12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,

andererseits —

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (1), nachstehend „Verordnung“ genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend „assoziierte Länder“ genannt, betrifft.

(2)

Norwegen hat mit der EU Abkommen geschlossen, auf deren Grundlage es das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet, insbesondere das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (2)

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Umfang der Beteiligung

Norwegen beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros.

Artikel 2

Verwaltungsrat

Norwegen ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten.

Artikel 3

Finanzieller Beitrag

(1)   Norwegen leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel im Anhang nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(2)   Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13 Absatz 3 an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt.

Artikel 4

Datenschutz

(1)   Bei der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt die Datenverarbeitung durch Norwegen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3).

(2)   Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung.

(3)   Norwegen beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.

Artikel 5

Rechtsstellung

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem Recht und verfügt in Norwegen über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach norwegischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Haftung

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Artikel 8

Personal des Unterstützungsbüros

(1)   Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Norwegens, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und der Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, die im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige Norwegens.

(4)   Staatsangehörige Norwegens können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

Artikel 9

Vorrechte und Befreiungen

Norwegen wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (5) sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.

Artikel 10

Betrugsbekämpfung

Die Bestimmungen des Artikels 44 der Verordnung finden Anwendung und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und Norwegens überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Norwegens oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(2)   Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und im Ausschuss diskutiert.

Artikel 12

Anhang

Der Anhang dieser Vereinbarung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(2)   Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3)   Bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen erklären, dass die Vereinbarung ab dem Tag nach ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet wird.

Artikel 14

Beendigung und Gültigkeit

(1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   Diese Vereinbarung wird beendet, sofern das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags beendet wird.

(4)   Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на деветнадесети март две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de marzo de dos mil catorce.

V Bruselu dne devatenáctého března dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende marts to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten März zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta märtsikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the nineteenth day of March in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le dix neuf mars deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu devetnaestog ožujka dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove marzo duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada deviņpadsmitajā martā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų kovo devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év március havának tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Marzu tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de negentiende maart tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego marca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de março de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece martie două mii paisprezece.

V Bruseli devätnásteho marca dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne devetnajstega marca leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den nittonde mars tjugohundrafjorton.

Utferdiget i Brussel den nittende mars to tusen og fjorten.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

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За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské královstvi

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

For Kongeriket Norge

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(1)  ABl. EU L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(2)  ABl. EG L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

(3)  ABl. EG L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. EG L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. EU C 83 vom 30.3.2010, S. 266.


ANHANG

FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS

1.

Der finanzielle Beitrag Norwegens zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet:

 

Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) Norwegens, die am 31. März jedes Jahres vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag Norwegens ermittelt.

2.

Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

3.

Norwegen zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden Norwegen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.

Der finanzielle Beitrag Norwegens wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der finanzielle Beitrag der EU aus dem Gesamthaushaltsplan der EU, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) erhöht wird. In einem solchen Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige zu zahlen.

5.

Wenn Mittel für Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n aus dem EU-Haushalt erhalten hat, nicht bis zum 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags Norwegens entspricht, auf den Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag Norwegens zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert sich entsprechend.


(1)  ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1.