24.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/4 |
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an Programmen der Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits und
DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN, im Folgenden „Aserbaidschan“,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Aserbaidschan hat ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „Abkommen“) (1) geschlossen, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist. |
(2) |
Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004. |
(3) |
Der Rat hat diese Politik bei zahlreichen anderen Gelegenheiten in seinen Schlussfolgerungen unterstützt. |
(4) |
Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen zum Ausdruck, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist und sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. |
(5) |
Aserbaidschan hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. |
(6) |
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Aserbaidschans an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der von Aserbaidschan zu leistende finanzielle Beitrag sowie die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Aserbaidschans festgelegt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Aserbaidschan kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Aserbaidschan zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Aserbaidschan leistet finanzielle Beiträge zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, deren Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Aserbaidschan teilnimmt.
Artikel 3
Vertreter Aserbaidschans können bei den Aserbaidschan betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für die Überwachung der Programme der Union teilnehmen, zu denen Aserbaidschan finanzielle Beiträge leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern aus Aserbaidschan unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
(1) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Aserbaidschans an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der von Aserbaidschan zu leistende finanzielle Beitrag sowie die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Aserbaidschans auf der Grundlage der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.
(2) Ersucht Aserbaidschan für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Aserbaidschan vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Aserbaidschan in einer Finanzierungsvereinbarung im Einklang insbesondere mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 festgelegt.
Artikel 6
(1) In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.
(2) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Das Außerkrafttreten des Protokolls aufgrund der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 gegebenenfalls durchzuführen sind.
Artikel 8
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre die Umsetzung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Aserbaidschans an Programmen der Union überprüfen.
Artikel 9
Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Aserbaidschans.
Artikel 10
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Für die Zeit bis zu seinem Abschluss und Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem späteren Abschluss vorläufig anzuwenden.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Avropa İttifaqı adından
За Република Азербайджан
Por la República de Azerbaiyán
Za Ázerbájdžánskou republiku
For Republikken Aserbajdsjan
Für die Republik Aserbaidschan
Aserbaidžaani Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Αζερμπαϊτζάν
For the Republic of Azerbaijan
Pour la République d'Azerbaïdjan
Za Republiku Azerbajdžan
Per la Repubblica dell'Azerbaigian
Azerbaidžānas Republikas vārdā
AzerbaidÞano Respublikos vardu
Az Azerbajdzsán Köztársaság részről
Għar-Repubblika ta' l-Ażerbajġan
Voor de Republiek Azerbeidzjan
W imieniu Republiki Azerbejdżanskiej
Pela República do Azerbaijão
Pentru Republica Azerbaidjan
Za Azerbajdžanskú republiku
Za Azerbajdžansko republiko
Azerbaidžanin tasavallan puolesta
För Republiken Azerbajdzjan
(1) Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).