22000D0801(01)

Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Amtsblatt Nr. L 195 vom 01/08/2000 S. 0046 - 0048
Amtsblatt Nr. L 317 15/12/2000 S. 1 - 353


Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates

vom 27. Juli 2000

über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2000/483/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, überarbeitet am 4. November 1995 in Port Louis (im Folgenden "Lomé-Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 366 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verhandlungen über ein neues AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen" genannt) wurden am 2. und 3. Februar 2000 in Brüssel abgeschlossen. Das Partnerschaftsabkommen tritt erst nach Abschluss der in seinem Artikel 93 genannten Ratifizierungsverfahren in Kraft.

(2) Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat mit dem Beschluss Nr. 1/2000 vom 28. Februar 2000(1) Übergangsmaßnahmen getroffen, die bis zum 2. August 2000 gelten.

(3) Nach Artikel 366 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Lomé-Abkommens sind die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens vom Ministerrat zu treffen.

(4) Die Vertragsparteien sehen es als zweckmäßig an, das Partnerschaftsabkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Freigabe und die Verwendung der Finanzmittel aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), ab 2. August 2000 vorzeitig anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen, die die Freigabe und die Verwendung der Finanzmittel aus dem 9. EEF betreffen, können nicht vor Inkrafttreten des dem Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokolls wirksam werden. In der Übergangszeit wird die finanzielle Zusammenarbeit daher mit den Restmitteln aus den früheren EEFs finanziert.

(6) Mit der Programmierung der Mittel aus dem 9. EEF kann dagegen vor Inkrafttreten des dem Partnerschaftsabkommen beigefügten neuen Finanzprotokolls begonnen werden. Die im 9. EEF verfügbar werdenden Mittel können dabei vorläufig zugewiesen, aber nicht gebunden werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens

(1) Das Partnerschaftsabkommen wird ab 2. August 2000 vorzeitig angewandt; dies gilt nicht für

a) Anhang I,

b) Anhang II Kapitel 1,

c) Anhang IV Kapitel 3 Artikel 17, 18 und 19 sowie die Kapitel 4 bis 6.

(2) Die anwendbaren Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens treten an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Lomé-Abkommens.

(3) Die nach Absatz 1 vorzeitig anwendbaren Bestimmungen gelten ab 2. August 2000 auch für die Unterzeichnerstaaten des Partnerschaftsabkommens, die nicht Vertragsstaaten des Lomé-Abkommens waren.

(4) Der Wortlaut des Partnerschaftsabkommens ist diesem Beschluss beigefügt(2).

Artikel 2

Verlängerung der Anwendbarkeit des Lomé-Abkommens

Folgende Bestimmungen des Lomé-Abkommens bleiben während der gesamten Übergangszeit oder während eines Teils der Übergangszeit anwendbar:

a) Titel II Kapitel 1 des Dritten Teils wird gemäß Artikel 207 des Lomé-Abkommens für die Transferbeschlüsse für die Anwendungsjahre 1998 und 1999 und für die Rückzahlung der Restbeträge des Zweiten Finanzprotokolls (Artikel 195 Buchstabe a)) bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

b) Titel II Kapitel 3 des Dritten Teils wird für die Maßnahmen, für die vor dem 1. August 2000 ein Förderungsantrag gestellt wird, bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Bei der Programmierung wird gemäß Artikel 281 des Lomé-Abkommens und vorbehaltlich der Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens den Bedürfnissen des Abschlusses von Förderanträgen Rechnung getragen, die vor dem 1. August 2000 gestellt werden, über die jedoch wegen der für die entsprechenden Beschlüsse erforderlichen Verfahren nicht vor dem 31. Dezember 2000 entschieden werden kann; die angegebenen Finanzleistungen zur Unterstützung der ausgewiesenen Entwicklungsprogramme werden soweit wie möglich beibehalten.

c) Titel III Kapitel 3 Abschnitte 3 und 4 des Dritten Teils bleibt bis zur Erschöpfung der Mittel anwendbar. Dies gilt auch für eine vom AKP-EG-Ministerrat in der Übergangszeit beschlossene Erhöhung des von der Europäischen Investitionsbank verwalteten Risikokapitals.

d) Titel III

i) Kapitel 5 Abschnitt 1 des Dritten Teils für die AKP-Staaten, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Programmierung im Rahmen des Lomé-Abkommens nicht abgeschlossen haben,

ii) Kapitel 5 Abschnitte 2 bis 6 des Dritten Teils,

iii) Kapitel 6 des Dritten Teils

bleibt bis zum Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens anwendbar.

e) Die Bestimmungen über die Befugnis des Ministerrates, nach Artikel 195 Buchstabe b), Artikel 219 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 245 Absatz 2, Artikel 257 und Artikel 282 Absatz 5 über die Verwendung der nicht gebundenen Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF zu entscheiden, bleiben anwendbar.

Artikel 3

Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF

(1) Die Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF, die vor dem 1. August 2000 nach Artikel 245 Absatz 1, Artikel 254 oder Artikel 281 des Lomé-Abkommens einen AKP-Staat gebunden werden, bleiben für diesen Staat gebunden. Die Restmittel aus diesen Fonds werden für die Programmierung nach den einschlägigen Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens verwendet.

(2) Die Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF, die vor dem 1. August 2000 nach Artikel 160 des Lomé-Abkommens für eine AKP-Region gebunden werden, bleiben für diese Region gebunden. Die Restmittel aus diesen Fonds werden für die Programmierung nach den einschlägigen Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens verwendet.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d) Ziffer i) werden die nicht gebundenen Mittel aus den früheren EEF für die AKP-Staaten und AKP-Regionen gebunden und für die Programmierung nach den einschlägigen Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens verwendet. Nicht gebundene Mittel sind in diesem Zusammenhang

a) die Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF, die noch nicht nach den Absätzen 1 und 2 für einen bestimmten AKP-Staat oder eine bestimmte AKP-Region gebunden sind, und

b) die nach Ablauf der in Artikel 2 Buchstabe a) und in Artikel 2 Buchstabe b) dieses Beschlusses genannten Frist verbleibenden Mittel für die Instrumente Stabex und Sysmin, mit Ausnahme einer vor dem 30. September 2000 zu schaffenden Rücklage für die Finanzierung der vor dem 31. Dezember 2000 zu treffenden Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) und des Artikels 2 Buchstabe b). Die dieser Rücklage zugewiesenen Finanzmittel umfassen auch die sich aus der Anwendung des Instruments Stabex ergebenden Rechte. Die Mittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Beschlusses auf dem Stabex-Sonderkonto befinden, werden schrittweise auf das EEF-Sonderkonto überwiesen. Die verbleibenden Mittel aus der Rücklage, die sich am 31. Dezember 2000 auf dem Stabex-Sonderkonto befinden, werden vor dem 31. Dezember 2001 auf das EEF-Sonderkonto überwiesen. Der AKP-EG-Botschafterausschuss bestimmt vor dem 30. September 2000 die Methoden für die Berechnung dieser Rücklage und den endgültigen Betrag dieser Rücklage sowie die Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto.

Artikel 4

Zentrum für Unternehmensentwicklung

(1) Alle Ressourcen und Tätigkeiten des Zentrums für industrielle Entwicklung werden auf das Zentrum für Unternehmensentwicklung übertragen.

(2) Der Botschafterausschuss ernennt baldmöglichst vor dem 1. Dezember 2000 im Anschluss an ein faires und transparentes Auswahlverfahren zwei stellvertretende Direktoren des Zentrums für Unternehmensentwicklung für die Übergangszeit bis zum 31. August 2002.

Artikel 5

Geschäftsordnungen

(1) Unter Berücksichtigung der vorläufigen Anwendung des Partnerschaftsabkommens geben sich der Ministerrat und der Botschafterausschuss nach Artikel 15 Absatz 5 bzw. nach Artikel 16 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Annahme der in Absatz 1 genannten Geschäftsordnungen bleiben die mit Beschluss vom 22. Mai 1997(3) angenommene Geschäftsordnung des Ministerrates und die mit Beschluss vom 18. März 1997(4) angenommene Geschäftsordnung des Botschafterausschusses anwendbar.

Artikel 6

Durchführung dieses Beschlusses

Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses

Dieser Beschluß tritt am 2. August 2000 in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens, jedoch längstens bis zum 1. Juni 2002. Der Ministerrat kann beschließen, seine Geltungsdauer zu verlängern.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2000.

Der Vorsitzende des AKP-EG-Botschafterausschusses

kraft Ermächtigung für den AKP-EG-Ministerrat

Y. Azor Charles

(1) ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 47.

(2) Der entsprechende Anhang wird so bald wie möglich veröffentlicht.

(3) ABl. L 220 vom 11.8.1997, S. 58.

(4) ABl. L 220 vom 11.8.1997, S. 62.