24.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/3


PROTOKOLL

Zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für einen Zeitraum von vier Jahren werden die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgelegt:

In Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte weit wandernde Arten innerhalb der in Anlage 2 festgesetzten Grenzen, mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) oder andere internationale Übereinkommen geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten:

Thunfischwadenfänger/Froster: 28 Schiffe,

Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe,

Oberflächen-Langleiner: 30 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union (im Folgenden „Schiffe der Union“) nur dann in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) von der Republik Kap Verde Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Kap Verde ausgestellt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Der geschätzte Gesamtwert des Protokolls beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 3 300 000 EUR.

(2)   Der Betrag nach Absatz 1 wird folgendermaßen aufgeteilt:

2 100 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:

a)

ein Jahresbetrag als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen in der Höhe von 275 000 EUR jährlich für das erste und zweite Jahr und in der Höhe von 250 000 EUR jährlich für das dritte und vierte Jahr, entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 5 000 Tonnen pro Jahr;

b)

ein spezifischer Betrag zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von Kap Verde in der Höhe von 275 000 EUR jährlich im ersten und zweiten Jahr und in der Höhe von 250 000 EUR jährlich im dritten und vierten Jahr.

1 200 000 EUR entsprechend dem geschätzten Betrag der von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 des Abkommens und den in Kapitel II Nummer 3 des Anhangs festgelegten Bedingungen ausgestellt werden.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Schiffen der Union in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzfangmenge nach Absatz 2 Buchstabe a, so wird der Betrag der in Absatz 2 Buchstabe a genannten finanziellen Gegenleistung für jede zusätzlich gefangene Tonne in den ersten beiden Jahren um 55 EUR und in den beiden letzten Jahren um 50 EUR erhöht. Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls.

(6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms müssen vom Gemischten Ausschuss angenommen werden.

(3)   Die Behörden Kap Verdes beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Union spätestens zwei Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden.

(4)   Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Sollte diese Bewertung ergeben, dass die direkt aus der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Ziele nicht zufriedenstellend durchgeführt werden, behält sich die Union das Recht vor, den betreffenden Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die tatsächlichen Ergebnisse anzupassen.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. Sämtliche in Anlage 2 des Anhangs aufgeführten technischen Erhaltungsmaßnahmen, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in der Fischereizone von Kap Verde unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Union Fischfang betreibt.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Union und die Behörden von Kap Verde für alle unter dieses Protokoll fallenden Arten die Entwicklung der Fänge und des Fischereiaufwands sowie den Zustand der Bestände in der Fischereizone Kap Verdes. Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere eine verstärkte Datenerhebung und -auswertung, die die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände in der AWZ von Kap Verde ermöglichen.

(3)   Die beiden Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT, die diese im Interesse einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung erlässt.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens, auf der Grundlage der in der ICCAT angenommenen Empfehlungen und Entschließungen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung, um einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Union auswirken.

(5)   Kap Verde verpflichtet sich, alle Abkommen zu veröffentlichen, durch die Schiffen unter ausländischer Flagge gestattet wird, in den Gewässern zu fischen, die der Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen, wobei dem vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, beispielsweise der finanziellen Bedingungen, Rechnung getragen wird.

(6)   Da die pelagischen Haie zu den Arten zählen, die von der Flotte der Union zusammen mit Thunfischen gefangen werden dürfen, und angesichts der Empfindlichkeit dieser Arten, die aus den wissenschaftlichen Gutachten der ICCAT hervorgehen kann, werden die Fänge dieser Arten durch Langleiner im Rahmen dieses Protokolls nach dem Vorsorgeprinzip besonders aufmerksam beobachtet. Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit und Weiterverfolgung der wissenschaftlichen Daten zu den gefischten Arten zu verbessern.

Zu diesem Zweck führen die beiden Vertragsparteien ein System der genauen Überwachung dieser Fischerei ein, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände zu gewährleisten. Dieses Überwachungssystem beruht insbesondere auf einem vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen. Übersteigen diese Fänge in einem Jahr 30 % der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzfangmenge, erfolgt eine verstärkte Überwachung durch monatlichen Datenaustausch und Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. Erreichen diese Fänge in einem Jahr 40 % der vorstehend genannten Referenzfangmenge, so legt der Gemischte Ausschuss erforderlichenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um einen besseren Rahmen für die Tätigkeit der Langleinerflotte zu schaffen.

Darüber hinaus beschließen die Vertragsparteien, sich auf eine Studie zu stützen, die die Union unter Beteiligung der wissenschaftlichen Institute von Kap Verde durchgeführt hat, um

die Lage der Haie und die Auswirkungen der Fischerei auf die örtlichen Ökosysteme zu analysieren,

Daten zu den Wanderungsbewegungen dieser Arten zu liefern,

die biologisch und ökologisch empfindlichen Gebiete von Kap Verde und in der tropischen Zone des Atlantiks zu bestimmen.

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das vorstehend genannte Überwachungssystem nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Studie anzupassen.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen durch den Gemischten Ausschuss

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 einvernehmlich ändern und anpassen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 6

Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Beide Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in kap-verdischen Häfen zu verbessern.

(2)   Die im Anhang genannten finanziellen Anreize für Anlandungen werden geboten.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

Artikel 7

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou;

d)

die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wurde von der Union aus anderen als den in Artikel 8 des vorliegenden Protokolls genannten Gründen nicht gezahlt;

e)

ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls.

(2)   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

(3)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou.

(2)   Die Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

Artikel 9

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Kap Verde und die Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.

(2)   Sobald die in Absatz 1 genannten Systeme betriebsbereit sind, gilt die elektronische Fassung eines Dokuments als der Papierfassung in jeder Hinsicht gleichwertig.

(3)   Kap Verde und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 10

Satellitenüberwachung

Die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen des vorliegenden Protokolls erfolgt gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Anhang.

Artikel 11

Vertraulichkeit der Daten

Kap Verde verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. Diese Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens genutzt.

Artikel 12

Anwendbares nationales Recht

(1)   Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, insbesondere die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplans für die Fischereiressourcen Kap Verdes, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

(2)   Die Behörden Kap Verdes setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Artikel 13

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von vier Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union

Für die Republik Kap Verde


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE VON KAP VERDE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Für die Anwendung dieses Anhangs bezeichnet jeder Bezug auf eine zuständige Behörde der Union oder Kap Verdes, sofern nichts anderes festgelegt ist:

für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Kap Verde;

für Kap Verde: das Fischereiministerium.

2.   Fischereizone

Die Koordinaten der AWZ von Kap Verde sind in Anlage 1 angegeben. Schiffe der Union dürfen jenseits der in Anlage 2 für jede Art festgelegten Grenzen Fischfang betreiben.

Kap Verde teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete mit. Die Union wird ebenfalls unterrichtet.

3.   Benennung eines Agenten vor Ort

Jedes Schiff der Union, das Anlandungen oder Umladungen in einem kap-verdischen Hafen plant, muss durch einen Agenten mit Wohnsitz in Kap Verde vertreten sein.

4.   Bankkonto

Kap Verde teilt der Union vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Schiffe der Union zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe

Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Union geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen von Reeder, Kapitän oder in Bezug auf das Schiff selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in Kap Verde im Rahmen des Abkommens erfüllt wurden.

2.   Beantragung einer Fanggenehmigung

Die Union unterbreitet Kap Verde für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 3. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.

Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffs ist Folgendes beizufügen:

i)

ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehimgung sowie des Pauschalbetrags für die Beobachter gemäß Kapitel X;

ii)

gegebenenfalls Name und Anschrift des Agenten vor Ort;

iii)

eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt;

iv)

alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Zahlungsbeleg für die Pauschalgebühr und den Pauschalbeobachterbetrag beigefügt werden.

3.   Gebühren und Vorauszahlungen

a)

Die von den Reedern zu zahlende Gebühr wird wie folgt festgelegt:

in den ersten beiden Jahren der Anwendung 55 EUR je in der Fischereizone von Kap Verde gefangener Tonne;

in den letzten beiden Jahren der Anwendung 65 EUR je in der Fischereizone von Kap Verde gefangener Tonne;

b)

Die Fanggenehmigungen werden nach im Voraus erfolgter Zahlung folgender Pauschalgebühren an die zuständigen kap-verdischen Behörden erteilt:

Für Thunfischwadenfänger:

4 950 EUR pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 55 EUR pro Tonne für 90 Tonnen;

5 525 EUR pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 65 EUR pro Tonne für 85 Tonnen;

Für Angelfänger:

495 EUR pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 55 EUR pro Tonne für 9 Tonnen;

585 EUR pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 65 EUR pro Tonne für 9 Tonnen;

Für Oberflächen-Langleiner:

3 190 EUR pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 55 EUR pro Tonne für 58 Tonnen;

3 250 EUR pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 65 EUR pro Tonne für 50 Tonnen.

c)

Die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Im ersten und im letzten Jahr werden die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr und die entsprechende Fangmenge pro Schiff zeitanteilig nach der Zahl der durch die Lizenz abgedeckten Monate berechnet.

4.   Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe

Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde innerhalb von höchstens drei Kalendertagen für jede Kategorie von Schiffen eine vorläufige Liste der antragstellenden Schiffe. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt.

Die Union leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Kap Verde die vorläufige Liste dem Reeder oder dessen Agenten auch direkt zustellen und die Union erhält eine Kopie.

5.   Erteilung der Fanggenehmigung

Kap Verde erteilt der Union die Fanggenehmigung für Thunfisch und vergleichbare Arten („atum e afins“) binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.

Die Union leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Kap Verde die Fanggenehmigung dem Reeder oder dessen Agenten auch direkt zustellen, und die Union erhält eine Kopie.

6.   Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde für jede Kategorie von Schiffen eine Liste der Schiffe, die in der Zone von Kap Verde fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt und ersetzt die in Nummer 4 genannte vorläufige Liste.

7.   Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:

i)

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

ii)

danach jedes vollständige Kalenderjahr;

iii)

im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des vorliegenden Protokolls.

8.   Mitführen der Fanggenehmigung an Bord

Die Fanggenehmigung ist stets an Bord des Schiffs mitzuführen.

Die Schiffe dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der in Nummer 4 genannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden.

9.   Übertragung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

Im Falle höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt auf den Namen eines gleichartigen Schiffs wie das zu ersetzende Schiff.

Zur Übertragung gibt der Reeder oder dessen Agent die zu ersetzende Fanggenehmigung an Kap Verde zurück und Kap Verde stellt umgehend eine Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder dessen Agenten ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

Kap Verde aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union unverzüglich mitgeteilt.

10.   Hilfsschiffe

Kap Verde gestattet den Fischereifahrzeugen, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen, sofern Kap Verde die Tätigkeit dieser Schiffe rechtlich geregelt hat.

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 festgelegt.

Die Schiffe kommen allen Empfehlungen nach, die von der ICCAT angenommen werden.

Gemäß den Empfehlungen der ICCAT bemühen sich die Vertragsparteien, die unerwünschten Beifänge von Schildkröten, Wasservögeln und anderen Nicht-Zielarten zu verringern. Die Schiffe der Union tragen dafür Sorge, die unerwünschten Beifänge freizulassen, um die Überlebenschancen dieser Arten zu optimieren.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Fischereilogbuch

Der Kapitän eines Schiffs der Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 4 für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Kap Verdes aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.

Der Kapitän trägt außerdem gegebenenfalls täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder als Stückzahl.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.   Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffs durch Übergabe an Kap Verde der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Kap Verdes ausgefüllten Fischereilogbücher.

Die Übergabe des Fischereilogbuchs geschieht wie folgt:

i)

bei Anlaufen eines kap-verdischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem Vertreter Kap Verdes vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

ii)

bei Verlassen der Fischereizone Kap Verdes ohne vorheriges Anlaufen eines kap-verdischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Zone von Kap Verde übersandt:

a)

per Post an Kap Verde oder

b)

per Fax an die von Kap Verde mitgeteilte Nummer oder

c)

per E-Mail.

Sobald Kap Verde Fangmeldungen per E-Mail entgegennehmen kann, übermittelt der Kapitän Kap Verde seine Fischereilogbuücher elektronisch an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse. Kap Verde bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail.

Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

i)

Institut de recherche pour le développement (Forschungsinstitut für Entwicklung, im Folgenden „IRD“);

ii)

Instituto Español de Oceanografía (Spanisches Ozeanografisches Institut, im Folgenden „IEO“);

iii)

Instituto Português do Mar e da Atmosfèra (Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie, im Folgenden „IPMA“); oder

iv)

Instituto Nacional de Desenvolvimento das Pescas (Nationales Institut für Fischereientwicklung, im Folgenden „INDP“).

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Zone von Kap Verde zurück, müssen erneut Fangmeldungen gemacht werden.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Kap Verde die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem kap-verdischen Bestimmungen vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Kap Verde eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Kap Verde unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

3.   Übergang zu einem elektronischen System

Die beiden Vertragsparteien beschließen, gemäß den Leitlinien in Anlage 6 ein elektronisches Fischereilogbuch und ein elektronisches System für die Meldung aller Fangdaten (im Folgenden „ERS“) einzuführen. Die Vertragsparteien legen die Umsetzungsmodalitäten für dieses System gemeinsam fest und streben die Inbetriebnahme ab dem 1. September 2015 an.

4.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

Bis zur Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis spätestens 15. Juni jedes Jahres die von den in Nummer 2 genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. Die Union erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis dieser Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffs im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die Union übermittelt diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres — über die Mitgliedstaaten — an Kap Verde und den Reeder.

Ab dem Datum der tatsächlichen Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die Union für jeden Angel-Thunfischfänger, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Basis der im Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats archivierten Logbücher eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffs im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die Union übermittelt diese Abrechnung vor dem 31. März des laufenden Jahres an Kap Verde und den Reeder.

In beiden Fällen kann Kap Verde die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Wird innerhalb der Frist von 30 Tagen kein Einspruch erhoben, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.

Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Kap Verde den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

1.   Mitteilung

Der Kapitän eines Schiffs der Union, der in der Zone von Kap Verde getätigte Fänge in einem kap-verdischen Hafen anlanden oder umladen möchte, muss Kap Verde mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes übermitteln:

a)

Name des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen muss;

b)

den Anlande- oder Umladehafen;

c)

Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d)

für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)

bei Umladung den Namen des Empfängerschiffs;

f)

die Gesundheitsbescheinigung des Empfängerschiffs.

Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens erfolgen. Umladungen auf See sind untersagt.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem kap-verdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

2.   Anreiz für die Anlandung

Um einen Beitrag zur Entwicklung des Fischereisektors in Kap Verde zu leisten und die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile des Abkommens, vor allem auf dem Gebiet der Verarbeitung und Valorisierung der Fischereierzeugnisse, zu verstärken, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Strategie mit dem Ziel, die Anlandungen der Flotte der Union zu steigern.

Die auf Thunfisch fischenden Reeder bemühen sich, einen Teil der in den Gewässern von Kap Verde getätigten Fänge anzulanden. Die angelandeten Fänge können an örtliche Unternehmen zu einem von den Wirtschaftsbeteiligten ausgehandelten Preis verkauft werden.

Der Gemischte Ausschuss kontrolliert — nach Konsultation der betreffenden Akteure — regelmäßig die Umsetzung der Strategie zur Steigerung der Anlandungen sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der Hafen- und Verarbeitungsanlagen.

Die Schiffe der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Protokolls, die gefangenen Thunfisch in einem kap-verdischen Hafen anlanden, erhalten einen Nachlass auf die Gebühr in Höhe von 10 EUR pro angelandeter Tonne. Bei Verkauf von Fischereierzeugnissen an ein kap-verdisches Verarbeitungsunternehmen wird ein weiterer Nachlass von 10 EUR pro Tonne gewährt. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der abschließend errechneten Fangmengen.

Die Belege für die Anlandung und/oder den Verkauf werden der Generaldirektion Fischerei übermittelt. Nach Billigung wird den betreffenden Reedern über die Union mitgeteilt, welche Beträge ihnen erstattet werden. Diese Beträge werden bei der Beantragung der nächsten Fanglizenz von den fälligen Reedergebühren abgezogen.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

1.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone

Jede Einfahrt in die Fischereizone Kap Verdes und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Schiffs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung muss Kap Verde sechs Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

i)

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

ii)

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax oder Funk an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Frequenz. Kap Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Zone von Kap Verde fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

2.   Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von Schiffen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in der Zone von Kap Verde erfolgt durch kap-verdische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.

Die kap-verdischen Inspektoren kündigen dem Schiff der Union ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen, an, bevor sie an Bord kommen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen.

Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Schiffs der Union, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Kap Verde kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des Schiffs der Union erleichtert den kap-verdischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die kap-verdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs der Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Schiffs der Union unterschrieben.

Die kap-verdischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Schiffs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Kap Verde auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

3.   Inspektion im Hafen

Die Inspektion im Hafen von Schiffen der Union, die in den Gewässern eines kap-verdischen Hafens in der Zone von Kap Verde getätigte Fänge anlanden oder umladen, erfolgt durch kap-verdische Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.

Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Schiffs der Union, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Kap Verde kann der Union gestatten, an der Inspektion als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des Schiffs der Union erleichtert den kap-verdischen Inspektoren ihre Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellt der kap-verdische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs der Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Schiffs der Union unterschrieben.

Der kap-verdische Inspektor händigt dem Kapitän des Schiffs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Kap Verde auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

KAPITEL VII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.   VMS — Schiffspositionsmeldungen

Schiffe der Union im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Zone von Kap Verde aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Im Folgenden „VMS“) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffs jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

das Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs;

e)

im in Anlage 5 vorgegebenen Format.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Zone von Kap Verde wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Zone von Kap Verde — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffs dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieses Monats darf das Schiff anderenfalls nicht mehr in der Zone von Kap Verde fischen.

Schiffe, die in der Zone von Kap Verde mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Fax oder Funk vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Kap Verde

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Kap Verdes. Die FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ Kap Verdes informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störungen des Kommunikationssystems

Kap Verde stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach kap-verdischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von dreißig Minuten zu verkürzen. Kap Verde muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Kap Verde die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.

KAPITEL VIII

VERSTÖSSE

1.   Erfassung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein Schiff der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.   Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung

Wenn die kap-verdischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Schiff der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen kap-verdischen Hafen anzulaufen.

Kap Verde benachrichtigt die Union binnen längstens eines Arbeitstages von jeder Aufbringung eines Schiffs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Aufbringung beigefügt.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiffe, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Kap Verde auf Antrag der Union binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleich

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Kap Verde nach geltendem kap-verdischen Recht festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — solange es sich nicht um ein strafrechtliches Verbrechen handelt — zwischen Kap Verde und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffs bei einer von Kap Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Kap Verde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Kap Verde teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Zahl anzuheuernder Seeleute

Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in der Zone von Kap Verde heuern die Schiffe der Union in folgendem Umfang kap-verdische Seeleute an:

a)

die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert mindestens sechs Seeleute an;

b)

die Flotte der Angel-Thunfischfänger heuert mindestens zwei Seeleute an;

c)

die Flotte der Oberflächen-Langleiner heuert mindestens fünf Seeleute an.

Die Reeder der Schiffe der Union bemühen sich, noch weitere kap-verdische Seeleute anzuheuern.

2.   Freie Auswahl der Seeleute

Kap Verde unterhält eine Liste qualifizierter kap-verdischer Seeleute, die auf Schiffen der Union angeheuert werden können.

Der Reeder oder dessen Agent kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Kap Verde ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit.

3.   Heuerverträge

Für die kap-verdischen Seeleute wird der Heuervertrag zwischen dem Reeder oder dessen Agenten und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann. Der Vertrag erhält einem Sichtvermerk der kap-verdischen Seefahrtsbehörde. Ausdrücklich genannt werden unter anderem Datum und Einschiffungshafen.

Durch den Vertrag ist der Seemann an das für ihn in Kap Verde geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert.

Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für kap-verdische Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Heuer der Seeleute

Die Heuer der kap-verdischen Seeleute geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder dessen Agenten und Kap Verde einvernehmlich festzusetzen.

Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

5.   Pflichten des Seemanns

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so gilt der Vertrag dieses Seemanns als hinfällig und ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.

6.   Nichtanheuerung kap-verdischer Seeleute

Reeder von Schiffen, die keine kap-verdischen Seeleute anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der am Beginn dieses Kapitels vorgegebenen Zahl anzuheuernder Seeleute eine Pauschalsumme von 20 EUR je Aufenthaltstag ihrer Schiffe in der Zone von Kap Verde.

KAPITEL X

BEOBACHTER KAP VERDES

1.   Beobachtung der Fangtätigkeiten

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

Diese Regelung passt sich an relevante Bestimmungen in den Empfehlungen an, die von der ICCAT angenommen wurden.

2.   Benannte Schiffe und Beobachter

Kap Verde benennt die Schiffe der Union, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters.

Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Kap Verde der Union und dem Reeder oder dessen Agenten die benannten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffs verbringen wird. Kap Verde teilt der Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den benannten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.

Kap Verde bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu benennen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Kap Verdes Beobachter an Bord nehmen müssen.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.   Pauschalbetrag

Bei Zahlung der Gebühren überweist der Reeder Kap Verde für jedes Schiff einen Jahrespauschalbetrag von 200 EUR.

4.   Vergütung des Beobachters

Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Kap Verdes.

5.   Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder dessen Agenten und Kap Verde einvernehmlich festgelegt.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen des Schiffs, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6.   Pflichten des Beobachters

Während seines gesamten Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

7.   Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Kap Verde mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Wird der Beobachter nicht in einem kap-verdischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Kap Verde auf Kosten des Reeders.

8.   Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Fangtätigkeit des Schiffs;

b)

Überprüfung der Position des Schiffs beim Fischfang;

c)

Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms;

d)

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

e)

Überprüfung der Angaben zu den in der Zone von Kap Verde getätigten Fängen im Logbuch;

f)

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Vornahme einer Schätzung der zurückgeworfenen Fänge;

g)

Übermittlung seiner Beobachtungen, solange das Schiff in der Zone von Kap Verde im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Bericht des Beobachters

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht seine Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Bericht des Beobachters.

Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an Kap Verde, und Kap Verde leitet eine Kopie binnen acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters an die Union weiter.

KAPITEL XI

HAFTUNG DES BETREIBERS

1.   Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben.

2.   Der Betreiber verfügt für sein Schiff über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer international anerkannten Versicherungsgesellschaft.

3.   Ist ein Schiff der Union an einem Unfall oder Zwischenfall in kap-verdischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu einer Verschmutzung oder Schädigung der Umwelt kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kap-verdischen Behörden. Hat das Schiff des Betreibers die Schäden verursacht, übernimmt dieser die Verantwortung im Rahmen der anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen und Verfahren.

ANLAGEN ZUM ANHANG

Anlage 1 —

AWZ von Kap Verde

Anlage 2 —

Technische Erhaltungsmaßnahmen

Anlage 3 —

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 4 —

Fischereilogbuch

Anlage 5 —

Übermittlung von VMS-Meldungen an Kap Verde

Anlage 6 —

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS“)

Anlage 1

AWZ von Kap Verde

Die AWZ von Kap Verde erstreckt sich bis auf 200 Seemeilen, gemessen ab folgenden Basislinien:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

Insel

A.

14° 48′ 43,17″

24° 43′ 48,85″

I. Brava

C-P1 a Rainha

14° 49′ 59,10″

24° 45′ 33,11″

C-P1 a Faja

14° 51′ 52,19″

24° 45′ 09,19″

D-P1 Vermelharia

16° 29′ 10,25″

24° 19′ 55,87″

S. Nicolau

E.

16° 36′ 37,32″

24° 36′ 13,93″

Ilhéu Raso

F-P1 a da Peça

16° 54′ 25,10″

25° 18′ 11,00″

Santo Antão

F.

16° 54′ 40,00″

25° 18′ 32,00″

G-P1 a Camarin

16° 55′ 32,98″

25° 19′ 10,76″

H-P1 a Preta

17° 02′ 28,66″

25° 21′ 51,67″

I-P1 A Mangrade

17° 03′ 21,06″

25° 21′ 54,44″

J-P1 a Portinha

17° 05′ 33,10″

25° 20′ 29,91″

K-P1 a do Sol

17° 12′ 25,21″

25° 05′ 56,15″

L-P1 a Sinagoga

17° 10′ 41,58″

25° 01′ 38,24″

M-ESP Espechim

16° 40′ 51,64″

24° 20′ 38,79″

S. Nicolau

N-ESP Norte

16° 51′ 21,13″

22° 55′ 40,74″

Sal

O-ESP Casaca

16° 50′ 01,69″

22° 53′ 50,14″

P-Ilhéu Cascalho

16° 11′ 31,04″

22° 40′ 52,44″

Boa Vista

P1-Ilhéu Baluarte

16° 09′ 05,00″

22° 39′ 45,00″

Q-ESP Roque

16° 05′ 09,83″

22° 40′ 26,06″

R-ESP Flamengas

15° 10′ 03,89″

23° 05′ 47,90″

Maio

S.

15° 09′ 02,21″

23° 06′ 24,98″

Santiago

T.

14° 54′ 10,78″

23° 29′ 36,09″

U-D. Maria Pia

14° 53′ 50,00″

23° 30′ 54,50″

I. de Fogo

V-ESP Pesqueiro

14° 48′ 52,32″

24° 22′ 43,30″

I. Brava

X-ESP Nho Martinho

14° 48′ 25,59

24° 42′ 34,92″

Y = A

14° 48′ 43,17″

24° 43′ 48,85″

 

Gemäß dem am 17. Februar 1993 zwischen der Republik Kap Verde und der Republik Senegal unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zu Senegal durch folgende Punkte begrenzt:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

A

13° 39′ 00″

20° 04′ 25″

B

14° 51′ 00″

20° 04′ 25″

C

14° 55′ 00″

20° 00′ 00″

D

15° 10′ 00″

19° 51′ 30″

E

15° 25′ 00″

19° 44′ 50″

F

15° 40′ 00″

19° 38′ 30″

G

15° 55′ 00″

19° 35′ 40″

H

16° 04′ 05″

19° 33′ 30″

Gemäß dem am 19. September 2003 zwischen der Republik Kap Verde und der Islamischen Republik Mauretanien unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zwischen den beiden Ländern durch folgende Punkte begrenzt:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

H

16° 04,0′

019° 33,5′

I

16° 17,0′

019° 32,5′

J

16° 28,5′

019° 32,5′

K

16° 38,0′

019° 33,2′

L

17° 00,0′

019° 32,1′

M

17° 06,0′

019° 36,8′

N

17° 26,8′

019° 37,9′

O

17° 31,9′

019° 38,0′

P

17° 44,1′

019° 38,0′

Q

17° 53,3′

019° 38,0′

R

18° 02,5′

019° 42,1′

S

18° 07,8′

019° 44,2′

T

18° 13,4′

019° 47,0′

U

18° 18,8′

019° 49,0′

V

18° 24,0′

019° 51,5′

X

18° 28,8′

019° 53,8′

Y

18° 34,9′

019° 56,0′

Z

18° 44,2′

020° 00,0′

Anlage 2

Technische Erhaltungsmaßnahmen

1.   Für alle Kategorien geltende Maßnahmen:

Verbotene Arten:

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasenhammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt.

Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften von Kap Verde ist die Fischerei auf Walhai (Rhincondon typus) untersagt.

Verbot des Abtrennens von Haifischflossen:

Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

Verbot von Umladungen auf See:

Die Umladung auf See ist untersagt. Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens erfolgen.

2.   Spezifische Maßnahmen

BOGEN 1: ANGEL-THUNFISCHFÄNGER

(1)

Fanggebiet: Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

(2)

Zugelassenes Fanggerät: Angeln

(3)

Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

BOGEN 2: THUNFISCHWADENFÄNGER

(1)

Fanggebiet: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, unter Berücksichtigung des Inselcharakters der Fischereizone von Kap Verde.

(2)

Zugelassenes Fanggerät: Waden

(3)

Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

BOGEN 3: OBERFLÄCHEN-LANGLEINER

(1)

Fanggebiet: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

(2)

Zugelassenes Fanggerät: Oberflächen-Langleinen

(3)

Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

3.   Aktualisierung

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese technischen Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

Anlage 3

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Anlage 4

Fischereilogbuch

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Anlage 5

Übermittlung von VMS-Meldungen an Kap Verde

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FS

O

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Flaggenstaat

FS

F

Angabe zum Flaggenstaat

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — Ende der Aufzeichnung

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ bedeuten den Beginn einer Mitteilung.

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds.

 

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

 

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt.

 

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) am Ende bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 6

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone von Kap Verde Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

2.

Ein Schiff der Union, das nicht mit einem ERS ausgestattet ist oder dessen ERS nicht funktioniert, ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone von Kap Verde einzufahren.

3.

Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von Kap Verde sicherstellt.

4.

Der Flaggenstaat und Kap Verde stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

5.

Jede Änderung oder Aktualisierung des in Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

6.

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

7.

Der Flaggenstaat und Kap Verde benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a)

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt;

b)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Kap Verde teilen einander die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit.

c)

Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

ERSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG DER ERS-DATEN

8.

Das Fischereifahrzeug der Union muss

a)

für jeden Tag, an dem es sich in der Fischereizone von Kap Verde aufhält, täglich die ERS-Daten übermitteln;

b)

für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge sowie die Rückwurfmengen aufzeichnen;

c)

für jede in der von Kap Verde ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art, die in der von Kap Verde ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt („COE“-Meldung) in die Fischereizone von Kap Verde und bei jeder Ausfahrt („COX“-Meldung) aus dieser Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Kap Verde ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Absatz 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

9.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

10.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ von Kap Verde weiter.

11.

Das FÜZ von Kap Verde bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

AUSFALL DES ERS AN BORD EINES SCHIFFS UND/ODER DER ÜBERTRAGUNG DER ERS-DATEN ZWISCHEN DEM SCHIFF UND DEM FÜZ DES FLAGGENSTAATS

12.

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Eigentümer (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffs unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffs oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

13.

Der Flaggenstaat setzt Kap Verde über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

14.

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffs sorgen der Kapitän und/oder der Eigentümer dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone von Kap Verde erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Kap Verde erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

15.

Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Kap Verdes funktioniert; oder

b)

das Schiff seine Fangtätigkeit in der Fischereizone von Kap Verde nicht wiederaufnimmt und vom Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffs Kap Verde über seine Entscheidung.

16.

Jedes Schiff der Union, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone von Kap Verde Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Kap Verde zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

17.

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Kap Verde aufgrund eines unter Absatz 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Kap Verde. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

18.

Erhält das FÜZ von Kap Verde an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffs, kann Kap Verde das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Kap Verde benannten Hafen einzulaufen.

AUSFALL DER FÜZ — NICHTEMPFANG DER ERS-DATEN DURCH DAS FÜZ VON KAP VERDE

19.

Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

20.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Kap Verde verständigen sich auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

21.

Meldet das FÜZ von Kap Verde, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ von Kap Verde und die Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

22.

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Absatz 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ von Kap Verde.

23.

Kap Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (im Folgenden „MCS“), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ von Kap Verde wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

WARTUNG EINES FÜZ

24.

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

25.

Während der Wartung kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

26.

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Absatz 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

27.

Kap Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (im Folgenden „MCS“), damit die Schiffe der Union nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

ÜBERMITTLUNG DER ERS-DATEN NACH KAP VERDE

28.

Zur Übermittlung der ERS-Daten des Flaggenstaats an Kap Verde müssen die als DEH (Data Exchange Highway) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel nach Absatz 6 genutzt werden.

29.

Zum Zweck der Verwaltung der Fischereitätigkeiten der Unions-Flotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Union zur Verfügung.