14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/51


BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 8. März 2005

über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Botschafterausschusses

(2005/299/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat mit dem Beschluss Nr. 2/2001 vom 30. Januar 2001 seine Geschäftsordnung angenommen.

(2)

Bestimmte Änderungen sind erforderlich, um dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der 29. Tagung des AKP-EG-Ministerrates am 6. Mai 2004 in Gaborone, Botsuana, wurde der Beschluss gefasst, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Termin und Ort der Sitzungen

(1)   Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „AKP-EG-Abkommen“ genannt) tritt der AKP-EG-Botschafterausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) regelmäßig zusammen, vor allem um die Tagungen des AKP-EG-Ministerrates (im Folgenden „Rat“ genannt) vorzubereiten, und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, auf Antrag einer der Vertragsparteien.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten einberufen. Der Termin der Sitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien festgelegt.

(3)   Die Sitzungen des Ausschusses finden am Sitz des Rates der Europäischen Union oder am Sitz des Sekretariats der Gruppe der AKP-Staaten statt. Auf besonderen Beschluss können sie jedoch auch in einer Stadt in einem AKP-Staat stattfinden.

Artikel 2

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EG-Abkommens unterstützt der Ausschuss den Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus. In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung des AKP-EG-Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.

(2)   Der Ausschuss erstattet dem Rat Bericht, vor allem in den Bereichen, in denen ihm Befugnisse übertragen worden sind.

(3)   Ferner legt er dem Rat die von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen vor.

Artikel 3

Tagesordnung für die Sitzungen

(1)   Der Präsident stellt für jede Sitzung die vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den anderen Mitgliedern des Ausschusses spätestens 8 Tage vor dem Termin der Sitzung mitgeteilt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Präsidenten spätestens 10 Tage vor dem Termin der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist. Auf die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte gesetzt, für die dem Sekretariat des Rates die Unterlagen so rechtzeitig vorliegen, dass sie den Mitgliedern des Ausschusses spätestens 8 Tage vor dem Termin der Sitzung übermittelt werden können.

(2)   Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung vom Ausschuss angenommen. In dringenden Fällen kann der Ausschuss auf Antrag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft beschließen, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, für die die Fristen des Absatzes 1 nicht eingehalten worden sind.

Artikel 4

Beratungen

(1)   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten andererseits.

(2)   Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ein Vertreter der Kommission und die Hälfte der Mitglieder des AKP-Botschafterausschusses anwesend sind.

(3)   Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist, kann sich in den Sitzungen vertreten lassen. In einem solchen Fall unterrichtet es den Präsidenten und teilt ihm mit, welche Person oder Delegation zu seiner Vertretung befugt ist. Der Vertreter übt alle Rechte des verhinderten Mitglieds aus.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses können sich von Beratern begleiten lassen.

(5)   An den Sitzungen des Ausschusses nimmt ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“ genannt) teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die Bank betreffen.

Artikel 5

Schriftliches Verfahren, amtliche Veröffentlichung und Form der Akte

Auf die vom Ausschuss angenommenen Akte finden Artikel 4, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 der Geschäftsordnung des AKP-EG-Rates Anwendung.

Artikel 6

Staaten mit Beobachterstatus

(1)   Die Vertreter der Unterzeichnerstaaten des AKP-EG-Abkommens, die die in Artikel 93 des AKP-EG-Abkommens vorgesehenen Verfahren zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen haben, können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. In diesem Fall kann ihnen gestattet werden, sich an den Beratungen des Ausschusses zu beteiligen.

(2)   Diese Regelung gilt auch für die in Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Abkommens genannten Staaten.

(3)   Der Ausschuss kann den Vertretern eines Staates, der den Beitritt zum AKP-EG-Abkommen beantragt hat, gestatten, an der Arbeit des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 7

Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

(2)   Unbeschadet sonstiger geltender Bestimmungen fallen die Beratungen des Ausschusses unter das Amtsgeheimnis, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Artikel 8

Mitteilungen und Protokolle

(1)   Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen werden vom Sekretariat des Rates den Vertretern der AKP-Staaten, dem Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten, den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und der Kommission übermittelt.

Diese Mitteilungen werden auch dem Präsidenten der Bank übermittelt, sofern sie diese betreffen.

(2)   Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, in dem unter anderem die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse festgehalten werden.

Nach Genehmigung durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Präsidenten des Ausschusses und den Sekretären des Rates unterzeichnet und im Archiv des Rates aufbewahrt. Eine Kopie des Protokolls wird den in Absatz 1 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 9

Vorsitz

Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd für jeweils sechs Monate von dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaats, der von der Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines AKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten benannt wird.

Artikel 10

Schriftverkehr und Unterlagen

(1)   Die für den Ausschuss bestimmten Schreiben sind an seinen Präsidenten am Sitz des Sekretariats des Rates zu richten.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen in den Amtssprachen der Vertragsparteien.

Artikel 11

Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss wird unterstützt von

i)

dem mit Artikel 37 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen,

ii)

der mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 5 zum AKP-EG-Abkommen eingesetzten Ständigen Gemischten Gruppe für Bananen,

iii)

dem Unterausschuss für handelspolitische Zusammenarbeit,

iv)

dem Unterausschuss für Zucker,

v)

der Gemischten Arbeitsgruppe für Reis nach Absatz 5 der Erklärung XXIV der Schlussakte des AKP-EG-Abkommens,

vi)

der Gemischten Arbeitsgruppe für Rum nach Absatz 6 der Erklärung XXV der Schlussakte des AKP-EG-Abkommens.

(2)   Der Ausschuss kann weitere sachdienliche Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die die von ihm für notwendig erachtete Arbeit im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EG-Abkommens festgelegten Aufgaben erledigen.

(3)   Diese Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuss Bericht über ihre Arbeit.

Artikel 12

Zusammensetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Mit Ausnahme des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen setzen sich die in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen aus Botschaftern der AKP-Staaten oder ihren Vertretern, Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

(2)   An den Sitzungen dieser Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen nimmt ein Vertreter der Bank teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die Bank betreffen.

(3)   Die Mitglieder dieser Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 13

Vorsitz in den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen

(1)   Der Vorsitz in den in Artikel 11 genannten Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen wird seitens der AKP-Staaten von einem Botschafter und seitens der Gemeinschaft von einem Vertreter der Europäischen Kommission oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats gemeinsam wahrgenommen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können sich die Vorsitzenden in Ausnahmefällen im gegenseitigen Einvernehmen von einer von ihnen benannten Person vertreten lassen.

Artikel 14

Einberufung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Die in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen treten auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nach Rücksprache zwischen ihren Vorsitzenden zusammen; abgesehen von dringenden Fällen ist eine Einberufungsfrist von 7 Tagen einzuhalten.

Artikel 15

Geschäftsordnung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Die in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen können sich mit Zustimmung des Ausschusses eine eigene Geschäftsordnung geben.

Artikel 16

Sekretariatsgeschäfte

(1)   Die Sekretariatsgeschäfte und die sonstige für das Funktionieren des Ausschusses und der in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erforderliche Arbeit (Vorbereitung der Tagesordnung, Verteilung der Arbeitsunterlagen usw.) werden vom Sekretariat des Rates erledigt.

(2)   Das Sekretariat verfasst so bald wie möglich nach jeder Sitzung dieser Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einen Sitzungsbericht.

Dieser Bericht wird vom Sekretariat des Rates den Vertretern der AKP-Staaten, dem Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten, den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und der Kommission übermittelt.

Artikel 17

Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 2/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 30. Januar 2001 über die Annahme seiner Geschäftsordnung.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. ASSELBORN