22003A1223(02)

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

Amtsblatt Nr. L 338 vom 23/12/2003 S. 0032 - 0040


Protokoll

zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei -

IN DER ERWAEGUNG, dass es wünschenswert ist, das im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, am 29. Juli 1960 in Paris geschlossene Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris unterzeichneten Protokolls zu ändern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I.

Das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wird wie folgt geändert:

A. Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) erhält folgende Fassung:

"i) 'nukleares Ereignis' jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander folgender Geschehnisse desselben Ursprungs;

ii) 'Kernanlage' Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Endlagerung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden 'Direktionsausschuss' genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Betreibers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;".

B. In Artikel 1 Buchstabe a) werden vier neue Ziffern vii), viii), ix) und x) hinzugefügt, und zwar wie folgt:

"vii) 'nuklearer Schaden':

1. Tötung oder Verletzung eines Menschen;

2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten

sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:

3. jeder immaterielle Schaden aufgrund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist;

4. die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, sofern diese Schädigung nicht unerheblich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden;

5. entgangener Gewinn aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird;

6. die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Verlust oder Schaden, die infolge solcher Maßnahmen eingetreten sind;

bei den Nummern 1 bis 5 gilt dies, soweit der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder darauf beruht, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer Kernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;

viii) 'Maßnahmen zur Wiederherstellung' angemessene Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates, in dem sie ergriffen wurden, genehmigt wurden und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Maßnahmen zu ergreifen;

ix) 'Vorsorgemaßnahmen' angemessene Maßnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Buchstabens a) Ziffer vii) Nummern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wenn das Recht des Staates, in dem die Maßnahmen ergriffen werden, eine Genehmigung vorschreibt;

x) 'angemessene Maßnahmen' solche Maßnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise

1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß des Schadensrisikos;

2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Maßnahmen bestehende Erfolgsaussicht und

3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische Fachwissen."

C. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"a) Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen

i) einer Vertragspartei;

ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Betreibers gelegen ist, eine Vertragspartei des Gemeinsamen Protokolls ist;

iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt;

iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft sind, die entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten und die auf Grundsätzen beruhen, die mit denen dieses Übereinkommens identisch sind, darunter verschuldensunabhängige Haftung des haftenden Betreibers, ausschließliche Haftung des Betreibers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung, ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts, gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten,

oder - außer im Hoheitsgebiet von nicht unter den Ziffern ii) bis iv) genannten Nichtvertragsstaaten - an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eintritt, das von einer Vertragspartei oder einem der unter den Ziffern ii) bis iv) genannten Nichtvertragsstaaten registriert wurde.

b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Betreibers gelegen ist, nicht daran, in ihrer Gesetzgebung einen weiteren Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorzusehen."

D. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"a) Der Betreiber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen

i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen, die sich auf dem Gelände der erstgenannten befinden, und

ii) Schaden an Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit der einen oder der anderen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen,

wenn sich herausstellt, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.

b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt."

E. In Artikel 4 werden die Buchstaben c) und d) als Buchstaben d) und e) neu nummeriert und ein neuer Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"c) Die Übertragung der Haftung auf den Betreiber einer anderen Kernanlage gemäß den Buchstaben a) Ziffern i) und ii) und b) Ziffern i) und ii) ist nur möglich, wenn dieser Betreiber ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat."

F. Artikel 5 Buchstaben b) und d) erhält folgende Fassung:

"b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Betreiber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer Betreiber oder ein Dritter haftet.

d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Betreiber von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so haften sie als Gesamtschuldner; ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Betreiber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls kann die Haftung eines einzelnen Betreibers für ein nukleares Ereignis über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag hinausgehen."

G. Artikel 6 Buchstaben c) und e) erhält folgende Fassung:

"c) i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung

1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Ereignis entstandenen nuklearen Schaden verursacht hat, für den der Betreiber gemäß Artikel 3a oder Artikel 9 nicht nach diesem Übereinkommen haftet;

2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, sofern nicht ein Betreiber für diesen Schaden gemäß Artikel 4 Buchstabe a) Ziffer iii) oder Buchstabe b) Ziffer iii) haftet.

ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der Betreiber nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden.

e) Weist der Betreiber nach, dass sich der nukleare Schaden ganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit des Geschädigten oder aus einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person ergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, den Betreiber ganz oder teilweise von seiner Pflicht zum Ersatz des von dieser Person erlittenen Schadens befreien."

H. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"a) Jede Vertragspartei sieht in ihrer Gesetzgebung vor, dass die Haftung des Betreibers für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden mindestens 700 Millionen EUR beträgt.

b) Ungeachtet des Buchstabens a) dieses Artikels und ungeachtet des Artikels 21 Buchstabe c) kann jede Vertragspartei

i) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von dieser ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für diese Anlage festsetzen, wobei jedoch ein so festgesetzter Betrag nicht weniger als 70 Millionen EUR betragen darf, und

ii) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien festsetzen, wobei jedoch ein so festgesetzter Betrag nicht weniger als 80 Millionen EUR betragen darf.

c) Der Ersatz für nukleare Schäden an den Beförderungsmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, dass die Haftung des Betreibers für andere nukleare Schäden auf einen Betrag vermindert wird, der niedriger als 80 Millionen EUR oder niedriger als ein durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzter höherer Betrag ist.

d) Der gemäß Buchstabe a) oder b) dieses Artikels oder gemäß Artikel 21 Buchstabe c) für Betreiber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die gemäß Buchstabe c) des vorliegenden Artikels erlassenen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für die Haftung dieser Betreiber, unabhängig von dem Ort, an dem das nukleare Ereignis eintritt.

e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Hoechstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Betreibers hinaufgesetzt wird, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt. Jedoch darf der so hinaufgesetzte Hoechstbetrag den Hoechstbetrag der Haftung der Betreiber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen nicht übersteigen.

f) Buchstabe e) gilt nicht

i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn aufgrund des Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;

ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn aufgrund von Übereinkünften oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darin zu landen.

g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten gemäß Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei für nuklearen Schaden Haftungsbeträge festsetzen, die niedriger als die nach diesem Artikel oder nach Artikel 21 Buchstabe c) festgesetzten Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine entsprechenden Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.

h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozess aufgrund dieses Übereinkommens zugesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses Übereinkommens und sind vom Betreiber zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem Artikel haftet.

i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in die nationalen Währungen umgerechnet und dabei gerundet werden.

j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von einem nuklearen Ereignis Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für den Schadensersatz zur Verfügung gestellten Mittel einleiten zu müssen."

I. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"a) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß diesem Übereinkommen verjährt oder erlischt, wenn eine Klage

i) wegen Tötung oder Verletzung von Menschen nicht binnen dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis;

ii) wegen anderer nuklearer Schäden nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis

erhoben wird.

b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine längere als die in Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) genannte Frist festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Betreibers gelegen ist, Maßnahmen zur Deckung der Haftpflicht dieses Betreibers im Falle von Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der in Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) genannten Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.

c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäß Buchstabe b) festgesetzt wird, darf durch während dieser Frist erhobene Klagen auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf Schadensersatz gemäß diesem Übereinkommen beeinträchtigt werden, der gegen den Betreiber

i) binnen dreißig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen;

ii) binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens

Klage erhoben hat.

d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen oder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eine Frist von mindestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und dem haftenden Betreiber Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den Buchstaben a) und b) festgesetzten Fristen nicht überschritten werden.

e) In den Fällen des Artikels 13 Buchstabe f) Ziffer ii) unterliegt der Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn binnen der in den Buchstaben a), b) und d) vorgesehenen Frist

i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu erheben ist, oder

ii) bei einer beteiligten Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäß Artikel 13 Buchstabe f) Ziffer ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.

f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer Vergrößerung des nuklearen Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange noch kein endgültiges Urteil vorliegt."

J. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Der Betreiber haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf einen bewaffneten Konflikt, Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg oder einen Aufstand zurückzuführen ist."

K. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist der Betreiber zu verpflichten, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß Artikel 7 Buchstabe a) oder b) oder Artikel 21 Buchstabe c) festgesetzten Höhe abzuschließen bzw. zu stellen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

b) Sofern die Haftung des Betreibers nicht betragsmäßig beschränkt ist, legt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Betreibers gelegen ist, für die finanzielle Sicherheit des haftenden Betreibers einen Hoechstbetrag fest, der nicht unter dem in Artikel 7 Buchstabe a) oder b) genannten Betrag liegen darf.

c) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Betreibers gelegen ist, stellt die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Betreiber wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen Mittel in dem Maß sicher, wie die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht, und zwar bis zu einem Betrag, der nicht unter dem in Artikel 7 Buchstabe a) oder Artikel 21 Buchstabe c) genannten Betrag liegen darf.

d) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Sicherheit erbringt, darf die in den Buchstabe a) oder b) vorgesehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen; soweit sich diese Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.

e) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit stammenden Beträge dürfen nur zum Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist."

L. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäß Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit stammenden Beträge und die in Artikel 7 Buchstabe h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar."

M. Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für Klagen gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 Buchstabe a) nur die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist.

b) Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen einer ausschließlichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet, würde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklearen Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke dieses Übereinkommens ausschließlich die Gerichte dieser Vertragspartei zuständig, vorausgesetzt jedoch, dass die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor Eintreten des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube er die Ausübung der Zuständigkeit oder die Abgrenzung einer Meereszone auf eine dem internationalen Seerecht entgegenstehende Weise.

c) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien oder in einem Gebiet ein, für das keine Notifikation gemäß Buchstabe b) erfolgte, oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Betreibers gelegen ist.

d) Tritt ein nukleares Ereignis in einem Gebiet ein, auf das Artikel 17 Buchstabe d) Anwendung findet, so liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am stärksten von den Folgen betroffen ist.

e) Weder aus der Ausübung der Zuständigkeit nach diesem Artikel noch aus der Notifikation eines Gebiets gemäß Buchstabe b) dieses Artikels ergibt sich ein Recht oder eine Verpflichtung und auch kein Präzedenzfall für die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.

f) Ergibt sich aus Buchstabe a), b) oder c) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig,

i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist, die Gerichte dieser Vertragspartei;

ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am stärksten von den Folgen betroffen ist.

g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass bei Klagen auf Ersatz nuklearen Schadens

i) ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann;

ii) jeder Klage erheben kann, um Rechte aus diesem Übereinkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden.

h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäß diesem Übereinkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über ein bestimmtes nukleares Ereignis zuständig ist; die Auswahlkriterien werden durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt.

i) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses Urteil nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfuellt worden sind. Eine Nachprüfung in der Sache ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.

j) Wird eine Schadensersatzklage gemäß diesem Übereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen."

N. Artikel 14 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Die Ausdrücke 'innerstaatliches Recht' und 'innerstaatliche Rechtsvorschriften' bedeuten das Recht oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Gerichts, das gemäß diesem Übereinkommen für die Entscheidung über Ansprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben, mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Dieses Recht oder diese Rechtsvorschriften ist bzw. sind auf alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind."

O. Artikel 15 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz den in Artikel 7 Buchstabe a) genannten Betrag von 700 Millionen EUR übersteigt, können diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses Übereinkommens abweichen."

P. Nach Artikel 16 wird ein neuer Artikel 16a eingefügt:

"Artikel 16a

Durch dieses Übereinkommen werden die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht berührt."

Q. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die betreffenden Parteien gemeinsam zur Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg.

b) Ist eine in Buchstabe a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der betreffenden Parteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die betreffenden Parteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen.

c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Buchstabe b) genannten Treffen der Vertragsparteien erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der betreffenden Parteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.

d) Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen liegen nicht im Geltungsbereich dieses Übereinkommens."

R. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder vor dem Beitritt zu ihm oder vor der Notifikation gemäß Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist nicht erforderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den Generalsekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt worden ist, ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.

c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Organisation zurückgezogen werden."

S. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt dieses Übereinkommen mit Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft."

T. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden sind. Für jede Vertragspartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft."

U. Artikel 21 wird ein neuer Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut angefügt:

"c) Ungeachtet des Artikels 7 Buchstabe a) kann die Regierung eines Nicht-Unterzeichnerstaats dieses Übereinkommens, die diesem nach dem 1. Januar 1999 beitritt, in ihren Rechtsvorschriften festlegen, dass die Haftung des Betreibers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis hervorgerufenen nuklearen Schaden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Annahme des Protokolls vom ... (Datum) zur Änderung dieses Übereinkommens auf einen Übergangsbetrag von mindestens 350 Millionen EUR für ein innerhalb dieses Zeitraums liegendes nukleares Ereignis begrenzt werden kann."

V. In Artikel 22 wird Buchstabe c) zu Buchstabe d), und ein neuer Buchstabe c) wird eingefügt:

"c) Die Vertragsparteien beraten nach Ablauf jeder Fünfjahresfrist ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemeinsam über alle Fragen von gemeinsamem Interesse, die durch die Anwendung dieses Übereinkommens aufgeworfen werden; insbesondere um zu prüfen, ob Erhöhungen der Beträge für die Haftung und für die finanzielle Sicherheit gemäß diesem Übereinkommen wünschenswert sind."

W. Artikel 23 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder anlässlich des Beitritts zu ihm oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Buchstabe a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt werden; dies gilt auch für Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurückgezogen werden."

X. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) und Buchstabe b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt."

Y. Der Ausdruck "Schaden" wird in den folgenden Artikeln durch den Ausdruck "nuklearer Schaden" ersetzt:

- Artikel 4 Buchstaben a) und b),

- Artikel 5 Buchstaben a) und c),

- Artikel 6 Buchstaben a), b), d), f) und h).

Z. In Artikel 4 Satz 1 des französischen Wortlauts wird das Wort "stockage" durch das Wort "entreposage" ersetzt; in Buchstabe a) desselben Artikels wird das Wort "transportées" durch den Ausdruck "en cours de transport" ersetzt. In Artikel 6h des englischen Wortlauts wird das Wort "workmen's" durch das Wort "workers" ersetzt.

AA. Anhang II des Übereinkommens wird aufgehoben.

II.

a) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind im Verhältnis seiner Vertragsparteien untereinander Bestandteil des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (im Folgenden "Übereinkommen" genannt); das Übereinkommen wird als "Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom ..." bezeichnet.

b) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls werden beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt.

c) Die Unterzeichner dieses Protokolls, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, bekunden ihre Absicht, das Protokoll so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die anderen Unterzeichner dieses Protokolls verpflichten sich, es gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

d) Dieses Protokoll steht nach Artikel 21 des Übereinkommens zum Beitritt offen. Der Beitritt zum Übereinkommen ist nur zulässig, wenn er mit dem Beitritt zum Protokoll verbunden ist.

e) Dieses Protokoll tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens in Kraft.

f) Der Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zeigt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an.