14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/48


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 8. März 2005

über die Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen

(2005/298/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im folgenden „Abkommen“, genannt), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens ist die Einsetzung eines Paritätischen Ministerausschusses für Handelsfragen vorgesehen.

(2)

Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat am 24. April 2001 im Rahmen der ihm übertragenen Befugnis mit Beschluss Nr. 4/2001 die Geschäftsordnung dieses Ministerausschusses angenommen.

(3)

Um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, sind bestimmte Änderungen dieser Geschäftsordnung erforderlich.

(4)

Auf der 29. Tagung des AKP-EG-Ministerrates vom 6. Mai 2004 in Gaborone, Botsuana, wurde beschlossen, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zusammensetzung

(1)   Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen (im Folgenden „Handelsausschuss“ genannt) setzt sich aus je einem Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und der gleichen Anzahl an Ministern der AKP-Staaten andererseits zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat des Handelsausschusses die Namen ihrer Vertreter mit.

(3)   Für die Vorbereitung seiner Empfehlungen zu den in Artikel 12 Absatz 1 genannten spezifischen Bereichen kann der Handelsausschuss die Einsetzung von Gruppen mit beschränkter Teilnehmerzahl beschließen, die sich aus einer gleichen Anzahl von dem Ausschuss angehörenden Vertretern der AKP-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten einschließlich eines Mitglieds der Kommission zusammensetzen.

Artikel 2

Vorsitz

Den Vorsitz im Handelsausschuss führen abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ein Vertreter der AKP-Staaten. Der erste Vorsitzende ist ein Vertreter der AKP-Staaten.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Handelsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, auf Antrag einer Vertragspartei jedoch häufiger, zusammen.

(2)   Der Handelsausschuss tritt nach eigener Entscheidung entweder an den üblichen Tagungsorten des Rates der Europäischen Union, am Sitz des Sekretariats der Gruppe der AKP-Staaten oder in einer Stadt eines AKP-Staates zusammen.

(3)   Die Sitzungen des Handelsausschusses werden von dessen Vorsitzenden einberufen.

(4)   Der Handelsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mehrheit der dem Ausschuss angehörenden Vertreter der AKP-Staaten anwesend sind.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich in den Sitzungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

(2)   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der betreffenden Sitzung den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

(3)   Der Vertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von für Handelsfragen zuständigen Beamten begleiten lassen.

(2)   Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

(3)   Der Handelsausschuss kann nach Vereinbarung der Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(4)   Vertreter regionaler oder subregionaler Organisationen der AKP-Staaten, die an einem wirtschaftlichen Integrationsprozess beteiligt sind, können nach vorheriger Zustimmung des Handelsausschusses als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 6

Sekretariat

Das Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates fungiert als Sekretariat des Handelsausschusses.

Artikel 7

Unterlagen

Die Erstellung der für die Sitzungen des Handelsausschusses erforderlichen Unterlagen obliegt dem Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates.

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat nummeriert und als Dokumente des Handelsausschusses weitergeleitet.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Handelsausschuss oder für den Vorsitzenden des Handelsausschusses bestimmten Schriftstücke sind dem Sekretariat des Handelsausschusses zu übersenden.

(2)   Das Sekretariat sorgt dafür, dass die Schriftstücke an die Empfänger und, im Falle der in Artikel 7 genannten Unterlagen, an die anderen Mitgliedern des Handelsausschusses weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die diplomatischen Vertretungen der Vertreter der AKP-Staaten.

Artikel 9

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 10

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Empfängern spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung der Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist. Ein Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung kann auch vom AKP-EG-Unterausschuss für handelspolitische Zusammenarbeit gestellt werden. In diesem Fall werden die beiden Vorsitzenden des genannten Unterausschusses zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen.

(3)   Die gesetzten Fristen können im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

Artikel 11

Protokoll

(1)   Das Sekretariat fertigt einvernehmlich über jede Sitzung so bald wie möglich einen Protokollentwurf an.

(2)   In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

a)

die dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben worden sind,

c)

die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

(3)   Ferner enthält das Protokoll eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses oder ihrer Vertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben.

(4)   Der Protokollentwurf wird dem Handelsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Der Protokollentwurf kann auch im schriftlichen Verfahren von den beiden Vertragsparteien genehmigt werden. Nach der Genehmigung werden zwei Ausfertigungen des Protokolls vom Sekretariat unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Den in Artikel 8 genannten Empfängern wird eine Abschrift des Protokolls übermittelt.

Artikel 12

Empfehlungen

(1)   Der Handelsausschuss spricht im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Empfehlungen zu allen Handelsfragen aus, unter anderem zu Fragen, die mit den multilateralen Handelsverhandlungen, den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, mit der Zusammenarbeit in internationalen Gremien und mit den Grundstoffen zusammenhängen.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Empfehlungen im schriftlichen Verfahren aussprechen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handelnden Ko-Sekretären des Sekretariats.

(3)   Die Empfehlungen des Handelsausschusses tragen die Überschrift „Empfehlung“ gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(4)   Die Empfehlungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat und dem Vorsitzenden ausgefertigt.

(5)   Die Empfehlungen werden den in Artikel 8 genannten Empfängern als Dokumente des Handelsausschusses übermittelt.

(6)   Der Handelsausschuss erstattet dem AKP-EG-Ministerrat regelmäßig angemessen Bericht.

Artikel 13

Sprachen

Der Handelsausschuss berät anhand von Unterlagen, die in den Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst sind, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird.

Artikel 14

Kosten

Nummer 1 des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe gelten auch für die dem Handelsausschuss entstehenden Kosten.

Artikel 15

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 4/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 24. April 2001 über die Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. ASSELBORN