22002A0430(06)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 114 vom 30/04/2002 S. 0430 - 0467


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt)

einerseits und

die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (nachstehend "Schweiz" genannt)

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, was die Liberalisierung ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte anbelangt, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA), das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossen wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft trat, und durch die Annahme von Bestimmungen auf nationaler Ebene über die tatsächliche Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens durch eine schrittweise Liberalisierung,

IN ANBETRACHT des Briefwechsels vom 25. März und vom 5. Mai 1994 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Bundesamt für Außenwirtschaft,

IN ANBETRACHT des am 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens,

IN DEM WUNSCHE, den Geltungsbereich ihrer jeweiligen Anhänge I zum GPA zu erweitern,

IN DEM WUNSCHE, ihre Liberalisierungsbemühungen fortzusetzen durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die von folgenden Stellen vergeben werden: den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschließlicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser-, Strom- und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ERWEITERUNG DES GELTUNGSBEREICHS DES IM RAHMEN DER WELTHANDELSORGANISATION GESCHLOSSENEN ABKOMMENS ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN

Artikel 1

Verpflichtungen der Gemeinschaft

1. Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schweiz gemäß dem am 15. April 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) verpflichtet sich die Gemeinschaft, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern:

Streichung des Verweises auf "die Schweiz" im ersten Gedankenstrich der Allgemeinen Anmerkung Nr. 2, damit es den Lieferanten und Dienstleistungserbringern aus der Schweiz möglich wird, gemäß Artikel XX Beschwerde gegen die Vergabe von Aufträgen durch die in Anhang 2 Absatz 2 aufgeführten Vergabestellen der Gemeinschaft zu erheben.

2. Die Gemeinschaft notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 2

Verpflichtungen der Schweiz

1. Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sich die Schweiz, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern:

In die "Liste der Auftraggeber" in Anlage 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:

"3. Die Behörden und öffentlichen Stellen auf Bezirks- und Gemeindeebene"

2. Die Schweiz notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

KAPITEL II

VON ANBIETERN VON TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN, DIENSTLEISTUNGEN DES SCHIENENVERKEHRS UND BESTIMMTEN UNTERNEHMEN, DIE ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN, VERGEBENE AUFTRAEGE

Artikel 3

Zielsetzung, Definitionen und Geltungsbereich

1. Ziel dieses Abkommens ist die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der beiden Vertragsparteien zu den von den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, beider Vertragsparteien getätigten Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen.

2. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

a) "Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen" Körperschaften, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen oder betreiben oder einen oder mehrere öffentliche Telekommunikationsdienste erbringen und die entweder öffentliche Behörden oder Unternehmen sind oder auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden

b) "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtpunkt, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden

c) "öffentliche Telekommunikationsdienste" Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem öffentlichen Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen

d) "Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs" Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschließlichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer staatlichen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört

e) "im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätige Vergabestellen" Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschließlichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören:

i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme

ii) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen

f) "private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen" Vergabestellen, die nicht unter das GPA fallen, jedoch mit ausschließlichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören:

i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser

ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom

iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen

iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen

v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

3. Dieses Abkommen gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anhängen I bis IV aufgeführten Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Vertragsparteien, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend "Vergabestellen" genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen.

4. Die artikel 4 und 5 gelten für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als:

a) im Falle der von den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen vergebenen Aufträge:

i) 600000 EUR oder der Gegenwert in SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

ii) 5000000 EUR oder der Gegenwert in SZR bei Bauaufträgen

b) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge

i) 400000 EUR oder der Gegenwert in SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

ii) 5000000 EUR oder der Gegenwert in SZR bei Bauaufträgen

c) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge:

i) 400000 SZR oder der Gegenwert in Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

ii) 5000000 SZR oder der Gegenwert in Euro bei Bauaufträgen.

Der Gegenwert des Euro in SZR wird nach den Verfahren des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) festgesetzt.

5. Dieses Kapitel gilt nicht für Aufträge, die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdienstleistungen vergeben, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere unverzüglich über derartige Aufträge. Diese Bestimmung gilt unter den oben genannten Bedingungen ebenfalls für die von den Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge, sobald diese Sektoren liberalisiert sind.

6. Was die Dienstleistungen einschließlich der Bauleistungen anbelangt, so gilt dieses Abkommen für diejenigen, die in den Anhängen VI und VII aufgeführt sind.

7. Dieses Abkommen gilt nicht für die Vergabestellen, wenn sie folgende Bedingungen erfuellen: für die Gemeinschaft: die Bedingungen in artikel 2 Absätze 4 und 5, artikel 3, artikel 6 Absatz 1, artikel 7 Absatz 1, artikel 9 Absatz 1, den Artikeln 10, 11 und 12 sowie artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1) und für die Schweiz die Bedingungen in den Anhängen VI und VIII.

Dieses Abkommen gilt auch nicht für die von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs vergebenen Aufträge, deren Gegenstand der Erwerb oder die Miete von Produkten ist, um die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferaufträge zu refinanzieren.

Artikel 4

Verfahren zur Vergabe der Aufträge

1. Die Vertragsparteien achten darauf, daß die von ihren Vergabestellen angewandten Verfahren und Praktiken der Auftragsvergabe den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung entsprechen. Diese Verfahren und Praktiken müssen mindestens folgende Bedingungen erfuellen:

a) Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von geplanten Beschaffungsaufträgen, einer als Hinweis dienenden Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Diese Bekanntmachungen oder eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Bestandteile sind, was die Schweiz betrifft, auf nationaler Ebene, und was die Gemeinschaft betrifft, auf Gemeinschaftsebene in mindestens einer Amtssprache des GPA zu veröffentlichen. Sie enthalten alle erforderlichen Informationen über die geplante Beschaffung, falls möglich einschließlich der Art des angewandten Vergabeverfahrens.

b) Die Fristen müssen so bemessen sein, daß es den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringern möglich ist, ihre Angebote auszuarbeiten und einzureichen.

c) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle erforderlichen Informationen, insbesondere die technischen Spezifikationen und die Auswahl- und Vergabekriterien, damit die Bieter ordnungsgemäße Angebote einreichen können. Die Ausschreibungsunterlagen werden den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringern auf Anfrage zugesandt.

d) Die Auswahlkriterien müssen nichtdiskriminierend sein. Verwendet eine Vergabestelle ein Prüfungssystem, so muß dieses auf der Grundlage im voraus festgelegter und nichtdiskriminierender Kriterien gehandhabt werden, und das Teilnahmeverfahren und die Teilnahmebedingungen müssen auf Anfrage angegeben werden.

e) Das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium ist entweder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung besonderer Wertungskriterien wie Lieferfrist oder Ausführungsdauer, Preis-Leistungsverhältnis, Qualität, technischer Wert, Kundendienst und Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Preis usw. oder ausschließlich der niedrigste Preis.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von ihren Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen eher in bezug auf die Funktionsmerkmale als in bezug auf die Entwurfs- und die beschreibenden Merkmale definiert werden. Diese Spezifikationen werden auf internationale Normen, soweit solche bestehen, oder anderenfalls auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften gestützt. Alle technischen Spezifikationen, die mit dem Ziel oder der Wirkung aufgestellt oder angewendet werden, die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei durch die Vergabestelle der Vertragspartei oder den damit zusammenhängenden Handel zwischen den Vertragsparteien zu behindern, sind untersagt.

Artikel 5

Beschwerdeverfahren

1. Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transparente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren des Anhangs V.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Vergabestellen die einschlägigen Unterlagen über die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsverfahren für die Dauer von mindestens drei Jahren aufbewahren.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Beschlüsse der für die Beschwerdeverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden.

KAPITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Nichtdiskriminierung

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß hinsichtlich der Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen

a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger behandeln als

i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder

ii) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer eines Drittlandes;

b) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer natürlichen oder einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, deren Eigentumsrechte an ihm oder Kontrolle über ihn ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer;

c) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht aufgrund der Tatsache diskriminieren, daß die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung aus der anderen Vertragspartei stammt;

d) keine Kompensationen ("offsets") bei der Qualifikation und der Auswahl der Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder bei der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe verlangen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder den zuständigen Behörden noch den Vergabestellen auf irgendeine Weise eine direkt oder indirekt diskriminierende Verhaltensweise vorzuschreiben. Eine Liste der Bereiche, in denen eine solche Diskriminierung möglich wäre, befindet sich in Anhang X.

3. Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in artikel 3 Absatz 4 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 zu behandeln. Die Vertragsparteien vereinbaren, daß diese Bestimmung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Lichte der im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen gewonnenen Erfahrungen überprüft wird. Zu diesem Zweck erstellt der Gemischte Ausschuß Listen der Fälle, in denen der in artikel 6 enthaltene Grundsatz zur Anwendung kommt.

4. Die in Absatz 1 insbesondere unter Buchstabe a Ziffer i und in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätze berühren nicht die Maßnahmen, die durch den gemeinschaftsinternen Integrationsprozeß und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie die Entwicklung des Binnenmarktes der Schweiz erforderlich werden. Desgleichen berühren diese insbesondere unter Buchstabe a Ziffer ii dargelegten Grundsätze nicht die in Übereinstimmung mit bestehenden oder künftigen Abkommen über regionale wirtschaftliche Integration gewährte Präferenzbehandlung. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht dieses Abkommen gefährden. Die Maßnahmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, werden in Anhang IX aufgeführt; jede Vertragspartei kann weitere Maßnahmen notifizieren, für die dieser Absatz gilt. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Beratungen im Gemischten Ausschuß statt, um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

Artikel 7

Informationsaustausch

1. Soweit es die ordnungsgemäße Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrichten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).

2. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

3. Die Vertragsparteien teilen einander die Namen und Adressen der "Kontaktstellen" mit, die damit beauftragt sind, Informationen über die Rechtsvorschriften zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie des GPA fallen, auch auf lokaler Ebene.

Artikel 8

Überwachungsbehörde

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird in jeder Vertragspartei von einer unabhängigen Überwachungsbehörde überwacht. Diese Behörde ist befugt, alle Reklamationen oder Beschwerden über die Anwendung dieses Abkommens entgegenzunehmen. Sie handelt schnell und effizient.

2. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Überwachungsbehörde ebenfalls befugt, bei Verstößen gegen dieses Abkommen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen gegen die beteiligten Vergabestellen ein Verfahren einzuleiten oder verwaltungstechnische oder rechtliche Schritte zu unternehmen.

Artikel 9

Dringlichkeitsmaßnahmen

1. Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder daß Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken der anderen Vertragspartei die Vorteile, die sich aufgrund dieses Abkommens für sie ergeben, wesentlich schmälern oder zu schmälern drohen, und falls die Vertragsparteien nicht in der Lage sind, unverzüglich angemessene Ausgleichsmaßnahmen oder andere Abhilfemaßnahmen zu vereinbaren, so kann die beeinträchtigte Vertragspartei unbeschadet anderer nach internationalem Recht für sie bestehender Rechte und Verpflichtungen die Anwendung dieses Abkommens teilweise oder gegebenenfalls ganz aussetzen; die andere Vertragspartei ist davon umgehend zu unterrichten. Die beeinträchtigte Vertragspartei kann dieses Abkommen ebenfalls gemäß artikel 18 Absatz 3 beenden.

2. Der Umfang und die Dauer dieser Maßnahmen werden auf das Maß beschränkt, das unbedingt notwendig ist, um den Zustand zu beheben und gegebenenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht der Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen sicherzustellen.

Artikel 10

Streitbeilegung

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuß mit der Regelung einer Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuß bemüht sich, die Streitigkeit beizulegen. Dem Gemischten Ausschuß müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilt werden, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuß alle Möglichkeiten, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens gewahrt werden kann.

Artikel 11

Gemischter Ausschuß

1. Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck sorgt er für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen den Vertragsparteien.

2. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und äußert sich in gemeinsamem Einvernehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

3. Zum Zwecke eines ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuß mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

4. Der Gemischte Ausschuß prüft regelmäßig die Anhänge zu diesem Abkommen. Er kann sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien ändern.

Artikel 12

Informationstechnologien

1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, daß die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungen, insbesondere die Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, daß die Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind.

2. Die Vertragsparteien treffen nach Einigung über die Vergleichbarkeit der in Absatz 1 genannten Informationen unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoparabilität und der Verbundfähigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei Zugang zu den Informationen über die Beschaffungen, insbesondere zu den Ausschreibungen, in ihren Datenbanken erhalten. So stellt jede Vertragspartei den Zugang der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren elektronischen Systemen für das Beschaffungswesen, insbesondere zu ihren elektronischen Ausschreibungen, sicher. Ferner kommen die Vertragsparteien den Bestimmungen des Artikels XXIV Nummer 8 des GPA nach.

Artikel 13

Durchführung des Abkommens

1. Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erforderlich sind.

2. Sie enthalten sich aller Maßnahmen, die die Verwirklichung der in diesem Abkommen enthaltenen Ziele gefährden könnten.

Artikel 14

Überprüfung des Abkommens

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten, um gegebenenfalls seine Anwendung zu verbessern.

Artikel 15

Beziehung zu den WTO-Übereinkommen

Die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen ergeben, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Artikel 16

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 17

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifizierung der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

- Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

- Abkommen über die Freizügigkeit

- Abkommen über den Luftverkehr

- Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

- Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

- Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.

2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäß Absatz 2 oder über die Kündigung gemäß Absatz 3 außer Kraft.

Hecho en Luxemburgo, el veintiuno de junio de mil novecientos noventa y nueve.

El presente Acuerdo se establecer por duplicado en lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca y cada uno de estos textos será auténtico./Udfærdiget i Luxembourg, den enogtyvende juni nitten hundrede og nioghalvfems.

Denne aftale er udfærdiget i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed./Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist./Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι μία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Η παρούδα συμφωνία καταρτίζεται εις διπλούν στα αγγλικά, τα γαλλικά, τα γερμανικά, τα δανικά, τα ελληνικά, τα ισπανικά, τα ιταλικά, τα ολλανδικά, τα πορτογαλικά, τα σουηδικά και τα φινλανδικά, καθένα από τα κείμενα αυτά είναι αυθεντικό./Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand and ninety-nine.

This Agreement is drawn up in duplicate in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each of these texts being equally authentic./Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

Le présent accord est établi, en double exemplaire, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, chacun de ces textes faisant également foi./Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantanove.

Il presente Accordo è redatto, in duplice copia, in lingua danese, finlandese, francese, greca, inglese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca; ognuno di questi testi fa ugualmente fede./Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd negenennegentig.

Deze overeenkomst is opgesteld in tweevoud in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek. /Feito no Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e nove.

O presente Acordo é estabelecido em exemplar duplo, nas línguas alemã, inglesa, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé qualquer dos textos./Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Tämä sopimus on laadittu kahtena kappaleena englannin, espanjan, hollannin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä, ja jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen./Utfärdat i Luxemburg den tjugoförsta juni nittonhundranittionio

i två exemplar på det danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språket, vilka samtliga texter är lika giltiga.

Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la Confederación Suiza

For Det Schweiziske Edsforbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

Pela Confederação Suíça

Sveitsin valaliiton puolesta

På Schweiziska edsförbundets vägnar

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ANHANG I

(zu artikel 3 Absatz 1 und 2 a) bis c) und 5 des Abkommens)

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE ANBIETER VON TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Anhang I A - Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Betreiber von Telekommunikationsdiensten fallen unter die Bestimmungen des Abkommens, da für sie die Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 4.4.1998, S. 1), gilt.

Anhang I B - Schweiz

Definition der im Telekommunikationsbereich gemäß artikel 3, Absatz 1 und 2 a) bis c) des Abkommens tätigen Stellen

Stellen, die öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen aufgrund einer Konzession gemäß artikel 66 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) anbieten.

Beispiel: Swisscom.

ANHANG II

(zu artikel 3 Absatz 1 und 2 d) und 5 des Abkommens)

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE ANBIETER VON DIENSTLEISTUNGEN DES SCHIENENVERKEHRS

Anhang II A - Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang II B - Schweiz

Definition der Eisenbahnunternehmen gemäß artikel 3, Absatz 1 und 2 a) bis c) des Abkommens

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)(1)

Stellen im Sinn von artikel 1, Absatz 2, und artikel 2, Absatz 1, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten(2).

Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, GFM.

(1) Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

(2) Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

ANHANG III

(zu artikel 3 Absatz 1, 2 Buchstabe e und 5 des Abkommens)

STELLEN, DIE IM BEREICH DER ENERGIEWIRTSCHAFT TÄTIG SIND

Anhang III A - Gemeinschaft

a) Beförderung oder Verteilung von Gas oder Fernwärme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Öl- und Gasgewinnung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Schürfen und Gewinnung von Kohle und anderen Festbrennstofen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang III B - Schweiz

a) Beförderungen oder Verteilung von Gas oder Fernwärme

Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäß artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 Gas befördern oder verteilen

Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen

Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.

b) Öl- und Gasgewinnung

Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 1955 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen

Beispiel: Seag AG.

c) Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen

Keine Stelle in der Schweiz.

ANHANG IV

(zu artikel 3 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 5 des Abkommens)

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PRIVATE STELLEN, DIE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN

Anhang IV A - Gemeinschaft

a) Gewinnung, Transport und Verteilung von Trinkwasser

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b) Erzeugung, Transport und Verteilung von elektrischem Strom

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c) Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel

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d) Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen

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e) Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte

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Anhang IV B - Schweiz

Spezifikation der privaten Stellen gemäß artikel 3, Absatz 1 und 2 f) des Abkommens

a) Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser

Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen. Diese Stellen sind nach kantonalem oder lokalem Recht oder aufgrund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig.

Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.

b) Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom

Stellen, die elektrischen Strom fortleiten und verteilen und denen gemäß BG vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann.

Stellen, die elektrischen Strom erzeugen gemäß BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und BG vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie.

Beispiele: CKW, ATEL, EGL.

c) Verkehr per Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleyus, Bus oder Kabel

Stellen, die Straßenbahnen gemäß artikel 2, Absatz 1, Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) betreiben.

Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäß artikel 4, Absatz 1, des BG vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen.

Stellen, die gewerbsmäßig mit regelmäßigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern aufgrund einer Konzession gemäß artikel 4 des BG vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, wenn für deren Linien eine Erschließungsfunktion nach artikel 5, Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.

d) Flughäfen

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß artikel 37, Absatz 1 des BG vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben.

Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.

ANHANG V

(zu artikel 5 des Abkommens - Beschwerdeverfahren)

1. Beschwerden werden einem Gericht oder einer unparteiischen und unabhängigen Prüfinstanz vorgelegt, die kein Interesse an dem Ergebnis des Vergabeverfahrens hat, deren Mitglieder keinem externen Einfluß unterliegen und deren Entscheidungen rechtlich bindend sind. Sofern für die Beschwerde eine Frist vorgesehen ist, muß diese mindestens zehn Tage betragen und darf erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Beschwerdegrund bekannt wurde oder bekannt sein mußte.

Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder gerichtlicher Kontrolle oder arbeitet nach Verfahren, die

a) gewährleisten, daß die Teilnehmer vor der Entscheidung gehört werden, daß sie während des Verfahrens vertreten und begleitet werden können und zum gesamten Verfahren Zugang erhalten,

b) es ermöglichen, Zeugen zu hören und die verlangen, daß Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag, die für den guten Verfahrensverlauf benötigt werden, der Prüfinstanz offengelegt werden,

c) gewährleisten, daß die Verfahren öffentlich sein können und die Entscheidungen schriftlich gefaßt und begründet werden.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Beschwerdeverfahren zumindest die Ermächtigung beinhalten,

entweder

a) so schnell wie möglich vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um die behauptete Verletzung zu berichtigen oder eine weitere Beeinträchtigung der betroffenen Interessen zu verhindern, einschließlich Maßnahmen zur Suspendierung des Vergabeverfahrens oder des Vollzugs einer Entscheidung der Stellen, die unter dieses Abkommen fallen, und

b) rechtswidrige Entscheidungen aufzuheben oder aufheben zu lassen, einschließlich der Aufhebung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in der Bekanntmachung öffentlicher Aufträge, in der Bekanntmachung von Hinweisen auf Aufträge, in der Bekanntmachung eines Prüfungssystems oder in anderen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren. Die Befugnisse des für das Beschwerdeverfahren zuständigen Organs können jedoch beschränkt werden auf die Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen an durch Verletzungen dieses Abkommens Geschädigte, sofern der Vertrag von Stellen geschlossen wurde, die unter dieses Abkommen fallen

oder indirekt Druck auf die unter dieses Abkommen fallenden Stellen auszuüben, damit sie Verstöße berichtigen bzw. keine Verstöße begehen und um Benachteiligungen zu unterbinden.

3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden auch die Schadenersatzansprüche geregelt, die durch die Verletzung dieses Abkommens entstehen. Ist der Schaden auf eine rechtswidrige Entscheidung zurückzuführen, so kann die Vertragspartei vorsehen, daß die strittige Entscheidung zunächst aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird.

ANHANG VI

(siehe artikel 3 Absatz 6 und 7 des Abkommens)

DIENSTLEISTUNGEN

Dieses Abkommen umfaßt die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren (siehe Dokument MTN.GNS/W/120):

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Die im Rahmen dieses Abkommens von den Parteien im Dienstleistungsbereich einschließlich Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den letzten Angeboten der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen unterbreitet werden.

Dieses Abkommen gilt nicht für:

1. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die ihrerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1, 2 oder 3 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist und diese Aufträge aufgrund eines ausschließlichen Rechts erhält, das sie gemäß veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat

2. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von artikel 3 dieses Abkommens aus mehreren Vergabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbringung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unternehmen zu berücksichtigen

3. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen oder in bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten

4. Arbeitsverträge

5. Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten

ANHANG VII

(siehe artikel 3 Absatz 6 des Abkommens)

BAULEISTUNGEN

Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen:

1. Definition

Ein Vertrag über Bauleistungen hat zum Gegenstand jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).

2. Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC

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Die im Rahmen dieses Abkommens von den Vertragsparteien im Dienstleistungsbereich einschließlich Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den letzten Angeboten der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen unterbreitet werden.

ANHANG VIII

(zu artikel 3 Absatz 7 des Abkommens)

Schweiz

In der Schweiz gilt dieses Abkommen nicht

a) für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäß artikel 3 Absatz 2 und den Anhängen I bis IV dieses Abkommens oder zu deren Ausübung außerhalb der Schweiz vergeben

b) für die Vergabe von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können

c) für Aufträge zur Wasserbeschaffung

d) für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die keine staatlichen Behörden sind und die die Trinkwasser- oder Stromlieferung an öffentliche Versorgungsnetze gewährleisten, sofern die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern i und ii angeführten notwendig ist, und wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschließlich des laufenden Jahres, 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschritten hat

e) für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die keine staatlichen Behörden sind und die die Gas- oder Wärmelieferung an öffentliche Versorgungsnetze gewährleisten, sofern die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i genannten Tätigkeit ist und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschließlich des laufenden Jahres, höchstens 20 % des Umsatzes der betreffenden Stelle entspricht

f) für die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung

g) für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im allgemeinen oder in einem bestimmten geographischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können

h) für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d ausüben, sofern diese Aufträge den Verkauf oder das Leasing von Gütern zum Gegenstand haben, um die Refinanzierung des nach den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Beschaffungsauftrags zu sichern

i) für Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch die Vertragsparteien beziehen

j) für Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden

k) für Aufträge, die von den Vertragsparteien für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäß den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.

ANHANG IX

(zu artikel 6 Absatz 4 des Abkommens)

Anhang IX A - Von der Europäischen Gemeinschaft notifizierte Maßnahmen

Anhang IX B - Von der Schweiz notifizierte Maßnahmen

Die Rechtsmittel gemäß artikel 6 Absatz 4 dieses Abkommens, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 in den Kantonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.

ANHANG X

(zu artikel 6 Absatz 2 des Abkommens)

Beispiele für Bereiche, die eine solche Diskriminierung darstellen können:

Alle Rechtsvorschriften, Verfahren oder Praktiken wie Abzüge, Preisvorteile, örtliche Auflagen in bezug auf Inhalt, Investitionen oder Produktion, Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen, Rechte auf Finanzierungen oder auf die Einreichung von Angeboten, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Waren, Dienstleistungen, Lieferanten oder Dienst-leistungserbringer der anderen Vertragspartei diskriminieren oder eine von diesem Abkommen erfaßte Stelle dazu zwingen, sie zu diskriminieren.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Widerspruchsverfahren

Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden

Gemeinsame Erklärung über die Aktualisierung der Anhänge

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen.

Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Schweiz zum Prinzip der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der Öffnung der Märkte für Lieferanten und Dienstleistungserbringer der EG auf Ebene der Bezirke und Gemeinden

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiuno de junio de mil novecientos noventa y nueve.

Udfærdiget i Luxembourg, den enogtyvende juni nitten hundrede og nioghalvfems.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι μία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand and ninety-nine.

Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantanove.

Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd negenennegentig.

Feito em Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e nove.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäensimmäusenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Som skedde i Luxemburg den tjugoförsta juni nittonhundranittionio.

Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la Confederación Suiza

For Det Schweiziske Edsforbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

Pela Confederação Suíça

Sveitsin valaliiton puolesta

På Schweiziska edsförbundets vägnar

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN VERFAHREN

zur Vergabe von Aufträgen und den Beschwerdeverfahren

Die Vertragsparteien kommen überein, daß ihre Pflichten gemäß artikel 4 und 5 des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erfuellt sind, wenn sie einerseits von den Schweizer Vergabestellen die Einhaltung der Vorschriften des GPA und andererseits von den Vergabestellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 4/98/EG vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1), sowie der Richtlinie 92/13/EWG vom 25. Februar 1992 (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14) verlangen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu den Überwachungsbehörden

Für die Gemeinschaft kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates Überwachungsbehörde gemäß artikel 8 des Abkommens sein, wobei keine dieser Behörden die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren. Gemäß artikel 211 EG-Vertrag besitzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bereits die in artikel 8 Absatz 2 genannten Befugnisse.

Für die Schweiz kann eine Bundesbehörde für das gesamte schweizerische Territorium oder eine Kantonsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Überwachungsbehörde sein.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die Aktualisierung der Anhänge

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Anhänge des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu aktualisieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über künftige zusätzliche Verhandlungen

Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, daß sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluß von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluß der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ

zum Prinzip der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der Öffnung der Märkte für Lieferanten und Dienstleistungserbringer der EG auf Ebene der Bezirke und Gemeinden

Gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit und um den Zugang zur Vergabe von Aufträgen in der Schweiz auf Ebene der Bezirke und Gemeinden auf Lieferanten und Dienstleistungserbringer der EG zu beschränken, fügt die Schweiz in Ziffer 1 der Allgemeinen Anmerkung zu den Anhängen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) einen neuen Absatz folgenden Inhalts ein:

"hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch die in Ziffer 3 des Anhangs 2 genannten Stellen an Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Kanada, Israel, Japan, Korea, Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong (China), Singapur und Aruba".

ERKLÄRUNG

zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, daß die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:

- Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschließlich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)

- Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

- Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome

- Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr.

Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.

Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des artikels 100 EWR-Abkommen konsultieren.

Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Die letzte Notifikation über den Abschluss der erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten der am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten sieben Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist am 17. April 2002 erfolgt; diese Abkommen treten somit am 1. Juni 2002 gleichzeitig in Kraft.