22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 108/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0007: Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41).“

2.

Nach Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzf.

32005 R 0255: Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3).

1zzg.

32005 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).

1zzh.

32005 R 0378: Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).“

3.

Unter Nummer 19 (Richtlinie 71/250/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0006: Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 358/2005 und (EG) Nr. 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33.

(3)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41.

(4)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.