Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/1999 vom 28. Mai 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 284 vom 09/11/2000 S. 0047 - 0048
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/1999 vom 28. Mai 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 18/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Februar 1999(1) geändert. (2) Die Dreiundzwanzigste Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0062: Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 20)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 98/62/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Mai 1999. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende F. Barbaso (1) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 43. (2) ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 20.