30.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 12/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/877/EU wird die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 24a (Entscheidung 2008/952/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Der Text von Nummer 29 (Entscheidung 2007/74/EG der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.