22.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 64/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013 (2) auszuweiten. |
(3) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (3) auszuweiten. |
(4) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Absatz 2k wird folgender Absatz eingefügt: „2l. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2007 an folgenden Programmen:
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2. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k und 2l genannten Programmen und Maßnahmen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.
(3) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.