22001D0283

2001/283/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. März 2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

Amtsblatt Nr. L 098 vom 07/04/2001 S. 0031 - 0043


Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei

vom 28. März 2001

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

(2001/283/EG)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei(2), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/97(3) des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei, muss hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und der nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. geändert werden.

(2) Während der Durchführung der Endphase der Zollunion EG-Türkei wurden Anpassungen vorgenommen, die Änderungen des Beschlusses Nr. 1/96 erforderlich machen.

(3) Wegen des Außerkrafttretens der Ausnahmeregelung des Artikels 15 des Beschlusses Nr. 1/95 wendet die Türkei ab 1. Januar 2001 gegenüber Drittländern auf die unter den Beschluss Nr. 1/95 fallenden Waren dieselben Zollsätze an wie die Gemeinschaft -

BESCHLIESST:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Dieser Beschluss enthält Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (im Folgenden "Grundbeschluss" genannt).

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet

1. "Drittland" ein Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Zollunion EG-Türkei gehört;

2. "Teil der Zollunion" das Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits.

TITEL II

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN TEILEN DER ZOLLUNION

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Unbeschadet der Vorschriften des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der Gemeinschaft und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Gemeinschaft gelten, und das türkische Zollgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten.

Artikel 4

(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfuellt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung für die betreffenden Waren ausgefertigt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausfertigung der Bescheinigung führt zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundbeschlusses genannten handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die Waren unterworfen werden können.

(3) Als Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.

(4) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist die Person, für die die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

(5) Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Fall einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

KAPITEL 2

Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Warenverkehr

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 11 wird der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den freien Warenverkehr für gewerbliche Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und der Türkei erfuellt sind, durch einen Nachweis erbracht, der auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.

Artikel 6

(1) Der in Artikel 5 genannte Nachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Das Muster dieses Formblatts ist in Anhang I wieder gegeben.

(2) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar aus der Gemeinschaft in die Türkei oder aus der Türkei in die Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Waren aus der Türkei und Waren aus der Gemeinschaft können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der Türkei befördert werden.

(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrstaat durch den Durchfuhrstaat erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaates ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Waren,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrstaat oder,

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 7

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des Grundbeschlusses verwendet werden kann.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses vorzulegen.

(4) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Status der Waren und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, dass die Warenverkehrsbescheinigung ordnungsgemäß ausgefuellt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

Artikel 8

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag ihrer Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorzulegen.

(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR., die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen nehmen die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. an, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 9

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache ausgestellt. Wird die Bescheinigung in türkischer Sprache ausgestellt, so muss sie außerdem in einer Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt werden. Sie ist maschinenschriftlich oder handschriftlich mit Tinte in Druckschrift auszufuellen.

(2) Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

Die Mitgliedstaaten und die Türkei können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II und der im Rahmen der Zollunion festgelegten zusätzlichen Regeln auszufuellen.

Artikel 10

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhranmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Waren die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr erfuellen.

(2) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht allein deswegen ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass die Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.

(3) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. dürfen nicht zur Ablehnung der Bescheinigung führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung entstehen lassen.

(4) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. kann der Ausführer bei der zuständigen Zollbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgestellt wird. In Feld 8 des Formblatts dieses Duplikats A.TR. sind das Datum der Ausstellung und die Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung und einer der folgenden Vermerke einzutragen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- KNC NÜSHADIR.

Artikel 11

(1) Abweichend von Artikel 7 kann nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung ATR angewandt werden.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr für die Kontrolle des Status der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. unter den Voraussetzungen des Artikels 7 bewilligen, dass er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorzulegen braucht.

(3) Die Zollbehörden lehnen die Erteilung der in Absatz 2 genannten Bewilligung ab, sofern der Ausführer nicht die von ihnen für erforderlich erachtete Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(4) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung wird insbesondere festgelegt,

a) welche Zollstelle die Vorausfertigung der Bescheinigungen vornimmt;

b) wie der ermächtigte Ausführer den Nachweis für die Verwendung der Bescheinigungen zu erbringen hat;

c) welche Behörde in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 15 zuständig ist.

(5) Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung bestimmen, dass das für den Sichtvermerk der Zollstelle vorgesehene Feld

a) entweder im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats und mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, bei der es sich auch um eine Faksimileunterschrift handeln kann,

b) oder von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann auf dem Formblatt vorgedruckt sein.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe a) ist in Feld 8 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"Procedimiento simplificado"

"Forenklet fremgangsmåde"

"Vereinfachtes Verfahren"

"Απλουστευμένη διαδικασία"

"Simplified procedure"

"Procédure simplifiée"

"Procedura semplificata"

"Vereenvoudigde regeling"

"Procedimento simplificado"

"Yksinkertaistettu menettely"

"Förenklat förfarande"

"Basitlestirilmis prosedür".

(7) Die ausgefuellte, mit dem Vermerk nach Absatz 6 versehene und vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Bescheinigung gilt als Nachweis für die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 5.

Artikel 12

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auf der Grundlage einer vorher ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Werden Waren in der Gemeinschaft oder in der Türkei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung A.TR. im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der Türkei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Waren befinden.

Artikel 13

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Türkei einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.

Artikel 14

(1) Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 kann die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) In Feld 8 der nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"EXPEDIDO A POSTERIORI"

"UDSTEDT EFTERFØLGENDE"

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT"

"ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ"

"ISSUED RETROSPECTIVELY"

"DELIVRE A POSTERIORI"

"RILASCIATO A POSTERIORI"

"AFGEGEVEN A POSTERIORI"

"EMITIDO A POSTERIORI"

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"

"UTFÄRDAT I EFTERHAND"

"SONRADAN VERILMISTIR".

Artikel 15

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung, dem Status der betreffenden Waren oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses haben.

(2) Für die Durchführung von Absatz 1 übersenden die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift dieser Papiere den Zollbehörden des Ausfuhrstaats, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Erleichterung der Prüfung übermitteln die Zollbehörden alle erforderlichen Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Anwendung der im Grundbeschluss vorgesehenen Regelung auf die betreffenden Waren abzulehnen, so bieten sie dem Einführer an, die Waren vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, innerhalb von zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob das Papier echt ist und ob sich die Waren in der Gemeinschaft oder in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befanden und die übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses erfuellt sind.

(6) Ist im Fall begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Status der Waren entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Anwendung der im Grundbeschluss vorgesehenen Regelung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 16

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 15, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Beschlusses sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats sind stets nach dem Recht des betreffenden Staates beizulegen.

Artikel 17

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Anwendung der im Grundbeschluss vorgesehenen Regelung zu erlangen.

KAPITEL 3

Bestimmungen über von Reisenden mitgeführte Waren

Artikel 18

Für Waren, die von Reisenden aus dem einem Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden und die nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, wird der freie Warenverkehr ohne Vorlage der in Kapitel 2 vorgesehenen Bescheinigung bewilligt, sofern sie als Waren angemeldet werden, die die Voraussetzungen für den zollrechtlich freien Verkehr erfuellen, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht.

KAPITEL 4

Postverkehr

Artikel 19

Für Postsendungen (einschließlich Postpaketen) wird der freie Warenverkehr ohne Vorlage der in Kapitel 2 vorgesehenen Bescheinigung bewilligt, es sei denn, dass die Umschließungen oder die Begleitpapiere mit dem Hinweis versehen sind, dass die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des Grundbeschlusses nicht erfuellen. Dieser Hinweis besteht in einem gelben Aufkleber nach dem Muster in Anhang IV, das in allen derartigen Fällen von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates anzubringen ist.

TITEL III

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

Bestimmungen über den Zollwert der Waren

Artikel 20

Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der Zollunion anfallen, werden nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

KAPITEL 2

Passive Veredelung

Artikel 21

Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Dreieckverkehr" die Regelung, nach der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion stattfindet als demjenigen, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden.

Artikel 22

Die Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs im Rahmen der passiven Veredelung wird auf Antrag des Bewilligungsinhabers zugelassen, sofern nicht der Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr in Anspruch genommen wird.

Artikel 23

(1) Bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs ist das Informationsblatt INF 2 zu verwenden.

(2) Das Informationsblatt INF 2, das dem Muster in den Zollvorschriften der Gemeinschaft und der Türkei entspricht und deren Bestimmungen unterliegt, besteht aus einem Original und einer Abschrift, die der Zollstelle der Überführung in das Verfahren zusammen vorzulegen sind. Das Informationsblatt INF 2 wird für die in das Verfahren übergeführte Menge ausgestellt. Sollen die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzerzeugnisse in mehreren Sendungen über verschiedene Zollstellen wieder eingeführt werden, so stellt die Zollstelle der Überführung in das Verfahren auf Antrag des Bewilligungsinhabers mehrere Informationsblätter INF 2 für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren aus.

(3) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts INF 2 kann der Inhaber des Verfahrens der passiven Veredelung bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wieder eingeführt worden sind.

Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- IKINCI NÜSHADIR.

(4) Mit dem Antrag auf Ausstellung des Informationsblatts INF 2 erklärt sich der Bewilligungsinhaber damit einverstanden, dass die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einer anderen Person gewährt wird.

Artikel 24

(1) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren stellt das Informationsblatt INF 2 in einem Original und einer Abschrift aus. Sie behält die Abschrift und übergibt das Original dem Anmelder.

(2) Ist die Zollstelle der Überführung in das Verfahren der Ansicht, dass die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird, bestimmte Angaben zu der Bewilligung benötigt, die auf dem Auskunftsblatt nicht vorgesehen sind, so trägt sie diese Angaben auf dem Auskunftsblatt ein.

(3) Das Original des Informationsblatts INF 2 wird bei der Ausgangszollstelle vorgelegt. Diese Zollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, und gibt es der Person zurück, die es vorgelegt hat.

Artikel 25

(1) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 auszustellen hat, gibt in dessen Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(2) Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

(3) Die Muster oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die nach Absatz 2 durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse mit unverletztem Verschluss vorzulegen hat.

(4) Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, wenn die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 26

(1) Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr legt der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse der Zollstelle der Beendigung des Verfahrens das Original des Informationsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die in Artikel 25 Absätze 3 und 4 aufgeführten Nämlichkeitsmittel vor.

(2) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzerzeugnisse in einer Sendung oder in mehreren Sendungen bei derselben Zollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so vermerkt diese Zollstelle die Mengen von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen von Veredelungserzeugnissen oder Ersatzerzeugnissen entsprechen, auf dem Original des Informationsblatts INF 2.

Ist das Informationsblatt INF 2 vollständig erledigt, so wird es der Anmeldung beigefügt, auf die es sich bezieht. Anderenfalls wird es dem Anmelder übergeben und ein entsprechender Vermerk in die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr eingetragen.

(3) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzerzeugnisse in mehreren Sendungen bei verschiedenen Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, ohne dass Artikel 23 Absatz 2 angewandt worden ist, so stellt die Zollstelle, bei der die erste Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird, auf Antrag des Anmelders als Ersatz für das ursprüngliche Informationsblatt INF 2 Informationsblätter INF 2 entsprechend der Menge der noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren der vorübergehenden Ausfuhr aus. Sie vermerkt auf den Ersatzblättern die Nummer des ursprünglichen Auskunftsblattes und die Zollstelle, die es ausgestellt hat. Die auf den Ersatzblättern angegebenen Mengen werden auf die Menge des ursprünglichen Informationsblatts INF 2 angerechnet, das der ersten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt wird, wenn es durch diese Angaben vollständig erledigt ist. Jedes vollständig erledigte Ersatzblatt wird der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt, auf die es sich bezieht.

Artikel 27

Die Zollstelle der Beendigung des Verfahrens ist befugt, die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, zu ersuchen, die Echtheit des Auskunftsblattes sowie die Richtigkeit der Angaben und gegebenenfalls der zusätzlichen Angaben nachträglich zu prüfen.

Die ersuchte Zollstelle kommt dem Ersuchen so bald wie möglich nach.

KAPITEL 3

Rückwaren

Artikel 28

(1) Waren aus dem einen Teil der Zollunion, die nach der Ausfuhr aus dessen Zollgebiet in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt und dort innerhalb von drei Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(2) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des einen Teils der Zollunion aufgrund ihrer Verwendung für einen besonderen Zweck zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren für denselben Zweck wieder eingeführt werden.

Werden die Waren nicht für denselben Zweck wieder eingeführt, so wird der zu erhebende Einfuhrabgabenbetrag gegebenenfalls um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(3) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Waren im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet des einen Teils der Zollunion ausgeführt worden sind, es sei denn, dass sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 29

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 28 wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 30

Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren.

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den für das Verfahren der aktiven Veredelung geltenden Bestimmungen berechnet; als Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse.

Artikel 31

Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur ein Teil der Menge der zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Waren wieder eingeführt wird.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile und Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Geräten oder sonstigen Erzeugnissen handelt.

Artikel 32

(1) Abweichend von Artikel 29 werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:

a) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion lediglich einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind;

b) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion zwar einer anderen als einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die nicht allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind, die sich jedoch als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

- Die Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden.

- Es ist erst nach Beginn der genannten Behandlung festgestellt worden, dass sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

(2) Sind die Rückwaren einer nach Absatz 1 Buchstabe b) zulässigen Behandlung unterzogen worden und hätte diese im Verfahren der passiven Veredelung eine Einfuhrabgabenpflicht begründet, so finden die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen über die Abgabenerhebung Anwendung.

Besteht die Behandlung der Waren jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge außerhalb des Zollgebiets der beiden Teile der Zollunion eingetretener und den Zollbehörden glaubhaft dargelegter unvorhergesehener Umstände erforderlich geworden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern der Wert der Rückwaren infolge dieser Behandlung nicht höher ist als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 2

a) ist "Ausbesserung oder Instandsetzung, die erforderlich geworden ist," jeder Vorgang, mit dem die außerhalb des Zollgebiets der beiden Teile der Zollunion an den Waren aufgetretenen Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und ohne den die Waren nicht mehr in normaler Weise für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden könnten;

b) gilt der Wert der Rückwaren infolge der Behandlung als nicht höher als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion, wenn die Behandlung nicht über das für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderliche Maß hinausgeht.

Müssen bei der Ausbesserung oder Instandsetzung der Waren Ersatzteile eingebaut werden, so ist dies auf die für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderlichen Teile zu beschränken.

Artikel 33

Bei der Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten stellen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten ein Papier aus, das alle Angaben enthält, die für die Feststellung der Nämlichkeit im Falle der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet eines Teils der Zollunion erforderlich sind.

Artikel 34

(1) Als Rückwaren können Waren nur zugelassen werden, wenn

- für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

a) das dem Ausführer von den Zollbehörden übergebene Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Abschrift oder

b) das Informationsblatt nach Artikel 35 vorgelegt wird.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Papiere werden nicht verlangt, wenn die Zollstelle der Wiedereinfuhr anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten vorzulegender Nachweise feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten und dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung als Rückwaren erfuellten;

- sie mit einem im anderen Teil der Zollunion ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

Diese Waren können auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Carnets ATA nach Maßgabe des Artikels 28 als Rückwaren zugelassen werden.

In allen Fällen sind folgende Förmlichkeiten zu erfuellen:

- Prüfen der Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts,

- Ausfuellen des Stammblatts und des Felds H des Wiedereinfuhrabschnitts,

- Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.

(2) Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr von Umschließungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten, in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, sofern nach den autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen Zollpapiere nicht verlangt werden.

Er gilt ebenfalls nicht, sofern die Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willenserklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können.

(3) Die Zollstelle der Wiedereinfuhr kann vom Beteiligten zusätzliche Nachweise verlangen, die sie insbesondere für die Feststellung der Nämlichkeit der Rückwaren für erforderlich erachtet.

Artikel 35

Das Informationsblatt INF 3 wird in einem Original und zwei Abschriften auf Formblättern nach dem Muster in den Zollvorschriften der Gemeinschaft und der Türkei ausgestellt.

Artikel 36

(1) Das Informationsblatt INF 3 wird auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt, sofern der Ausführer erklärt, dass die Waren wahrscheinlich über eine Zollstelle des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt werden.

(2) Das Informationsblatt INF 3 kann auf Antrag des Ausführers auch nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt werden, sofern diese anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen kann, dass sich die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren beziehen.

Artikel 37

(1) Das Informationsblatt INF 3 enthält alle Angaben, die die Zollbehörden für die Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren benötigen.

(2) Sollen die ausgeführten Waren über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion oder in das Zollgebiet beider Teile der Zollunion wieder eingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Informationsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der ausgeführten Waren beantragen.

Ferner kann der Ausführer bei der Zollstelle, die ein Informationsblatt INF 3 ausgestellt hat, beantragen, dieses durch mehrere Informationsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Informationsblatt INF 3 aufgeführten Waren zu ersetzen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Informationsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 38

Das Original und eine Abschrift des Informationsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Zollstelle der Wiedereinfuhr übergeben. Die zweite Abschrift wird von der Zollstelle, die das Informationsblatt INF 3 ausgestellt hat, zu den Akten genommen.

Artikel 39

Die Zollstelle der Wiedereinfuhr vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Original und auf der Abschrift des Informationsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet den Zollbehörden, die das Informationsblatt ausgestellt haben, die mit Nummer und Datum der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Abschrift.

Diese Zollbehörden vergleichen diese Abschrift mit der in ihren Akten befindlichen Abschrift und nehmen sie ebenfalls zu den Akten.

Artikel 40

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Informationsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei den Zollbehörden, die das Informationsblatt INF 3 ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen. Diese geben dem Antrag statt, sofern die Umstände dies rechtfertigen. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- IKINCI NÜSHADIR.

Die Zollbehörden vermerken auf der in ihren Akten befindlichen Abschrift des Informationsblatts INF 3, dass ein Duplikat ausgestellt wurde.

Artikel 41

(1) Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Zollstelle der Wiedereinfuhr auf Ersuchen alle ihr vorliegenden Informationen, damit diese feststellen kann, ob die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kapitels erfuellen.

(2) Für das Ersuchen und die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen kann das Informationsblatt INF 3 verwendet werden.

Titel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 42

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 1/96.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Geschehen zu Ankara am 28. März 2001.

Im Namen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

Der Präsident

O. Önal

(1) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(2) ABl. L 200 vom 9.8.1996, S. 14.

(3) ABl. L 249 vom 12.9.1997, S. 18.

ANHANG I

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ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZUR WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG A.TR.

I. Regeln für das Ausfuellen der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

1. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Wird die Bescheinigung in türkischer Sprache ausgefuellt, so muss sie außerdem in einer Amtssprache der Gemeinschaft ausgefuellt werden.

2. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist maschinenschriftlich oder handschriftlich auszufuellen; wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem Beteiligten, der die Bescheinigung ausgefuellt hat, paraphiert und von den Zollbehörden bestätigt werden. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

II. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben

1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens;

2. gegebenenfalls Nummer des Frachtpapiers;

3. gegebenenfalls vollständiger Name und vollständige Anschrift der Personen oder Unternehmen, denen die Waren auszuliefern sind;

5. Name des Staates, aus dem die Waren ausgeführt werden;

6. Name des betreffenden Staates;

9. laufende Nummer der betreffenden Ware im Verhältnis zur Gesamtzahl der in der Bescheinigung aufgeführten Waren;

10. Zeichen, Anzahl, Menge, Art der Packstücke, handelsübliche Bezeichnung der Waren;

11. Rohmasse der entsprechenden in Feld 10 aufgeführten Waren, ausgedrückt in Kilogramm oder in anderen Maßeinheiten (hl, m3 usw.);

12. von der Zollbehörde auszufuellen. Gegebenenfalls Angaben zum Ausfuhrpapier (Art und Nummer des Formblatts, Name der Zollstelle und des ausstellenden Staates);

13. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Ausführers.

ANHANG III

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ANHANG IV

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