2001/615/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Mai 2001 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen
Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0039 - 0042
Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Mai 2001 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (2001/615/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3, gestützt auf das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens erlässt der Assoziationsrat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels. (2) Wie bekannt, werden nach Artikel 63 Absatz 2 des Europa-Abkommens "staatliche Beihilfen" im Sinne des Artikels 63 Absatz 1 Ziffer iii) des Europa-Abkommens nach den Kriterien beurteilt, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, und somit staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art umfassen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen beeinträchtigen. (3) Die Republik Polen wird eine nationale Einrichtung oder Verwaltung benennen, die als Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zuständig ist. (4) Diese Überwachungsbehörde wird für die Prüfung bestehender und künftiger Einzelbeihilfen und Beihilfeprogramme in der Republik Polen zuständig sein und zu deren Vereinbarkeit mit Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens bzw. mit Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii) und Absätze 2 und 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen Stellung nehmen. (5) Bei der Festlegung der für eine wirksame Überwachung erforderlichen Regeln wird die Republik Polen insbesondere dafür sorgen, dass die Überwachungsbehörde von den anderen staatlichen Stellen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene rechtzeitig alle sachdienlichen Informationen erhält. (6) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die Überwachungsbehörde im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme durch Dokumentation, Ausbildung, Studienaufenthalte und sonstige zweckmäßige technische Hilfe unterstützen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die diesem Beschluss beigefügten Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen werden angenommen. Artikel 2 Diese Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat ihrer Annahme folgt. Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2001. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident W. Bartoszewski Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii) und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen ÜBERWACHUNG DER STAATLICHEN BEIHILFEN DURCH DIE ÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN Artikel 1 Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Überwachungsbehörden Nach Maßgabe der in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und in der Republik Polen geltenden Verfahrensvorschriften wird die Gewährung staatlicher Beihilfen von den zuständigen Überwachungsbehörden der Gemeinschaft bzw. der Republik Polen überwacht und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europa-Abkommen geprüft. Als Überwachungsbehörde fungiert in der Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) und in der Republik Polen der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz. LEITLINIEN FÜR DIE BEARBEITUNG VON FÄLLEN Artikel 2 Vereinbarkeitskriterien (1) Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen und Beihilfeprogrammen mit dem Europa-Abkommen nach Artikel 1 erfolgt nach den Kriterien, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, einschließlich der derzeitigen und künftigen abgeleiteten Rechtsvorschriften, Rahmenregelungen, Leitlinien und sonstigen in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Verwaltungsakte, der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie jedes etwaigen vom Assoziationsrat nach Artikel 4 Absatz 3 gefassten Beschlusses. Soweit die Einzelbeihilfen oder Beihilfeprogramme für Erzeugnisse bestimmt sind, die unter Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen fallen, findet Unterabsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beurteilung nicht nach den Kriterien erfolgt, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, sondern nach den Kriterien, die sich aus den Vorschriften für staatliche Beihilfen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben. (2) Die Überwachungsbehörde der Republik Polen wird über alle Akte zur Annahme, Aufhebung oder Änderung der in Absatz 1 genannten Vereinbarkeitskriterien der Gemeinschaft unterrichtet, soweit diese nicht veröffentlicht, sondern allen Mitgliedstaaten gesondert mitgeteilt werden. (3) Erhebt die Republik Polen nicht binnen drei Monaten nach der amtlichen Unterrichtung Einwände gegen diese Akte, so werden sie Vereinbarkeitskriterien nach Absatz 1. Erhebt die Republik Polen Einwände gegen diese Akte, so finden im Hinblick auf die im Europa-Abkommen vorgesehene Angleichung der Rechtsvorschriften Konsultationen nach den Artikeln 7 und 8 statt. (4) Diese Grundsätze gelten auch für sonstige wesentliche Änderungen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Artikel 3 Geringfügige Beihilfen Bei Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen, die keine Ausfuhrbeihilfe umfassen und unter der in der Gemeinschaft geltenden Schwelle für geringfügige Beihilfen(1) liegen, wird davon ausgegangen, dass sie nur unbedeutende Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien haben; sie fallen daher nicht unter diese Durchführungsbestimmungen. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Wirtschaftszweige, auf den Schiffbau, auf den Verkehr sowie auf Beihilfen für Ausgaben in der Landwirtschaft und in der Fischerei. Artikel 4 Ausnahmen (1) Nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 4 Buchstabe a) des Europa-Abkommens wird die Republik Polen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt. (2) Die Überwachungsbehörden legen gemeinsam die Intensitätshöchstgrenzen der Beihilfen und die Grenzen der Gebiete der Republik Polen fest, die für nationale regionale Beihilfen in Betracht kommen. Sie unterbreiten dem Assoziationsausschuss einen gemeinsamen Vorschlag; der Assoziationsausschuss fasst einen entsprechenden Beschluss. (3) Die Überwachungsbehörden können erforderlichenfalls und auf Antrag der Republik Polen gemeinsam die Probleme beurteilen, die mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der staatlichen Beihilfen der Republik Polen bei der Vollendung ihres Übergangs zur Marktwirtschaft einhergehen. Die Beurteilung dieser Probleme darf sich weder auf die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei, Kohle und Stahl noch auf die empfindlichen Bereiche (Kraftfahrzeuge, synthetische Fasern und Schiffbau) erstrecken, für die spezifische gemeinschaftliche Regelungen bestehen. Die Überwachungsbehörden unterbreiten gegebenenfalls dem Assoziationsrat, der einen Beschluss fassen kann, einen gemeinsamen Vorschlag. KONSULTATIONS- UND PROBLEMLÖSUNGSVERFAHREN Artikel 5 Prüfung bestimmter Beihilfen (1) Die zuständige Überwachungsbehörde kann Beihilfeprogramme und Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 3 Mio. EUR unabhängig davon, ob für sie in der Gemeinschaft Rahmenregelungen oder Leitlinien gelten, zur Prüfung an den für Wettbewerbspolitik und staatliche Beihilfen zuständigen Unterausschuss verweisen. Der Unterausschuss kann dem Assoziationsausschuss einen Bericht vorlegen; der Assoziationsausschuss kann geeignete Beschlüsse oder Empfehlungen zur Vereinbarkeit des Beihilfeprogramms oder der Einzelbeihilfe mit dem Europa-Abkommen und diesen Durchführungsbestimmungen annehmen. (2) Mit solchen Beschlüssen oder Empfehlungen soll in erster Linie vermieden werden, dass als Reaktion auf die betreffende Beihilfe handelspolitische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. (3) Der Assoziationsausschuss kann beschließen, die Prüfungsmöglichkeit nach diesem Artikel zu erweitern. Artikel 6 Ersuchen um Auskunft Stellt die Überwachungsbehörde einer Vertragspartei fest, dass ein Beihilfeprogramm oder eine Einzelbeihilfe wichtige Interessen dieser Vertragspartei berührt, so kann sie die zuständige Behörde um Auskunft darüber ersuchen. Die beiden Überwachungsbehörden bemühen sich in jedem Fall, einander über wichtige Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, die für die andere möglicherweise von praktischem Interesse sind. Artikel 7 Konsultationen und entgegenkommendes Verhalten (1) Ist die Kommission oder die Überwachungsbehörde der Republik Polen der Auffassung, dass die Gewährung einer staatlichen Beihilfe in dem Gebiet, für das die andere Behörde zuständig ist, wichtige Interessen der betreffenden Vertragspartei berührt, so kann sie die Überwachungsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen und um Einleitung geeigneter Verfahren zur Einführung von Abhilfemaßnahmen ersuchen. Dies lässt Maßnahmen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unberührt und beschränkt in dem vom Europa-Abkommen vorgegebenen Rahmen nicht die Freiheit der ersuchten Überwachungsbehörde, die endgültige Entscheidung zu treffen. (2) Die ersuchte Überwachungsbehörde prüft die Auffassung der ersuchenden Überwachungsbehörde und das von ihr vorgelegte Tatsachenmaterial eingehend und wohlwollend, insbesondere auf die angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der ersuchenden Vertragspartei. (3) Die an den Konsultationen nach diesem Artikel beteiligten Überwachungsbehörden bemühen sich unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten, unter Berücksichtigung der wichtigen Interessen, um die es geht, innerhalb von drei Monaten eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Artikel 8 Problemlösung (1) Führen die Konsultationen nach Artikel 7 nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so findet auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ein Meinungsaustausch in dem mit dem Europa-Abkommen eingesetzten, für Wettbewerbspolitik und staatliche Beihilfen zuständigen Unterausschuss statt. (2) Führt dieser Meinungsaustausch nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung oder ist die in Absatz 1 genannte Frist abgelaufen, so kann die Angelegenheit dem Assoziationsausschuss unterbreitet werden; dieser kann geeignete Empfehlungen für die Regelung dieser Fälle aussprechen. (3) Diese Verfahren lassen Maßnahmen nach Artikel 63 Absatz 6 des Europa-Abkommens oder Artikel 8 Absatz 6 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen unberührt. Handelspolitische Instrumente sollten jedoch nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Artikel 9 Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Informationen (1) Nach Artikel 63 Absatz 7 des Europa-Abkommens ist eine Überwachungsbehörde nicht verpflichtet, der anderen Informationen zu übermitteln, deren Preisgabe gegenüber der ersuchenden Behörde nach dem Recht der Behörde, in deren Besitz sich die Informationen befinden, unzulässig ist. (2) Die Überwachungsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die ihnen von der anderen Überwachungsbehörde als vertraulich übermittelt werden. TRANSPARENZ Artikel 10 Verzeichnis (1) Im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme hilft die Kommission der Republik Polen, auf derselben Grundlage wie in der Gemeinschaft ein Verzeichnis ihrer Beihilfeprogramme und Einzelbeihilfen aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten, um die Transparenz zu gewährleisten und kontinuierlich zu erhöhen. (2) Die Kommission unterrichtet die Republik Polen regelmäßig über die von ihr mit dem gleichen Ziel erstellte Dokumentation hinsichtlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Artikel 11 Informationsaustausch Die beiden Vertragsparteien gewährleisten durch geeignete Veröffentlichungen und einen regelmäßigen Informationsaustausch über ihre Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Transparenz in diesem Bereich. VERSCHIEDENES Artikel 12 Amtshilfe (Sprachen) Die Kommission und die Überwachungsbehörde der Republik Polen treffen praktische Regelungen für die gegenseitige Amtshilfe oder andere geeignete Lösungen insbesondere im Bereich der Übersetzungen. (1) Derzeit liegt die Geringfügigkeitsschwelle in der Gemeinschaft nach der Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9) bei einem Gesamtbetrag von 100000 EUR je Unternehmen innerhalb von drei Jahren.