22003D0478

2003/478/EG: Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Slowakische Republik vom 30. April 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 160 vom 28/06/2003 S. 0070 - 0071


Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Slowakische Republik

vom 30. April 2003

über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2003/478/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits(1) ist in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2002 übereingekommen, dem durch Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1998 mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates(2), verlängert durch den Beschluss Nr. 1/1999(3) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999, verlängert durch den Beschluss Nr. 1/2000(4) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000, verlängert durch den Beschluss Nr. 1/2001(5) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und verlängert durch den Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates(6) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002, eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern.

(2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, diese Empfehlung anzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle findet für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union weiter Anwendung. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002" durch die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 8. Juli 2003 bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 2

Waren, die ab dem 1. Januar 2003 bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die Gemeinschaft versandt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2003.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 71.

(3) ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 18.

(4) ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 36.

(5) ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 38.

(6) ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 22.