19.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 12/2009
vom 5. Februar 2009
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42f (Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„42g. |
32007 L 0059: Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.
(2) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.