22002D0369

2002/369/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 13. Mai 2002 zur Beschleunigung der Beseitigung der Zölle auf bestimmte in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführte Waren

Amtsblatt Nr. L 133 vom 18/05/2002 S. 0023 - 0027


Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Rates EU-Mexiko

vom 13. Mai 2002

zur Beschleunigung der Beseitigung der Zölle auf bestimmte in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführte Waren

(2002/369/EG)

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits(1),

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (nachstehend "Beschluss Nr. 2/2000" genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 2/2000 kann der Gemischte Rat einen schnelleren Zollabbau als in den Artikeln 4 bis 10 vorgesehen oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen im Rahmen dieser Artikel beschließen.

(2) Ein Beschluss des Gemischten Rates über einen schnelleren Zollabbau oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen sollte die Artikel 4 bis 10 für die betreffende Ware ersetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vertragsparteien beschließen gemäß Artikel 2 und 3 dieses Beschlusses die schnellere Beseitigung von Zöllen auf bestimmte Ursprungswaren, die in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 aufgeführt sind.

Artikel 2

Mexiko beschleunigt die Beseitigung der Zölle auf die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 3

Die Gemeinschaft beschleunigt die Beseitigung der Zölle auf die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko.

Artikel 4

Dieser Beschluss des Gemischten Rates ersetzt für die betreffenden Waren die Artikel 4 bis 10 des Beschlusses Nr. 2/2000.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Annahme durch den Gemischten Rat EU-Mexiko in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2002.

Im Namen des Gemischten Rates

J. Piqué I Camps

L. E. Derbez Bautista

(1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(2) ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

ANHANG I

Tarifpositionen, für die Mexiko die Beseitigung der Zölle auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft beschleunigt

a) Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die Mexiko die Zölle mit Inkrafttreten dieses Beschlusses beseitigt(1)

TARIFPOSITION - BESCHREIBUNG (UNVERBINDLICH)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der HS-Nomenklatur 2002

b) Mexiko beseitigt die Zölle im Rahmen des in Anhang II Abschnitt C Absatz 2.1 (Zollabbauzeitplan für Mexiko) des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischtes Rates EU-Mexiko für Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kraftfahrzeugkontingents mit Inkrafttreten dieses Beschlusses.

(1) (Das Wort "unicamente" gibt an, dass sich die Beschreibung lediglich auf jene Waren innerhalb der Tarifposition bezieht, für die die Zölle beschleunigt beseitigt werden. Es entspricht in der WTO-Terminologie der Bezeichnung "ex out").

ANHANG II

Tarifpositionen, für die die Europäische Gemeinschaft die Beseitigung der Zölle auf Waren mit Ursprung in Mexiko beschleunigt

Waren mit Ursprung in Mexiko, für die die Gemeinschaft die Zölle mit Inkrafttreten dieses Beschlusses beseitigt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>