Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0068 - 0069
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2000 vom 31. März 2000(1) geändert. (2) Die Richtlinie 96/4/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(3) ist in das Abkommen aufzunehmen. (4) Die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(4), ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 51 (Richtlinie 89/398/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0041: Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38)." (2) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "geändert durch: - 396 L 0004: Richtlinie 96/4/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 12) - 399 L 0050: Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinien 96/4/EG und 1999/50/EG sowie der Richtlinie 1999/41/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.(5) Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Juni 2000 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende F. Barbaso (1) ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 46. (2) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 12. (3) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29. (4) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38. (5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.