22003A1231(03)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0115 - 0116


Abkommen in Form eines Briefwechsels

über die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

A. Schreiben der Gemeinschaft

Brüssel, den ... Dezember 2003

Herr ...,

ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, das am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde (im Folgenden "Assoziationsabkommen" genannt).

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Assoziationsabkommens beehre ich mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: Ab 1. Januar 2004 wenden die Europäische Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten Artikel 2, die Artikel 6 bis 28, Artikel 31, die Artikel 33 bis 37, Artikel 55, die Artikel 82 bis 84, die Artikel 86 bis 87 sowie die Artikel 90 und 91, die entsprechenden Erklärungen(1), die Anhänge 1 bis 6, die Protokolle 1 bis 5 und den Briefwechsel über Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs vorläufig an.

Der mit dem am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten eingesetzte Kooperationsrat wird seine Aufgaben bis zur Bildung des in Titel VIII des Assoziationsabkommens vorgesehenen Assoziationsrats sinngemäß wahrnehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann, falls erforderlich, Ausschüsse und Unterausschüsse einrichten, denen er seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann.

Während der vorläufigen Anwendung der vorgenannten Artikel gelten, wo angebracht, Bezugnahmen auf den "Assoziationsrat" und den "Assoziationsausschuss" als Bezugnahmen auf den Kooperationsrat und die von ihm eingesetzten Ausschüsse.

In Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bestimmungen und die anschließende Anwendung des Assoziationsabkommens wird vereinbart, dass das Datum des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens als Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gilt.

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. Für bestimmte in Protokoll 1 des Assoziationsabkommens aufgeführte Waren gelten die folgenden Regelungen: Für Waren der KN-Codes 0703 20 00, 0709 90 39, 0709 90 60, 0711 20 90, 0712 90 19, 0714 20 90, 1006, 1212 91, 1212 99 20, 1703, 2302 gelten die Zugeständnisse ebenfalls für die spezifischen Zölle. Diese Regelung findet auch nach dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens Anwendung.

Die vorläufig angewendeten Bestimmungen treten an die Stelle der Artikel 8 bis 36, der Artikel 43 bis 46 und der Artikel 48 bis 51 des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten, einschließlich der Anhänge A, B, C, D, des Protokolls Nr. 2 und der entsprechenden gemeinsamen Erklärungen und Briefwechsel sowie des ebenfalls am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten.

Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Bestätigungsschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten bilden.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

B. Schreiben Ägyptens

Brüssel, den ... Dezember 2003

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich Bezug zu nehmen auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, das am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde (im Folgenden 'Assoziationsabkommen' genannt).

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Assoziationsabkommens beehre ich mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: Ab 1. Januar 2004 wenden die Europäische Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten Artikel 2, die Artikel 6 bis 28, Artikel 31, die Artikel 33 bis 37, Artikel 55, die Artikel 82 bis 84, die Artikel 86 bis 87 sowie die Artikel 90 und 91, die entsprechenden Erklärungen(2), die Anhänge 1 bis 6, die Protokolle 1 bis 5 und den Briefwechsel über Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs vorläufig an.

Der mit dem am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten eingesetzte Kooperationsrat wird seine Aufgaben bis zur Bildung des in Titel VIII des Assoziationsabkommens vorgesehenen Assoziationsrats sinngemäß wahrnehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann, falls erforderlich, Ausschüsse und Unterausschüsse einrichten, denen er seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann.

Während der vorläufigen Anwendung der vorgenannten Artikel gelten, wo angebracht, Bezugnahmen auf den 'Assoziationsrat' und den 'Assoziationsausschuss' als Bezugnahmen auf den Kooperationsrat und die von ihm eingesetzten Ausschüsse.

In Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bestimmungen und die anschließende Anwendung des Assoziationsabkommens wird vereinbart, dass das Datum des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens als Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gilt.

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. Für bestimmte in Protokoll 1 des Assoziationsabkommens aufgeführte Waren gelten die folgenden Regelungen: Für Waren der KN-Codes 0703 20 00, 0709 90 39, 0709 90 60, 0711 20 90, 0712 90 19, 0714 20 90, 1006, 1212 91, 1212 99 20, 1703, 2302 gelten die Zugeständnisse ebenfalls für die spezifischen Zölle. Diese Regelung findet auch nach dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens Anwendung.

Die vorläufig angewendeten Bestimmungen treten an die Stelle der Artikel 8 bis 36, der Artikel 43 bis 46 und der Artikel 48 bis 51 des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten, einschließlich der Anhänge A, B, C, D, des Protokolls Nr. 2 und der entsprechenden gemeinsamen Erklärungen und Briefwechsel sowie des ebenfalls am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten.

Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Bestätigungsschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten bilden."

Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Arabischen Republik Ägypten dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

(1) Gemeinsame Erklärungen zu den Artikeln 14, 18, 34, 37 und zu Anhang 6, Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz; Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zu den Artikeln 11, 19, 21, 34.

(2) Gemeinsame Erklärungen zu den Artikeln 14, 18, 34, 37 und zu Anhang 6, Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz; Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zu den Artikeln 11, 19, 21, 34.