10.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/51 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 127/2004
vom 24. September 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2004 vom 19. März 2004 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32000 D 0147: Richtlinie 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/147/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 134.
(2) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.