22001D0221(01)

2001/136/EG: Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Slowakische Republik vom 27. Dezember 2000 über die Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates über seine Geschäftsordnung durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2001 S. 0007 - 0008


Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Slowakische Republik

vom 27. Dezember 2000

über die Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates über seine Geschäftsordnung durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

(2001/136/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 109,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Gemeinschaft und jenen der Slowakischen Republik können einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen EG-Slowakische Republik leisten.

(2) Es erscheint angebracht, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften einerseits und den Wirtschafts- und Sozialpartnern der Slowakischen Republik andererseits durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu fördern.

(3) Die mit dem Beschluss Nr. 1/95 angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates ist dementsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die folgenden Artikel werden der Geschäftsordnung des Assoziationsrates hinzugefügt:

"Artikel 16

Gemischter Beratender Ausschuss

Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Assoziationsrat zu unterstützen, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik zu fördern. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte, die bei der Durchführung des Europa-Abkommens in den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik auftauchen. Der Gemischte Beratende Ausschuss nimmt zu Fragen Stellung, die sich in diesen Bereichen ergeben.

Artikel 17

Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich aus vier Vertretern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und vier Vertretern der wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Slowakischen Republik zusammen.

Der Gemischte Beratende Ausschuss wird nach Befassung durch den Assoziationsrat oder hinsichtlich der Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen auf eigene Initiative tätig.

Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der Slowakischen Republik im Gemischten Beratenden Ausschuss vertreten sind.

Der Vorsitz des Gemischten Beratenden Ausschusses wird von einem Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und einem slowakischen Mitglied gemeinsam geführt.

Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Slowakischen Republik andererseits übernehmen jeweils die aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen entstehenden Personal- und Reisekosten, die Tagegelder sowie die Post- und Fernmeldegebühren.

Die Ausgaben für das Dolmetschen in Sitzungen und für die Übersetzung sowie die Vervielfältigung von Dokumenten werden vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übernommen, mit Ausnahme der Ausgaben für das Dolmetschen und die Übersetzungen in die slowakische oder aus der slowakischen Sprache, die von den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Slowakischen Republik getragen werden.

Die sonstigen Ausgaben für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung organisiert."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 2000.

Im Namen des Assoziationsrates

E. Kukan

Der Präsident