22001A1025(01)

Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl

Amtsblatt Nr. C 299 vom 25/10/2001 S. 0001 - 0004


(ÜBERSETZUNG)

Währungsvereinbarung

zwischen der Italienischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl

(2001/C 299/01)

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK - im Namen der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

und

DER STAAT VATIKANSTADT, vertreten durch den Heiligen Stuhl gemäß Artikel 3 des Lateranvertrags,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt,

in Erwägung nachstehender Rechtsakte bzw. Gründe:

(1) Der Grundsätze, die in den geltenden Übereinkünften zwischen dem Staat Vatikanstadt und der Italienischen Republik, insbesondere im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien vom 11. Februar 1929 und seinen Änderungen, festgelegt sind.

(2) Der bilateralen Währungsvereinbarungen und der zuletzt am 3. Dezember 1991 geschlossenen Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt.

(3) Aufgrund der Verordnung des Rates (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 tritt der Euro am 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten.

(4) Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat der Europäischen Union hat mit seiner Entscheidung vom 3. Mai 1998 festgelegt, dass Italien zu den Mitgliedstaaten gehört, die den Euro einführen.

(5) Vom 1. Januar 1999 an ist die Europäische Gemeinschaft für die Währungsangelegenheiten der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, zuständig.

(6) Nach der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit dem Staat Vatikanstadt, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

(7) Durch die Einführung des Euro wird eine Neuaushandlung der geltenden Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt, die am 31. Dezember 1991 geschlossen wurde, erforderlich.

(8) Der Rat hat mit der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Staat Vatikanstadt festgelegt.

(9) Mit dieser Entscheidung wurde festgelegt, dass die Italienische Republik die Verhandlungen mit dem Staat Vatikanstadt im Namen der Europäischen Gemeinschaft führt, dass die Kommission in vollem Umfang an diesen Verhandlungen beteiligt wird und dass die Europäische Zentralbank in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an diesen Verhandlungen beteiligt wird.

(10) In dieser Entscheidung ist als einer der Grundsätze, auf die sich der Standpunkt der Gemeinschaft bei den Verhandlungen stützt, vorgesehen, dass der Staat Vatikanstadt sich verpflichtet, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind, und dass das Recht des Staats Vatikanstadt, Sammlermünzen auszugeben, unberührt bleibt.

(11) Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch den Staat Vatikanstadt erfolgt nach den Leitlinien, die für die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgegebenen Sammlermünzen gelten und die insbesondere das Verbot der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen bis zum 1. Januar 2002 und die Festlegung von technischen sowie künstlerischen Merkmalen und einer Stückelung vorsehen, die es erlauben, diese Münzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden.

(12) Der Rat hat mit der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 bestimmt, dass die im Staat Vatikanstadt ansässigen Finanzinstitutionen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit der EZB zu bestimmen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten können.

(13) In Anbetracht der engen Verbindungen zwischen der Italienischen Republik und Vatikanstadt erscheint es zweckmäßig, diesen Zugang über die italienischen Zahlungsverkehrssysteme zu gewähren -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Der Staat Vatikanstadt ist berechtigt, den Euro im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 1. Januar 1999 an als offizielle Währung zu verwenden.

Der Staat Vatikanstadt verleiht den Euro-Banknoten und -Münzen vom 1. Januar 2002 an den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, für die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet Sorge zu tragen und sich an den von der Italienischen Republik für die Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen vorgesehenen Zeitplan zu halten.

Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich ferner, seine auf Lire lautenden Münzen nach demselben Zeitplan aus dem Verkehr zu ziehen wie die Italienische Republik.

Artikel 2

Der Staat Vatikanstadt gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art aus, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind. Die Bedingungen für die Ausgabe eines begrenzten Kontingents von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2002 sowie von Lire-Münzen bis zum 31. Dezember 2001 sind in den nachfolgenden Artikeln festgelegt.

Artikel 3

Der Staat Vatikanstadt darf ab dem 1. Januar 2002 Euro-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 670000 EUR ausgeben.

Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den Euro einführen, ausgegebenen Euro-Münzen überein.

Die künstlerischen Merkmale der nationalen Seite werden den zuständigen Währungsbehörden der Gemeinschaft vom Staat Vatikanstadt im Voraus mitgeteilt.

Artikel 4

Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der jährliche Nennwert der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet.

Der Staat Vatikanstadt teilt der Italienischen Republik alljährlich bis zum 1. September den Nennwert der Euro-Münzen mit, die er im Laufe des darauf folgenden Jahres auszugeben beabsichtigt.

Artikel 5

Das Recht des Staats Vatikanstadt, weiterhin Sammlermünzen zu prägen, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Werden Euro-Sammlermünzen ausgegeben, so fallen sie unter die jährliche Obergrenze des Nennwerts gemäß Artikel 3.

Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Sammlermünzen haben in der Gemeinschaft nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 6

Für die Zwecke der Prägung der vatikanischen Münzen und der päpstlichen Medaillen stellt die italienische Regierung dem Staat Vatikanstadt die italienische Staatsdruckerei und Münzprägeanstalt zur Verfügung.

Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, ausschließlich die italienische Staatsdruckerei und Münzprägeanstalt für die Zwecke der Prägung der vatikanischen Münzen in Anspruch zu nehmen, solange diese Vereinbarung gilt.

Artikel 7

Bei Sedisvakanz kann der Staat Vatikanstadt im Jahr, in dem die Vakanz eingetreten ist, über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 201000 EUR prägen.

In jedem Heiligen Jahr kann der Staat Vatikanstadt ebenfalls über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 201000 EUR prägen.

Desgleichen kann der Staat Vatikanstadt im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 201000 EUR prägen.

Artikel 8

Der Staat Vatikanstadt darf Euro-Münzen nicht vor dem 1. Januar 2002 ausgeben.

Der Staat Vatikanstadt darf bis zum 31. Dezember 2001 Lire-Münzen ausgeben. Für die Lire-Ausgaben gelten folgende Bestimmungen:

- Die Lire-Münzen in den Werten, die der Staat Vatikanstadt zu prägen gedenkt, stimmen hinsichtlich Metall, chemischer Zusammensetzung, Nennwert, Abmessungen und Materialwert der einzelnen Stücke mit den italienischen Münzen überein.

- Die vatikanischen Münzen und die italienischen Münzen haben im italienischen Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet des Staats Vatikanstadt jeweils den gleichen Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels und dieselbe schuldbefreiende Wirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen und in den Beziehungen zu öffentlichen Kassen.

- Der Staat Vatikanstadt und die Italienische Republik können verlangen, dass vatikanische Münzen, die sich in den Kassen des italienischen Staates ansammeln, in italienische Währung umgetauscht werden.

- Goldmünzen dürfen für einen unbegrenzten Wert geprägt werden. Solche Münzen haben nur im Hoheitsgebiet des Staats Vatikanstadt den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Der Nennwert anderer ausgegebener Münzen als Goldmünzen darf jährlich den Gesamtbetrag von 1000000000 italienischen Lire nicht überschreiten bei einer Stückzahl von höchstens 100000000.

- Der Staat Vatikanstadt kann bei Sedisvakanz im Jahr, in dem die Vakanz eingetreten ist, sowie in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils über die im vierten Gedankenstrich vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 300000000 italienischen Lire in einer Stückzahl von höchstens 30000000 prägen.

- Der jährliche Nennwert der vom Staat Vatikanstadt in Lire ausgegebenen Münzen wird im Hinblick auf die Genehmigung durch die Europäische Zentralbank nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu dem von der Italienischen Republik ausgegebenen Münzenvolumen hinzugerechnet.

Artikel 9

Der Staat Vatikanstadt arbeitet mit der Europäischen Gemeinschaft eng zusammen bei der Bekämpfung von Totalfälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen sowie zur Bekämpfung und Ahndung etwaiger Verfälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 10

Im Staat Vatikanstadt ansässigen Finanzinstitutionen kann zu Bedingungen, die von der Banca d'Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festzulegen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen des Euro-Raumes gewährt werden.

Artikel 11

Die Parteien vereinbaren, dass mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die am 3. Dezember 1991 geschlossene Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt erlischt.

Artikel 12

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem beide Parteien einander über den Abschluss ihrer Ratifikations-, Abschluss- oder Annahmeverfahren nach den für jede Partei geltenden Vorschriften unterrichtet haben.

Die zuständigen Finanzgremien der Italienischen Republik und des Staats Vatikanstadt passen die in den Artikeln 3 und 7 genannten Beträge alle zwei Jahre im Verwaltungsverfahren einvernehmlich auf der Grundlage des ISTAT-Index für die Verbraucherpreisschwankungen während der zwei vorangegangenen Jahre an. Die erste Anpassung findet zum 1. Januar 2004 statt.

Alle Parteien und Stellen, die an dem Verfahren zum Abschluss dieser Vereinbarung beteiligt sind, können eine Überprüfung der Bestimmungen der Vereinbarung beantragen. Ergibt diese Überprüfung, dass eine Änderung dieser Vereinbarung zweckmäßig ist, so finden die geltenden Verfahren und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung.

Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr kündigen.

Geschehen zu Rom am 29. Dezember 2000 in zweifacher Urschrift in italienischer Sprache.

Für die Regierung der Italienischen Republik Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Für den Staat Vatikanstadt vertreten durch den Heiligen Stuhl

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