22001D0203(02)

2001/91/EG: Beschluss Nr. 2/2000 vom 4. Dezember 2000 des in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses über die Änderung der Übergangsregelungen in den Sektoralen Anhängen über Elektromagnetische Verträglichkeit und Telekommunikationsendgeräte

Amtsblatt Nr. L 034 vom 03/02/2001 S. 0068 - 0068


Beschluss Nr. 2/2000

vom 4. Dezember 2000

des in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses über die Änderung der Übergangsregelungen in den Sektoralen Anhängen über Elektromagnetische Verträglichkeit und Telekommunikationsendgeräte

(2001/91/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 14 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Übergangsregelungen der Sektoralen Anhänge über elektromagnetische Verträglichkeit und Telekommunikationsendgeräte in Verbindung mit dem Sektoralen Anhang über Elektrische Sicherheit sollten geändert werden.

(2) Nach Artikel 21 Absatz 2 kann ein Sektoraler Anhang über den Gemischten Ausschuss schriftlich von den Vertragsparteien geändert werden -

BESCHLIESST:

1. Im sektoralen Anhang über Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) wird die Nummer 9 in Abschnitt VIII vollständig gestrichen.

2. Im sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte (TTE) wird die Nummer 9 in Abschnitt VIII vollständig gestrichen.

Dieser in zwei Urschriften ausgefertigte Beschluss wird von Vertretern im Gemischten Ausschuss unterzeichnet, die ermächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er wird an dem Tag wirksam, an dem die letztere Unterschrift geleistet wird.

Washington D.C., den 4. Dezember 2000

In Namen der Vereinigten Staaten von Amerika

Susan ESSERMAN

Brüssel, den 4. Dezember 2000

In Namen der Europäischen Gemeinschaft

Peter CARL