12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/15


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER

vom 13. Juli 2006

zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2006/561/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sind die Zölle und anderen Bedingungen festgelegt, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gelten.

(2)

Gemäß diesem Anhang hat die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen für zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Kaisergranate der Färöer Zugeständnisse gewährt.

(3)

Die Behörden der Färöer haben beantragt, die Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Kaisergranate auf 6 000 Tonnen zu erhöhen.

(4)

Es ist vertretbar, ein solche Erhöhung zeitlich gestaffelt und nach Maßgabe der Ausschöpfung des Kontingents zu gewähren.

(5)

Gemäß dem Anhang hat die Gemeinschaft keine Zugeständnisse bei gefrorenem Schellfisch mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gemacht.

(6)

Die Behörden der Färöer haben beantragt, gefrorenen Schellfisch in die Liste der Fischereierzeugnisse in Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 aufzunehmen, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(7)

Es ist vertretbar, gefrorenen Schellfisch in diese Tabelle aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird folgende Zeile eingefügt:

„0303 72 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0“

 

Artikel 2

Tabelle II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

„1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

Zollkontingent Nr. 4 (2)

4 000

1605 20

- Garnelen:

 

 

1605 20 10

- - in luftdicht verschlossenen Behältnissen

0

 

 

- - andere:

 

 

1605 20 91

- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

0

 

1605 20 99

- - - andere:

0

 

ex 1605 40 00

- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0

 

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Tórshavn am 13. Juli 2006.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Herluf SIGVALDSSON


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(2)  Im Jahr 2007 beträgt die jährliche Menge 4 000 Tonnen. Ab 1. Januar 2008 wird sie von Jahr zu Jahr — bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Tonnen — um 1 000 Tonnen erhöht, vorausgesetzt, das Vorjahreskontingent wurde bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mindestens zu 80 % ausgeschöpft.“