8.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 249/2014

vom 13. November 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1808]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (1) auszuweiten.

(2)

Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn dieser Beschluss nach dem 10. Juli 2014 angenommen oder die Erfüllung für diesen Beschluss bestehender verfassungsrechtlicher Anforderungen nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird.

(3)

Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 1 Absatz 8c von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:

„(8d)

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:

32014 R 0377: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.

c)

Sofern der Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

d)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.

e)

Dieser Absatz gilt nicht für Norwegen und Liechtenstein.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.