29.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 129/2008

vom 5. Dezember 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Betrieb“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/217/EG wird die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Entscheidung 2008/231/EG wird die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 37ac (Entscheidung 2002/732/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32008 D 0217: Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1).“

2.

Der Text von Nummer 37ae (Entscheidung 2002/734/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32008 D 0231: Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Betrieb des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/217/EG und 2008/231/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 110.

(2)  ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143.

(5)  ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 370.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.