29.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 129/2008
vom 5. Dezember 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Betrieb“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Entscheidung 2008/217/EG wird die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Mit der Entscheidung 2008/231/EG wird die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 37ac (Entscheidung 2002/732/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „32008 D 0217: Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1).“ |
2. |
Der Text von Nummer 37ae (Entscheidung 2002/734/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „32008 D 0231: Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Betrieb des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/217/EG und 2008/231/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 110.
(2) ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1.
(3) ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.
(4) ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143.
(5) ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 370.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.