22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 108/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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2. |
Nach Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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3. |
Unter Nummer 19 (Richtlinie 71/250/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 358/2005 und (EG) Nr. 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33.
(3) ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41.
(4) ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.
(5) ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.
(6) ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.