22003D0267

2003/267/EG: Beschluss Nr. 3/2002 vom 5. Februar 2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Veröffentlichung der Liste der bestätigten Einrichtungen im Rahmen des sektoralen Anhangs über die Gute Laborpraxis (GLP) für Chemikalien und des sektoralen Anhangs über die Gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel

Amtsblatt Nr. L 098 vom 16/04/2003 S. 0017 - 0017


Beschluss Nr. 3/2002

vom 5. Februar 2003

des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Veröffentlichung der Liste der bestätigten Einrichtungen im Rahmen des sektoralen Anhangs über die Gute Laborpraxis (GLP) für Chemikalien und des sektoralen Anhangs über die Gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel

(2003/267/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Gemischte Ausschuss ist, soweit nichts anderes beschlossen wird, zuständig für die Veröffentlichung der Listen der bestätigten Einrichtungen nach Sektoren.

Die in den Listen der bestätigten Einrichtungen enthaltenen Informationen sind in erster Linie für die Behörden der Vertragsparteien von Interesse, die diese Listen der Öffentlichkeit zugänglich machen können -

BESCHLIESST:

1. Die Listen der bestätigten Einrichtungen im Rahmen des Sektoralen Anhangs über die Gute Laborpraxis (GLP) für Chemikalien und des Sektoralen Anhangs über die Gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel werden vom Gemischten Ausschuss nicht veröffentlicht. Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bleiben hiervon unberührt.

2. Eine Vertragspartei kann, soweit ihre nationalen Rechtsvorschriften dies vorschreiben, die Listen der bestätigten Einrichtungen, die sie dem Gemischten Ausschuss und der anderen Vertragspartei geliefert hat, veröffentlichen.

3. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden des Ausschusses unterzeichnet. Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Tokio am 5. Februar 2003.

Für Japan

Jun Shimmi

Unterzeichnet in Brüssel am 20. Dezember 2002.

Für die Europäische Gemeinschaft

Philippe Meyer