9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/22


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 2. Juni 2006

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2006/608/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde (2) (nachstehend das „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf dessen Anhang Ia Nummer 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang Ia des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, der sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für den Zeitraum nach dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bezieht, sagt die Europäische Union zu, ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mindestens auf dem Niveau des 9. EEF zu halten, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um zehn neue Mitgliedstaaten; die genaue Laufzeit (fünf oder sechs Jahre), der Betrag und das Finanzierungsinstrument (Gesamthaushaltsplan oder neuer EEF) werden darin jedoch nicht genannt.

(2)

Beim Abschluss der Verhandlungen über das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen am 23. Februar 2005 in Brüssel verpflichtete sich die EU, so bald wie möglich einen Betrag und die Laufzeit des Abkommens zu nennen.

(3)

Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2005 die genaue Laufzeit (sechs Jahre), den Betrag (22 682 Mio. EUR zu laufenden Preisen) und das Finanzierungsinstrument (10. EEF) festgelegt.

(4)

Die Gruppe der AKP-Staaten sollte entsprechend der Erklärung XV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach Maßgabe der jeweiligen Instrumente weiterhin Zugang zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten haben. Wenn die Gruppe der AKP-Staaten einen Beitrag zu internationalen oder interregionalen Initiativen des EEF über den EEF leistet, sollte die Sichtbarkeit dieses Beitrags gewährleistet sein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anpassungen des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden vom AKP-EG-Ministerrat angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Port Moresby am 2. Juni 2006.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

O. ROJAS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.


ANHANG

In das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wird folgender Anhang eingefügt:

„ANHANG Ib

Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013

1.

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2008 beginnenden Zeitraum auf 23 966 Mio. EUR, gemäß den Angaben in den Nummern 2 und 3.

2.

Der Betrag von 21 966 Mio. EUR aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit verteilt:

a)

Zur Finanzierung der nationalen und regionalen Richtprogramme sind 17 766 Mio. EUR vorgesehen. Diese Mittel dienen:

i)

der Finanzierung nationaler Richtprogramme der Gruppe der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

ii)

der Finanzierung regionaler Richtprogramme zur Unterstützung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der Gruppe der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren).

b)

Nach Maßgabe von Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) wird ein Betrag von 2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten bereitgestellt. Dies schließt die strukturelle Unterstützung für die gemeinsamen Einrichtungen ein: das ZUE und das TZL, die in Anhang III dieses Abkommens genannt und nach den darin enthaltenen Vorschriften und Verfahren überwacht werden, und die paritätische parlamentarische Versammlung gemäß Artikel 17 dieses Abkommens. Dieser Finanzrahmen deckt auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 1.

c)

Ein Betrag von 1 500 Mio. EUR dient der Finanzierung der Investitionsfazilität zu den in Anhang II („Finanzierungsbedingungen“) dieses Abkommens festgelegten Bedingungen; darin enthalten sind ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1 100 Mio. EUR zu den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird, und ein Betrag von 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des genannten Anhangs vorgesehenen Zinsvergütungen für die Laufzeit des 10. EEF.

3.

Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zum 10. EEF aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 000 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel aus diesem mehrjährigen Finanzrahmen werden von der Kommission verwaltet.

4.

Die vorhandenen Restmittel aus dem 9. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesen EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind die Restmittel und nach diesem Zeitpunkt frei gewordene Mittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF, und die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Restmittel sowie Rückerstattungen, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen. Die möglicherweise nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens gebundenen Mittel werden ausschließlich eingesetzt, um die Funktionsfähigkeit der EU-Verwaltung zu gewährleisten und um die laufenden Kosten laufender Projekte zu decken, bis der 10. EEF in Kraft tritt.

5.

Der Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Die Mittel aus dem 10. EEF dürfen nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen.

6.

Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EG-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, wenn dies die Programmierung im Zusammenhang mit einem der unter Punkt 2 beschriebenen Instrumente erfordert; darunter fällt auch die Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten.

7.

Die Parteien führen eine Leistungsprüfung zur Bewertung der Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen und der Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe durch. Diese Leistungsprüfung wird auf der Grundlage eines von der Kommission im Jahr 2010 ausgearbeiteten Vorschlags vorgenommen. Sie bildet zusammen mit der Bewertung der AKP-Bedürfnisse eine Grundlage für die Entscheidung über den Betrag für die finanzielle Zusammenarbeit nach 2013.

8.

Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können zudem Projekte oder Programme kofinanzieren, zum Beispiel im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss garantiert sein.“


ERKLÄRUNGEN

Erklärungen zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013, vereinbart auf der 31. Tagung des AKP-EG-Ministerrates vom 1. und 2. Juni 2006 in Port Moresby, Papua-Neuguinea

1.   Wirtschaftspartnerschaftsabkommen: Erklärung der EU:

Ziel der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ist es, als Entwicklungsinstrumente die reibungslose und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft insbesondere dadurch zu fördern, dass die Möglichkeiten, die regionale Integration und Süd-Süd-Handel bieten, voll ausgeschöpft werden.

Die Kommission unterstreicht erneut, dass es gilt, weitere Schritte in Richtung auf eine kohärente regionale Integration und sektorpolitische Reformen zu unternehmen, und dass die Bedürfnisse, die sich im Zuge der Umsetzung der WPA allmählich herausbilden, im Programmplanungsdialog mit den AKP-Partnern bei der Gesamtauswertung des 9. EEF und der Planung für den 10. EEF für den Zeitraum nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2008 Berücksichtigung finden werden.

Die Europäische Union verweist darüber hinaus auf ihre Zusage, neben den EEF-Mitteln die Handelshilfe bis 2010 in erheblichem Maße aufzustocken.

2.   Freigegebene Mittel: Erklärung der Gemeinschaft:

Der Rat der Europäischen Union wird auf der Grundlage der Leistungsprüfung im Jahr 2010 und eines Vorschlags der Kommission einen einstimmig zu fassenden Beschluss über die Übertragung von frei gewordenen Mitteln aus AKP-Projekten, die über den 9. und frühere EEF finanziert wurden, auf die Reserven des 10. EEF prüfen. Angesichts der bedeutenden Entwicklungsziele, die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen verfolgt werden, wird der Rat der Europäischen Union bei seiner Prüfung auch darauf achten, dass weiterhin ein Beitrag zu den Strukturanpassungskosten und sonstigen Entwicklungserfordernissen im Zuge der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geleistet wird.

3.   Zinsvergütungen: Erklärung der Gemeinschaft:

Angesichts der hohen Anpassungskosten, mit denen die Vertragsstaaten des Zuckerprotokolls als Folge der Zuckerreformen der EG konfrontiert sind, wird sich die EIB bemühen, einen Teil der Mittel aus der Investitionsfazilität und ihrer Eigenmittel für Investitionen im Zuckersektor der Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls einzusetzen. Gegebenenfalls werden aus dem Finanzrahmen, der in Anhang Ib Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou für Zuschüsse zur Finanzierung von Zinsvergütungen vorgesehen ist, bis zu 100 Mio. EUR unter Zugrundelegung der Förderkriterien gemäß Anhang II des Abkommens von Cotonou bereitgestellt.