22000D0921(07)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0068 - 0069


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 54/2000

vom 28. Juni 2000

über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2000 vom 31. März 2000(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 96/4/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(4), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 51 (Richtlinie 89/398/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 399 L 0041: Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38)."

(2) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

"geändert durch:

- 396 L 0004: Richtlinie 96/4/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 12)

- 399 L 0050: Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 96/4/EG und 1999/50/EG sowie der Richtlinie 1999/41/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.(5)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Juni 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 46.

(2) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 12.

(3) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29.

(4) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38.

(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.