13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 181/2012

vom 28. September 2012

zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist (1) in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden mit Wirkung vom 13. Juni 2014 die Richtlinie 85/577/EWG des Rates (2) und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:

„7i.

32011 L 0083: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).“

2.

Unter den Nummern 7a (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) und 7e (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 L 0083: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).“

3.

Der Text der Nummern 3 (Richtlinie 85/577/EWG des Rates) und 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 13. Juni 2014 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/83/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(2)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.

(3)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.