22003D0075

2003/75/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 30. Januar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/2003 S. 0051 - 0052


Beschluss Nr. 1/2003 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei

vom 30. Januar 2003

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

(2003/75/EG)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 1/2001(2) muss geändert werden, um die Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 mit dem geänderten Zollkodex der Gemeinschaft und seinen Durchführungsvorschriften zu harmonisieren.

(2) Es muss eine Bestimmung eingeführt werden, die die Anwendung der Methode der Mehrwertverzollung für passive Veredelungsvorgänge im Rahmen der Zollunion EG-Türkei ermöglicht -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Titel III, Kapitel 2 des Beschlusses Nr. 1/2001 erhält folgende Fassung:

"KAPITEL 2

PASSIVE VEREDELUNG

Artikel 21

Für die Zwecke dieses Kapitels ist 'Dreieckverkehr' die Regelung, nach der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion stattfindet als demjenigen, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden.

Artikel 22

Werden Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist zur Erlangung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse von den Einfuhrabgaben das Informationsblatt INF 2 für die Mitteilung der Angaben über die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu verwenden.

Artikel 23

Das Informationsblatt INF 2 wird in einem Original und einer Kopie auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften(3) für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt. Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren versieht das Original und die Kopie des Informationsblatts INF 2 mit ihrem Sichtvermerk. Sie behält die Kopie und übergibt das Original dem Beteiligten.

Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk zu versehen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle der Überführung diese durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die nach Absatz 2 und Absatz 3 durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse mit unverletztem Verschluss vorzulegen hat.

Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 24

Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, und gibt es der Person, die es vorgelegt hat, zurück.

Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt der Zollstelle der Beendigung des Verfahrens das Original des Informationsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die Nämlichkeitsmittel vor.

Artikel 25

Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

Die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblatts und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

Im Fall von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern INF 2 ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

Für Handelsströme im Dreieckverkehr mit einer großen Zahl von Vorgängen können die Zollbehörden die Verwendung zusammenfassender Informationsblätter INF 2 für die Gesamtmenge der Einfuhren und Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum gestatten.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt INF 2 nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Artikel 26

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts INF 2 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wieder eingeführt worden sind.

Das Original und die Kopien dieses Informationsblatts sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- DUPLICAT

Artikel 27

Für Veredelungserzeugnisse, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, kann auf Antrag eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden, indem die Veredelungskosten als Grundlage des Wertes für die Abgaben herangezogen werden.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die nicht Ursprungserzeugnisse eines Teils der Zollunion im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Türkei sind, in einem Teil der Zollunion abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; dies gilt nicht für Waren ohne kommerziellen Charakter.

Die Artikel 29 bis 35 des Zollkodex der Gemeinschaften und die Artikel 24 bis 30 des Zollkodex der Türkei gelten sinngemäß für die Veredelungskosten, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht zu berücksichtigen sind."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2003.

Im Namen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

Der Präsident

P. Faucherand

(1) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(2) ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).