13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 181/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist (1) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden mit Wirkung vom 13. Juni 2014 die Richtlinie 85/577/EWG des Rates (2) und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
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2. |
Unter den Nummern 7a (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) und 7e (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Der Text der Nummern 3 (Richtlinie 85/577/EWG des Rates) und 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 13. Juni 2014 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/83/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
(2) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
(3) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.