerden, die sich auf Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens beziehen, entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, und

c)

befugt sind, bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleiten zu lassen oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen.

(2)   Die Europäische Union stellt sicher, dass durch ihre Datenschutzbehörden und durch die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten eine Aufsicht im Sinne dieses Artikels erfolgt.

(3)   Die Vereinigten Staaten stellen sicher, dass durch mehr als eine ihrer Behörden (Generalinspektoren, Datenschutzbeauftragte, Rechnungshöfe, für die Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten zuständige Stellen, sonstige für den Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten zuständige Aufsichtsinstanzen der Exekutive und der Legislative usw.) eine kumulative Aufsicht im Sinne dieses Artikels erfolgt.

Artikel 22

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

(1)   Die für die Aufsicht im Sinne von Artikel 21 zuständigen Behörden konsultieren einander erforderlichenfalls bezüglich der Ausübung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben im Hinblick auf eine effiziente Durchführung der Artikel 16, 17 und 18.

(2)   Die Vertragsparteien richten nationale Kontaktstellen ein, die bei der Ermittlung der im Einzelfall zu kontaktierenden Aufsichtsbehörde behilflich sind.

Artikel 23

Gemeinsame Überprüfung

(1)   Die Vertragsparteien führen regelmäßig eine gemeinsame Überprüfung der Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens sowie ihrer Wirksamkeit durch. Dabei achten sie besonders auf eine wirksame Umsetzung der Schutzklauseln der Artikel 14 (Rechenschaftspflicht), 16 (Zugang), 17 (Berichtigung), 18 (behördlicher Rechtsbehelf) und 19 (gerichtlicher Rechtsbehelf).

(2)   Die gemeinsame Überprüfung erfolgt erstmals spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen. Die Vertragsparteien legen gemeinsam vorab die Einzelheiten und Bedingungen der gemeinsamen Überprüfung fest und unterrichten einander über die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegationen, denen auch Vertreter der in Artikel 21 (wirksame Kontrolle) genannten Aufsichtsbehörden sowie Vertreter von Strafverfolgungs- und Justizbehörden angehören müssen. Die Ergebnisse der gemeinsamen Überprüfung werden veröffentlicht.

(3)   Falls die Vertragsparteien oder die Vereinigten Staaten und ein Mitgliedstaat ein anderes Abkommen geschlossen haben, dessen Gegenstand ebenfalls in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt und das ebenfalls gemeinsame Überprüfungen vorsieht, so werden die letztgenannten gemeinsamen Überprüfungen nicht dupliziert, und ihre Ergebnisse fließen — soweit relevant — in die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Überprüfung ein.

Artikel 24

Notifikation

(1)   Die Vereinigten Staaten notifizieren der Europäischen Union sämtliche Benennungen, die Behörden der Vereinigten Staaten in Bezug auf Artikel 19 vornehmen, sowie etwaige Änderungen an diesen.

(2)   Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um einander den Erlass von Rechtsvorschriften beziehungsweise die Annahme von Regelungen zu notifizieren, die die Umsetzung dieses Abkommens wesentlich beeinflussen; dies geschieht nach Möglichkeit, bevor diese wirksam werden.

Artikel 25

Konsultation

Bei etwaigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 26

Aussetzung

(1)   Im Fall einer erheblichen Verletzung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg ganz oder teilweise aussetzen. Eine solche schriftliche Notifikation kann erst erfolgen, wenn die Vertragsparteien einander während eines angemessenen Zeitraums konsultiert, jedoch dabei keine Lösung gefunden haben; die Aussetzung tritt nach einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag des Eingangs dieser Notifikation in Kraft. Die aussetzende Vertragspartei kann die Aussetzung nach schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei aufheben. Die Aufhebung wird unmittelbar nach Eingang einer solchen Notifikation wirksam.

(2)   Ungeachtet einer etwaigen Aussetzung dieses Abkommens dürfen personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und vor der Aussetzung übermittelt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt nur dann für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, dass das Abkommen auf es Anwendung findet.

(2)   Falls die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert, dass dieses Abkommen auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt das Abkommen für den betreffenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(3)   Falls die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten des Abkommens notifiziert, dass das Abkommen auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt das Abkommen für den betreffenden Staates ab dem ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten.

Artikel 28

Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Artikel 29

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation wirksam.

(3)   Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens dürfen personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und vor der Kündigung übermittelt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Amsterdam am zweiten Juni zweitausendsechzehn in zwei Urschriften in englischer Sprache. Gemäß EU-Recht wird das Abkommen von der EU auch in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen kann im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union festgestellt werden. Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika