22000D0912(01)

Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 17. Juli 2000 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

Amtsblatt Nr. L 230 vom 12/09/2000 S. 0013 - 0013


Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien

vom 17. Juli 2000

zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

(2000/539/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Assoziationsrat beschließt gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a) des Europa-Abkommens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Rumäniens, ob der Zeitraum, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.

(2) Da in Rumänien das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in Kaufkraftstandards 31 % des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahre 1997 erreicht, sollte eine solche Verlängerung beschlossen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Zeitraum, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, wird um weitere fünf Jahre verlängert.

Artikel 2

Rumänien wird der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Beschlusses auf der NUTS-Ebene II harmonisierte Angaben zum Pro-Kopf-BIP vorlegen. Die mit der Überwachung der staatlichen Beihilfen betraute Behörde Rumäniens und die Europäische Kommission werden sodann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regionen und die entsprechenden Intensitätshöchstgrenzen bewerten, um auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(1) die Fördergebietskarte zu erstellen. Anschließend wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet; der Ausschuss fasst einen entsprechenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Roman

(1) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.