22001D0409

2001/409/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 10. Mai 2001 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarn

Amtsblatt Nr. L 144 vom 30/05/2001 S. 0035 - 0036


Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

vom 10. Mai 2001

über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarn

(2001/409/EG)

DER AKP-EG-AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 27. Juli 2000 über die ab 2. August 2000 geltenden Übergangsmaßnahmen(1) finden die Handelsbestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einschließlich des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ab 2. August 2000 Anwendung.

(2) Gemäß Artikel 38 Absatz 1 des genannten Protokolls können Ausnahmen von den Ursprungsregeln genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.

(3) Die Staaten in Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) legten am 22. November 2000 einen Antrag der Regierung des Königreichs Swasiland auf eine Ausnahme von der in diesem Protokoll genannten Ursprungsregel für eine jährliche Menge von 1900 Tonnen in diesem Land hergestelltem Kerngarn für einen Zeitraum von fünf Jahren vor.

(4) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 5 und 6 ist die beantragte Ausnahmeregelung aufgrund der Tatsache, dass sie der Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs dient, es sich um einen Binnenstaat handelt, die Regeln über die Ursprungskumulierung nicht anwendbar sind und wegen des durch das Herstellungsverfahren in Swasiland entstandenen Wertzuwachses gerechtfertigt.

(5) Die Ausnahmeregelung kann aufgrund der schwierigen Lage der Textilindustrie nicht für die beantragten Mengen gewährt werden.

(6) Angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens dürfte jedoch eine mengenmäßig beschränkte Ausnahmeregelung zu keinen schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfuellt werden.

(7) Daher kann gemäß Artikel 38 Swasiland die Ausnahmeregelung für jährlich 1400 Tonnen Kerngarn für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste in Anhang II zum Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gilt das in Swasiland aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte Kerngarn der HS-Positionen 5206.22, 5206.42, 5402.52 und 5402.62 unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen als Ursprungserzeugnis dieses Landes.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mengen, die Swasiland in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2006 ausführt.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieses Beschlusses, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen.

Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge, so wird diese anteilmäßig zugeteilt.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den verfügbaren Mengen, bis diese ausgeschöpft sind.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Swasiland treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diesen Beschluss. Die zuständigen Behörden von Swasiland übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind der folgende Vermerk und die Nummer dieses Beschlusses einzutragen: "Ausnahmeregelung - Beschluss Nr. 3/2001"

Artikel 6

Die Staaten in Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. April 2001.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2001.

Für den AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Gemeinsamen Vorsitzenden

Michel Vanden Abeele

Peter O. Ole Nkuraiyia

(1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

ANHANG

Swasiland

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