28.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 115/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6f (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„6g. |
32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)“. |
Artikel 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26g (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„26h. |
32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.