7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/2


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden vertragsparteien


Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

Das Protokoll mit seinem Anhang und den Anlagen ist Bestandteil des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vom 28. Februar 2007 zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko — im Folgenden „Fischereiabkommen“ —, das im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko — im Folgenden „Assoziationsabkommen“ — geschlossen wurde. Es trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Assoziationsabkommens bei und soll die ökologische, ökonomische und soziale Tragfähigkeit der Fischereiressourcen sicherstellen.

Die Umsetzung des vorliegenden Protokolls erfolgt gemäß Artikel 1 des Assoziationsabkommens zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 2 des genannten Abkommens zur Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

Artikel 2

Anwendungszeitraum, Laufzeit und Fangmöglichkeiten

Die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Fischereiabkommens für einen Zeitraum von vier Jahren geltenden Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens sind in der dem vorliegenden Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 des vorliegenden Protokolls.

Gemäß Artikel 6 des Fischereiabkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur dann in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 3

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Der jährliche Gesamtwert des Protokolls wird für den in Artikel 2 genannten Zeitraum mit 40 000 000 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

a)

30 000 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)

16 000 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen;

ii)

14 000 000 EUR zur Förderung der Fischereipolitik in Marokko;

b)

Geschätzte 10 000 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Lizenzen, die gemäß Artikel 6 des Fischereiabkommens und den in Kapitel I Abschnitte D und E des Anhangs des vorliegenden Protokolls festgelegten Bedingungen ausgestellt werden.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 8 dieses Protokolls.

(3)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 9 erfolgt die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die EU gemäß Absatz 1 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens drei Monate nach dem Datum der Anwendung dieses Protokolls und in den Folgejahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume du Maroc“ überwiesen; die Bankverbindung wird von den marokkanischen Behörden mitgeteilt.

(5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden.

Artikel 4

Wissenschaftliche Koordinierung und Versuchsfischerei

(1)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, regelmäßig und bei Bedarf wissenschaftliche Sitzungen abzuhalten, um wissenschaftliche Fragen zu behandeln, die vom gemischten Ausschuss im Zuge der Verwaltung und technischen Überwachung des vorliegenden Protokolls aufgeworfen werden. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf der wissenschaftlichen Sitzungen werden von dem in Artikel 10 des Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss festgelegt.

(2)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der marokkanischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(3)   Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Fischereiabkommens konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(4)   Zu Forschungszwecken und zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kann in der marokkanischen Fischereizone auf Antrag des gemischten Ausschusses Versuchsfischerei betrieben werden. Die Durchführungsmodalitäten für die Versuchsfischerei werden im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel IV des Anhangs zu vorliegendem Protokoll festgelegt.

Artikel 5

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 können vom gemischten Ausschuss einvernehmlich angepasst werden, sofern sie mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der marokkanischen Fischereiressourcen im Einklang stehen.

(2)   Im Falle einer Anhebung wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i proportional zu den Fangmöglichkeiten zeitanteilig erhöht. Die Anhebung wird jedoch so angepasst, dass der Gesamtbetrag der von der EU gezahlten finanziellen Gegenleistung höchstens doppelt so hoch ausfällt wie der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Verringerung der in Artikel 2 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung proportional zu den Fangmöglichkeiten zeitanteilig gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Schiffskategorien einvernehmlich anpassen, sofern die Voraussetzungen für die Nachhaltigkeit der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, erfüllt sind. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies begründet.

Artikel 6

Unterstützung der Fischereipolitik in Marokko

(1)   Mit der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Protokolls wird im Rahmen der Strategie „Halieutis“ zur Förderung des Fischereisektors die Entwicklung und Umsetzung der Fischereipolitik in Marokko unterstützt.

(2)   Marokko verwendet und verwaltet diese Mittel nach Maßgabe der Ziele und der entsprechenden jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, die die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss einvernehmlich, im Einklang mit dem „Halieutis“-Programm und auf der Grundlage einer Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der geplanten Vorhaben festlegen.

(3)   Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der EU mitgeteilt, wie Marokko den Beitrag nach Absatz 1 zu verwenden beabsichtigt, sobald der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt hat. Für die Folgejahre unterrichtet Marokko die EU bis spätestens 30. September des Vorjahres über diese Verwendung.

(4)   Jede Änderung der Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(5)   Marokko legt einen Fortschrittsbericht über die Vorhaben vor, die im Rahmen der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors umgesetzt werden; dieser Bericht wird dem gemischten Ausschuss unterbreitet und von diesem geprüft.

(6)   Je nach Art der Vorhaben und der Dauer ihrer Umsetzung legt Marokko dem gemischten Ausschuss einen Bericht über die Umsetzung der abgeschlossenen Vorhaben vor, die im Rahmen der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt wurden, einschließlich der erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, insbesondere der Auswirkungen auf Beschäftigung und Investitionen sowie aller quantifizierbaren Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen und ihrer geografischen Verteilung. Diese Angaben werden auf der Grundlage von Indikatoren gemacht, die vom gemischten Ausschuss detailliert festzulegen sind.

(7)   Darüber hinaus legt Marokko vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht über die Umsetzung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor, einschließlich der in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Angaben.

(8)   Die beiden Vertragsparteien begleiten die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors, falls erforderlich, auch über den Ablauf dieses Protokolls hinaus sowie gegebenenfalls während einer Aussetzung gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls.

(9)   Die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Protokolls erfolgt in Tranchen in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors sowie entsprechend dem bei der Planung ermittelten Bedarf.

(10)   Der Rahmen für die operative Umsetzung wird im gemischten Ausschuss festgelegt.

Artikel 7

Einbindung der Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft

Die beiden Vertragsparteien fördern gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Kontakte und tragen zur Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Bereichen bei:

Förderung von mit der Fischerei zusammenhängenden Wirtschaftszweigen, insbesondere Bau und Reparatur von Schiffen sowie Herstellung von Materialien und Fanggeräten;

Förderung des Wissensaustausches sowie der Ausbildung von Führungskräften im Bereich der Seefischerei;

Vermarktung der Fischereierzeugnisse;

Marketing;

Aquakultur.

Artikel 8

Aussetzung der Anwendung des Protokolls aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Fischereiabkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des vorliegenden Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Damit die Anwendung des Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Sobald die Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt sind, wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Nichteinhaltung der technischen Vorschriften des Protokolls

Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls und den geltenden Rechtsvorschriften behält sich Marokko das Recht vor, bei Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergebenden Bestimmungen und Vorschriften die in den Anhängen vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

Marokko und die EU verpflichten sich, schnellstmöglich die Systeme einzurichten, die für den elektronischen Austausch aller zur technischen Umsetzung des Protokolls nötigen Daten und Unterlagen, z. B. Fangdaten, VMS-Positionsmeldungen der Schiffe und Meldungen über die Einfahrt in die bzw. die Ausfahrt aus der Fischereizone, erforderlich sind.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten usw., unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen Marokkos.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der jeweils hierzu erforderlichen internen Verfahren notifizieren.

Fangmöglichkeiten

Nichtindustrielle Fischerei

Grundfischerei

Industrielle pelagische Fischerei

Industrieller pelagischer Frischfisch-fang

Pelagische Fischerei Nord: Waden

Nichtindustrielle Fischerei Süd: Leinen und Angeln

Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleinen

Nichtindustrieller Thunfisch-fang: Angeln

Grundleinen und Grund-schleppnetze

Pelagische oder halb-pelagische Schleppnetze

Pelagische oder halb-pelagische Schleppnetze

 

 

 

 

 

Bestand C

Quote:

80 000 Tonnen

20 Schiffe

10 Schiffe

35 Schiffe

27 Schiffe

16 Schiffe

18 Schiffe

Съставено в Брюксел на осемнадесети ноември две хиляди и тринадесета година.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de noviembre de dos mil trece.

V Bruselu dne osmnáctého listopadu dva tisíce třináct.

Udfærdiget i Bruxelles den attende november to tusind og tretten.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten November zweitausenddreizehn.

Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta novembrikuu kaheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατρία.

Done at Brussels on the eighteenth day of November in the year two thousand and thirteen.

Fait à Bruxelles, le dix-huit novembre deux mille treize.

Sastavljeno u Bruxellesu osamnaestog studenoga dvije tisuće trinaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto novembre duemilatredici.

Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada astoņpadsmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai tryliktų metų lapkričio aštuonioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év november havának tizennyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmintax-il jum ta’ Novembru tas-sena elfejn u tlettax.

Gedaan te Brussel, de achttiende november tweeduizend dertien.

Sporządzono w Brukseli dnia osiemnastego listopada roku dwa tysiące trzynastego.

Feito em Bruxelas, em dezoito de novembro de dois mil e treze.

Întocmit la Bruxelles la optsprezece noiembrie două mii treisprezece.

V Bruseli osemnásteho novembra dvetisíctrinásť.

V Bruslju, dne osemnajstega novembra leta dva tisoč trinajst.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

Som skedde i Bryssel den artonde november tjugohundratretton.

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για τo Βασιλείου του Μαρόκου

For the Kingdom of Marocco

Pour le Royaume du Maroc

Za Kraljevinu Maroko

Per il Regno de Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké král'ovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

A.   Lizenzanträge

1.

Eine Fanglizenz für die marokkanische Fischereizone können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän in Marokko kein Fischereiverbot verhängt worden ist und die nicht rechtmäßig als IUU-Schiff erfasst sind.

3.

Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der marokkanischen Behörden offenstehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Marokko aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

4.

Die zuständigen Behörden der Europäischen Union (im Folgenden „Kommission“) reichen beim Ministerium für Landwirtschaft und Seefischerei, Abteilung Seefischerei, (im Folgenden „Ministerium“) mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer die Listen der Schiffe ein, die innerhalb der Grenzen nach Maßgabe der dem Protokoll angefügten technischen Datenblätter Fischfang betreiben wollen. Diese Listen werden in einem mit der Software des Ministeriums kompatiblen Format elektronisch übermittelt.

In diesen Listen sind die Anzahl der Schiffe je Fischereikategorie und Zone, für jedes Schiff die wichtigsten technischen Daten, die nach Rubriken aufzuschlüsselnden fälligen Beträge sowie das oder die Fanggerät(e), das/die im beantragten Zeitraum eingesetzt wird/werden, anzugeben.

In der Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“ ist für jedes Schiff in der Liste auch die beantragte Quote (in Tonnen gefangener Fisch) in Form von monatlichen Prognosen anzugeben. Erreichen die Fänge in einem bestimmten Monat die für das Schiff prognostizierte monatliche Fangmenge vor Ablauf des betreffenden Monats, so kann der Reeder dem Ministerium über die Kommission eine Anpassung seiner monatlichen Fangprognosen und einen Antrag auf Erhöhung dieser prognostizierten monatlichen Fangmenge vorlegen.

Liegen die Fänge in einem bestimmten Monat unterhalb der für das Schiff prognostizierten monatlichen Fangmenge, so wird die entsprechende Fangmenge oder Gebühr auf den Folgemonat übertragen.

5.

Die Einzelanträge auf Fanglizenzen, zusammengefasst nach Fischereikategorien, werden dem Ministerium zusammen mit den Listen gemäß den Nummern 4 und 5 unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 vorgelegt.

6.

Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs;

ein neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Dieses Foto muss mindestens das Format 15 cm × 10 cm aufweisen;

der Zahlungsnachweis für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter. In der Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“ muss der Nachweis über die Zahlung der Gebühren vor dem Ersten des Monats vorgelegt werden, für den Fangtätigkeiten in der gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt zugelassenen Fischereizone geplant sind;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.

Bei der jährlichen Verlängerung einer Fanglizenz im Rahmen des vorliegenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich die Zahlungsnachweise für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter beigefügt werden.

8.

Die Lizenzanträge sowie alle weiteren unter Nummer 6 aufgeführten Unterlagen, die die zur Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben enthalten, können in einem mit der Software des Ministeriums kompatiblen Format elektronisch übermittelt werden.

B.   Lizenzerteilung

1.

Das Ministerium überstellt der Kommission über die Delegation der Europäischen Union in Marokko (im Folgenden „Delegation“) die Fanglizenzen für sämtliche Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 geforderten Unterlagen. Gegebenenfalls teilt das Ministerium der Kommission die Gründe für die Nichterteilung einer Lizenz mit.

2.

Die Fanglizenzen werden gemäß den Angaben ausgestellt, die in den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern enthalten sind, wobei insbesondere die Fischereizone, die Entfernung zur Küste, die Angaben zum satellitengestützten System zur kontinuierlichen Positionsbestimmung und Ortung (Seriennummer der VMS-Bake), das zugelassene Fanggerät, die wichtigsten Arten, die zugelassenen Maschenöffnungen, die tolerierten Beifänge sowie für die Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“ die für das Schiff zugelassenen prognostizierten monatlichen Fangmengen angegeben werden. Im Rahmen der im entsprechenden technischen Datenblatt vorgesehenen Fangmengen kann eine Erhöhung der prognostizierten monatlichen Fangmengen gewährt werden.

3.

Fanglizenzen können nur für Schiffe ausgestellt werden, die allen diesbezüglich erforderlichen Formalitäten nachgekommen sind.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems elektronischer Lizenzen zu fördern.

C.   Geltungsdauer und Nutzung der Lizenzen

1.

Die Lizenzen gelten jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres, mit Ausnahme des ersten Geltungszeitraums, der vom Datum der Anwendung bis zum 31. Dezember reicht, und des letzten Geltungszeitraums, der vom 1. Januar bis zum Ende der Laufzeit des Protokolls reicht.

2.

Die Fanglizenz gilt nur für den Zeitraum, für den Gebühren gezahlt wurden, und nur für Fischfang in der Fischereizone, die in der Lizenz aufgeführt ist, mit dem dort angegebenen Fanggerät und in der dort angegebenen Kategorie.

3.

Die Fanglizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings wird auf Antrag der Europäischen Union im Fall nachweislicher höherer Gewalt, wie Verlust oder längere Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, deren Vorliegen von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes schnellstmöglich durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt, dessen Tonnage nicht größer sein darf als die Tonnage des defekten Schiffes.

4.

Der Reeder des defekten Schiffes oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz an das Ministerium zurück.

5.

Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen vorzulegen.

6.

Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Kalenderjahres, eines Halbjahres oder eines Quartals. Ein Halbjahr ist der entsprechende Sechsmonatszeitraum ab dem 1. Januar oder dem 1. Juli, mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls. Ein Quartal ist der entsprechende Dreimonatszeitraum ab dem 1. Januar, dem 1. April, dem 1. Juli oder dem 1. Oktober, mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls.

D.   Lizenzgebühren und sonstige Gebühren

1.

Die Jahresgebühren für die Fanglizenzen werden nach den geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

2.

Die Lizenzgebühren gelten für das Kalenderjahr, in dem die Lizenz ausgestellt wird, und sind zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Lizenzantrags für das laufende Jahr zu entrichten. Die Lizenzgebühren umfassen alle Gebühren und Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

3.

Die zusätzlich zu den Lizenzgebühren fälligen Zahlungen werden für jedes Schiff nach einem Verfahren berechnet, das sich aus den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern ergibt.

4.

Die Gebühren werden zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz und unter Berücksichtigung eventueller Schonzeiten berechnet.

5.

Änderungen der die Fanglizenzen betreffenden Rechtsvorschriften werden der Kommission spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten mitgeteilt.

E.   Zahlungsweise

Die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter werden vor Ausstellung der Fanglizenzen auf das Konto Nr. 0018100078000 20110750201 des Schatzamtes des Ministeriums für Landwirtschaft und Seefischerei (Trésorier Ministériel auprès du Ministère de l’Agriculture et de la Pêche Maritime) bei der Bank Al Maghrib in Marokko, überwiesen.

Die Zahlung der Gebühren für die den Trawlern der Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“ zugewiesenen Quoten wird wie folgt geleistet:

Die Gebühr für die vom Reeder für ein Schiff beantragte prognostizierte monatliche Fangmenge ist vor Aufnahme der Fangtätigkeiten, d. h. am Ersten eines jeden Monats, zu entrichten;

im Falle einer Erhöhung der prognostizierten monatlichen Fangmenge gemäß Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 muss die entsprechende Gebühr für diese Erhöhung vor der Fortsetzung der Fangtätigkeiten bei den marokkanischen Behörden eingehen;

wird die prognostizierte monatliche Fangmenge und deren eventuelle Erhöhung überschritten, so wird die entsprechende Gebühr für diese zusätzlichen Fänge mit dem Faktor 3 multipliziert. Der monatliche Saldo, der auf der Grundlage der tatsächlichen Fänge berechnet wird, muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem die betreffenden Fänge getätigt wurden, beglichen werden.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR THUNFISCHFÄNGER

1.

Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der marokkanischen Fischereizone gefangene Tonne festgesetzt.

2.

Die Lizenzen für ein Kalenderjahr werden nach Vorauszahlung eines Pauschalbetrags von 7 000 EUR pro Schiff ausgestellt.

3.

Die Vorauszahlung wird zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

4.

Die Kapitäne der Schiffe, die im Besitz von Fanglizenzen für weit wandernde Arten sind, müssen ein Logbuch nach dem Modell der Anlage 6 des vorliegenden Anhangs führen.

5.

Zudem übermitteln sie ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage nach dem Anlanden der Fänge eine Kopie jenes Logbuchs. Diese Behörden übersenden die Kopien unverzüglich an die Kommission, die sie wiederum an das Ministerium weiterleitet.

6.

Die Kommission übermittelt dem Ministerium vor dem 30. April eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten und in Marokko, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía, Spanien), dem IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera, Portugal) oder dem INRH (Institut National de Recherche Halieutique, Marokko), geprüft wurde.

7.

Für das letzte Jahr der Anwendung wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls mitgeteilt.

8.

Die Endabrechnung wird den betreffenden Reedern übermittelt, die ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Bestätigung der Daten gemeldet hat, nachkommen. Der Nachweis über die erfolgte Zahlung des Reeders, die in Euro auf das in Kapitel I Abschnitt E genannte Konto des marokkanischen Schatzamtes (Trésorier Principal du Maroc) zu leisten ist, wird dem Ministerium von der Kommission spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Mitteilung zugestellt.

9.

Liegt der laut Endabrechnung zu zahlende Betrag unter dem Betrag der Vorauszahlung, so wird die Differenz nicht erstattet.

10.

Die Reeder treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Übermittlung der Logbuchkopien und eventuelle Nachzahlungen innerhalb der unter den Nummern 5 und 8 genannten Fristen erfolgen.

11.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 5 und 8 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III

FISCHEREIZONEN

Marokko übermittelt der Europäischen Union vor Beginn der Anwendung des Protokolls die geografischen Koordinaten der Basislinien und der marokkanischen Fischereizone sowie alle Sperrgebiete innerhalb dieser Fischereizone, mit Ausnahme der Mittelmeerzone Marokkos, d. h. des Gebiets östlich von 35°47′18″N — 5°55′33″W (Cap Spartel), das von vorliegendem Protokoll ausgenommen ist.

Die Fanggebiete für die einzelnen Kategorien in der atlantischen Zone Marokkos sind in den technischen Datenblättern (Anlage 2) festgelegt.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN

Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, i) welche Reeder aus der EU Versuchsfischerei betreiben dürfen, ii) welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und iii) welchen Bedingungen die Versuchsfischerei unterliegt. Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt das Ministerium die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstige Grunddaten. Die beiden Vertragsparteien verständigen sich auf das wissenschaftliche Protokoll, das zur Unterstützung dieser Versuchsfischerei verwendet und den Beteiligten übermittelt wird.

Der marokkanische Fischereisektor wird intensiv einbezogen (Koordinierung und Dialog über die Durchführungsbestimmungen für die Versuchsfischerei).

Maßnahmen der Versuchsfischerei haben eine Laufzeit von mindestens drei und höchsten sechs Monaten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen einvernehmlich anders lautende Vereinbarungen.

Die Kommission informiert die marokkanischen Behörden über die ihr vorliegenden Versuchsfischereianträge. Sie übermittelt ihnen technische Unterlagen mit folgenden Angaben:

technische Merkmale des Schiffes;

Qualifikationsniveau der Offiziere des Schiffes in Bezug auf die Fischerei;

technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.);

Art der Finanzierung.

Falls erforderlich organisiert das Ministerium einen Dialog mit der Kommission und eventuell mit den betroffenen Reedern über die technischen und finanziellen Einzelfragen.

Vor Aufnahme der Versuchsfischerei muss das Schiff der Europäischen Union einen marokkanischen Hafen anlaufen, wo es den technischen Überprüfungen gemäß Kapitel IX Nummern 1.1 und 1.2 des vorliegenden Anhangs unterzogen wird.

Ebenfalls vor Aufnahme der Versuchsfischerei übermitteln die Reeder dem Ministerium und der Kommission folgende Unterlagen:

Erklärung bezüglich der bereits an Bord befindlichen Fänge;

Angaben zu den technischen Merkmalen des während der Versuchsfischereimaßnahme einzusetzenden Fanggeräts;

Erklärung, dass sie die marokkanischen Fischereivorschriften in allen Punkten einhalten werden.

Während der Ausübung der Fangtätigkeiten auf See kommen die betreffenden Reeder folgenden Verpflichtungen nach:

Sie übermitteln dem Ministerium und der Kommission einen wöchentlichen Bericht über die Tagesfangmengen und die je Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie Bemerkungen).

Sie übermitteln per VMS ihre Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung.

Sie achten darauf, dass sich ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord befindet, der die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt oder von den marokkanischen Behörden benannt wurde. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, während dieser sich an Bord befindet. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord sowie die Häfen, in denen dieser an bzw. von Bord geht, werden einvernehmlich mit den marokkanischen Behörden festgelegt. Sofern die Vertragsparteien keine anders lautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Schiff verpflichtet werden, mehr als einmal in zwei Monaten einen Hafen anzulaufen.

Sie unterziehen ihr Schiff einer Kontrolle, bevor es die marokkanische Fischereizone verlässt, wenn die marokkanischen Behörden dies verlangen.

Sie halten die marokkanischen Fischereivorschriften ein.

Die während der Versuchsfischerei erzielten Fänge einschließlich der Beifänge bleiben Eigentum des Reeders, sofern dieser die hierzu ergangenen Beschlüsse des gemischten Ausschusses und die Bestimmungen des wissenschaftlichen Protokolls befolgt.

Das Ministerium benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der Versuchsfischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist.

KAPITEL V

SATELLITENÜBERWACHUNG VON EU-FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE AUFGRUND DIESES ABKOMMENS IN DER MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONE FISCHFANG BETREIBEN

Allgemeine Bestimmungen

1.

Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreiben oder Fischfang betreiben wollen, unterliegen den marokkanischen Vorschriften für den Betrieb der satellitengestützten Systeme zur Positionsbestimmung und Ortung. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Schiffe unter seiner Flagge diese Vorschriften einhalten.

2.

Die marokkanischen Behörden teilen der EU für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der marokkanischen Fischereizone sowie aller Sperrgebiete mit.

i)

Das Ministerium übermittelt der Kommission diese Angaben vor dem Beginn der Anwendung des vorliegenden Protokolls.

ii)

Diese Angaben werden in elektronischer Form im Dezimalformat N/S DD.ddd (WGS84) übermittelt.

iii)

Jegliche Änderung dieser Koordinaten ist umgehend mitzuteilen.

3.

Der Flaggenstaat und Marokko benennen jeweils einen VMS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

i)

Die Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) des Flaggenstaats und Marokkos teilen einander vor Beginn der Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer jeweiligen VMS-Ansprechpartner mit.

ii)

Jede Änderung der Kontaktdaten des VMS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

VMS-Daten

4.

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

5.

Läuft ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls satellitengestützt überwacht wird, in die marokkanische Fischereizone ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen umgehend an das marokkanische FÜZ. Diese Meldungen werden wie folgt übermittelt:

i)

Elektronisch in einem gesicherten Protokoll;

ii)

mindestens alle zwei Stunden;

iii)

in dem in Anlage 3 angegebenen Format;

iv)

als Positionsmeldungen.

6.

Darüber hinaus werden die VMS-Positionsmeldungen folgendermaßen gekennzeichnet:

i)

Die erste Positionmeldung nach der Einfahrt in die marokkanische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.

ii)

Alle weiteren Positionsmeldungen werden mit dem Code „POS“ gekennzeichnet.

iii)

Die erste Positionmeldung nach der Ausfahrt aus der marokkanischen Fischereizone wird mit dem Code „EXI“ gekennzeichnet.

iv)

Gemäß Nummer 13 manuell übermittelte Positionsmeldungen werden mit dem Code „MAN“ gekennzeichnet.

7.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen

i)

gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, Positionsangaben zu fälschen oder das System manuell zu umgehen;

ii)

vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- und Witterungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein.

8.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

9.

Die Schiffskapitäne sorgen jederzeit dafür, dass

i)

die Daten nicht manipuliert werden;

ii)

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden;

iii)

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird;

iv)

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

10.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind, und um eventuelle Protokolle für den Datenaustausch festzulegen, falls Funktionalitäten zur Übermittlung der Fangdaten integriert werden.

Technische Störungen oder Ausfall des Überwachungsgeräts an Bord des Schiffes

11.

Bei technischen Störungen oder Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs muss der Flaggenstaat umgehend das Ministerium und die Kommission informieren.

12.

Das defekte Gerät ist innerhalb von 10 Werktagen nach der Feststellung des Defekts auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff zu Reparaturzwecken die marokkanische Fischereizone verlassen oder in einen marokkanischen Hafen einlaufen.

13.

Solange das Gerät nicht funktionsfähig ist, übermittelt der Kapitän des Schiffes alle vier Stunden elektronisch, per Funk oder per Fax eine manuelle Positionsmeldung; diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten Positionsmeldungen des Schiffes gemäß Nummer 5.

14.

Diese manuellen Meldungen werden an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt, das sie umgehend an das marokkanische FÜZ weiterleitet.

Nichtempfang der VMS-Daten durch das marokkanische FÜZ

15.

Stellt das marokkanische FÜZ fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die Kommission und der betreffende Flaggenstaat unverzüglich unterrichtet.

16.

Das FÜZ des Flaggenstaats, in dem eine technische Störung auftritt, und/oder das marokkanische FÜZ muss jede Störung bei der Übermittlung und beim Empfang der zwischen den FÜZ ausgetauschten Positionsmeldungen unverzüglich melden, damit schnellstmöglich eine technische Lösung gefunden werden kann. Die Kommission ist über die von den beiden FÜZ gefundene Lösung zu unterrichten.

17.

Alle während der Störung nicht gesendeten Meldungen müssen erneut übermittelt werden, sobald die Kommunikation zwischen dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und dem marokkanischen FÜZ wiederhergestellt ist.

18.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ verständigen sich vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls auf die alternativen elektronischen Mittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der VMS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

19.

Störungen der Kommunikation zwischen dem marokkanischen FÜZ und den FÜZ der Flaggenstaaten der EU dürfen den normalen Ablauf der Fangtätigkeiten der Schiffe nicht beeinträchtigen. Allerdings ist umgehend das gemäß Nummer 18 beschlossene Übertragungsverfahren zu nutzen.

20.

Marokko unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden, und informiert sie über das gemäß Nummer 18 beschlossene Übertragungsverfahren.

Schutz der VMS-Daten

21.

Alle gemäß diesen Bestimmungen von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsdaten dienen ausschließlich der Überwachung und Kontrolle der im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischenden europäischen Flotte durch die marokkanischen Behörden sowie den marokkanischen Forschungsstudien im Bereich des Fischereimanagements.

22.

Diese Daten dürfen, unabhängig von den Gründen, keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

23.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des hierfür zuständigen gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt.

24.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens.

KAPITEL VI

FANGMELDUNGEN

1.   Logbuch

1.

Die Schiffskapitäne sind verpflichtet, das speziell für die Fischerei in der marokkanischen Fischereizone konzipierte Logbuch zu verwenden (Vordruck siehe Anlage 7 dieses Anhangs) und gemäß den dort dargelegten Anweisungen laufend zu aktualisieren.

2.

Die Reeder übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage nach dem Anlanden der Fänge eine Kopie des Logbuchs. Diese Behörden übersenden die Kopien unverzüglich an die Kommission, die sie wiederum an das Ministerium weiterleitet.

3.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 durch den Reeder wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Kommission wird über einen derartigen Beschluss umgehend in Kenntnis gesetzt.

2.   Dreimonatliche Meldung der Fänge

1.

Die Kommission meldet dem Ministerium unter Nutzung der Vordrucke gemäß Anlagen 8 und 9 dieses Anhangs vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorangegangenen Quartal von allen EU-Schiffen erzielten Fangmengen.

2.

Die Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und für alle Schiffe und alle in dem Logbuch angegebenen Arten insbesondere nach Kategorien aufzuschlüsseln.

3.

Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

3.   Zuverlässigkeit der Daten

Die in den unter Nummer 1) und 2) genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandslageentwicklung verwendet werden können.

4.   Übergang zu einem elektronischen System

Die beiden Vertragsparteien haben ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fangdaten und Meldungen („Electronic Reporting System“) (im Folgenden „ERS-Daten“), eingeführt, das in der Anlage 11 erläutert ist. Die beiden Vertragsparteien beabsichtigen, dieses Protokoll umzusetzen und die Papierfassung der Fangmeldungen durch die ERS-Daten zu ersetzen, sobald Marokko über die erforderliche Ausstattung und Software verfügt.

5.   Anlandungen außerhalb Marokkos

Die Reeder übermitteln die Erklärungen über die Anlandung von im Rahmen des vorliegenden Protokolls getätigten Fängen innerhalb von 15 Tagen nach der Anlandung an ihre zuständigen Behörden. Diese Behörden übersenden die Kopien unverzüglich an die Delegation, die sie wiederum weiterleitet.

KAPITEL VII

ANHEUERUNG MAROKKANISCHER SEELEUTE

1.

Die Reeder, denen im Rahmen dieses Abkommens eine Fanglizenz erteilt wurde, heuern für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in der marokkanischen Fischereizone marokkanische Seeleute nach den Bestimmungen der technischen Datenblätter in Anlage 2 an.

2.

Die Reeder wählen die auf ihren Schiffen anzuheuernden Seeleute aus der offiziellen Liste der Absolventen von Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten, die der Kommission vom Ministerium vorgelegt und von der Kommission an die betreffenden Flaggenstaaten weitergeleitet wird. Die Liste wird jedes Jahr zum 1. Februar aktualisiert. Die Reeder können aus den Absolventen die Kandidaten mit den besten Fähigkeiten und der geeignetsten Erfahrung frei auswählen.

3.

Die Arbeitsverträge der marokkanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen marokkanischen Behörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter schickt eine Kopie des Arbeitsvertrags über die Delegation an das Ministerium, sobald die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats diesen Vertrag paraphiert haben.

5.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium über die Delegation die Namen der an Bord jedes Schiffes angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

6.

Die Delegation übermittelt dem Ministerium jeweils zum 1. Februar und zum 1. August für jedes Schiff eine Halbjahresübersicht der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Kennnummer.

7.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

8.

Die Heuer der marokkanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den marokkanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der marokkanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der marokkanischen Besatzung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

9.

Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium.

10.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

11.

Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 9 genannten Grund keine marokkanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Schiffe der Europäischen Union innerhalb von maximal drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der marokkanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro nicht angeheuertem marokkanischem Seemann zu zahlen.

12.

Diese Summe wird für die Ausbildung von marokkanischen Seefischern verwendet; sie wird auf das Konto Nr. 0018100078000 20110750201 bei der Bank Al Maghrib in Marokko gezahlt.

13.

Außer in dem unter Nummer 9 vorgesehenen Fall wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl marokkanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird über einen derartigen Beschluss umgehend in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VIII

BEGLEITUNG UND BEOBACHTUNG

A.   Fischereibeobachtung

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von Marokko benannten Beobachter an Bord.

1.1.

In jedem Quartal nehmen 25 % der zugelassenen Fischereifahrzeuge mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ Beobachter an Bord.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die industrielle pelagische Fischerei betreiben, nehmen für die Gesamtdauer ihrer Tätigkeiten in der marokkanischen Fischereizone einen Beobachter an Bord.

1.3.

Die übrigen Fischereifahrzeuge der Europäischen Union mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger werden auf bis zu 10 Fangreisen pro Jahr und Fischereikategorie beobachtet.

1.4.

Das Ministerium erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden unverzüglich der Delegation übermittelt.

1.5.

Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern über die Delegation den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2.

Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, führen ständig einen Beobachter an Bord mit. Für die anderen Fischereikategorien wird die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord auf eine Fangreise pro Schiff festgesetzt.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den marokkanischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Beobachter geht zu Beginn des ersten Fangeinsatzes in der marokkanischen Fischereizone nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.

Die Reeder teilen spätestens zwei Wochen vor der geplanten Anbordnahme der Beobachter die Daten und marokkanischen Häfen mit, in denen die Beobachter an Bord genommen werden.

6.

Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die marokkanische Fischereizone mit einem marokkanischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Marokko auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.

Sofern ein Beobachter vergeblich eine Reise antritt, weil der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind die Reisekosten sowie die Tagegelder in der für marokkanische nationale Beamte des entsprechenden Dienstgrades üblichen Höhe für die Tage, an denen der Beobachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, vom Reeder zu tragen. Wird der Beobachter aus vom Reeder zu vertretenden Gründen zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord genommen, zahlt der Reeder an den Beobachter Tagegelder nach den oben genannten Sätzen.

Änderungen der die Tagegelder betreffenden Vorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

8.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

9.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

9.1.

Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe.

9.2.

Er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang.

9.3.

Er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor.

9.4.

Er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte.

9.5.

Er überprüft die Angaben zu den in der marokkanischen Fischereizone getätigten Fängen im Logbuch.

9.6.

Er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern vor.

9.7.

Er übermittelt per Telefax oder per Funk die Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

10.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

11.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

12.

Während seines Aufenthalts an Bord

1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

2.

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um; er wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

13.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen marokkanischen Behörden mit Kopie an die Delegation übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

14.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

15.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen marokkanischen Behörden.

16.

Zur Erstattung der Marokko durch die Anwesenheit der Beobachter an Bord der Schiffe entstehenden Kosten sind zusätzlich zu den von den Reedern zu entrichtenden Gebühren für jedes Schiff, das in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreibt, die so genannten „Zuschläge für Beobachter“ in Höhe von 5,50 EUR pro BRZ, Quartal und in der marokkanischen Fischereizone tätigem Schiff vorgesehen.

Diese Zuschläge werden gemäß den Zahlungsmodalitäten in Kapitel I Abschnitt E dieses Anhangs entrichtet.

17.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 4 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird von einem derartigen Beschluss umgehend in Kenntnis gesetzt.

B.   Gemeinsame Fischereiüberwachung

1.

Die Vertragsparteien richten ein gemeinsames System zur Überwachung und Beobachtung der Kontrolle der Anlandungen ein, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu verbessern, damit die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls eingehalten werden.

2.

Die Vertragsparteien erstellen einen gemeinsamen jährlichen Überwachungsplan, der alle Fischereikategorien dieses Protokolls umfasst.

3.

Zu diesem Zweck benennen die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien ihre jeweiligen Vertreter, die bei der Kontrolle der Anlandungen mitwirken und die Durchführungsmodalitäten der Anlandungen beobachten; sie teilen einander mit, welche Vertreter benannt wurden.

4.

Der Vertreter der marokkanischen Behörden nimmt als Beobachter an den Inspektionen der Anlandungen der Schiffe teil, die in der marokkanischen Fischereizone tätig gewesen sind; diese Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

5.

Er begleitet die nationalen Kontrollbeamten bei ihren Besuchen in den Häfen, an Bord der Schiffe, am Kai, auf den Erstverkaufsmärkten, bei den Fischgroßhändlern, in den Kühlhäusern und an anderen Orten, an denen Fisch beim Anlanden und vor dem Erstverkauf gelagert wird, wobei er Einsicht in alle inspektionsrelevanten Unterlagen erhält.

6.

Der Vertreter der marokkanischen Behörden erstellt einen Bericht über die Kontrolle(n), an der/denen er teilgenommen hat. Eine Kopie des Berichts wird an die Delegation übersandt.

7.

Das Ministerium teilt der Delegation jeweils einen Monat im Voraus mit, an welchen Kontrollen es teilnehmen wird.

8.

Auf Antrag der Kommission können die Fischereiinspektoren der Europäischen Union an den Inspektionen, die die marokkanischen Behörden bei Schiffen der Europäischen Union vornehmen, die ihre Fänge in marokkanischen Häfen anlanden, als Beobachter teilnehmen.

9.

Die Durchführungsbestimmungen werden von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

1.   Technische Überprüfung

1.1.

Einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der technischen Merkmale oder nach einem mit dem Einsatz anderen Fanggeräts verbundenen Antrag auf Änderung der Fischereikategorie sind die Schiffe der Europäischen Union, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, verpflichtet, sich in einem marokkanischen Hafen einzufinden, um sich einer nach den geltenden Vorschriften durchzuführenden Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

1.2.

Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, de facto verlängert wird. Die Gesamtgeltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

1.3.

Bei der technischen Überprüfung wird die Konformität der technischen Merkmale und des an Bord befindlichen Fanggeräts festgestellt, die Funktionsfähigkeit des an Bord befindlichen satellitengestützten Geräts zur Positionsbestimmung und Ortung kontrolliert und die Einhaltung der Vorschriften über die marokkanische Besatzung überprüft.

1.4.

Die Inspektionskosten, die nach einem in den marokkanischen Rechtsvorschriften festgelegten Tarif ermittelt werden, sind von den Reedern zu tragen. Sie dürfen nicht höher sein als die Beträge, die andere Schiffe für entsprechende Leistungen entrichten.

1.5.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 1.1 und 1.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird über einen derartigen Beschluss umgehend in Kenntnis gesetzt.

2.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

2.1.

Die Schiffe der Europäischen Union, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, teilen dem Ministerium mindestens sechs Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die marokkanische Fischereizone einzufahren oder sie zu verlassen; zudem machen sie folgende Angaben:

2.1.1.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Meldung;

2.1.2.

Schiffsposition gemäß Kapitel V Nummer 5;

2.1.3.

Gewicht in Kilogramm und Arten der an Bord befindlichen Fänge unter Angabe des Alpha-3-Codes;

2.1.4.

Art der Meldung wie „Fänge vor der Einfahrt“ (COE) und „Fänge vor der Ausfahrt“ (COX).

2.2.

Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk (siehe hierzu die Angaben in der Anlage 10).

2.3.

Bei Schiffen der Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“ muss vor der endgültigen Ausfahrt aus der marokkanischen Fischereizone die entsprechende Genehmigung des Ministeriums vorliegen. Diese Genehmigung wird innerhalb von 24 Stunden nach der Antragstellung durch den Kapitän oder den Konsignatar des Schiffes erteilt, es sei denn, der Antrag trifft am Freitagabend ein; in diesem Fall wird die Genehmigung am darauffolgenden Montag erteilt. Wird die Genehmigung verweigert, teilt das Ministerium dem Reeder des Schiffes und der Europäischen Kommission umgehend die Gründe dafür mit.

2.4.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

2.5.

Die Fax- und Telefonnummern des Schiffes sowie die E-Mail-Adresse des Kapitäns sind vom Reeder auf dem Antragsformular für die Erteilung einer Fanglizenz anzugeben.

3.   Kontrollverfahren

3.1.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die gemäß diesem Protokoll im Besitz einer Fanglizenz sind, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten marokkanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

3.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.3.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

4.   Aufbringung

4.1.

Das Ministerium informiert die Delegation umgehend und spätestens innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Schiffen der Europäischen Union in der marokkanischen Fischereizone und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen.

4.2.

Gleichzeitig ist der Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

5.   Aufbringungsprotokoll

5.1.

Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen marokkanischen Kontrollbehörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

5.2.

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

5.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den marokkanischen Kontrollbehörden bezeichneten Hafen bringen. Ein Schiff, das gegen die geltenden marokkanischen Seefischereivorschriften verstoßen hat, wird bis zur Erfüllung der bei Aufbringungen üblichen Formalitäten im Hafen festgehalten.

6.   Verfahren im Fall von Verstößen

6.1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

6.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den marokkanischen Fischereivorschriften festgesetzt.

6.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von der zuständigen marokkanischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

6.4.

Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der zuständigen marokkanischen Behörde freigegeben.

6.5.

Das Schiff darf den Hafen verlassen, wenn

entweder den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde

oder bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 6.3 hinterlegt und von der zuständigen marokkanischen Behörde akzeptiert wurde.

7.   Umladungen

7.1.

Das Umladen von Fängen auf See ist in der marokkanischen Fischereizone verboten. Möchten industrielle Trawler der Europäischen Union, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben und gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, in der marokkanischen Fischereizone Fänge umladen, so haben sie jedoch die Möglichkeit, nach Einholung einer Genehmigung vonseiten des Ministeriums eine Umladung in einem marokkanischen Hafen oder an einem anderen von den zuständigen marokkanischen Behörden benannten Ort vorzunehmen. Die Umladung erfolgt in Anwesenheit des Beobachters oder eines Vertreters der Abteilung Seefischerei und der Kontrollbehörden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften geahndet.

7.2.

Vor jeder Umladung müssen die Reeder der Schiffe dem Ministerium wenigstens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben übermitteln:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes, seine Flagge, seine Registriernummer und sein Rufzeichen;

die umzuladende Menge nach Arten;

die Bestimmung des Fangs;

das Datum der Umladung.

7.3.

Marokko behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der marokkanischen Fischereizone illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

7.4.

Das Umladen gilt als Verlassen der marokkanischen Fischereizone. Die Schiffe müssen dem Ministerium folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die marokkanische Fischereizone zu verlassen.

7.5.

Die Kapitäne der industriellen Trawler der Europäischen Union, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben und gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, gestatten bei Anlandung oder Umladung in einem marokkanischen Hafen die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die marokkanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

KAPITEL X

ANLANDUNG DER FÄNGE

Die Vertragsparteien vereinbaren im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren folgende Maßnahmen betreffend die Anlandung in marokkanischen Häfen eines Teils der Fänge, die von den Schiffen der Europäischen Union, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, in der marokkanischen Fischereizone getätigt wurden.

Die obligatorische Anlandung erfolgt nach den Vorgaben der diesem Protokoll beigefügten technischen Datenblätter.

Finanzielle Anreize:

1.

Anlandungen

Thunfischfänger und Schiffe vom Typ RSW (die kleine pelagische Arten der Bestände C befischen) der Europäischen Union, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind und die mehr als die gemäß den technischen Datenblättern Nr. 5 und 6 vorgeschriebenen 25 % in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten für jede Tonne, die über diesem vorgeschriebenen Wert liegt, eine Ermäßigung in Höhe von 5 % auf die fälligen Gebühren.

2.

Anwendungsmodalitäten

Bei der Anlandung stellt ein Vertreter der Fischmarkthalle eine Wiegebescheinigung aus, die die Grundlage für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse bildet.

Über die in der Fischmarkthalle erfolgten Verkäufe wird eine „Bescheinigung der verkauften Mengen und der Restmengen“ (DVR) ausgestellt.

Kopien der Wiegebescheinigung und der DVR werden der Vertretung der Abteilung Seefischerei im Anlandehafen übermittelt. Nach Genehmigung durch das Ministerium werden die Reeder über die Höhe der ihnen zu erstattenden Beträge unterrichtet. Diese Beträge werden bei der nächsten Fanglizenz-Antragstellung von den durch die Reeder zu zahlenden Gebühren abgezogen.

3.

Bewertung

Die Höhe der finanziellen Anreize wird vom gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der vorgenommenen Anlandungen angepasst.

4.

Strafen bei Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtungen

Kommen Schiffe der einer Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien dieser Verpflichtung gemäß den entsprechenden technischen Datenblättern nicht nach, wird die nächste zu entrichtende Gebühr um 5 % erhöht. Im Wiederholungsfall werden diese Strafen vom gemischten Ausschuss festgelegt.

Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

Technische Datenblätter

3.

Übermittlung von VMS-Meldungen an Marokko, Positionsmeldung

4.

Koordinaten der Fischereizonen

5.

Kontaktdaten des marokkanischen Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ)

6.

ICCAT-Logbuch Thunfischfang

7.

Logbuch (andere Fischereien)

8.

Fangmeldungsformblatt (industrielle pelagische Fischerei)

9.

Fangmeldungsformblatt (andere Fischereien, außer industrielle pelagische Fischerei und Thunfischfang)

10.

Technische Daten der Funkstation des marokkanischen Fischereiministeriums

11.

ERS-Protokoll

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAROKKO — EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

NUMMER DER FISCHEREIKATEGORIE

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Anlage 2

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches datenblatt Nr. 1

Nichtindustrielle Fischerei Nord: pelagische Arten

Zahl der zugelassenen Schiffe

20

Zulässiges Fanggerät

Waden

Zulässige Abmessungen nach den in dem Gebiet vorherrschenden Bedingungen: höchstens 500 m × 90 m

Verbot des Einsatzes von Lamparanetzen

Schiffstyp

< 100 BRZ

Gebühr

75 EUR je BRZ und Quartal

Geografische Abgrenzung des zulässigen Fanggebiets

Nördlich von 34°18′00″

Eine Ausweitung bis zu 33°25′00″ nördlicher Breite wird für jeweils fünf Schiffe genehmigt, die im Rotationssystem eingesetzt werden und wissenschaftlicher Beobachtung unterliegen.

Jenseits von 2 Seemeilen

Zielarten

Sardine, Sardelle und andere kleine pelagische Arten

Verpflichtung zur Anlandung in Marokko

30 % der gemeldeten Fänge

Schonzeit

Zwei Monate: Februar und März

Anheuerungsverpflichtung

3 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

Die für 5 Wadenfänger geltende Ausweitung des Fanggebiets auf das Gebiet südlich von 34°18′00N wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn geprüft, um die Auswirkungen eventueller Wechselwirkungen mit der nationalen Fischereiflotte und die Folgen für die Ressourcen zu bestimmen.

Technisches datenblatt Nr. 2

Nichtindustrielle Fischerei Nord

Zahl der zugelassenen Schiffe

35

Zulässiges Fanggerät

Grundleinen

Kategorie a < 40 BRZ — zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine: 10 000 bestückte, befestigte und einsatzbereite Haken, maximal 5 Grundleinen

Kategorie b ≥ 40 BRZ und < 150 BRZ — 15 000 bestückte, befestigte und einsatzbereite Haken, maximal 8 Grundleinen

Schiffstyp

a)

< 40 BRZ: 32 Fanglizenzen

b)

≥ 40 BRZ und < 150 BRZ: 3 Fanglizenzen

Gebühr

67 EUR je BRZ und Quartal

Geografische Abgrenzung des zulässigen Fanggebiets

Nördlich von 34°18′00″ N

Eine Ausweitung bis zu 33°25′00″ nördlicher Breite wird für jeweils vier Schiffe (1) genehmigt, die im Rotationssystem eingesetzt werden und wissenschaftlicher Beobachtung unterliegen.

Jenseits von 6 Seemeilen

Zielarten

Degenfisch, Meerbrassen und andere demersale Arten

Verpflichtung zur Anlandung in Marokko

Freiwillige Anlandung

Schonzeit

15. März bis 15. Mai

Beifänge

0 % Schwertfisch und Oberflächenhaie

Anheuerungsverpflichtung

< 100 BRZ: auf freiwilliger Basis

≥ 100 BRZ: 1 marokkanischer Seemann

Bemerkungen

Die für 4 Grundleinenfänger geltende Ausweitung des Fanggebiets auf das Gebiet südlich von 34°18′00N wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn geprüft, um die Auswirkungen eventueller Wechselwirkungen mit der nationalen Fischereiflotte und die Folgen für die Ressourcen zu bestimmen.

Technisches datenblatt Nr. 3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

Zahl der zugelassenen Schiffe

10

Zulässiges Fanggerät

Leinen und Angeln

Schiffstyp

< 80 BRZ

Gebühr

67 EUR je BRZ und Quartal

Geografische Abgrenzung des zulässigen Fanggebiets

Südlich von 30°40′00″N

Jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Umberfisch, Meerbrassen

Verpflichtung zur Anlandung in Marokko

Freiwillige Anlandung

Schonzeit

Für den Fang von Lebendköder zugelassene Waden

Maschenöffnung von 8 mm für den Fang von Lebendköder

Einsatz der Wade jenseits von 3 Seemeilen

Beifänge

0 % Kopffüßer und Krebstiere

5 % sonstige demersale Arten

Anheuerungsverpflichtung

2 marokkanische Seeleute pro Schiff

Technisches datenblatt Nr. 4

Grundfischerei

Zahl der zugelassenen Schiffe

16 Schiffe: 5 Trawler und 11 Langleiner

Zulässiges Fanggerät

Für Trawler:

Grundschleppnetze:

Maschenöffnung des Steert 70 mm

Verwendung von Hievsteerten verboten

Verwendung von Doppelzwirn im Steert verboten

Für Langleiner:

Grundleinen:

maximal 20 000 Haken pro Schiff

Schiffstyp

 

Trawler:

Höchsttonnage je Schiff 600 BRZ

 

Langleiner:

Höchsttonnage je Schiff 150 BRZ

Gebühr

60 EUR je BRZ und Quartal

Geografische Abgrenzung des zulässigen Fanggebiets

Südlich von 29°N

Trawler jenseits der Isobathe von 200 m

Langleiner jenseits von 12 Seemeilen

Zielarten

Senegalesischer Seehecht, Degenfisch, Große Gabelmakrele/Ungestreifte Pelamide

Verpflichtung zur Anlandung in Marokko

30 % der Fänge pro Fangreise

Schonzeit

Beifänge

0 % Kopffüßer und Krebstiere und 5 % Grundhaie

Anheuerungsverpflichtung

Langleiner 4 marokkanische Seeleute

Trawler 7 marokkanische Seeleute

Technisches datenblatt Nr. 5

Thunfischfang

Zahl der zugelassenen Schiffe

27

Zulässiges Fanggerät

Angeln und Schleppleinen

Geografische Abgrenzung des zulässigen Fanggebiets

Jenseits von 3 Seemeilen

Gesamte marokkanische Atlantikzone mit Ausnahme des Schutzgebiets östlich der Linie, die die Punkte 33°30′N/7°35′W und 35°48′N/6°20′W miteinander verbindet.

Zielarten

Thunfisch

Verpflichtung zur Anlandung in Marokko

25 % der gemeldeten Fänge bestehend aus Echter Bonito (Katsuwonus pelamis), Pelamide (Sarda sarda) und Fregattmakrele (Auxis thazard) je Fangreise

Schonzeit

Für den Fang von Lebendköder zugelassene Waden

Maschenöffnung von 8 mm für den Fang von Lebendköder, Einsatz der Wade jenseits von 3 Seemeilen

Gebühr

35 EUR pro Tonne gefangenem Fisch

Vorauszahlung

Ein Vorschuss in Höhe von 7 000 EUR ist bei der Beantragung der Jahres-Fanglizenz zu überweisen.

Anheuerungsverpflichtung

3 marokkanische Seeleute pro Schiff

Technisches datenblatt Nr. 6

Industrielle pelagische Fischerei

Zahl der zugelassenen Schiffe

18

Zulässiges Fanggerät

Pelagisches oder halbpelagisches Schleppnetz

Zugewiesene Quote

80 000 Tonnen pro Jahr

Obergrenze von 10 000 Tonnen monatlich für die gesamte Flotte

Ausnahme: Obergrenze für die Monate August bis Oktober bei 15 000 Tonnen

Schiffstyp

Trawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten

Zahl der fangberechtigten Schiffe

Aufteilung der fangberechtigten Schiffe:

10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3 000 BRZ

3 Schiffe mit einer Tonnage von 150 bis 3 000 BRZ

5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 BRZ

Höchstzulässige Tonnage je Schiff

7 765 BRZ, unter Berücksichtigung der Struktur der Fischereiflotte der Europäischen Union

Geografische Abgrenzung des zulässigen Fanggebiets

Südlich von 29°N

Frostertrawler jenseits von 15 Seemeilen

Trawler vom Typ RSW jenseits von 8 Seemeilen

Zielarten

Sardine, Sardinelle, Makrele, Stöcker und Sardelle

Zusammensetzung der Fänge (je Artengruppe)

Stöcker/Makrele/Sardelle: 65 %

Sardine/Sardinelle: 33 %

Beifänge: 2 %

Diese Fangzusammensetzung kann durch den gemischten Ausschuss geändert werden.

Verpflichtung zur Anlandung in Marokko

25 % der Fänge pro Fangreise

Schonzeit

Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle vom Ministerium für das zulässige Fanggebiet festgesetzten Schonzeiten einhalten und dort alle Fangtätigkeiten einstellen (2).

Zulässige Netze

Die Mindestmaschenöffnung (gestreckte Maschen) der pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetze beträgt 40 mm.

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden, ausgenommen der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss.

Jede Verstärkung der Steerts durch andere Vorrichtungen ist verboten, und mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

Beifänge

Höchstens 2 % sonstige Arten

Die Liste der in den Beifängen erlaubten Arten ist in der marokkanischen Regelung für die „Fischerei auf kleine pelagische Arten im Südatlantik“ festgelegt.

Industrielle Verarbeitung

Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist streng verboten.

Allerdings können verunstaltete oder beschädigte Fische sowie beim Umgang mit den Fängen entstehende Abfälle zu Fischmehl und/oder Fischöl verarbeitet werden, sofern die Schwelle von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge nicht überschritten wird.

Gebühr

Pelagische Arten befischende industrielle Frostertrawler:

100 EUR/Tonne, monatlich im Voraus zu bezahlen

Pelagische Arten befischende industrielle Kühltrawler:

35 EUR/Tonne, monatlich im Voraus zu bezahlen

Bei Überschreiten der zulässigen Beifangmengen wird die Gebühr mit dem Faktor 3 multipliziert.

Anheuerungsverpflichtung

Schiffstonnage < 150 BRZ:

2 marokkanische Seeleute

150 BRZ ≤ Schiffstonnage < 1 500 BRZ:

4 marokkanische Seeleute

1 500 BRZ ≤ Schiffstonnage < 5 000 BRZ:

8 marokkanische Seeleute

5 000 BRZ ≤ Schiffstonnage < 7 765 BRZ:

16 marokkanische Seeleute


(1)  Erweist sich diese Regelung als positiv kann nach einem Jahr und entsprechender Stellungnahme des gemischten Ausschusses die Zahl der Schiffe, die in diesem zusätzlichen Gebiet tätig sein dürfen, angepasst werden.

(2)  Das Ministerium teilt der Kommission seine Entscheidung unter Angabe der Sperrzeiten und der Sperrgebiete im Voraus mit.

Anlage 3

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAROKKO

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld

Code

Obligatorisch/fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das marokkanische FÜZ das sendende FÜZ identifizieren kann:

IP-Adresse des Servers des FÜZ und/oder DNS-Angaben,

SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen).

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

1.

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen,

2.

ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung,

3.

jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt,

4.

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten,

5.

der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung,

6.

die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 4

KOORDINATEN DER FISCHEREIZONEN

Techni-sches Datenblatt

Kategorie

Fischereizone (Breitengrad)

Entfernung von der Küste

1

Nichtindustrielle Fischerei Nord: pelagisch

34°18′00″N — 35°48′00″N (Ausweitung bis 33°25′00″N unter den Bedingungen gemäß technischem Datenblatt Nr. 1)

Jenseits von 2 Seemeilen

2

Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleine

34°18′00″N — 35°48′00″N (Ausweitung bis 33°25′00″N unter den Bedingungen gemäß technischem Datenblatt Nr. 2)

Jenseits von 6 Seemeilen

3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

Südlich von 30°40′00″

Jenseits von 3 Seemeilen

4

Fischerei auf demersale Arten

Südlich von 29°00′00″

Langleiner: Jenseits von 12 Seemeilen

Trawler: Jenseits der 200- Meter-Isobathe

5

Thunfischfang

Gesamter Atlantik, ausgenommen folgendes Gebiet: 35°48′N; 6°20′W/33°30′N; 7°35′W

Jenseits von 3 Seemei-len; Köderfang jenseits von 3 Seemeilen

6

Industrielle pelagi-sche Fischerei

Südlich von 29°00′00″N

Jenseist von 15 See-meilen (Froster)

Jenseits von 8 See-meilen (RSW-Schiffe)

Vor dem Inkrafttreten übermittelt das Ministerium der Kommission die geografischen Koordinaten der marokkanischen Basislinie, der marokkanischen Fischereizone und der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete. Darüber hinaus informiert das Ministerium mindestens einen Monat im Voraus über jegliche Änderung dieser Koordinaten.

Anlage 5

KONTAKTDATEN DES MAROKKANISCHEN FÜZ

Name Des Marokkanischen FÜZ: CNSNP (Centre National de Surveillance des Navires de Pêche)

Tel. CNSNP: +212 5 37 68 81 45/46

Fax CNSNP: +212 5 37 68 83 29/82

E-Mail-Adresse CNSNP:

 

cnsnp@mpm.gov.ma

 

cnsnp.radio@mpm.gov.ma

Kontaktdaten der Funkstation:

Rufzeichen: CNM

Bänder

Emissionsfrequenz des Schiffes

Empfangsfrequenz des Schiffes

8

8 285 kHz

8 809 kHz

12

12 245 kHz

13 092 kHz

16

16 393 kHz

17 275 kHz

E-Mail-Adressen der für das Protokoll zur Übertragung der VMS-Daten zuständigen Bearbeiter:

 

boukhanfra@mpm.gov.ma

 

belhad@mpm.gov.ma

 

abida@mpm.gov.ma

Anlage 6

ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG

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Anlage 7

FISCHEREILOGBUCH (AUSSER THUNFISCHFANG)

Das Format des Fischereilogbuchs für Fangtätigkeiten außer Thunfischfang wird vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls einvernehmlich festgelegt.

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

ANGABEN ZUR FUNKSTATION DES MINISTERIUMS FÜR SEEFISCHEREI IN MAROKKO

MMSI:

242 069 000

Rufzeichen:

CNM

Standort:

Rabat

Frequenzspektrum:

1,6 bis 30 MHz

Emissionsklasse:

SSB-AIA-J2B

Emissionsstärke:

800 W


Arbeitsfrequenzen

Band

Kanal

Sendung

Empfang

Band 8

831

8 285 kHz

8 809 kHz

Band 12

1206

12 245 kHz

13 092 kHz

Band 16

1612

16 393 kHz

17 275 kHz


Die Station ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Tage

Uhrzeit

Werktags

von 8.30 bis 16.30 Uhr

Samstags, sonntags und an Feiertagen

von 9.30 bis 14.00 Uhr


VHF:

Kanal 16

Kanal 70 ASN

Funk-Telex

 

 

 

Typ:

DP-5

 

Emissionsklasse:

ARQ-FEC

 

Nummer:

31356

Telefax:

 

 

 

Nummern

212 5 37 68 8329

Anlage 11

PROTOKOLL ZUR UNTERSTÜTZUNG UND UMSETZUNG DES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR ÜBERTRAGUNG VON DATEN ÜBER FANGTÄTIGKEITEN (ERS-SYSTEM)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (ERS) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

2.

Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die marokkanische Fischereizone einzufahren.

3.

Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats übermittelt.

4.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffes automatisch und unverzüglich an das marokkanische FÜZ weiter. Die täglichen Fangmeldungen (FAR) werden dem marokkanischen FÜZ automatisch und unverzüglich zugestellt.

5.

Der Flaggenstaat und Marokko stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar auf der Website der Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission) erforderlich sind, sowie über Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

6.

Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

7.

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen im Namen der EU die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten elektronischen Kommunikationsmittel der Europäischen Kommission genutzt werden.

8.

Der Flaggenstaat und Marokko benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

9.

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

10.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ teilen sich gegenseitig die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit, sobald das ERS-System betriebsbereit ist. Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

11.

Die Fischereifahrzeuge der EU müssen

a)

für jeden Tag, an dem sie sich in der marokkanischen Fischereizone aufhalten, täglich die ERS-Daten erfassen;

b)

für jeden Hol oder Aussetzvorgang die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge sowie die Rückwurfmengen aufzeichnen;

c)

für jede in der von Marokko ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt („COE“) in die marokkanische Fischereizone und bei jeder Ausfahrt („COX“) aus dieser Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Marokko ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 5 angegebenen XML-Format elektronisch an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

12.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

13.

Das FÜZ des Flaggenstaats stellt dem marokkanischen FÜZ die ERS-Daten automatisch und umgehend in dem unter Nummer 5 angegebenen XML-Format zur Verfügung.

14.

Das marokkanische FÜZ bestätigt den Eingang aller erhaltenen ERS-Meldungen durch eine Antwortmeldung (RET).

15.

Das marokkanische FÜZ behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Datenübertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

16.

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Eigner (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

17.

Der Flaggenstaat setzt Marokko über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

18.

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Eigner dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Arbeitstagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Arbeitstage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der marokkanischen Fischereizone erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Marokko erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

19.

Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

das System erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats funktioniert oder

b)

es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Marokko über seine Entscheidung.

20.

Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 Uhr UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

21.

Die unter Nummer 11 angegebenen ERS-Daten, die Marokko aufgrund eines Ausfalls des Systems nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, werden dem marokkanischen FÜZ vom FÜZ des Flaggenstaats in einer anderen vereinbarten elektronischen Form übermittelt. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

22.

Erhält das marokkanische FÜZ an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Marokko das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Marokko bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das marokkanische FÜZ

23.

Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich und solange wie nötig, an der Behebung des Problems mit.

24.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ verständigen sich auf die alternativen elektronischen Mittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

25.

Meldet das marokkanische FÜZ, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das marokkanische FÜZ und die EU innerhalb von 24 Stunden über die Ergebnisse seiner Prüfung und die ergriffenen Maßnahmen.

26.

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung eines der unter Nummer 24 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das marokkanische FÜZ.

27.

Marokko unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

28.

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

29.

Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

30.

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung des unter Nummer 24 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt.

31.

Marokko unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.